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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 05.03.2018 SK1 2017 30

5 marzo 2018·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,084 parole·~20 min·4

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln (Abwesenheitsurteil) | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. März 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 17 30 [nicht mündlich eröffnet] 05. März 2018 Verfügung I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Regionalgerichts Landquart vom 17. Mai 2017, mitgeteilt am 19. Mai 2017, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Beschuldigten und Berufungskläger, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln (Abwesenheitsurteil), hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A.1. Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2016, mitgeteilt am 18. Oktober 2016, sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 120.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Ferner wurden X._____ die Verfahrenskosten von CHF 325.00 auferlegt. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25. April 2016, um 12:03 Uhr, wurde mit dem auf X._____ eingelösten Personenwagen, Kontrollschild _____, auf der Autobahn _____, im Baustellenbereich, Höhe O.1_____, Gemeindegebiet O.1_____, in Fahrtrichtung O.2_____, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 11 km/h überschritten. 2. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._____ am 28. Oktober 2016 Einsprache und erklärte, zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit diesem Fahrzeug in der Schweiz unterwegs gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 3. November 2016 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ auf den Umstand hin, dass er von der Kantonspolizei Graubünden zweimal per Einschreiben aufgefordert worden sei, die Busse von CHF 120.00 innert 30 Tagen zu bezahlen oder den verantwortlichen Lenker zu nennen, andernfalls er als Fahrzeughalter für die Ordnungsbusse inklusive Verfahrenskosten hafte. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, die Einsprache zurückzuziehen, ansonsten der Fall an das zuständige Gericht überwiesen werden müsse, was weitere, nicht unerhebliche Kosten nach sich ziehen würde. 3. Am 2. Dezember 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Parteimitteilung, in welcher sie ausdrücklich die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO in Aussicht stellte. X._____ wurde darauf hingewiesen, dass auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme verzichtet werde, er aber innert 10 Tagen einen Antrag auf eine solche stellen könne. Nach Ablauf der Frist werde der Fall dem Gericht überwiesen, was im Falle einer Bestätigung mit weiteren, nicht unerheblichen Merkosten verbunden wäre. Diese eingeschriebene Postsendung wurde von der Deutschen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert, woraufhin die Staatsanwaltschaft X._____ die Parteimitteilung am 13. Januar 2017 erneut zustellte, diesmal per A- Post.

Seite 3 — 13 4. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden an ihrem Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 22. Februar 2017, mitgeteilt am 23. Februar 2017, dem Regionalgericht Landquart zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift galt. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2017 wurden die Parteien vom Regionalgerichtspräsidenten Landquart unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts und der notwendigen Rechtsbelehrungen zur Verhandlung vom 5. April 2017 vorgeladen. Die X._____ zugestellte Vorladung wurde mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert, woraufhin die Vorladung X._____ am 21. März 2017 mittels A-Post zugestellt wurde. C. Nachdem X._____ der angesetzten Verhandlung vom 5. April 2017 unentschuldigt fern blieb, konnte an diesem Tag keine Hauptverhandlung durchgeführt werden. D. In der Folge setzte der Regionalgerichtspräsident Landquart gestützt auf Art. 366 Abs. 1 StPO aufgrund des Nichterscheinens der beschuldigten Person eine zweite Hauptverhandlung an, welche auf den 17. Mai 2017 terminiert wurde. In der entsprechenden Vorladung vom 6. April 2017 (Einschreiben) wurde X._____ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er an der Hauptverhandlung zwingend persönlich teilzunehmen habe und die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden könne, wenn er auch zur neu angesetzten Verhandlung nicht erscheine oder nicht vorgeführt werden könne. Auch diese Vorladung wurde – diesmal mit dem Vermerk "Empfänger/Firma unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln" – retourniert. Auf Anfrage des Regionalgerichts Landquart teilte das Einwohnermeldeamt der Gemeinde O.3_____ am 12. Mai 2017 mit, dass X._____ nach wie vor unter der Anschrift _____strasse, O.3_____, gemeldet und der Behörde eine andere Anschrift nicht bekannt sei. E. Die zweite Hauptverhandlung, welcher X._____ erneut unentschuldigt fern blieb, fand wie angekündigt am 17. Mai 2017 statt. Mit Abwesenheitsurteil vom 17. Mai 2017, mitgeteilt am 19. Mai 2017, erkannte das Regionalgericht Landquart gestützt auf Art. 366 Abs. 2 und 4 StPO was folgt: 1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 120.00 bestraft. 3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 1 Tag. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

Seite 4 — 13 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 575.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 80.00 - der Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Landquart CHF 1'500.00 - total somit CHF 2'155.00 werden vollumfänglich X._____ auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 5. Rechtsmittelbelehrung: a. Kann das Abwesenheitsurteil persönlich zugestellt werden, so kann die verurteilte Person innert 10 Tagen beim Regionalgericht Landquart schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat sie kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte (Art. 368 Abs. 1 und 2 StPO). b. Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das vorliegende Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 398 ff. StPO). Auf eine Berufung wird nur eingetreten, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO). c. Die Berufung ist beim Regionalgericht Landquart innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Anmeldung ist nicht zu begründen. d. Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). 6. (Mitteilung). Das Regionalgericht Landquart erachtete vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person für gegeben. Diese sei mehrfach dazu aufgefordert worden, sich zur Sache zu äussern, und habe somit ausreichend Gelegenheit dazu gehabt. In der Sache selbst sei aufgrund der Fahrzeughaltereigenschaft und mangels Nennung eines anderen Lenkers erwiesen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt habe. Selbst wenn der Beschuldigte nicht als Lenker in Frage käme, wäre seine Haftung gestützt auf Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 741.03) gegeben.

Seite 5 — 13 F. Da auch diese Zustellung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert wurde, stellte das Regionalgericht Landquart X._____ das Urteil am 23. Juni 2017 mittels A-Post erneut zu und wies ihn darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist der ersten Zustellung begonnen habe. G. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Poststempel 29. Juni 2017) erklärte X._____ zuhanden des Regionalgerichts gegen das Abwesenheitsurteil die Berufung, falls eine neue Beurteilung abgelehnt werden sollte. H. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Datum des Poststempels) erklärte X._____ auch zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Landquart und beantragte dessen Aufhebung. In der Sache wiederholte er sein damaliges Vorbringen, wonach er zum fraglichen Zeitpunkt nicht mit diesem Fahrzeug in der Schweiz unterwegs gewesen sei; zu dieser Zeit habe eine Person das Fahrzeug geführt, gegenüber welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht besitze, weshalb diesbezüglich keine weiteren Angaben gemacht würden. Betreffend Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit bringt er vor, dass er in Italien einen Wohnsitz habe, an dem er sich nach seinem Einspruch mehrere Monate aufgehalten habe, weswegen er die Post nicht habe entgegennehmen und entsprechend reagieren können. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2017 liess der Vorsitzende der I. Strafkammer dem Regionalgericht Landquart und der Staatsanwaltschaft Graubünden in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 StPO die Berufungserklärung von X._____ zukommen. Darin führte der Vorsitzende aus, der Eingabe an das Regionalgericht könne sinngemäss entnommen werden, dass die Berufung nur für den Fall eingereicht werde, dass das Regionalgericht Landquart hinsichtlich der Neubehandlung der Sache einen ablehnenden Entscheid fällen sollte. In diesem Zusammenhang scheine es deshalb naheliegend, die entsprechende Laieneingabe als Gesuch um erneute Beurteilung der Angelegenheit im Sinne von Art. 368 StPO zu verstehen, wobei der Entscheid darüber in erster Linie beim Regionalgericht Landquart liege. Für den Fall, dass eine Neubeurteilung vorgenommen würde, könnte auf die Berufung nicht eingetreten werden, weshalb das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids über die Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Regionalgericht Landquart und ein allfälliges dagegen gerichtetes Beschwerdeverfahren zu sistieren sei. Vor Erlass einer entsprechenden Verfügung wurden die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft ersucht, bis zum 10. August 2017 zu dieser Problematik Stellung zu nehmen.

Seite 6 — 13 J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2018 die Ansicht des Vorsitzenden der I. Strafkammer und erhob keine Einwände gegen die skizzierte Vorgehensweise. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet. K. Mit Stellungahme vom 3. August 2017 vertrat der Regionalgerichtspräsident Landquart die Auffassung, dass X._____ mit seinem an das Regionalgericht Landquart gerichteten Schreiben vom 28. Juni 2017 ausdrücklich die Berufung erkläre. Ein Gesuch um Beurteilung der Angelegenheit gemäss Art. 368 StPO werde nicht gestellt, geschweige denn auch nur ansatzweise begründet. Deshalb bestehe seiner Ansicht nach kein Grund, dieses Schreiben als Gesuch um Neubehandlung der Angelegenheit entgegenzunehmen. L. Mit Schreiben vom 7. August 2017 wurden X._____ die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Graubünden und des Regionalgerichts Landquart zur Kenntnisnahme zugestellt. Die entsprechende Sendung wurde von der Deutschen Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. M. Auf die Ausführungen im angefochtenen Abwesenheitsurteil, auf die Begründung in der Eingabe des Berufungsklägers sowie auf die weitergehenden Ausführungen in der Stellungnahme des Regionalgerichts Landquart wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt bildet das in Anwendung von Art. 366 Abs. 2 und 4 StPO ergangene Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Landquart vom 17. Mai 2017, mitgeteilt am 19. Mai 2017. Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen ein solches Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). Auf eine Berufung kann nur eingetreten werden, wenn das Gesuch um neue Beurteilung abgelehnt wurde (Art. 371 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Berufung subsidiär ist zum Gesuch um erneute Beurteilung und auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, wenn eine Neubeurteilung vorgenommen wird (Sarah Summers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 371 StPO; Thomas Maurer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 371 StPO; vgl.

Seite 7 — 13 auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Botschaft StPO], BBl 2006 S. 1303). Diesfalls ist das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids über die Wiederaufnahme des Verfahrens durch das erstinstanzliche Gericht und ein allfälliges dagegen gerichtetes Beschwerdeverfahren zu sistieren. Weil es der Vorsitzende der I. Strafkammer als möglich erachtete, dass das an das Regionalgericht Landquart gerichtete Schreiben von X._____ vom 28. Juni 2017 (Akten RG Landquart, act. 12) aufgrund der Formulierung "falls eine neue Behandlung abgelehnt werden sollte" und unter Berücksichtigung der Laienstellung des Verfassers als Gesuch um Neubeurteilung der Angelegenheit im Sinne von Art. 368 StPO interpretiert werden könnte, setzte er sowohl der Staatsanwaltschaft Graubünden als auch dem Regionalgericht Plessur vor Erlass einer Verfügung Frist an, um zu dieser Frage Stellung zu nehmen (vgl. Verfügung des Vorsitzenden vom 19. Juli 2017, act. D.5). 1.2. Der Regionalgerichtspräsident Landquart vertritt in seiner Stellungnahme vom 3. August 2017 die Auffassung, dass X._____ im vom Vorsitzenden der I. Strafkammer erwähnten Schreiben ausdrücklich die Berufung erkläre und ein Gesuch um Beurteilung der Angelegenheit im Sinne von Art. 368 StPO nicht gestellt, geschweige denn auch nur ansatzweise begründet werde. Im Gegensatz zum mit gleichem Datum an das Kantonsgericht von Graubünden gerichteten Schreiben fänden sich darin auch keine weitergehenden Ausführungen zum Wohnsitz. Deshalb habe nach Ansicht des Unterzeichners kein Grund bestanden und bestehe auch weiterhin kein solcher, dieses Schreiben als Gesuch um Neubehandlung der Angelegenheit entgegenzunehmen. Daran ändere auch der Nebensatz im Schreiben an das Regionalgericht Landquart nichts (act. A.3). 1.3. Damit hat das Regionalgericht Landquart klargestellt, dass es das betreffende Schreiben von X._____ nicht als Gesuch um Neubeurteilung der Angelegenheit im Sinne von Art. 368 StPO entgegennehmen und entsprechend behandeln wird. In der Konsequenz hat die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vorliegendenfalls über die von X._____ ebenfalls eingereichte Berufungserklärung vom 28. Juni 2017 zu befinden. Die Bestimmung von Art. 371 Abs. 2 StPO gelangt nicht nur zur Anwendung, wenn das Gesuch um Neubeurteilung abgelehnt wurde, sondern muss auch dann gelten, wenn das eingereichte Gesuch gar nicht erst als solches entgegengenommen wird. Für das Berufungsverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Berufungsverfahrens gemäss Art. 398 ff. StPO.

Seite 8 — 13 2. Gegen das Abwesenheitsurteil eines erstinstanzlichen Gerichts kann die verurteilte Person die Berufung erklären (Art. 371 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung ein. Wird der Entscheid wie vorliegend weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Diesfalls genügt es, dem Berufungsgericht innert einer Frist von 20 Tagen seit Zustellung des Entscheids eine Berufungserklärung einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2.2. S. 159; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.2; vgl. auch Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1b zu Art. 399 StPO; Markus Hug/ Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 11 zu Art. 399 StPO). Zu prüfen ist zunächst, ob die Berufungseingabe innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen bei der Berufungsinstanz erhoben worden ist. 2.1. Im Gegensatz zur Frist für das Gesuch um erneute Beurteilung (Art. 368 Abs. 1 StPO) ist die Berufungsfrist nicht an eine persönliche Zustellung gebunden, womit sich der Fristenlauf für die Einreichung der Berufung auch im Falle eines Abwesenheitsurteils nach den ordentlichen Eröffnungsregeln gemäss Art. 84 ff. StPO berechnet (vgl. Summers, a.a.O., N 3 zu Art. 371 StPO; Maurer, N 2 zu Art. 371 StPO). Die gesetzliche Frist von 20 Tagen für die Einreichung der Berufungserklärung beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Zustellungen durch die Strafbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Per-

Seite 9 — 13 son entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Sie gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, sogenannte "Zustellfiktion"). 2.2. Sofern entsprechende internationale Abkommen – wie hier mit Deutschland – abgeschlossen wurden, kann die Zustellung an den Empfänger wie im Inland direkt postalisch erfolgen. Diesfalls kann die Zustellfiktion auch bei Strafverfahren mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3). Obschon Art. 7 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) die Übermittlung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen über den ersuchten Staat vorschreibt, erlaubt das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum EUeR (SR 0.351.12), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland angehören, die unmittelbare postalische Zustellung dieser amtlichen Dokumente an den Betroffenen (Art. 16 Ziff. 1). Auch der bilaterale Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) sieht in Art. IIIA vor, dass die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden können, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5). 2.3. Aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung erweist es sich im Verhältnis zu Deutschland als völkerrechtlich zulässig, dass das Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Landquart dem Berufungskläger unmittelbar postalisch zugesandt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6). Der erste Zustellversuch erfolgte gemäss der in den Akten liegenden Sendungsverfolgung der schweizerischen Post am 22. Mai 2017, bevor der eingeschriebene Brief mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 9. Juni 2017 retourniert wurde (Akten RG Landquart, act. E.3). Wird die Sendung nicht innert der Frist von sieben Tagen abgeholt, so gilt nach der vorerwähnten Zustellfiktion, deren Anwendbarkeit im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird, dass sie am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Demnach gilt im vorliegenden Fall das Abwesenheitsurteil am 29. Mai 2017 als zugestellt, womit die 20-tägige Berufungserklärungsfrist am 30. Mai 2017 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an

Seite 10 — 13 Wochenenden (Art. 90 Abs. 1 StPO) am 19. Juni 2017 endete. Die erneute Zustellung des angefochtenen Urteils mittels A-Post vom 29. Juni 2017 (Akten RG Landquart, act. 10) führte nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts der (fingierten) Zustellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_481/2016 vom 6. März 2017 E. 4) und löste deshalb auch keine neue Rechtsmittelfrist aus. Damit erfolgte die Berufungserklärung mit Eingabe vom 28. Juni 2017 verspätet, infolgedessen auf die Berufung nicht einzutreten ist. 2.4. Soweit der Berufungskläger vorbringt, er habe seit 1998 einen Wohnsitz in Italien, an welchem er sich nach Erhebung des Einspruchs mehrere Monate aufgehalten habe, weshalb er die weitere Post nicht habe entgegennehmen und entsprechend reagieren können, ist er damit nicht zu hören. Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden erhoben hatte, bestand zwischen ihm und den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden ein Verfahrensverhältnis. Ein solches verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden erhobenen Einsprache musste der Berufungskläger mit weiteren Verfahrenshandlungen und damit verbundenen behördlichen Zustellungen rechnen, für deren Inempfangnahme er besorgt zu sein hatte. Wie sich aus den Akten ergibt, führte der Berufungskläger im Briefkopf der Einsprache selbst "_____str., O.3_____" als eigene Anschrift auf (Akten StA, act. 11). Sämtliche Korrespondenz der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz wurde dem Berufungskläger in der Folge an eben diese Adresse gesendet, so auch das angefochtene Abwesenheitsurteil (vgl. Akten RG Landquart, act. 1 und E.3). Selbst eine Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt bestätigte einzig, dass der Berufungskläger nach wie vor unter dieser Anschrift gemeldet und der Behörde keine andere Anschrift bekannt sei (vgl. Akten RG Landquart, act. 8 und 9). Unter diesen Umständen hätte es klarerweise ihm oblegen, die Staatsanwaltschaft bzw. das Regionalgericht Landquart rechtzeitig von seiner geplanten längeren Ortsabwesenheit in Kenntnis zu setzen bzw. zumindest eine zeitnahe Umleitung der Briefpost an die Adresse seines (Zweit)Wohnsitzes in Italien zu veranlassen. Dies hat er erwiesenermassen nicht getan. Die Verletzung

Seite 11 — 13 dieser prozessualen Obliegenheit hat zur Folge, dass das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er sich nach Erhebung der Einsprache mehrere Monate in Italien aufgehalten habe und deshalb die ihm zugestellten Postsendungen nicht habe annehmen können, für die Beurteilung der Frage der rechtzeitigen Berufungserklärung nicht von Relevanz ist. 3.1. Der Klarheit halber erscheinen abschliessend einige Bemerkungen zur Zustellung von Entscheiden im Abwesenheitsverfahren angebracht. Die Zustellfiktion gilt hier – anders als im Berufungsverfahren – nicht (explizit Summers, a.a.O., N 2 in fine zu Art. 368 StPO; Maurer, a.a.O., N 4 zu Art. 368 StPO). Weil das Gesetz eine persönliche Zustellung verlangt, genügt auch die Zustellung an die Verteidigung oder einen Domizilträger nicht, um die Frist von Art. 368 Abs. 1 StPO auszulösen. Ebenso wenig reicht eine Urteilspublikation oder eine bloss tatsächliche Kenntnisnahme des Urteils durch die Presse aus. Der Fristenlauf gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO beginnt erst mit der persönlichen Zustellung des Urteils durch das Gericht. Aufgrund des Wortlauts der Bestimmung löst die Zustellung an den Domizilträger die Frist nach Art. 368 Abs. 1 StPO selbst dann nicht aus, wenn dieser das Urteil später der verurteilten Person weitergibt, zumal der Beginn des Fristenlaufs in einem solchen Fall nicht objektiv feststellbar wäre. Auch die Botschaft geht davon aus, dass der Aufenthaltsort der beschuldigten Person ermittelt wird oder diese sonst wie gestellt und ihr dabei das Abwesenheitsurteil ausgehändigt wird (Maurer, a.a.O., N 3 zu Art. 368 StPO; Summers, a.a.O., N 2 zu Art. 368 StPO; Botschaft StPO, S. 1301). Aus diesen Gründen ist es gut möglich, dass ein Abwesenheitsurteil bereits seit längerer Zeit formell in Rechtskraft erwachsen ist und die verurteilte Person mangels persönlicher Zustellung eine neue Beurteilung verlangen kann (Maurer, a.a.O., N 6 zu Art. 368 StPO). 3.2. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass das Gesuch um Neubeurteilung eine Begründung zu enthalten hat (Art. 368 Abs. 2 StPO). Indes gilt es auch zu berücksichtigen, dass nach Art. 91 Abs. 4 StPO auch eine bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Eingabe als rechtzeitig und – sofern die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, was vorliegend der Fall ist – beachtlich gilt. Fehlt im Gesuch gemäss Art. 368 StPO die Begründung für das Nichterscheinen im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ist gemäss herrschender Lehre und Botschaft zudem eine Nachfrist anzusetzen (Summers, a.a.O., N 5 und N 14 zu Art. 368 StPO; Maurer, a.a.O., N 7 zu Art. 368 StPO; Botschaft StPO, S. 1301). Grundsätzlich ist bei fehlender Begründung nach Ablauf der Nachfrist ein (anfechtbarer) Ablehnungsentscheid zu fällen (zum Ganzen Summers, a.a.O., N 15- 17 zu Art. 368 StPO).

Seite 12 — 13 3.3. Das Regionalgericht Landquart hielt in Kenntnis des Inhalts der an das Kantonsgericht von Graubünden gerichteten Berufungserklärung vom 28. Juni 2017 (act. A.1), worin der längere Aufenthalt in Italien erwähnt wird, was zumindest eine rudimentäre Begründung darstellen könnte, dafür, dass der Berufungskläger vorliegend kein Gesuch im Neubeurteilung im Sinne von Art. 368 StPO gestellt und ein solches Gesuch auch nicht ansatzweise begründet habe. Deshalb bestehe auch kein Grund, die betreffende Eingabe als Gesuch um Neubehandlung der Angelegenheit entgegenzunehmen (vgl. act. A.3). Ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen hat die Vorinstanz demnach weder das in der Berufungserklärung vom 28. Juni 2017 enthaltene Vorbringen als – wenn auch rudimentäre – Begründung für das Nichterscheinen des Berufungsklägers angesehen noch diesem eine Nachfrist für die Einreichung einer (hinreichenden) Begründung angesetzt. Da es selbstredend in die ausschliessliche Kompetenz der Vorinstanz fällt, wie die beiden Eingaben des Berufungsklägers namentlich hinsichtlich der Begründungsanforderungen zu bewerten sind, hat es mit den vorliegenden Präzisierungen des Kantonsgerichts sein Bewenden. 4. Da sich die vorliegende Berufung als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet der Vorsitzende der I. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]). 5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 7 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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