Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 26 [nicht mündlich eröffnet] 24. Februar 2017 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter/innen Pedrotti und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Dr. iur. René Müller, Stapferstrasse 2, 5201 Brugg AG, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 18. April 2016, im Dispositiv mitgeteilt am 21. April 2016, schriftlich begründet mitgeteilt am 15. Juni 2016, in Sachen des Y._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Stadelmann, Amriswilerstrasse 50, 8570 Weinfelden, und der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend einfache Körperverletzung etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 23 I. Sachverhalt A. X._____ ist in O.1_____ aufgewachsen, wo er auch die Primar- und Sekundarschule besuchte. Im Anschluss an die Schulzeit begann er mit einer kaufmännischen Ausbildung bei der Firma A._____, welche er jedoch vorzeitig abbrach. Seit sieben Jahren ist X._____ Pächter der B._____ Bar in O.2_____. Er führt zudem seit 1988 ein Pneuhaus in O.3_____, Kanton O.4_____. Insgesamt erwirtschaftete er im Jahr 2012 ein Nettoeinkommen von Fr. 114'907.00. Sein Reinvermögen betrug per Ende des Jahres 2012 Fr. 471'395.00. X._____ ist geschieden und hat zwei volljährige Kinder; unterstützungspflichtig ist er nicht. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit einer Eintragung verzeichnet. Im Jahre 2007 wurde er vom Kreispräsidenten O.5_____ wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.00, aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. B. Am 24. März 2014 stellte Y._____ beim Kantonspolizeiposten Weinfelden Strafantrag gegen X._____ wegen Körperverletzung. Gleichzeitig erklärte er, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren gegen X._____ beteiligen zu wollen. C. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 5. Juni 2014 ein Strafverfahren gegen X._____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Da die Staatsanwaltschaft O.4_____ See/Oberland bereits eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte führte, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden um Übernahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 34 Abs.1 StPO. Die Staatsanwaltschaft O.4_____ stellte kurz darauf ihr Verfahren ohne Weiterungen ein und wies das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 25. Juni 2014 ab. D. In der Parteimitteilung vom 9. Februar 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung an und stellte die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht. Aufgrund entsprechender Beweisanträge der Parteien führte die Staatsanwaltschaft in der Folge weitere Zeugeneinvernahmen durch. Daraufhin verfügte sie am 16. Oktober 2015 die Ausdehnung der Strafuntersuchung hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. E. Am 16. Oktober 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Untersuchung an und stellte die Anklageerhebung beim Gericht
Seite 3 — 23 wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB in Aussicht. F. Mit Anklageschrift vom 12. November 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Bezirksgericht Albula Anklage gegen X._____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB Der Anklageschrift liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Am späten Nachmittag des _____ 2013 begab sich Y._____ zusammen mit seiner Freundin C._____ in O.1_____ anlässlich der Talfahrt mit den Skiern in die B._____ Bar, welche sich oberhalb der Talstation der O.1_____ Bergbahnen befindet, um etwas zu trinken. Die Bar wird von X._____ geführt. Als sie die Bar wieder verliessen, ergriff Y._____ einen vor der Bar aufgestellten Liegestuhl, hob diesen hoch und alberte damit auf dem Areal der Bar herum. Dies bemerkte die Lebensgefährtin des Beschuldigten und stellte Y._____ zur Rede, da sie annahm, dass dieser den Liegestuhl mitnehmen wolle. In der Folge begab sich Y._____ auf Geheiss von D._____ mit ihr in die Bar, wo er dem Beschuldigten versuchte, die Angelegenheit zu erklären. Als der Beschuldigte laut wurde, forderte Y._____ diesen auf, das Ganze draussen und nicht vor den Gästen zu klären. Darauf folgte der Beschuldigte wutentbrannt Y._____ durch den Hinterausgang und verabreichte ihm sogleich mit der Faust einen Schlag derart heftig gegen den Unterkiefer, so dass Y._____ verletzt zu Boden ging und einen Moment das Bewusstsein verlor, was X._____ mit seinem Verhalten zumindest bewusst in Kauf nahm. Anschliessend verabreichte X._____ dem am Boden liegenden und bewusstlosen Y._____ noch einen Fusstritt in die Bauchgegend. Die dabei hinzukommende C._____ forderte den Beschuldigten auf, von ihrem Freund abzulassen, was dieser denn auch tat. In der Folge begaben sich Y._____ und C._____ mit den Skiern zu ihrem bei der Talstation gelegenen Hotel E._____. Y._____ zog sich durch diesen Faustschlag eine Unterkieferparamedianfraktur links zu und war vom _____ 2013 bis am _____ 2014 zu 100% arbeitsunfähig. Er stellte am 24. März 2014 Strafantrag wegen Körperverletzung und konstituierte sich gleichzeitig als Straf- und Zivilkläger." G. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula fand am 18. April 2016 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift: 1. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 210.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 4'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, zu bestrafen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge der Verteidigung:
Seite 4 — 23 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Anträge Privatklägerschaft: 1. X._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 2. X._____ sei zu verpflichten, Y._____ Schadenersatz von Fr. 9'641.80 und eine Genugtuung von mind. Fr. 1'500.-- zu bezahlen, je zzgl. 5% Zins seit _____ 2013. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MWST zulasten von X._____." H. Gegen das am 18. April 2016 mündlich eröffnete und am 21. April 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Albula meldete X._____ am 19. April 2016 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Albula das begründete Urteil am 15. Juni 2016 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Vom Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird X._____ freigesprochen. 2.a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 210.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 3.a) Dafür wird X._____ zudem mit einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 8 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4.a) X._____ wird verpflichtet, Y._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 9'641.80 und eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00, je zuzüglich 5% Zins seit dem _____ 2013, zu bezahlen. b) X._____ hat Y._____ mit CHF 5'146.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 5.a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 12'621.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 4'121.00, Gerichtsgebühren CHF 8'500.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Albula folglich: Busse CHF 2'000.00 Verfahrenskosten CHF 12'621.00 Total CHF 14'621.00
Seite 5 — 23 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 6. X._____ wird keine Entschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung). Der Freispruch hinsichtlich der Anklage der Tätlichkeiten bezog sich auf die in der Anklageschrift angeführten Fusstritte. I. Mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2016 liess X._____ die folgenden Anträge stellen: "1. In Gutheissung der Berufung seien Ziffern 1 - 6 des Urteils des Bezirksgerichts Albula vom 18.4.2016 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu verlegen. 5. Die Staatskasse Graubünden sei zu verhalten, die Parteikosten des Beschuldigten vor 1. und 2. Instanz zu ersetzen." J. Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 27. Juli 2016 wurden die Parteien unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO aufgefordert, bis zum 8. August 2016 zu erklären, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurden darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Zustimmung gewertet werde. Die Verteidigung erklärte sich mit Schreiben vom 28. Juli 2016 ausdrücklich mit dem Verzicht auf Durchführung einer Verhandlung einverstanden. K. Mit Verfügung vom 12. August 2016 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO das schriftliche Verfahren an. X._____ wurde eine Frist bis zum 5. September 2016 zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. L. X._____ hielt in seiner Berufungsbegründung vom 30. August 2016 an den Anträgen gemäss der Berufungserklärung vom 17. Juni 2016 fest. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte am 2. September 2016 mit Hinweis auf das angefochtene Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Bezirksgericht Albula verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2016 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Seite 6 — 23 M. Y._____ liess in seiner Berufungsantwort vom 22. September 2016 die folgenden Anträge stellen: "1. Die Berufung sei abzuweisen, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Albula vom 18. April 2016 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten (Berufungsklägers) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren." Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 18. April 2016 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Albula meldete X._____ am 19. April 2016 Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 15. Juni 2016 reichte der Berufungskläger fristgerecht am 17. Juni 2016 seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger ist als beschuldigte Person im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO
Seite 7 — 23 Partei und durch den vorinstanzlichen Schuldspruch offensichtlich beschwert, weswegen er zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben im vorliegenden Zusammenhang zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung grundsätzlich einzutreten ist. 2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (vgl. Art. 405 StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren durch die Verfahrensleitung angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (vgl. Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO). Ob die Anwesenheit des Beschuldigten erforderlich ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Der Berufungskläger hat sich vorliegend mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens ausdrücklich für einverstanden erklärt (vgl. act. A.3). Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich im Wissen darum, dass ihr Schweigen als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gewertet wird, nicht innert der angesetzten Frist geäussert. Vorliegend erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da der Beschuldigte im Rahmen der Strafuntersuchung bereits einlässlich befragt wurde und er sich im Rahmen seiner Rechtsschriften sowie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz mehrfach persönlich äussern konnte. Ausserdem sind nach so langer Zeit - der zu beurteilende Vorfall ereignete sich am _____ 2013 - von einer neuerlichen Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Damit ist das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt und der Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar. Dementsprechend ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (vgl. act. D.3). 3. Dem Berufungskläger wird seitens der Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vorgeworfen, sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben (vgl. act. E.3/1.47). Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger - insofern der Anklage folgend - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, sprach ihn jedoch vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB frei. Der Berufungskläger focht in seiner Berufungserklärung zwar die Ziffern 1 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils an, präzisierte jedoch im Rahmen der Berufungsbegründung, dass der Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten nicht als angefochten zu betrachten sei. Weder die Staatsanwaltschaft Graubünden noch die Privatklägerschaft haben eine Anschlussberufung erhoben. Somit gilt es im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich die vorinstanzliche Verurteilung wegen
Seite 8 — 23 einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 4. Der Berufungskläger macht geltend, die Feststellungen der Vorinstanz würden nicht den Akten entsprechen. Diese habe den Sachverhalt so zusammengefasst, dass der Beschuldigte Y._____ am _____ 2013 einen heftigen Faustschlag gegen den linken Unterkiefer versetzt habe, so dass letzterer sich eine Unterkieferparamedianfraktur links zugezogen habe. Weiter habe sie ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte Y._____ mit der rechten Faust zu Boden geschlagen habe. Dies treffe nicht zu. Unbestritten sei einzig, dass er Y._____ mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe. Alles andere seien freie Erfindungen des Bezirksgerichts Albula. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass er Y._____ zu Boden geschlagen habe. Vielmehr habe die Zeugin F._____ den Sturz darauf zurückgeführt, dass dieser auf den Schlag nicht gefasst gewesen und folglich zu Boden gegangen sei. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass F._____ ausgeführt habe, dass Y._____ mittelmässig angetrunken gewesen sei. Die Frage, aus welchem Grunde Y._____ zu Boden gegangen sei, sei nicht weiter abgeklärt worden. a) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X._____ Y._____ am _____ 2013 mit der Hand ins Gesicht geschlagen hat, woraufhin dieser auf den Boden stürzte. Dass es sich bei diesem Schlag um einen Faustschlag gehandelt hatte, steht aufgrund der eigenen Aussagen des Berufungsklägers im Rahmen der Strafuntersuchung fest. Bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme am 26. April 2014 führte dieser aus, er habe sich von Y._____ provozieren lassen, so dass er nach draussen gegangen sei und ihm einen oder zwei Faustschläge ausgeteilt habe (act. E.3/3.7 Frage 1). In der gleichen Einvernahme bestätigte er, einen oder zwei Faustschläge ausgeteilt zu haben (act. E.3/3.7 Frage 7). Auch anlässlich der Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Oktober 2014 gab er mehrfach zu Protokoll, Y._____ einen Faustschlag verabreicht zu haben (act. E.3/3.9 Frage 3, 4 und 19). Selbst im Rahmen seines Plädoyers an der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Albula äusserte sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers dahingehend, dass sich sein Mandant daran erinnere, vom Privatkläger mit irgendwelchen Gesten zusätzlich provoziert worden zu sein, so dass er ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe (act. E.2/6 S. 4). Auch die übrigen am Vorfall beteiligten Personen erklärten einhellig, dass X._____ einen Faustschlag ausgeführt hatte. Auf die Frage hin, wie der Täter denn zugeschlagen habe, gab Y._____ vor der Kantonspolizei O.6_____ zur Antwort, dieser habe mit der Faust gegen seinen Kiefer geschlagen (act. E.3/3.6 Fra-
Seite 9 — 23 ge 4). Auch die Lebensgefährtin des Berufungsklägers, F._____, schilderte, ihr Lebenspartner sei nach draussen gegangen und habe Y._____ einen Faustschlag gegen den Kopf verabreicht (act. E.3/3.8 Frage 3). Damit steht zweifellos fest, dass es sich entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers nicht bloss um einen Schlag mit der (flachen) Hand, sondern um einen Faustschlag gehandelt hatte. b) Was den Einwand betrifft, es sei ungeklärt, aus welchen Gründen Y._____ tatsächlich zu Boden gegangen sei, ist zunächst festzuhalten, dass diesem Punkt nur sehr beschränkte Relevanz zukommt, weil nicht eine allfällige Sturzverletzung zu beurteilen ist, sondern die Frage, ob der Faustschlag die unmittelbare Ursache für die Kieferverletzung von Y._____ bildete. Das Zu-Boden-Gehen kann als - an sich nicht sehr aussagekräftiges - Indiz für die Stärke des Schlages gewertet werden. X._____ sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2014 aus, Y._____ sei nach dem Schlag zu Boden gegangen (act. E.3/3.7 Frage 6). Anlässlich der Konfronteinvernahme führte er gar aus, Y._____ sei durch den Faustschlag praktisch k.o. gewesen (act. E.3/3.9 Frage 3). Y._____ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, er habe es knacken gehört und dann nur noch Sterne gesehen (act. E.3/3.6 Frage 4). Auch F._____ erklärte, Y._____ sei wie in einem Boxkampf zu Boden gegangen (act. 3/3.8 Frage 8). Ob noch andere Faktoren wie der Überraschungseffekt oder ein vorgängiger Alkoholkonsum den Sturz begünstigt haben, ist vorliegend ohne jegliche Relevanz, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich Y._____ seine Verletzung durch den Sturz oder einen unglücklichen Aufprall zugezogen haben könnte. Dies wird denn vom Berufungskläger auch nicht behauptet. Ursächlich für den Sturz war - selbst wenn noch andere Faktoren mitgewirkt hätten - der vom Berufungskläger ausgeführte Faustschlag. Dies räumte auch der Rechtsvertreter von X._____ in seinem Plädoyer vor der Vorinstanz ein, indem er ausführte, es sei zweifelsfrei, dass der Privatkläger von diesem Faustschlag zu Boden gegangen sei (act. E.2/6 S. 4). c) Die Behauptung des Berufungsklägers, die Feststellungen des Bezirksgerichts Albula seien unrichtig und frei erfunden, ist damit als falsch zu qualifizieren. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz ist aufgrund der klaren Aktenlage erstellt, weshalb auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren darauf abgestellt werden kann. Mit dieser ist davon auszugehen, dass X._____ Y._____ am _____ 2013 einen Faustschlag gegen den Unterkiefer versetzt hat, so dass Y._____ zu Boden ging.
