Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 29. Mai 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 39 30. Mai 2017 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Pedrotti und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Janka In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marx Heinz, Ober Ruvria 8, 7430 Thusis, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 5. Juli 2016, mitgeteilt am 5. September 2016, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung der Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1950 geboren. Er ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Kindes. X._____ ist bei der A._____ mit einem Pensum von 100% angestellt. Er verdient monatlich rund 2'400.00 Euro. Er ist Eigentümer zweier Häuser in O.3_____ (D) und O.4_____ (D). Deren Steuerwerte sind unbekannt. Die Hypothekarschulden (ohne Schuldzinsen) belaufen sich gemäss X._____ auf 110'000.00 Euro. Im Schweizerischen Strafregister ist er nicht verzeichnet. B. Am _____ 2014 chauffierte X._____ den Reisecar mit dem Kennzeichen _____. Am besagten Tag meldete er der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten O.3_____, dass er in O.4_____ mit einer Leitplanke kollidiert sei, währenddem er einen Zusammenstoss mit einem entgegenkommenden Fahrzeug habe verhindern wollen. Der Verkehrsunfall wurde durch die Kantonspolizei Graubünden rapportiert und der Fahrtenschreiber des von X._____ gelenkten Reisecars wurde zur Auswertung weitergeleitet. X._____ leistete zuhanden der Kantonspolizei Graubünden ein Depositum in der Höhe von CHF 800.00. C. Nach erfolgter Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. Januar 2015, den Parteien am 6. Januar 2015 mitgeteilt, einen Strafbefehl. Mit diesem sprach sie X._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 14b Abs. 1 lit. a ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 schuldig. Hierfür wurde X._____ mit einer Busse von CHF 250.00 bestraft, unter Kostenfolge zu seinen Lasten. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte diesem Strafbefehl folgenden Sachverhalt zugrunde: "Am _____ 2014 fuhr X._____ mit dem Gesellschaftswagen Mercedes-Benz 632 02, Kontrollschilder _____, auf der Landwasserstrasse von O.3_____ in Richtung O.4_____. Um ca. 15:00 Uhr befuhr der Beschuldigte auf Gemeindegebiet von O.4_____ die Brücke über den _____bach, welche eine starke Rechtskurve aufweist. Als X._____ den in entgegengesetzter Richtung fahrenden Personenwagen Dacia Duster 1.6 4x4, gelenkt von B._____ feststellte, bremste er, um eine Frontalkollision auf der lediglich fünf Meter breiten Strasse zu vermeiden, sein Fahrzeug ab und lenkte den Gesellschaftswagen nach rechts. Dabei kollidierte der Beschuldigte mit dem hinteren Teil des Fahrzeuges aus eigenem Verschulden mit der rechtsseitigen Leitplanke. B._____ lenkte sein Fahrzeug, angeblich ohne den Richtungsblinker zu betätigen, rund 16 Meter von der Kollisionsstelle entfernt nach rechts in seine Garage. Am Gesellschaftsdamen (recte Gesellschaftswagen) _____ entstand ein von der Polizei geschätzter Sachschaden
Seite 3 — 23 von CHF 4'000.00, an der Leitplanke ein solcher von CHF 1'000.00. Die Auswertung der Kontrollmittel ergab sodann, dass der Beschuldigte ausserdem pflichtwidrig gegen die Chauffeurverordnung (ARV 1) verstossen hatte, indem er mehrfach bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende das Land nicht in den digitalen Fahrtschreiber eingegeben hatte." D. Am 14. Januar 2015 zeigte Dr. iur. C._____, unter Vorlage einer Anwaltsvollmacht die Interessenwahrung von X._____ an und erhob am 14. Januar 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl. Gleichzeitig beantragte er Akteneinsicht. Mit Eingaben vom 3. Februar 2015 und 10. Februar 2015 bekräftigte der Rechtsvertreter unter anderem, vollumfänglich an der Einsprache vom 14. Januar 2015 festhalten zu wollen. E. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015, gleichentags mitgeteilt, zeigte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung an und stellte aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 in Aussicht. Gleichzeitig teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit, dass auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme verzichtet werde, da vorliegend eine Rechtsfrage gerichtlich zu prüfen sei. X._____ wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt, innert welcher er eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme hätte beantragen können. Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt. F. X._____ liess am 16. März 2015 seine Einsprache hinsichtlich des Verstosses gegen die Chauffeurverordnung zurückziehen. Aufrecht erhalten wurde die Einsprache betreffend den Vorwurf der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. G. Mit Verfügung vom 27. März 2015, mitgeteilt am 9. April 2015, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl dem Bezirksgericht Albula (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Albula). Sie legte der Verfügung einen Schlussbericht nach Art. 326 Abs. 2 StPO bei. H. Die Parteien wurden mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2016 zur Hauptverhandlung auf den Freitag, 3. Juni 2016, vorgeladen, welche auf den 5. Juli 2016 verschoben wurde. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Heinz Marx die Interessenwahrung von X._____ an, unter Beilage einer Anwaltsvollmacht. Gleichzeitig teilte er mit, dass X._____ zur Hauptverhandlung nicht erscheinen könne und er ihn vertreten werde. Zudem stellte er in Aussicht,
Seite 4 — 23 an der Hauptverhandlung den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins zu stellen. I. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula fand am 5. Juli 2016 statt. Daran nahm einzig der Rechtsvertreter von X._____ teil. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft (gemäss Strafbefehl vom 5./6. Januar 2015): "1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 14b Abs. 1 lit. a ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 250.00. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 5. [Kosten] 6. [Zustellung]" Sinngemässe Anträge beschuldigte Person: X._____ sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. J. Das Gericht begründete das Urteil an der Verhandlung mündlich. Da die Voraussetzungen von Art. 82 Abs. 1 StPO erfüllt waren, verzichtete das Gericht auf eine schriftliche Begründung und teilte das nicht begründete Dispositiv am 8. Juli 2016 den Parteien mit. Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 liess X._____ Berufung anmelden, weshalb das Gericht den Parteien nachträglich ein schriftlich begründetes Urteil am 5. September 2016 zustellte. Darin erkannte das Bezirksgericht Albula was folgt: "1. X._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 14b Abs. 1 lit. a ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1. 2. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 250.00 bestraft. 3. Das am 10.09.2014 geleistete Depositum von CHF 800.00 wird zunächst an die Busse und danach an die Verfahrenskosten angerechnet. 4.a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'000.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'000.00, Gerichtsgebühren CHF 2'000.00) gehen zu Lasten von X._____.
Seite 5 — 23 b)X._____ schuldet dem Bezirksgericht Albula folglich: Busse CHF 250.00 Verfahrenskosten CHF 3'000.00 ./ . abzgl. Depositum CHF 800.00 Total CHF 2'450.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung]" K. Am 15. September 2016 reichte X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen ein: I. Berufungsanträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Albula (erstinstanzliches Strafgericht) vom 05.07.2016, mitgeteilt am 05.09.2016, sei teilweise wie folgt aufzuheben: - X._____ sei von der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. - Die ausgesprochene Busse von Fr. 250.00 sei entsprechend zu reduzieren (Übertretung der Chauffeurverordnung). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. II. Beweisanträge: 1. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 2. Es sei das Tiefbauamt des Kantons Graubünden eventuell die Kantonspolizei anzuweisen, den behaupteten, genauen Schaden an der Leitplanke festzustellen." L. Mit Beschluss vom 1. November 2016 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an. Dem Berufungskläger wurde eine Frist bis zum 24. November 2016 zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. M. Dem Berufungskläger wurde die Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung bis zum 14. Dezember 2016 erstreckt. In seiner Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2016 hielt er an den Anträgen gemäss der Berufungserklärung vom 15. September 2016 fest. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger:
Seite 6 — 23 II. Beweisanträge: "1. [unverändert] 2. Es seien die Akten des vor Landgericht O.3_____ laufenden Zivilverfahrens (24 O 304 15) beizuziehen, insbesondere das vom Ingenieurbüro für Unfallrekonstruktion, Dipl.-Ing. D._____, angefertigten Sachverständigengutachten." N. Das Bezirksgericht Albula verzichtete mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte am 19. Dezember 2016 die kostenfällige Abweisung der Berufung. O. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 reichte die berufungsklägerische Rechtsvertretung Bemerkungen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Graubünden ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 16. Januar 2017 auf eine weitere Stellungnahme. P. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein,
Seite 7 — 23 worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 5. Juli 2016 gefällte und am 8. Juli 2016 den Parteien im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Albula meldete X._____ am 15. Juli 2016 Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 5. September 2016 reichte der Berufungskläger – nachdem ihm der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Frist bis zum 14. Dezember 2016 erstreckt hatte (act. D.4) – am 13. Dezember 2016 fristgerecht seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung grundsätzlich einzutreten ist. c) Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Daran ändert Art. 390 Abs. 5 StPO nichts, wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2). Art. 406 StPO entbindet die Berufungsinstanz nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte – wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist – mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, oder nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache
Seite 8 — 23 von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen BGE 119 Ia 316 E. 2b mit zahlreichen Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall bestand keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Mit Beschluss vom 1. November 2016 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (vgl. act. D.2), weil lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Die persönliche Anwesenheit des Berufungsklägers ist vorliegend nicht erforderlich, da sich dieser bereits vor der Vorinstanz äussern konnte und es nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser weitere sachdienliche Aussagen machen könnte. Fragen zur Person oder zum Charakter des Berufungsklägers stellen sich nicht. Zudem liegt eine Sache von geringer Tragweite vor und eine reformatio in peius ist vorliegend gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ausgeschlossen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts konnte unter diesen Umständen somit das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO anordnen. 2. a) Vorliegend wurde X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Januar 2015, mitgeteilt am 6. Januar 2015, schuldig erklärt der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 14b Abs. 1 lit. a ARV 1 (Chauffeurverordnung, ARV 1, SR 822.221) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 (act. 19 StA). Mit Urteil vom 5. Juli 2016, den Parteien begründet mitgeteilt am 5. September 2016, bestätigte das Bezirksgericht Albula die im Strafbefehl vorgeworfenen Übertretungen von X._____. Da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit Berufung geltend gemacht werden, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). b) Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile grundsätzlich in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht – vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Straf-
Seite 9 — 23 prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Die volle Kognition der Berufungsinstanz wird jedoch vorliegend zweifach eingeschränkt beziehungsweise erweitert: Zum einen hat das Kantonsgericht als Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; Luzius Eugster, a.a.O., N 1 zu Art. 404 StPO). Zum anderen kann es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Vorzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Berufungskläger bezüglich dem Vorwurf der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat, womit das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt unangefochten geblieben ist und von der Berufungsinstanz somit nicht mehr zu überprüfen ist. Ein Fall von Art. 404 Abs. 2 StPO ist vorliegend nicht gegeben. 3. a) Einzig zu prüfen ist in diesem Verfahren, ob die Vorinstanz in dem von X._____ getätigten Ausweichmanöver zu Recht den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG als erfüllt erachtet hat. Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift gefolgt. b) Ausgangspunkt bei der Beurteilung der vorliegend umstrittenen Sachverhaltsdarstellung bildet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem Verfahren gewonnener persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip – im schriftlichen Verfahren – gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse (vgl. Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat, das heisst also bei den Strafbehörden (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N 6 zu Art. 10). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl.
Seite 10 — 23 BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, mit andern Worten um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln, die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen. c) Das für die Beweisführung geltende Gebot der freien Beweiswürdigung versteht sich zudem als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln. Entsprechend sieht es alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel als formell gleichrangig an. Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (vgl. Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 55, 56 zu Art. 10 StPO). Es kommt mit anderen Worten nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf deren Beweiskraft (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). d) Lehre und Rechtsprechung anerkennen des Weiteren, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 129 I 151 E. 5; BGE 125 I 127 E. 6c/aa; Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 67 ff. zu
Seite 11 — 23 Art. 10). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). 4. a) Der Berufungskläger stellt zwei Beweisanträge in seiner Berufungserklärung vom 15. September 2016 resp. in der Berufungsbegründung vom 13. Dezem-ber 2016. Zum einen beantragt er in seiner Eingabe vom 15. September 2016 die Durchführung eines Augenscheins und eine Schadensfeststellung und zum anderen in seiner Eingabe vom 13. Dezember 2016 die Durchführung eines Augenscheins sowie den Beizug der Akten des vor Landgericht O.3_____ laufenden Zivilverfahrens, insbesondere das vom Ingenieurbüro für Unfallkonstruktion angefertigte Sachverständigengutachten. b) Nach Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigt das Gericht Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. Auf einen Augenschein nach Art. 193 Abs. 1 StPO ist aber zu verzichten, wenn die fraglichen, zu beweisenden Tatsachen bereits aus unmittelbar vorliegenden Beweisgegenständen, wie zum Beispiel Fotografien, hervorgehen (Donatsch in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 18 zu Art. 193). Dies bedeutet, dass für die Frage der Durchführung eines Augenscheins immer eine antizipierte Beweiswürdigung in dem Sinne vorgenommen werden muss, als das Gericht zu entscheiden hat, ob die durch den Augenschein wahrnehmbare Örtlichkeit überhaupt für die Beurteilung eines strittigen Sachverhalts bedeutsam ist. Vorliegend beantragt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung die Durchführung eines Augenscheins und den Beizug des Sachverständigengutachtens aus dem Zivilverfahren, ohne die Beweisanträge zu begründen. Soweit er am Beweisantrag festhält, welchen er lediglich in der Berufungserklärung (Schadenfeststellung) vorbrachte, fehlt auch hierzu eine Begründung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden die für die Beurteilung der vorliegenden Berufungssache relevanten Sachverhaltselemente zudem bereits durch andere Beweismittel, namentlich ein Fotoblatt, eine Unfallskizze sowie durch polizeiliche Einvernahmen und die Ausführungen des Berufungsklägers selbst, rechtsgenüglich erstellt. Gleiches gilt auch für den Beweisantrag zur Feststellung des Schadens, falls der Berufungskläger daran in seiner Berufungsbegründung überhaupt festhält. Des Weiteren wird von den für den Berufungskläger günstigsten Verhältnissen, damit einerseits einer durch Bäume eingeschränkten Sicht auf der Schmittnerbrücke mit Blick zur Garage von B._____ (vgl. E. 5c/cc) und andererseits von einer durch B._____ unterlassenen Richtungsanzeige ausgegangen (vgl. E. 5c/dd). Auf die Durch-
