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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 20.02.2020 SK1 2017 9

20 febbraio 2020·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·11,731 parole·~59 min·2

Riassunto

mehrfache üble Nachrede | StGB 173-179 Ehre, Geheim-/Privatbereich

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 35 Urteil vom 20. Februar 2020 Referenz SK1 17 9 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Guetg, Aktuar Parteien A._____ Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsbeklagte B._____ Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand mehrfache üble Nachrede Anfechtungsobj. Urteil Bezirksgericht Plessur vom 26.10.2016, mitgeteilt am 10.02.2017 (Proz. Nr. 515-2016-29) Mitteilung 12. März 2020

2 / 35 I. Sachverhalt A. A._____ ist am _____ 1959 in O.1_____ geboren. Sie wuchs zusammen mit einem älteren Bruder bei ihren Eltern in O.1_____ auf. Als sie drei Jahre alt war, zog die Familie nach O.1_____. In der O.7_____ besuchte A._____ den Kindergarten und die Schule bis zur 4. Klasse. Ihre Mutter ist dann zusammen mit ihr und ihrem Bruder wieder zurück nach O.1_____ gezogen. Ihr Vater war krank und blieb in O.3_____. In O.1_____ besuchte A._____ die 5. und 6. Klasse sowie die Sekundarschule. Nach Abschluss der Sekundarschule erlangte A._____ an der Kantonsschule O.4_____ in O.5_____ das Diplom der Handelsmittelschule. Von 1977 bis 1988 war A._____ im Sekretariat bei diversen Unternehmungen in O.8_____ und O.5_____ tätig. Danach war sie ca. 13 Jahre lang Hausfrau. Danach war sie wiederum bei verschiedenen Unternehmungen im Sekretariat tätig. A._____ war beim C._____ und drei Jahre bei der D._____ in O.9_____ angestellt. Bis Ende Februar 2016 war sie bei der Firma E._____ angestellt, wo sie monatlich netto CHF 2'000.00 verdiente. Über ihr aktuelles Anstellungsverhältnis ist nichts bekannt. Gemäss der von Amtes wegen bei der kantonalen Steuerverwaltung eingeholten Auskunft über die aktuellen Steuerfaktoren erzielte A._____ im Jahre 2017 Einkünfte in Höhe von CHF 23'890.00 (weitere Einkünfte und Vermögenserträge in Höhe von CHF 14'610.00 werden von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam ausgewiesen). Mithin kann von den gleichen finanziellen Verhältnissen wie im vorinstanzlichen Verfahren ausgegangen werden. B. Im Schweizerischen Strafregister ist A._____ nicht verzeichnet. C. Am 30. März 2015 reichte B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Ehrverletzungsklage gegen A._____ ein. D. Am 16. April 2015 stellte B._____ Strafantrag gegen A._____ wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB und Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB bei der Kantonspolizei Graubünden und gab zu Protokoll, dass er sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger beteiligen wolle. E. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26. Mai 2015 eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB (Pr. Nr. VV.2015.1583/WI). F. Mit Parteimitteilung vom 9. Februar 2016 zeigte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung an und stellte ihnen die Anklageerhebung gemäss Art. 324 ff. StPO wegen mehrfacher übler

3 / 35 Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB in Aussicht. Gleichzeitig forderte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Parteien auf, allfällige Beweisanträge zu stellen. G. Auf entsprechenden Antrag des Rechtsvertreters von A._____, Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, zog die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfahrensakten der Strafuntersuchung (VV.2011.4138) gegen B._____, A._____ und B._____ wegen Raufhandel etc. bei. H. Mit Eingabe vom 17. August 2016, mitgeteilt am 30. August 2018, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A._____ beim Bezirksgericht Plessur (alte Bezeichnung). Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1.1 Mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB Zwischen den Parteien besteht seit Jahren eine Nachbarschaftsstreitigkeit. Am 10. September 2011 war es zwischen der Beschuldigten und ihrem Ehemann auf der einen Seite und B._____ auf der anderen Seite zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, worauf Strafanzeigen erfolgten. Das Strafverfahren wurde aufgrund einer gegenseitigen Vereinbarung der Beteiligten und Rückzügen der Strafanträge eingestellt. Der gegenständliche Sachverhalt war nie geklärt worden. Zwischen dem 19. und 25. März 2015 schrieb die Beschuldigte vornehmlich von ihrem Wohnort in O.10_____ aus mehrere E-Mails an verschiedene Personen des Skiclubs O.10_____ und an die Geschäftsleitung der Firma F._____, worin sie dem Strafkläger vorwirft, von diesem zusammengeschlagen worden zu sein. Sie warf damit B._____ bewusst die Begehung einer strafbaren Handlung vor, um seinen Ruf bei den Empfängern der E- Mails zu schädigen. Mit Strafklage vom 30. März 2015 stellte B._____ gegen die Beschuldigte Strafantrag wegen übler Nachrede evtl. Verleumdung im Zusammenhang mit den E-Mails an die Personen des Skiclubs O.10_____ wie auch an die Geschäftsleitung der Firma F._____. Im Einzelnen schrieb die Beschuldigte den nachfolgenden Sachverhalt nachgenannten Personen: - Mit E-Mail vom 19. März 2015, um 21.04 Uhr, schrieb sie an den G._____, H._____, an seine E-Mail-adresse _____ unter anderem, dass es ihm bekannt sein dürfte, dass sie von B._____ im September 2011 zusammengeschlagen worden sei und im Juli 2013 ihre von B._____ verletzte Schulter habe operieren lassen müssen. Ihrem Mann sei ebenfalls die Schulter ausgerissen, ein Schlag in den Kehlkopf verpasst sowie ein Finger gebrochen worden.

4 / 35 Als Antwort auf die Rückmeldungen von H._____ teilte die Beschuldigte im E-Mail vom 25. März 2015, um 13.45 Uhr, mit, dass sie und ihr Ehemann von B._____ spitalreif geschlagen worden seien. - Mit E-Mail vom 19. März 2015, um 21.08 Uhr, leitete die Beschuldigte das vorgenannte E-Mail an H._____ vom 19. März 2015 an die stellvertretende Präsidentin des Skiclubs O.10_____, I._____, whft. O.11_____, an ihre E-Mailadresse_____ weiter. - Mit E-Mail vom 19. März 2015, um 21.14 Uhr, leitete die Beschuldigte das mehrgenannte E-Mail an H._____ vom 19. März 2015 auch an die Kassiererin des Skiclubs O.10_____, J._____, an ihre E-Mailadresse _____ weiter. - Mit E-Mail vom 19. März 2015, um 21.21 Uhr, leitete die Beschuldigte das E-Mail an H._____ vom 19. März 2015 auch an den Beisitzer des Skiclubs O.10_____, K._____, an seine E-Mailadresse _____ weiter, wobei letztlich nicht nur K._____, sondern die ganze Familie K._____ auf das E-Mail Zugriff nehmen konnte. - Mit E-Mail vom 20. März 2015, um 10.02 Uhr, kontaktierte die Beschuldigte die Geschäftsleitung der Firma F._____. In der Geschäftsleitung ist neben zwei weiteren Mitgliedern der Bruder des Strafklägers, L._____. In der E-Mail schreibt die Beschuldigte, dass der Strafkläger sie am 10. September 2011 zusammengeschlagen habe. Sie hätte deshalb die Schulter operieren müssen. Er habe ihr am Boden liegend Fusstritte versetzt und sie von seinem Grundstück in ihren Garten geworfen. Ihrem Ehemann habe er die Schulter ausgerissen, einen Finger gebrochen und ihm einen Schlag an den Kehlkopf versetzt. - Mit E-Mail vom 23. März 2015, um 20.05 Uhr, an M._____ an seine E- Mail-adresse _____ schrieb die Beschuldigte unter anderem, dass es am 20.09.2011 zu einem gewalttätigen Übergriff von B._____ gekommen sei. Die Beschuldigte und ihr Mann seien von B._____ spitalreif verprügelt worden. I. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht fand am 26. Oktober 2016 statt. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (gemäss Anklageschrift): 3.1. Die Beschuldigte sei der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Dafür sei sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen, zu verurteilen. 3.3. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge Privatklägerschaft:

5 / 35 1. Die Beklagte sei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB, ev. der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie angemessen zu bestrafen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000 zzgl. 5% Zins seit 1. April 2015 zu bezahlen. 4. Alles unter amtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Anträge Beschuldigte: 1. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen. 2. Die Genugtuungsforderung sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. J. Mit Urteil vom 26. Oktober 2016, unbegründet mitgeteilt am 27. Oktober 2016, schriftlich begründet mitgeteilt am 10. Februar 2017, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: 1. A._____ ist der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. a. Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. b. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. c. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 8 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. A._____ hat B._____ mit CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 5. a. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'495.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'695.00, Gerichtsgebühren CHF 1'800.00) gehen zu Lasten von A._____. b. A._____ schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 3'495.00 Total CHF 3'795.00

6 / 35 6. a. Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ am 04.11.2016 (recte: 03.11.2016) die strafrechtliche Berufung resp. B._____ am 06.12.2016 die Anschlussberufung gegen dieses Urteil beim Bezirksgericht Plessur angemeldet haben. b. (Rechtsmittel) 7. (Mitteilung). K. Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 ans Kantonsgericht von Graubünden, liess A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, gegen das Urteil Berufung erklären mit den folgenden Anträgen: 1. Die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Kollegialgerichts des Bezirksgerichts Plessur vom 26. Oktober 2016, mitgeteilt am 10. Februar 2017, seien aufzuheben. 2. A._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Staats. In prozessualer Hinsicht liess die Berufungsklägerin die folgenden Beweisanträge stellen: 1. Es seien die Akten des Verfahrens Proz.Nr. 515-2016-29 aus Händen des Regionalgerichts Plessur zu den Akten zu nehmen. 2. Ebenso seien die Akten des unter der Verfahrensnummer VV.2015.2208 vor der Staatsanwaltschaft Graubünden hängigen Strafverfahrens gegen B._____ beizuziehen. Diese Akten wurden bereits vor der Vorinstanz zu den Akten beigezogen. Sie sind indessen zur Fortführung dieses Verfahrens – es geht dabei um Ehrverletzungsdelikte von B._____ gegenüber A._____ –wieder an die Staatsanwaltschaft Graubünden retourniert worden. Die Akten im Verfahren VV.2015.2208 geben Auskunft über die Vorkommnisse zwischen den Parteien. 3. Es seien sämtliche Verfahrensakten des Verfahrens VV.2011.4138 zu den Akten zu nehmen, wie dies bereits in den Beweisergänzungsanträgen vor der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. März 2016 beantragt wurde (aus den Händen der Staatsanwaltschaft Graubünden, soweit nicht schon in den Verfahrensakten Proz. Nr. 515-2016- 29).

7 / 35 4. Beizug des Arztberichtes von Dr. N._____, O.7_____ (Beilage 4), sowie des Operationsberichtes von Dr. P._____ (Beilage 5). L. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Eingabe vom 1. März 2017 auf eine Stellungnahme zu der Sache sowie zu den Beweisergänzungsanträgen. M. Mit Eingabe vom 20. März 2017 liess B._____ (nachfolgend Anschlussberufungskläger), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, gegen das Urteil Anschlussberufung erheben und das Folgende beantragen: 1. Unter Aufhebung von Dispositivziffer 3 im angefochtenen Urteil sei A._____, O.10_____, beschuldigte Person, zu verpflichten, dem Anschlussberufungskläger eine Genugtuungssumme von CHF 2'500, ev. eine solche nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 4 im angefochtenen Urteil sei A._____ zu verpflichten, dem Anschlussberufungskläger für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur eine Parteientschädigung von Fr. 2'155.30, ev. eine solche nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. N. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 ersuchte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Parteien um Mitteilung, ob sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden erklären würden. Des Weiteren wurde darin darauf hingewiesen, dass ein Stillschweigen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gewertet werde. Zugleich wies der Vorsitzende auf die Übermittlung der Verfahrensakten Proz. Nr. VV.2011.4138 durch die Staatsanwaltschaft sowie den antragsgemässen Beizug der Untersuchungsakten VV.2015.2208 hin. O. Die Berufungsklägerin stimmte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit Eingabe vom 26. Juli 2017 zu. Die Staatsanwaltschaft und der Anschlussberufungskläger haben demselben durch Stillschweigen zugestimmt. P. Mit Eingabe vom 29. August 2017 reichte die Berufungsklägerin ihre schriftliche Berufungsbegründung mit unveränderten Begehren ein. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte der Anschlussberufungskläger seine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Eingabe ebenfalls vom 23. Oktober 2017 reichte der Anschlussberufungskläger die Begründung seiner Anschlussberufung ein. Die Rechtsbegehren sind unverändert. Auf die Begründung der jeweiligen Anträge wird verwiesen.

8 / 35 Q. Mit Eingaben vom 21. November 2017 bzw. 27. Dezember 2017 nahmen die Parteien jeweils zu den Eingaben der Gegenpartei Stellung. Der Schriftenwechsel endete mit Eingabe der Berufungsklägerin vom 25. Januar 2018. R. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Somit bezieht sich die Berufung auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Innerhalb des Kantonsgerichts von Graubünden amtet die I. Strafkammer als Berufungsinstanz (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts; BR 173.100). 1.2. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO können die anderen Parteien innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären. Diese richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO (vgl. Art. 401 StPO) und ist nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils (Art. 401 Abs. 2 StPO). Gleich wie bei der Hauptberufung ist eine Anfechtung der Urteilspunkte nur insoweit möglich, als die (privaten) Parteien durch diese in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind und damit rechtsmittellegitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO).

9 / 35 1.3. Gegen das Urteil vom 26. Oktober 2016, gleichentags mündlich eröffnet, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 27. Oktober 2016, liess die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 3. November 2016 fristgerecht Berufung anmelden. Nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Plessur der Berufungsklägerin am 10. Februar 2017 schriftlich begründet mitgeteilt worden war, liess sie dem Kantonsgericht von Graubünden mit Eingabe vom 24. Februar 2017 fristgerecht ihre Berufungserklärung einreichen. 1.4. Der Anschlussberufungskläger liess bereits mit Eingabe vom 6. Dezember 2016, also noch bevor überhaupt eine Anschlussberufungserklärung im Recht lag, zuhanden des Bezirksgerichts Plessur seine Anschlussberufungserklärung (sic!) mit entsprechenden (unbegründeten) Anträgen übermitteln. Dies steht dem Anschlussberufungskläger frei, auch wenn Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO vorsieht, dass er grundsätzlich innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich die Anschlussberufung erklären kann. Aus dogmatischer Sicht gilt es einzig zu präzisieren, dass eine Anschlussberufungserklärung erst dann Wirkung entfalten kann, wenn überhaupt eine Berufungserklärung im Recht liegt, andernfalls es an einer Hauptberufung fehlen würde. Bis zu deren Einreichung befindet sich die Anschlussberufungserklärung hinsichtlich ihrer Gültigkeit in einer Art Schwebezustand. Jedenfalls wäre es überspitzt formalistisch und wider Treu und Glauben, eine nach Berufungsanmeldung aber noch vor Berufungserklärung eingereichte Anschlussberufungserklärung zurückzuweisen. Dies umso mehr, als an diese Eingabe keine hohen Anforderungen gestellt werden (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1547; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 399 StPO; vgl. zur Berufungsanmeldung Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 44 E. 1b/aa). Letztlich hat der Anschlussberufungskläger mit Eingabe vom 20. März 2017 eine begründete Anschlussberufungserklärung eingereicht, sodass die Anschlussberufung ohnehin fristgerecht erfolgte. 1.5. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die überdies formgerecht eingereichte Berufung ist – da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben – einzutreten.

10 / 35 1.6. Der Anschlussberufungskläger stellte als geschädigte Person gegen die Berufungsklägerin im Strafuntersuchungsverfahren Strafantrag wegen übler Nachrede und konstituierte sich als Privatkläger sowohl im Straf- als auch Zivilpunkt (VV.2015.1583, act. 4/3; vgl. Art. 118 As. 1 StPO). Als Privatkläger ist er Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Mit seiner Anschlussberufung wendet er sich insofern gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur, als er die Aufhebung von Dispositivziffer 3 und 4 fordert. Mit ersterer Dispositivziffer verwies die Vorinstanz die Zivilklage auf den Zivilweg, während sie ihm mit zweitgenannter Dispositivziffer lediglich eine massiv gekürzte Parteientschädigung zusprach. Damit ist der Anschlussberufungskläger durch die beiden Dispositivziffern beschwert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben ist auf die Anschlussberufung einzutreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, a.a.O., N 14 zu Art. 398 StPO). Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Vorbem. Art. 398 StPO [zitiert: Franz Riklin, Orell Füssli Kommentar]). Soweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und auf die Berufung eingetreten wurde, ist deshalb ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3. Die Berufungsklägerin stellte Beweisanträge auf Beizug diverser Verfahrensakten (vgl. act. A.3, S. 3, Ziff. III, lit. a). Den Anträgen wurde entsprochen, soweit die besagten Akten nicht ohnehin schon der Berufungsinstanz übermittelt worden waren und im Recht liegen (vgl. act. D.5). Entsprechend wurden die Akten des nunmehr vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Verfahrens SK1 19 31 samt den diesem zugrundeliegenden Verfahrensakten der Verfahren vor

11 / 35 dem Regionalgericht Plessur (Proz. Nr. 515-2016-29) und der Staatsanwaltschaft (VV.2015.2208) beigezogen. 4.1. Vorab ist auf die prozessuale Rüge der Berufungsklägerin der Verletzung des Anklagegrundsatzes einzugehen. Sie moniert, die Anklagebehörde habe es unterlassen, sich mit dem subjektiven Tatbestand auseinanderzusetzen (vgl. act. A.8, S. 4, Ziff. 5 f.). Das Vorbringen ist nicht stichhaltig. 4.2. Eine mangelhafte Umschreibung des objektiven Tatbestandes rügt die Berufungsklägerin nicht. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass der der Berufungsklägerin vorgeworfene Lebenssachverhalt in objektiver Hinsicht genügend umgrenzt ist, sodass eine adäquate Verteidigung möglich ist. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich in ihrer Anklageschrift auf eine zusammenfassende Wiedergabe des ehrenrührigen Emailinhaltes und grenzt damit den Lebenssachverhalt zulässig auf diesen definierten Lebenssachverhalt ein. Der Anklageschrift sind indessen sämtliche notwendigen Informationen zu entnehmen, die den Lebenssachverhalt und das der Berufungsklägerin zur Last gelegte Delikt in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisieren. In objektiver Hinsicht genügt die Anklageschrift damit der vom Anklageprinzip geforderten Informations- sowie Umgrenzungsfunktion (vgl. zum Ganzen Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 11 ff. zu Art. 9 StPO). Dies gilt auch für den subjektiven Tatbestand. So wird in der Anklageschrift der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe dem Anschlussberufungskläger "[…] bewusst die Begehung einer strafbaren Handlung […]" vorgeworfen (vorinstanzliches act. 5, S. 2). Die gewählte Formulierung "bewusst" ist zwar kein Rechtsbegriff im eigentlichen Sinne. Gemäss Duden lässt sich das Adjektiv auch mit "absichtlich, gewollt und willentlich" umschreiben. Daraus erhellt, dass eine vorsätzliche und keine fahrlässige Tatbegehung umschrieben wird, begeht doch derjenige ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (eventualvorsätzlich; vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Anklageschrift ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft der Berufungsklägerin eine vorsätzliche Tatbegehung vorwirft. Jedenfalls wurden der Berufungsklägerin durch den verwendeten Begriff zur Umschreibung des subjektiven Tatbestandes ihre Verteidigungsrechte nicht eingeschränkt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall ohnehin bereits der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand zusammen mit der