Seite 10 — 23 5. Das Bezirksgericht Albula würdigte das Verhalten von X._____ - mit der Staatsanwaltschaft - als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff.1 Abs. 1 StGB. Der Berufungskläger bestreitet demgegenüber, dass die bei Y._____ am 13. Januar 2014 zweifelsfrei diagnostizierte Kieferfraktur auf seinen Schlag vom _____ 2013 zurückzuführen sei. a) Der Berufungskläger bringt zunächst vor, zwischen dem Schlag und dem Feststellen der Kieferfraktur würden 17 Tage liegen. Während dieser gesamten Zeit habe Y._____ offenbar ohne weiteres essen können, ohne dass er durch einen gebrochenen Kiefer behindert gewesen wäre. Die Aufnahme von Essen mit einem gebrochenen Kiefer sei ausgeschlossen. Sie sei es a fortiori, wenn dieser Zustand mehr als 2 ½ Wochen gedauert hätte. Wer einen gebrochenen Kiefer habe, könne nicht während 2 ½ Wochen normal Nahrung zu sich nehmen. Dass Y._____ ohne Behinderung habe essen können, widerspricht jedoch klarerweise den Akten. So gab er bereits in seiner ersten polizeilichen Befragung zu Protokoll, er habe nach dem Vorfall zwei Wochen lang Schmerzen gehabt (act. E.3/3.6 Frage 3). Diese Aussage bestätigte er auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme (act. E.3/3.9 Frage 1). Dass sich Schmerzen am Kiefer insbesondere auch beim Essen äussern, erscheint naheliegend. Seine Freundin, C._____, führte als Zeugin auf entsprechende Frage hin auch aus, Y._____ habe im Verlauf des Abends vom _____ 2013 über Schmerzen am Kiefer beklagt und beim Nachtessen praktisch nichts zu sich genommen (act. E.3/3.18 Frage 15). Damit erweist sich auch die Behauptung des Berufungsklägers, C._____ habe an der Einvernahme ausdrücklich festgehalten, dass ihr Freund unmittelbar und mittelbar nach dem Vorfall nichts von einer Kieferverletzung gesagt habe, als offenkundig falsch. Die Hausärztin Dr. med G._____, bei welcher er zwei Tage nach dem Vorfall (dazwischen lag ein Wochenende) vorstellig wurde, bezeugte, dass Y._____ nach der Untersuchung aufgrund der anhaltenden Schmerzen beim Essen und bei Mundöffnung einen Zahnarzt aufsuchte (act. E.3/3.14). Damit ist erstellt, dass Y._____ entgegen der Behauptung des Berufungsklägers Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme hatte. b) Des Weiteren macht der Berufungskläger geltend, dass jeder Bruch eines Knochens im menschlichen Leib zu einer Schwellung des Gewebes darum herum führe. Bei einem Kieferbruch sei dies besonders augenfällig. Indessen habe bei Y._____ niemand nach dem _____ 2013 bis zum 13. Januar 2014 eine Schwellung des Unterkiefers bemerkt, auch seine Freundin nicht. Der Sachverhalt sei auch diesbezüglich nicht abgeklärt worden. Es sei daher von der für den Beschuldigten günstigeren Variante auszugehen, wonach eine Schwellung des Kiefers in
Seite 11 — 23 der Zeit vor dem operativen Eingriff nicht eingetreten sei. Der Berufungskläger übersieht dabei, dass für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne Relevanz ist, ob bei Y._____ eine Schwellung eingetreten ist oder nicht. Fest steht, dass ihm X._____ am _____ 2013 einen Faustschlag gegen den Kiefer versetzt hatte und er danach an jener Stelle unter Schmerzen litt, weshalb er sich auch zeitnah (am nächsten Werktag) in medizinische Behandlung begab. Am 13. Januar 2014 wurde bei Y._____ eine "veraltete" Unterkieferparamedianfraktur operativ versorgt (vgl. act. E.3/3.16), was darauf schliessen lässt, dass der Kieferbruch mindestens einige Tage vor dem operativen Eingriff eingetreten sein muss. Da ein Faustschlag gegen den Kiefer, wie er am _____ 2013 erfolgt ist, ohne weiteres geeignet sein kann, eine solche Verletzung hervorzurufen, muss davon ausgegangen werden, dass der Bruch unmittelbare Folge des Schlages gewesen war. Ob es neben anderen Symptomen auch zu einer Schwellung im Bereich des Kiefers kam, ist unter diesen Umständen nicht von Bedeutung und bedarf keiner weiteren Abklärung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kieferbruch zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits bestanden hatte (was der Berufungskläger mit seiner Behauptung, jeder Knochenbruch sei mit einer Schwellung verbunden und bei Y._____ sei zwischen dem _____ 2013 und dem 13. Januar 2014 keine Schwellung aufgetreten, wohl geltend macht), zumal die Schmerzen bei Y._____ erst nach dem Schlag auftraten. Es bestand im konkreten Fall damit keine Veranlassung, der Frage nach einer Schwellung des Unterkiefers vertieft nachzugehen. c) Der Berufungskläger erachtet die Tatsache, dass die Hausärztin Dr. med. G._____ am 30. Dezember 2013 keinen Bruch des Unterkiefers feststellte, als Hinweis dafür, dass zu jenem Zeitpunkt auch keine Verletzung bestanden hatte (womit er gerade seiner vorherigen Darstellung, die Verletzung sei bereits vorher entstanden, widerspricht). Die Hausärztin selbst begründete dies damit, dass es in seltenen Fällen vorkommen könne, dass Knochenbrüche anfangs nicht gesehen würden, zumal im konkreten Fall nur Übersichtsaufnahmen gemacht wurden (vgl. act. E.3/3.14). Y._____ erklärte anlässlich der Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft glaubhaft, es sei ihm nach der ersten Konsultation beim Hausarzt gesagt worden, dass eine Prellung schmerzhaft sei und eine Weile andauern würde. Als der Schmerz jedoch nicht nachgelassen habe, habe er schlussendlich zwei Wochen später seinen Zahnarzt aufgesucht. Dieser habe in der Folge festgestellt, dass ein Unterkiefer Mitte links gebrochen sei. Daran zeigt sich, dass die Hausärztin zunächst lediglich von einer Prellung des Unterkiefers ausging. Es trifft somit nicht zu, dass keine Verletzung festgestellt wurde. Dass die Verletzung zum Zeitpunkt des operativen Eingriffs nicht "frisch" war, ergibt sich auch aus dem
Seite 12 — 23 Operationsbericht, welcher von einer "veralteten" Unterkieferparamedianfraktur spricht (vgl. act. E.3/3.16). Der Umstand, dass die Hausärztin lediglich von einer Prellung ausging, welche nach kurzer Zeit abgeklungen wäre, erklärt auch, dass sie noch kein ärztliches Zeugnis ausstellte. Aus dem Umstand, dass das gesamte Ausmass der Verletzung nicht bereits bei der ersten ärztlichen Konsultation festgestellt wurde, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. d) Der Berufungskläger verweist sodann auf den Zahnarzt Dr. med. Tank. Dieser habe am 15. Dezember 2014, also fast ein Jahr nach dem angeblichen Vorfall, eine "veraltete Unterkieferparamedianfraktur links" am 13. Januar 2014 festgestellt. Indessen sei nicht abgeklärt worden, was er damit gemeint haben könnte. Insbesondere sei unklar, ob es sich dabei um ein Ereignis vor mehreren Monaten oder Jahren, oder ob es sich dabei um Tage gehandelt habe. Zunächst ist in diesem Zusammenhang richtigzustellen, dass der behandelnde Zahnarzt bereits im Operationsbericht vom 13. Januar 2014 die Diagnose "veraltete Unterkieferparamedianfraktur links" stellte (vgl. act. E.3/3.16) und in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2014 lediglich ausführte, diese Fraktur am 13. Januar 2014 durch Osteosynthese versorgt zu haben, was durch den Operationsbericht ebenfalls zweifelsfrei belegt ist. Des Weiteren geht aus besagtem Operationsbericht hervor, dass der behandelnde Zahnarzt nicht von einem Schadensereignis vor mehreren Monaten oder Jahren ausging. Neben der Diagnose und damit dem strittigen Begriff "veraltet" findet sich der Vermerk "Ereignis vom 30. Dezember 2013". Zwar handelt es sich bei dieser Datumsangabe nicht um den Tag des Vorfalles, sondern vielmehr um den Zeitpunkt des ersten Arztbesuches von Y._____. Jedenfalls steht damit aber fest, dass die Verletzung nach Auffassung des Zahnarztes bereits (aber nur) einige Tage zuvor eingetreten war. e) Schliesslich erblickt der Berufungskläger im Umstand, dass die Unfallmeldung durch Y._____ erst am 22. Januar 2014 erfolgte und der Strafantrag wegen Körperverletzung gar erst am 24. März 2014 gestellt wurde, einen weiteren Hinweis darauf, dass Y._____ seinen Kieferbruch nicht bereits am _____ 2013 erlitten habe. Eine plausible Erklärung für diese "verspäteten" Meldungen gab Y._____ bereits anlässlich der ersten polizeilichen Befragung. Er habe zwei Wochen lang Schmerzen gehabt und erst beim Zahnarzt habe man dann festgestellt, dass der Kiefer gebrochen sei. Daraufhin habe er mit X._____ telefoniert und ihm nach der Operation geschildert, dass es eine schwerwiegende Verletzung gewesen sei. Dieser habe sich entschuldigt und ausgesagt, er würde abklären, ob die Sache über seine Versicherung bezahlt würde. Y._____ habe ihm dann noch ein zweites Mal telefoniert und er habe angegeben, dass die Sache etwas länger dauern wür-
Seite 13 — 23 de. Es brauche halt seine Zeit. Danach habe Y._____ nichts mehr von X._____ gehört. Seine Krankenkasse habe sodann eine Adresse verlangt und nachgefragt, ob er Anzeige erstattet habe. Daraufhin habe er einen eingeschriebenen Brief an X._____ geschrieben mit dem Inhalt, dass er seine Schuld schriftlich bis zum 10. März 2014 anerkennen und für die entstandenen Kosten aufkommen solle. Am 10. März 2014 habe er einen Brief vom Anwalt von X._____ erhalten mit der Aufforderung zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses und einer Bestätigung, dass überhaupt etwas passiert sei. Er habe sich sodann mit einem befreundeten Anwalt beraten, welcher ihm geraten habe, Anzeige zu erstatten (vgl. act. E.3/3.6 Frage 3). Im Wesentlichen dasselbe führte Y._____ auch anlässlich der Konfronteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft aus (act. E.3/3.9 Frage 2). Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass X._____ diese Darstellung in irgendeiner Form bestritten hätte. Dass Y._____ die Unfallmeldung nicht direkt nach dem Vorfall machte, ist somit darauf zurückzuführen, dass das gesamte Ausmass der Verletzung erst zwei Wochen nach dem Vorfall sichtbar wurde. Ging Y._____ zunächst davon aus, dass die Sache mit X._____ einvernehmlich geklärt werden könnte, erscheint es auch als nachvollziehbar, dass er nicht unmittelbar nach der Diagnose respektive dem Eingriff eine Strafanzeige erstattete. f) Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die erlittene Unterkieferparamedianfraktur unmittelbare Folge des von X._____ am _____ 2013 gegen Y._____ ausgeführten Faustschlages war. 6. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise, als Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) dies vorsieht, an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). a) Eine schwere Körperverletzung kommt vorliegend allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Andererseits liegt entgegen der Auffassung des Berufungsklägers offensichtlich auch keine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Das Bundesgericht qualifizierte bereits einen Faustschlag ins Gesicht, der einen Bluterguss unterhalb eines Auges zur Folge hatte, als einfache Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25). Gleichermassen qualifiziert wurde ein Schlag, der zwei je ca. 2 x 5 cm grosse Schwellungen und Rötungen im Bereich der Augenbraue und des Ohrs sowie eine Druckschmerzhaftigkeit am unteren Rippenbogen bewirkte (BGE 127 IV 59), ebenso ein harter Faustschlag ins Gesicht, der Schmerzen unterhalb des Auges und ein Schwindelgefühl zur Folge hat-
