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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.12.2019 SK1 2017 47

17 dicembre 2019·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·11,178 parole·~56 min·3

Riassunto

qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 31 Urteil vom 17. Dezember 2019 Referenz SK1 17 47 Instanz I. Strafkammer Besetzung Pedrotti, Vorsitzender Pritzi und Hubert Guetg, Aktuar Parteien Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Berufungsklägerin gegen A._____ Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Denise Wüst Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen Gegenstand qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c Strassenverkehrsgesetz Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Moesa vom 06.09.2017, mitgeteilt am 04.10.2017 (Proz. Nr. 515.17.02) Mitteilung 28. April 2020

2 / 31 I. Sachverhalt A. A._____ wurde am _____ 1991 in O.1_____, L.1_____, geboren. Er wuchs mit seinem Bruder bei seinen Eltern in O.2_____ auf. Nach der obligatorischen Schulzeit besuchte A._____ das Gymnasium in O.1_____. Nach Besuch des Gymnasiums leistete A._____ für sechs Monate Militärdienst. Danach hat er mit seinem jetzigen Beruf als Handelskaufmann begonnen. A._____ gab anlässlich seiner Befragung vor dem Berufungsgericht an, bei der Unternehmung D._____ in O.3_____ zu arbeiten, wo er monatlich CHF 6'186.00 brutto verdiene. A._____ besitzt eine Wohnung im Wert von Euro 135'000.00 sowie ein Grundstück im Wert von Euro 200'000.00. Er weist Hypothekenschulden in Höhe von Euro 140'000.00 auf. A._____ ist ledig und hat keine Kinder. Im Schweizerischen Strafregister wird A._____ nicht geführt. B. Am 31. Juli 2016 fuhr A._____ mit dem auf seinen Vater zugelassenen Fahrzeug der Marke Porsche D Cayenne GTS mit dem Nummernschild _____ entlang der Autostrasse _____ zwischen O.4_____ und O.5_____ in Richtung Norden. Dabei wurde er um 23:56 Uhr von einer Radaranlage (GATSO Radar RS- GS11 [METAS 15574]) mit einer Nettogeschwindigkeit von 140 km/h gemessen, bei erlaubten 80 km/h. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG (VV.2016.3086). D. A._____ wurde am 30. November 2016 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden im Beisein seiner Rechtsvertreterin einvernommen. E. Mit Parteimitteilung vom 29. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ mit, dass sie die gegen ihn geführte Strafuntersuchung abgeschlossen habe. Gleichzeitig stellte sie ihm die Anklageerhebung beim Gericht wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG in Aussicht. Die Rechtsvertreterin von A._____ wurde sodann aufgefordert, allfällige Beweisanträge innert zehn Tagen seit Erhalt der Mitteilung zu stellen. F. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. Januar 2017 behielt sich die Rechtsvertreterin von A._____ vor, Beweismittelanträge zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen.

3 / 31 G. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017, mitgeteilt am 19. Januar 2017, erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Moesa Anklage gegen A._____ mit folgenden Anträgen: 3.1 L'imputato sia dichiarato colpevole di infrazione grave qualificata alle norme della circolazione secondo gli art. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 3 e cpv. 4 lett. c LCStr. 3.2 Di conseguenza sia condannato ad una pena detentiva di 12 mesi, sospesa con la condizionale per un periodo di prova di 2 anni, e ad una multa di CHF 2'000.00, sostituibile in caso di mancato pagamento con una pena detentiva di 20 giorni. 3.3 Le spese siano addebitate all'imputato. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Infrazione grave qualificata alle norme della circolazione ai sensi degli art. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 3 e cpv. 4 lett. c LCStr Domenica, _____ 2016, alle ore 23:56, l’imputato guidava il veicolo Porsche D Cayenne GTS, targato B-PB3 (A), sulla strada nazionale _____, provenendo da O.6_____ in direzione nord. Dopo il paese di O.4_____, all’altezza Pregorda sud (al km 25.700), in territorio comunale di O.5_____, nonostante il limite segnalato di velocità di 80 km/h, esso viaggiava ad una velocità molto elevata, ovvero - dedotta la tolleranza di 6 km/h - a 140 km/h, e con ciò a 60 km/h oltre il consentito. Al momento dell'infrazione l'imputato sapeva di viaggiare ad alta velocità, per cui ha perlomeno preso in considerazione di superare il limite di velocità massimo consentito. Dopo il termine dell’autostrada, all’altezza del paese di O.4_____, la strada nazionale _____, vista in direzione nord, forma una lunga curva convergente a sinistra formata da una sola corsia. All’inizio di questa curva la velocità massima di 80 km/h è indicata da un segnale sopraelevato come pure da un segnale sito sul lato destro della carreggiata. Dopo questa curva la strada si allarga ed è formata da tre corsie: una in direzione sud e due in direzione nord. Da qui la strada forma una lunga curva convergente a destra, parzialmente senza visuale. Dopo questa curva vi è il punto della misurazione radar. Le corsie verso nord hanno una larghezza totale di 6.20 m e sono separate dalla corsia sud da un guidovia centrale. Nel punto della misurazione radar la carreggiata ha una pendenza del 7%. Dopo il punto della misurazione, la strada forma una lieve curva convergente a sinistra. H. Mit Verfügung des Präsidenten des Regionalgerichts Moesa vom 3. Februar 2017 wurden die Parteien gestützt auf Art. 331 Abs. 2 StPO dazu aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stellen. Die Rechtsvertreterin von A._____ be-

4 / 31 antragte mit Eingabe vom 2. März 2017 die Einholung eines Nachtragsberichts durch die Polizei über die Frage, ob bzw. wie sich die Signalisation sowie die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem relevanten Autobahnabschnitt im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2016 verändert haben. Der beantragte Nachtragsbericht vom 4. April 2017 wurde ihr weitergeleitet. I. A._____ und seine Verteidigerin wurden mit Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Mai 2017 von der Teilnahme an der Hauptverhandlung antragsgemäss dispensiert. Weiter wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt. J. Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin von A._____ innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein mit den Anträgen: 1. A._____ sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG freizusprechen. 2. Eventualiter sei A._____ vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG freizusprechen und der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und angemessen, mit einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu bestrafen, wobei der Vollzug bedingt aufzuschieben sei mit einer Probezeit von 2 Jahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. K. Mit Urteil vom 6. September 2017, unbegründet mitgeteilt am 8. September 2017, schriftlich begründet mitgeteilt am 4. Oktober 2017, erkannte das Regionalgericht Moesa was folgt: 1. A._____ è assolto dall'accusa di infrazione grave qualificata alle norme della circolazione ai sensi degli art. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 3 e 4 lett. c LCStr. 2. A._____ è colpevole di infrazione grave alle norme della circolazione ai sensi degli art. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr. 3. A._____ è punito con una pena pecuniaria di 110 aliquote giornaliere di CHF 80.00, sospesa con la condizionale per un periodo di prova di 2 anni.

5 / 31 4. A._____ è punito con una multa di CHF 1'500.-. In caso di mancato pagamento per colpa, la multa sarà sostituita con una pena detentiva sostitutiva di 15 giorni. 5. I costi di procedura di CHF 3'020.00 (spese procedurali [CHF 900.00] e disborsi [CHF 120.00] della Procura pubblica di CHF 1'020.00 e la tassa di giustizia del Tribunale di CHF 2'000.00) sono posti a carico di A._____ e del Cantone dei Grigioni nella misura di ½ ciascuno. A._____ è tenuto a versare al Tribunale regionale Moesa i seguenti importi: multa CHF 1'500.00 costi di procedura (1/2) CHF 1'510.00 totale CHF 3'010.00 6. A A._____ un'indennità ex art. 429 CPP ridotta, a carico del Cantone dei Grigioni, pari a CHF 600.00. L'indennità è compensata con i costi di procedura dovuti da A._____. 7. (Rechtsmittel) 8. (Mitteilung) L. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. September 2017 gegen das Urteil Berufung anmelden liess, reichte sie mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 ihre Berufungserklärung gegen das zwischenzeitlich begründet erfolgte Urteil ein. Sie stellte die folgenden Anträge: 1. Le cifre 1 - 6 dell'impugnata sentenza siano annullate. 2. A._____ sia dichiarato colpevole di infrazione grave qualificata alle norme della circolazione secondo gli art. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 3 e cpv. 4 lett. c LCStr. 3. Di conseguenza sia condannato - ad una pena detentiva di 12 mesi, sospesa con la condizionale per un periodo di prova di 2 anni, e - ad una multa di CHF 2000.00, sostituibile in caso di mancato pagamento con una pena detentiva di 20 giorni. 4. A A._____ siano addebitate tutte le spese del procedimento di prima istanza e non gli sia corrisposto alcun indennizzo. 5. Per le spese concernenti la procedura di appello si decida a norma di legge.

6 / 31 M. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Rechtsvertreterin von A._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter), Rechtsanwältin MLaw Denise Wüst, mit, das Verfahren aus Opportunitätsgründen antragsgemäss in deutscher Sprache zu führen. N. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 lud der Vorsitzende der I. Strafkammer die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 19. Februar 2019 vor. Anlässlich der Hauptverhandlung erneuerte die Verteidigerin ihren bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisantrag auf Edition bzw. Nachtragsbericht betreffend das detaillierte Messprotokoll. Da der Entscheid über den Beweisantrag unter anderem vom Bestand einer Kurve auf der Messstrecke abhängig war, wurde über den Beweisantrag noch nicht entschieden. Stattdessen wurde von Amtes wegen ein Gutachten in Auftrag gegeben, in welchem die Frage über den Bestand einer Kurve geklärt werden sollte. Das Verfahren wurde zwecks Einholung des Gutachtens bis auf weiteres unterbrochen. O. Nach Eingang des Gutachtens vom 15. Oktober 2019 und dessen Weiterleitung zur Stellungnahme an die Parteien am 17. Oktober 2019, lud der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Parteien mit Verfügung vom 14. November 2019 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 17. Dezember 2019 vor. P. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Folgende: 1. Ziffer 1-6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. A._____ sei schuldig zu sprechen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG. 3. Dafür sei er zu bestrafen: - mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und - einer Busse von Fr. 2000.00, ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. A._____ seien sämtliche Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und es sei ihm keine Entschädigung auszurichten.

7 / 31 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren sei die gesetzliche. Q. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers beantragte ihrerseits die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. R. Im Übrigen wird auf das separat ausgefertigte Verhandlungsprotokoll (act. H. 4) verwiesen. S. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Urteil sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Somit bezieht sich die Berufung auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a. StPO). Innerhalb des Kantonsgerichts von Graubünden amtet die I. Strafkammer als Berufungsinstanz (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts; BR 173.100). 1.2 Gegen das am 6. September 2017 ergangene und am 8. September 2017 unbegründet im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Moesa, meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 16. September 2017 Berufung an (act. A.1). Nachdem das Urteil am 4. Oktober 2017 schriftlich begründet

8 / 31 mitgeteilt worden war, erklärte die Staatsanwaltschaft gegen dieses mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 fristgemäss Berufung. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Weil die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben ist auf die Berufung einzutreten. 2. Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3.1. Die Staatsanwaltschaft möchte im Rahmen der Berufung vorfrageweise geklärt haben, ob die Anklageschrift vom 17. Januar 2017 (vorinstanzliches act. 1) mit Blick auf den eingeklagten Straftatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG den Anforderungen des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) genügt (Art 339 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 379 StPO). Die Rüge einer möglichen Verletzung des Anklageprinzips bei entsprechender Verurteilung wurde seitens des Berufungsbeklagtes bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben (vgl. vorinstanzliches act. 18, S. 5, Ziff. 9. f.). Über diese Vorfrage wurde – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 unverzüglich entschieden (Art. 339 Abs. 3 StPO; vgl. act. H.4, S. 2) und den Parteien vorab mündlich eröffnet. Nachfolgend erfolgt die schriftliche Begründung. 3.2. Die Verteidigerin verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz und hält daran fest, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt dem Anklagegrundsatz jedenfalls in Bezug auf eine mögliche Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG nicht genügen würde (act.

9 / 31 H.4, S. 2). Angesichts der Tatsache, dass die Anklageschrift es dem Beschuldigten ermöglichen solle, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, müsse dies auch dann gelten, wenn die Tat nur vorsätzlich verwirklicht werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe sich zwar zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung und somit zum objektiven Tatbestand geäussert. Sie äussere sich aber pflichtwidrig nicht zum subjektiven Tatbestand. So werde nicht umschrieben, inwiefern der Berufungsbeklagte das Risiko eines Verkehrsunfalles mit Schwerverletzten und Toten bewusst eingegangen sei. Eine wirksame Verteidigung sei dadurch verunmöglicht (vgl. act. H.4, S. 2 und vorinstanzliches ac.t 18, s. 5, Ziff. 9. f.). 3.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 3.4.1. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch die vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln

10 / 31 das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gemäss Abs. 4 lit. c des erwähnten Artikels ist Absatz 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (vgl. Art. 90 Abs. 4 lit. c). In der Anklageschrift wird dem Berufungsbeklagte die Begehung eben dieses Tatbestandes der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung in der Variante des Tempoexzesses vorgeworfen, indem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 60 km/h (Sicherheitsabzug von 6 km/h) überschritten haben soll. Die Anklageschrift (vorinstanzliches act. 1) enthält sodann präzise Angaben zum Tatort und zur Tatzeit inklusive Datum und schildert die weiteren Umstände im Zusammenhang der örtlichen Verhältnisse des Strassenabschnittes (richtungsgetrennte und zweispuriger Fahrbahn etc.). Damit wird der Sachverhalt hinsichtlich des objektiven Lebenssachverhaltes genügend detailliert umschrieben. Der Berufungsbeklagte bemängelt zumindest implizit, dass in der Anklageschrift in objektiver Hinsicht der Vorwurf der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern nicht umrissen werde (act. H.4, S. 2). Das Vorbringen zielt jedoch ins Leere. Wer die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Schwellenwerte überschreitet, verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG und schafft darüber hinaus grundsätzlich auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne dieser Bestimmung. Dabei handelt es sich um eine in aussergewöhnlichen Umständen wiederlegbare Vermutung (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1). Mit anderen Worten wird der (objektive) Sachverhaltsvorwurf der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern bereits in der Schilderung der entsprechend qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung – weil vermutet (Art. 90 Abs. 4 SVG) – mitumschrieben. Nun zu fordern, dass weitere Sachverhaltselemente zwecks Subsumtion eben dieses vermuteten Tatbestandsmerkmales in der Anklageschrift aufzuführen, ist folgewidrig. Diese könnten nämlich nur darin bestehen, dass die Staatsanwaltschaft pauschal auf das Fehlen besonderer Umstände hinweist. 3.4.2. Die gleichen Überlegungen gelten auch in Bezug auf die Umschreibung der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Erreichen einer der in Art. 90 Abs. 4 SVG enthaltenen Schwellen (widerlegbar) vermutet (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2). Der Vorwurf einer möglichen Verletzung des Anklageprinzips im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand ist überdies aus folgenden Überlegungen nicht stichhaltig:

11 / 31 Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass in der Anklageschrift der subjektive Tatbestand nicht ausführlich umschrieben wird (vgl. vorinstanzliches act. 1). Immerhin findet sich darin aber der Hinweis, dass: "Al momento dell'infrazione l'imputato sapeva di viaggiare ad alta velocità, per cui ha perlomeno preso in considerazione di superare il limite di velocità massimo consentito." Die Anforderungen an die Umschreibung des den subjektiven Tatbestand begründenden Sachverhalts in der Anklageschrift sind bei Vorsatzdelikten nicht hoch. Es genügt grundsätzlich, wenn in der Anklageschrift erwähnt wird, der Täter habe die Tat "vorsätzlich" beziehungsweise "mit Wissen und Willen" verübt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 12 zu Art. 325 StPO; Stefan Heimgartner/Marcel Niggli in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 33 zu Art. 325 StPO). Vor diesem Hintergrund genügt die in der Anklageschrift enthaltene rudimentäre Umschreibung des subjektiven Tatbestandes, handelt es sich beim eingeklagten Delikt (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG) doch um ein Vorsatzdelikt (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 6B_204/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.2; 6B_206/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Berufungsbeklagten mit Blick auf den in der Anklageschrift enthaltenen Lebenssachverhalts- und Deliktsvorwurf stets möglich war, zu erkennen, was ihm konkret vorgeworfen wird. Eine adäquate Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte war bzw. ist folglich jederzeit gewährleistet. Dies zeigt sich im Übrigen auch im Umstand, dass sich die Verteidigerin im vorinstanzlichen Verfahren umfassend und eingehend zum Vorwurf der Verletzung von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG äusserte (vgl. vorinstanzliches act. 18). Entsprechend trug sie zu keinem Zeitpunkt vor, dass gegenüber dem dem Berufungsbeklagte erhobenen Vorwurf Zweifel bestanden hätten. Damit ist die Anklageschrift hinsichtlich des eingeklagten Delikts unter dem Gesichtspunkt des Akkusationsprinzips nicht zu beanstanden. 4.1. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Berufungsbeklagte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2017 sowohl die Verwertbarkeit des Messergebnisses als auch dessen Richtigkeit. Sodann machte er geltend, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass auf dem Strassenabschnitt, an dem das Geschwindigkeitsmessgerät stand, die Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h betragen habe. Der relevante Strassenabschnitt habe – nach Aufhebung der einspurigen Verkehrsberuhigung – den Ausbau und die Wirkung einer Autobahn, zumindest aber einer

12 / 31 Austostrasse aufgewiesen. Dieser Eindruck sei auch durch die Signalisation (Richtungsweisung O.7_____/O.8_____ bzw. O.5_____ [bei KM 25.600]) erweckt bzw. verstärkt worden. So habe der Wegweiser auf der bestehenden Strasse in Richtung O.7_____ die grüne Hintergrundfarbe aufgewiesen. Das grüne Signal habe somit bei ihm zusätzlich den begründeten Eindruck erweckt, die kurzfristige Verkehrsberuhigung mit einer Senkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h sei vorüber und dem guten Ausbau und der Signalisation entsprechend gelte wieder die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, zumindest aber eine zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h. Er habe darum die Geschwindigkeit lediglich aus Unachtsamkeit überschritten und er habe sich vom guten Ausbau der Strasse und von der Aufhebung der kurzfristigen Verkehrsberuhigung irritieren lassen. Im Zusammenhang mit dem Merkmal des hohen Risikos eines Unfalles mit Todesopfern oder Schwerverletzten wies er darauf hin, dass bei den konkreten Verhältnissen – d.h. Ausbau der Strasse und zudem mitten in der Nacht, bei idealen, trockenen Strassenverhältnissen – kein solches Risiko geschaffen worden sei (vgl. dazu vorinstanzliches act. 18). 4.2. Die Vorinstanz erachtete den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG als erfüllt und führte im angefochtenen Entscheid aus, dass Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG zwar einen Automatismus vorsehen würde. Das Bundesgericht habe seine diesbezügliche Praxis aber insoweit geändert, als eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Abs. 4 keine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Erfüllung der subjektiven Tatbestandselemente von Abs. 3 begründen würde (BGE 142 IV 137). Entsprechend sei der Richter verpflichtet, zu prüfen, ob der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Die Vorinstanz hat sodann im angefochtenen Urteil den Argumenten des Berufungsbeklagten folgend erwogen, dass der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG – weder in Bezug auf die krasse Missachtung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit noch in Bezug auf das geschaffene hohe Risiko selbst – erfüllt sei. Der Berufungsbeklagte habe den "qualifizierenden" Schwellenwert von 60 km/h genau erreicht. Früher habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem richtungsgetrennten zweispurig verlaufenden Streckenabschnitt 100 km/h betragen. Kurz vor dem Radargerät seien zunächst 120 km/h erlaubt, dann werde die Strasse auf zwei Fahrspuren (beide Richtungen) verengt und es seien 100 km/h bzw. 80 km/h erlaubt. Aufgrund der Eigenschaften der Strecke (insbesondere der grünen Signalisation auf dem wieder doppelspurig geführten Abschnitt etc.) und der zum Zeitpunkt der Messung vorliegenden Umstände (Nacht, kein Verkehr, trockene Verhältnisse) könne nicht auf eine eventualvorsätzliche Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (angefochtenes Urteil E. 4. ff. insb. E. 5). Stattdessen sprach die Vorinstanz den

13 / 31 Berufungsbeklagten wegen einer Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig (angefochtenes Urteil E. 5.). 4.3. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufung zunächst geltend, dass der Berufungsbeklagte auf dem strittigen Teilstück unbestrittenermassen mit einer Brutto-Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen worden sei. Auf dem Strassenabschnitt gelte eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Die Netto- Geschwindigkeitsüberschreitung betrage damit, nach Sicherheitsabzug von 6 km/h, 60 km/h. Der Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG sei objektiv erfüllt. Dass der Berufungsbeklagte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gekannt habe oder hätte kennen müssen und dass er überdies auch die von ihm gefahrene tatsächliche Geschwindigkeit von netto 140 km/h gekannt habe oder aber hätte kennen müssen, sei nicht anzuzweifeln. Er habe die eingeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung damit vorsätzlich begangen; dies auch in Bezug auf das Merkmal der elementaren Verkehrsregelverletzung sowie in Bezug auf das hohe Risiko eines Unfalles. Der Wortlaut von Art. 90 Abs. 4 SVG sei eindeutig. Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung liege stets und in jedem Fall vor, wenn einer der aufgezählten Schwellenwerte erreicht sei. Die vom Bundesgericht vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz sei auf Fallgestaltungen beschränkt, in denen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit anderen Zwecken diene als der Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Der Berufungsbeklagte sei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen (act. H.2, S. 2, Ziff. 2 ff.). 4.4. Die Verteidigerin des Berufungsbeklagten verwies in ihrem Plädoyer im Wesentlichen auf ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Ausführungen zum subjektiven Tatbestand (vgl. dazu vorinstanzliches act. 18; vgl. vorstehend E. 4.1) sowie die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz. Wiederum bestritt sie die Netto-Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h. Neu trägt sie vor, das Bundesgericht habe den Rasertatbestand zwischenzeitlich noch mehr aufgeweicht. Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2017 (BGE 143 IV 508) vom 13. November 2017 habe es festgehalten, dass ausserordentliche Umstände dazu führen könnten, dass der objektive Raser-Tatbestand trotz massiv überhöhter Geschwindigkeit nicht erfüllt sei. Solche ausserordentlichen Umstände lägen vor. Aus der Tatsache, dass auf dem strittigen Strassenabschnitt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten habe, könne gefolgert werden, dass die nunmehr geltende Beschränkung auf 80 km/h nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit gelte. In objektiver Hinsicht sei keine qualifizierte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen worden (vgl. act. H.3).

14 / 31 5.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Abs. 3 der zitierten Norm in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt stets elementare Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, wer die in Art. 90 Abs. 4 SVG festgelegten Schwellenwerte überschreitet (BGE 143 IV 508 E. 1.2). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; vgl. dazu auch Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, N 104 ff. und N 126 ff. zu Art. 90 SVG; Gerhard Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 115 ff. zu Art. 90 SVG [zitiert Kommentar SVG]; ders. Grobe oder "krasse" Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 355 ff. [zitiert

15 / 31 Jahrbuch 2013]). Dabei handelt es sich allerdings um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.6). 5.2. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Gerhard Fiolka, Kommentar SVG, N 145 ff. zu Art. 90 SVG; Philippe Weissenberger, a.a.O., N 159 f. zu Art. 90 SVG; zum Ganzen: Urteil 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2 m.w.H.). Da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden droht, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1 m.w.H.). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden an seiner Rechtsprechung festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.1.2 m.w.H.). 5.3. In BGE 142 IV 137 hat das Bundesgericht seine Praxis zu Art. 90 Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Erfordernisse präzisiert. Es hat erwogen, dass derjenige, welcher eine von Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv und im Grundsatz auch subjektiv erfülle. Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte berge im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse Verhaltensweisen existierten, die geeignet seien, die objektiven Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregel zu erfüllen, ohne einen Vorsatz zu beinhalten. Das Gericht müsse daher einen gewissen, sehr beschränkten Spielraum behalten, um in besonderen Konstellationen den subjektiven Tatbestand bei der besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen würden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen

16 / 31 oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen sprächen. Das Bundesgericht betrachtet Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG hinsichtlich der subjektiven Tatbestandselemente als Einheit und letzteren als Anwendungsfall von Abs. 3 (BGE 142 IV 137 E. 8 und E. 10.1). An dieser in BGE 142 IV 137 begründeten Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (BGE 143 IV 508 E. 1.2; Urteile 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.3; 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.2; 6B_1102/2016 vom 12. Dezember 2017 E. 2; je m.w.H.). 6. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_242/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1; BGE 138 V 74 E. 7). Bei sich widersprechenden Beweismitteln, wie sie bei einer Situation in der sich be- und entlastende Aussagen gegenüberstehen, muss der Grundsatz in dubio pro reo nicht zwingend zur Anwendung kommen. Das Gericht kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon überzeugen, dass eine der beiden gegensätzlichen Aussagen zutreffend ist (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 10 StPO; Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 83 zu Art. 10 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.2; BGE 137 IV 122

17 / 31 E. 3.3). Aussagen von Beschuldigten stellen vollgültige Beweismittel dar und sind entsprechend richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 13 zu Art. 162 StPO). 7.1. Dem Berufungsbeklagten wird vorgeworfen die auf dem strittigen Autostrassenabschnitt geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 60 km/h überschritten zu haben. Nachdem er anlässlich seiner Einvernahme vom 30. November 2016 die Geschwindigkeitsmessung anerkannte (StA act. 4/9, S. 3, Frage 7), bestritt er diese im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. StA act. 18, S. 7, Ziff. 15). So zog er insbesondere die Rechtmässigkeit des Messprotokolls und damit letztlich die Verwertbarkeit der Radarmessung in Zweifel und beantragte die Einholung eines Nachtragsberichts bzw. die Edition des detaillierten Messprotokolls (vorinstanzliches act. 18, s. 6, Ziff. 12). Im Rahmen seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz anerkannte der Berufungsbeklagte erneut die mittels Radarmessung festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. act. H.5, S. 2, Ziff. V.1). Dazu im Widerspruch stehend, scheint dessen Verteidigerin die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich sowie die Verwertbarkeit der erfolgten Radarmessung wiederum in Zweifel zu ziehen (vgl. act. H.3, S. 3, Ziff. 4 mit Hinweis auf das vorinstanzliche act. 18, S. 6, Ziff. 12). Entsprechend erneuerte sie den vorerwähnten Beweisantrag. Die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (nachfolgend Weisungen des ASTRA 2008) würden verlangen, dass die Daten überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden, was nicht erfolgt sei. Zweifel an der Messung könnten daher nicht ausgeräumt werden. Die Vorinstanz hat sich mit dem Beweisantrag nicht auseinandergesetzt, weil sie den Berufungsbeklagte letztlich – wie von diesem beantragt – nur wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilte. 7.2.1. Vorab sei das Folgende angemerkt: Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2019 entschied das Berufungsgericht, die Frage, ob auf dem Messstreckenabschnitt eine Kurve besteht, von Amtes wegen klären zu lassen und ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Wäre eine Kurve ausgewiesen, resultierte in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrsverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) ein Sicherheitsabzug von 14 km/h, worauf sich der Berufungsbeklagte schon im vorinstanzlichen Verfahren berief (vorinstanzliches act. 18, S. 7). Die Verhandlung wurde zwecks Einholung eines entsprechenden Gutachtens vertagt. Die Parteien wurden über den Gutach-

18 / 31 terauftrag sowie die Person des Gutachters zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs informiert (act. D.15 und 18). Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Juli 2019 wurde dipl. Ing. B._____ der C._____, O.5_____, als Gutachter eingesetzt (act. J. 1). Dieser wurde damit beauftragt, die Werte "S" und "A" gemäss Ziff. 6.3 der Weisungen ASTRA 2008 zum Zeitpunkt der Radarmessung zu ermitteln. Aus dem Gutachten vom 15. Oktober 2019 (act. J.3) resultiert, dass der kleinste R-Wert (Kurvenradius) 355.11 m betrage. Gemäss Ziff. 6.3 der Weisungen des ASTRA 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr gilt ein Strassenstück erst mit einem Krümmungsradius von weniger als 260 m als Kurve. Daraus erhellt, dass an besagter Messstelle keine Kurve vorlag. 7.2.2. Die Geschwindigkeitskontrolle erfolgte mit einem autonom betriebenen Messsystem i.S.v. Art. 6 lit. b VSKV-ASTRA. Nach jeder Inbetriebnahme des Systems (z.B. nach Filmwechsel, Austausch des Speichermediums, Austausch des Messsystems, Änderung der Messparameter usw.) ist gemäss den Weisungen des ASTRA 2008 ein Messprotokoll zu erstellen. Dabei müssen verschiedene Daten überprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. So ist insbesondere zu bestätigen, dass ein Funktionstest erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. Ziff. 11.1 der Weisungen des ASTRA 2008). Weiter ist die Messwerterfassung anhand der Bilddokumentation zu überwachen und ein Logbuch über die Kontrollmassnahmen zu führen (Ziff. 11.2 der Weisungen des ASTRA 2008). Die Weisungen des ASTRA 2008 haben keinen Gesetzescharakter. Sie lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA 2008; vgl. BGE 121 IV 64 E. 3; 102 IV 271; Urteile des Bundesgerichts 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 und 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 2.3 m.w.H.). Entsprechend führte auch eine allfällige Verletzung der Weisungen nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen (Urteile des Bundesgerichts 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.3 und 6B_260/2011 vom 31. Mai 2011 E. 2.3.). Zwar liegt weder das Messprotokoll noch das Logbuch der Messanlage im Recht. Dennoch ist der entsprechende Beweisantrag abzuweisen und die im Recht liegende Messung grundsätzlich – auch in Verletzung der Weisungen des ASTRA 2008 – verwertbar. Denn durch deren Verwertung werden keine Verfahrensvorschriften verletzt, die für die Wahrung der zu schützenden Interessen des Berufungsbeklagten eine derart erhebliche Bedeutung hätten, dass sie ihr Ziel nur erreichen können, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist (vgl. BGE 139 IV 128 E. 1.6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_937/2013 vom 23.

19 / 31 September 2014 E. 1.4). Sodann liegen aus Sicht der Berufungsinstanz keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der korrekten Bedienung der Radarmessanlage begründen würden. Das Vorbringen, wonach die Anlage unzulässigerweise in einem Kurvenabschnitt aufgestellt worden sei, konnte durch das Gutachten entkräftet werden (act. J.3). Sodann wurde die Anlage von einem Radarspezialisten der Kantonspolizei Graubünden mit entsprechender Spezialschulung aufgestellt (StA act. 4/4). Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser die notwendigen Fachkenntnisse besitzt, die Anlage adäquat zu bedienen. Auch fehlen Hinweise auf eine Fehlfunktion des Radarmessgerätes, bezüglich welchem ein Eichzertifikat vom 1. März 2016 (gültig für ein Jahr) vorliegt (vgl. StA act. 4/3). Eine mögliche Fehlfunktion der Messanlage zuungunsten des Berufungsbeklagten hätte den gleichen Effekt auf weitere Verkehrsteilnehmer haben müssen, sodass sich diese letztlich in einer ungewöhnlichen Häufung von Verkehrsregelüberschreitungen manifestiert hätte. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Auffälligkeit zu weiteren Abklärungen geführt hätte. Sodann sei erneut daran erinnert, dass selbst der Berufungsbeklagte die gemessene Geschwindigkeit zweimal anerkannt hatte (vgl. vorstehend E. 7.1). 7.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann die im Recht liegende Radarmessung vom 31. Juli 2016 verwertet werden und der vorgenommene Sicherheitsabzug von 6 km/h ist nicht zu beanstanden. Folglich steht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h bei zulässigen 80 km/h fest (vgl. 4/2). Mit dieser hat der Berufungsbeklagte den in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG festgeschriebenen (qualifizierenden) Schwellenwert erreicht, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets eine elementare Verkehrsregelverletzung (Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG) gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.2). 7.4.1. Es fragt sich weiter, ob durch die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung das objektive Tatbestandsmerkmal des hohen Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen wurde. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Tatbestandsmerkmal nicht auseinandergesetzt. 7.4.2. Wie erwähnt (vgl. E. 5.1), schafft eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG grundsätzlich immer auch ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Das Bundesgericht hat mit BGE 143 IV 508 indes festgehalten, dass es sich hierbei um eine in aussergewöhnlichen Umständen widerlegbare Vermutung handelt. Das Bundesgericht erachtet diese Möglichkeit aber – in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 2 SVG – als Ausnahme und beschränkt sie auf Fallge-

20 / 31 staltungen, in denen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit anderen Zwecken dient als der Sicherstellung der Verkehrssicherheit. Dies sei allenfalls dann der Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus Gründen des Lärmschutzes oder aus ökologischen Gründen (zur zeitlich beschränkten Smogbekämpfung) temporär angeordnet wurde (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 508 E. 1.3 m.w.H. auf die Urteile 6B_444/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.2 und 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3). 7.4.3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung an der strittigen Stelle nicht der Verkehrssicherheit diene. Die Autostrasse erlange nach KM 25.200 wieder eine Breite von 6.20 Meter und werde zweispurig und richtungsgetrennt geführt. Dieses Teilstück sei absolut vergleichbar mit dem Teilstück vor KM 24.757, auf welchem jedoch eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelte. Sogar auf dem einspurigen Teil (KM 24.757 bis KM 25.2) habe bis Herbst 2014 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gegolten. Auch auf fraglichem Teilstück habe die Geschwindigkeitsbegrenzung bei 100 km/h gelegen. Die Reduktion auf 80 km/h auf dem strittigen Teilstück sei aufgrund der Bauarbeiten erfolgt, und dessen Beibehalten wohl dem Zufall geschuldet. Die Sicht auf dem relevanten Abschnitt sei nicht massgebend eingeschränkt (act. H.3, S. 4, Ziff. 7. f.). Auch aufgrund der damaligen Verhältnisse sei keine erhöhte Gefahr geschaffen worden. Die gerade Strecke sei übersichtlich. Es sei Nacht gewesen und es habe kein Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Fahrbahn sei trocken gewesen (vgl. act. H.3, S. 6, Ziff. 8). 7.4.4. Der Vergleich mit (mutmasslich) ähnlichen Abschnitten sowohl auf der besagten Autostrasse als auch auf anderen Strassen zielt ins Leere. Ausgangspunkt zur Beurteilung der konkreten Gefahrensituation kann nur der konkrete Strassenabschnitt um ca. KM 25.700 bilden. Aus anderen Strassenabschnitten lassen sich keine Erkenntnisse für den vorliegenden Fall gewinnen geschweige denn ableiten, zumal diese letztlich nie absolut vergleichbar sind. Auch die früher bestehenden Verhältnisse auf dem strittigen Strassenabschnitt belegen nicht, dass die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung andere als verkehrssicherheitsrelevanten Zwecke verfolgen würde. Für den strittigen Strassenabschnitt besteht seit Herbst 2014 eine Geschwindigkeitslimite von 80 km/h (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3), sodass eine bloss temporäre Beschränkung ausgeschlossen werden kann. Ausgeschlossen werden kann zudem, dass die Beschränkung bloss ökologischen Zwecken oder zur Vermeidung von Lärm dient, liegen die nächsten Siedlungen doch grössere Distanzen von der Örtlichkeit entfernt (vgl. act. I.1) und handelt es sich beim auf 80 km/h reduzierten Strassenabschnitt insgesamt betrachtet um einen ver-

21 / 31 nachlässigbar kleinen Abschnitt. Überdies ist notorisch, dass die auf dem strittigen Strassenabschnitt der _____ im Herbst 2014 ausgeführten Arbeiten und baulichen Änderungen zum Zwecke der Verkehrssicherheit vorgenommen wurden. Dies ergibt sich bereits aus der Art der vorgenommenen Änderungen selbst. So wurde das bislang nicht richtungsgetrennte zweispurige Teilstück durch eine Mittelleitplanke richtungsgetrennt und die Richtung Norden verlaufende Strasse auf zwei Spuren verbreitert, wobei die Überholspur, bei einer totalen Fahrbahnbreite von 6.20 Metern, eine reduzierte Breite aufweist (Beschränkung Fahrzeugbreite auf maximal 2 Meter; vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3; vgl. StA act. 4/13, Foto Nr. 7). Angesichts dieser angestrebten Entschärfung erscheint die aktuelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h nicht – wie der Berufungsbeklagte behauptet – dem Zufall geschuldet. Ob nun zu einem früheren Zeitpunkt sogar im einspurigen Bereich eine Beschränkung von 100 km/h gegolten habe, ist unerheblich, zumal dies keine Rückschlüsse auf die aktuelle Situation zulässt. Die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h ist mit der Verkehrssicherheit begründet. Die hypothetisch geäusserten Zweifel des Berufungsbeklagten entkräften diese vom Berufungsgericht gewonnen Überzeugung nicht. Das in diesem Zusammenhang im Rahmen des Plädoyers beantragte Gutachten betreffend Notwendigkeit, Zweck- und Verhältnismässigkeit der Geschwindigkeitsreduktion gemäss Art. 108 Abs. 4 SSV erfolgte mit Blick auf Art. 345 StPO verspätet. Darauf ist nicht einzutreten. Der Antrag wäre ohnehin abzuweisen, besteht nach einem solchen Gutachten aus genannten Überlegungen kein Bedarf (vgl. act. H. 3, S. 5 in fine). 7.4.5. Zwar war die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt trocken und weist eine Steigung von 7% aus (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5 und vorinstanzliches act. 1, S. 2, Ziff. 1). Dabei handelt es sich aber keineswegs um aussergewöhnliche Umstände im Sinne der in E. 5.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Es handelt sich vielmehr um eine Alltagssituation auf der Autostrasse, aus der der Berufungsbeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Gleiches ist hinsichtlich der vorgetragenen Tatsachen festzustellen, dass der Streckenabschnitt richtungsgetrennt und doppelspurig ist. Soweit diese Aspekte überhaupt in der Lage wären, die vermutete qualifizierende Gefahr zu relativieren, würden diese durch die weiteren ungünstigen Umstände ohne weiteres konsumiert. Die Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte um Mitternacht (StA act. 4/2), sodass die Sichtverhältnisse auf den Lichtkegel der Scheinwerfer begrenzt war. Bei Dunkelheit ist die Überblickbarkeit der Strasse massiv eingeschränkt. Entgegen dem berufungsbeklagtischen Vorbringen ist dazu zu konstatieren, dass die Sicht auf die frontseitige Verkehrssituation angesichts der leicht schlangenlinienartig verlaufenden Strasse

22 / 31 und der rechts der Strasse befindlichen Bäume zudem leicht beeinträchtigt ist (vgl. StA act. 4/3, Foto Nr. 11). Damit erweist sich die Fahrstrecke an der relevanten Örtlichkeit zwar noch als relativ übersichtlich, aber nicht als optimal. An der Örtlichkeit ist überdies kein Pannenstreifen vorhanden und die linke Fahrspur ist mit recht schmal (vgl. E. 7.4.4). Die Möglichkeit, einem plötzlich im Scheinwerferlicht auftauchenden Hindernis adäquat auszuweichen, wird durch die Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich geschmälert. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Streckenverlauf an Wäldern und Wiesen vorbeiführt, was – trotz des an der Seite errichteten grobmaschigen Wildtierzaunes – das Risiko sich auf der Fahrbahn befindlichen kleineren nachtaktive Wildtieren wie (Dachs, Marder etc.) oder aber auch Katzen erhöht. Insgesamt ist denn auch unabhängig der nicht vorhandenen besonderen Umstände zudem festzustellen, dass aufgrund der weiteren Umstände die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung besonders nahelag. 7.5. Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten ist vorerst festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte durch die Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 60 km/h sowohl eine elementare Verkehrsregel verletzte und dabei ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern schuf. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 lit. c SVG ist damit erfüllt. 8.1. Angesichts des vom Bundesgericht dem Richter überlassenen sehr beschränkten Spielraums bleibt zu prüfen, ob in casu eine besondere Konstellation vorliegt, die die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ausschliesst (vgl. oben E. 5.2 f.). 8.2. In Bezug auf die Verletzung elementarer Verkehrsregeln liegt eine mindestens eventualvorsätzliche Tatbegehung (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) vor. Der Berufungsbeklagte führte zwar aus, ihm sei nicht bewusst gewesen, wie schnell er gefahren sei (act. H.5, S. 3, Frage 7). Diese Aussage erscheint der Berufungsinstanz nicht plausibel und unglaubhaft, zumal der Berufungsbeklagte weiter einräumte, er sei von einer höheren zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgegangen. Sodann erweist sich auch seine Behauptung, die signalisierte Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h nicht gesehen zu haben, nicht nachvollziehbar (act. H.3, S. 2, Frage 2). Die Geschwindigkeitsbegrenzung ist bei KM 24.757 mittels einer ins Auge springenden, über der (noch einspurig verlaufenden) Fahrspur angebrachten sowie einer wenige Meter hinter dieser auf der rechten Seite der Fahrspur angebrachten Tafel signalisiert (StA act. 4/13, S. 2, Foto Nr. 3). Gerade durch die bei Nacht resultierenden Lichtreflexion der Signaltafeln erscheint es mangels weiterer geltend gemachter Umstände, die ein Übersehen der Tafeln erklären würden, ab-

23 / 31 wegig, dass die Tafeln nicht wahrgenommen wurden. Sodann liegen sich in diesem Punkt wiedersprechende Aussagen im Recht. In der schriftlichen Stellungnahme vom 15. August 2017 wird nämlich impliziert, der Berufungsbeklagte habe die Signalisation gesehen, mindestens aber die ursprünglich geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h gekannt ("[…]. Das grüne Signal erweckte beim Beschuldigten mithin zusätzlich den begründeten Eindruck, die kurzfristige Verkehrsberuhigung mit einer Senkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h sei vorüber und dem guten Ausbau und der Signalisation entsprechend gelte wieder die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h, zumindest aber eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h." [vorinstanzliches act. 18, S. 10, Ziff. 17.5]). Angesichts des soeben Gesagten erweist sich das Vorbringen, die signalisierte Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gesehen zu haben, als reine Schutzbehauptung. Der Berufungsbeklagte führte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht weiter aus, er habe aufgrund der optischen Wirkung des Strassenabschnittes darauf geschlossen, dass eine höhere Geschwindigkeitslimite gelten würde (vgl. act. H.5, S. 2, Frage V.3), er aber keine Signalisation gesehen habe, welcher die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wieder aufgehoben worden wäre (act. H.5, S. 2, Frage V.4). Nachdem feststeht, dass der Berufungsbeklagte die Signalisation der Geschwindigkeitsbeschränkung gesehen haben muss und er, ohne ein Aufhebungssignal wahrgenommen zu haben, eine höhere Geschwindigkeit fuhr, nahm er die krasse Überschreitung mindestens in Kauf. Sein Berufen auf die optische Wahrnehmung der Strasse ändert daran nichts. Aufgrund der konkreten Umstände konnte er nicht ohne weiteres auf eine höhere als die geltende Geschwindigkeitslimite schliessen. Lediglich die Tatsache, dass ein grünes Verkehrszeichen bestand und die Spur zweispurig wurde, ändert daran nichts. Denn wie gezeigt, war kein Pannenstreifen vorhanden und die linke Fahrspur verengt. Durch die bestehende Mittelleitplanke linksseitig der Fahrbahn sowie der Leitplanke rechtsseitig der Fahrbahn wirkt die Fahrbahn sodann insgesamt optisch verengt (vgl. StA act. 4/13, Foto Nr. 10 und 11). Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch der Hinweis auf die angeblich oft geänderte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der strittigen Strecke unbedeutend (vgl. act. H.3, S. 7, Ziff. 12). Zumindest implizit versucht der Berufungsbeklagte damit ein begründetes Vertrauen in eine höhere Geschwindigkeitslimite zu begründen. Dieser Umstand begründet jedoch kein berechtigtes Interesse. Dies umso weniger als der Berufungsbeklagte selbst nicht mehr sagen konnte, ob er die Strecke vor dem Herbst 2014 befahren hatte (vgl. act. H.5, S. 3, Frage 2). Die Aussage, er habe aufgrund der früher geltenden Limite eine höhere geschlossen, ist viel eher als Schutzbehauptung aufzufassen, zu welcher er erst im Nachgang einer Besprechung mit seiner Verteidigerin bzw. seinem Vater gelangt war (act. H.5, S. 3, Frage 1). Insgesamt ist damit

24 / 31 festzustellen, dass der Berufungsbeklagte mindestens eventualvorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzte. Jedenfalls liegen diesbezüglich keine ausserordentlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche den vermuteten Vorsatz widerlegen würden. 8.3.1. Auch hinsichtlich der Tatbestandsmerkmals der Schaffung eines hohen Risikos eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesfolgen liegen nach Dafürhalten der Berufungsinstanz – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen und den berufungsbeklagtischen Vorbringen – keine ausserordentlichen Umstände im in E. 5.2. f. umschriebenen Sinne vor, welche die aus Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG grundsätzlich resultierende Vorsatzvermutung widerlegen würden. 8.3.2. Die Tatsache, dass der Schwellenwert von 60 km/h gerade erreicht wurde, mithin bereits ein Stundenkilometer weniger die Anwendbarkeit des "Rasertatbestandes" ausgeschlossen hätte, ist nicht relevant. Jeder Regelung, die mit absoluten Werten operiert bzw. sich abgrenzt, ist inhärent, dass die Erreichung eben dieser Regelung nur durch das Erreichen dieser absoluten Zahlen möglich ist. Eine Aufweichung dieser Regelung, indem jeweils erst der nächsthöhere Wert zu berücksichtigen wäre, führte zu einer stetigen Erhöhung des Grenzwertes. Ein geschaffener Grenzwert würde dadurch wertlos. Entsprechend vermag das genaue Erreichen der Geschwindigkeit keinen besonderen Umstand zu begründen, welcher die Vermutung des subjektiven Tatbestandes widerlegen würde (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2). Dies umso weniger, als – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – im umgekehrten Fall eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung sogar erfüllt sein kann, wenn der Schwellenwert von Abs. 4 unterschritten wurde (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 6B_148/2016 E. 1.3.2; 6B_1399/2016 E. 1.3.1). 8.3.3. Ebenso wenig überzeugen die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Strassenbeschaffenheit. Weder die richtungsgetrennte Strassenführung, die trockene Fahrspur noch die Fahrbahnsteigung von 7% begründen ausserordentliche Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wie in E. 7.5.4 bereits zum objektiven Tatbestand erläutert, handelt es sich hierbei um alltägliche Bedingungen auf der Fahrbahn, welche keinesfalls in der Lage sind, den durch die Erfüllung von Abs. 4 lit. c vermuteten Vorsatz in Abs. 3 zu widerlegen. Es können weder die Strassenkategorie, auf der zu schnell gefahren wird, noch der Ausbaustandart der Strasse, geschweige denn der Strassenverlauf von Belang sein. 8.3.4. Angesichts der mindestens eventualvorsätzlich begangenen elementaren Verkehrsregelverletzung musste es dem Berufungsbeklagten – mangels fehlender

25 / 31 Gegenindizien – bewusst gewesen sein, dass er durch die krasse Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h um netto 60 km/h auf dem besagten Streckenabschnitt ein hohes Risiko schuf (vgl. dazu Wolfang Wohlers/Alexander Schorro, Die Reform des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, AJP 7/2018, S. 873). Das Erreichen des in Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vorgesehenen Schwellenwertes barg im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Dies musste ihm umso bewusster gewesen sein, als überdies aufgrund der bestehenden Verhältnisse (verengte Fahrbahn, fehlender Pannenstreifen, eingeschränkte Sichtverhältnisse infolge Dunkelheit, mögliche nachtaktive Wildtiere bzw. Katzen auf der Fahrbahn; vgl. dazu oben E. 7.4.5 ) eine besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung geschaffen wurde. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat der Berufungsbeklagte die von Art. 90 Abs. 3 SVG verlangte Risikoverwirklichung mindestens in Kauf genommen. 8.4. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Berufungsbeklagte mit seinem Verhalten den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG zumindest eventualvorsätzlich erfüllt. 9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich der Berufungsbeklagte entgegen dem vorinstanzlichen Urteil der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig gemacht hat. 10.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Berufungsbeklagten für die Verletzung von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. Diese sei bedingt auszusprechen und mit einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00 zu verknüpfen. 10.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen ihn und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Stefan Trechsel/Marc Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

26 / 31 Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, N 21 zu Art. 47 StGB; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, B. I, 4. Auflage, Basel 2019, N 117 zu Art. 47 StGB). Die Strafe muss sich grundsätzlich auf die Schuld beziehen. Das Verschulden soll die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, a.a.O., N 14 zu Art. 47 StGB). 10.3. Der Strafrahmen des vorliegend einschlägigen Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Im Bereich des Strassenverkehrs sind verschiedene strafrechtlich relevante Verhaltensweisen denkbar, die Einfluss auf die Tatschwere haben. Beim Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) hängt diese wesentlich davon ab, wie rücksichtslos das Fahrverhalten des Täters erscheint und wie konkret die Gefahr für die Sicherheit andere ist (vgl. zum Ganzen Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 86). Gleiches muss hinsichtlich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) gelten. So ist die objektive Tatschwere umso gravierender, je grösser die (übersetzte) Geschwindigkeit und je länger die zurückgelegte Strecke ist. Hierbei ist dem Berufungsbeklagten zugute zu halten, dass die Nettogeschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h zwar "krass" i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG ist, dabei aber die Schwelle von Abs. 4 gerade (nur) erreicht wurde. Sodann relativiert auch der Umstand, dass zum Tatzeitpunkt kaum Verkehr herrschte (StA act. 4/9, S. 3, Frage 12), die objektive Tatschwere. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist diese relativierend zu konstatieren, dass der Berufungsbeklagte den – vermuteten subjektiven Tatbestand – wohl nur eventualvorsätzlich erfüllt hat (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, a.a.O., N 116 zu Art. 47 StGB). Die subjektive Tatschwere ist im unteren Bereich anzusiedeln. Gesamthaft erachtet die Berufungsinstanz das Tatverschulden des Berufungsbeklagten als eher leicht. 10.4. Gründe, welche das Verschulden erhöhen beziehungsweise mindern würden, liegen nicht vor. Aufgrund des Aussageverhaltens des Berufungsbeklagten lässt bzw. liess sich nicht ohne weiteres entnehmen, dass er den objektiven Tatbestand einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung überhaupt eingestand (vgl. E. 7.1), bestritt er doch gar die Messung (vgl. act. H.3, S. 3, Ziff. 5). Sodann kann auch das Eingestehen eines "weniger schwer wiegenden" Deliktes (in casu einer groben Verkehrsregelverletzung) nicht zugunsten des Berufungsbeklagten gewichtet werden (act. H.3, S. 2, Ziff. 3), belegt er damit doch weder ein koopera-

27 / 31 tives Verhalten noch eine genügende Einsicht und Reue zur Tat. Unter Würdigung des soeben Ausgeführten und in Beachtung der in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebenen Mindeststrafe (Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr) erachtet die Berufungsinstanz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als verschuldensangemessen. 10.5. Art. 42 Abs. 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Berufungsbeklagte ist – abgesehen des vorliegenden Strafverfahrens – im Schweizerischen Strafregister nicht vermerkt (act. I.3). Er lebt in geordneten Verhältnissen und scheint sich in der Schweiz beruflich erfolgreich weiterzuentwickeln (vgl. act. H.5, S. 2, Frage 1). Die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung ist angesichts seines Leumundes und seines Verhaltens und seiner Äusserungen vor der Berufungsinstanz glaubhaft als einmaliger Ausrutscher zu werten. Aufgrund der Gesamtumstände besteht für die Berufungsinstanz gar

28 / 31 eine positive Erwartung, dass der Berufungsbeklagte sich bewähren wird. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte, zu befürchten, dass er dies nicht tun werde. Ein teilbedingter Vollzug (Art. 43 StGB) erscheint – auch aus spezialpräventiver Sicht – nicht sachgerecht, zumal dieser in der vorliegenden Konstellation (überschneidender Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB), die Ausnahme bildet und der vollständige Strafaufschub die Regel ist (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Die Freiheitsstrafe ist bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren auszusprechen. 10.6. Eine bedingte Strafe kann nach Art. 34 Abs. 1 StGB mit einer Busse (sog. Verbindungsbusse) nach Art. 106 StGB verbunden werden. Das Hauptgewicht muss auf der bedingten Freiheitsstrafe liegen, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf (vgl. BGE 135 IV 188 E 3.3). Die in diesem Sinne akzessorische Verbindungsbusse erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 5.2). Die Strafenkombination darf nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). Der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.; 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2 f.). Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien wie bei der Geldstrafe. Um die maximal zulässige Bussenhöhe zu eruieren, ist in einem (gedanklichen) Zwischenschritt die Höhe der Geldstrafe zu ermitteln. Der Berufungsbeklagte ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen (vgl. act. H. 5, S. 2, Frage IV.1). Gemäss eigenem Bekunden erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 6'186.00). Weder schweizerische noch L.1_____ Steuerveranlagungen liegen im Recht. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 30% (Krankenkasse, Steuern etc.) legt die Berufungsinstanz der Berechnung der Tagessatzhöhe ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'330.20 zugrunde ([CHF 6'186.00 x 13 Monate] : 12 Monate, abzgl. 30%). Unter Verwendung des "Berechnungsformular Tagessatz" vom 7. März 2012 der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz resultiert ein Tagessatz in Höhe von CHF 140.00. Die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr entspricht einem verschuldensmässigen Äquivalent von 360 Tagessätzen (vgl. Art. 36 Abs. 1, 2. Satz; vgl. auch BGE 134 IV 82 E. 5). Die zulässige Tagessatzanzahl ist indes auf 180 begrenzt (Art. 34 Abs. 1 StGB), sodass die (gedanklich gebildete) Geldstrafe bei

29 / 31 180 Tagessätzen à CHF 140.00 liegen würde (total CHF 25'200.00). Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verbindungsbusse von CHF 2'000.00 liegt weit unterhalb des maximal zulässigen 20% Rahmens und auch unter der gesetzlichen Maximalhöhe von CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die beantragte Busse erscheint der Berufungsinstanz angesichts der Gesamtumstände – insbesondere unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens – als angemessen. Der Berufungsbeklagte wird entsprechend zur Leistung einer unbedingten Busse in Höhe von CHF 2'000.00 verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Da das Gericht bei einer Verbindungsbusse – wie im vorliegenden Fall – die wirtschaftliche Leistungspflicht des Täters bereits ermittelt hat, kann es die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel verwenden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Im vorliegenden Fall ist die Ersatzfreiheitsstrafe demgemäss auf 14 Tage festzusetzen (Busse von CHF 2'000.00 dividiert durch die Tagessatzhöhe von CHF 140.00). 11. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Moesa aufzuheben ist. Der Berufungsbeklagte ist den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft folgend (kongruent mit den Anträgen in der Anklageschrift [vorinstanzliches act. 1]) der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig zu sprechen. Hierfür wird er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer unbedingt ausgesprochenen Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen. Die Staatsanwaltschaft obsiegte damit, ausser hinsichtlich der beantragten Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe, vollumfänglich. Letztgenannte Abweichung ist insgesamt betrachtet indessen als absoluter Nebenpunkt zu qualifizieren und bleibt ohne Einfluss auf das Obsiegens- bzw. Unterliegensverhältnis. 12.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der im Sinne der Anklage verurteilte Berufungsbeklagte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'020.00 (bestehend aus CHF 900.00 Untersuchungskosten und CHF 120.00 Auslagen der Staatsanwaltschaft [vorinstanzliches act. 4] sowie CHF 2'000.00 Gerichtsgebühr; vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).

30 / 31 12.2. Der Kostenentscheid präjudiziert den Entschädigungsentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.4; vgl. Art. 429 Abs. 1 e contrario). Dem Berufungsbeklagten werden die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich auferlegt, sodass ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine ausseramtliche Entschädigung zu sprechen ist. 13.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie gezeigt, dringt die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen – mit Ausnahme des vernachlässigbaren Punktes betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. E. 11.) – vollständig durch. Damit gilt sie als vollumfänglich obsiegend und der Berufungsbeklagte, welcher die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragte (vgl. act. H.3, S. 2, Ziff. I.), als unterliegend. Folglich trägt letzterer die Verfahrenskosten, zu welchen nebst der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.00 (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) auch die Gutachterkosten in Höhe von CHF 1'184.70 (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO) zählen. 13.2. Auch im Rechtsmittelverfahren präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). E contrario hat der vollumfänglich unterliegende und damit zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilte Berufungsbeklagte auch im vorliegenden Berufungsverfahren keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung

31 / 31 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Moesa vom 6. September 2017 wird aufgehoben. 2. A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG. 3. Dafür wird A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der selbigen, bestraft. 4. a. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'020.00 (CHF 900.00 Untersuchungskosten und CHF 120.00 Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie CHF 2'000.00 Gerichtsgebühr) gehen zu Lasten von A._____. b. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht gesprochen. 5. a. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 5'184.70 (CHF 4'000.00 Gerichtsgebühr sowie CHF 1'184.70 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____. b. Eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht gesprochen. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

SK1 2017 47 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.12.2019 SK1 2017 47 — Swissrulings