12 / 35 Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann, genügt hätte (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweisen). Der Berufungsklägerin wird in der Anklageschrift mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB zur Last gelegt. Der subjektive Tatbestand von Art. 173 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf deren Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2018, N 11 zu Art. 173 StGB). Somit hätte ein Hinweis auf den subjektiven Tatbestand auch gänzlich unterbleiben können, ohne dass das Anklageprinzip verletzt worden wäre. 5. Die Vorinstanz sprach die Berufungsklägerin aufgrund der in den Emails vom 19., 20., 23. und 25. März 2015 enthaltenen Aussagen - …dass sie von B._____ im September 2011 zusammengeschlagen worden sei und im Juli 2013 ihre von B._____ verletzte Schulter habe operieren lassen müssen. Ihrem Mann sei ebenfalls die Schulter ausgerissen, ein Schlag in den Kehlkopf verpasst sowie ein Finger gebrochen worden. - …dass sie und ihr Ehemann von B._____ spitalreif geschlagen worden seien. - …dass der Strafkläger sie am 10. September 2011 zusammengeschlagen habe. Sie hätte deshalb die Schulter operieren müssen. Er habe ihr am Boden liegend Fusstritte versetzt und sie von seinem Grundstück in ihren Garten geworfen. Ihrem Ehemann habe er die Schulter ausgerissen, einen Finger gebrochen und ihm einen Schlag an den Kehlkopf versetzt. - dass es am 20.09.2011 zu einem gewalttätigen Übergriff von B._____ gekommen sei. Die Beschuldigte und ihr Mann seien von B._____ spitalreif verprügelt worden. der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig (vgl. angefochtenes Urteil Dispositivziffer 1). Begründend führte sie aus, dass die Berufungsklägerin den ihr gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt dem Grundsatz nach als richtig anerkannt habe, unter dem Einwand, dass sie das an die F._____ adressierte Email lediglich an den Bruder des Anschlussberufungsklägers habe senden wollen. Letzteren Einwand liess die Vorinstanz nicht gelten und erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als anerkannt bzw. erstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.d). In den

13 / 35 Emails habe die Berufungsklägerin dem Anschlussberufungskläger vorgeworfen, sich strafbar gemacht zu haben, was ein unehrenhaftes Verhalten darstelle und somit ehrverletzend sei. Die Äusserungen seien an Dritte gerichtet gewesen. Die Berufungsklägerin habe bestätigt, in Kauf genommen zu haben, dass sie sich mit ihrem Verhalten strafbar machen könnte. Damit erachtete die Vorinstanz den Tatbestand der Ehrverletzung nach Art. 173 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht als erstellt. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die Berufungsklägerin nicht zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zugelassen werden könne. Im von der Berufungsklägerin vorgebrachten Vorfall, wonach sie von der Ehefrau des Anschlussberufungsklägers aus deren Auto heraus bedrängt und beschimpft worden sei, erkannte die Vorinstanz keinen nachvollziehbaren Beweggrund für deren Äusserungen. Die Emails vom 20., 23. und 25. März 2015 könnten schon daher keinen objektiven Beweggrund für die schmähenden Äusserungen darstellen, weil sie nicht unmittelbar nach dem fraglichen Vorfall verfasst worden seien. Auch wies die Vorinstanz das Vorbringen der Berufungsklägerin ab, wonach die fraglichen Emails einen Hilfeschrei dargestellt hätten. Es sei nicht zulässig, sich mit dem Begehen eines Vergehens "zu helfen". Es sei auch nicht glaubwürdig, dass die Berufungsklägerin den Adressaten lediglich die Augen habe öffnen wollen. Andere Wege hierzu wären ohne strafbares Verhalten möglich gewesen. Es bestehe kein öffentliches Interesse an den Äusserungen. Mit Hinweis auf BGE 80 IV 112 hielt die Vorinstanz weiter fest, dass das Ausschlusskriterium der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, voraussetze, dass es dem Täter vor allem darum gehe, dem Opfer durch die üble Nachrede zu schaden. Vorliegend erscheine es naheliegender, dass es der Berufungsklägerin nur darum gegangen sei, den Anschlussberufungskläger in ein schlechtes Licht zu rücken, womit eine Voraussetzung für den Ausschluss des Entlastungsbeweises feststehen würde. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Entlastungsbeweis ohnehin scheitern würde. Der Wahrheitsbeweis scheitere daran, dass dieser bei Verdächtigung, jemand habe ein Delikt begangen, grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen sei. Bei Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz sei es nicht möglich, in einem Ehrverletzungsprozess den Wahrheitsbeweis für die Begehung des Delikts zu leisten (BGE 106 IV 115 ff.). Die Sperrwirkung gehe sehr weit, es verbleibe aber noch der Gutglaubensbeweis. BGE 101 IV 296, wonach Einstellungsbeschlüsse keine Bindungswirkungen hätten, sei nicht einschlägig. Dennoch hielt die Vorinstanz fest,

14 / 35 dass der Hinweis der Berufungsklägerin, wonach der Wahrheitsbeweis aufgrund des Beweisergebnisses der Vorakten erbracht werden könne, fehlgehe. Die Beweislage des Vorverfahrens sei nicht eindeutig und bestehe aus widersprüchlichen Aussagen. Die Aktenlage hätte eine Verurteilung des Anschlussberufungsklägers wohl nicht zugelassen. Der Gutglaubensbeweis könne aufgrund der sich im Recht befindlichen Vorakten nicht erbracht werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.a ff.). 6.1. Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz habe in Erwägung 3.b. den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu Unrecht als erfüllt erachtet. Sie habe dem Anschlussberufungskläger gegenüber nie den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens erhoben. Dabei handele es sich um eine Interpretation der Vorinstanz (act. A.8, S. 6, Ziff. 14.). 6.2. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 6.3. Die Ehrverletzungstatbestände der Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 VI 313 E. 2.1.1.; BGE 132 IV 132 E. 2.1). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Als Wertmassstab für die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen gilt eine Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Handelt es sich um einen Text, ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (vgl. zum Ganzen Franz Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Auflage, Basel 2018, N 28 zu Vor Art. 173 StGB). Als ehrverletzend im Sinne der Bestimmung werden insbesondere Behauptungen erachtet, jemand habe eine strafbare Handlung begangen (BGE 101 IV 293; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.5.; Franz Riklin, a.a.O., N 21 zu Vor Art. 173 StGB). Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen (Urteil des Bundegerichts 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016).

15 / 35 6.4. Es ist unbestritten, dass die gemäss Anklageschrift versandten Emails den Adressaten und damit Dritten, zur Kenntnis gebracht wurden. Andernfalls liesse sich nicht erklären, dass dem Anschlussberufungskläger diese von deren Empfängern zugestellt worden waren (vgl. VV.2015.1583, act. 3/3.1 bis 3.7). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Berufungsklägerin, sie habe das Email an die Geschäftsleitung der F._____ (VV.2015.1583, act. 3.6) lediglich an den Bruder des Anschlussberufungsklägers senden wollen. Sowohl die Geschäftsleitung als auch der Bruder des Anschlussberufungsklägers sind "Dritte". Sodann ist die in den Emails enthaltene Kernaussage zu eruieren, um deren potenzielle Ehrenrührigkeit beurteilen zu können. Den strittigen Textpassagen in den Emails ist der Vorwurf zu entnehmen, der Anschlussberufungskläger habe die Berufungsklägerin sowie deren Ehemann geschlagen und erheblich verletzt. So seien sie beide vom Anschlussberufungskläger "zusammengeschlagen" worden (vgl. VV.2015.1583, act. 3/3.2, S. 2; act. 2/3.; act. 3/3.4; act. 3/3.6). Beiden sei die Schulter ausgerissen worden. Dem Ehemann sei ein Schlag an den Kehlkopf verpasst worden sowie ein Finger gebrochen worden. Der Anschlussberufungskläger habe sie spitalreif geschlagen (VV.2015.1583, act. 3/3.1; act. 3/3.2; act. 3/3.3; act. 3/3.4; 3/3.5; 3/3.6; dahingehend auch act. 3/3.7). Hinweise auf die Umstände und den Kontext der physischen Übergriffe fehlen gänzlich. Insbesondere durch diese Weglassung lässt der Text aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers nur eine Lesart zu: Der Anschlussberufungskläger habe – in einem qualifizierenden Sinne – die Berufungsklägerin sowie deren Ehemann völlig grundlos aus dem Nichts angegriffen und erheblich verletzt. Dieser dem Anschlussberufungskläger vorgeworfene Lebenssachverhalt beinhaltet ohne weiteres den Vorwurf, ein Delikt gegen Leib und Leben, wie mindestens eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB, zumal in den Emails auf den angeblichen Krankheitswert der durch den Angriff resultierten Verletzungen hingewiesen wird (implizit durch den Vorwurf "spitalreif" geschlagen worden zu sein bzw. der "ausgerissenen" Schulter). Es wird dabei – entgegen der zumindest sinngemäss vorgetragenen Ansicht der Berufungsklägerin – nicht verlangt, dass der Täter explizit die Verwirklichung eines Straftatbestandes samt Nennung des einschlägigen Artikels des Strafgesetzbuches zum Vorwurf macht. Es genügt, wenn sich das dem Geschädigten vorgeworfene Verhalten unter einen strafrechtlichen Tatbestand subsumieren lässt, der damit erhoben wird. Der Vorwurf, es handele sich hierbei einzig um eine Interpretation durch die Vorinstanz zielt ins Leere. Der objektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.

16 / 35 6.5. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 22. April 2014 E. 2.4.1.). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt. Als subjektives Tatbestandsmerkmal verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB, dass sich der Autor der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen ist und sie trotzdem erhoben hat. Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 323 E. 2.1.6.). Es kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin mindestens in Kauf genommen hatte, sich durch das Versenden der Emails strafbar gemacht zu haben, was sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 1. Mai 2015 (VV.2015.1583, act. 4/5) auf Frage 11, zu Protokoll gab. Sie gab an, dass ihr bewusst gewesen sei, dass das Versenden der Emails strafrechtliche Folgen haben könne, was sie in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil S. 10, E. 3.b.). Der pauschale Hinweis der Berufungsklägerin, es handele sich dabei lediglich um eine Interpretation durch die Vorinstanz verfängt auch in diesem Kontext nicht. Die vorstehend zitierte Aussage der Berufungsklägerin lässt in Bezug auf den subjektiven Tatbestand keinen Raum für Interpretationen. Im Übrigen wurde die Aussage seitens der Berufungsklägerin weder relativiert noch bestritten, geschweige denn zurückgezogen. 7.1 Nachdem feststeht, dass sich die Berufungsklägerin der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat, bleibt zu prüfen, ob sie zum Entlastungsbeweis zugelassen werden muss (Ziff. 2 und 3). Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen (vgl. angefochtenes Urteil S. 11, E. 3.b sowie oben E. 5.). 7.2. Ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Ob die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes wegen, denn der Urheber einer Ehrverletzung wird nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn er ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, jemandem Übles vorzuwerfen. Es liegt indessen am Beschuldigten zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.4.2. und 2.4.4.). Die Voraussetzungen für den Ausschluss müssen kumulativ erfüllt

17 / 35 sein und je für sich betrachtet werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1.). In der Regel wird der Entlastungsbeweis zugelassen; die Möglichkeit zu diesem soll nur ausnahmsweise verweigert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1. mit Hinweis auf BGE 132 IV 112 E. 3.1.; Franz Riklin, a.a.O., N 29 zu Art. 173 StGB). Es darf weder aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung auf die genannte Absicht geschlossen werden noch umgekehrt aus dem Vorliegen einer üblen Absicht auf das Fehlen einer begründeten Veranlassung. 7.2.1. Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche oder private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung – wenn vielleicht auch nur zum kleineren Teil – aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1.). Eine überwiegende Beleidigungsabsicht ist immer dann zu bejahen, wenn es dem Urheber der Äusserung vor allem darum geht, dem Opfer durch die üble Nachrede zu schaden, bzw. jemanden der Schmach auszusetzen oder "zu Fall zu bringen" (vgl. Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, StGB, 20. Auflage, Zürich 2017, N 23 zu Art. 173 StGB). Zu bestimmen, in welcher Absicht der Täter handelte (insbesondere dann, wenn er gehandelt hat, um jemanden Übles vorzuwerfen), gehört zur Feststellung des Sachverhalts. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist hingegen eine Rechtsfrage (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.4.4. und 132 IV 112 E. 3.1.). 7.2.2. Die Wahrung eines öffentlichen Interesses (als Teil der begründeten Veranlassung) ist nicht erkennbar. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, inwieweit eine aus einem Nachbarschaftsstreit mutmasslich resultierende physische Auseinandersetzung die Mitglieder des Skiclubs geschweige denn einen weiteren Kreis von Personen zu interessieren hat. Daran ändert auch die Position des Anschlussberufungsklägers im Skiclub, welchen er präsidiert, nichts. Wie bereits vor Vorinstanz weist die Berufungsklägerin auf einen mutmasslichen Vorfall am Abend des 19. März 2015 hin, anlässlich welchem sie von der Ehefrau

18 / 35 des Anschlussberufungsklägers mit dem Fahrzeug bedrängt und aus diesem heraus beschimpft worden sein soll (erwähnt in der Email vom 19. März 2015 an Herr Lohner [VV.2015.1583, act. 3/3.1] sowie in der polizeilichen Einvernahme [VV.2015.1583, act. 4/5, Frage 7]). Dies sei kurze Zeit, nachdem die Familie in ernsthafte existentielle Schwierigkeiten geraten sei, geschehen. Die versandten Emails seien eine entsprechende Reaktion auf diesen Vorfall gewesen. Sie habe damit versucht, die Mitglieder des Skiclubs dazu zu bringen, sich zum Verhalten ihres Präsidenten Gedanken zu machen. Der geschilderte Vorfall stelle eine begründete Veranlassung dar (vgl. act. A.8, S. 13, Ziff. 34). Es erscheint fraglich, ob sich der Vorfall in der geschilderten Art und Weise rechtsgenüglich erstellen liesse. Selbst wenn dieser Vorfall erstellt werden könnte, wäre sodann zweifelhaft, ob damit eine objektiv nachvollziehbare Veranlassung gegeben wäre, die strittigen Emails in der vorgesehenen Form zu versenden. Diese im Zusammenhang mit der "begründeten Veranlassung" stehenden Fragen brauchen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Wie aus nachfolgenden Erwägungen erhellt, ist die Berufungsklägerin bereits mangels "überwiegender Beleidigungsabsicht" zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 7.2.3. Wie erwähnt, ist die Möglichkeit zum Entlastungsbeweis nur dann zu untersagen, wenn kumulativ zur soeben erwähnten fehlenden begründeten Veranlassung (vgl. E. 7.2.2.) der Täter vorwiegend in der Absicht handelte, die geschädigte Person zu beleidigen. Die Berufungsklägerin moniert diesbezüglich, die Vorinstanz habe sich kaum mit dieser Voraussetzung auseinandergesetzt. Ihr ist darin beizupflichten. Die Vorinstanz hielt lediglich das Folgende fest: "im vorliegenden Fall, erscheint es ohnehin als naheliegender, dass es der Beschuldigten darum gegangen ist, den Privatkläger in ein schlechtes Licht zu rücken." (vgl. angefochtenes Urteil S. 11, E. 3.b). Auf welche Grundlage sie diesen Schluss stützt, erschliesst sich der Berufungsinstanz nicht. Den Nachweis der überwiegenden Beleidigungsabsicht hat die Strafverfolgungsbehörde zu erbringen und das Gericht von Amtes wegen basierend auf den im Recht liegenden Beweismitteln und Indizien zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2; BGE 137 IV 313 E. 2.4.2. m.H.). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt folglich der Staat. Die Frage nach der Absicht stellt eine Sachverhaltsfrage dar, womit der Grundsatz in dubio pro reo zu berücksichtigen ist (vgl. Esther Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 76 zu Art. 10 StPO).

19 / 35 Ein Blick in die strittigen Emails offenbart, dass keine besonders beleidigende oder besonders vorwurfsvolle Formulierung verwendet wurde. Sodann scheint die Berufungsklägerin offensichtlich einen Konnex zwischen ihren Schilderungen und dem Skiclub herzustellen. So sind denn – abgesehen der Email an den Bruder des Anschlussberufungsklägers (vgl. VV.2015.1583, act. 3/3.6) – sämtliche Emails an die Vorstandsmitglieder des Skiclubs O.10_____ bzw. deren Mitglieder adressiert. Die Berufungsklägerin fragt diesbezüglich an, ob ein in der Jugendarbeit tätiger Präsident eben dieses Skiclubs für diesen noch tragbar sei, wenn er Gewalt gegen "Mitmenschen" ausgeübt habe. Vermeintlich erachtet sie in der Information der Vorstandsmitglieder sowie dem Bruder auch eine Möglichkeit, dass diese mit dem Anschlussberufungskläger das Gespräch suchen würden und ihn zur Räson bringen könnten. So weist sie darauf hin, dass sie von der Familie des Anschlussberufungsklägers in Ruhe gelassen werden möchte (vgl. Email vom 25. März 2015 [StA act. 3.2, S. 2]), bzw. sich die Empfänger Gedanken über dessen Verhalten machen sollen (vgl. Email vom 19. März 2015 [StA act. 3.4]) und insbesondere überdenken, ob sich dessen Funktion als Präsident des Skiclubs noch mit dem Vorwurf vereinbaren lasse [Email vom 23. März 2015 [StA act. 3.7]). Sodann macht sie in ihren Einvernahmen stets geltend, dass die strittigen Emails ein Hilferuf gewesen seien (vgl. VV.2015.1583, act. 4/5, Fragen 1, 8 und 10; vgl. auch die den Hilferuf stützenden Aussagen wie: "Das ist eine Gegendarstellung der Tatsachen und Unwahrheiten die Herr L._____ in die Welt setzt. Ich setze mich zur Wehr." [StA act. 4/5, Frage 1]; "Ich kann diese Unwahrheiten und Bedrohungen nicht mehr auf mir akzeptieren." [StA act. 4/5, Frage 7]; "B._____ lässt mir keine andere Wahl, unsere Darstellung der Situation zu schildern. L._____ hat das seit 2011 ebenfalls getan und entsprechend unser Umfeld informiert. Nun war es an der Zeit, diese falschen Darstellungen zu korrigieren. L._____ hat sich nach der Einigung 2012 nie an diese Abmachungen gehalten. Für uns ist die Situation nicht einfach und sehr schwierig, durch sein Verhalten werden wir sozial isoliert." [StA act. 4/5, Frage 10]; "Er lässt mir keine andere Wahl. Er spricht mir und meiner Familie das Lebensrecht ab." [StA act. 4/5, Frage 11]; "Ich werde vom Opfer zur Täterin gestempelt, aufgrund der Situation, dass L._____ uns nicht in Ruhe lässt und uns unser Lebens- und Existenzrecht abspricht." [StA act. 4/6, Frage 19]). Angesichts der sich darstellenden Gesamtumstände und der berufungsklägerischen Schilderungen erscheint die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es erscheine naheliegender, dass es der Beschuldigten darum gegangen sei, den Privatkläger in ein schlechtes Licht zu rücken, zu apodiktisch. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Vorinstanz die genauen Umstände unbenannt lässt, auf welche sie ihre Würdigung stützt. Insbesondere die mutmassliche berufungsklägerische Absicht,

20 / 35 Dritte durch die Information über die mutmasslichen Übergriffe des Nachbarn dazu anzuhalten, diesen zur Räson zu bringen – es sich letztlich tatsächlich um einen Hilfeschrei gehandelt habe –, ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Jedenfalls kann der Berufungsklägerin aufgrund der bestehenden Aktenlage und unter Berücksichtigung ihres dezidierten Vorbringens nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass sie die Äusserungen vorwiegend in der Absicht vorgebracht hätte, dem Anschlussberufungskläger Übles vorzuwerfen. Hierfür fehlen sich genügend verdichtende Motive bzw. Indizien. Angesichts der bestehenden Zweifel an einer überwiegenden Beleidigungsabsicht und in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo lässt sich deren im Bestreitungsfall von der Strafbehörde zu erbringende Beweis nicht genügend stringent erbringen. Dadurch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dem Beschuldigten die Möglichkeit zum Entlastungsbeweis in der Regel zuzugestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2.; BGE 132 IV 112 E. 3.1). Andernfalls würde diesem (gerade bei unklaren Verhältnissen wie im vorliegenden Fall) ein wesentliches Verteidigungsrecht (in unbilliger Weise) entzogen. Daran ändert auch nichts, dass der ehrverletzende Vorwurf im Wesentlichen auf das Privatleben des Anschlussberufungsklägers zielt. Dies vermag lediglich als Indiz für das Bestehen eines animus iniurandi qualifiziert werden (vgl. Fanz Riklin, a.a.O., N 28 zu Art.173 StGB m.w.H.). Ist keine überwiegende Beleidigungsabsicht erstellbar, ist der Entlastungbeweis zuzulassen. 8.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Wahrheitsbeweis – würde die Berufungsklägerin zu diesem zugelassen – infolge Sperrwirkung der Einstellungsverfügung vom 19. März 2012 im Verfahren VV.2011.4138 nicht erbracht werden könnte bzw. der Vorwurf der Übergriffe sich aufgrund der Aktenlage nicht erhärten lasse. 8.2. Die Berufungsklägerin moniert, dass aufgrund der Akten aus dem Verfahren VV.2011.4138 erstellt und überdies unbestritten sei, dass zwischen dem Anschlussberufungskläger und ihr sowie ihrem Ehemann am 10. September 2011 eine Auseinandersetzung stattgefunden habe. Diese habe dazu geführt, dass die beiden letztgenannten schwere physische und psychische Beeinträchtigungen erlitten hätten. Die im Recht liegenden Beweise würden dies belegen. Anlass der Einstellung des Verfahrens (VV.2011.4138) sei nicht wie in BGE 106 IV 115 ff. eine Beweisnot gewesen, sondern eine Empfehlung des für den Fall zuständigen Staatsanwaltes. Für diesen Fall sehe weder der Gesetzestext noch die Rechtsprechung eine Sperrwirkung vor. Sodann sei ersichtlich, dass der Wahrheitsbeweis bei richtiger Würdigung der Akten erbracht worden sei.

21 / 35 8.3. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a, 122 IV 311 E. 2, 106 IV 115 E. 2). Beweispflichtig ist der Täter; es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor (Franz Riklin, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 173, Stefan Trechsel/Viktor Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 173 N 14). Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder die Verdächtigung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, ist gemäss Bundesgericht grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (vgl. BGE 106 IV 115 E. 2.c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2019 vom 21. Januar 2020 E. 6.2). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Einstellung des Verfahrens oder ein Verzicht auf die Einleitung einer Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) durch die zuständige Instanz vor, ist der Wahrheitsbeweis im Ehrverletzungsprozess gemäss BGE 106 IV 117 ff. faktisch ausgeschlossen (vgl. aber BGE 101 IV 296 zum Beweis des guten Glaubens). Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Vorwurf gegen den Betroffenen zweimal zum Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung gemacht werden kann; auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) soll diese Praxis stützen (vgl. BGE 116 IV 39 sowie Günter Strathenwert/Guido Jenny/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Auflage, Bern 2010, §11 N 39). 8.4. Angesichts der vom Bundesgericht erwähnten "Ratio", dass der dem Betroffenen gegenüber erhobene Vorwurf nicht zweimal zum Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung gemacht werden kann bzw. im Hinblick auf die Unschuldsvermutung gute Gründe bestehen würden, den Nachweis nur mittels entsprechender Verurteilung zu erbringen (BGE 116 IV 31 E. 4 und BGE 106 IV 115 E. 2.c), wäre im vorliegenden Fall aufgrund der ergangenen Einstellungsverfügung vom 19. März 2012 (VV.2011.4138, act. 1/14) der Wahrheitsbeweis grundsätzlich ausgeschlossen. Es resultierte mithin eine Sperrwirkung. Das Bundesgericht hat nun aber immer wieder darauf hingewiesen, dass vom Grundsatz, dass der Wahrheitsbeweis "prinzipiell" bzw. "grundsätzlich" nur mittels Verurteilung erbracht werden könne, unter gewissen Umständen Ausnahmen denkbar wären, wobei es mehrheitlich denkbare Ausnahmefälle nicht weiter defi-

22 / 35 nierte und letztlich offenliess (vgl. bspw. BGE 106 IV 115 E. 2.c; BGE 116 IV 31 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.500/1991 vom 5. November 1991; in diesem Sinne auch BGE 132 IV 117; vgl. auch die gewählte Formulierung "prinzipiell" bzw. "grundsätzlich"). Im Fall der Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung hat das Bundesgericht ausgeführt, den Täter auch zum Wahrheitsbeweis zuzulassen, wenn gegen den Verletzten aus irgendeinem Grunde (z.B. wegen Verjährung) kein Strafverfahren durchgeführt werden konnte (vgl. die Regeste zu BGE 109 IV 36 sowie dessen E. 3.a f.). In BGE 132 IV 112 E. 4 hat das Bundesgericht sodann erklärt, der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Vorwurfs, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, könne dann auf andere Weise als durch eine Verurteilung erbracht werden, wenn die mit der angeblichen strafbaren Handlung befasste Behörde das Verfahren bis zum Abschluss des Ehrverletzungsprozesses sistiert habe. In casu gilt es festzuhalten, dass der dem Anschlussberufungskläger vorgeworfene Sachverhalt nie einer eingehenden geschweige denn abschliessenden Würdigung unterzogen wurde. Der Sachverhalt wurde vielmehr infolge fehlender Prozessvoraussetzung (Rückzug der Strafanträge) bzw. im Hinblick auf Art. 53 StGB nicht weiter geprüft. Mit anderen Worten wurde zu keinem Zeitpunkt materiell über den Sachverhaltsvorwurf entschieden. Ob in einer solchen Konstellation eine Sperrwirkung angemessen erscheint, ist fraglich. Diese Konstellation weist nämlich augenscheinlich eine gewisse Ähnlichkeit zum vom Bundesgericht anerkannten Ausnahmefall der Nichtanhandnahme/Einstellung der Strafuntersuchung zufolge Verjährung auf (BGE 109 IV 36), bei welchem der Sachverhalt letztlich materiell nicht abschliessend beurteilt wurde. Sodann sei angemerkt, dass auch die der Sperrwirkung zugrundeliegende "Ratio" – dass der gegenüber dem "Geschädigten" erhobene Vorwurf nicht zweimal Gegenstand einer Prüfung sein soll – in casu kein stichhaltiges Argument darstellen dürfte. Denn diese setzte gerade voraus, dass der Vorwurf bereits einer gewissen Prüfung und Beurteilung unterzogen wurde, was vorliegend nicht der Fall ist. Würde der Sachverhaltsvorwurf mittels Wahrheitsbeweis im vorliegenden Fall auch ohne urteilende Erkenntnis zugelassen, führte dies überdies zu keinem tatsächlichen Nachteil des Anschlussberufungsklägers. Aufgrund des geltenden Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO) würde dem Anschlussberufungskläger nämlich – freilich unter Vorbehalt der Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO – keine Strafverfolgung drohen. Ob der Aspekt, dass durch die Sperrwirkung sich widersprechende Entscheidungen entgegengewirkt werden soll, in der vorliegenden Konstellation gross ins Ge-

23 / 35 wicht fallen dürfte, ist fraglich. Wie erwähnt liegt hinsichtlich des dem Anschlussberufungsklägers vorgeworfenen Sachverhaltes lediglich eine Einstellungsverfügung ohne eigentliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhaltsvorwurf im Recht. Würde nun der Berufungsklägerin der Wahrheitsbeweis gelingen, resultierte im Ergebnis – zumindest materiell – kein Widerspruch zur Einstellungsverfügung. Dass die Berufungsklägerin selbst durch den Rückzug ihrer Strafanträge bzw. durch Einreichung einer Desinteressenerklärung (vgl. Einstellungsverfügung vom 19. März 2012, VV.2011.4138, act. 1/14) zur Einstellung des Verfahrens beitrug, ändert an dieser Sichtweise nichts, hat ein späterer Rückzug des Antrages doch gerade nicht die Wirkung eines freisprechenden Urteils bzw. würde dies ein vorgeworfenes Delikt nicht zu einem legalen Akt machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2004 vom 24. Februar 2004 E. 3.1). Weder das StGB noch die StPO sehen hinsichtlich des Entlastungsbeweises nach Art. 173 Ziff. 2 StGB eine Beweismittelbeschränkung vor, sodass grundsätzlich neben der verurteilenden Erkenntnis des Richters eben auch jedes andere taugliche Beweismittel gemäss StPO offenstehen müsste (so schon Lionel Frei, Der Entlastungsbeweis bei übler Nachrede und Beschimpfung, Diss., Bern 1976, S. 68 f. und Martin Schubarth, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 3. Bd., Bern 1984, N 80 zu Art. 173 StGB). Dabei ist vor Augen zu führen und darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Strafrichter gemäss schweizerischer Strafprozessordnung gehalten ist, die materielle Wahrheit zu erforschen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO), sodass aus dogmatischer Sicht eine Bindung an Präjudizien zumindest fraglich erscheint (so schon BGE 101 IV 296 für Einstellungsbeschlüsse anerkannt, für Urteile offengelassen). Es erscheint fraglich, ob ein a priori erfolgtes Berufen auf die Sperrwirkung diesem Gebot im konkreten Fall ungerechtfertigt zuwiderlaufen würde und haltbar wäre. Vor dem Hintergrund des soeben Ausgeführten erscheint jedenfalls fraglich, ob im vorliegenden Fall durch die Einstellungsverfügung vom 19. März 2012 die vom Bundesgericht definierte Sperrwirkung eintritt oder aber eine Ausnahmekonstellation vorliegt. Die Frage braucht indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn unabhängig davon würde der Berufungsklägerin der Entlastungsbeweis nicht gelingen, was nachfolgend aufgezeigt wird. 8.5. Der beweisbelastete Täter hat den Nachweis zu erbringen, dass seine Aussage den Tatsachen zur Zeit der Äusserung entsprochen hat (vgl. vorstehend E. 8.3). Der Wahrheitsbeweis hat sich stets auf die gemachte ehrenrührige Äusserung zu beziehen. Aufgrund des in Erwägung 6.4 definierten inkriminierten Vorwurfes hat die Berufungsklägerin damit den Beweis anzutreten, dass der An-

24 / 35 schlussberufungskläger sie sowie ihren Ehemann ohne Vorgeschichte, d.h. ohne Grund, angegriffen und spitalreif geschlagen hatte. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei der Berufungsklägerin und deren Ehemann diverse Verletzungen dokumentiert sind (vgl. vorinstanzliches Verfahren act. 9 [Fotos]; VV.2011.4183 act. 5/2 [Fotoblatt], act. 5/4 und 5/5). Sodann ist unter den Parteien die am 10. September 2011 erfolgte Eskalation unbestritten. Die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen divergieren indessen massiv hinsichtlich des konkreten Ablaufes. Der Anschlussberufungskläger wies stets darauf hin, dass zuerst die Berufungsklägerin ihm einen Schlag gegen das rechte Auge versetzt habe und er im Anschluss lediglich noch ihre Angriffe gegen ihn – auch von ihrem Ehemann – abgewehrt habe (vgl. dazu VV.2011.4138 act. 5/14, Frage 1). Eine übermässige und ungerechtfertigte Gewalteinwirkung gegenüber der Berufungsklägerin und deren Ehemann negierte der Anschlussberufungskläger deutlich (VV.2011.4138 act. 5/14, Frage 1 und 2). Namhafte, nicht involvierte Zeugen, die eindeutige Aussagen zum konkreten Geschehensablauf hätten tätigen können, sind keine bekannt. Jedenfalls lassen die Aussagen der einvernommenen Zeugen keinen eindeutigen Schluss zu (so deckt sich die Sachverhaltsschilderung von Gill Bergamin, der Mieterin des Anschlussberufungsklägers, im Ergebnis mit keinem der von den übrigen involvierten Personen geäusserten Ablauf [vgl. VV.2011.4138 act. 5/16, insbesondere Frage 2]). Die Ehefrau des Anschlussberufungsklägers beobachtete den Sachverhalt sodann erst nach der Auseinandersetzung zwischen dem Anschlussberufungskläger und der Berufungsklägerin, schilderte aber das Tatgeschehen hinsichtlich der Auseinandersetzung zwischen dem Anschlussberufungskläger und dem Ehemann der Berufungsklägerin ähnlich wie der Anschlussberufungskläger als Angriff der Gegenseite (vgl. die Ausführungen in VV.2011.4183 act. 5/17, Frage 3 und 4). Sie bestätigte diesbezüglich leichte Schläge, wobei sie nicht mehr sagen könne, wer wen und wie oft geschlagen habe (Frage 5). Es lässt sich folglich zwar eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien sowie die ärztlich festgestellten Verletzungen erstellen. Damit ist aber weder der Tathergang noch das Verschulden des Anschlussberufungsklägers an den Verletzungen nachgewiesen. Bei dieser Ausgangslage muss der Beweis des vorgeworfenen grundlosen und brutalen Angriffes des Anschlussberufungsklägers auf die Berufungsklägerin und deren Ehemann als gescheitert gelten. Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Berufungsklägerin. 9.1. Bleibt zu prüfen, ob sich die Berufungsklägerin mit dem Beweis des guten Glaubens entlasten kann. Die Vorinstanz prüfte das Erbringen des Gutglaubensbeweises zusammen mit dem Wahrheitsbeweis. In Vermischung der beiden Be-

25 / 35 weise hielt sie fest, dass aufgrund der sich in den Akten befindlichen Vorakten die Beweise nicht erbracht werden könnten (vgl. das angefochtene Urteil S. 12, E. 3.b; vgl. auch oben E. 5). 9.2. Die Berufungsklägerin rügt dies in unübersichtlicher Weise und an unterschiedlichen Stellen der Berufungsschrift (act. A.8) sowie in ihrer Stellungnahme (act. A.11). Im Wesentlichen macht sie geltend, sie habe aufgrund des aus der Auseinandersetzung resultierenden Verletzungsbildes in guten Treuen an die Wahrheit ihrer Äusserungen glauben dürfen. Sie habe zumindest davon ausgehen dürfen, dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprächen, wenn sie den Vorfall selbst miterlebt und die schwerwiegenden Konsequenzen auch zu tragen gehabt habe (act. A.8, S. 12, Ziff. 31). Aufgrund des Verletzungsbildes habe sie ernsthafte Gründe gehabt, an die Wahrheit ihrer Schilderungen zu glauben. 9.3. Beim Gutglaubensbeweis muss der Täter beweisen, dass er ernsthafte Gründe hatte, die Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Zu diesem Zweck kann er sich – anders als beim Wahrheitsbewies – nur auf Tatsachen berufen, die ihm zur Zeit der ehrverletzenden Äusserung bereits bekannt waren (Andreas Donatsch, a.a.O., N 30 zu Art. 173 StGB m.H. auf die Rechtsprechung). Wer Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2019 vom 21. Januar 2020 E. 6.1). Er muss sich auf ernsthafte Anhaltspunkte stützen (vgl. BGE 85 IV 185). Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 2.2.; 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2. nicht publ. in BGE 144 I 234; Stefan Trechsel/Viktor Lieber, a.a.O., N 19 zu Art. 173 StGB). 9.4. Der gegenüber dem Anschlussberufungskläger in den Emails erhobene Vorwurf strafbaren Verhaltens wurde bereits eruiert (vgl. E. 6.4) und sei an dieser Stelle nochmalig hervorgehoben. Die Berufungsklägerin warf diesem in qualifizierter Art und Weise vor, sie und ihren Ehemann grundlos angegriffen und massiv verletzt zu haben. Insbesondere durch die Weglassung der Tatumstände und den fehlenden Hinweis auf eine gegenseitige Auseinandersetzung wird dieser Vorwurf akzentuiert. Nun gilt es zu überprüfen, ob die Berufungsklägerin ernsthafte Gründe hatte, diesen konkreten Vorwurf betreffend den Vorfall vom 10. September 2011 für wahr zu halten.

26 / 35 9.5. Die Berufungsklägerin hat folglich darzutun, dass ernsthafte Gründe bestanden, den von ihr behaupteten grundlosen Angriff samt den mutmasslich daraus resultierenden Verletzungen seitens des Anschlussberufungsklägers in guten Treuen für wahr zu halten. Hierzu ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin sich darauf beschränkt, darzutun, dass sie aufgrund des aus der Auseinandersetzung folgenden Verletzungsbildes ernsthafte Gründe hatte, den von ihr geschilderten Ablauf für wahr zu halten. Damit substantiiert sie jedoch gerade nicht, weshalb sie auch in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass der Angriff seitens des Berufungsklägers grundlos, ohne eigene Beteiligung und mit massiven Verletzungsfolgen für sie und ihren Ehemann erfolgte. Soweit sie mit Hinweis auf den gegen den Anschlussberufungskläger gestellten Strafantrag vom 10. September 2011 (VV.2011.4138, act. 5/8) ihren guten Glauben zu belegen versucht, geht sie fehl. Daraus lässt sich nichts ableiten, kann dieser auch aus rein taktischen Gründen erfolgt sein. Bereits mangels genügender Substantiierung gelingt ihr der Gutglaubensbeweis nicht. Sodann fragt sich, ob bei der sich darstellenden Ausgangslage überhaupt ernsthafte Gründe benannt werden könnten, gestützt auf welche die Berufungsklägerin in guten Treuen die von ihr konkret geschilderte Version des Vorfalles vom 10. September 2011 für wahr halten durfte. Zum tatrelevanten Zeitpunkt (Versand der Emails während des Zeitraumes vom 19. bis 25. März 2015) musste der Berufungsklägerin bewusst sein, dass der Ablauf des strittigen Vorfalles, in der Art und Weise wie dieser von ihr geschildert wird bzw. wurde, bestritten ist (vgl. E. 8.5; vgl. auch die entsprechende Einvernahme des Anschlussberufungsklägers: VV.2011.4138, act. 5/13). Sodann musste ihr bewusst sein, dass kein stringenter Beweis benannt werden konnte, der ihre Version bestätigt hätte. Vielmehr widersprach die beim Anschlussberufungskläger festgestellte Gesichtsverletzung ihrer Version (vgl. VV.2011.4138, act. 5/2, S. 4-5), gemäss welcher ausschliesslich sie und ihr Ehemann angegriffen und verletzt worden sein sollen und es sich im Ergebnis nicht um eine Auseinandersetzung gehandelt haben soll. Bestanden nun aber hinsichtlich eines bestrittenen Sachverhaltes keine genügend liquiden Beweise, ist nicht nachvollziehbar, dass in guten Treuen an die Version geglaubt wird. In einer solchen Konstellation sind hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen und es bedarf an nachvollziehbaren ernsthaften Gründen, jedenfalls aber eines Nachweises, dass sie alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit ihrer ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten, um zu beweisen, dass sie in guten Treuen die von ihr behauptete Version glauben durfte. Lediglich darauf zu stützen und zu vertrauen, dass sie selbst ihre Schilde-

27 / 35 rung glaubte, genügt nicht. Der Berufungsklägerin gelingt der Gutglaubensbeweis folglich nicht. 10. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin durch ihre Äusserungen in den an Dritte versandten Emails mehrfach der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 11. Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsklägerin hierfür zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe schob sie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auf. Die Ersatzfreiheitsfreiheitsstrafe für die Busse im Falle ihrer schuldhaften Nichtbezahlung wurde auf 8 Tage festgesetzt (vgl. die Dispositivziffern 2.a bis c). Die vorinstanzliche Strafzumessung würdigt sämtliche massgebenden Strafzumessungsgründe. Das methodische Vorgehen gibt zu keiner Kritik Anlass. Der vorinstanzliche Sanktionspunkt ist demnach nicht zu beanstanden und wird von der Berufungsklägerin überdies – für den Fall, dass ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht gefolgt wird – nicht bemängelt. Demnach kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. E. 4). Die Berufung ist auch hinsichtlich des Sanktionspunktes abzuweisen. 12.1. Der Anschlussberufungskläger beantragte im vorinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00. Die Vorinstanz verwies die Geltendmachung des Zivilpunktes in ihrem begründet erfolgten Urteil infolge mangelnder Substantiierung auf den Zivilweg, nachdem sie noch im unbegründet mitgeteilten Urteil deren Abweisung festgehalten hatte. Letzteres sei irrtümlicherweise erfolgt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.c). 12.2. Sowohl der Anschlussberufungskläger als auch die Berufungsklägerin wenden sich gegen den Zivilpunkt (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 3). Der Anschlussberufungskläger beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 2'500.00, eventualiter eine solche nach richterlichem Ermessen (vgl. act. A.10, Begehren Ziffer 1). Begründend führt er aus, dass unbestritten sei, dass die Berufungsklägerin mit ihrer "Anschwärzung" seine Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe. Daraus entstehe ein Anspruch auf Genugtuung, sofern die Schwere des psychischen Leidens als Folge der erlittenen Beeinträchtigung dies rechtfertige. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung wisse nicht das gesamte Dorf von der nachbarschaftlichen Streitigkeit unter den Parteien. Sein seelisches Leiden sei gross, müsse er doch jedes Mal, wenn er sein Haus verlasse, damit rechnen, dass

28 / 35 ihm die Dorfbevölkerung mit Missachtung begegne. Die besondere Schwere des psychischen Leidens ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Anschlussberufungskläger eine Ehrverletzungsklage gegen die Berufungsklägerin instanziieren liess. Die Inkaufnahme eines zeit- und energieaufwändigen Verfahren mit erheblichen Kostenfolgen würde dies belegen. Auch werde das seelische Leid subjektiv genügend schwer empfunden, um eine Genugtuung zu rechtfertigen. Es mache ihm besonders schwer zu schaffen, dass ihm Umstände vorgeworfenen wurden, die über fünf Jahre in der Vergangenheit lägen. Es seien alte Wunden aufgerissen worden. Bei entsprechend schwerwiegenden Ehrverletzungen erstaune es, wenn von ihm weitere – ohnehin kaum verfügbare – Beweismittel verlangt würden. Er sei sehr wohl seiner Behauptungspflicht nachgekommen. Die Berufungsklägerin trägt demgegenüber vor, die Vorinstanz habe auf unzulässige Art und Weise Ziffer 3 des Urteils zu ihren Ungunsten abgeändert. Der Zivilpunkt sei wie im unbegründet mitgeteilten Urteil abzuweisen und nicht auf den Zivilweg zu verweisen. Sodann beantragt sie die Abweisung des anschlussberufungsklägerischen Begehrens Ziffer 1. Im Wesentlichen weist sie darauf hin, dass der Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung seitens des Anschlussberufungsklägers nicht genügend substantiiert worden war. Von einem notorischen Anspruch könne nicht ausgegangen werden. 12.3. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatkläger adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist gemäss Art. 123 StPO nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO, spätestens aber im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a). Es verweist die Zivilklage auf den Zivilweg, wenn u.a. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b). Die geltend gemachten Ansprüche müssen ihre rechtliche Grundlage im materiellen Privatrecht haben; dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung bildet, und der materiellen Unbill bestehen. Soweit für die Geltendmachung der zivilen Ansprüche auf Sachverhaltselemente gestützt werden muss, welche für die Straftat nicht wesentlich sind bzw. vom Untersuchungsergebnis nicht abgedeckt werden (z.B. die Schwere der Persönlichkeitsverletzung oder einer immateriellen Unbill etc.), trifft die Privatklägerschaft die Pflicht, diese zu substantiieren und Beweismittel zu nennen. Eine ungenügende Begründung

29 / 35 führt zur Verweisung auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. zum Ganzen Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 4b zu Art. 122 StPO). Bei Verletzung der Persönlichkeit besteht Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und dies nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung ist jedoch nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1 mit Hinweis). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende Ehrverletzungen, rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung. Ebenso wenig genügt dafür jede leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens einer Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2015 vom 13. November 2015 E. 2.2.; BGE 125 III 70 E. 3a). Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist vom Privatkläger darzulegen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.; BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil 6B_925/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3; je mit Hinweisen). 12.4. In casu ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Anschlussberufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren nur in ungenügender und in pauschalisierender Weise auf einen möglichen seelisch erlittenen Schmerz eingegangen ist. Allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen der Zusprechung einer Genugtuung genügen ebenso wenig zu deren Substantiierung wie allgemeine Hinweise auf die seelische Belastung durch die jahrelange nachbarschaftliche Streitigkeit, weist diese doch keinen unmittelbaren Bezug zum Deliktsvorwurf auf. Dass durch die versandten Emails allenfalls eine erneute Thematisierung der Sachlage (mit gewissen unangenehmen Folgen) resultierte, erscheint zwar nachvollziehbar, doch wird dadurch nicht dargelegt, inwiefern die Ehrverletzungen objektiv und subjektiv derart schwer wiegen sollen, dass sie eine Genugtuung rechtfertigten. Dass die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen die erforderliche Schwere im Sinne von Art. 49 OR erreicht haben sollen, ist auch nicht offensichtlich, geht bei einer üblen Nachrede wie im vorliegenden Fall doch nicht ohne Weiteres aus dieser der seelisch erlittene schwere Unbill hervor, sodass – was der Anschlussberufungskläger in seiner Berufung vorbringt – notorisch auf das Vorliegen des selbigen geschlossen werden könnte. Weitere stichhaltige Argumente sind keine ersichtlich, die an dieser Sichtweise etwas ändern würden. Entsprechend ist der anschlussbe-

30 / 35 rufungsklägerische Antrag im Zivilpunkt auf den Zivilweg zu verweisen. Die Anschlussberufung ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. Tritt die Berufungsinstanz auf die Berufung ein, erlässt sie ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Vorliegend wurde sowohl vom Anschlussberufungskläger als auch von der Berufungsklägerin die Aufhebung von Dispositivziffer 3 beantragt. Aus dargelegten Gründen ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen, sodass in diesem Punkt auch der berufungsklägerische Antrag – die Zivilforderung abzuweisen – abzuweisen ist. 13.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aus dem vorstehend Gesagten erhellt, dass die Berufungsklägerin der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Damit trägt sie in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, die sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammensetzen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Eine anteilige Kostenauferlegung für die im Zivilpunkt entstandenen Kosten zulasten des Anschlussberufungsklägers gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO erscheint vorliegend nicht sachgerecht. Abgesehen davon, dass diese Norm eine Kann-Vorschrift darstellt, handelte es sich beim Zivilpunkt im vorinstanzlichen Verfahren lediglich um einen vernachlässigbaren Punkt untergeordneter Natur. Sodann entstanden im Vorverfahren im Zusammenhang mit der Zivilforderung noch keine Aufwendungen. Damit gehen die Verfahrenskosten von CHF 3'495.00 (bestehend aus den Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'695.00 sowie den Gerichtsgebühren von CHF 1'800.00) zulasten der Berufungsklägerin. 13.2. Bleiben die Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren zu regeln. Die Berufungsklägerin obsiegt im Zivilpunkt, sodass sie gegenüber dem Anschlussberufungskläger grundsätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch den Antrag im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Anwaltskosten der beschuldigten Person müssen jene für das Adhäsionsverfahren gesondert ausgeschieden werden (vgl. Franz Riklin, a.a.O., Orell Füssli Kommentar, N 1 zu Art. 433 StPO). Es gilt indessen zu konstatieren, dass die Berufungsklägerin seitens der Privatklägerschaft

31 / 35 keine Parteientschädigung verlangte. Eine solche wurde lediglich gegenüber dem Staat beantragt. Sodann ist überdies zu konstatieren, dass ihr im Zivilpunkt keine nennenswerten Aufwendungen entstanden sein dürften (solche werden denn auch nicht ausgeschieden), zumal sich in ihrem Plädoyer zu diesem Punkt keine Ausführungen finden lassen (vgl. vorinstanzliches act. 18). Entsprechend ist die Berufungsklägerin vom Anschlussberufungskläger nicht zu entschädigen. Demgegenüber hat die Berufungsklägerin den Anschlussberufungskläger im Rahmen seines Obsiegens für seine notwendigen Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). In diesem Kontext ist vorab auf die vom Anschlussberufungskläger gerügte Honorarkürzung durch die Vorinstanz einzugehen (vgl. act. A.10, Begehren Ziff. 2). Diese kürzte den geltend gemachten Stundenansatz mangels im Recht liegender Honorarvereinbarung von CHF 250.00 auf den üblichen mittleren Ansatz von CHF 240.00. Den geltend gemachten Aufwand von 7.75 Stunden erachtete sie als überhöht und kürzte die geltend gemachte Honorarnote von CHF 2'155.30 (7.75 Stunden à CHF 250.00, Barauslagen CHF 58.15, MwSt. CHF 159.65) ohne Begründung auf pauschal CHF 500.00 (inkl. Spesen und MwSt.). Abzüglich seines Aufwandes im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt erachtet der Anschlussberufungskläger nunmehr einen zu entschädigenden Aufwand von 5.75 Stunden à CHF 240.00 als angemessen (vgl. act. A.10, S. 7, Ziff. 14). Die vorinstanzliche Kürzung ist ungerechtfertigt. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und der umfangreichen Korrespondenz mit seinem Klienten, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 7.75 Stunden gerechtfertigt, zumal darin auch der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung von 2.5 Stunden berücksichtigt ist (vgl. vorinstanzliches act. 20). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint ausgewiesen und angemessen. Die Berufungsinstanz erachtet eine Aussonderung der im Zivilpunkt entstandenen Aufwendungen im Umfang von 25%, für die er infolge Unterliegens nicht zu entschädigen ist, als angemessen. Dieser liegt indessen über dem vom Anschlussberufungskläger nunmehr in seiner Anschlussberufung geltend gemachten Aufwand von 5.75 Stunden, sodass auf die Zusprechung des letzteren sich sein Bewenden haben kann. Damit ist der Anschlussberufungskläger von der Berufungsklägerin für seine im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen angemessenen Aufwendungen im Strafpunkt mit CHF 1'535.10 (CHF 1'380.00 [Honorar] + CHF 41.40 [3% Spesen] + CHF 113.70 [8% MwSt.]) zu entschädigen. 14.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Einfachheit halber

32 / 35 wird nachfolgend zwischen den Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens gesondert von den durch das Anschlussberufungsverfahren bedingten Kosten unterschieden. 14.2. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VZG; BR 320.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Die Berufungsklägerin beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Anschlussberufungskläger beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Berufung. Die Berufungsklägerin dringt mit ihrem Antrag auf Freispruch nicht durch, sodass der Anschlussberufungskläger vollständig obsiegt. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO trägt damit die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens. 14.3. Weil – auch im Rechtsmittelverfahren – der Kostenentscheid den Entschädigungsentscheid präjudiziert, hat die Berufungsklägerin den Anschlussberufungskläger für die im Zusammenhang ihrer Berufung angefallenen Aufwendungen zu entschädigen (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2.; Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2.). Die vom Anschlussberufungskläger ins Recht gelegte Honorarnote weist die im Rahmen der Berufung angefallenen Aufwendungen nicht gesondert aus. Diese sind daher durch die Berufungsinstanz zuzuweisen. Der Honorarnote lassen sich 9 Stunden als Aufwendungen im Zusammenhang der Redaktion der Berufungsschrift zuordnen (Rapport-Nr. 201746, 3. Position: 5.50h; anteilsmässig Rapport-Nr. 201752, 1. Position: 3.50h). Die nachweislich mit der Anschlussberufung zusammenhängenden Aufwendungen sind demgegenüber auf 5.40 Stunden zu veranschlagen (Rapport-Nr. 201649 vom 05.12.2016 [0.25h] und vom 6.12.2016 [0.15h]; Rapport-Nr. 201709, 3. Position: 2.00h; Rapport-Nr. 201711, 1. Position: 0.50h; Rapport-Nr. 201743, 2. Position: 2.00h). Anhand dieses Verhältnisses sind die restlichen Aufwendungen – grösstenteils Korrespondenzen – in Höhe von 7.4 Stunden aufzuteilen, sodass davon 60% der Anschlussberufung und 40% der Berufung zuzuweisen sind. Für die Berufung resultiert ein Aufwandstotal von gerundet 12 Stunden. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Zu beachten bleibt die anteilsmässige Verteilung der seit 1. Januar 2018 von 8% auf 7.7% reduzierte MwSt. Die Aufwendungen ab 1. Januar 2018 von 1.2 Stunden werden rechnerisch hälftig auf die Anschlussberufung sowie Berufung aufgeteilt. Der Aufwand von 0.60 Stunden zum reduzierten MwSt.- Satz wird bei der Berufung berücksichtigt. Es resultiert ein für die Berufung zu entschädigender Aufwand von total CHF 3'203.25 (12h x CHF 240.00 zzgl. 3 % Spesen [CHF 86.40], zzgl. 8% MwSt. [CHF 225.45] für 11.40h und 7.7% MwSt. [CHF 11.40] für 0.60h).

33 / 35 14.4. Nach den gleichen Prinzipien sind die Kosten für das Anschlussberufungsverfahren, die auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, zu verteilen. Der Anschlussberufungskläger unterliegt im Zivilpunkt, erhält indessen hinsichtlich der unrechtmässig erfolgten Kürzung der Parteientschädigung Recht. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Anschlussberufungskläger ¾ und der Berufungsklägerin ¼ der Kosten anzulasten. Gestützt auf Art. 432 Abs. 1 StPO hat der Anschlussberufungskläger die Anschlussberufungsbeklagte zu entschädigen. Mangels einer im Recht liegenden Honorarnote wird der Berufungsklägerin eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zugesprochen. In Anwendung der Bruchteilsverrechnungsmethode sind der Anschlussberufungsbeklagten hiervon ½, d.h. CHF 500.00, zu entschädigen. Diese Forderung ist mit der Gegenforderung des Anschlussberufungsklägers (vgl. E. 14.3) zu verrechnen, sodass der Anschlussberufungskläger für das Rechtsmittelverfahren noch total mit CHF 2'703.25 zu entschädigen ist.

34 / 35 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 26. Oktober 2016 wird abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung von B._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 26. Oktober 2016 wird teilweise gutgeheissen. 3. a. A._____ ist der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. b. Dafür wird A._____ mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 40.00 und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. c. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 4. Die Zivilklage von B._____ gegen A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. a. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'495.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'695.00, Gerichtsgebühren CHF 1'800.00) gehen zu Lasten von A._____. b. A._____ schuldet dem Regionalgericht Plessur folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 3'495.00 Total CHF 3'795.00 c. A._____ hat B._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit CHF 1'535.10 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 6. a. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____. b. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren mit CHF 3'203.25 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. c. Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen im Umfang von CHF 750.00 zulasten von B._____ und in Höhe von CHF 250.00 zulasten von A._____.

35 / 35 d. Peter B._____ hat A._____ für das Anschlussberufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. e. Die in den vorstehenden Ziffern 6.b. und 6.d. genannten Entschädigungsansprüche werden gegenseitig verrechnet, sodass A._____ B._____ mit CHF 2'703.25 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen hat. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

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