Seite 12 — 23 führung eines Augenscheins und – sofern überhaupt noch vom Berufungskläger beantragt – einer Schadensfeststellung wird demnach verzichtet, weshalb diese Beweisanträge abzuweisen sind. Ferner wird der Beweisantrag im Zusammenhang mit dem Beizug von Akten aus dem Zivilverfahren am Landgericht O.3_____ (insb. Sachverständigengutachten) im Berufungsverfahren im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO neu vorgebracht (vgl. E. 2a), weshalb diesem ohnehin nicht stattzugeben ist. Überdies ist nicht ersichtlich – und auch nicht dargelegt – inwiefern die beantragte Beweiserhebung geeignet wäre, das vorliegend massgebliche Beweisergebnis zu beeinflussen. 5. a) Anhand der Akten sowie der Rügen des Berufungsklägers gilt es in einem ersten Schritt in dieser Erwägung, die für die Beurteilung des Ausweichmanövers relevanten Sachverhaltselemente zu ermitteln. In einem weiteren Schritt ist in der nachfolgenden Erwägung darauf einzugehen, ob aufgrund der ermittelten Sachverhaltselemente die durch die Vorinstanz vorgenommene Verurteilung rechtens ist. b) Unbestrittenermassen steht fest, dass X._____ als Chauffeur des Reisecars _____ am 10. September 2014 auf der Landwasserstrasse von O.3_____ in Richtung O.4_____ unterwegs war. Um ca. 15.00 Uhr fuhr er auf dem Gemeindegebiet von O.4_____ die Brücke über den _____bach, welche eine starke Rechtskurve aufweist. In entgegengesetzter Richtung fuhr B._____, welcher sein Personenwagen einige Meter von der Kollisionsstelle entfernt nach rechts in seine Garage lenkte. Um eine Frontalkollision zu vermeiden, lenkte X._____ den Gesellschaftswagen nach rechts und kollidierte mit der rechtsseitigen Leitplanke. c/aa) Zunächst rügt der Berufungskläger, die vorinstanzlichen Feststellungen des Sachverhalts würden in verschiedener Hinsicht nicht den Akten entsprechen. Es habe kein komfortabler Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen geherrscht (weniger als 16 m zwischen der Unfallstelle und der Garage von B._____) und beim Ausweichmanöver habe er lediglich mit dem hinteren Teil des Gesellschaftswagens die Leitplanke berührt. Ferner habe er gerade nicht von weitem erkennen können, dass B._____ in die Garage einbiegen wollte, weil er nicht geblinkt habe und die Sichtverhältnisse (Bäume) dies erschwert hätten. Auf die vom Berufungskläger gerügten Sachverhaltselemente gilt es nun der Reihe nach im Einzelnen einzugehen. bb) Zunächst gilt es den Abstand zwischen der Stelle, an welcher der Reisecar mit der Leitplanke kollidierte (Endposition), und der Garageneinfahrt von B._____
Seite 13 — 23 festzustellen. Gemäss Herstellerangaben beträgt die Länge des Reisecars der Marke Mercedes-Benz D 632 02 rund 12 m. Aus der Unfallskizze geht hervor, dass die Distanz zwischen der Unfallstelle und der Garageneinfahrt von B._____ 16 m betrug (act. 15 STA), was von der Vorinstanz auch als Endposition angenommen wurde (angefochtenes Urteil E. 4.5). Dieser Auffassung ist aus folgenden Gründen nicht beizupflichten: Gemäss Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden ist erstellt, dass der Reisecar mit dem mittleren und hinteren Teil mit der Leitplanke kollidierte (act. 16 STA S. 5). Dies geht auch aus der Anklageverfügung hervor (act. 19 und 24 STA). Es ist demnach davon auszugehen, dass vom vorderen, unbeschädigten Teil des Reisecars in seiner Endposition ein geringerer Abstand (als aus der Unfallskizze hervorgeht) zur Garageneinfahrt von B._____ vorgelegen hat. Unter Berücksichtigung der Carlänge (rund 12 m) und dem verursachten Schaden (bei einer Beschädigung des mittleren und hinteren Teil des Cars) lag ein Abstand von rund 10 m vor (Endposition), als der entgegenkommende B._____ mit seinem Personenwagen vor dem Reisecar von der Strasse abfuhr und in seine Garage abbog. Gemäss Ausführungen des Berufungsklägers soll jedoch ein geringerer Abstand (7-8 m) vorgelegen haben. Wie sich nachfolgend herausstellt, kommt es letztlich auf eine Unterscheidung, ob ein ca. 8 oder ca. 10 m Abstand vorgelegen hat, in der Situation, als B._____ in seine Garage einbog, nicht an. Ob der Abstand zwischen dem vorderen Teil des Reisecars sowie der Garage von B._____ "komfortabel" gewesen ist, hängt nicht zuletzt von der Geschwindigkeit der sich einander entgegenfahrenden Fahrzeuge ab. Hinsichtlich der Geschwindigkeiten geht aus der polizeilichen Einvernahme von B._____ vom 12. September 2014 hervor, dass er nach eigener Aussage auf der Landwasserstrasse kommend von O.3_____ in Richtung O.7_____ mit maximal 20 km/h unterwegs gewesen sei (act. 5 STA). Der ihm entgegenkommende Reisecarchauffeur gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2014 an, dass er auf der Landwasserstrasse kommend von O.7_____ in Richtung O.3_____ sein Fahrzeug mit maximal 15 km/h gelenkt habe (act. 3 STA). Bei einer Strassenbreite von durchschnittlich 5 m (act. 2 STA), bei Geschwindigkeiten von 15 km/h (4.16 m/s) bzw. 20 km/h (5.5 m/s) und einer Distanz von ungefähr 10 m kann – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – von einem "komfortablen" Abstand nicht mehr die Rede sein. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen verringerte sich um ca. 10m/s (20 km/h + 15 km/h / 3.6), weshalb dem Berufungskläger – wie sich nachfolgend in E. 6c zeigen wird – unter diesen Umständen nur noch eine geringe Reaktionszeit zur Verfügung stand.
Seite 14 — 23 cc) Nach Auffassung des Berufungsklägers hat die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass er das Fahrzeug von B._____ bereits schon eingangs der starken Rechtskurve, nach dem hinter der Leitplanke liegenden Gebäude, hätte erblickt haben müssen und das Fahrzeug hätte abbremsen können. Ausserdem sei die Garageneinfahrt – so die Vorinstanz – von der Rechtskurve aus ohne weiteres erkennbar gewesen. Es treffe wohl zu, dass er zwar das entgegenkommende Auto (blau-schwarz) habe sehen können. Wegen der Kurve habe er jedoch nicht sehen können, dass dieses Auto auf der unrichtigen linken Fahrbahn ihm entgegengekommen sei resp. nach links ausgeschwenkt habe, um nach rechts in die Garage einzubiegen. Die vorinstanzliche Auffassung betreffend Erkennbarkeit der Gegeneinfahrt in die Garage sei vollkommen unrichtig. Denn daraus leite sie nämlich ab, der Chauffeur hätte – von weitem – erkennen müssen, dass B._____ in diese Garage einbiegen werde. Eine solche Annahme hätte wohl nur für einen einheimischen Fahrer zugetroffen, jedoch nicht für einen Carchauffeur, der diese Strecke wohl erstmals befahren habe (act. A.3 S. 4). Dem Polizeibericht vom 14. November 2014 (act. 2 STA) ist zu entnehmen, dass die Sicht durch diverse Sträucher im Innenbereich der Kurve leicht beeinträchtigt war, so dass nicht von Beginn an der ganze Kurvenverlauf eingesehen werden konnte. Auch auf dem polizeilichen Fotoblatt sind sichtbehindernde Pflanzen klar erkennbar (act. 16 S. 3 und 4 STA). Aufgrund der Beweislage ist damit keineswegs erstellt, dass X._____ aufgrund der Sichtverhältnisse von weitem hätte erkennen müssen, dass B._____ auf der linken Fahrbahn ihm entgegengekommen resp. nach links ausgeschwenkt hat, um nach rechts in seine Garage einzubiegen. dd) Im Zusammenhang mit dem Einbiegen in die Garage ist von wesentlicher Bedeutung, ob B._____ seine Absicht, rechts einzubiegen, vorschriftsgemäss durch das Stellen des rechten Blinkers angezeigt hatte oder nicht. Falls dies nicht der Fall war, durfte und musste der Berufungskläger nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass B._____ weiterhin frontal auf ihn zufahren würde. Die Vorinstanz hielt zwar fest, dass dieser Punkt umstritten sei, ohne diesen jedoch in den Erwägungen abzuhandeln. X._____ gab an der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass der ihm entgegenfahrende B._____ ohne zu blinken rechts in eine Garage abgebogen sei (act. 3 STA, 1. Frage). Dasselbe sagte auch die Auskunftsperson C._____ an der polizeilichen Einvernahme aus (act. 8 STA, 2. Frage). B._____ hingegen erwähnte an der polizeilichen Einvernahme, dass er das Abbiegen in seine Garage anhand des rechten Blinkers frühzeitig angekündigt habe (act. 5 STA, 1. Frage). Während
Seite 15 — 23 X._____ und B._____ ein klares Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und somit ihre Glaubwürdigkeit gewissen Einschränkungen unterliegt, erscheint die Aussage von C._____, die in keiner Weise an der Verursachung des Vorfalls beteiligt war, plausibel. Aus den Akten, die dem Gericht vorliegen, ist somit nicht erstellt, dass B._____ vor dem Einbiegen in seine Garage den rechten Blinker betätigt hat; die gegenteilige Annahme scheint aufgrund der protokollierten Aussagen wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist deshalb davon auszugehen, dass B._____ vor dem Einbiegen in die Garage nicht geblinkt hatte. ee) Hinsichtlich des von X._____ vorgenommenen Ausweichmanövers gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dieses mangels einer überraschenden Verkehrssituation geradezu abwegig erscheine. Selbst wenn von einer überraschenden Situation auszugehen wäre, hätte es sich doch aufgedrängt, das Fahrzeug bis zum Stillstand anzuhalten, statt bei derartig engen Verhältnissen ein ohnehin nicht zum Ziel führendes Ausweichmanöver einzuleiten (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.5). Der Berufungskläger wendet gegen diese Annahme ein, dass sie den Feststellungen im Polizeirapport widerspreche. Denn er habe angehalten, den Reisecar aber zusätzlich auf die rechte Seite gezogen (act. A.3 S. 4). Gemäss Polizeirapport musste X._____ aufgrund der Kurvensituation den Reisebus abbremsen und mit diesem nach rechts ausweichen, wenn er verhinderten wollte, dass es zu einer Kollision mit dem anderen Wagen kam (act. 2 und 6 STA). Aufgrund der geringen Distanz zu B._____ (vgl. E. 5c/bb) musste X._____ in Sekundenbruchteilen entscheiden (vgl. nachstehend E. 6c). Nachgewiesenermassen hat er somit sowohl gebremst als auch den Wagen nach rechts gezogen. X._____ musste demnach davon ausgehen, dass ihm jemand – aus welchen Gründen auch immer – entgegenfährt und eine frontale Kollision möglich und wahrscheinlich sein würde. Sein Verhalten stellt eine Reaktion dar, die durch das Verhalten von B._____ (vgl. E. 5c/dd) provoziert wurde. Das Ausweichen hätte es B._____ ermöglicht, trotz der engen Strasse (5 m; act. 2 STA) eventuell noch am Car vorbeizufahren und so eine drohende Frontalkollision zu vermeiden, was allein mit dem Abbremsen nicht zu erreichen gewesen wäre. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten erstellt ist, dass die beiden Fahrzeuge ungefähr 10 m voneinander entfernt gewesen sind, als X._____ reagieren musste. Ausserdem verunmöglichten ihm die Sichtverhältnisse, den auf der linken Strassenseite entgegenkommenden B._____ von weitem erkennen zu können. Überdies muss da-
Seite 16 — 23 von ausgegangen werden, dass B._____ nicht geblinkt hat. Damit kann X._____ umso weniger vorgehalten werden, er hätte erkennen müssen, dass B._____ nach rechts ausschwenkte, um in die Garage hineinzufahren. Aufgrund der Beweislage musste X._____ vielmehr annehmen, dass ihm jemand entgegen fährt und eine frontale Kollision möglich und wahrscheinlich sein würde. 6. a) X._____ wird von der Staatsanwaltschaft gemäss (als Anklageschrift geltendem) Strafbefehl vom 5. Januar 2015 vorgeworfen, er habe den Gesellschaftswagen nach rechts gelenkt und damit die Kollision des Cars mit der rechtsseitigen Leitplanke verursacht. Die Vorinstanz bestätigte diesen Vorwurf. Zu prüfen ist daher, ob X._____ eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer Verletzung der Verkehrsregeln vorzuwerfen ist. b) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Verhaltenspflicht wird in Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 VRV). Die Bedienung des Fahrzeugs resp. das Verhalten des Führers im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG hat verschiedene Komponenten. Insbesondere hat der Fahrer das Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er es sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen kann. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann allerdings nur dann bestraft werden, wenn es schuldhaft geschehen ist. Es hat also auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers zu beruhen (Andreas Roth, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 35 und 54 zu Art. 31 SVG). c) Unstreitig ist, dass X._____ als Fahrer des Gesellschaftswagens aufgrund des Ausweichmanövers rechtsseitig mit der Leitplanke kollidiert ist. Allerdings bestreitet er ein Fehlverhalten seinerseits resp. ein Sorgfaltsverstoss, weshalb er vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen sei. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren diesbezüglich geltend, er habe reagieren müssen, zumal das ihm entgegenfahrende Auto von B._____ ungefähr 10 m von ihm entfernt gewesen und mit 20 km/h (5.5 m/s) ihm entgegen gefahren sei. Er sei in diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h (4.16 m/s) unterwegs gewesen. Ihm sei also weniger als eine Sekunde geblieben, um zu reagieren. Dass er sein Fahrzeug in dieser Situation nicht nur abgebremst, sondern auch leicht nach rechts gezogen habe, um auszuweichen, sei alles andere als
Seite 17 — 23 abwegig. Der Berufungskläger bringt sodann unter Verweis auf den Basler Kommentar zum SVG vor, die Beurteilung der gewählten Reaktion des Lenkers in der konkreten Situation habe ex nunc und nicht ex post zu geschehen. Erweise sich die gewählte Reaktion des Lenkers im Nachhinein als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen, so könne dies dem Fahrzeugführer nicht vorgeworfen werden. Dies wenigstens so lange nicht, als dass die getroffene Reaktion verständlich und nicht als abwegig oder gar als "kopflos" erscheine. Das gleiche habe für ungeschickte Reaktionen in überraschenden Situationen zu gelten. So müsse der Versuch, bei Vortrittsverletzung eines anderen den Unfall durch Ausweichen statt durch Bremsen zu vermeiden, straflos bleiben (act A.3 S. 7; mit Verweis auf Andreas Roth, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N 55 und 58 zu Art. 31 SVG). Dieser Argumentation kann im vorliegenden Fall gefolgt werden. Aufgrund des Umstands, dass das Auto von B._____ lediglich ca. 10 m entfernt gewesen war (vgl. E. 5c/bb) und die beiden Lenker mit Geschwindigkeiten von 15 km/h (4.16 m/s) und B._____ mit 20 km/h (5.5 m/s) unterwegs waren (vgl. E. 5c/bb), musste X._____ sofort reagieren. Denn als er das ihm entgegenkommende Auto auf seiner Seite sah, blieb ihm etwa eine Sekunde Zeit, um zu handeln. Die Reaktion (den Gesellschaftswagen nach rechts zu ziehen) von X._____ war deshalb geeignet – bei seinem Wissen und in Unkenntnis der Tatsache, dass B._____ nicht weiterfahren würde – die Chance einer Frontalkollision oder zumindest deren Auswirkungen zu minimieren. Die Einschätzung der Situation durch X._____ wurde durch den Umstand erschwert, dass B._____ es unterliess zu blinken (vgl. E. 5c/dd), als er in seine Garage fuhr. Denn mit völlig unerwartetem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer muss nicht gerechnet werden (Andreas Roth, a.a.O., N 59 zu Art. 31 SVG). X._____ kann deshalb eine allfällige Fehlreaktion nicht vorgeworfen werden. Das Verhalten von X._____ wäre selbst dann nicht sorgfaltswidrig, wenn er in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit einen – bei nachträglicher Betrachtung – objektiv vielleicht unrichtigen Entscheid getroffen hätte. Sein Fokus war klar und verständlicherweise auf das Ausweichen gerichtet. Dass der hintere Teil des Busses noch die Leitplanke streifen würde, war nicht beabsichtigt, aber in der kurzen Zeit auch kaum zu vermeiden. Zu beachten ist ausserdem, dass die Absicht darauf gerichtet war, die höherwertigen Rechtsgüter von Leib und Leben zu schützen und eine Frontalkollision zu vermeiden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegt im vorliegenden Fall eine entschuldbare Fehlreaktion von X._____ vor, weshalb er von der Vorinstanz zu Unrecht wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig
Seite 18 — 23 gesprochen wurde. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden spricht somit den Berufungskläger vom Vorwurf der Verkehrsregelnverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG frei. 7. a) Da der Berufungskläger im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freigesprochen wird, hat das Gericht über die Strafzumessung neu zu befinden. Die Vorinstanz bestrafte X._____ mit einer Gesamtbusse von CHF 250.00. Der Berufungskläger beantragt, dass sich angesichts der geringen Übertretung der Chauffeurverordnung die Frage stelle, ob eine Busse überhaupt gerechtfertigt sei (act. A.3 S. 8). b) Im vorliegenden Verfahren ist im Rahmen der Strafzumessung über den Vorwurf der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 14b Abs. 1 lit. a ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 neu zu befinden, weil dafür im vorinstanzlichen Verfahren keine deliktsspezifische Strafe ausgesprochen wurde. Die Verletzung der Chauffeurverordnung ist mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen (Art. 1 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes [OBG; SR 741.03] i.V.m. Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031] i.V.m. Anhang 1 der OBV Position 102/4]). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen. Das Vorleben und persönliche Verhältnisse im Sinne von Art. 49 StGB werden allerdings bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt (BGE 115 IV 137 E. 2b). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt im vorliegenden Fall nicht schwer, da ihm einzig zur Last gelegt wird, eine technische Vorschrift nicht eingehalten zu haben, die im konkreten Fall zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat. Angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass die grundsätzlich geltende Busse bei Verstössen gegen Art. 14b ARV 1 (Art. 1 Abs. 2 OBG in Verbindung mit Art. 1 OBV in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 1 Nr. 102/4) CHF 40.00 beträgt, erscheint eine Busse in diesem Umfang dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen. Das geleistete Depositum von CHF 800.00 ist durch das Bezirksgericht Albula zunächst an die Busse, alsdann an die Verfahrenskosten anzurechnen. 8. a) X._____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 15. September 2016 die Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils (Unter Kosten- und Ent-
Seite 19 — 23 schädigungsfolge). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so hat sie gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden. Mit seinem Hauptantrag, er sei von der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen, ist der Berufungskläger durchgedrungen. Die Festlegung der Strafe für die Verletzung der Chauffeurverordnung erfolgte von Amtes wegen und kann dem Berufungskläger nicht angelastet werden. Es rechtfertigt sich daher, die Untersuchungsgebühr samt Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von insgesamt CHF 1'000.00 (act. E.3) entsprechend dem Verhältnis der Busse von CHF 40.00 und der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtbusse von CHF 250.00 X._____ festzulegen. X._____ trägt damit die Kosten von CHF 160.00 und der Kanton Graubünden die Kosten von CHF 840.00 der Untersuchungsgebühren samt Auslagen. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von total CHF 2'000.00 gehen vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei diese aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Albula zu bezahlen sind. Dies rechtfertigt sich, weil wegen der Anerkennung des Tatbestands der Verletzung der Chauffeurverordnung die Vorinstanz faktisch nur noch die Verkehrsregelverletzung nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG materiell zu beurteilen hatte. Von dem von X._____ geleisteten Depositum von CHF 800.00 ist ihm durch das Bezirksgericht Albula der Betrag von CHF 600.00 zu erstatten, nachdem die ihm auferlegte Busse sowie die Untersuchungsgebühr samt Auslagen (total CHF 200.00) verrechnet worden sind. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X._____ reichte für das vorinstanzliche Verfahren eine weder zeitlich noch vom Stundenansatz her spezifizierte Honorarnote ein, in welcher er einen Aufwand von CHF 2'265.10 (act. D.9.c) geltend machte. Dies entspricht bei einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8% und der geltend gemachten Spesen von CHF 45.00 ungefähr einem Zeitaufwand von rund 8.5h. Neben den üblichen Korrespondenzen und Telefonaufwand ist darin auch die für die Vorbereitung und Teilnahme an der
