Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 16 Urteil vom 2. Dezember 2019 Referenz SK1 18 42 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Guetg, Aktuar Parteien X._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 28.08.2018, mitgeteilt am 25.09.2018 (Proz. Nr. 515-2018-23) Mitteilung 05. Dezember 2019
2 / 16 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juli 2017, mitgeteilt am 31. Juli 2017, wurde X._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig erklärt. Dafür wurde er mit einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am _____ 2017, um 09:48 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens _____ über die Südspur der Autostrasse A13. Nördlich des Anschlusses O.1_____, Ende des O.2_____, Gemeindegebiet O.1_____, überholte er pflichtwidrig im dortigen Überholverbot ein Sattelmotorfahrzeug und überfuhr zudem mit allen vier Räder die Sperrfläche. B. Mit Eingabe vom 3. August 2017 erhob X._____ gegen den Strafbefehl Einsprache. C. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte ihm die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 26 Abs. 1 SSV und Art. 78 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. Gleichzeitig forderte sie X._____ auf, allfällige Beweisanträge innert Frist von 10 Tagen geltend zu machen. Weiter wies sie darauf hin, dass X._____ sowie sein Verteidiger auf die Durchführung eines Augenscheins in O.1_____ verzichtet hätten. D. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 stellte X._____ den Antrag, die Mitfahrer A._____, B._____ und C._____ als Zeugen einzuvernehmen. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018, mitgeteilt am 12. Juni 2018, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO samt Untersuchungsakten zur Durchführung des Hauptverfahrens ans Regionalgericht Viamala. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. August 2018 liess X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, die folgenden Schlussanträge stellen: 1. X._____ sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten des Staates.
3 / 16 G. Mit Urteil vom 28. August 2018, gleichentags mündlich eröffnet und ohne schriftliche Begründung mitgeteilt, erkannte das Regionalgericht Viamala was folgt: 1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2.1. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft. 2.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'521.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'521.00, Gerichtsgebühren CHF 3'000.00) gehen zu Lasten von X._____. 4. (Rechtsmittel) 5. (Mitteilung). H. Nachdem das Urteil infolge Berufungsanmeldung vom 30. August 2018 am 25. September 2018 schriftlich begründet mitgeteilt worden war, erklärte X._____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 Berufung gegen das Urteil. Dabei liess er das Folgende beantragen: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 28. August 2018, mitgeteilt am 25. September 2018, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Dem Berufungskläger sei für seine Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung im Betrag von CHF 5'315.60, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung, zuzusprechen. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. Prozessualer Antrag: 6. Es sei ein gerichtlicher Augenschein anzuordnen. I. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Gleichwohl nahm sie zum beantragten Augenschein sowie
4 / 16 zur Möglichkeit und Angezeigtheit einer gutachterlichen Auswertung des Fotos Nr. 3 Stellung, deren Abweisung sie beantragte. J. Mit Verfügung vom 23. November 2018 wies der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den berufungsklägerischen Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins ab und teilte mit, keine weiteren Beweiserhebungen zu tätigen. Gleichzeitig ersuchte er die Parteien um Mitteilung, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO), wobei die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO vorbehalten bleibe. K. Mit Eingabe vom 29. November 2018 bzw. 5. Dezember 2018 erklärten sich die Staatsanwaltschaft sowie der Berufungskläger mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden, woraufhin der Berufungskläger vom damaligen Vorsitzenden der I. Strafkammer mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 zur Einreichung einer schriftlichen Begründung bis am 28. Dezember 2018 aufgefordert wurde. L. Die schriftlich begründete Berufungserklärung erfolgte mit Eingabe vom 19. Dezember 2018. Die Rechtsbegehren blieben mit Ausnahme des – bereits abgelehnten – Beweisantrages auf Durchführung eines Augenscheines gleich wie in der unbegründeten Berufungserklärung. M. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2019 auf eine Stellungnahme, während die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte. N. Mit Schreiben vom 19. November 2019 hat Kantonsrichter Pedrotti die Parteien informiert, aufgrund bereits längerer krankheitsbedingter Abwesenheit des ursprünglichen Vorsitzenden die Verfahrensleitung übernommen zu haben. Zudem gab er den Parteien die Zusammensetzung der Kammer bekannt. O. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Urteil sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Der Berufungskläger wendet sich gegen ein Urteil des Regionalgerichts Viamala, mit welchem das gegen ihn geführte Verfahren ganz abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Das gewählte Rechtsmittel der Berufung ist
5 / 16 folglich zulässig. Der Berufungskläger meldete gegen das ihm am 28. August 2018 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil mit Eingabe vom 30. August 2018 an das Regionalgericht Viamala fristgerecht die Berufung an (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem ihm das Urteil am 25. September 2018 schriftlich begründet mitgeteilt worden war, erklärte er gegen das Urteil mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 überdies frist- und formgerecht Berufung (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100;] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Sodann enthält die im schriftlichen Verfahren erfolgte Berufung eine genügende Begründung i.S.v. Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Da die weiteren formellen Voraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Berufung einzutreten. 1.2. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). 2.1. Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens liegen vor. Nachdem sich die Parteien mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt haben, konnte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens ohne Weiteres anordnen (vgl. act. D.7). 2.2. Eingangs ist festzuhalten, dass es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser vollumfänglich beipflichtet (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3.). Auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente ist demgegenüber immer einzugehen, wenn diese erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 82 StPO). 3.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur-
6 / 16 teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 3.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Aktenund Beweislage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2017, N 12 f. zu Art. 398; Urteile des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 5.2 und 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung, wie sie vorliegend geltend gemacht wird, liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 4.1). Der Ermessensspielraum des kantonalen Richters ist erst dann überschritten, wenn er sein Ermessen missbraucht, indem er zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 112 Ia 369 E. 3) oder erhebliche Beweise ausser Acht lässt (vgl. zum Ganzen Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 157). Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Ob der Grundsatz in dubio pro reo als "Beweiswürdigungsregel" verletzt ist, ist (analog zur bundesgerichtlichen Praxis betr. Willkürkognition; vgl. BGE 127 I 38, 41 E. 2.a und Urteil 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.2) ebenfalls mit beschränkter Kognition zu prüfen. Das Berufungsgericht greift demnach nur ein, wenn die Vorinstanz den Beschuldigten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdi-
7 / 16 gung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. 3.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft. Insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale – sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 23 zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts SU150065-O/U/ad-cs vom 15. Februar 2016 E.2.). Als Rechtsfrage kann die Rüge der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislastregel mit umfassender Kognition überprüft werden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2.a). 4.1. In sachverhaltsmässiger Hinsicht erachtete die Vorinstanz den dem Berufungskläger gemäss Strafbefehl vom 24. Juli 2017 vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt. Es stehe fest, dass der Berufungskläger am _____ 2017 als Lenker des Personenwagens _____, auf der Südspur der Autostrasse A13 um 09:48 Uhr nördlich des Anschlusses O.1_____, am Ende des O.2_____, Gemeindegebiet O.1_____, ein Sattelmotorfahrzeug überholte und dabei die Sperrfläche (Markierung 6.20) überfuhr (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4.). Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz nach einer umfassenden Würdigung der im Recht liegenden Beweise. Zu den Aussagen des Berufungsklägers hielt sie fest, dass diese nur hinsichtlich der Bestreitung, die Sperrfläche überfahren zu haben, klar gewesen seien. Im Übrigen seien sie jedoch vage und ausweichend gewesen. Der Berufungskläger habe auch gewisse Aussagen wieder zurückgenommen und sei nicht immer konstant bei seinen ursprünglichen Angaben geblieben. Auch würden die Aussagen teilweise erhebliche Unstimmigkeiten mit weiteren Zeugen- oder eigenen Aussagen aufweisen. Sodann erachtete die Vorinstanz aufgrund des Fotos Nr. 3 (vgl. StA act. 3) als erstellt, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme nicht vor dem Lastwagen auf der Normalspur, sondern seitlich versetzt vor dem Lastwagen gefahren sei. Weiter entnahm die Vorinstanz besagtem Foto, dass sich der Lastwagen bereits vor dem kleinen Häuschen befand, sich der Berufungskläger somit nicht "genau auf Höhe dieses Häuschen" befunden haben konnte. Der Berufungskläger sei im Zeitpunkt der Fotoaufnahme ungefähr auf Höhe des Stalles gefahren. Auf dieser Höhe sei die Fahrbahn nicht mehr zweispurig, sodass er die dort bestehende Sperrfläche zwangsläufig überfahren haben müsse. Die vom Berufungskläger genannten Zeugen hätten keine zweckdienli-
8 / 16 chen Aussagen machen können. Die Aussagen des Polizeibeamten D._____ erachtete die Vorinstanz demgegenüber als glaubhaft. Diese würden sich zudem mit den Erkenntnissen in Bezug auf die Einsehbarkeit der Sperrfläche von der Beobachtungsörtlichkeit aus decken, welche das Gericht aus anderen, gleichgelagerten Fällen gewonnen habe. Es bestünden keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Verwirklichung des gemäss Strafbefehl vorgeworfenen Sachverhaltes (vgl. zum Ganzen das angefochtene Urteil E. 3. ff.) 4.2. Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die teilweise ungenauen Aussagen des Berufungsklägers zu einem nicht relevanten Sachverhaltsteil im Sinne eines gesamthaft unglaubhaften Aussageverhaltens gewürdigt habe. Der Umstand, dass er sich nach Monaten nicht mehr genau an diese Standardverkehrssituation habe erinnern können, lasse vielmehr auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen. Er habe stets konstant und widerspruchslos ausgesagt, die Sperrfläche nicht überfahren zu haben (vgl. act. A. 4, S. 5., Ziff. 14.). Weiter zieht er die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D._____ in Zweifel. Mit Hinweis auf eine Kommentarstelle von Hans Giger (vgl. Hans Giger, Orell-Füssli Kommentar, SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, N 29 zu Art. 34 SVG) macht der Berufungskläger geltend, dass Polizisten keine erhöhte Objektivität zukommen würde, sodass die Feststellungen des Polizeibeamten D._____ kritisch zu hinterfragen seien. Dies umso mehr, als dieser in seinem Polizeirapport noch protokolliert habe, dass er, der Berufungskläger, die Sperrfläche mit allen vier Rädern überfahren habe. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme habe er lediglich noch angegeben, der Berufungskläger habe die Sperrfläche überfahren. Zudem sei er zum Zeitpunkt des Ereignisses in seinem Fahrzeug in einer Distanz von ca. 500 Metern gesessen. Der Polizeibeamte habe aus dieser Distanz das Überfahren der Sperrfläche unmöglich sehen können. Der aus dieser Rüge gefolgerte Schluss der Vorinstanz, es sei ihr aus anderen Fällen bekannt, dass die Polizei an besagter Stelle Überwachungen durchführe, sodass eine natürliche Vermutung dafür spreche, dass sich die Örtlichkeit für entsprechende Verkehrsüberwachungen eigne, sei willkürlich. Massgeblich sei der konkrete Fall. Polizist D._____ habe in seinem Fahrzeug gesessen und habe das Ereignis fotografisch festgehalten. Die konkrete Sichtperspektive sei durch das Foto Nr. 3 aktenkundig, massgebend und belege die schlechte Position von D._____ zur Beobachtung des Sperrflächenbereichs. Darauf sei bloss das Ende der Sperrfläche erkennbar, jedoch nicht, ob der Berufungskläger die Sperrfläche konkret überfahren habe. Aus
9 / 16 dem Foto könnten keine verlässlichen Schlüsse zur konkreten Frage, ob der Berufungskläger die Sperrfläche effektiv überfahren habe oder nicht, gewonnen werden. Entsprechend könne auch aus dem Foto Nr. 3 nicht darauf geschlossen werden, dass er, der Berufungskläger, sich auf Höhe des Stalles befinde. Ebenso gehe der vorinstanzliche Schluss fehl, der Berufungskläger sei ungefähr auf Höhe des Stalles (weit vor dem kleinen Häuschen) gefahren und habe demnach die Sperrfläche überfahren müssen. Es sei so gewesen, dass der Berufungskläger das Überholmanöver zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen habe und vor dem Lastwagen auf seiner Normalspur auf Höhe des Trafo-Häuschens gefahren sei. Gegenteiliges lasse sich aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel nicht erstellen. Die vorinstanzlichen Feststellungen erwiesen sich als offensichtlich unrichtig. 5.1. Der Berufungskläger geht demnach zusammengefasst davon aus, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie nicht – zumindest in Nachachtung der Unschuldsvermutung – davon ausgegangen sei, dass er die Sperrfläche nicht überfahren habe. 5.2. Der Polizeibeamte D._____ schilderte in seinem Rapport vom 9. Mai 2017 den Geschehensablauf wie folgt: "Am Montag dem _____2017 um 09:48 Uhr befand sich der Schreibende auf Verkehrsüberwachung im Raume O.3_____. Höhe O.1_____ konnte ich beobachten, wie der Lenker des Personenwagens _____ (CH), mit diesem ein Sattelmotorfahrzeug überholte. Er missachtete dabei das signalisierte Überholverbot und überfuhr die dortige Sperrfläche mit allen vier Rädern." (vgl. StA act. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfronteinvernahme schilderte D._____ den Ablauf im Kern gleich, wenn er ausführte: "(…). Ich sah dann wie Herr X._____ ein Sattelmotorfahrzeug überholte. Er fuhr über die Sperrfläche bevor er wieder auf die Normalspur zurückkehren konnte (…)." (vgl. StA act. 20, S. 4, Frage 1). Dezidiert gab er an, dass der Berufungskläger das Überholmanöver auf Höhe des Stalls noch nicht beendet habe ("Er bog ungefähr zwischen dem kleinen Stall und dem grossen Haus wieder ein."). Sodann zeichnete er die besagte Stelle auf dem Fotoblatt (StA act. 3) auf dem Foto Nr. 1 ein. D._____ hielt auf entsprechende Frage nochmals ausdrücklich fest, dass der Berufungskläger seines Erachtens die Sperrfläche überfahren habe (vgl. StA act. 20, S. 5., Frage 8). Schliesslich wies er noch darauf hin, dass "durch das, dass ich bereits lange dort oben arbeite, und weiss, wo sich die Überkopfsignalisation befindet, wo die Sperrfläche beginnt und endet, kann ich die Aussage machen, dass dort nicht 2 spurig verläuft. Auch habe ich den Streckenverlauf dort ausgemessen." (vgl. StA act. 20, S. 6, Frage 12). Widersprüche oder Unstimmigkeiten in
10 / 16 seinem Aussageverhalten sind keine ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass D._____ in seinem Polizeirapport vom 9. Mai 2017 noch festhielt, der Berufungskläger sei mit allen vier Rädern über die Sperrfläche gefahren, was er in dieser Wortwahl in der Konfronteinvernahme nicht mehr wiederholte. Im Kern bleibt er bei seiner dezidierten Aussage, dass der Berufungskläger die Sperrfläche (deutlich) überfahren habe. Die unterschiedliche Beschreibung des identischen Sachverhaltes spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussage, erweist sich diese dadurch doch nicht als stereotyp oder auswendiggelernt. Sodann spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung, dass kein Verdacht für eine absichtliche Falschaussage besteht und die gemachten Aussagen präzise erfolgten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2012 vom 28. September 2012, E. 2.2.2., 2.8; 1P.792/2006 vom 8. Februar 2007, E. 3.3.). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spricht der Umstand, dass sich D._____ bei einer Falschaussage strafbar machen würde, was bei ihm als Polizeibeamten die Gefahr beinhalten würde, die Arbeitsstelle zu verlieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2012 vom 26. April 2012, E. 2.4.3.). Letztlich spricht auch die Tatsache für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass D._____ als Polizist aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung insbesondere bei konkreten Verkehrskontrollen gerade darauf fokussiert ist, Verkehrsregelverstösse festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2012 vom 26. April 2012, E.2.4.3. und 6B_700/20101 vom 16 November 2010, E. 1.5.2.). Angesichts des soeben Ausgeführten erweisen sich die Schilderungen von D._____ als sehr glaubhaft. Zwar ist dem Berufungskläger recht zu geben, dass das im konkreten Fall vorgegebene Sichtfeld von Foto Nr. 3 für die Beurteilung der Geeignetheit des Manövers massgeblicher ist als allgemeine Erfahrungswerte der Vorinstanz. Foto Nr. 3 kann durchaus als Anhaltspunkt für den damaligen Sichtwinkel von D._____ auf die Verkehrssituation dienen. In der Tat geht aus diesem nun nicht eindeutig hervor, dass sich das Fahrzeug des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme auf der Sperrfläche befand. Entgegen dem berufungsklägerischen Vorbringen schliesst der konkrete Blickwinkel auf Foto Nr. 3 jedoch nicht aus, dass D._____ das Überfahren der Sperrfläche beobachten könnte. Das Überholmanöver stellt einen dynamischen Ablauf über eine gewisse Distanz dar. Dass sich dabei der Blickwinkel und damit das Sichtfeld des Beobachters währenddessen ändert und eine bessere Einsichtnahme ermöglicht, liegt nahe, sodass nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass D._____ das Überfahren der Sperrfläche tatsächlich wahrgenommen haben konnte und auch wahrnahm. Dass das Foto zeigen würde, dass der gewählte Beobachtungsposten insgesamt zur Feststellung des Überfahrens der Sperrfläche ungeeignet gewesen wäre, ist damit nicht nachvollziehbar. Letztlich ist auch nicht zu erkennen, dass der langjährige Polizeibeamte aufgrund seiner Ausbildung einen Beobachtungsstandort gewählt
11 / 16 hätte, von welchem keine adäquate Einsicht auf das Verkehrsgeschehen möglich gewesen wäre. Jedenfalls wird keine willkürliche Bewertung der Schilderungen dargetan. Dies umso weniger als nicht ersichtlich ist, weshalb D._____ – hätte er die Behauptung nicht feststellen können – den Berufungskläger falsch belasten sollte. 5.3. Sodann verfiel die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie den Beweiswert der berufungsklägerischen Aussagen stark relativierte. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger stets ausführte, die Sperrfläche nicht befahren zu haben. Die besagte Aussage lässt indessen kaum Schlüsse auf deren Glaubhaftigkeit zu. Auch für Laien ist ohne weiteres erkennbar, dass es sich beim entsprechenden Vorwurf um ein inkriminiertes Verhalten handelt, so dass der Berufungskläger ein offenkundiges und leicht feststellbares Interesse daran besass, von Beginn an entlastende Aussagen zu machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2012 vom 26. April 2012, E. 2.4.4.). Zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Berufungskläger einzig bei seiner Behauptung, die Sperrfläche nicht überfahren zu haben, klare Äusserungen tätigte, während die Schilderung des übrigen Überholmanövers vage erfolgte, er gewisse Aussagen zurücknahm und nicht immer konstant bei seinen ursprünglichen Aussagen blieb. So gab er bei der Staatsanwaltschaft an, das Fahrzeug vor ihm habe gebremst, kurz bevor er sein Überholmanöver habe beenden können. Wegen dieser starken Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges sei er ein bisschen zurückgefallen. Danach habe er mit einem geringen Abstand zum Lastwagen das Überholmanöver beenden müssen, um nicht über die Sperrfläche fahren zu müssen (StA act. 13, S. 2, Frage 3). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er sodann nicht mehr angeben, in welchem Abstand zum Lastwagen er nach dem Überholvorgang auf die Normalspur eingefahren sei. Verallgemeinernd hielt er fest, es sei für alle im Fahrzeug eine Standardsituation gewesen (vorinstanzliches act. II/2., Frage 3.4). Erkannte die Vorinstanz den Grund für diese neue Version im Umstand, dass er erkannt haben dürfte, dass ein zu knappes Wiedereinbiegen vor dem Lastwagen ebenfalls strafbar wäre, ist dies nachvollziehbar und aktenbasiert. Tatsächlich lassen die Aussagen des Berufungsklägers diesen Schluss zu, gab er bei der Staatsanwaltschaft zunächst auf Vorhalt von act. 3, Foto 3, zu Protokoll, auf Foto Nr. 1 des Fotoblattes sehe man ein kleines Häuschen. Auf Foto Nr. 3 sehe man, dass er sich genau auf der Höhe dieses Häuschen befinde. Wenn man den Lastwagen anschaue, befinde er sich direkt vor diesem (StA act. 13, Frage 1). Den Lastwagen habe er ein Stück zuvor überholt. Auf Foto Nr. 3 sehe man, dass er mit dem Überholmanöver fertig gewesen sei (StA act. 13, S. 2, Frage 2). Gleich nachdem der Polizeibeamte D._____ anlässlich der Konfronteinvernahme darauf hinwies, dass der Berufungskläger im
12 / 16 Zeitpunkt der Aufnahme der Foto Nr. 3 mit dem Überholmanöver noch nicht fertig gewesen sei, ansonsten dieser sich aufgrund des Abstandes zum Sattelmotorfahrzeug im Bereich von Art. 90 Abs. 2 SVG befinden würde, sagte der Berufungskläger plötzlich aus, es sei schwierig zu erkennen. Er müsse D._____ fast glauben, dass er mit dem Überholmanöver noch nicht fertig gewesen sei. Doch selbst dann wäre es seiner Meinung nach noch zweispurig (vgl. StA act. 20, S. 6, Frage 11). Bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte der Berufungskläger sogar noch vorgebracht, es sei auch möglich, dass er sein Überholmanöver vorher (sprich vor der Signalisation "Überholen verboten") abgeschlossen habe (vgl. StA act. 13, S. 3, Frage 6). Angesichts dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz ohne weiteres die Glaubhaftigkeit der berufungsklägerischen Aussagen relativieren. Dies umso mehr, als sich der Lastwagen auf Foto Nr. 3 (StA act. 3) zweifelsohne bereits vor dem Häuschen befindet (vgl. nachfolgend). Damit konnte sich der Berufungskläger – entgegen seinen Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – gerade nicht "genau auf der Höhe dieses Häuschens" befunden haben (vgl. StA act. 13, Frage 1). Die Vorinstanz gelangte sodann zur Überzeugung, dass sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Fotoaufnahme linksseitig vor dem Lastwagen und zu diesem versetzt befand und ungefähr auf der Höhe des Stalles fuhr; weit vor dem kleinen Häuschen. Diese Einschätzung erachtet die Berufungsinstanz bei Betrachtung des Bildes als plausibel und vertretbar. Entsprechend konnte sich der Berufungskläger aber nicht "genau auf der Höhe dieses Häuschens" befunden haben, wie er es in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch geltend gemachte hatte (vgl. StA act. 13, Frage 1). Der daraus gezogene Schluss, dass der Berufungskläger zwangsläufig die Sperrfläche überfahren haben muss, ist ebenfalls nicht willkürlich, ist die Fahrbahn – entgegen der berufungsklägerischen Ausführung – an besagter Stelle doch nicht mehr doppelspurig (vgl. StA act. 3, Foto Nr. 1) und hatte der Berufungskläger sein Überholvorgang noch nicht abgeschlossen. Dass dem Foto visuell nicht unmittelbar ein Überfahren der Sperrfläche entnommen werden kann, ist unerheblich. 5.4. Letztlich ist auch die vorinstanzliche Bewertung der Zeugenaussagen zum Vorfall nicht willkürlich. Während C._____ in seiner Einvernahme überhaupt keine sachdienlichen Hinweise zum konkreten Überholvorgang machen konnte (vgl. StA act. 29), hielt B._____ zwar fest, dass der Berufungskläger den Überholvorgang vor der Sperrfläche beendet habe (vgl. StA act. 30, S. 4, Frage 9 ff. inkl. Anhang). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine reine Mutmassung des Zeugen, zu welcher er kommt, weil die Autoreifen beim Überfahren der Sperrfläche seiner An-
13 / 16 sicht nach Lärm hätten erzeugen müssen (vgl. StA act. 30, S. 5, Fragen 12 und 13). Angesichts dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen die Zeugenaussagen, was den konkreten Vorwurf des Überfahrens der Sperrfläche betrifft, weder als entlastend noch belastend qualifizieren. 5.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die glaubhaften Aussagen des Polizeibeamten D._____ durch die anhand von Foto Nr. 3 eruierbare Position des Berufungsklägers gestützt bzw. belegt werden, ohne dass aufgrund der weiteren im Recht liegenden Beweismittel, die in zulässiger Weise zurückhaltend gewürdigt wurden, erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestanden hätten, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl festgehalten, verwirklicht hat. Bei dieser Ausgangslage und im Rahmen einer Gesamtwürdigung der im Recht liegenden Beweise durfte die Vorinstanz das Überfahren der Sperrfläche, wie sie im Strafbefehl vorgeworfen wurde, als erstellt erachten. Die Rüge der Verletzung des in dubio pro reo Grundsatzes als "Beweiswürdigungsregel" geht vor dem Hintergrund des Gesagten fehl. Dieser gelangt erst zur Anwendung, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen sind und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet er keine Anwendung. Die Beweiswürdigung wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der in dubio pro reo Grundsatz stellt insoweit auch keine Beweiswürdigungsregel dar. Der Grundsatz ist erst dann verletzt, wenn das Sachgericht verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass offensichtlich erhebliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Personen fortbestanden, oder wenn das Gericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl es bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche Zweifel hätte haben müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; vergleiche auch die vertiefte Auseinandersetzung in BGE 144 III 345 E. 3.2. ff.). Durfte die Vorinstanz, gerade weil keine erheblichen objektiven Zweifel am Beweisergebnis bestanden, den Sachverhalt gemäss Strafbefehlsvorwurf als erstellt erachten, dass der Berufungskläger die Sperrfläche überfuhr, bleibt kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo. 6.1. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des in dubio pro reo Grundsatzes als Beweislastregel. Er macht geltend, indem die Vorinstanz ausführte, die beiden Zeugen hätten nicht bestätigen können, dass der Berufungskläger die Sperrfläche nicht befahren habe, habe sie ihm implizit den Nachweis seiner Unschuld überbunden.
14 / 16 6.2. Die Maxime in dubio pro reo als Beweislastregel bedeutet, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Solche Fälle, in denen der Richter seinen Schuldspruch ausdrücklich auf die Erwägungen stützt, der Angeklagte habe seine Schuldlosigkeit nicht bewiesen, kommen in der Praxis nur selten vor. Der Satz im Zweifel für den Angeklagten ist aber auch dann verletzt, wenn sich aus der Begründung des Urteils ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (vgl. zum Ganzen BGE 127 I 38 E. 2.a und 120 IA 31 E. 2.). Ob die Maxime in dubio pro reo als Beweislastregel vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar. Die Berufungsinstanz überprüft diese Frage mit voller Kognition (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.d). 6.3. Soweit der Berufungskläger Bezug auf die Zeugenaussagen nimmt, ist er daran zu erinnern, dass deren Würdigung Gegenstand der bereits vorgenommenen Beweiswürdigung und nicht der Beweislast bildeten. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass die Vorinstanz die im Recht liegenden Beweise ohne Willkür würdigte. Entgegen der berufungsklägerischen Meinung hat die Vorinstanz ihm nicht den Nachweis seiner Unschuld auferlegt. Vielmehr gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der im Recht liegenden Beweise wie der Zeugenaussagen von D._____ und Auswertung des Foto Nr. 3 zum Beweisergebnis, dass der Berufungskläger die Sperrfläche überfuhr. Aus dem Urteil geht nicht hervor, dass es den Schuldspruch auf den Vorwurf stützen würde, der Berufungskläger habe seine Unschuld nicht beweisen können. Eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislastregel liegt nicht vor. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, als erstellt erachten durfte, dass der Berufungskläger am _____ 2017 als Lenker des Personenwagens _____ auf der Südspur der Autostrasse A13 um 09:48 Uhr nördlich des Anschlusses O.1_____, am Ende des O.2_____, Gemeindegebiet O.1_____, ein Sattelmotorfahrzeug überholte und dabei die Sperrfläche (Markierung 6.20.) überfuhr. Mangels anderer Erkenntnis ist jedoch davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Überholmanöver vor dem Überkopfsignal, wo sich die Überholverbotsstafel befindet, begann. 8. Nachdem der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt keiner Abänderung bedarf, kann auf die korrekte rechtliche Würdigung desselbigen durch die Vorinstanz in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen wer-
15 / 16 den (vgl. E. 4.1. ff. und E. 5.1. ff.), zumal diese vom Berufungskläger auch nicht für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird, beanstandet wird. Dem Berufungskläger ist folglich durch das Überfahren der Sperrfläche in objektiver wie subjektiver Hinsicht eine einfache Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV vorzuwerfen. 9. Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Busse von CHF 350.00. Für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung setzte die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen an. Die vorinstanzliche Strafzumessung würdigt sämtliche massgebenden Strafzumessungsgründe. Das methodische Vorgehen gibt zu keiner Kritik Anlass. Der vorinstanzliche Sanktionspunkt ist demnach nicht zu beanstanden und wird vom Berufungskläger überdies – für den Fall, dass seiner Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. E. 6.1. ff.). 10. Vor dem Hintergrund des Gesagten erweisen sich die berufungsklägerischen Rügen als unbegründet. Die Berufung ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen. Der Berufungskläger ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. Hierfür ist er mit einer Busse von CHF 350.00 zu bestrafen. Im Falle deren schuldhaften Nichtbezahlung beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. 11. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da vorliegend der Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wurden dem Berufungskläger im angefochtenen Urteil die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'521.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'521.00, Gerichtsgebühren CHF 3'000.00) zu Recht auferlegt. 12. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Berufungskläger mit seinen Begehren vollständig unterlegen ist, gehen auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 3'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu seinen Lasten.
16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von X._____ wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 78 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3.1. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft. 3.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'521.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'521.00, Gerichtsgebühren CHF 3'000.00) gehen zu Lasten von X._____. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: