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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 31.10.2018 SK1 2017 36

31 ottobre 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·11,260 parole·~56 min·3

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 33 Ref.: Chur, 31. Oktober 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 36 12. November 2018 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Pedrotti und Michael Dürst Aktuarin Lenz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Hartbertstrasse 11, 7001 Chur, gegen das Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 21. März 2017, mitgeteilt am 9. August 2017, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 / 33 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1959 als Sohn der A._____ und des B._____ in O.1_____ geboren. Zurzeit arbeitet er als Aussendienstmitarbeiter bei der C._____ und generiert gemäss Auskünften der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden betreffend die Steuerperiode 2014 ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 52'255.00, was einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa CHF 4'355.00 entspricht. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X._____ nicht verzeichnet. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eröffnete am 30. März 2016 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. StA act. 11). Anlässlich dieser Strafuntersuchung führte der zuständige Staatsanwalt am 30. Juni 2016 im Beisein von X._____ als Beschuldigter in Begleitung seines privaten Verteidigers sowie des Zeugen D._____ und einem Sachbearbeiter an der Örtlichkeit des Überholmanövers in O.2_____ einen Augenschein durch. D. Die Staatsanwaltschaft teilte X._____ am 4. August 2016 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. E. Am 8. Dezember 2016, mitgeteilt am 12. Dezember 2016, erging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden. Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG Am _____ 2015 war die Südspur der A _____ zwischen der Rechtskurve vor der O.3_____ bis Höhe nordöstliches Ende des O.2_____stausees von der Nordspur durch eine Leitlinie (6.03) getrennt. Nach dieser Rechtskurve folgt die O.3_____ bzw. eine längere Gerade, die in eine unübersichtliche Linkskurve verläuft. Die Strasse ist 6.70 m breit und weist dort eine Stei-

3 / 33 gung von 6 - 7% auf. Die Fahrspuren sind in diesem Bereich beidseits durch Leitplanken und das Brückengeländer begrenzt. Die Höchstgeschwindigkeit war damals in beiden Fahrtrichtungen mit 100 km/h signalisiert. Die Distanz zwischen der 1. und der 2. Schwelle der O.3_____ beträgt 125.5 m, während die Distanz von der 2. Schwelle der O.3_____ bis zu dem Brückenkordon, wo die Autostrasse über die Kantonsstrasse _____ führt, 120 m beträgt. Nach der O.3_____ bzw. vor der Überführung über die Kantonsstrasse befindet sich rechterhand der Südspur ein SOS- Ausstellplatz. Die Sichtdistanz von dem frühestmöglichen Beginn des Überholmanövers in dieser Rechtskurve bis in die unübersichtliche Linkskurve beträgt unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit dem Augenschein berechneten toten Winkels rund 356 m (383 m - 27 m = 356 m). Am 13. November 2015 fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen E._____, Kontrollschild GR _____, auf der Nordspur der Autostrasse _____ von O.4_____ in Richtung O.2_____. Nach dem _____tunnel schloss er auf eine Kolonne von mehreren Fahrzeugen auf. Die Kolonne wurde von einem Sattelschlepper angeführt, welchem ein blauer Personenwagen der Marke BMW mit _____ Kontrollschildern folgte. An dritter Stelle fuhr der Polizeibeamte D._____ mit dem Dienstfahrzeug und hinter diesem fuhren ein weisser und grauer Personenwagen. In der Folge setzte X._____ um ca. 12.10 Uhr, rund 63 m unterhalb der 1. Schwelle der O.3_____, Gemeinde O.2_____, in der oben erwähnten Rechtskurve zum Überholen dieser Kolonne an, die zu diesem Zeitpunkt mit ca. 40 km/h unterwegs war. Um alle Fahrzeuge dieser Kolonne korrekt überholen zu können, reichte die Sichtdistanz, die dem Beschuldigten zur Verfügung stand, nicht aus. In der Folge beschleunigte er beim Überholen sein Fahrzeug auf 120 km/h und überschritt damit bewusst die damals dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Nachdem X._____ vier Personenwagen und dieses Sattelmotorfahrzeug überholt hatte, bog er im Bereich des SOS- Ausstellplatzes bzw. unmittelbar vor der Vorwegweisertafel Anschluss O.2_____ und somit nach rund 290 m (Überholweg) mit seinem Personenwagen GR _____ wieder auf die rechte Fahrspur zurück. Gegenverkehr herrschte zum Zeitpunkt des Überholmanövers keiner. Der Beschuldigte führte sein Überholmanöver aus, obwohl er bei Beginn seines Überholmanövers in dieser Rechtskurve die Strasse wegen der rechtsseitigen Leitplanke bzw. des Brückengeländers nur eingeschränkt überblicken konnte und für ihn aufgrund der vorausfahrenden Personenwagen und der die Sicht nach vorne zusätzlich einschränkenden Grösse des Sattelschleppers notwendige Raum nicht einsehbar war und er die Gewissheit, wieder rechtzeitig auf die Normalspur zurückfahren zu können, nicht hatte. Beim Entscheid an der fraglichen Stelle vier Personenwagen und einen Sattelschlepper zu überholen, zog der Beschuldigte aus grober Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise eine gefährliche Verkehrssituation und eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Insassen der überholten Fahrzeuge, schaffen würde. F. Das Bezirksgericht Hinterrhein (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Viamala) lud mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2016 zur Hauptverhand-

4 / 33 lung vor. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist bis am 23. Januar 2017 angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. G. In der Folge liess X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, mit Eingabe vom 9. Januar 2017 folgenden Beweisantrag stellen (vgl. RG act. III.1): Die Berechnung des Überholweges sei entsprechend dem beigelegten act. 4 der Staatsanwaltschaft mit folgenden Werten anzustellen: - Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges 120 km/h - Fahrzeugabstände 10m - Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge 20 km/h - Anzahl der überholten PW's 3 bzw. 4 - Einsehbare Strecke 382 m bzw. 356 m - Geschwindigkeit Gegenverkehr 100 km/h. H. Am 27. Januar 2017 lehnte der Präsident des Regionalgerichts Viamala in Anwendung von Art. 331 StPO diesen Beweisantrag mit Verweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ab. Er hielt fest, dass das Gericht bei Bedarf in das Beweisverfahren zurückkehren könne. I. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala fand am 21. März 2017 statt. Anwesend waren X._____ als Beschuldigter in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, sowie die Staatsanwaltschaft. Die Parteien stellten die folgenden Anträge (Art. 346 Abs. 1 StPO). Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. X._____ sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Dafür sei er zu verurteilen: a) Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. b) Zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'060.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.

5 / 33 Anträge von X._____: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten gehen zulasten des Staates, der den Beschuldigten ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. J. Gegen das am 21. März 2017 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Viamala meldete X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) nach der mündlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs am 3. April 2017 Berufung an. Daraufhin teilte das Regionalgericht Viamala den Parteien am 9. August 2017 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: 1. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00 bestraft. c) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3. a) Zudem wird X._____ mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 8'756.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'756.00, Gerichtsgebühren CHF 6'000.00) gehen zu Lasten von X._____. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung). K. Am 30. August 2017 reichte X._____ die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte was folgt: 1. Ziffer 1.-4. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, soweit dem Beklagten die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen wird. 2. Es sei wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von Fr. 240.00 auszusprechen. 3. Unter amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zulasten des Staates. Der Berufungskläger stellte zudem die folgenden Beweisanträge: Es sei der Überholweg für das Fahrzeug des Beschuldigten gemäss der Berechnung von act. 4 mit folgenden Parametern vorzunehmen und das Ergebnis zu würdigen:

6 / 33 - Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges 120 km/h; - Fahrzeugabstände 10m; - Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge 15 km/h; - Anzahl der überholten Fahrzeuge 3; - Einsehbare Strecke 383 m; - Geschwindigkeit Gegenverkehr 100 km/h. Es seien die beigelegten Zeitungsberichte der "F._____" vom 16. August 2017 und der G._____ vom 17. August 2017 betreffend Geschwindigkeitsübertretung von D._____ zu den Akten zu nehmen. Beweis: - Zeitungsbericht "F._____" vom 16. August 2017 (act. 2) - Zeitungsbericht G._____ vom 17. August 2017 (act. 3) Der Berufungskläger beantragte zudem, es sei lediglich das schriftliche Verfahren durchzuführen. L. Mit Schreiben vom 31. August 2017 bat der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob diese mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. M. Mit Schreiben vom 1. September 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Berufungserklärung sowie zu den darin gestellten Beweisanträgen. Sie sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. N. Mit Schreiben vom 6. September 2017 teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden dem Berufungskläger mit, dass die beiden mit Berufungserklärung vom 30. August 2017 eingereichten Zeitungsberichte vom 16. bzw. 17. August 2017 zu den Akten genommen würden. Das Rechtsbegehren auf Berechnung des Überholweges mit den vom berufungsklägerischen Rechtsvertreter vorgeschlagenen Parametern stelle kein eigentlicher Beweisantrag dar, da damit keine neuen Tatsachen bewiesen würden. Der Antrag beschlage letztlich die mathematische und rechtliche Würdigung des Sachverhalts, falls die behaupteten Werte als zutreffend und entscheidrelevant eingeschätzt würden. Im Weiteren teilte der Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger mit, dass dieser in seiner Berufungserklärung vom 30. August 2017 beantragt habe, "es sei lediglich das schriftliche Verfahren durchzuführen". Indessen werde die vorinstanzliche Beweiswürdigung und insbesondere die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugenaussagen beanstandet. Unter diesen Umständen hänge die Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a

7 / 33 StPO grundsätzlich davon ab, dass ein ausdrücklicher und vorbehaltsloser Verzicht des Berufungsklägers auf seine persönliche Einvernahme und die Abnahme weiterer Beweise vorliege. Nur wenn die Anwesenheit des Berufungsklägers im Hinblick auf die gesamte Entscheidfindung nicht relevant sei, könne die Verfahrensleitung nach dem Wortlaut des Gesetzes im Einvernehmen mit allen Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anordnen. Abschliessend bat der Vorsitzende der I. Strafkammer den Berufungskläger um schriftliche Bestätigung, dass dieser ausdrücklich und vorbehaltlos auf seine Einvernahme durch das Gericht und die Erhebung weiterer Beweise verzichte. Der Berufungskläger bestätigte dies mit Schreiben vom 12. September 2017. O. Mit Verfügung vom 15. September 2017 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Berufungskläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. P. Innert Frist reichte der Berufungskläger am 9. Oktober 2017 die Berufungsbegründung ein. Darin hielt er an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 30. August 2017 (Rechtsbegehren Ziff. 1-3) fest. Q. In der Stellungnahme vom 14. November 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung und äusserte sich ergänzend zu einigen Sachverhaltspunkten. R. Der Berufungskläger replizierte mit Eingabe vom 11. Dezember 2017. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 auf eine Duplik. S. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten

8 / 33 Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196- 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht von Graubünden innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). 1.2. Gegen das am 21. März 2017 mündlich eröffnete und gleichen Tages ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Regionalgerichts Viamala meldete X._____ am 3. April 2017 unter Berücksichtigung von Art. 90 StPO innert der zehntägigen Frist rechtzeitig die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 9. August 2017 reichte er fristgerecht am 30. August 2017 seine Berufungserklärung ein. Da auch die anderen gesetzlich statuierten Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 1.3. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Bildeten aber ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO).

9 / 33 2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 = Pra 2012 Nr. 105). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1157 Ziff. 2.2.8.5 zu Art. 80). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 9 zu Art. 82 StPO). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5; 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.5). 3.1. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis

10 / 33 zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. 3.2. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Schmid, Praxiskommentar,

11 / 33 a.a.O., N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). 3.3. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2) 4. Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu behandeln sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO). Der Berufungskläger beanstandet in seiner Berufungserklärung vom 30. August 2017 insbesondere die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugenaussagen. Da er indessen ausdrücklich und vorbe-

12 / 33 haltlos auf seine Einvernahme durch das Gericht und die Erhebung weiterer Beweise verzichtete, ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an. 5. Des Weiteren stellt der Berufungskläger in der Berufungserklärung "Beweisanträge" (vgl. act. A.2 S. 3). Darin verlangt er, dass die Berechnung des Überholweges für das Fahrzeug des Berufungsklägers mit bestimmten von ihm bezeichneten Parametern vorzunehmen und das Ergebnis entsprechend zu würdigen sei. Wie der Vorsitzende der I. Strafkammer dem Berufungskläger mit Schreiben vom 6. September 2017 bereits mitteilte, stellt das Rechtsbegehren auf Berechnung des Überholweges mit den vom berufungsklägerischen Rechtsvertreter vorgeschlagenen Parametern keinen eigentlichen Beweisantrag dar, da damit keine Tatsachen bewiesen werden. Der Antrag beschlägt letztlich die mathematische und rechtliche Würdigung des Sachverhalts, falls die behaupteten Werte vom Kantonsgericht als zutreffend und entscheidrelevant eingeschätzt würden. Aus diesem Grund ist auf die vom Berufungskläger gestellten "Beweisanträge" nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweisabnahme, sondern der Sachverhaltsfeststellung einzugehen. Bezüglich der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist demnach auf die im Recht liegenden Akten abzustellen (insbesondere das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Berufungsklägers vom 16. November 2015, Konfronteinvernahme des Berufungsklägers mit D._____ vom 30. Mai 2016, polizeiliche Befragung von D._____ vom 25. Dezember 2015 sowie das Augenscheinprotokoll vom 30. Juni 2016). 6.1. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde von der Vorinstanz auf 10 Tage festgesetzt. Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen des Polizeibeamten D._____ ab und sah den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt an. Sie hielt jedoch fest, dass – selbst wenn auf die finalen Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden würde – die frei überblickbare Strecke nicht ausreichend wäre, um ein Überholmanöver durchzuführen, ohne ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug zu gefährden. Der Tatbestand von Art. 35 Abs. 2 SVG sei damit erfüllt. Da der Berufungskläger

13 / 33 sein Überholmanöver im Bereich einer unübersichtlichen Kurve begonnen habe und damit ein potentiell entgegenkommendes Fahrzeug, welches sich im toten Winkel der vorausfahrenden Fahrzeuge befunden hätte, nicht habe erkennen können, und da er das Überholmanöver erst eingangs der der O.3_____ folgenden Linkskurve abgeschlossen habe, liege zudem ein Verstoss gegen Art. 35 Abs. 4 SVG vor. Die Vorinstanz sah den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG zudem als erfüllt an, da der Berufungskläger die wichtige Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 bzw. 4 SVG offensichtlich in objektiv schwerwiegender Weise missachtete. Schliesslich verurteilte die Vorinstanz den Berufungskläger auch wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, da der Berufungskläger während des Überholvorganges 120 km/h gefahren sei, obschon die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe. 6.2. Mit der vorliegenden Berufung verlangt der Berufungskläger die Aufhebung von Dispositivziffern 1.-4. des angefochtenen Urteils, soweit ihm die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen werde. Wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sei eine Busse von CHF 240.00 auszusprechen. Für beide Instanzen seien ihm die amtlichen und ausseramtlichen Kosten und Entschädigungen zulasten des Staates zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung. Gegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren bildet die Frage, ob die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilte. 7. Der Berufungskläger bemängelt in sachverhaltsmässiger Hinsicht die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung, d.h. er rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Bei der Beweiswürdigung handelt es sich um eine Tatfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_57/2016 vom 16. Mai 2016 E. 1.5 mit weiterem Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2), welche das Kantonsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens mit voller Kognition überprüft (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO). 7.1.1. Der Berufungskläger zweifelt in seiner Berufung zum einen generell die Glaubwürdigkeit des Zeugen D._____ an. Er reichte dazu im Berufungsverfahren zwei Zeitungsberichte vom 16. August 2017 (F._____) bzw. 17. August 2017 (G._____) ein. Zum anderen macht der Berufungskläger geltend, D._____s Aussagen wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf. So habe dieser den Berufungsklä-

14 / 33 ger bereits seit einem Vorfall im Frühling/Sommer 2015 "im Visier", ohne jedoch eine Verkehrsregelverletzung nennen zu können. Sein Verhalten zeige, dass er am 13. November 2015 die Gelegenheit habe kommen sehen, den Berufungskläger zu überführen. Ein solches Verhalten müsse zur Relativierung seiner Aussagen zulasten des Berufungsklägers führen, da es subjektive Aspekte gebe, die das Vorgehen und die Aussagen von D._____ beeinflusst hätten. Der Berufungskläger fragt sodann, weshalb D._____ nichts unternommen habe, um am Tag des Vergehens die Beweislage zu sichern. Er stellt sodann verschiedene Fragen, insbesondere "Warum hat er den Beschuldigten nicht eingeholt und gestellt?", "Weshalb liess D._____ den Beschuldigten nicht auf der Strecke anhalten?" oder "Weshalb hat er nicht zumindest die Kontrollschilder dieser Fahrzeuge notiert?" etc. (vgl. act. A.2 Rz. 14.1). Im Weiteren habe D._____ hinsichtlich der Frage, ob bzw. wie gut er den Berufungskläger kenne, nicht konsistent ausgesagt. Seine Aussagen seien zudem auch mit Bezug auf die von ihm geschilderte Verkehrssituation nicht überzeugend und nicht zutreffend. D._____ sei dermassen mit seinem eigenen Überholmanöver und der Beobachtung des restlichen Verkehrs beschäftigt gewesen, dass er gar keine genauen Beobachtungen habe machen können. Auch die Aussagen von D._____ mit Bezug auf die Beendigung des Überholmanövers seien alles andere als klar und eindeutig (vgl. act. A.2 Rz. 14.2). 7.1.2. Den Zeitungsberichten ist zu entnehmen, dass D._____ auf einer Dienstfahrt von einem Radar geblitzt und anschliessend mit einer Busse von CHF 800.00 bestraft worden ist. Die Verurteilung wurde von D._____ bestätigt. Diese Zeitungsberichte wurden vom Kantonsgericht zu den Akten genommen. Der Berufungskläger bringt vor, dass es der Zeuge D._____ mit den Strassenverkehrsvorschriften selber nicht sehr genau nehme. Auch sei er bekannt dafür, dass er im Strassenverkehr andere Verkehrsteilnehmer denunziere (act. A.2 Rz. 13). Letztere Behauptung ist nicht bewiesen und schränkt die Glaubwürdigkeit von D._____ daher in keiner Weise ein. Auch die beiden Zeitungsberichte ändern nichts an seiner Glaubwürdigkeit. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Verfehlungen von D._____ im Strassenverkehr im konkreten Fall die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bezüglich des berufungsklägerischen Überholmanövers mindern würden. Der Rüge des Berufungsklägers, D._____ sei generell die Glaubwürdigkeit als Zeuge abzusprechen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es kann vollumfänglich auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere auf die Erwägung 4 des angefochtenen Urteils (Art. 84 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit den Aussagen des Berufungs-

15 / 33 klägers und sodann mit jenen von D._____, welche die beiden anlässlich der polizeilichen Einvernahme machten, auseinander. Sie würdigte sodann die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Berufungskläger und D._____ sowie das Ergebnis des Augenscheins (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1 und 3.2). Nach Würdigung der Aussagen kam sie zum Schluss, dass keine Gründe ersichtlich seien, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit von D._____ aufkommen liessen. Seine Aussagen seien klar, detailliert, anschaulich und logisch in der Abfolge. Sie seien in sich geschlossen und leicht nachvollziehbar. D._____ sei im Konfront mit dem Berufungskläger bei der Sachverhaltsschilderung gemäss Polizeirapport geblieben, obgleich dieser das ihm Vorgeworfene mit Vehemenz abgestritten habe. Auch sei zu beachten, dass Polizeibeamte bezüglich des Beobachtens und Feststellens von Verkehrsverhältnissen besonders geschult seien und hierin in der Regel über eine gewisse Erfahrung verfügten. Zudem sei D._____ mit den örtlichen Gegebenheiten bestens vertraut. Auch aus diesen Gründen sei nicht anzunehmen, dass unbewusst falsche Bekundungen durch den Polizeibeamten vorliegen könnten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1). Diese Ausführungen werden hiermit vom Kantonsgericht vollumfänglich übernommen. In seiner Berufung stellt der Berufungskläger insbesondere die folgenden Fragen: "Warum hat er [D._____] den Beschuldigten nicht eingeholt und gestellt?", "Weshalb liess D._____ den Beschuldigten nicht auf der Strecke anhalten? […]", "Weshalb hat der Zeuge [D._____] nicht die vorausfahrenden Fahrzeuglenker und insbesondere den Chauffeur des Sattelschleppers angehalten bzw. den direkt vor ihm fahrenden PW-Lenker? Sie hätten als Zeugen befragt werden können." und "Weshalb hat er nicht zumindest die Kontrollschilder dieser Fahrzeuge notiert?" (vgl. A.2 Rz. 14.1). Damit unterstellt der Berufungskläger D._____, dass er sich anders hätte verhalten müssen, damit er glaubhaft wäre. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da das vom Berufungskläger vorgeschlagene Alternativverhalten (den Berufungskläger einholen und stellen, ihn von Polizeibeamten auf der Strecke anhalten lassen, vorausfahrende Fahrzeuglenker anhalten und als Zeugen befragen bzw. Kontrollschilder dieser Fahrzeuge notieren) allenfalls möglich gewesen wäre, ein anderes Verhalten von D._____ aber keine Rückschlüsse auf dessen Glaubwürdigkeit zulässt. Das Kantonsgericht ist der Ansicht, dass die Aussagen von D._____ kohärent, klar und widerspruchsfrei sind, weshalb im Grundsatz auf diese abgestellt werden kann.

16 / 33 7.2.1. Mit Bezug auf die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen macht der Berufungskläger geltend, er verfüge als ehemaliger Berufschauffeur und heutiger Aussendienstmitarbeiter und jährlichen Kilometerleistungen von über 70'000 km über die noch grössere Erfahrung im Strassenverkehr als D._____, was die Vorinstanz nicht würdige. Aus diesem Grund und auch weil sie seinen Beweisantrag, den Überholweg mit anderen Eckwerten neu zu berechnen und das Ergebnis zu werten, unterlassen habe, verstosse sie gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Er habe Anspruch darauf, dass der Überholweg berechnungsmässig nach dem in der Anklage vorhandenen Schema überprüft werde (vgl. act. A.2 Rz. 13). Zudem sei die Vorinstanz in ihrer Argumentation widersprüchlich. So beurteile sie die Aussagen des Berufungsklägers als nicht kongruent. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass im fahrenden Fahrzeug während eines Überholens an einer Fahrzeugkolonne entlang eine genaue Beobachtung der relevanten Örtlichkeiten und der gefahrenen Geschwindigkeit gar nicht möglich sei (vgl. act. A.2 Rz. 15). 7.2.2. Die Vorinstanz erwog, dass, was die Aussagen des Berufungsklägers anbelangten, diese zwar nicht zum vornherein als weniger glaubwürdig zu qualifizieren, jedoch unter Berücksichtigung seiner prozessualen Stellung entsprechend zu würdigen seien. Der Berufungskläger sei bei seinen Aussagen nicht zur Wahrheit verpflichtet gewesen und er habe sich selber auch nicht belasten müssen. Auch habe er augenscheinlich ein starkes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es sei im Weiteren auffällig, dass er seine Aussagen mehrfach angepasst bzw. relativiert habe. So habe er den Beginn seines Überholmanövers bei der polizeilichen Einvernahme zunächst "beim Beginn der langen Geraden" festgemacht, bei der Staatsanwaltschaft aber ausgesagt, er habe am Scheitelpunkt der Rechtskurve überholt. Anlässlich des Augenscheins habe er sodann ausgesagt, dass er sein Überholmanöver 63 m vor der ersten Schwelle der O.3_____ begonnen habe, was offensichtlich weder mit der Aussage bei der Polizei noch mit derjenigen bei der Staatsanwaltschaft übereinstimme. Auch betreffend seine Geschwindigkeit habe er diese zunächst mit 80 km/h angegeben, wogegen er sodann seine Geschwindigkeit in der Konfronteinvernahme auf 120 km/h geschätzt habe. Auch hinsichtlich der Abstände der vorausfahrenden Fahrzeuge weise sein Aussageverhalten Diskrepanzen auf, indem er zunächst von so grossen Abständen ausging, dass ihm jederzeit und ohne Behinderung oder Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ein Wiedereinbiegen möglich gewesen wäre, aber in der Folge eingeräumt habe, dass die Abstände nicht mehr gross genug gewesen wären, damit er wieder hätte einbiegen können. Die Vorinstanz schloss aus diesem Aussageverhalten, dass der Berufungskläger seine Aussagen deshalb angepasst und relativiert habe, weil er

17 / 33 nachgelagert jeweils zur Erkenntnis gelangt sei, die früheren Depositionen seien für seinen Standpunkt, wonach er keine Verkehrsregelverletzung begangen habe, doch nicht hilfreich. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Aussagenwürdigung aufgrund der seitens des Berufungsklägers aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zu dessen Gunsten ausfallen könne (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2). 7.2.3. Dass es sich beim Begehren des Berufungsklägers, die Berechnung des Überholwegs sei gemäss den von ihm angegebenen Parametern vorzunehmen, nicht um einen eigentliche Beweisantrag handelt, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 5). Ebenso wenig kann darin, dass die Vorinstanz die Aussagen des Berufungsklägers anders als von ihm gewünscht würdigte, eine Gehörsverletzung erblickt werden. Aus seiner Aussage, im fahrenden Fahrzeug sei während eines Überholens an einer Fahrzeugkolonne entlang eine genaue Beobachtung der relevanten Örtlichkeiten und der gefahrenen Geschwindigkeit gar nicht möglich, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, zeigt diese doch im Gegenteil, dass seine eigenen Angaben nicht genau sein können. Auch überzeugt das Argument des Berufungsklägers, er verfüge als ehemaliger Berufschauffeur und heutiger Aussendienstmitarbeiter und jährlichen Kilometerleistungen von über 70'000 km über die noch grössere Erfahrung im Strassenverkehr als D._____, nicht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit eine angeblich grosse Zahl von jährlichen Strassenkilometern für sich allein zu einer besseren Einschätzung der Verkehrslage führen soll. Ebenso ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Berufungskläger seine Angaben mehrfach korrigierte. Mit Bezug auf das Überholmanöver sagte er zunächst aus, dass er dieses beim "Beginn der langen Geraden" (vgl. StA act. 5 Frage 3) begonnen habe. In der Folge sagte er anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft aus, er habe sein Überholmanöver beim Scheitelpunkt der Rechtskurve begonnen (vgl. StA act. 22 S. 7). Schliesslich bezeichnete der Berufungskläger den Beginn des Überholmanövers mit 63 m vor der ersten Schwelle der O.3_____ (vgl. StA act. 27 S. 1). Seine Aussagen sind auch mit Bezug auf seine Überholgeschwindigkeit nicht konsistent. Zunächst gab er diese mit 80 km/h an (vgl. act. 5 Frage 9), sodann mit 120 km/h (vgl. act. 22 S. 6). Er habe "damals bei der Polizei ein bisschen zu salopp eine Antwort gegeben, das muss ich heute zugeben" (act. 22 S. 6). Sein inkonsistentes Aussageverhalten legt den Schluss nahe, dass er seine Angaben jeweils anpasste, um die für ihn günstigere Aussage zu machen. Ein solches Verhalten wirkt sich auf die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers negativ aus und es ist auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen

18 / 33 D._____ abzustellen. Das Kantonsgericht übernimmt zudem vollumfänglich die weitergehende Begründung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2). 7.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Aussagen des Zeugen D._____ glaubhaft sind und im Grundsatz auf diese abgestellt werden kann. Zu bemerken ist, dass für jedes Sachverhaltsmerkmal selbständig zu beurteilen ist, ob zu Gunsten des Berufungsklägers auf seine Aussagen oder auf jene von D._____ abzustellen ist (vgl. sogleich E. 7.4). Nachfolgend wird deshalb einzeln auf die Parameter, welche für die Berechnung massgebend sind, sowie auf die spezifischen Rügen des Berufungsklägers eingegangen. 7.4.1. Die Sichtdistanz von dem frühestmöglichen Beginn des Überholmanövers in der Rechtskurve bis in die unübersichtliche Linkskurve beträgt unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit dem Augenschein berechneten toten Winkels gemäss Anklageschrift rund 356 m (383 m - 27 m = 356 m). Der Berufungskläger moniert, die ganze einsehbare Strecke zwischen der Rechtskurve vor der Brücke bis zur Linkskurve vor O.2_____ betrage effektiv 383 m. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist der tote Winkel von 27 m nicht nachvollziehbar, weshalb zu Gunsten des Berufungsklägers von einer Sichtdistanz von 383 m auszugehen ist. 7.4.2. Betreffend den Überholweg rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz sei willkürlich von einem solchen von rund 290 m ausgegangen. Um den Überholweg zu berechnen, muss Anfang und Ende der Überholstrecke festgelegt werden. Anlässlich des Augenscheins bezeichnet der Berufungskläger den Anfang des Überholmanövers auf 63 m vor der O.3_____. Die O.3_____ misst von Schwelle zu Schwelle unbestrittenermassen 125.5 m. Was das Ende des Überholmanövers anbelangt, argumentiert der Berufungskläger, dass er am Augenschein genötigt worden sei, genaue Angaben zu machen und deshalb angegeben habe, er sei rund 16 m nach der zweiten Schwelle wieder auf die rechte Fahrbahn gebogen. Eine solch genaue Angabe sei jedoch unrealistisch und widerspreche seinen früheren Aussagen. Das Augenscheinprotokoll gebe nicht seine Angaben und Äusserungen wieder. Vielmehr sei auf die "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. act. E.3/5 S. 2 Frage 4) abzustellen, wonach er ca. 200- 300 m vor der folgenden Linkskurve wieder auf die rechte Fahrbahn eingeschwenkt habe (vgl. act. A.2 Rz. 16; vgl. auch A.5 Rz. 6 und A.7 Rz. 3). Diese Aussage ist indessen als reine Schutzbehauptung zu werten. Sie ist zum einen ungenau (200-300 m), zum anderen wurde sie glaubhaft von D._____ widerlegt, welcher anlässlich des Augenscheins zu Protokoll gab, dass der Überholvorgang

19 / 33 etwa auf Höhe der Signalisationstafel beendet worden sei, was im Vergleich zum Berufungskläger einem weiteren Weg von 86 m entsprechen würde (vgl. StA act. 27 S. 2). Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit er anlässlich des Augenscheins zu einer solchen Aussage "genötigt" worden ist. Vielmehr hätte er auch zu Protokoll geben können, dass er das Ende seines Überholmanövers nicht mehr festlegen könne. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist jedoch von seiner anlässlich des Augenscheins gemachten Aussage und nicht von jener von D._____ auszugehen. Das Ende des Überholmanövers befindet sich damit 16 m nach der zweiten Schwelle der O.3_____. Da mit Bezug auf das Ende des Überholmanövers (Einbiegemanöver) des Berufungsklägers nicht auf die Aussagen von D._____, sondern auf jene des Berufungsklägers abgestellt wird, erübrigt sich auch, auf die Rüge des Berufungsklägers, wonach D._____ nicht in der Lage gewesen sei, sein Einbiegemanöver zu beachten (vgl. act. A.5 Rz. 5), einzugehen. Der gesamte Überholweg beträgt daher 204.5 m (63 m + 125.5 m + 16 m). Wie überdies noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. 8.2.2), wäre der eingeklagte Sachverhalt auch dann erfüllt, wenn auf die von seinem Rechtsanwalt mit Schreiben vom 15. August 2016 nachträglich korrigierten Angaben abgestellt würde. 7.4.3. Die Geschwindigkeit des berufungsklägerischen Fahrzeuges beträgt zu Gunsten des Berufungsklägers 120 km/h (=33 m/s; vgl. act. A.2 Rz.17). 7.4.4. Die Höchstgeschwindigkeit auf der gegenständlichen Strecke betrug zu diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen 100 km/h. Unter Berücksichtigung, dass die Mehrzahl der Fahrzeuglenker die Toleranzgrenze ausnutzt, ist betreffend die Geschwindigkeit des potentiellen Gegenverkehrs von einer Geschwindigkeit von 110 km/h (=30.5 m/s) auszugehen. 7.5. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass in sachverhaltsmässiger Hinsicht von einer Sichtdistanz von 383 m, einem Überholweg von 204.5 m, einer Geschwindigkeit des berufungsklägerischen Fahrzeuges von 120 km/h und einer solchen des entgegenkommenden Verkehrs von 110 km/h auszugehen ist. Die folgende rechtliche Würdigung hat gestützt auf diese Angaben zu erfolgen. 8. Die Vorinstanz kam in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten gegen Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG verstiess.

20 / 33 8.1. Das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Frei ist der nötige Raum, wenn er frei von Hindernissen ist und mit dem Auftauchen von solchen auch nicht gerechnet werden muss (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 722). In unübersichtlichen Kurven darf gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden, weil dort der nötige Raum nicht übersichtlich ist. Ein korrekt durchgeführtes Überholmanöver setzt somit unter anderem voraus, dass die Gegenfahrbahn über die eigentliche Überholstrecke hinaus frei überblickbar ist und in diesem Bereich auch kein Fahrzeug entgegen fährt. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Wegstrecke übersichtlich und frei sein muss, sondern zusätzlich auch jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu diesem Punkt zurücklegt oder zurücklegen könnte, wo der Überholende die linke Strassenseite wieder freigibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Das Überholmanöver muss soweit vor diesem Punkt beendet sein, dass ein während des Überholvorgangs allenfalls auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4; BGE 121 IV 235 E. 1b; BGE 109 IV 134 E. 2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N 11 zu Art. 35). Dabei muss derjenige, der überholt, berücksichtigen, dass ein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegen kommen könnte, wobei allenfalls damit gerechnet werden muss, dass diese Höchstgeschwindigkeit leicht überschritten wird, ausserorts allenfalls bis 90 km/h (vgl. dazu sinngemäss BGE 118 IV 277 E. 5). Erkennt der Überholende während des Überholvorgangs, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in den Verkehr einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1; 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können, das heisst, er muss sich vergewissern, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sind, wo er zum Überholen ansetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.1.1). Wer keine Gewissheit hat, bevor er das Überholmanöver einleitet, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, verletzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; PKG 1997 Nr. 24 mit weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 17 zu Art. 35 SVG; René Schaff-

21 / 33 hauser, a.a.O., N. 551). Weiter ist beim Beenden des Überholvorgangs ein Sicherheitsabstand sowohl gegenüber dem überholten Fahrzeug als auch gegenüber dem allenfalls entgegenkommenden Fahrzeug einzuhalten. Was den Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug betrifft, hat das Kantonsgericht von Graubünden in Anlehnung an Jürg Boll wiederholt ausgeführt, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 2 Sekunden einzuhalten ist. So führte der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden in seinem Urteil SB 02 45 vom 23. Januar 2003 in E. 4 und 5 mit überzeugender Begründung aus, dass ein Abstand von zwei Sekunden der Sache angemessen sei (Rechtsprechung bestätigt mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 04 41 vom 13. April 2005 E. 7b; sodann auch mit Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. März 2012 SK1 11 39 E. 7b und vom 11. Juni 2014 SK1 14 8 E. 13; vgl. auch Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 84). Es wird somit verlangt, dass zwischen dem Zeitpunkt des Wiedereinbiegens nach dem Überholmanöver und dem Kreuzen eines (allfällig) entgegenkommenden Fahrzeuges eine gewisse Sicherheitsmarge bestehen muss, damit nicht die Gefahr droht, dass der (allfällig) entgegenfahrende Fahrzeuglenker sich aufgrund einer drohenden Frontalkollision falsch verhalten und dadurch einen Unfall verursachen könnte. 8.2.1. Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass von einer Sichtdistanz von 383 m, einem Überholweg von 204.5 m, einer Geschwindigkeit des berufungsklägerischen Fahrzeuges von 120 km/h (=33.3 m/s) und einer solchen des entgegenkommenden Verkehrs von 110 km/h (=30.5 m/s) auszugehen ist (vgl. oben E. 7). Ausgehend von einer Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungsklägers von 33.3 m/s und einem Überholweg von 204.5 m beträgt die Überholzeit des Berufungsklägers 6.14 s (204.5 m geteilt durch 33.3 m/s). Aus der Geschwindigkeit des potentiellen Gegenverkehrs (30.5 m/s) und der Überholzeit des Berufungsklägers (6.14 s) berechnet sich der Weg der potentiell entgegenkommenden Fahrzeuge. Dieser beträgt 187.2 m (6.14 s x 30.5 m/s). Zusätzlich ist der Weg, welcher gemäss der "Zweisekundenregel" benötigt wird, zu berücksichtigen: Ein Überholender darf den Überholweg nicht so knapp bemessen, dass er bei einem allenfalls mit 110 km/h entgegenkommenden Fahrzeug noch haarscharf vor dem überholten Fahrzeug einbiegen kann. Dadurch entsteht nicht nur eine Gefahr für das überholte Fahrzeug, sondern auch für ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug, da der Lenker jenes Fahrzeuges durch das frontal auf ihn zukommende Fahrzeug erschrecken kann oder eine Vollbremsung vornehmen muss. Gemäss Lehre (vgl. Boll, a.a.O., S. 84) und Praxis des Kantonsge-

22 / 33 richts muss zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug eine Sicherheitsmarge von mindestens zwei Sekunden bestehen (vgl. oben E. 8.1). Die zusätzlich erforderliche Strecke beträgt demnach 127.6 m (2s x [33.3 m/s + 30.5 m/s]). Um das Überholmanöver sicher durchführen zu können, brauchte der Berufungskläger eine Strecke von 519.3 m (204.5 m + 187.2 m + 127.6 m). Die überblickbare Distanz von 383 m war daher klar ungenügend, da ein Sichtmanko von 136.3 m resultierte (519.3 m - 383 m). 8.2.2. Selbst wenn zugunsten des Berufungsklägers von einer Geschwindigkeit des potentiell entgegenkommenden Gegenverkehrs von bloss 100 km/h (d.h. 27.7 m/s) anstatt 110 km/h (vgl. act. A.7 Rz. 6) ausgegangen würde, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Einschätzung des Verhaltens des Berufungsklägers. Was das Ende des Überholmanövers anbelangt, gibt der Berufungskläger am Augenschein an, er sei rund 16 m nach der zweiten Schwelle der O.3_____ wieder auf die rechte Fahrbahn gebogen (vgl. Augenscheinprotokoll in StA act. 27 S. 2). Mit Schreiben vom 15. August 2016 (vgl. StA act. 35) korrigierte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers diese Angabe und verlangte, es müsse im Augenscheinprotokoll "16 m vor der zweiten Schwelle der O.3_____" heissen. Zugunsten des Berufungsklägers wird das Ende des Überholweges für die folgende Berechnung daher auf 16 m vor der Schwelle angesetzt, was zu einem Überholweg des Berufungsklägers von 172.5 m führt (63 m + 125.5 m – 16 m). Der Überholweg wird auch vom Berufungskläger in seinem Schreiben vom 15. August 2016 (vgl. StA act. 35) mit 172.5 m angegeben. Bei einem Überholweg von 172.5 m und einer Geschwindigkeit des Berufungsklägers von 120 km/h bzw. 33.3 m/s ergibt sich eine Überholzeit von 5.18 s (172.5 m geteilt durch 33.3 m/s). Aus der Überholzeit des Berufungsklägers von 5.18 s und der Geschwindigkeit der entgegenkommenden Fahrzeuge von 27.7 m/s ergibt sich eine Wegstrecke der entgegenkommenden Fahrzeuge von rund 143 m. Unter Berücksichtigung der "Zweisekundenregel" (vgl. oben E. 8.1.) ergibt sich eine zusätzlich erforderliche Wegstrecke von 122 m (2 x [33.3 m/s + 27.7 m/s]). Um das Überholmanöver sicher durchführen zu können, brauchte der Berufungskläger eine Strecke von 437.5 m (172.5 m + 143 m + 122 m). Die überblickbare Distanz von 383 m wäre daher, selbst wenn auf die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden würde, ungenügend gewesen, da ein Sichtmanko von rund 55 m resultiert hätte (437.5 m - 383 m).

23 / 33 8.2.3. Der Berufungskläger bezeichnet in seinem "Beweisantrag" nebst der Geschwindigkeit seines Fahrzeuges, der einsehbaren Strecke und der Geschwindigkeit des Gegenverkehrs auch die Anzahl der überholten Fahrzeuge, deren Fahrzeugabstände (vgl. dazu auch act. A.7 Rz. 5) sowie deren Geschwindigkeit. Diese Angaben betreffend die Fahrzeugkolonne werden indessen nicht benötigt, da für das Kantonsgericht Anfang und Ende des Überholmanövers feststehen (vgl. oben E. 7.4.2). Auf eine weitere Geschwindigkeitsberechnung kann deshalb verzichtet werden. 8.3. Die gesamte benötigte Sichtdistanz beträgt gemäss vorstehender Berechnung 519.3 m (204.5 m + 187.2 m + 127.6 m) bzw. nach Berechnung der vom Berufungskläger gemachten Angaben 437.5 m (172.5 m + 143 m + 122 m), die effektive Sichtdistanz jedoch lediglich 383 m. Bei einem Sichtmanko von 136.3 m bzw. 55 m kann deshalb nicht von einer genügenden Sichtdistanz ausgegangen werden. Das Kantonsgericht kommt damit zum Schluss, dass die einsehbare Strecke nicht ausreichend war, um ein Überholmanöver auszuführen, ohne ein allfällig entgegenkommendes Fahrzeug zu gefährden. Daher liegt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 SVG vor. Ebenso liegt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 4 SVG vor, da, ausgehend vom Anfang des Überholmanövers, welchen der Berufungskläger angab, die in einer leichten Rechtskurve verlaufende Strasse über maximal 130 m frei überblickbar ist. Die Sicht auf die übrige Strecke ist aktenkundig eingeschränkt (vgl. Fotoblatt in StA act. 30 S. 3). Da der Berufungskläger sein Überholmanöver im Bereich einer unübersichtlichen Kurve begann und ein potentiell entgegenkommendes Fahrzeug nicht hätte erkennen können, und das Überholmanöver erst in einer unübersichtlichen Linkskurve abschloss, ist auch der Tatbestand von Art. 35 Abs. 4 SVG erfüllt. Zum selben Schluss käme man, wenn auf die Angaben des Berufungsklägers abgestellt würde. Auch in diesem Fall wäre die vom Berufungskläger anerkannte Sichtdistanz von 383 m ungenügend. 8.4.1. Nachdem feststeht, dass der Berufungskläger Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verletzt hat, ist zu prüfen, ob er den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit anderer ist nicht erst

24 / 33 bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 IV 88 E. 3a, je mit weiteren Hinweisen). Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln immer dann, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss (vgl. PKG 1989 Nr. 39 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2). Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar eine Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch bei unbewusst fahrlässigem Handeln vorliegen, wenn nämlich das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.3.1 und 6B_62/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.3.1). 8.4.2. Das Überholen gehört – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt und ist deshalb nur gestattet, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Die Regeln über das Überholen bezwecken, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Wer sich über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in grober Weise zuwider. Die vom Berufungskläger missachteten Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG sind deshalb für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Bestimmungen (vgl. BGE 129 IV 155 E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1 c; Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 3.2.2; Philippe Weissenberger, a.a.O., N 69 zu Art. 90 SVG). Durch sein Überholmanöver missachtete der Berufungskläger diese offensichtlich in objektiv schwerwiegender Weise, indem er auf einer nicht genügend übersichtlichen Strecke und im Bereich einer unübersichtlichen Kurve überholte. Wie bereits

25 / 33 festgestellt, hätte für ein verkehrsregelkonformes Überholen eine Strecke von mindestens 519.3 m überblickbar und frei sein müssen. Die dem Berufungskläger effektiv zur Verfügung gestandene überblickbare Strecke von 383 m genügte im vorliegenden Fall nicht, um die vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu überholen, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Gleiches gilt, selbst wenn auf die Berechnung gemäss der vom Berufungskläger gemachten Angaben abgestellt würde (siehe oben E. 8.2.2 und E. 8.3), gemäss welcher für ein verkehrsregelkonformes Überholen eine Strecke von mindestens 437.5 m überblickbar und frei hätte sein müssen. Das daraus resultierende und nicht zu vernachlässigende Sichtmanko von rund 55 m führt ebenfalls zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Wie der Berufungskläger an der Konfronteinvernahme mit D._____ am 30. Mai 2016 einräumte, wäre es nach Beginn des Überholmanövers "schwierig geworden" (vgl. StA act. 22 S. 10 Frage 22), dieses abzubrechen und ohne Behinderung oder Gefährdung der überholten Lenker in die vorhandenen Lücken der Kolone wieder einzubiegen. Mit seinem Verhalten schuf der Berufungskläger – unabhängig davon, ob von einem Sichtmanko von 136.3 m oder rund 55 m ausgegangen wird – eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer, womit der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt ist. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Aufgrund der konkreten Umstände – namentlich der nicht genügend übersichtlichen und freien Strecke – konnte der Berufungskläger nicht die Gewissheit haben, das Manöver ohne erhebliche Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen zu können. Aufgrund der unübersichtlichen Kurve musste der Berufungskläger zu Beginn seines Überholmanövers damit rechnen, ein potentiell entgegenkommendes Fahrzeug zu gefährden. Der Berufungskläger handelte rücksichtslos, indem er die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Überholmanövers nicht bedachte beziehungsweise sich bedenkenlos über die Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer hinwegsetzte. Der Berufungskläger handelte damit grobfahrlässig. 8.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger durch sein Überholmanöver gegen die wichtigen Verkehrsbestimmungen von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG verstossen hat. Zu prüfen bleibt die Frage der Strafzumessung. 9. Der Berufungskläger anerkennt, das Überholmanöver mit 120 km/h durchgeführt zu haben und anerkennt im Berufungsverfahren die Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. Auf seinen Antrag im Berufungsverfahren, es sei deswegen eine Busse von CHF 240.00 auszusprechen, ist

26 / 33 sodann weiter unten bei den Ausführungen betreffend das Strafmass einzugehen (vgl. unten E. 10.3). 10. Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein Freispruch mit Bezug auf Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG beantragt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass der Berufungskläger diesbezüglich von Ausführungen zur Strafzumessung abgesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nämlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2; 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2; 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1). Da der Berufungskläger in seinem Schlusswort den Ausführungen seines Rechtsvertreters nichts Rechtserhebliches anfügte, ist davon auszugehen, dass der Verteidiger in seinem mündlichen Plädoyer in Absprache mit seinem Mandanten darauf verzichtet hat, Eventualanträge für den Fall eines allfälligen Schuldspruchs zu stellen. Damit ist den Anforderungen des Bundesgerichts Genüge getan. 10.1.1. Das Regionalgericht Viamala bestrafte den Berufungskläger für die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Die vom Täter beabsichtigte Handlung, das Überholen der Fahrzeuge, bildet eine faktische und willentliche Einheit. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG sollen – angewandt auf den vorliegenden Fall – die Gefährdung entgegenkommender Fahrzeuge, beziehungsweise deren Insassen, ausschliessen. Sowohl das geschützte Rechtsgut wie auch der Unrechtsgehalt der inkriminierten Handlung sind vorliegend identisch und deshalb im Rahmen der Verbotsnorm von Art. 90 Abs. 2 SVG als einheitlicher Tatvorgang zu werten, der keine konkurrenzbedingte Straferhöhung im Sinne von Art. 49 StGB auslöst. 10.1.2. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Da im vorliegenden Berufungsverfahren eine reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist (vgl. Franz Riklin, in: Kommentar StPO, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 f. zu Art. 391 StPO; BGE 134 IV 82

27 / 33 E. 7.2.2), mithin nicht auf die schärfere Sanktion der Freiheitsstrafe erkannt werden kann, ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Gemäss der zum Zeitpunkt des Vergehens und des vorinstanzlichen Entscheides in Kraft stehenden Fassung des Strafgesetzbuches darf eine Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2.a S. 103). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat er die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). 10.1.3. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt im Rahmen der begangenen Verkehrsregelverletzung leicht bis mittelschwer, hat er doch durch sein Überholmanöver die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel gesetzt und mit seinem krass verkehrswidrigen Verhalten für potentiell entgegenkommende Verkehrsteilnehmer eine enorme konkrete Gefahr geschaffen. Straferhöhungs-, Strafschärfungs-, Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Anordnung einer kurzen Freiheitsstrafe kommt im konkreten Fall nicht in Frage, da – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. unten E. 10.3) – dem Berufungskläger der bedingte Vollzug gewährt werden kann. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungskriterien sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln erscheint es dem Kantonsgericht als angemessen, die Strafe für die Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG auf 50 Tagessätze festzulegen.

28 / 33 10.1.4. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. S. 65 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3). Gestützt auf die Auskünfte der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, wonach der Berufungskläger im Jahr 2014 ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 52'255.00 erzielte, veranschlagte die Vorinstanz die Höhe des Tagessatzes

29 / 33 auf CHF 90.00. Für das Kantonsgericht von Graubünden besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Dies namentlich deshalb, weil vom Berufungskläger zu erwarten gewesen wäre, dass er im Berufungsverfahren aktuelle Belege über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt hätte, wenn er mit den vorinstanzlichen Feststellungen nicht einverstanden gewesen wäre. Dies hat er nachweislich nicht getan, weshalb für eine Änderung der Tagessatzhöhe zu seinen Gunsten kein Raum besteht; es bleibt mithin bei einer Tagessatzhöhe von CHF 90.00. 10.2. Als korrekt erweisen sich des Weiteren auch die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie der Bemessung der Probezeit (angefochtener Entscheid E. 9). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 10.3. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger nebst der bedingten Geldstrafe überdies mit einer Busse von insgesamt CHF 1'000.00 bestraft, um der Warnwirkung der ausgesprochenen Geldstrafe Nachdruck zu verleihen und ihn wegen der Übertretung nach Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte (namentlich im Bereich des SVG), die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll zusätzlich mit einer unbedingten Sanktion begegnet werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Insoweit verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Diese kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verpassen will. Eine spezifische Legalprognose für die Verbindungsstrafe an sich ist aber nicht erforderlich (Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 102 f. zu Art. 42 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur un-

30 / 33 tergeordnete Bedeutung hat (Schneider/Garré, a.a.O., N 106 zu Art. 42 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält das Kantonsgericht eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 840.00 für angemessen. Zudem reicht eine Verbindungsbusse in dieser Höhe aus, um dem Berufungskläger die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen. Die Vorinstanz sprach für die ebenfalls zu ahndende Geschwindigkeitsüberschreitung (Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG) von 11-15 km/h gestützt auf den Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (SR 741.031) zusätzlich eine Übertretungsbusse in Höhe von CHF 160.00 aus. Der Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren, es sei wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von CHF 240.00 auszusprechen. Dabei muss es sich um ein Versehen handeln und das Kantonsgericht belässt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse in Höhe von CHF 160.00, welche nicht zu beanstanden ist. Der Berufungskläger ist also insgesamt mit einer Busse von CHF 1'000.00 zu bestrafen. 10.4. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Das Kantonsgericht erachtet im vorliegenden Fall die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen für angemessen. 11. Nach den vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Berufung in allen Punkten als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. 11.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da vorliegend der Schuld- und Strafspruch der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, wurden dem Berufungskläger im angefochtenen Urteil die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt. 11.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe nicht durchgedrungen und die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. Dem-

31 / 33 nach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf CHF 3'000.00 festgelegt.

32 / 33 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 3.a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 4.a) Zudem wird X._____ mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 5.a.) Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 8'756.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'756.00, Gerichtsgebühren CHF 6'000.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat dem Regionalgericht Viamala folglich zu überweisen: Busse CHF 1'000.00 Verfahrenskosten CHF 8'756.00 Total CHF 9'756.00 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen

33 / 33 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

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