Seite 14 — 23 te (Urteil des Bundesgericht 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004). Im vorliegenden Fall erlitt Y._____ eine Kieferfraktur, welche einen operativen Eingriff erforderlich machte. Die Verletzung erweist sich als erheblich und überschreitet damit die Grenze zwischen Tätlichkeit und Körperverletzung deutlich. b) Wer einer Person die Faust ins Gesicht schlägt, nimmt die Möglichkeit einer einfachen Körperverletzung zumindest in Kauf und handelt damit eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Dass X._____ seinen Gegner nicht explizit am Kiefer treffen wollte (vgl. act. E.3/3.7 Frage 4), ist dabei nicht von Relevanz. Rechtfertigungsgründe für das Verhalten des Berufungsklägers liegen keine vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine rechtfertigende Notwehr vorliegend nicht erfüllt. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung (S. 9 Ziff. 10) geltend, Y._____ habe ihn mehrfach provoziert, indem er nach Verlassen des Restaurants bei Dunkelheit und schlechter Witterung auf dem Vorplatz des Restaurants Liegestühle behändigt und mit diesen herumgealbert, möglicherweise sich in Richtung Piste entfernt habe. Er habe damit beim Berufungskläger den Eindruck erweckt, er möchte sich mit diesen Stühlen davonmachen, wobei unerheblich sei, ob er diese behalten, zerstören oder einfach irgendwo ausserhalb des Geländes habe liegen lassen wollen. Dass auf eine derartige Provokation jeder Wirt geladen reagiere, stehe ausser Zweifel. Nach wie vor dürfe man sich seines Eigentums in unserem Land wehren. Dazu seien weitere Provokationen des angetrunkenen Privatklägers gekommen. Wie sich aus den Akten, insbesondere auch aus den eigenen Aussagen des Berufungsklägers ergibt, war die Situation mit den Liegestühlen zum Zeitpunkt des Faustschlages bereits geklärt. Auf entsprechende Aufforderung von F._____ hin begab sich Y._____ mit ihr zusammen zum Personalausgang hin, um die Sache mit X._____ als Barbetreiber zu besprechen (vgl. Aussage von F._____ act. E.3/3.8 Frage 3 und Aussage von H._____ act. E.3/3.19 Frage 3). Der vermeintliche oder tatsächliche Angriff auf das Eigentum von X._____ wurde damit bereits durch das Einschreiten seiner Partnerin wirksam abgewehrt, zumal Y._____ zu jenem Zeitpunkt keine Anstalten machte, sich erneut einen Liegestuhl zu ergreifen und sich damit zu entfernen. Was die verbalen Provokationen anbelangt, so liegen unterschiedliche Aussagen vor. In seiner ersten Einvernahme gab X._____ mehrfach zu Protokoll, Y._____ habe auf seine Frage hin, was das mit den Liegestühlen solle, nicht geantwortet, sondern ihn nur eine Geste gemacht, X._____ solle nach draussen kommen (vgl. act. E.3/3.7 Fragen 1, 5 und 12). Erst anlässlich der Konfronteinvernahme sagte X._____ erstmals aus, er sei von Y._____ auch verbal angegriffen worden (vgl. act. E. 3.9 Fragen 3 und 7). Doch selbst wenn zu
Seite 15 — 23 Gunsten von X._____ davon ausgegangen würde, dass Y._____ ihn verbal provoziert hätte, könnte vorliegend nicht von einer Notwehrlage ausgegangen werden. Provokation und Reaktion haben stets in einem angemessenen Verhältnis zu stehen. Bei der vorliegend zu beurteilenden Reaktion von X._____ kann nicht gesagt werden, dass diese als Antwort auf die vom Berufungskläger behauptete Beschimpfung in irgendeiner Art und Weise als gerechtfertigt erscheine. c) Der Berufungskläger erfüllt somit sämtliche Tatbestandselemente und Strafbarkeitsbedingungen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, womit er wegen Verletzung dieser Bestimmung zu verurteilen ist. Die vom Berufungskläger gegen seine Verurteilung vorgebrachten Einwände erweisen sich demnach als unbegründet. 7. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 210.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde, und einer Busse von Fr. 2'000.00. Der Berufungskläger verzichtete diesbezüglich auf Anträge und Einwände. Mit Blick darauf, dass er einen vollumfänglicher Freispruch beantragte, ist in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2 mit weiteren Hinweisen) jedoch nicht zu beanstanden, dass er von Ausführungen zur Strafzumessung abgesehen hat. Dieser Punkt gilt indessen dennoch als angefochten und die Berufungsinstanz hat eine eigenständige Strafzumessung vorzunehmen. a) Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Vorliegend ist für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen auszugehen, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. b) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen
Seite 16 — 23 und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die vom Täter an den Tag gelegte kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, O.4_____ 2013, N 6 ff. zu Art. 47). c) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Berufungskläger Y._____ mit erheblicher Wucht mit der rechten Faust gegen den linken Kiefer geschlagen hat, wodurch dieser eine Kieferfraktur erlitt. Im Spektrum der einfachen Körperverletzungen stellt dies eine ziemlich gravierende Verletzung dar. Sodann zeugt ein Faustschlag ins Gesicht einerseits von erheblicher Brutalität. Ein solcher Faustschlag birgt die Gefahr einer erheblichen Verletzung und kann auch zu einem unkontrollierten Sturz des Opfers mit unabsehbaren Folgen führen. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt zumindest als mittelschwer zu werten. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht geplant war, sondern sich vielmehr aus der Situation heraus ergeben hat und sich der Berufungskläger provoziert fühlte. Dennoch hat er mit dem Faustschlag unverhältnismässig auf eine allfällige verbale Auseinandersetzung reagiert. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht mit direktem, sondern mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Betroffenheit durch die Tat oder gar aufrichtige Reue zeigte er - wie aus den verschiedenen Einvernahmen (vgl. act. E.3/3.7 und 3.9) ersichtlich ist - jedoch nicht. Das subjektive Tatverschulden ist somit als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich daher, die Strafe aufgrund des leichten bis mittleren Verschuldens auf 90 Tagessätze festzulegen. d) Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zu-
Seite 17 — 23 fliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3). Die Staatsanwaltschaft legte ihrer Berechnung der Tagessatzhöhe jährliche Einkünfte des Berufungsklägers von Fr. 100'000.00 zu Grunde (vgl. act. E.3/2.7) und machte einen Pauschalabzug von 20%. Ausgehend von einem verbleibenden Jahreseinkommen von Fr. 80'000.00 ermittelte sie einen Tagessatz in der Höhe von abgerundet Fr. 210.00. Die Berechnung ist korrekt und bildet auch Grundlage des Berufungsurteils. e) Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB sind in objektiver Hinsicht gegeben. In subjektiver Hinsicht sieht Art. 42 Abs. 1 StGB vor, dass der Vollzug einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben wird, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Anwendbarkeit von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, damit der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren
Seite 18 — 23 Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindung usw. (vgl. Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straffrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 38 ff. zu Art. 42 StGB). Der Berufungskläger ist mit einem Eintrag aus dem Jahr 2007 wegen Hausfriedensbruchs verzeichnet. Dieser Vorfall liegt aber bereits mehr als neun Jahre zurück, so dass er für eine Prognosestellung nicht mehr in Betracht fällt. Die Strafe ist daher einstweilen nicht zu vollziehen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). f) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger nebst der bedingten Geldstrafe für die von ihm begangene Körperverletzung überdies mit einer Busse von Fr. 2'000.00 bestraft. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. Schneider/Garré, a.a.O., N. 106 zu Art. 42 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bei 90 Tagessätzen à Fr. 210.00 beträgt diese Obergrenze Fr. 3'780.00 (20 % von Fr. 18'900.00). Vorliegend rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die Busse auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Eine Verbindungsbusse in dieser Höhe reicht denn auch aus, um dem Berufungskläger die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die Vorinstanz legte diese ohne weitere Begründung auf acht Tage fest. Zwar sieht das Gesetz keinen festen Umwandlungssatz vor, allerdings hat das Gericht bei einer Verbindungsbusse - wie im konkreten Fall - die wirtschaftliche Leistungspflicht des Täters bereits ermittelt. Dies lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Im vorliegenden Fall würde dies eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse von neun Tagen ergeben. Aufgrund
Seite 19 — 23 des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat jedoch eine entsprechende Korrektur zu unterbleiben. 8. Die Vorinstanz entschied schliesslich über die von Y._____ geltend gemachten Zivilansprüche und verpflichtete X._____ zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 9'641.80 und einer Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.00, je zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Dezember 2013. a) Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (BGE 110 II 166 = Pra 1984, 486). Bei der Bemessung und Festsetzung von Genugtuungsleistungen kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzustellen ist dabei vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschuldens (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, N. 17.12). Die Vorinstanz sprach Y._____ im vorinstanzlichen Verfahren eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit _____ 2013 zu. Der Berufungskläger äussert sich in seiner Rechtschrift nicht explizit zu dieser Frage. Unter Berücksichtigung des Verschuldens von X._____ und der obigen Erwägungen erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung als angemessen. b) Was die Beurteilung des Schadenersatzanspruchs anbelangt, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (E. 5.1-5.3 des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden, zumal der Berufungskläger diesbezüglich keine Ausführungen macht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schaden in der zugesprochenen Höhe nicht ausgewiesen sein soll. 9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist. X._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dafür ist er mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 210.00 zu bestrafen. Der Vollzug der bedingten Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. X._____ ist zur Zahlung einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verpflichten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auf acht Tage festzulegen. Ausserdem ist X._____ zu ver-
Seite 20 — 23 pflichten, Y._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 9'641.80 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00, je zuzüglich 5% Zins seit dem _____ 2013, zu bezahlen. 10. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von total Fr. 12'621.00 vollumfänglich aufzuerlegen. Zudem hat er den obsiegenden Privatkläger für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist daher vollumfänglich zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist der Verzicht auf Zusprechung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO zu Gunsten von X._____, zumal dieser im erstinstanzlichen Verfahren nur hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (Fusstritte) und damit in einem untergeordneten Anklagepunkt freigesprochen wurde. 11.a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Ausgang des Berufungsverfahrens ist daher die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren vollumfänglich X._____ aufzuerlegen. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.00 festzulegen und geht vollumfänglich zulasten von X._____. b) Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen, in erster Linie also auf Vergütung der Anwaltskosten, aber auch auf erlittene wirtschaftliche Einbussen (vgl. Yvona Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., O.4_____ 2014, N. 3 zu Art. 433 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 18 zu Art. 433; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., O.4_____ 2013, N. 1830 Fn 180). Dabei stellt Art. 436 Abs. 1 StPO klar, dass die Art. 429-434 StPO auch auf Entschädigungsansprüche, welche im Rechtsmittelverfahren gestellt werden, anwendbar sind (vgl. Yvona Griesser, a.a.O., N. 1 zu Art. 436). Die zu entschädigenden Aufwendungen des Privatklägers für die Teilnahme am Verfahren müssen einen gewissen Umfang erreichen, nicht unnötig
Seite 21 — 23 und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sein. Die Zusprechung einer solchen Entschädigung setzt jedoch voraus, dass sie bei der Strafbehörde beantragt wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Während die beschuldigte Person die Entschädigung von der Privatklägerschaft nicht zu beantragen braucht (Art. 432 Abs. 2 StPO), verlangt das Gesetz in der umgekehrten Konstellation von der Privatklägerschaft ein entsprechendes Begehren. Die Strafbehörde handelt hier nicht von Amtes wegen. Die beantragte Entschädigung ist zudem zu beziffern und ausreichend zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). In seiner Honorarnote vom 1. Februar 2017 (act. D.11) macht der Rechtsvertreter von Y._____ einen Gesamtaufwand von 8 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Sach- und Rechtslage als angemessen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten berechnet sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.00, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 als üblich. Sofern wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von Fr. 240.00 zu berechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 14 36 vom 25. November 2014 E. 4.c) und ZK2 14 14 vom 21. Mai 2014 E. 3.b/aa mit weiteren Hinweisen). Somit ist im vorliegenden Fall der verrechenbare Stundenansatz auf Fr. 240.00 zu reduzieren. Bei einem Zeitaufwand von 8 Stunden ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'920.--. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 88.50 und die Mehrwertsteuer von 8%. Daraus resultiert eine Gesamtentschädigung von Fr. 2'169.20.
Seite 22 — 23 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3. Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 210.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von neun Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, bestraft. 4. X._____ wird verpflichtet, Y._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 9'641.80 sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00, je zuzüglich 5% Zins seit dem _____ 2013, zu bezahlen. 5.a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 12'621.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 4'121.00, Gerichtsgebühren Fr. 8'500.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ schuldet dem Bezirksgericht Albula folglich: Busse CHF 2'000.00 Verfahrenskosten CHF 12'621.00 Total CHF 14'621.00 c) X._____ hat Y._____ für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'164.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 6.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und gehen vollumfänglich zu Lasten von X._____. b) X._____ hat Y._____ zudem für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'169.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
Seite 23 — 23 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an: