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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.11.2016 SK1 2016 10

18 novembre 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,613 parole·~23 min·7

Riassunto

Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz | Jagd/Fischerei JSG/BGF

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 16 10 [nicht mündlich eröffnet] 22. November 2016 (Mit Urteil 6B_1419/2016 vom 05. Mai 2017 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Lenz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 28. Januar 2016, mitgeteilt am 22. Februar 2016, in Sachen Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1972 als Sohn des A._____ und der B._____ in O.1_____ geboren und wuchs in O.1_____ auf. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Sportartikelverkäufer und anschliessend als Bodenleger. Seit 1997 ist er selbständiger Bodenleger mit einem eigenen Geschäft (Akten der StA act. 25). X._____ ist mit C._____ verheiratet und Vater eines gemeinsamen im Jahre 2013 geborenen Kindes (Akten der StA act. 3 und 5). Im schweizerischen Zentralstrafregister (Akten der StA act. 33) ist X._____ wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Wald gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG (SR 921.0) verzeichnet und wurde dafür mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 230.00 bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft (Strafmandat vom 4. April 2014). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 10. April 2015, mitgeteilt am 17. April 2015, wurde X._____ schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG (BR 740) und Art. 20a Abs. 1 lit. a der Regierungsrätlichen Jagdverordnung (RJV; BR 740.020) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Dafür wurde er bestraft mit einer Busse von CHF 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, sowie Entzug des Jagdpatents für die Dauer von einem Jahr, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X._____. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde (Akten der StA act. 16): "Am 18. September 2014, um ca. 18:48 Uhr, beschoss X._____ im _____tal bei der Örtlichkeit _____boden in Richtung O.2_____ auf Gebiet der Gemeinde O.1_____ einen Hirschstier unweidmännisch aus einer Distanz von rund 217 Metern. Das Tier lag nicht im Feuer. Nach einer kurzen Flucht blieb der Hirsch wieder stehen, worauf der Beschuldigte einen zweiten Schuss abgab, wobei die Schussdistanz ca. 219 Meter betrug. Beide Schüsse trafen das Tier weidwund. Der Hirschstier legte sich daraufhin im Bereich einer Arve nieder, worauf X._____ einen weiteren Schuss abgab, das Ziel jedoch verfehlte. Der Hirsch setzte daraufhin seine

Seite 3 — 16 Flucht fort und wurde dabei durch einen weiteren Jäger beschossen. Schliesslich konnte der Hirschstier durch D._____, welcher mit zwei Jagdkameraden eine Treibjagd durchführte und als Treiber fungierte, erlöst werden. X._____ hat mithin vorschriftswidrig die unter optimalen Bedingungen maximal zulässige Schussdistanz von 200 Metern überschritten." C. Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ durch seinen Rechtsvertreter, lic. iur. Luzi Bardill, am 21. April 2015 Einsprache erheben (Akten der StA act. 17). Die Staatsanwaltschaft ergänzte in der Folge die Strafuntersuchung. D. Mit Parteimitteilung (Art. 318 Abs. 1 StPO) vom 12. August 2015 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. X._____ wurde eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Akten der StA act. 32). E. Mit Verfügung vom 3. November 2015, mitgeteilt am 5. November 2015, überwies die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO den Strafbefehl an das Bezirksgericht Prättigau/Davos (Akten der StA act. 35). Am 3. November 2015 erging auch der Schlussbericht der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO (Akten der StA act. 36). F. An der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2016 vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos stellten die Parteien ihre Schlussanträge (Art. 81 Abs. 2 lit. d StPO). Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen gemäss Strafbefehl fest (vgl. oben B.), während der Rechtsvertreter von X._____ dessen Freispruch unter voller Schadloshaltung beantragte (act. E.1 S. 3 f.). G. Am 28. Januar 2016 erging das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, welches gleichentags mündlich eröffnet und am 1. Februar 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten act. 12). Am 28. Januar 2016 verlangte X._____ die schriftliche Begründung des Urteils (vorinstanzliche Akten act. 13) und am 5. Februar 2016 meldete er Berufung an (act. A.1). H. Am 22. Februar 2016 teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien das begründete Urteil mit, welches wie folgt lautet (vgl. act. E.1): "1. X._____ ist schuldig der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.

Seite 4 — 16 2. Dafür wird X._____ bestraft mit einer Busse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von CHF 2'353.00 gehen zu zwei Dritteln (=CHF 1'568.65) zu Lasten des Kantons Graubünden und zu einem Drittel (=CHF 784.35) zu Lasten von X._____. 4. Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 2'000 geht zu zwei Dritteln (=CHF 1'333.35) zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos und zu einem Drittel (=CHF 666.65) zu Lasten von X._____. 5. X._____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit CHF 4'906.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos entschädigt. 6. X._____ schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 200.00 1/3 Gebühren/Auslagen StA CHF 784.35 1/3 Gerichtsgebühr CHF 666.65 Total CHF 1'651.00 […] 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung)." I. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 22. Februar 2016 liess X._____ (nachfolgend Berufungskläger) fristgerecht am 25. Februar 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden seine Berufungserklärung einreichen mit den Begehren (act. A.2):

Seite 5 — 16 "1. Das Urteil des Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 28. Januar/22. Februar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei mit Bezug auf den Vorwurf einer Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen. 3. Dem Berufungskläger sei für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos eine ausseramtliche Entschädigung gemäss der dort eingereichten Honorarnote im Umfang von CHF 7'359.75 zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." J. Mit Beschluss vom 31. März 2016 ordnete das Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung bis zum 21. April 2016 (act. D.3), die auf Verlangen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers zweimalig bis zum 23. Mai 2016 erstreckt wurde (act. D.4 bis D.7). K. Mit der am 23. Mai 2016 eingereichten Berufungsbegründung liess der Berufungskläger die folgenden Rechtsbegehren stellen (act. A.3): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 28. Januar 2016, ohne schriftliche Begründung am 1. Februar 2016 und schriftlich am 22. Februar 2016 mitgeteilt, sei gesamthaft aufzuheben. 2. X._____ sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz vollumfänglich freizusprechen. 3. Unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen." L. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 bzw. 6. Juni 2016 verzichteten die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Begründung (act. A.4 und act. A.5).

Seite 6 — 16 M. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 196- 457 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht von Graubünden innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 28. Januar 2016 mündlich eröffnete und am 1. Februar 2016 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete X._____ am 5. Februar 2016 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 22. Februar 2016 reichte er fristgerecht am 25. Februar 2016 seine Berufungserklärung und innert der erstreckten Frist auch die Berufungsbegründung ein. Da auch die anderen gesetzlich statuierten Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht

Seite 7 — 16 mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Bildeten aber ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). 2. Art. 15 KJG lautet hinsichtlich der hier interessierenden Ausführungen wie folgt: "1. Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten. 2. Insbesondere hat er sich bei der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar, die Schussdistanz und die Stellung des Tieres weidgerecht und eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausgeschlossen sind. Liegt das Wild nicht im Feuer, ist eine gründliche Nachsuche durchzuführen. […]." Art. 20a RJV trägt die Marginalie "Schussdistanzen, Bleischrot" und bestimmt Folgendes: "1. Die Schussdistanzen betragen unter optimalen Bedingungen: a) Kugelschuss höchstens 200 m; […]" Die Strafbestimmung von Art. 47 KJG weist folgenden Wortlaut auf: "1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird

Seite 8 — 16 mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. […]" 3. Bezüglich der ersten beiden Schüsse ging die Vorinstanz zu Gunsten des Berufungsklägers von seiner Sachverhaltsdarstellung aus, die auf einer Schussabgabe von unter 200 Meter beruht. Es stufte die ersten beiden Schüsse deshalb als weidgerecht ein und sprach den Berufungskläger diesbezüglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz frei. Hinsichtlich des dritten Schusses wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG für schuldig befunden. Da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, bildet nur noch dieser Punkt Gegenstand des Berufungsverfahrens. 4.a) Gemäss Feststellungen der Vorinstanz hat die Schussdistanz bei der dritten Schussabgabe 219 Meter betragen, was die in Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV fixierte Maximaldistanz von 200 Meter klar überschreitet. Das Bezirksgericht hat deshalb das Verhalten des Berufungsklägers als unweidmännisch im Sinne von Art. 15 KJG eingestuft. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ging die Vorinstanz von Eventualvorsatz aus, da sich der Beschuldigte der grossen Distanz und weiterer ungünstiger Faktoren bewusst gewesen sei, sich aber trotzdem zur Schussabgabe entschieden und damit das Risiko in Kauf genommen habe, das Tier ungünstig zu treffen und zu verletzen. Der subjektive Tatbestand von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV sei damit erfüllt (act. E. 1 E. 4.6). b) Der Berufungskläger anerkennt in seiner Berufungsbegründung, dass der dritte Schuss aus einer Distanz von rund 219 Metern erfolgte (act. A.3 S. 8), und dass er sich hinsichtlich der Distanz im Klaren war. Unrichtig sei deshalb die Feststellung der Vorinstanz, dass er keine Ahnung von der exakten Schussdistanz sowie von den Eigenschaften seiner Munition und dem Verhalten des Projektils bei einem Bergschuss gehabt habe. Aus seinen Aussagen im Vorverfahren (vgl. Akten der StA act. 3 Frage 16) folge klar, dass er gewusst habe, wo sich die massgebende 200 Meter-Linie befunden habe. Unklar ist in diesem Zusammenhang, was der Berufungskläger daraus ableiten will, dass er die Schussdistanz von 219 Meter genau kannte, während die Vorinstanz zu seinen Gunsten bloss angenommen hatte, er habe damit rechnen müssen, dass die Schussdistanz über 200 Meter betragen würde. So oder anders

Seite 9 — 16 ist damit erwiesen, dass er wissentlich und willentlich auf ein rund 219 Meter entferntes und nur teilweise erkennbares Ziel schoss. c) An sich berechtigt ist dagegen der zweite Einwand des Berufungsklägers. Allein aus dem Umstand, dass X._____ anlässlich seiner Einvernahme im Vorverfahren die Bedeutung der Abkürzung GEE (Günstigste Einschuss-Entfernung) nicht gekannt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm die Eigenschaften der verwendeten Waffe und Munition nicht bekannt gewesen wäre. Der Beschuldigte hat glaubhaft versichert, dass er sein Gewehr auf 100 Meter mit einer hohen 9 eingeschossen hat, was einem Treffer auf 150 Meter "Fleck" entspricht. Die Annahme der Vorinstanz, er habe ohne genaue Kenntnis der ballistischen Grundlagen seiner Waffe geschossen, ist nicht nachgewiesen. Dieser Feststellung kommt indessen im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Berufungsklägers keine Relevanz zu, weil der Schuss über eine Distanz von rund 220 Meter auf ein teilweise verdecktes Ziel in jedem Fall - auch bei optimalen Bedingungen - als unzulässig im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV einzustufen ist. d) Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum Sachverhalt. Auszugehen ist im Folgenden von der im Strafbefehl erwähnten Schussdistanz von rund 219 Meter. Schüsse über 200 Meter können nach der Legaldefinition von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV auch unter optimalen Bedingungen nicht mehr als weidmännisch qualifiziert werden (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 08 2 vom 23. April 2008 E. 2.b). Der objektive Tatbestand von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG ist damit erfüllt. Die Schussabgabe erfolgte willentlich und im klaren Wissen um die zu weite Schussdistanz von rund 219 Meter; der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dabei dürfte – im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz – hinsichtlich der an sich verbotenen Schussabgabe direkter Vorsatz und nicht Eventualvorsatz vorliegen. Diesem Umstand könnte im Rahmen der Strafzumessung eine gewisse, wenn auch untergeordnete, Bedeutung zukommen. Das Berufungsgericht stellt aber zu Gunsten des Angeschuldigten auf die Einschätzung der Vorinstanz ab. 5.a) Der Berufungskläger macht indessen geltend, dass es sich bei dem dritten Schuss um einen sogenannten Fangschuss gehandelt habe. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob bei einem Fangschuss die Schussdistanz von 200 Meter zwingend einzuhalten sei. Der von ihm abgegebene Fangschuss sei in der vorliegenden Situation das einzig Richtige gewesen und der Argumentation der Vorinstanz, dass eine solche Sichtweise Tür und Tor für unkontrollierte und gefährliche

Seite 10 — 16 Schussabgaben öffnen würde, könne nicht gefolgt werden. Unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 9. Januar 1991 (PKG 1991 Nr. 40) kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass sein dritter Schuss nicht nur weidgerecht gewesen sei, es sogar die Pflicht eines jeden Jägers sei, ein solch krankgeschossenes Tier von seinen Qualen zu erlösen, selbst wenn dabei die maximal zulässige Distanz von 200 Meter überschritten werde. Dass ihm ein Treffer nicht gelungen sei, bedeute im Weiteren nicht, dass dafür nicht eine grosse Chance bestanden habe. Das Kantonsgericht Appenzell Innerhoden führe in seinem Urteil vom 8. April 1997 (K 1/97) denn auch aus, dass für den Jäger - welcher einen Fangschuss auf 296.6 Meter abgegeben habe - "doch noch eine gewisse Möglichkeit bestand, durch seinen Schuss den verletzten Hirsch kränker zu machen und dementsprechend ist dieser Schuss im Grenzbereich noch vertretbar". Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Fangschuss noch besser gewesen seien und dass mehr als nur eine gewisse Möglichkeit für einen Treffer bestanden habe (act. A.3 S. 13 f.). b) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht primär die Feststellung des Sachverhalts oder die subjektive und objektive Tatbestandsmässigkeit der Schussabgabe im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, sondern die Frage, ob für den dritten Schuss, der eingestandenermassen über die widerrechtliche Distanz abgegeben worden war, ein Rechtfertigungsgrund bestand. Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass bei einem "Fangschuss" die im Kanton Graubünden gesetzlich definierte maximale Schussdistanz, nota bene bei optimalen Bedingungen, nicht gelte. Eine gesetzliche Regelung des "Fangschusses" fehlt. Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er das verwundete Tier von seinen Leiden habe erlösen wollen (act. A.3 S. 8). c) Positivrechtlich kann als möglicher Rechtfertigungsgrund der allgemeine Grundsatz von Art. 4 Abs. 2 des Eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) herangezogen werden, wo festgehalten wird, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Die Tötung des angeschossenen Wildes ist e contrario immer dann zulässig und allenfalls geboten, wenn dadurch das Leiden des Tieres mit Sicherheit oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit beendet wird und durch das gewählte Vorgehen die Schmerzen oder auch der Stress des Tieres nicht oder doch nur in unbedeuten-

Seite 11 — 16 dem Ausmass erhöht werden. Zu beachten ist ferner die in Art. 15 Abs. 2 KJG vorgesehene Regelung, dass bei einem Tier, das nicht unmittelbar nach dem Anschuss liegenbleibt, eine Suche einzuleiten ist. Falls das Tier unmittelbar nach dem Anschuss liegenbleibt, hat sich der Jäger diesem so weit zu nähern, dass er einen sicheren Fangschuss abgeben kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr für neues Leiden oder Angstzustände des Tieres nicht erhöht wird. Der Fangschuss darf deshalb nicht bloss auf eine weitere Verletzung ausgerichtet sein, sondern es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass lebenswichtige Organe unmittelbar verletzt werden. So sollte ein Schuss in den Kopf das Gehirn und nicht den Kiefer treffen, und bei einem Schuss in den Hals sollte ebenfalls wenn immer möglich das zentrale Nervensystem tödlich getroffen werden. Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nur bei einem Schuss aus der Nähe gegeben, dessen Auswirkungen auf das Tier auch unmittelbar überprüft werden können. 6.a) Für das Kantonsgericht von Graubünden steht vorliegend ausser Frage, dass auf eine Distanz von über 200 Meter kein Fangschuss im dargelegten Sinne abgegeben werden kann. Die gesetzlich festgelegten Schussdistanzen betragen bei optimalen Verhältnissen maximal 200 Meter für Kugelschüsse (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV). Unter weniger günstigen Bedingungen (schlechte Sicht, Regen, Wind, Tier in Bewegung usw.) gelten aus weidmännischer Sicht deutlich kürzere Schussdistanzen. Ist bereits der Schuss auf das vollständig erkennbare Wildtier aus einer Distanz von mehr als 200 Meter nicht mehr weidmässig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 08 2 vom 23. April 2008 E. 2.b), so gilt dies umso mehr für den Fall, in welchem wie vorliegend nur noch Kopf und Hals des Tieres sichtbar waren und der Schuss abends um 18:48 Uhr abgegeben wurde. Unter solchen Bedingungen und auf eine Distanz von 219 Metern besteht nur eine sehr geringe Möglichkeit für einen unmittelbar tödlich wirkenden Treffer. Bezeichnenderweise hat der Berufungskläger das relativ kleine Ziel denn auch nicht getroffen. Weidgerechtes Verhalten hätte bedeutet, dass sich der Berufungskläger dem verletzten Tier so weit genähert hätte, dass er einen sicheren Fangschuss hätte abgeben können, oder dass er im Sinne von Art. 15 Abs. 2 KJG eine Suche nach dem Tier eingeleitet hätte. Die Schussabgabe aus rund 219 Meter war unter diesen Umständen im Hinblick auf die Verkürzung des Tierleidens wenig erfolgversprechend, erhöhte aber andererseits die Wahrscheinlichkeit weiterer nicht letaler Leiden durch Verletzungen und Stress. b) Daran ändert auch das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerhoden vom 8. April 1997 (K1/97) nichts. Denn einerseits ist die rechtliche Definition des

Seite 12 — 16 weidgerechten Verhaltens in beiden Kantonen nicht dieselbe, und auch die waffenrechtlichen Voraussetzungen (Waffe, Kaliber, Munition) unterscheiden sich. Hinzu kommt, dass die im erwähnten Urteil vertretene Auffassung, dass ein an sich nicht weidgerechter Schuss über 296.6 Meter "im Grenzbereich" dann gerechtfertigt sei, wenn "eine gewisse Möglichkeit" bestehe, dass dadurch der verletzte Hirschstier "kränker" werde, vom Kantonsgericht Graubünden nicht geteilt wird. Wie bereits dargelegt muss der Fangschuss mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod des angeschossenen Wildes führen; die blosse Möglichkeit, dass das Tier "kränker" wird, erlaubt kein Abweichen vom normativ korrekten Jagdverhalten. Dass ein Fangschuss nicht aus einer Distanz abgegeben werden darf, die normalerweise auch bei besten Bedingungen nicht zulässig wäre, ergibt sich nicht nur aus Gründen des Tierschutzes und der Gefahrenerhöhung, die mit einer zu langen Schussdistanz regelmässig einhergeht, sondern auch aus präjudiziellen Überlegungen. Könnte ein (vermeintlich oder wirklich) angeschossenes Tier unter Missachtung aller Distanzvorschriften unbeschränkt unter Feuer genommen werden, so wäre die Durchsetzung der Jagdgesetzgebung in zentralen Punkten kaum mehr gewährleistet. c) Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis des Berufungsklägers auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Januar 1991 (PKG 1991 Nr. 40), da diesem Urteil nicht entnommen werden kann, unter welchen Umständen (Distanz, Sichtbarkeit etc.) der Abschuss des Tieres erfolgte. Nicht der tatsächliche Hintergrund des Fangschusses bildete Gegenstand des erwähnten Entscheides, sondern die Rechtsfrage, ob ein Dritter, der nicht Wildhüter war, ein offensichtlich verletztes und an sich nicht jagdbares Tier abschiessen dürfte. Die vorstehend dargelegten grundlegenden Ausführungen zum Fangschuss betreffen eine andere Problematik. d) Da kein Rechtsfertigungsgrund vorliegt, ist die Schuldigsprechung des Berufungsklägers wegen Verletzung von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG zu Recht erfolgt. 7.a) Gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, mit Busse bis zu CHF 20'000 bestraft, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Busse von CHF 600.00. Nach Ansicht der Vorinstanz war der Berufungskläger für die ersten beiden Schüsse freizusprechen und nur wegen des dritten Schusses zu verurteilen. Entsprechend sei er auch nur mit einem Drittel der beantragten Busse, d.h

Seite 13 — 16 CHF 200.00, zu bestrafen (act. E. 1 E. 5). Der Berufungskläger selbst äussert sich nicht zur Strafzumessung. b) Die Annahme der Vorinstanz, dass für drei Schüsse eine Busse von CHF 600.00 und damit für einen Schuss noch eine solche von CHF 200.00 angemessen sei, beruht auf einer unzulässigen umgekehrten Anwendung des Additionsprinzips. Die Vorinstanz hätte die Busse unabhängig vom eingeklagten Sachverhalt aufgrund der von ihr als erwiesen erachteten (Einzel)Tat selbständig festsetzen müssen. Da es sich um kantonales Strafrecht handelt, sind die in Art. 47 ff. StGB aufgeführten Gesichtspunkte analog beizuziehen, wobei an dieser Stelle offenbleiben kann, wie weit die Begründungsdichte bei der Beurteilung von Übertretungen wie der vorliegenden geht. c) Das Verschulden des Berufungsklägers ist als leicht bis mittel einzustufen. Er hat im Wissen um die zu lange Schussdistanz die Tat, die er ohne weiteres hätte vermeiden können, vorsätzlich begangen. Andererseits erscheint glaubhaft, dass er das Tier von seinen Leiden erlösen wollte; sein Motiv war insofern nicht eigennützig, was zu einer Milderung in Analogie von Art. 48 lit. a Ziff. 1 StGB (achtenswerter Beweggrund) führt. Zu seinen Gunsten spricht ferner, dass er den hier zu beurteilenden Sachverhalt gegenüber den Jagdorganen unverzüglich zugegeben hat. Leicht straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe aus (Strafmandat vom 4. April 2014: Bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 230.00 sowie Busse von CHF 2'000.00 wegen Verstosses gegen Art. 42 Abs. 1 lit. a WaG). Weitere Gründe, die einen relevanten Einfluss auf die Strafzumessung haben, sind nicht erkennbar. d) Die Busse in Höhe von CHF 200.00 entspricht einem Hundertstel der in Art. 47 in Abs. 1 KJG fixierten Maximalstrafe und erscheint damit angesichts des leichten bis mittleren Verschuldens des Berufungsklägers als ausgesprochen milde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Strafrahmen von (theoretisch) CHF 1- 20'000 auch die gegenüber der vorsätzlichen Tatbegehung mildere Schuldform der Fahrlässigkeit abdeckt. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Busse von CHF 500.00 als angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 47 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Kantonsgericht von Graubünden indessen verwehrt, eine gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil höhere Strafe auszufällen. Damit bleibt es bei der Busse von CHF 200.00.

Seite 14 — 16 8.a) Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Dispositivziffern 3 und 4, Art. 426 Abs. 1 StPO). In diesem Zusammenhang ist indessen anzumerken, dass der Umstand, dass der Berufungskläger nur für einen von drei abgegebenen Schüssen verurteilt wurde, keinen zwingenden Grund für die Übernahme von 2/3 der Untersuchungs- und Gerichtskosten durch den Staat und die Gewährung einer entsprechenden Entschädigung gesetzt hätte (Art. 47 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 426, 429 und 430 StPO). Eine selbständige Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheides zu Lasten des Berufungsklägers ist im Berufungsverfahren aber nicht möglich. b) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Berufungsentscheide wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf CHF 3'000.00 festgesetzt.

Seite 15 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig. 3. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt zwei Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 4. Die Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von CHF 2'353.00 gehen zu zwei Dritteln (=CHF 1'568.65) zu Lasten des Kantons Graubünden und zu einem Drittel (=CHF 784.35) zu Lasten von X._____. 5. Die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Prättigau/Davos in der Höhe von CHF 2'000 geht zu zwei Dritteln (=CHF 1'333.35) zu Lasten der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos und zu einem Drittel (=CHF 666.65) zu Lasten von X._____. 6. X._____ wird für das vorinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit CHF 4'906.50 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos entschädigt. 7. X._____ schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos für das vorinstanzliche Verfahren: Busse CHF 200.00 1/3 Gebühren/Auslagen StA CHF 784.35 1/3 Gerichtsgebühr CHF 666.65 Total CHF 1'651.00 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘000.00 gehen zu Lasten von X._____.

Seite 16 — 16 9. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. und insbesondere 95 BGG. 10. Mitteilung an:

SK1 2016 10 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.11.2016 SK1 2016 10 — Swissrulings