Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. Oktober 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 7 [nicht mündlich eröffnet] 19. Dezember 2017 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Michael Dürst und Pedrotti Aktuar Guetg In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 8. Dezember 2016, mitgeteilt am 7. Februar 2017, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, Y._____, Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Reichsgasse 65, 7000 Chur, lic. iur. F._____, Privatklägerin, gegen den Berufungskläger, betreffend Körperverletzung etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 40 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1978 in O.1_____ geboren und wuchs zusammen mit seiner Schwester in O.2_____ auf. Dort besuchte er acht Jahre die Gemeindeschule. Danach besuchte er ein Jahr lang die A._____ Schule in O.3_____. In der Folge trat X._____ mehrere Arbeits- bzw. Lehrestellen an, die er jeweils nach kurzer Zeit wieder verliess. Er verfügt über keinen Lehrabschluss. Die Mutter von X._____ war ihm gegenüber während der gesamten Kindheit und Jugendzeit besonders fürsorglich und hat ihn auch materiell sehr verwöhnt. Der Vater interessierte sich jedoch nicht für die Belange seines Sohnes. Vielmehr verbrachte er seinen Feierabend in Restaurants und Bars, kam oft erst spät abends betrunken nach Hause und sorgte für Unruhe. Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ mit vier Vorstrafen in der Zeit vom 14. Juli 1999 bis 10. August 2006 verzeichnet. Er wurde jeweils wegen zahlreichen Delikten gegen Leib und Leben (wie Körperverletzung und falscher Alarm), Vermögensdelikten (insbesondere Diebstahl und Sachbeschädigung) sowie diverser Vergehen gegen die Freiheit (Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung und Hausfriedensbruch), Waffendelikten und Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt. Aufgrund dieser Delikte war er in den Jahren 1998 bis 2007 mehrmals im Straf- und Massnahmevollzug. Nach seiner letzten – vorzeitig bedingten – Entlassung im Oktober 2007 bezog X._____ ein Zimmer bei der Überlebenshilfe Graubünden (begleitetes Wohnen) und wurde von der Bewährungshilfe während zwei Jahren begleitet (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 2/1). In verschiedenen Einsatzprogrammen arbeitete er zeitweise bei der B._____ und bei C._____. Nach Ablauf der Bewährungszeit ist er in O.4_____ in eine eigene Wohnung gezogen. X._____ wird seit dem Jahre 2014 von der Sozialhilfe unterstützt und geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Anfang Juli 2016 im Rahmen eines Arbeitsprogrammes aufgenommene Tätigkeit als Lagerist bei der B._____ brach er nach kurzer Zeit wieder ab. Auch die kurzzeitig bei D._____ aufgenommene therapeutische Begleitung konnte nach wenigen Sitzungen nicht fortgesetzt werden. Gemäss Angaben von X._____ anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz (vorinstanzliches act. 9, S. 2) wollte die Therapeutin die Behandlung wegen seines Alkoholproblems nicht fortsetzen. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz gab X._____ zu Protokoll, seit Frühjahr 2017 von Dr. med. E._____ therapeutisch begleitet zu werden. X._____ wohnt seit dem 1. Oktober 2016 an der _____strasse in O.4_____.
Seite 3 — 40 B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 10. Februar 2015 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von Y._____ und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde die Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von Y._____ sowie falschen Alarms ausgedehnt. Mit weiterer Verfügung vom 30. Juli 2015 erfolgte die Ausdehnung der Untersuchung wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von F._____. D. X._____ befand sich am 23. August 2015 einen Tag in Polizeihaft. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ernannte mit Verfügung vom 31. August 2015 Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz als amtlichen Verteidiger von X._____. F. Das bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden in Auftrag gegebene Gutachten datiert vom 27. Mai 2016 und wurde der Staatsanwaltschaft am 31. Mai 2016 zugestellt. G. Bereits mit Anzeigeerstattung vom 4. November 2014 konstituierte sich Y._____ als Privatkläger im Straf- sowie im Zivilpunkt (staatsanwaltschaftliches act. 6/4). F._____ konstituierte sich ebenfalls als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt hinsichtlich des von ihr zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes (staatsanwaltschaftliches act. 9/3). H. Am 30. September 2016 erhob die Staatsanwaltschaft vor dem damaligen Bezirksgericht Plessur Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 1.1 Versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte schoss am 2./3. November 2014, um Mitternacht, in O.4_____, _____, anfangs _____, aus einer Distanz von ca. 20 cm mit einer Pfefferpistole, Marke Piexon, Typ Jet Protector JPX, gegen den Kopf von Y._____. Bei dieser Pfefferpistole beträgt die Strahlgeschwindigkeit des Pfefferwirkstoffes 180 m/s (650 km/h) und die Reichweite liegt bei 7 Meter. Der Gerätehersteller empfiehlt eine minimale Sicherheitsdistanz von 1.5 Meter. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von den Eigenschaften der Pfefferpistole und des Sicherheitsabstands. Durch den Schuss aus einer geringen Instanz [recte: Distanz] hielt er es für möglich, Y._____ am Gesicht schwer zu verletzen und nahm dies in Kauf. Y._____ zog sich eine Platzwunde an der Oberlippe zu. Er stellte am 4. November 2014 Strafantrag wegen Körperverletzung.
Seite 4 — 40 1.2 Mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 2 lit. d und 27 Abs. 1 WG Der Beschuldigte hat an seinem Wohnort in O.4_____ an der _____gasse auf dem Waffenerwerbsvertrag vom 28. Januar 2014 der Firma Piexon gegenüber falsche Angaben gemacht, indem er unterschriftlich bestätigt hat, nicht im Strafregister wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen eingetragen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte aber mehrfach im Strafregister wegen Verbrechen und Vergehen eingetragen, was er wusste, weshalb er nicht berechtigt war, diese Waffe zu erwerben. Dennoch wollte er diese Waffe kaufen. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich am 2./3. November 2014, um Mitternacht, in O.4_____, _____, anfangs _____, ohne Waffentragbewilligung eine Waffe (Jet Protector JPX) in der Öffentlichkeit getragen. 1.3 Mehrfacher falscher Alarm gemäss Art. 128bis StGB Der Beschuldigte rief am 12. Januar 2015, um 19.32 Uhr, im Restaurant G._____ in O.5_____ von seinem Mobiltelefon (Nr. _____) aus grundlos den Sanitätsnotruf an und teilte wider besseres Wissen mit, dass bei H._____, _____strasse, O.4_____, eine Sanität gebraucht werde, da es diesem schlecht gehe und er in die Klinik I._____ eingeliefert werden möchte. Der Beschuldigte gab anlässlich des _____festes am 22. August 2015, um 23.52 Uhr, aus der öffentlichen Telefonkabine (Nr. _____) beim _____ in O.4_____ grundlos bei der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Graubünden wider besseres Wissen eine Bombendrohung für den _____platz durch. Er sagte am Telefon: "In einer halben Stunde geht auf dem _____platz eine Bombe hoch. Ich rechne sicher mit 200 Toten. Der Timer ist auf 00.30 Uhr eingestellt, pumpf alle tot!". 1.4 Mehrfache Sachbeschädigungen zum Nachteil von F._____ gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte warf am Samstag, 14. Februar 2015, zwischen 20.00 und 21.30 Uhr, einen Joghurtbecher samt Inhalt aus dem Fenster der eigenen Wohnung an der _____gasse in O.4_____ an die gegenüberliegende Fassade der _____gasse in O.4_____, wodurch diese verunreinigt wurde. Am Dienstagabend danach, am 17. Februar 2015, warf er eine Pfeffermühle und zwei Wassergläser in das gegenüberliegende Fenster an der _____gasse, worauf dieses zerbrach. Der verursachte Sachschaden zum Nachteil von F._____ beträgt CHF 3'550.00. Der Beschuldigte hielt es für möglich, durch den Wurf dieser Gegenstände die Fassade zu verunreinigen respektive das Fenster zu beschädigen und nahm dies in Kauf. I. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2016 stellten die Parteien folgende Schlussanträge: Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden:
Seite 5 — 40 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen - versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), - mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 2. lit. d und Art. 27 Abs. 1 WG), - mehrfachen falschen Alarms (Art. 128bis StGB) und - mehrfacher Sachbeschädigung zum Nachteil von F._____ (Art. 144 StGB). 2. Dafür sei er mit 15 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die am 23. August 2015 verbrachte Polizeihaft von 1 Tag sei gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 3. Es sei haftbegleitend und für die Zeit danach eine ambulante Massnahme anzuordnen. 4. Es seien folgende Gegenstände gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a WG einzuziehen: - Jet Protector JPX LII852 mit Kartusche und Holster und - Kartuschen zu Jet Protector 5. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden. Anträge des Beschuldigten: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 lit. a, Art. 8 Abs. 2 lit. d und Art. 27 Abs. 1 WG, des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von maximal 310 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, zu bestrafen. Auf die Ausfällung einer Busse sei zu verzichten. 4. Die sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. 5. Der Beschuldigte sei bei der Anerkennung der Zivilforderung von F._____ in Höhe von Fr. 388.88 zu befassen. Im Übrigen seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Kostenfolge sei die Gesetzliche. Anträge der Privatklägerin F._____ 1. Herr X._____ sei zu verpflichten, F._____ den Betrag von Fr. 3'654.00 als Schadenersatz für die im Februar 2015 begangene Sachbeschädigung zu bezahlen.
Seite 6 — 40 2. Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten von Herrn X._____. Anträge des Privatklägers Y._____ Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. J. Mit mündlich eröffnetem Urteil vom 8. Dezember 2016, mitgeteilt am 13. Dezember 2016 ohne schriftliche Begründung, erkannte das damalige Bezirksgericht Plessur was folgt: 1. X._____ ist schuldig: - der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, - des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB und - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag. 3. Für X._____ wird zudem eine ambulante Massnahme in Form einer therapeutischen Begleitung zur Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung und Suchtproblematik angeordnet. 4. Der beschlagnahmte Jet Protector JPX LII852 mit Kartusche und Holster (Pos. Nr. 2, GR 2014 11 149, act. 11.2) sowie die weiteren sieben Kartuschen (Pos. Nr. 3, GR 2014 11 149; act. 11.2) werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 5. a) Die Zivilklage von Y._____ gegen X._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Zivilklage von F._____ gegen X._____ über CHF 3'564.00 wird im Umfang CHF 388.80 infolge Teilanerkennung abgeschrieben. Im Übrigen wird X._____ verpflichtet, F._____ den Betrag von CHF 3'175.20 zu bezahlen. 6. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 21'484.60 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 17'884.60, Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen zu Lasten von X._____. b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 180.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 7. X._____ wird verpflichtet, F._____ mit CHF 250.00 zu entschädigen.
Seite 7 — 40 8. a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Andri Hotz wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'500.00 (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) X._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 1'497.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ gegen dieses Urteil am 13. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Plessur Berufung angemeldet hat. b) Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, Postfach, 7001 Chur, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). 10. Mitteilung. K. Nach Anmeldung der Berufung durch den amtlichen Verteidiger von X._____ am 19. Dezember 2016 teilte das Regionalgericht Plessur am 7. Februar 2017 das begründete Urteil mit und übermittelte die Berufungsanmeldung samt Akten an das Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. D.1). L. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der amtliche Verteidiger von X._____ (nachfolgend Berufungskläger) eine begründete Berufungserklärung mit folgenden Begehren ein: 1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und [der] Berufungskläger sei - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, - des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, sowie - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Berufungskläger sei mit einer Geldstrafe von maximal 310 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Vorinstanz.
Seite 8 — 40 Das darin gestellte Begehren um Edition eines Behandlungsberichts aus Händen von Dr. med. E._____ wurde mit Schreiben vom 25. September 2017 vorbehaltlos zurückgezogen (vgl. act A.3). M. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2017, zu welcher mit Verfügung vom 6. Juni 2017 vorgeladen worden war, waren der Berufungskläger in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Privatkläger F._____ und Y._____, letzterer in Begleitung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, anwesend. Des Weiteren zugegen waren Staatsanwalt Maurus Eckert sowie zwei Polizisten der Kantonspolizei Graubünden. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 09.01 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Anschliessend informierte der Vorsitzende Y._____ darüber, dass die ihm gewährte Dispensation von der Hauptverhandlung als Privatkläger gültig, aber nicht zwingend sei. Y._____ könne entscheiden, in welcher Stellung er an der Hauptverhandlung teilnehmen wolle. Y._____ gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er als Privatkläger, d.h. als volle Partei an der Verhandlung teilnehmen möchte (vgl. Protokoll HV [act.F.2]). Daraufhin erfolgte die Einvernahme des Privatklägers Y._____ als Auskunftsperson sowie die richterliche Befragung von X._____ als beschuldigte Person. N. Der Berufungskläger hielt an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. Eine schriftliche Honorarnote reichte der amtliche Verteidiger nicht ein. Stattdessen machte er – zur Aufnahme ins Protokoll – einen Stundenaufwand in Höhe von 10 Stunden zum gesetzlichen Tarif geltend. Die Staatsanwaltschaft beantragte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils die kostenfällige Abweisung der Berufung. O. Nachdem dem Berufungskläger das letzte Wort erteilt worden war, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Auf eine mündliche Urteilseröffnung wurde verzichtet. Die vorzeitige Dispositivmitteilung gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO erfolgte am 5. Oktober 2017. II. Erwägungen 1.1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Somit bezieht sich die Berufung auf Entscheide, in denen
Seite 9 — 40 über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a. StPO). Innerhalb des Kantonsgerichts von Graubünden amtet die I. Strafkammer als Berufungsinstanz (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts; BR 173.100). 1.2 Gegen das am 8. Dezember 2016 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 13. Dezember 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des damaligen Bezirksgerichts Plessur gab der Berufungskläger die Berufungsanmeldung bereits anlässlich der Urteilsverkündung mündlich zu Protokoll. Ferner liess er mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 (Poststempel) Berufung anmelden (vgl. act. A.1). Die Anmeldung erfolgte somit innert Frist. Nach der am 7. Februar 2017 erfolgten Mitteilung des begründeten Urteils liess der Berufungskläger dem Kantonsgericht von Graubünden sodann am 28. Februar 2017 fristgemäss seine begründete Berufungserklärung einreichen. Aus den Begehren geht genügend klar hervor, dass sich die Berufung auf den Schuldpunkt hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung (Dispositivziffer 1.) sowie die Sanktion (Dispositivziffer 2.) beschränken soll. Gleichzeitig werden die Beweisanträge gestellt, Y._____ sowie den Berufungskläger bezüglich des Sachverhaltsvorwurfes der versuchten schweren Körperverletzung zu befragen (vgl. act. A.2). Dass die Berufungserklärung als "Berufung" bezeichnet wird, ändert an ihrer rechtlichen Qualifikation – unter Berücksichtigung des Verbots des überspitzten Formalismus von (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N
Seite 10 — 40 1547) – nichts, zumal an diese Eingabe keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 399 StPO; vgl. zur Berufungsanmeldung Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 44 E. 1b/aa). 1.3 Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die überdies formgerecht eingereichte Berufung ist – da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben – einzutreten. 1.4 Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Vorbem. Art. 398 StPO). Soweit das erstinstanzliche Urteil angefochten und auf die Berufung eingetreten wurde, ist deshalb ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 1.5 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten, kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (Urteile 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3; 6B_694/2012 vom 27. Juni
Seite 11 — 40 2013 E. 1.3). Welche Punkte überprüfbar sind, ergibt sich – allfällige nachträgliche Eingrenzungen vorbehalten – aus der Berufungserklärung. Werden wie im vorliegenden Fall nur Teile des Urteils angefochten, ist bereits in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt. 2.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB verurteilt (angefochtenes Urteil [B.1], Dispositivziffer 1). Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung dieser Dispositivziffer unter gleichzeitiger Verurteilung nach den drei letztgenannten Delikten (mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB). Daraus erhellt, dass der Berufungskläger das Urteil im Schuldpunkt lediglich hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung anficht (vgl. Berufungserklärung [act. A. 2], S. 2, Ziff. I./1. und III./1.). Er macht diesbezüglich geltend, er sei zu Unrecht wegen Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Es treffe nicht zu, dass die Schussabgabe aus einer Distanz von 20 cm erfolgt sei. Eine Schussabgabe einer derart kurzen Entfernung hätte zwingend massive Verletzungen zur Folge haben müssen. Die bloss leichten Verletzungen von Y._____ seien nur durch eine grössere Schussdistanz erklärbar. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, von Y._____ mit einem Messer bedroht worden zu sein. Er sei gemäss Art. 15 StGB zur Abwehr des Angriffes mittels Schussabgabe berechtigt gewesen. Er sei vor diesem Hintergrund vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. Ausgehend von diesem Freispruch müsse auch die Bemessung der Strafe abgeändert werden (15 Monate Freiheitsstrafe). Konkret beantragt er die Ausfällung einer Geldstrafe in Höhe von 310 Tagessätzen à CHF 30.00 (150 Tagessätze Einsatzstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; 120 Tagessätze für das mehrfache Auslösen falschen Alarms; 40 Tagessätze für die mehrfache Sachbeschädigung). Die Verurteilung hinsichtlich der Schuldpunkte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen falschen Alarms und der mehrfachen Sachbeschädigung sind folglich nicht angefochten. Ebenso wenig ficht der Berufungskläger die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Massnahme, die gerichtliche Einziehung und Vernichtung des Jet Protectors mit Kartusche und Hols-
Seite 12 — 40 ter inklusive der weiteren sieben Kartuschen sowie die Adhäsionsklage an (vgl. Berufungserklärung [act. A.2], S. 2, Ziff. III./3.). Der Berufungskläger beantragt die Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid ficht er damit nicht selbständig an, lassen sich doch weder in seinem Plädoyer noch in der Berufungserklärung Ausführungen finden, weshalb die vorinstanzliche Kostenregelung rechtsfehlerhaft sein soll. Sein Begehren bezieht sich vielmehr auf die von der Berufungsinstanz ohnehin im Rahmen von Art. 428 Abs. 3 StPO vorzunehmende Neuregelung der (vorinstanzlichen) Kostenfolgen. 2.2 Vor diesem Hintergrund ist lediglich zu prüfen, ob der Berufungskläger entsprechend seines Antrages vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen ist. Entsprechend der Beantwortung dieser Frage ist sodann die Strafe zu bemessen. Die übrigen Delikte, wegen derer der Berufungskläger von der Vorinstanz verurteilt worden ist, sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bedürfen – ausser im Rahmen der Strafzumessung (vgl. E. 11. ff.) – keiner weiteren Erwähnung (vgl. E. 2.1). 3. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung, er sowie Y._____ seien bezüglich des Schuldpunktes der versuchten schweren Körperverletzung einzuvernehmen (Berufungserklärung [act. A.2], S. 3 und 4). Ebenfalls sei ein Bericht bei Dr. med. E._____ einzuholen, wonach er bei diesem in Behandlung sei. Nachdem der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Berufungskläger mit Schreiben vom 20. September 2017 mitgeteilt hatte, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung dazu befragt werde und im Übrigen auch keine Entbindung betreffend Arztgeheimnis vorliege, zog der Berufungskläger seinen Editionsantrag mit Schreiben vom 25. September 2017 zurück (vgl. act. D.11 und act. A.3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2017 wurden J._____ als Auskunftsperson und der Berufungskläger als beschuldigte Person zur Sache befragt. 4. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Seite 13 — 40 Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 = Pra 2012 Nr. 105). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Ein Verweis erscheint aber in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). 5. Nachfolgend gilt es vorab den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift festzustellen (vgl. vorstehend I. H.). Die Vorinstanz sah diesen Sachverhalt entsprechend der Ausführungen des Opfers, Y._____, als erstellt an. Der Berufungskläger habe ohne ersichtlichen Grund mit einer Pfefferspraypistole, Typ JPX Jet Protector, aus einer Distanz von ca. 20 cm gegen den Kopf von Y._____ geschossen, wodurch sich dieser eine Platzwunde an der Oberlippe zugezogen habe. Unmittelbar nach der Tat seien diesem aus den Augen und dem Mund unkontrolliert Körperflüssigkeiten ausgetreten und auch die rechte Kopfseite sowie der rechte Halsbereich seien mit Pfeffersprayrückständen kontaminiert gewesen (angefochtenes Urteil [B.1], E. 2.c/dd), S. 12). Der Berufungskläger ist, was den ihm in Ziff. 1.1 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt anbelangt, teilweise geständig, dem Opfer Y._____ am Abend vom 2. November 2014 mit einer Pfefferspray Pistole ins Gesicht geschossen zu haben. Indes bestreitet er die kurze Schussdistanz von nur 20 cm. Diese habe vielmehr mindestens 2 Meter betragen (Berufungserklärung [act. A.2], S. 2 Ziff. 3./1.; Plädoyer [act. D.16], S. 1; Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 4, Frage 9 f.). Auch bestreitet er, grundlos auf Y._____ geschossen zu haben. Dieser habe von ihm Geld verlangt und ihn mit einem Messer bedroht. Angesichts dieser Bedrohungslage sei er zurückgewichen, habe die Pfefferpistole gezogen und habe auf Y._____ geschossen (Berufungserklärung [act. A.2], S. 2 Ziff. III./1. ff.; Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 4, Frage 4 und 12, S. 6, Frage 2 f.; staatsanwaltschaftliche act. 6/10,
Seite 14 — 40 S. 2, Frage 1 und 5; act. 6/14, S. 7 und 9, Frage 9 und 17 sowie act. 1/14, S. 2, Frage 3 f.). Die von der Berufungsinstanz vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellungen können sich vor diesem Hintergrund auf die vom Berufungskläger bestrittenen Sachverhaltsmomente, d.h. auf die Distanz der Schussabgabe sowie auf die behauptete Bedrohung durch Y._____, beschränken. 6.1 Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1; BGE 138 V 74 E. 7). Bei sich widersprechenden Beweismitteln, wie sie bei einer Situation in der sich be- und entlastende Aussagen gegenüberstehen, muss der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zwingend zur Anwendung kommen. Das Gericht kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon überzeugen, dass eine der beiden gegensätzlichen Aussagen zutreffend ist (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 10 StPO; Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 83 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.2; BGE 137 IV 122 E. 3.3). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten stellen auch bei direkter Beteiligung am Verfahren vollgültige Beweismittel dar und sind ent-
Seite 15 — 40 sprechend richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 13 zu Art. 162 StPO). 6.2 Bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Zeugenaussagen bzw. solchen von Auskunftspersonen hat sich die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Es geht dabei nicht um die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder der beschuldigten Person, sondern um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 vom 11. Dezember 2012, S. 368 und 374). Die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage wird durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Aussagen einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, d.h. die Annahme, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme anhand der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird darauf geschlossen, dass die Aussage dem wirklich Erlebten entspricht (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 129 I 49 E. 5 und BGE 128 I 81 E. 2). Wahre und falsche Schilderungen erfordern unterschiedliche geistige Leistungen. Daher ist zu überprüfen, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (vgl. hierzu BGE 133 I 33 E. 4.2; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, in welchem Umfeld und unter welcher Motivationslage die Aussage gemacht wurde. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist dabei primär Sache der Gerichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2; BGE 129 I 49 E. 4 und 5; insbesondere auch BGE 128 I 81 E. 2). 6.3 Y._____ gab bei seinen Einvernahmen den Geschehensablauf im Allgemeinen konstant und schlüssig wieder. Kongruent führte er jeweils aus, er habe den Berufungskläger gegen 20:00 Uhr in der R._____ getroffen, wo er mit diesem Bier getrunken habe. Er habe diesen nur flüchtig gekannt und nur ein paar Mal im Ausgang gesehen und getroffen. Präzisierend gab er hierzu in der Konfronteinvernahme vom 1. September 2015 wieder, den Berufungskläger zwei Wochen vor dem Vorfall getroffen und mit ihm ein Bier getrunken zu haben (staatsanwalt-
Seite 16 — 40 schaftliches act. 6/14, S. 7, Frage 8). Anschliessend seien sie gemeinsam ins L._____ gegangen und hätten sich dort unterhalten und weiter Bier getrunken. Detailliert gibt Y._____ insbesondere die Menge der gekauften Dosenbiere an (4 Dosen Bier [K._____]), die der Berufungskläger im L._____ gekauft habe, bevor sie anschliessend zu diesem nach Hause gegangen seien, wo sie weiter Bier getrunken hätten (staatsanwaltschaftliche act. 6/8, S. 1, Frage 2; act. 6/14, S. 7, Frage 8; Einvernahmeprotokoll [act. F.3], S. 2). Dass Y._____ indes widersprüchlich in der ersten Einvernahme angab, die Initiative etwas essen zu gehen, sei vom Berufungskläger gekommen und er zuerst nicht habe mitgehen wollen, in späteren Einvernahmen dann aber angab, die Initiative sei von ihm selber ausgegangen, lässt seine Aussagen in den Hauptpunkten nicht weniger glaubhaft erscheinen. Im Speziellen gibt er in seinen Einvernahmen den Geschehensablauf im Zusammenhang mit der Schussabgabe übereinstimmend und detailreich wieder, ohne dass es jedoch stereotyp oder einstudiert wirkt. So seien er und der Berufungskläger nach Verlassen von dessen Wohnung in Richtung _____ gegangen. Konkret führte er in seiner ersten Einvernahme vom 4. November 2014 hierzu aus: "Wir liefen durch die Altstadt zur _____gasse und weiter zum _____. Am Brückli angekommen drehte ich mich zu ihm um und sah im Dunkeln eine Waffe, welche auf mich gerichtet war. Die Pistole war wenige Zentimeter von meinem Kopf weg. Offensichtlich hatte er die Pistole gezogen und auf mich gerichtet." (staatsanwaltschaftliche act. 6/8, S. 2, Frage 2). In seiner Einvernahme vom 22. Dezember 2014 (als beschuldigte Person) führte er sodann aus: "Also verliessen wir das mehrstöckige Gebäude und gingen durch die Altstadt in Richtung _____. Ich lief voraus und bemerkte, dass X._____ nur langsam folgte. Ich blieb stehen und drehte mich um. Es war dunkel und ich blickte in den Lauf einer Waffe. Die Waffe war auf mich gerichtet. Die Laufmündung befand sich ca. 20 cm vor meinem Gesicht." (staatsanwaltschaftliches act. 6/11, S. 2, Frage 2). In seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2017 gab Y._____ sodann als Auskunftsperson zu Protokoll: "[…] Die Strasse kenne ich nicht. Aber ich bin ganz normal voraus gegangen. Habe mich dann umgedreht und nach ihm geschaut, als ich plötzlich ein kleines Röhrchen aus Blei oder so gesehen habe […]". Beiläufig erwähnte er hierbei, dass er einen Vorsprung zum Berufungskläger gehabt habe, weil dieser die Wohnungstüre hätte schliessen müssen. (vgl. Einvernahmeprotokoll [act. F.3], S. 2). Auch die in den Aussagen wiedergegebenen Gefühle und Gedanken sind äusserst authentisch, in ihrer Wiedergabe konstant und sprechen für die Erlebnisbasiertheit der Ereignisse. So führte er aus: "Offensichtlich hatte er die Pistole gezogen und auf mich gerichtet. Als ich die Situation wahrgenommen
Seite 17 — 40 habe, löste sich ein Schuss. Ich dachte ich müsse sterben." (staatsanwaltschaftliches act. 6/8, S. 2, Frage 2). Am 22. Dezember 2014 schilderte er den Moment wie folgt: "Zuerst wusste ich nicht wie mir geschah. Ich verstand nicht, was dies nun soll. Ich vermutete, dass X._____ sich einen Scherz erlaubt. Kaum hatte ich die Situation erfasst, löste sich ein Schuss." (staatsanwaltschaftliches act. 6/11, S. 2, Frage 2). Weiter führte er anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung aus: "Ich habe anfänglich nicht realisiert, was da vor sich geht. Ich hatte ja auch getrunken. Aber ich wusste, es war etwas Rundes. Im Hintergrund habe ich den Beschuldigten gesehen und mich gefragt, ob ich mich in einem schlechten Film befinden würde." (Einvernahmeprotokoll [act. F.3], S. 2). Besonders eindrücklich sind auch die Schilderungen der unmittelbaren Schussabgabe. Die Gefühle und das Empfinden werden lebhaft und nachvollziehbar umschrieben. Der Schuss sei ohrenbetäubend gewesen. Er habe gedacht, dass er nun umgebracht werde und sterben müsse. Er habe das Gefühl gehabt, sein Gesicht sei weg, da alles taub gewesen sei. Er sei um sein Leben gerannt, habe sich wie ein verängstigtes Kind gefühlt und habe Todesangst gehabt. Es sei der Horror gewesen (staatsanwaltschaftliche act. 6/8, S. 2, Frage 2; act. 6/11, S. 2, Frage 2). Die Erlebnisbasiertheit zeigt sich denn auch im Verhalten von Y._____. Er reagierte anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz – wie bereits bei der Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger – spür- und sichtbar mit nervösen, emotionalen Symptomen. Auch sein Empfinden kurz nach der Tat schildert er eindrucksvoll, beispielsweise wie er eine Hühnerhaut bekommen habe, als er den Berufungskläger in Begleitung der Polizei vor dessen Hauseingang gesehen habe (staatsanwaltschaftliche act. 6/1, S. 4; act. 6/8, S. 3, Frage 10; act. 6/11, S. 2, Frage 2). In seiner ersten Einvernahme vom 4. November 2014 gab Y._____ zur Schussdistanz an, die Pistole sei wenige Zentimeter von seinem Kopf entfernt gewesen. In der Einvernahme vom 3. Oktober 2017 präzisierte er diese Aussage dahingehend, die Distanz der Laufmündung zu seinem Gesicht habe ca. 20 cm betragen (staatsanwaltschaftliche act. 6/8, S. 2, Frage und act. 6/11, S. 2, Frage 2). Auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden zur Schussdistanz gab Y._____ an der mündlichen Hauptverhandlung sodann zu Protokoll: "Ich habe die Distanz in diesem Moment nicht nachgemessen. Aber ob es jetzt 20 cm, 25 cm, 30 cm oder 40 cm, mehr waren es nicht, gewesen sind, kann ich nicht sagen." Auf erneute Nachfrage bestätigte Y._____, dass die Distanz einen Meter habe betragen können, wobei er die Aussage gleich wieder präzisierte und angab: "[…] 20 cm. Zwischen 20 cm und… 40 cm. Nein, entschuldigen Sie, 30 cm, nicht mehr!" (vgl. Ein-
Seite 18 — 40 vernahmeprotokoll [act. F.3], S. 3). Diese unterschiedlichen Distanzangaben vermögen indessen der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu schaden. Einerseits ist eine auf den Zentimeter genaue Distanzeinschätzung in einer solchen Situation naturgemäss nicht möglich und auch nicht zu erwarten. Vielmehr wird daraus ersichtlich, dass er die Distanz weder auswendig gelernt noch stereotyp wiedergibt, sondern vielmehr aufgrund seiner Erinnerung einzuschätzen versucht. Im Kern sind die Aussagen deckungsgleich. Y._____ gibt nämlich an, dass der Schuss aus einer kurzen Distanz abgegeben worden sei, d.h. gemäss seiner Einschätzung aus einer Entfernung von nicht mehr als 30 cm. Diese Distanzeinschätzung lässt sich im Übrigen auch ohne weiteres und entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers, welcher geltend macht, Verletzungen aus einer Schussdistanz von 20 cm müssten zwingend massiv sein, mit dem objektiven Verletzungsbild in Einklang bringen. Festzuhalten ist vorab, dass die Verletzungen von Y._____ zwar nicht als schwer einzustufen sind, diese aber auch nicht mehr – wie sie der Berufungskläger verharmlost – als sonderlich "leicht" qualifiziert werden können. Anhand des Verletzungsbildes lässt sich sodann erkennen, dass Y._____ von der Treibladung nicht frontal, sondern – infolge seines Ausweichreflexes – seitlich streifend im Gesicht, insbesondere an der Oberlippe, getroffen wurde (Reflexartiges Drehen des Kopfes; vgl. staatsanwaltschaftliches act. 6/11, S. 2, Frage 2). Vor diesem Hintergrund müssen denn Verletzungen aus einer entsprechend kurzen Schussdistanz nicht zwingend massiv ausfallen. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Aussagen von Y._____ glaubhaft erscheinen. Seine Schilderungen sind stimmig und schlüssig und lassen den Ablauf des dem Berufungskläger vorgeworfenen Verhaltens als logisch und wahrheitsgetreu erscheinen. 6.4 Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers bei einer Gesamtbetrachtung unglaubhaft und widersprüchlich. So behauptete der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2014, er habe Y._____ noch auf der Strasse zwischen M._____ und N._____ angetroffen, wo ihn dieser um Geld gebeten und ihn daraufhin mit dem Messer bedroht haben soll (staatsanwaltschaftliches act. 6/10, S. 2, Frage 1). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. September 2015 revidierte er seine Aussagen und will sich plötzlich wieder erinnern, wie er zusammen mit dem Berufungskläger im Ausgang gewesen sei und diesen später zu sich nach Hause genommen habe, wo sie gemeinsam noch ein Bier getrunken hätten. Nach dieser Version der Geschehnisse sei er
Seite 19 — 40 beim O._____-Kaufhaus auf den Privatkläger getroffen (staatsanwaltschaftliches act. 6/14, S. 5, Frage 3). Diese fundamental widersprüchlichen Aussagen möchte der Berufungskläger damit erklären, dass er betrunken gewesen sei (vorinstanzliches act. 6/14, S. 6, Frage 5). Wäre dem tatsächlich so gewesen, wäre es dem Berufungskläger jedoch kaum möglich gewesen, den fraglichen Abend teilweise derart detailliert zu schildern: So habe er sich bis 20:40 Uhr mit einer guten Freundin im Restaurant P._____ am _____platz aufgehalten und sei dann mit dem Taxi zum Q._____ gefahren von wo aus er nach Hause gelaufen sei. Bei der Haustüre angekommen habe er es sich jedoch anders überlegt und sei nochmals ins Restaurant gegangen und habe dort zwei Bier getrunken. Daraufhin sei er wieder nach Hause gelaufen und zurück in sein Zimmer gegangen. Da er aber nicht habe schlafen können, sei er nochmals in den Ausgang gegangen. Da er schon schlechte Erfahrungen gemacht habe, habe er den grossen Pfefferspray mitgenommen. Er habe ins N._____ etwas trinken gehen wollen und zwischen M._____ und N._____ Y._____ getroffen, den er bis dato nicht gekannt habe (staatsanwaltschaftliches act. 6/10 S. 1 f., Frage 1). Die teilweise sehr detaillierten Angaben stehen in offenbarem Widerspruch zur Berufung auf Trunkenheit als Grund der für die fehlenden Detailerinnerungen. Es ist nicht glaubhaft, dass sich der Berufungskläger lediglich an den Geschehensablauf kurz vor, während und kurz nach der Schussabgabe erinnern kann, während das übrige Geschehen aufgrund einer alkoholbedingten Amnesie nicht mehr eruierbar sei. Sodann ist auffallend, dass der Berufungskläger erst nach Vorhalt der Aussagen von Y._____, in welchem dieser die Wohnung des Berufungsklägers genau und zutreffend beschreiben konnte, seine Geschichte änderte. Nicht nachvollziehbar erscheint denn auch seine Äusserung, einen totalen Filmriss gehabt zu haben. Doch selbst wenn der Berufungskläger sich tatsächlich an kaum mehr etwas erinnern könnte, spricht das Nichteingestehen solcher Erinnerungslücken und sein Bemühen, auf jede Frage antworten zu können, für die Unrichtigkeit seiner Aussagen. Selbst anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz und entsprechendem Vorhalt des Vorsitzenden hielt der Berufungskläger an seiner Aussage fest, sich infolge Filmrisses nur noch an den Tatvorgang vor dem "Brückli" erinnern zu können (vgl. Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 7, Frage 7). Besonders unglaubhaft ist auch die (detaillierte) Darstellung des Berufungsklägers, dass er zurückweichen, die Waffe ziehen und einsetzen konnte, obwohl ihm ein Messer unmittelbar vor sein Gesicht gehalten worden sein soll. Damit im Widerspruch steht die Angabe von Y._____, dass die Waffe unmittelbar vor seinem Gesicht eingesetzt worden sei, was im Übrigen mit dem Verletzungsbild in Ein-
Seite 20 — 40 klang steht (vgl. E. 6.3). Hätte der Berufungskläger zurück weichen können, wäre eine Flucht näher gestanden. Nicht glaubhaft erscheint sodann, dass der Berufungskläger bei einem überraschenden Messerüberfall die Nervenstärke gehabt hätte, die Waffe innert kürzester Zeit zu ziehen und zu schiessen. Wie der Berufungskläger angab, wusste Y._____, dass er beim Verlassen der Wohnung eine Pfefferpistole mit sich führte (Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 7, Frage 7). Vor diesem Hintergrund erweist sich die behauptete Handlung des Berufungsklägers, J._____ habe ihn mit einem Messer bedroht, als unglaubhaft. Ein Täter sucht sich als Opfer in der Regel nicht eine Person, die sich mit Waffengewalt wehren kann. Obwohl sich der Tatvorgang dem Berufungskläger wie ein Film ins Gedächtnis eingebrannt haben soll, sind ihm erstaunlicherweise genauere Angaben bezüglich des Messers – insbesondere betreffend die Klingenlänge – nicht mehr möglich. So mag er sich nicht einmal mehr daran erinnern, wie Y._____ das Messer gehalten haben soll, obwohl ihm dieses Messer unmittelbar vor sein Gesicht gehalten worden sein soll. Je nach Aussage soll die Klingenlänge ca. 8 cm bis 15 cm, ca. 7 cm bis 8 cm, oder aber zwischen 25 cm bis 30 cm gemessen haben (staatsanwaltschaftliche act. 6/10, Frage 6 und act. 6/14, S. 7, Frage 9; Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 4, Frage 5). Die widersprüchlichen, inkonstanten und ungenauen Aussagen erscheinen wenig glaubhaft und nicht realitätsbasiert. Erhärtet wird dies durch den Umstand, dass der Berufungskläger zuletzt behauptet, das Messer mit einer Klingenlänge zwischen 25 cm bis 30 cm erst bemerkt zu haben, als er damit bedroht worden sei. Ein Messer mit einer derart langen Klinge wäre kaum zu verbergen gewesen, zumal der Berufungskläger mit Y._____ einige Stunden – sogar gemeinsam in seiner Wohnung – verbrachte. Der Berufungskläger kann sodann nicht erklären, woher das Messer kam. Ferner erscheint unglaubhaft, dass der Berufungskläger, wenn er tatsächlich von einer ihm nahezu fremden Person mit einem Messer bedroht worden wäre, diesen Vorfall nicht sofort der Polizei gemeldet hätte (vgl. staatsanwaltschaftliche act. 6/10, S. 2, Frage 2 sowie act. 6/14, S. 8, Frage 10). Es sprengt überdies jegliches Vorstellungsvermögen, dass man sich nach einer solchen Extremsituation nach Hause begibt und sich ohne weiteres ruhig ins Bett schlafen legt (Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 4, Frage 13). Letztlich erscheint auch das dem Berufungskläger vorgeworfene Verhalten mit dessen Persönlichkeit vereinbar. So ist besonders auffällig, dass bei der Polizei
Seite 21 — 40 insgesamt vier – vom Berufungskläger bestätigte – Vorfälle aktenkundig sind, bei denen der Berufungskläger Pfefferspray gegen Personen eingesetzt hat, weil er von diesen Personen nach eigener Darstellung angegriffen oder überfallen worden sein soll (staatsanwaltschaftliche act. 6/1, S. 5 f.; act. 6/10, S. 5, Frage 31 sowie S. 6, Frage 38). Immerhin erscheint es der Berufungsinstanz sonderbar, dass sich der Berufungskläger derart oft in Situationen wiederfindet, in denen er – ohne eigenes Zutun – in Notwehr Pfefferspray einsetzen musste. Zumindest lässt sich daraus eine gewisse Affinität zum Einsatz von Pfefferspray erkennen. Der Berufungskläger argumentiert, für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche, dass er seine Verfehlungen bisher stets zugegeben und dafür die Verantwortung übernommen hätte. Der Berufungskläger verkennt dabei, dass dieses Vorbringen einzig auf seine Glaubwürdigkeit abzielt, indessen keinerlei Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E.2.4; BGE 128 I 81 E. 2). Seine konkreten Aussagen bezüglich der behaupteten Bedrohungslage sind aber – wie dargelegt – widersprüchlich, ungenau und wenig konstant und damit als nicht erlebnisbasiert einzustufen. Auch das berufungsklägerische Vorbringen, Y._____ habe ihn trotz dessen behaupteter Angst nach dem Vorfall mehrmals im Ausgang angesprochen, verfängt nicht (Berufungserklärung [act. A.2], S. 3, Ziff. 4). Das behauptete nachträgliche Verhalten von Y._____ ändert nämlich nichts daran, dass die Aussagen des Berufungsklägers bezüglich der Bedrohungslage als nicht erlebnisbezogen zu qualifizieren sind. Überdies steht dieses Verhalten auch in keinem Zusammenhang mit dem geschilderten Geschehensablauf kurz vor und während der Schussabgabe. Schliesslich ergibt sich aus den zahlreichen Verurteilungen auch, dass der Berufungskläger durchaus ein Gewaltpotenzial hat, insbesondere dann, wenn er alkoholisiert ist (vgl. die früheren Verurteilungen wie insbesondere das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 14. August 2002, gemäss welchem sich der Berufungskläger zahlreicher Körperverletzungen schuldig gemacht hat, indem er grundlos auf Menschen losgegangen ist, weil ihm das Aussehen oder die Art unsympathisch war [staatsanwaltschaftliches act. 14/5] oder das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 10. August 2006, gemäss welchem er ohne Grund einen Futterstand angezündet hat [staatsanwaltschaftliches act. 14/10]). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei gegebener Ausgangslage die Täterschaft des Berufungsklägers alleine gestützt auf die Aussagen von Y._____
Seite 22 — 40 (Privatkläger) in strafprozessual genügender Art und Weise nachgewiesen werden kann. Zwar liegt es in der Natur der Sache, dass die Beweisführung gerade bei Vieraugendelikten hauptsächlich auf den Aussagen des Opfers basiert und die Richtigkeit seiner Aussagen selten durch objektive Beweise wie Drittaussagen oder Sachbeweise verifiziert werden können. Umso entscheidender für eine rechtsgenügende Sachverhaltserstellung und die Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Opferaussagen sind dann aber die im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen beschriebenen Rahmenbedingungen sowie Begleitumstände einer Tat. Vorliegend weisen die Aussagen von Y._____ einen derart hohen Detaillierungsgrad sowie die nötige Konstanz und Schlüssigkeit auf. Demgegenüber sind die Darstellungen des Berufungsklägers – insbesondere betreffend die behauptete Notwehrsituation – nicht glaubhaft. Seine Aussagen vermögen insbesondere auch aufgrund der vorstehend aufgezeigten Widersprüche, der inkonstanten Wiedergabe sowie diverser unlogischer Momente nicht zu überzeugen und sind vielmehr als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demnach ist von der Darstellung von Y._____ auszugehen, wonach der Berufungskläger ohne ersichtlichen Grund mit der Pfefferspray Pistole (JPX Jet Protector) aus einer kurzen Distanz von ca. 30 cm auf den Kopf von Y._____ geschossen hat (Einvernahmeprotokoll [act. F.3], S. 3). Dadurch zog sich Y._____ eine Platzwunde an der Oberlippe zu. Unmittelbar nach der Tat traten aus Augen und Mund unkontrolliert Körperflüssigkeiten aus und auch die rechte Kopfseite sowie der rechte Halsbereich waren mit Pfeffersprayrückständen kontaminiert (staatsanwaltschaftliches act. 6/1). 7.1 In Art. 122 ff. StGB sind die Strafbestimmungen über die Körperverletzung geregelt. Nach der gesetzlichen Systematik bildet die einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) den Grundtatbestand. Der Täter erfüllt den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung dadurch, dass er jemandem auf beliebige Weise eine Schädigung an Körper oder Gesundheit zufügt, die aber weder im Sinne von Art. 122 StGB schwer sein darf noch als Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zu werten ist. Von einer Tätlichkeit ist auszugehen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer physischen Einwirkung auf einen Menschen überschritten wird, ohne dass dabei eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt wird (BGE 117 IV 17 E. 2.bb). Eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB verlangt demgegenüber eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens (Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 3 zu Art. 123 StGB). Dies ist immer dann der Fall, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schä-
Seite 23 — 40 digungen zugefügt werden, die meistens eine gewisse Behandlungszeit erfordern und nicht in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen respektive nicht nur eine bloss vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben (Andreas Roth/Anne Berkemeier, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhut, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2013, N 2 zu Art. 123 StGB m.w.H.). Art. 123 Ziff. 2 qualifiziert durch Verzicht auf das Antragserfordernis bei gleich bleibender Strafandrohung das besonders gefährliche oder verwerfliche Vorgehen insbesondere dann, wenn eine Waffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand gebraucht wird. Eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB liegt demgegenüber insbesondere dann vor, wenn ein wichtiges Organ eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar gemacht wird. Die bleibende Entstellung des Gesichts muss dabei "arg" sein, was z.B. bei relativ unauffälligen Narben gut verheilter Schnittwunden nicht zutrifft (Stefan Trechsel/Thomas Fingerhut, a.a.O., N 8 zu Art. 122 StGB). Als wichtige Organe gelten alle wesentliche Körperteile und Organe, wie insbesondere Schädel und das Auge (Andreas Roth/Anne Berkemeier, a.a.O., N 11 und 13 zu Art. 122 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Hat der Täter alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich war, ohne dieses Ziel erreicht zu haben, liegt vollendeter Versuch vor. Der Versuch ist strafbar, das Gericht kann die Strafe aber mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Y._____ zugefügten Verletzungen zutreffend als einfache Körperverletzung. Einerseits können sie nicht mehr als reine Tätlichkeit eingestuft werden. Unmittelbar nach der Attacke waren Augen und Mund von Gerardo stark gereizt, so dass unkontrolliert Körperflüssigkeiten ausgetreten sind. Y._____ litt dabei unter Schmerzen und war in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Ferner erlitt er infolge des Strahldruckes eine Platzwunde an der Oberlippe. Y._____ gab weiter an, dass die Schmerzen ein halbes Jahr gedauert hätten und er heute noch Mühe mit seinen Augen hätte (Einvernahmeprotokoll [act. F.3], S. 2). Mithin führte die Verletzung zu einer längere Zeit dauernden und doch nicht minder erheblichen Beeinträchtigung seines Wohlbefindens. Andererseits sind die eingetretenen Verletzungen aber nicht als dauernde, schwere gesundheitliche Einschränkung i.S.v. Art. 122 StGB zu qualifizieren. Insbesondere die resultierende Platzwunde an der Oberlippe heilte in der Folge gut, ohne Komplikationen und ohne sichtbare (entstellende) Vernarbungen zu hinterlassen (vgl. Einvernahmeprotokoll [act. F.3], S. 4). Zumindest konnte die I. Strafkammer des
Seite 24 — 40 Kantonsgerichts von Graubünden anlässlich der Einvernahme von Y._____ keine derartigen Vernarbungen oder ähnliches erkennen. Indessen kann von Glück gesprochen werden, dass Y._____ keine schwereren Verletzungen erlitten hat. Gemäss Hersteller handelt es sich bei der vom Berufungskläger verwendeten Pfefferpistole, Typ JPX Jet Protector, um ein äusserst leistungsfähiges Gerät. Auf seiner Homepage führt der Hersteller denn auch die folgende Produktwarnung auf (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 6/13, S. 7): "Warning. Never discharge JPX at anyone's face or eyes from a distance of less than 5 feet. Due to the high velocity of the liquid spray jet discharged from both pepper spray canisters and training canisters, doing so may result in permanent blindness, death or other serious injury. The 5 feet minimum distance is measured from the end of the nozzle to the face of the assailant." Somit wird ausdrücklich ein minimaler Sicherheitsabstand von ca. 1.5 Meter (1 foot = 30.48 cm) empfohlen. Bei einer Schussabgabe auf das Gesicht oder die Augen in Unterschreitung dieses Sicherheitsabstandes muss folglich mit ernsthaften Verletzungsfolgen, wie z.B. Blindheit oder gar Todesfolge, gerechnet werden. Der Berufungskläger wusste um diese Eigenschaften der Pfefferpistole sowie den einzuhaltenden Sicherheitsabstand (staatsanwaltschaftliches act. 6/14, S. 9, Frage 16). Dennoch schoss er Y._____ aus einer kurzen Distanz von ca. 30 cm gegen dessen Gesicht. Unbeachtlich erscheint die genaue Distanzangabe. Ob diese nun 20 cm oder 30 cm betragen hat, ist unerheblich (vgl. E. 6.3), resultiert im Ergebnis doch eine massive Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstandes von 1.5 Meter. Durch sein Verhalten nahm der Berufungskläger zumindest billigend schwere Verletzungen bei Y._____ in Kauf, wie namentlich den Verlust des Augenlichts, eines Auges oder gar schwerwiegende Entstellungen im Gesicht. Damit hat sich der Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die versuchte (eventual-)vorsätzliche schwere Körperverletzung geht vorliegend, d.h. bei Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns, der vollendeten einfachen Körperverletzung vor (Andreas Roth/Anne Berkemeier, a.a.O., N 28 zu Art. 122 StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundestrafgerichts 6B.954/2010 vom 10. März 2011). 8.1 Der Berufungskläger beruft sich im Zusammenhang mit der Schussabgabe auf Notwehr i.S.v. Art. 15 StGB. Er sei zur Schussabgabe gezwungen gewesen, weil ihn Y._____ mit einem Messer bedroht habe und von ihm Geld verlangt habe.
Seite 25 — 40 8.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist ein Verhalten, das auf Verletzung eines Rechtsgutes, wie z.B. Leib und Leben, gerichtet ist (Stefan Trechsel/Christopher Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2013, 4 zu Art. 15 StGB). 8.3 Aufgrund des vorstehend in E. 7.5 Gesagten ist der Sachverhalt hinsichtlich des behaupteten Angriffes durch Y._____ nicht erstellt, sondern vielmehr als reine Schutzbehauptung des Berufungsklägers zu qualifizieren. In Ermangelung eines bestehenden Angriffes bestand keine Notwehrsituation i.S.v. Art. 15 StGB und damit kein Rechtfertigungsgrund für die Tat. 9. Unter Berücksichtigung der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüchen ist der Berufungskläger somit schuldig der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 10.1 Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag (angefochtenes Urteil [B.1], Dispositivziffer 2). Als Einsatzstrafe setzte die Vorinstanz für die versuchte schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten fest. Das Verschulden des Berufungsklägers wiege mittelschwer. Aufgrund der im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wiege die subjektive Tatschwere mittelschwer. Als straferhöhend wertete die Vorinstanz das skrupellose Verhalten, das kaltblütige Vorgehen des Berufungsklägers und dass er ohne Anlass gehandelt habe. Da kein Erfolg eintrat, sei die Strafe leicht zu reduzieren (angefochtenes Urteil [act. B.1], , S. 18, E. 7. c/aa). Straferhöhend wertete die Vorinstanz im Weiteren die Begehung weiterer Straftaten. Das Verschulden im Zusammenhang mit dem mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz sei unterschiedlich zu beurteilen. In Bezug auf das Tragen der Waffe wiege das Verschulden leicht schwerer, als das Verschulden bezüglich der falschen Angaben auf dem Waffenkaufvertrag, das als leicht zu qualifizieren sei. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat erscheine daher gerechtfertigt. Das Verschulden betreffend den mehrfachen falschen Alarm erscheine insgesamt als erheblich. Zwar wiege die falsche Alarmierung der Sanität in objektiver und subjektiver Tatschwere gering. Doch müsse die objektive Tatschwere der Bombendrohung
Seite 26 — 40 anlässlich des _____fests als äusserst schwer beurteilt werden, weshalb die Einsatzstrafe um fünf Monate zu erhöhen sei. Unter Berücksichtigung der im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit sei das Verschulden von X._____ im Zusammenhang mit der mehrfachen Sachbeschädigung als eher leicht zu beurteilen. Die Eintrittsstrafe sei daher um 1.5 Monate zu erhöhen (angefochtenes Urteil [act. B.1], S. 18, E. 7.c/cc). 10.2 Der Beschuldige beantragt, Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und ihn mit einer Geldstrafe von maximal 310 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen. Nach Wegfall der Bestrafung wegen versuchter schwerer Körperverletzung seien die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als schwerste Tat zu betrachten. Diese stünden in einem Gesamtzusammenhang, weshalb es bei der Strafzumessung ausnahmsweise angebracht erscheine, für die mehrfache Tatbegehung eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ermittelte Gesamtstrafe sei alsdann als Einsatzstrafe einzusetzen und entsprechend der übrigen Straftaten zu erhöhen. Das Verschulden wiege zwar nicht leicht. Doch müsse das Vorleben des Berufungsklägers und die Lebensumstände, die nicht ideal gewesen seien, berücksichtigt werden. Insbesondere seien die Geständnisse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Als Einsatzstrafe erscheine eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen, für das mehrfache Auslösen von falschem Alarm eine solche von 120 Tagessätzen und für die mehrfache Sachbeschädigung erscheine, infolge der verminderten Schuldfähigkeit, eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen als angebracht. Eine Gesamtstrafe in Höhe von 310 Tagessätzen sei schuldangemessen. 11. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 117 zu Art. 47 StGB [zit. Basler Kommentar zum
Seite 27 — 40 StGB I]). Die Strafe muss sich grundsätzlich auf die Schuld beziehen. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., N. 14 zu Art. 47 StGB). Für die Bemessung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe zu prüfen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB und der Strafschärfungsgrund der Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB können zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten oder oben führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (vgl. Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 58). Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Er ist dabei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.6 m.w.H.). Spricht das Gesetz in einem verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung bzw. Strafminderung, bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge. Es geht dabei nicht um eine Herabsetzung der Strafe als solche, sondern um eine Reduktion des Verschuldens, das auf der anderen Seite durch Umstände, welche das Tatverschulden erhöhen, wieder ausgeglichen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB hat der Richter in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Als schwerste Straftat gilt die mit dem (abstrakt) schärfsten Strafrahmen bedrohte Tat (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 116 IV 300). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Seite 28 — 40 Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Dabei ist nicht zwingend anzugeben, wie hoch die Strafe für das Delikt, welches zur Erhöhung der Einsatzstrafe führt, bei getrennter Beurteilung ausfallen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.2). Indessen greift Art. 49 Abs. 1 StGB aber nur dann, wenn das Gericht im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse die gleichen Strafarten ausfällen würde. Es genügt dabei nicht, auf die abstrakt angedrohten Strafarten abzustellen (vgl. BGE 138 IV 120). Bei ungleichartigen Strafen kommen die Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung (vgl. Jürg-Beat Ackermann, a.a.O., N. 87, 89 und 90 zu Art 49 StGB). In einem solchen Fall müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (vgl. Jürg-Beat Ackermann, a.a.O., N. 92 zu Art. 49 StGB). 12.1 Die versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB erweist sich vorliegend aufgrund ihres abstrakten Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen) als schwerste Straftat. Die versuchte schwere Körperverletzung bildet somit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der Versuch sowie die verminderte Schuldfähigkeit führen zu einer Milderung der Strafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 48a Abs. 1 StGB). Für die Beurteilung der objektiven Tatschwere ist im Wesentlichen auf die Art und Weise des Tatvorgehens abzustellen. Der Berufungskläger schoss Y._____ mit einer sehr leistungsfähigen Pfefferpistole aus kürzester Distanz unvermittelt, grund- und kommentarlos ins Gesicht. Dies, nachdem er sich Y._____ von hinten angenähert hatte. Y._____ war ob diesem schnellen und unvermittelten Vorgehen völlig überrascht und nicht im Stande, den Angriff abzuwehren, geschweige denn diesem auszuweichen. Das Verhalten des Berufungsklägers zeugt von grosser Skrupellosigkeit und erscheint besonders verwerflich. Die Schussabgabe führte zwar objektiv nicht zu "schweren" Verletzungen, doch war die Wahrscheinlichkeit entsprechend schwerer Verletzungen gross und deren Nichteintritt aufgrund der kurzen Schussdistanz dem Glück und Zufall geschuldet. Objektiv betrachtet war die Tat extrem gefährlich, was dem Berufungskläger, der über die möglichen Folgen einer Schussabgabe aus unter 1.5 Meter informiert war, bewusst war. Der Umstand, dass der Berufungskläger lediglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt wird, führt nicht dazu, von Anfang an eine geringere Tatschwere anzunehmen (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 90). Die psychischen Auswirkungen auf das Opfer waren und sind ebenfalls gravierend. Y._____ hatte Todesangst und leidet heute noch
Seite 29 — 40 unter den anhaltenden Auswirkungen des Vorfalls. Erheblich ins Gewicht fällt sodann auch, dass der Berufungskläger ohne erkennbaren Grund gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzusetzen. Hinsichtlich der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist auf das psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden abzustellen. Gemäss diesem habe es sich beim fraglichen Delikt um eine Impulshandlung gehandelt. Obwohl aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der tatzeitaktuellen Alkoholisierung nicht zu erkennen sei, dass die Einsicht des Berufungsklägers in das Unrecht seines Handelns vermindert war, sei vor dem Hintergrund der Art und Kombination der Störungen von einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu sprechen, sodass von einer im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden könne (staatsanwaltschaftliches act. 2/15, S. 72 f. [insb. S. 78, Frage 5.2.2]). Der Sachrichter hat das Gutachten rechtlich zu würdigen. Er ist diesbezüglich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachten gebunden (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 4 und BGE 113 IV 1 E. 3 und Felix Bommer/Volker Dittmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013 N 35 zu Art. 20 StGB). Insbesondere hat er auch die Ursachen einer verminderten Schuldfähigkeit zu gewichten. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens erweisen sich als plausibel. Es fehlen Indizien, die Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens begründen würden. Es ist somit hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung von einer im mittleren Mass verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, welche das subjektive Tatverschulden mindert. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der nur eventualiter auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Wille des Berufungsklägers unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens gegenüber dem direkt auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen weniger schwer wiegt. Das Verschulden ist insgesamt im mittleren Bereich festzusetzen. Bei Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB ist die Strafe zwingend zu reduzieren (BGE 121 IV 49 E. 1). Vorliegend rechtfertigt sich aber lediglich eine geringe bis mittlere Reduktion der Strafe, war doch die Wahrscheinlichkeit des Verlusts eines Auges, bzw. des Augenlichts, oder gar von Gesichtsentstellungen sehr gross. Weiter gilt es die Täterkomponente zu würdigen. Der Berufungskläger zeigte sich hinsichtlich des vorliegenden Tatvorwurfes weder geständig noch einsichtig, was sich nicht straferhöhend auswirkt. Indessen wirkt sich leicht straferhöhend aus, dass er die Schuld gänzlich dem Opfer zuschob, indem er behauptete, von diesem bedroht worden zu sein. Der Hinweis des Berufungsklägers auf seine schwere Jugend ist vorliegend nicht relevant, fand dieser Aspekt doch schon im psychiatri-
Seite 30 — 40 schen Gutachten Beachtung (Hans Mathys, a.a.O., N 285). Zu Gute zu halten ist ihm schliesslich, dass er sich im späteren Verlauf des Strafverfahrens – seit September 2015 – wohl verhalten hat. Auch zeigte der Berufungskläger seinen guten Willen, seine Lebensumstände positiv zu ändern und begab sich in eine Therapie, die nach einem Unterbruch wohl fortgesetzt zu werden scheint (vgl. Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 2, Frage 4). Diese Aspekte wirken sich spürbar strafmindernd aus. Vor diesem Hintergrund ist die Einsatzstrafe auf 14 Monate festzulegen. Für die Wahl der Strafart sind die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses, also die Kriterien, die sich aus Art. 47 StGB herleiten lassen, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich nicht trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig. Dem Richter steht damit ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.2). Bei der Wahl ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Aus obgenannten Ausführungen geht hervor, dass das Verschulden mittelschwer wiegt. Insbesondere aufgrund der objektiven Tatschwere und der Tatsache, dass der Berufungskläger trotz mehrfachen Vorstrafen die Tat beging, ist eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Es ist folglich eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 40 StGB). 12.2 Der Strafrahmen für die mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz (vgl. angefochtenes Urteil [B.1], E. 3) beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 12.3 Das Verschulden im Zusammenhang mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz (angefochtenes Urteil [B.1], E. 3) ist unterschiedlich zu beurteilen. Die objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden wiegen bei den falschen Angaben auf dem Waffenkaufvertrag leicht. Der Berufungskläger scheint eine gewisse Affinität für Waffen zu besitzen, pflegt diese und bewahrt diese fein säuberlich und systematisch auf. In Bezug auf das Tragen der Waffe ohne Waffentragbewilligung wiegt das Verschulden doch schwerer. Der Berufungskläger nahm die Waffe – nach eigenen Aussagen – zum eigenen Schutz mit, da er in der Vergangenheit nachts in der Stadt öfters Probleme gehabt habe. Beide Widerhandlungen gegen das Waffengesetz stehen indessen in einem derart engen Zusammenhang, dass sich hinsichtlich der Strafzumessung eine Gesamtbetrachtung des Verschuldens rechtfertigt, zumal das Verschulden im Zusammenhang mit den Falschanga-
Seite 31 — 40 ben auf dem Waffenkaufvertrag im Vergleich zum Tragen der Waffe ohne Waffentragbewilligung nur von sehr untergeordneter Bedeutung ist. Weder positiv noch negativ sind die mehreren aktenkundigen Vorfälle zu berücksichtigen, in denen der Berufungskläger Pfefferspray gegen Personen eingesetzt hat. Der Gutachter attestiert dem Berufungskläger für dieses Delikt keine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Da der Berufungskläger bereits mehrfach wegen Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden war, erscheint lediglich eine freiheitsentziehende Massnahme als zweckmässige Sanktion für seine erneute Delinquenz. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist das Verschulden als mittelschwer zu qualifizieren und für beide Delikte eine hypothetische Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszusprechen. Vor diesem Hintergrund ist die Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat gerechtfertigt. 12.4 Zwischen dem falschen Alarm vom 12. Januar 2015 und dem falschen Alarm vom 22. August 2015 besteht weder ein sachlicher noch zeitlicher Zusammenhang (vgl. angefochtenes Urteil [act. B.1], E. 4), sodass sie in Bezug auf die Strafzumessung getrennt zu beurteilen sind. Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.1). Die objektive Tatschwere sowie das subjektive Verschulden bezüglich des falschen Alarms vom 12. Januar 2015 wiegen derart leicht, dass die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unverhältnismässig erschiene (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, a.a.O., N 34 zu Art. 47 StGB; vgl. nachfolgend E 14.3). Davon abweichend ist die Bombendrohung vom 22. August 2015 anlässlich des _____fests zu beurteilen. Die objektive Tatschwere ist im oberen Bereich festzusetzen. Der Berufungskläger plante die Tat genau und ist auch bei deren Ausführung planmässig vorgegangen. Er hat sich Einweghandschuhe besorgt und reinigte das Münzgeld, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Es ist dem Zufall zu verdanken, dass das Sicherheitsdispositiv aufgrund eines aufmerksamen Polizisten, welcher die Stimme des Berufungsklägers erkannte, nicht eingeleitet wurde. Andernfalls durchaus – im Rahmen einer Evakuation des _____platzes – mit einer Massenpanik mit möglichen Verletzten oder Toten zu rechnen gewesen wäre, zumal die Bevölkerung zum damaligen Zeitpunkt infolge verschiedener Anschläge im Ausland für diese Thematik sensibilisiert war. Durch die Bombendrohung war – wäre diese denn ernst genommen worden – mit dem Einsatz eines erheblichen Sicherheitsdispositivs zu rechnen gewesen. Durch die Bindung ent-
Seite 32 — 40 sprechend vieler Ressourcen hätte das Sicherheits- und Rettungspersonal andernorts gefehlt. Das abstrakte Gefährdungspotenzial war mithin erheblich. Das subjektive Tatverschulden wiegt mittelschwer. Insbesondere das Tatmotiv erweist sich als verwerflich. Der Berufungskläger handelte aus reiner Missgunst und Frustration. Ihm sei die Teilnahme am Fest aufgrund finanzieller Engpässe vergönnt gewesen. Da er sich am Lärm des Festes gestört habe und überdies den Festteilnehmenden den Spass nicht habe gönnen wollen, habe er den falschen Alarm abgesetzt. Der Gutachter attestiert dem Berufungskläger für die Tat eine volle Schuldfähigkeit. Das Tatverschulden ist somit insgesamt als mittelschwer zu beurteilen. Zwar war der Berufungskläger von Anfang an geständig, doch führt er seine Tat auf externe Faktoren und den Alkoholkonsum zurück. Er zeigte weder Reue noch Einsicht, weswegen auch sein Geständnis keinen Einfluss auf die Strafhöhe zeitigt. Die schwere Jugend des Beschuldigten wirkt sich geringfügig zu seinen Gunsten auf die Sanktion aus. Der Berufungskläger ist mehrfach und einschlägig vorbestraft. Vor dem Hintergrund des Gesagten wäre eine hypothetische Freiheitsstrafe von 6 Monaten schuldangemessen. Die Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate erscheint daher gerechtfertigt. 13.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Die noch nicht berücksichtigten Delikte (Art. 128bis StGB für den falschen Alarm vom 12. Januar 2015 sowie Art. 144 Abs. 1 StGB) stellen allesamt Vergehen dar, welche sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe androhen. In Anbetracht der Schwere der Taten wäre von einer Strafe von jedenfalls unter einem Jahr auszugehen. In diesem Bereich sieht das Gesetz sowohl Freiheits- als auch Gelstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Für die vom Berufungskläger begangenen Vergehen ist demnach eine (Gesamt-) Geldstrafe auszusprechen. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch Asperation der für die versuchte schwere Körperverletzung ermittelten Einsatzstrafe ist damit ausgeschlossen.
Seite 33 — 40 13.2 Zur Bildung der Gesamtstrafe ist zunächst vom Strafrahmen auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen (abstrakt) bedroht ist. Massgebend für die Bestimmung ist in erster Linie die Deliktsart (d.h. Verbrechen, Vergehen, Übertretung), in zweiter Linie das Höchststrafmass und in dritter Linie das höchste Mindeststrafmass. Die nachfolgend zu bewertenden Straftaten sind hinsichtlich der genannten Kriterien identisch. Sie weisen denselben abstrakten Strafrahmen, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, auf. Folglich ist auf diesen Strafrahmen abzustellen (vgl. Jürg-Beat Ackermann, a.a.O., N 116 zu Art. 49 StGB). 13.3 Die objektive Tatschwere hinsichtlich des falschen Alarms vom 12. Januar 2015 ist im unteren Bereich anzusiedeln. Die Tathandlung geschah ungeplant und spontan aus der Situation heraus. Der der Notrufzentrale geschilderte falsche Alarmgrund, eine psychisch angeschlagene Person wolle in die Psychiatrie eingewiesen werden, ist zudem nicht derart gravierend, so dass mit dem Einsatz eines grosses Sicherheits- oder Sanitätsdispositiv zu rechnen war. Mithin kann von einer relativ geringen abstrakten Gefährdung übriger wirklich notbedürftiger Personen ausgegangen werden, denen aufgrund des falschen Alarms nicht hätte geholfen werden können. Aufgrund des falschen Alarms wurde nämlich lediglich ein Krankenwagen abgeordert. Weitere Rettungsressourcen wurden nicht gebunden. Das subjektive Tatverschulden ist im geringen bis mittleren Bereich festzulegen. Erschwerend ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger aus reinem "Jux" zur Tathandlung hinreissen liess. Insgesamt ist das Verschulden aber als leicht zu qualifizieren. Der Berufungskläger war bezüglich dieses Delikts von Anfang an geständig, was die Strafverfolgung erleichterte. Vor der Berufungsinstanz zeigte er sich zudem einsichtig (vgl. Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 5 Frage 1). Die schwere Jugend wirkt sich leicht strafmindernd aus. Die Strafe ist folglich zu reduzieren. 15 Tagessätze erscheinen verschuldensangemessen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der Berufungskläger lebt von Sozialhilfe, verfügt über kein Vermögen und keine anderweitigen Einkünfte. Gemäss eigener Auskunft würde ihm von seinem Beistand ein Wochengeld in Höhe von CHF 180.00 ausbezahlt. Die Wohnungsmiete sowie Krankenkasse wür-
Seite 34 — 40 den direkt vom Beistand bezahlt. Vor diesem Hintergrund ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00 festzusetzen. Die Einsatzstrafe beträgt folglich 15 Tagessätze à CHF 30.00. 13.4 Straferhöhend wirkt sich die Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung aus. Das Verschulden des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der mehrfachen Sachbeschädigung ist als eher leicht zu beurteilen. Der entstandene Sachschaden von CHF 3'550.00 ist zwar nicht unerheblich, aber auch nicht besonders gross. Erschwerend tritt indessen hinzu, dass der Berufungskläger ohne rechtfertigenden Anlass einzig aus Frustration heraus gehandelt hat und dabei das Eigentum von Dritten beschädigt hat. Dieses grundsätzlich mittelschwere Verschulden ist angesichts der im mittleren Masse verminderten Schuldfähigkeit auf ein leichtes Verschulden zu mindern. Wiederum gilt es sein Wohlverhalten seit dem 15. September 2015 strafmindernd zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe ist zu erhöhen. Eine Erhöhung der Anzahl Tagessätze um 25 erscheint verschuldensangemessen. 13.5 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Geldstrafe für den falschen Alarm vom 12. Januar 2015 und für die mehrfache Sachbeschädigung auf 40 Tagessätze à CHF 30.00 festzusetzen. 14. Insgesamt wäre der Berufungskläger vorliegend somit mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 17 Monaten kumuliert mit einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 zu verurteilen. Die Berufungsinstanz ist aber, weil das Rechtsmittel ausschliesslich zugunsten des Berufungsklägers erhoben wurde, an das vorinstanzliche Strafmass gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der "reformatio in peius"). Es bleibt folglich bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten). 15.1. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (vgl. BGE 143 IV 1 E. 4.2.2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen wer-
Seite 35 — 40 den darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E 4.2.2). 15.2 Der Berufungskläger weist darauf hin, dass ihm trotz der behaupteten ungünstigen Prognose der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Seit dem 1. Oktober 2016 wohne er nun in einer neuen Wohnung. In dem "Loch", in dem er bislang gewohnt habe, hätte er kaum Tageslicht gesehen. Durch den Wegzug habe er an Lebensqualität dazugewonnen und gehe kaum mehr in den Ausgang (vgl. Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 2, Frage 1; Plädoyer [act. D.16], S. 3, Ziff. 4). Ebenfalls sei er in psychologischer Behandlung. 15.3 Der Berufungskläger ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 2/1). Es liegen zwar mehrere Jahre zwischen diesen Vorstrafen und der erneuten Straffälligkeit, der Berufungskläger zeigte indessen sein altbekanntes Verhaltensmuster und delinquierte in hoher Intensität mehrmals trotz laufendem Strafverfahren. Er zeigte sich sodann während laufendem Strafverfahren nur bedingt einsichtig und ihm fehlt im Hauptanklagepunkt jegliche Einsicht in das von ihm begangene Unrecht. Auch betreffend einzelner weiterer Anklagepunkte war der Berufungskläger anfänglich nicht geständig und musste mit den gegen ihn vorhandenen Beweisen konfrontiert werden, um das Tatverhalten zuzugeben. Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 27. Mai 2016 attestiert dem Berufungskläger ein sehr hohes Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Delikte. Sehr ungünstig gewichtet das Gutachten sodann, dass das deliktische Verhalten wie eingeschliffen erscheint und die vielen unterschiedlichen Delikte eng an den Lebensstil angeknüpft wirken. Das Gutachten erkennt zudem die vorhandene dissoziale Persönlichkeitsstörungen und den Alkoholkonsum als belastend. Insbesondere negativ wirke sich auch die nur ansatzweise vorhandene Einsicht in die Alkoholkrankheit aus. Diese Uneinsichtigkeit trat auch anlässlich der Einvernahme vor der Berufungsinstanz in Erscheinung. So gab der Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz an, seit einem Monat keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken zu haben, um nebenbei zu erwähnen, dass er am Vorabend der Gerichtsverhandlung etwas getrunken habe und ab und zu seine "Bierchen" zu trinken (Einvernahmeprotokoll [act. F.4], S. 2, Fragen 1, 2 und 3). Überdies besteht gemäss Gutachten kein sozialer Empfangsraum für den Berufungskläger, was sich auf die Prognose ungünstig auswirkt (vgl. staatsanwaltschaftliches act. 2/15, S. 73). Es fehlen somit irgendwelche Indizien, die Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachtens begründen würden. Damit liegt kein Grund vor, von den plausiblen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen abzuweichen.
Seite 36 — 40 Nachdem das Gutachten in der vormaligen Wohnsituation des Berufungsklägers keinen Grund für sein strafbares Verhalten feststellte, darf – entgegen dem berufungsklägerischen Vorbringen – ausgeschlossen werden, dass der Wohnungswechsel als solcher zu einer verbesserten Prognose führen würde. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist dem Beschuldigten eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen, so dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu vollziehen ist. Die erstandene Polizeihaft ist in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. 16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger – unter Berücksichtigung der unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Schuldsprüchen – der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, sowie der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Hierfür wäre er mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie einer Geldstrafe mit 40 Tagessätzen à CHF 30.00 zu bestrafen. Infolge des Verschlechterungsverbotes bleibt es aber bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten). Aufgrund der ungünstigen Prognose ist die Strafe zu vollziehen, wobei die Polizeihaft von einem Tag anzurechnen ist. Der Berufungskläger ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Damit erweist sich seine Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. 17. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da vorliegend der Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wurden dem Berufungsklägern im angefochtenen Urteil die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt. 18.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Berufungskläger mit seinen Begehren vollständig unterlegen ist, gehen auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 4'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), zu seinen Lasten. 18.2 Gleiches gilt mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO). Demzufolge hat der Berufungskläger auch die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu tragen, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons
Seite 37 — 40 Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gestatten, ist er verpflichtet, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers reichte keine schriftliche Honorarnote ein. Anlässlich der Hauptverhandlung machte er indessen einen Stundenaufwand von 10 Stunden zum gesetzlichen Tarif geltend. Dieser Stundenaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen angemessen. In Anwendung von Art. 5 Abs. 1 HV wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf CHF 2'224.80 (bestehend aus 10 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 3% Spesenersatz und 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt. Da der Berufungskläger zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde (vgl. E. 18.1), ist er, sobald es ihm seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, seinem Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels einer ins Recht gelegten Honorarvereinbarung wird der zu entschädigende (durchschnittliche) Stundenansatz von Rechtsanwalt Andri Hotz auf CHF 240.00 festgesetzt. Mithin resultiert eine zum vollen Honorar von total CHF 2'565.80 (bestehend aus 10h à CHF 240.00, zzgl. 3% Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigende Differenz von CHF 432.00.
Seite 38 — 40 III. Demnach wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 8. Dezember 2016 in den folgenden Punkten nicht angefochten wurde und damit in Rechtskraft erwachsen ist: Ziffer 3. Für X._____ wird zudem eine ambulante Massnahme in Form einer therapeutischen Begleitung zur Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung und Suchtproblematik angeordnet. Ziffer 4. Der beschlagnahmte Jet Protector JPX LII852 mit Kartusche und Holster (Pos. Nr. 2, GR 2014 11 149, act. 11.2) sowie die weiteren sieben Kartuschen (Pos. Nr. 3, GR 2014 11 149; act. 11.2) werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. Ziffer 5. a) Die Zivilklage von Y._____ gegen X._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Zivilklage von F._____ gegen X._____ über CHF 3'564.00 wird im Umfang von CHF 388.80 infolge Teilanerkennung abgeschrieben. Im Übrigen wird X._____ verpflichtet, F._____ den Betrag von CHF 3'175.20 zu bezahlen. Ziffer 7. X._____ wird verpflichtet, F._____ mit CHF 250.00 zu entschädigen. 2. Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Entscheid wird unter Vorbehalt der vorstehenden Ziffer 1. durch das nachfolgende Urteil ersetzt. 3. X._____ ist schuldig: - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, - des mehrfachen falschen Alarms gemäss Art. 128bis StGB, sowie - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 4. Dafür wird X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag. 5. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 21'484.60 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 17'884.60, Gerichtsgebühren CHF 3'600.00) gehen zu Lasten von X._____.
Seite 39 — 40 b) Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft von CHF 180.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. X._____ hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. 6. a) Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Andri Hotz wird für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 7'500.00 (pauschal; inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von X._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) X._____ wird gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verpflichtet, der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, mithin CHF 1'497.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 8. a) Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz wird als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden mit to