Seite 20 — 23 vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Juli 2016 aufgewendete Zeit enthalten. Der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand ist angemessen und ist dem Rechtsvertreter im geltend gemachten Umfang samt Auslagen zuzusprechen. Die aussergerichtliche Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und ist aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Albula zu bezahlen. 9. a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Der Berufungskläger vermochte mit seiner Berufung vollumfänglich durchzudringen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf CHF 2'500.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen. b) Der vollumfänglich obsiegende Berufungskläger hat ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Mit Honorarnote vom 31. Januar 2017 macht der Rechtsvertreter des Berufungsklägers einen Aufwand von 16h, CHF 3'957.50 (vgl. act. D.9.b) geltend. Dieser Aufwand erscheint als übersetzt. Darin enthalten ist unter anderem ein Zeitaufwand von 2h 50min für den Briefverkehr mit dem Korrespondenzanwalt Dr. Schatz, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, was diese Schreiben beinhalten und welchen Umfang sie umfassen. Der entsprechende Zeitaufwand ist auf 40min zu kürzen. Im Weiteren enthält die Honorarnote eine Position "E-Mail-Verkehr mit Prof. Felix Bommer" von 90min auf, deren Relevanz aufgrund der keineswegs komplexen Rechts- und Sachlage nicht erkennbar ist. Für das Verfassen der Berufungserklärung, die ebenfalls keine Schwierigkeiten aufweist, müssen 30min genügen. Der in einem offenbar parallel geführten Zivilverfahren angefallenen Augenschein (1.5h) und die Zeugeneinvernahme vom 5. Dezember 2016 können nicht als Entschädigung im vorliegenden Strafverfahren geltend gemacht werden. Anzumerken ist, dass der Rechtsvertreter gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote (act. D.9.a) bereits am 22. Juni 2016 einen Augenschein durchgeführt hatte. Dies ergibt eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 2'160.00 (9h x CHF 240.00 /h = CHF 2'160.00). Unter Berücksichtigung der Barauslagen von CHF
Seite 21 — 23 117.50 und der MwSt. von 8% (CHF 172.80) ergibt dies ein Gesamthonorar von CHF 2'450.30. Damit erachtet die I. Strafkammer die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 2'450.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) an X._____ als angemessen, welche zu Lasten des Kantons Graubünden geht und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden zu bezahlen ist.
Seite 22 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass X._____ vom Bezirksgericht Albula mit Urteil vom 5. Juli 2016 der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 14b Abs. 1 lit. a ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 schuldig gesprochen wurde. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt am 27. September 2016 in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 5. Juli 2016 aufgehoben, vorbehältlich vorstehender Ziffer 1. 3. X._____ wird wegen der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 14b Abs. 1 lit. a ARV 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 lit. d ARV 1 mit einer Busse von CHF 40.00 bestraft. 4. X._____ wird von der Anklage der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG freigesprochen. 5.a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen im Betrag von CHF 160.00 zu Lasten von X._____ und im Betrag von CHF 840.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Albula in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei dieser Betrag aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Albula zu bezahlen ist. Das Bezirksgericht Albula hat das geleistete Depositum von CHF 800.00 zunächst an die Busse (CHF 40.00), alsdann an die reduzierte Untersuchungsgebühr (CHF 160.00) anzurechnen und dem Berufungskläger den Restbetrag von CHF 600.00 zu erstatten. 6. Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von CHF 2'265.10 (inkl. Spesen und 8% MwSt.) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Albula bezahlt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'500.00 festgesetzt, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
Seite 23 — 23 8. Die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von CHF 2'450.30 (inkl. Spesen und 8% MwSt.) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 9. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 10. Mitteilung an: