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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 04.10.2016 SK1 2015 4

4 ottobre 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,413 parole·~1h 7min·5

Riassunto

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB | StGB 137-172 Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. Oktober 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 4 15. November 2016 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung der X._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 26. August 2014, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 28. August 2014, schriftlich begründet mitgeteilt am 28. Januar 2015, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen Y._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, hat sich ergeben:

Seite 2 — 63 I. Sachverhalt A. Y._____ wurde am Z.1_____ 1961 in O.1_____ NE geboren. Er ist selbständig als Reiseunternehmer tätig und organisiert insbesondere Winterreisen. Y._____ ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Gemäss Auskünften der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden betrugen seine Einkünfte im Jahre 2007 Fr. 43‘954.-- und im Jahre 2009 Fr. 62‘813.--. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 26. August 2014 erklärte Y._____, dass seine Einkünfte sich immer noch in derselben Grössenordnung bewegten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Y._____ mit einer Vorstrafe verzeichnet: Am 16. Juli 2004 verurteilte ihn der Kreispräsident Oberengadin wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 500.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr. B. Mit Strafbefehl vom 30. August 2011 wurde Y._____ von der Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 400.--, Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage, bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob Y._____ mit Schreiben vom 8. September 2011 fristgerecht Einsprache. C. Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden weitere Beweise abgenommen und insbesondere verschiedene Zeugen einvernommen hatte, teilte sie den Parteien mit Schreiben vom 16. April 2013 mit, sie werde beim Gericht Anklage gemäss Art. 324 ff. StPO erheben. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden datiert vom 31. Oktober 2013 und enthält folgenden Sachverhalt: „Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB Y._____ ist Eigentümer der Wohnung[en] im Erdgeschoss der Liegenschaft Nr. Z.2_____, Chesa L._____, in O.2_____. Im Juli 2010 liess der Beschuldigte, ohne Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer und im Wissen, dass diese damit nicht einverstanden waren, Bestandteile der Fassade sowie gemeinschaftliche Bauteile, insbesondere Balkonbrüstungen, abbrechen und Fensteröffnungen seiner Wohnungen abändern. Dadurch hat er im gemeinschaftlichen Eigentum stehende ursprüngliche Bauteile vorsätzlich beschädigt und entfernt. Ebenfalls liess Y._____ im Zusammenhang mit der Ausstattung seiner Wohnräume mit Bodenheizung diverse Leitungen an der gemeinschaftlichen Heizanlage abändern und diese neu an Wänden und Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume festmachen, wozu diese Mauerteile angebohrt wurden. Auch diese Arbeiten wurden ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung ausgeführt.

Seite 3 — 63 X._____, Stockwerkeigentümerin in der Chesa L._____, reichte am 04. Oktober 2010 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine entsprechende Strafanzeige ein und konstituierte sich als Privatklägerin.“ D. Am 26. August 2014 fand vor dem Bezirksgericht Maloja die Hauptverhandlung statt, an welcher Y._____ und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, sowie X._____ als Privatklägerin mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, anwesend waren. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte auf eine Teilnahme verzichtet. Mit Urteil vom 26. August 2014, ohne schriftliche Begründung am 28. August 2014 mitgeteilt, entschied das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Y._____ wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 3‘050.00 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 110.00 - Gerichtsgebühr CHF 3‘000.00 Total CHF 6‘160.00 werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 3‘160.- zulasten des Kantons Graubünden und CHF 3‘000.- zulasten des Bezirksgerichtes Maloja. 3. Y._____ wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zulasten des Bezirksgerichtes Maloja von pauschal CHF 8‘000.- (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung.) 5. (Mitteilung.)“ E. Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 3. September 2014 Berufung an, worauf das Bezirksgericht Maloja den Parteien am 28. Januar 2015 ein schriftlich begründetes Urteil zustellte. Am 2. Februar 2015 reichte X._____ die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „I. Rechtsbegehren a) materielle Anträge 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 26. August 2014/28. Januar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei Y._____ schuldig zu sprechen der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Dafür sei er zu verurteilen - Zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

Seite 4 — 63 - Sowie zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Untersuchungskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten der Berufungsklägerin und zulasten des Berufungsbeklagten. b) Verfahrensanträge 1. Es sei ein schriftliches Verfahren anzuordnen. II. Beweisanträge 1. Es seien sämtliche Akten des Vorinstanzlichen Verfahrens und der Strafuntersuchung zur Prozedur zu nehmen. 2. Es seien folgende Urkunden neu zur Prozedur zu nehmen: - Kostenschätzung Architekt A._____, O.3_____, vom 15. Oktober 2014 betreffend Wiederherstellungskosten - Fotodokumentation mit 23 Blatt - Baubewilligung Gemeinde O.2_____ vom 3. November 2014 - Schreiben RA Dr. Marc E. Wieser vom 12. Januar 2015 - Schreiben B._____ an Architekt A._____ - Urteil Bezirksgericht Maloja vom 26. August 2014/28. Januar 2015 3. Eventualiter sei eine Expertise über Art und Umfang der vom Berufungsbeklagten zu verantwortenden Eingriffe in das Eigentum der StWEG L._____ und der Berufungsklägerin sowie über die Wiederherstellungskosten einzuholen.“ F. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Y._____ sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden darauf hin, dass X._____ die Durchführung des schriftlichen Verfahrens beantragt habe, und er forderte sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Y._____ auf, dem Kantonsgericht mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO einverstanden seien. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 erklärte sich die Staatsanwaltschaft Graubünden mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Y._____ stimmte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 dem schriftlichen Verfahren ausdrücklich zu. Daraufhin ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 3. März 2015 das schriftliche Verfahren an. Gleichzeitig setzte er X._____ Frist bis zum 25. März 2015 zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. G. Nach Erstreckung der Frist reichte X._____ ihre Berufungsbegründung am 21. April 2015 ein. Sie unterliess es, die in der Berufungserklärung aufgeführten

Seite 5 — 63 Beweisanträge zu wiederholen. Neu stellte sie den weiteren Beweisantrag, es sei ein Augenschein durchzuführen. Am 12. Mai 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme. Am 24. Juli 2015 reichte Y._____ seine Stellungnahme zur Berufung ein. Er beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Am 2. September 2015 erfolgte die Replik, am 27. Oktober 2015 die Duplik. Beide Parteien hielten dabei an ihren Rechtsbegehren fest. Am 6. November 2015 reichte X._____ eine Triplik mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Y._____ antwortete am 10. Dezember 2015 mit einer Stellungnahme zur Triplik, in welcher er seine Rechtsbegehren bestätigte. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 wies der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts X._____, Y._____ sowie die Staatsanwaltschaft Graubünden darauf hin, dass bezüglich der Anordnung des schriftlichen Verfahrens in der Verfügung vom 3. März 2015 fälschlicherweise auf Art. 406 Abs. 1 lit a StPO Bezug genommen worden sei anstatt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO. Er hielt fest, die Verfügung vom 3. März 2015 werde dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erfolge. Den Parteien eröffnete er die Möglichkeit, in diesem Zusammenhang Ergänzungen zu ihren schriftlichen Eingaben einzureichen. Weder X._____ noch Y._____ noch die Staatsanwaltschaft Graubünden liessen sich in der Folge vernehmen. H. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil am 28. August 2014 ohne schriftliche

Seite 6 — 63 Begründung mitgeteilt (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 17), womit die Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO). Die Berufungsklägerin hat daraufhin am 3. September 2014 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht Maloja angemeldet (act. A.1). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils durch die Vorinstanz erfolgte alsdann am 28. Januar 2015 (angefochtenes Urteil, act. E.1). In der Folge reichte die Berufungsklägerin am 2. Februar 2015 die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.2). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden. b) Der Berufungsbeklagte bestreitet im Berufungsverfahren, dass die Berufungsklägerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides habe. Er begründet seine Auffassung damit, dass die Berufungsklägerin nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides, aber noch vor Einreichung der Berufungserklärung das Eigentum an den beiden Stockwerkeinheiten in der Chesa L._____, die ihr gehört hätten, mittels Schenkungen an ihre Kinder abgetreten habe. Damit aber sei die Berufungsklägerin seit dem Vollzug der Schenkungen nicht mehr Miteigentümerin am Grundstück Nr. Z.2_____, Chesa L._____, in O.2_____. Nachdem sie gemäss Grundbuchauszug auch keine Nutzniessung an ihren ehemaligen Stockwerkeinheiten besitze, fehle ihr jegliches Rechtsschutzinteresse an der Einreichung der Berufung. aa) Bezüglich der Privatklägerschaft, die sich – wie vorliegend die Berufungsklägerin – einzig als Strafklägerin nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO konstituiert hat, hat das Bundesgericht entschieden, dass das gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO bestehende Recht auf Verfolgung sowie Verurteilung des Straftäters, unabhängig von jeglichen Zivilansprüchen und von einem aktuellen Nachteil, das rechtliche Interesse der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO begründe, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Dabei genüge es, geschädigt im strafrechtlichen Sinne zu sein, ein zivilrechtlicher Schaden sei nicht nötig (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.5 mit Hinweis auf BGE 139 IV 78 E. 3.3.3 f.). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist deshalb prima vista, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm im Zeitpunkt der Tat geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1).

Seite 7 — 63 Für die Beantwortung der Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Berufungsklägerin ist mithin entscheidend, ob die Berufungsklägerin auch nach der Abtretung des Eigentums an den Stockwerkeinheiten noch als Geschädigte, das heisst als Person, die in ihren Rechten durch die Straftat direkt verletzt worden ist, anzusehen ist. Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, wer oder was durch den Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB geschützt werden soll. bb) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Art. 144 StGB schützt damit den Eigentümer in seiner ihm nach Art. 641 Abs. 1 ZGB zustehenden Befugnis, „in den Schranken der Rechtsordnung über [die Sache] nach seinem Belieben zu verfügen“, was unter anderem beinhaltet, dass grundsätzlich der Eigentümer über den Zustand der Sache entscheidet; die Inhaber eines Gebrauchs- oder Nutzniessungsrechts wiederum werden durch Art. 144 StGB in ihrer unbeeinträchtigten Verwendung der Sache geschützt. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB setzt weder voraus, dass die Sache einen Verkehrswert hat, noch dass die Handlung des Täters dem Berechtigten einen Vermögensschaden zufügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 4.1). Eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB kann sogar vorliegen, wenn die Sache aufgrund der ohne Zustimmung vorgenommenen Veränderung ihres Zustands an Wert gewinnt (als Beispiel sei an eine Skizze/ein Bild eines bekannten Künstlers gedacht, die/das ohne Zustimmung des Eigentümers auf einer Sache angebracht worden ist). Art. 144 StGB schützt mithin das Recht des Eigentümers, dass die ihm gehörende Sache grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung verändert wird. Durch eine Sachbeschädigung, die per definitionem eine Veränderung der Sache voraussetzt, wird dieses Recht desjenigen, der im Zeitpunkt der Tathandlung Eigentümer der Sache ist, offensichtlich verletzt. Es steht zudem ausser Frage, dass dieser Eigentümer ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Verletzung seines Rechts feststellen zu lassen beziehungsweise abklären zu lassen, ob sein Recht vom Täter objektiv und subjektiv verletzt worden ist und damit eine Sachbeschädigung vorliegt. Gibt der Eigentümer das Eigentum an der Sache nach der Tathandlung weiter, indem er die Sache veräussert oder verschenkt, so geht die Verletzung seines Rechts nicht auf den neuen Eigentümer über, denn der neue Eigentümer erwirbt die Sache in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs befindet. Sein Eigentumsrecht wird durch die Tathandlung

Seite 8 — 63 nicht (mehr) verletzt. Die Verletzung des Eigentumsrechts, die der damalige Eigentümer im Zeitpunkt der Tathandlung erlebt hat, wird mit dem Eigentumsübergang auf einen neuen Eigentümer weder beendet noch geheilt. Das Unrecht, das dem damaligen Eigentümer zugefügt worden ist, ist durch den Übergang des Eigentums nicht wieder gutgemacht worden. Daher hat sich am strafrechtlich geschützten Interesse des verletzten Eigentümers einer Sache, die Frage der Verletzung seines Rechts beziehungsweise der Erfüllung des Straftatbestandes der Sachbeschädigung abklären zu lassen, durch den Eigentumsübergang nichts geändert. Insofern ist der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass die Situation einer Körperverletzung vergleichbar ist, die ohne bleibende Schädigung verheilt ist. Auch wenn die körperliche Beeinträchtigung nicht mehr vorhanden ist, so wird doch niemand bestreiten wollen, dass die Rechtsgutverletzung weiter bestehen bleibt und der Verletzte ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, diese feststellen zu lassen. In einer vergleichbaren Situation befindet sich die Berufungsklägerin, nachdem das Eigentum an den Stockwerkeinheiten in der Chesa L._____ an ihre Kinder übergegangen ist. Sie hat weiterhin ein schützenswertes Interesse daran, eine mögliche Verletzung ihres im Zeitpunkt der angeklagten Tathandlungen unbestreitbar bestehenden Rechtes abklären zu lassen. Ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der Berufung ist damit im Grundsatz zu bejahen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung, dass ein möglicherweise vorhandener finanzieller Schaden allenfalls auf die neuen Eigentümer übergegangen ist. Denn wie bereits festgestellt, ist der Strafkläger zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt, auch wenn ihm durch die strafbare Handlung kein Vermögensschaden entstanden ist oder ein solcher beispielsweise durch eine Versicherungsleistung kompensiert wurde. Dasselbe muss auch gelten, wenn ein gegebenenfalls vorhandener Vermögensschaden bei einem Eigentümerwechsel nicht beim Strafkläger verbleibt, sondern auf den neuen Eigentümer übergeht. c) Anders sieht es bezüglich der Frage aus, ob die Berufungsklägerin ein rechtlich geschütztes Interesse daran geltend machen kann, dass gegen den Berufungsbeklagten eine bestimmte Strafe ausgesprochen werde. Dem Rechtsbegehren folgend verlangt die Berufungsklägerin, dass der Berufungsbeklagte wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB verurteilt und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 400.--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, bestraft wird. Gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion jedoch nicht anfechten. Dies darum, weil nach dem Konzept der Schweizerischen Strafprozessord-

Seite 9 — 63 nung der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, allein dem Staat zusteht. Es fehlt der Privatklägerschaft somit bezüglich der Strafhöhe am rechtlich geschützten Interesse, da sie durch das Strafmass allein grundsätzlich nicht beschwert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_279/2013 vom 5. September 2013 E. 3 mit Hinweisen; BGE 141 IV 231 E. 2.4). Soweit die Berufungsklägerin eine konkrete Strafe für den Berufungsbeklagten beantragt, ist sie als Privatklägerin mithin zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert. Insoweit kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Sollte sich ergeben, dass der Berufungsbeklagte von der Vorinstanz zu Unrecht freigesprochen worden ist, so wird die Strafe im Übrigen von der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Amtes wegen zugemessen. d) Die übrigen Prozessvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Insbesondere ist der Strafantrag (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.3) am 4. Oktober 2010 rechtzeitig gestellt worden (Art. 31 StGB), was nicht bestritten ist. Auf die Berufung ist damit, mit der vorerwähnten Einschränkung, einzutreten. 2. In der Berufungserklärung hat die Berufungsklägerin mehrere Beweisanträge gestellt. Diese sind vorneweg zu behandeln a) Die Berufungsklägerin beantragt den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie der Strafuntersuchung und sie führt zudem verschiedene Dokumente auf, die zur Prozedur zu nehmen seien. Den Antrag, es seien die Akten des Strafverfahrens beizuziehen, wiederholt sie in der Berufungsbegründung nicht mehr. Das schadet jedoch nicht, denn gemäss Gesetz sind die Akten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von Amtes wegen beizuziehen (Art. 399 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 327 Abs. 1 lit. d StPO). Mit Bezug auf die angeführten und eingelegten Dokumente verweist die Berufungsklägerin in der Berufungsbegründung auf die Berufungserklärung. Das Strafprozessrecht kennt eine Beschränkung der Einlage neuer Beweismittel im Berufungsverfahren nur für den Fall, dass ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sind (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 398 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 8.3). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist, sind die Dokumente zu den Akten zu nehmen. b) In der Berufungserklärung beantragt die Berufungsklägerin eventualiter die Einholung einer Expertise über Art und Umfang der vom Berufungsbeklagten zu verantwortenden Eingriffe in das Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Seite 10 — 63 L._____ und der Berufungsklägerin sowie über die Wiederherstellungskosten. In der Berufungsbegründung wiederholt sie diesen Antrag nicht mehr, ja, sie äussert sich zu diesem Antrag überhaupt nicht. Damit fehlt es an einer notwendigen Begründung (vgl. Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1571 und N 1484; Luzius Eugster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, N 9 zu Art. 406 StPO). Es ist nun aber nicht Aufgabe des Gerichts, in den Akten nach allen möglichen Gründen zu suchen, die für eine Expertise sprechen könnten. Es ist vielmehr Sache der Parteien darzulegen, weshalb nach ihrer Auffassung ein beantragter Beweis abgenommen werden muss. Auf den Antrag, es sei eine Expertise über Art und Umfang der vom Berufungsbeklagten zu verantwortenden Eingriffe in das Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ und der Berufungsklägerin sowie über die Wiederherstellungskosten einzuholen, kann daher wegen fehlender Begründung nicht eingetreten werden. Der Beweisantrag wäre aber auch abzuweisen, wenn er zu prüfen wäre. Vorliegend handelt es sich um ein Strafverfahren. Relevant können damit von vornherein nur solche dem Berufungsbeklagten vorgeworfene Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum sein, die durch den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt abgedeckt sind (Art. 350 Abs. 1 StPO). Was die Berufungsklägerin an darüber hinausgehenden Eingriffen in ihren Rechtsschriften anführt, hat im vorliegenden Verfahren unbeachtet zu bleiben (vgl. Erwägung 4). Eine Expertise über diese zusätzlich geltend gemachten Eingriffe ist daher abzulehnen. Diejenigen behaupteten Eingriffe, die von dem in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt erfasst sind, sind in den Akten gut dokumentiert (vgl. act. B.2 und C.20; Akten der Vor-instanz, act. 14 und act. 15; Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4 und act. 3.5), so dass eine Expertise über Art und Umfang nicht notwendig ist. Aber auch die Wiederherstellungskosten können offen bleiben, nachdem zum einen die Erfüllung des Straftatbestandes der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB keinen Vermögensschaden voraussetzt, zum andern keine Verurteilung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB (Verursachung eines grossen Schadens) eingeklagt ist und – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – auch nicht im Raume steht und zum Dritten die Berufungsklägerin vorliegend keine Zivilforderung angemeldet hat. Bezüglich des Einflusses des Schadens auf eine mögliche Strafzumessung ist zu sagen, dass in der Regel erst ein erheblicher Schaden, der zudem einzig auf die zur Verurteilung gelangenden Straftaten zurückgeht, zu einer Straferhöhung führt und ein solcher vorliegend nicht gegeben ist, was sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. Zusammenfassend ist deshalb der Antrag auf Einholung einer Experti-

Seite 11 — 63 se zu Art und Umfang der Eingriffe des Berufungsbeklagten in das Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ und der Berufungsklägerin sowie zu den Wiederherstellungskosten abzulehnen. c) Die Berufungsklägerin hat erst in der Berufungsbegründung die Durchführung eines Augenscheins beantragt. Grundsätzlich sind Beweisanträge bereits mit der Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Allerdings können gemäss Art. 405 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 345 StPO im mündlichen Berufungsverfahren Beweisanträge bis zum Abschluss des Beweisverfahrens gestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.3). Es ist kein Grund ersichtlich, in schriftlichen Berufungsverfahren anders zu entscheiden. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist damit rechtzeitig erfolgt. Die Berufungsklägerin hat den Augenschein im Zusammenhang mit ihrer Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Verlegung der neuen Heizungsrohre für die Bodenheizung, die in den Stockwerkeinheiten des Berufungsbeklagten eingebaut worden ist, beantragt (Berufung, act. A.5, S. 4 f. N 8). In den Akten finden sich zahlreiche Fotografien der beanstandeten Heizungsrohre sowie der bei deren Verlegung entstandenen (möglichen) Beeinträchtigungen. Damit aber erweisen sich die Lage der Heizungsrohre sowie die (möglichen) Beeinträchtigungen als gut dokumentiert. Dass im Weiteren die Heizungsrohre zunächst teilweise durch eine Garage, die zu Sonderrecht der Berufungsklägerin ausgeschieden war, geführt worden waren und auf Intervention des Sohnes der Berufungsklägerin anderweitig verlegt werden mussten, ist unbestritten. Auch die weiteren dem Berufungsbeklagten in der Anklageschrift vorgeworfenen Eingriffe sind in den Akten gut dokumentiert (vgl. act. B.2 und C.20; Akten der Vorinstanz, act. 14 und act. 15; Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4 und act. 3.5). Von einem Augenschein sind unter diesen Umständen keine entscheidwesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist daher abzulehnen. d) Auch der Berufungsbeklagte hat mit seinen Rechtsschriften verschiedene Dokumente eingelegt. Wie bereits festgestellt, kennt das Strafprozessrecht zum einen keine Beschränkung der Einlage neuer Beweismittel, sofern nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, und ist zum andern bis zum Abschluss des Beweisverfahrens im mündlichen Verfahren beziehungsweise bis zur Urteilsberatung im schriftlichen Verfahren das Stellen von Beweisanträge möglich. Die Dokumente sind daher zu den Akten zu nehmen.

Seite 12 — 63 3. Die Berufungsklägerin verlangt in ihrer Triplik, dass act. C.18, welches der Berufungsbeklagte mit der Duplik eingereicht hat, aus der Prozedur gewiesen wird. Begründend führt sie aus, sowohl auf der ersten als auch auf der letzten Seite des Schriftstücks sei festgehalten, dass es unpräjudiziell und nicht für den Prozessgebrauch bestimmt gewesen sei. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass ein Verstoss gegen die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA eine Rechtswidrigkeit nach Art. 152 Abs. 2 ZPO zu begründen vermöge. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA könnten die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes herangezogen werden. Gemäss Art. 6 der Standesregeln dürfe das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenseite über den Inhalt von Vergleichsangeboten informiert werden. Art. 26 der Standesregeln bestimme überdies, dass als vertraulich bezeichnete Dokumente keinen Eingang in Gerichtsverfahren finden dürften. Diese Regeln seien gemäss Bundesgericht strikt zu handhaben, da die aussergerichtliche Streitbeilegung im öffentlichen Interesse gefördert werden solle. a) Bei act. C.18 handelt es sich um ein Schreiben, das der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin offenbar im Rahmen von Vergleichsbemühungen an den Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten geschickt hat und das Vergleichsvorschläge enthält. Sowohl auf der ersten als auch auf der letzten Seite ist explizit festgehalten, dass das Schreiben unpräjudiziell und nicht für den Prozessgebrauch bestimmt sei. Der Berufungsbeklagte will mit diesem Dokument belegen, dass es der Berufungsklägerin nicht um die Sache gehe. In der Duplik hat er ausgeführt, in dem Schreiben [act. C.18] habe die Berufungsklägerin ausgeführt, sie sei bereit, die Änderungen am Erker zu akzeptieren; sie sei auch nicht grundsätzlich gegen den Einbau einer Bodenheizung, wenn ihr das Gegenrecht zugestanden werde. Act. C.18 ist mithin als Entlastungsbeweis zu werten. b) Die Berufungsklägerin stützt ihre Auffassung, dass die Einlage von act. C.18 eine Rechtswidrigkeit begründe und dieses Dokument daher aus der Prozedur zu weisen sei, auf BGE 140 III 6. Bei BGE 140 III 6 handelt es sich um einen zivilrechtlichen Entscheid, weshalb das Bundesgericht zur Beantwortung der Frage nach der Verwendung von rechtswidrig beschafften Beweismitteln auch Art. 152 Abs. 2 ZPO herangezogen hat. Vorliegend ist jedoch ein strafrechtlicher Fall zu entscheiden und die Strafprozessordnung enthält eigene Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wie weit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessord-

Seite 13 — 63 nung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt mithin kein prinzipielles Verwertungsverbot (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall, dass ein rechtswidrig erlangter Beweis zu Lasten des Beschuldigten wirkt, es sich mithin um einen Belastungsbeweis handelt. Anders sieht die Rechtslage mit Bezug auf den Beschuldigten entlastende Beweise aus. Vor Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung galt der allgemeine Grundsatz, dass Beweisverwertungsverbote immer nur zu Gunsten des Beschuldigten wirkten, nicht zu seinen Lasten, das heisst, dass Entlastungsbeweise verwertet werden durften, auch wenn sie rechtswidrig erlangt worden waren. Begründet wurde diese Einschätzung damit, dass eine gegenteilige Auslegung einem Zuwiderhandeln gegen den Schutzgedanken der Unverwertbarkeit von Beweismitteln gleich käme (vgl. ZR 112 [2013] Nr. 24 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 1A.303/2000 vom 5. März 2001 E. 2b, 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 6b und 6P.54/2006 vom 28. April 2006 E. 3). Ob Beweisverbote nach dem Recht der neuen Strafprozessordnung nur Belastungs- oder auch Entlastungsverbote sind, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Klar ist, dass in Verletzung von Art. 140 StPO erhobene Beweise auch nicht zugunsten der betroffenen Person verwertet werden können (vgl. Art. 141 Abs. 1 StPO und anstatt vieler Sabine Gless, in: Basler Kommentar StPO, N 72 zu Art. 140 StPO mit Hinweisen; Wolfgang Wohlers, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 1 zu Art. 140 StPO mit Hinweisen). Die herrschende Lehre geht des Weiteren davon aus, dass eine Verwertung von nicht unter Art. 140 StPO fallenden Beweisen zur Entlastung auch dann zulässig und geboten ist, wenn das Beweismittel eigentlich einem Verwertungsverbot nach Art. 141 StPO unterliegen würde (vgl. Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 141 StPO mit Hinweisen; ZR 112 [2013] Nr. 24 mit Hinweisen). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Im schweizerischen Strafprozessrecht kommt dem Grundsatz, dass eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn sich der Beschuldigte in objektiver und subjektiver Hinsicht nach-

Seite 14 — 63 weislich tatsächlich schuldig gemacht hat, grundlegende Bedeutung zu. So findet sich diese Wertung zum Beispiel im fundamentalen Prinzip „in dubio pro reo“. Der Forderung, dass kein Unschuldiger verurteilt wird, kommt massgebendes Gewicht zu. Zu Recht ist denn auch festgestellt worden, dass der Gedanke, einen Unschuldigen zu verurteilen, weil entlastende Beweise nicht verwertet werden dürfen, unerträglicher erscheint als der Gedanke, einen offensichtlich Schuldigen mangels verwertbarer Beweise freizusprechen, weshalb das Prinzip der materiellen Wahrheit durchgreifen muss (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Berner Obergerichts vom 18. Juni 2012 [BK 2012 62] E. 4.2). Des Weiteren ist auch unter der Geltung der Schweizerischen Strafprozessordnung davon auszugehen, dass die Beweisverwertungsverbote den Beschuldigten schützen sollen. Keinesfalls aber kann es ihr Ziel und ihr Zweck sein, die Entlastung des Beschuldigten grundsätzlich zu erschweren oder gar zu verhindern. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind entlastende Beweise, die nicht unter Art. 140 StPO fallen, zuzulassen, selbst wenn sie rechtswidrig erhoben worden sind. Diese Wertung rechtfertigt sich umso mehr, als sich die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass entlastende Beweise nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn sie einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, allein auf Art. 141 Abs. 5 StPO und die sich daraus ergebenden faktischen Probleme stützt. Es wird argumentiert, dass sich angesichts dessen, dass Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen würden, gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und zu siegeln seien, schon rein faktisch die Frage stelle, wie es überhaupt möglich sein sollte, unverwertbare (und deshalb gesiegelte und aus den Akten entfernte) Beweise zugunsten der beschuldigten Person zu verwerten. Vor diesem Hintergrund spreche viel dafür, dass derartige Beweismittel dann, wenn nicht – wie zum Beispiel in Art. 147 Abs. 4 StPO – eine gespaltene Verwertbarkeit ausdrücklich vorgesehen sei, insgesamt unverwertbar seien, also auch zugunsten der beschuldigten Person (vgl. Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 12 zu Art. 141 StPO; Andreas Donatsch/Claudine Cavegn, Ausgewählte Probleme zum Beweisrecht nach der schweizerischen Strafprozessordnung, ZStR 126 [2008] S. 166 f.). Dieser Auffassung ist entgegen zu halten, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung – von ganz besonderen, seltenen Ausnahmefällen abgesehen – der Sachrichter über die Verwertbarkeit von Beweisen entscheidet (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 1B_50/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.7 in fine, 1B_30/2015 vom 11. Mai 2015 E. 2.2.1, 4B_334/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 5.2, 1B_2/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2; bezüglich der Ausnahmefälle vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_124/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.2.2 f. und 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014). Da erst der Sachrichter über die Verwertbarkeit eines Beweises befindet, gelangen einem

Seite 15 — 63 Verwertungsverbot unterliegende Beweise ungesiegelt und damit zugänglich ans Gericht, so dass dieses einen Entlastungsbeweis ohne Weiteres berücksichtigen kann. Art. 141 Abs. 5 StPO steht daher der Forderung, dass entlastende Beweise verwertet werden dürfen, soweit sie nicht unter Art. 140 StPO fallen, auch wenn sie nicht rechtmässig erhoben worden sind, nicht entgegen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beweisverwertungsverbote nur bezüglich den Beschuldigten belastenden Beweisen zu berücksichtigen sind, entlastende Beweise sind dahingegen grundsätzlich verwertbar, solange sie nicht unter Art. 140 StPO fallen. Act. C.18, das den Berufungsbeklagten entlasten soll, ist daher ungesiegelt in den Akten zu belassen und kann berücksichtigt werden. Damit erübrigen sich Erwägungen zur Frage, ob der Antrag überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist, nachdem dasselbe Schreiben, welches im Berufungsverfahren als act. C.18 eingelegt worden ist, vom Berufungsbeklagten selbst bereits am 8. Juli 2013 im Rahmen der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereicht worden war (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.20), ohne dass die Berufungsklägerin dagegen opponiert hätte, obwohl sie spätestens aufgrund ihrer Einsichtnahme in die Akten im vorinstanzlichen Verfahren im Dezember 2013 und damit noch vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von der Einlage wissen musste (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 7 und 8). c) Schliesslich drängt sich noch die Feststellung auf, dass vorliegend explizit nicht über die anwaltsrechtliche Rechtmässigkeit der Beweiserhebung entschieden werden musste, nachdem act. C.18 als Entlastungsbeweis dient und folglich selbst dann berücksichtigt werden darf, wenn der Beweis nicht rechtmässig erhoben worden sein sollte. Die Frage, ob der Verteidiger das Beweismittel in Verletzung von standesrechtlichen Pflichten und von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) eingereicht hat, was die Berufungsklägerin geltend macht, ist daher im Berufungsverfahren weder vorfrageweise erörtert noch entschieden worden. Die entsprechende Problematik ist gegebenenfalls von der zuständigen Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte zu beurteilen, gegen deren Entscheidung der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg offensteht. 4. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass dem Berufungsbeklagten vorgeworfen wird, er habe Bestandteile der Fassade und gemeinschaftliche Bauteile, insbesondere die Balkonbrüstung, abbrechen lassen, er habe die Fensteröffnungen abgeändert, er habe diverse Leitungen an der gemeinschaftlichen Heizungsanlage abgeändert und er habe Heizungsrohre an gemeinschaftlichen Bauteilen

Seite 16 — 63 befestigt. Die Berufungsklägerin zählt nun in ihrer Berufung weitere Eingriffe auf, die dem Berufungsbeklagten zur Last zu legen seien. Konkret führt sie aus, der Berufungsbeklagte habe die alte Türklinke am Haupteingang entfernt und eine neue angebracht, er habe eine neue, erhöhte Schwelle zur Einzimmerwohnung erstellt, er habe eine neue (verkürzte) Türe zur Einzimmerwohnung mit anderem Furnier als die übrigen Türen im Haus eingebaut, er habe das Tor zu seiner Garage neu gestrichen und er habe eine neue Türklinke an der Tür Gang UG/Garage angebracht. Es ist offensichtlich, dass diese zusätzlich behaupteten Eingriffe vom Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, nicht erfasst werden. Die Berufungsklägerin macht nun geltend, sie habe anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz entsprechende Fotos eingelegt, die die zusätzlichen Eingriffe belegen würden. Die Tatbestände seien sehr wohl zu beurteilen, da sie auch Gegenstand des Hauptverfahrens gewesen seien. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zu Recht weist der Berufungsbeklagte auf das in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerte Anklageprinzip hin. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip; Art. 350 StPO). Insbesondere ist es dem Gericht untersagt, den Anklagesachverhalt selbst zu ergänzen oder zu erweitern (vgl. Art. 329 Abs. 2 StPO und Art. 333 Abs. 1 StPO). Das Akkusationsprinzip bezweckt im Weiteren den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. zum Ganzen statt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1 und 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.3.1, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Dass die Berufungsklägerin die von ihr zusätzlich geltend gemachten Eingriffe in das gemeinschaftliche Eigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz genannt und nach ihrer Auffassung auch belegt hat, genügt aufgrund des Gesagten nicht, um diese behaupteten zusätzlichen Eingriffe zu einem Teil des Verfahrens zu machen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts hat einzig den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt zu prüfen. Alles, was über diesen Sachverhalt hinausgeht, muss unbeachtet bleiben. Die von der Berufungsklägerin zusätzlich geltend gemachten Eingriffe sind daher in vorliegendem Verfahren weder zu prüfen, noch kann bezüglich dieser behaupteten Eingriffe ein Freispruch oder eine Verurteilung erfolgen. Dies gilt im Übrigen auch bezüglich der durch das Verlegen der Heizungsrohre verursachten möglichen Schädigun-

Seite 17 — 63 gen, soweit sie in der zu Sonderrecht der Berufungsklägerin ausgeschiedenen Garage entstanden sein sollen. In der Anklageschrift wird dem Berufungsbeklagten mit Bezug auf die Heizungsrohre ausschliesslich eine Schädigung an Wänden und Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume vorgeworfen. Die zu Sonderrecht der Berufungsklägerin ausgeschiedene Garage ist offensichtlich weder zu den Kellerräumen zu zählen, noch handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Raum. Mögliche Sachbeschädigungen durch das Verlegen von Heizungsrohren in der zu Sonderrecht der Berufungsklägerin ausgeschiedenen Garage sind vom Anklagesachverhalt daher nicht erfasst und müssen vorliegend unberücksichtigt und unbeurteilt bleiben. 5. Die Berufungsklägerin bringt in ihren Rechtsschriften mehrmals vor, selbst wenn der Berufungsbeklagte von einer Zustimmung ihrerseits zu den Arbeiten hätte ausgehen können, was bestritten werde, so habe doch die Zustimmung des dritten Stockwerkeigentümers, C._____, gefehlt. Die Arbeiten seien daher von vornherein ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgt. Dem ist entgegen zu halten, dass C._____ keinen Strafantrag gestellt hat. Bei der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, die vorliegend einzig angeklagt ist, handelt es sich um ein Antragsdelikt, was zur Folge hat, dass eine Strafverfolgung nur stattfindet, wenn der Träger des geschützten Rechtsgutes durch das Stellen eines Strafantrages ein eigenes Interesse an der Strafverfolgung bekundet. Indem C._____ darauf verzichtet hat, einen Strafantrag zu stellen, hat er gleichzeitig darauf verzichtet, dass die ihm gegenüber möglicherweise erfolgten Sachbeschädigungen strafrechtlich geahndet werden, soweit für deren Verfolgung ein Strafantrag notwendig ist. Diese Entscheidung ist für die Strafbehörden bindend. Die Berufungsklägerin kann sich daher nicht auf eine (mögliche) Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB gegenüber C._____ berufen. Nachdem allein die Berufungsklägerin Strafantrag gestellt hat, sind in vorliegendem Verfahren auch nur die ihr gegenüber möglicherweise vorgefallenen Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB abzuklären. Dass allenfalls Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gegenüber C._____ begangen worden sind, vermag daher eine Strafbarkeit des Berufungsbeklagten in vorliegendem Verfahren nicht zu begründen. Es bleibt anzumerken, dass sich die strafrechtliche von der zivilrechtlichen Seite in diesem Punkt unterscheidet. Während in zivilrechtlichen Belangen die Frage nach einer gültigen Zustimmung aller Stockwerkeigentümer beziehungsweise einer gültigen Beschlussfassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durchaus Relevanz entfalten kann, ist mit Bezug auf Art. 144 Abs. 1 StGB einzig entscheidend,

Seite 18 — 63 wie die Person(en), die Strafantrag gestellt hat (haben), sich verhalten hat (haben). Ob andere Stockwerkeigentümer, die keinen Strafantrag gestellt haben, ihre Zustimmung gegeben haben, beziehungsweise der Berufungsbeklagte davon ausgehen durfte, dass deren Zustimmung vorliege, ist insofern nicht ausschlaggebend. Schliesslich ist noch kurz auf das Argument der Berufungsklägerin einzugehen, es sei selbstverständlich, dass eine (bestrittene) Zustimmung ihrerseits immer unter der Voraussetzung gestanden hätte, dass der dritte Stockwerkeigentümer, C._____, ebenfalls zustimme. Weder aus den Aussagen der Parteien und Zeugen (Akten der Staatsanwaltschaft, Dossier 4) noch aus der Aktennotiz von D._____ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.1) oder aus jener von G._____ (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.2) geht ein Hinweis hervor, dass sich die Berufungsklägerin am 23. Juni 2010 oder später dahingehend geäussert hätte oder dass ihr Verhalten in dem Sinne hätte verstanden werden müssen, dass ihre Zustimmung nur unter der Voraussetzung gelte, dass auch C._____ zustimme. Auch die weiteren Akten lassen einen entsprechenden Schluss nicht zu. Nachdem die Berufungsklägerin über 618 Tausendstel Miteigentumsanteile an der Chesa L._____ und damit über die absolute Mehrheit der Anteile verfügte, war es auch nicht von vornherein klar oder ohne weiteres erkennbar, dass sie nur unter der Voraussetzung der Zustimmung von C._____ selbst zustimmen wollte. Ihre Behauptung, eine (bestrittene) Zustimmung ihrerseits sei selbstverständlich unter der Voraussetzung der Zustimmung von C._____ gestanden, findet in den Akten mithin keine Stütze. Selbst wenn die Berufungsklägerin persönlich tatsächlich immer davon ausgegangen sein sollte, dass eine Zustimmung ihrerseits nur Gültigkeit entfalten könnte, wenn auch C._____ zustimmte, so ist diese Meinung doch offensichtlich nicht nach Aussen sichtbar geworden und könnte daher dem Berufungsbeklagten nicht entgegen gehalten werden. 6. Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Der Tatbestand der Sachbeschädigung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung seiner Sache (Urteil des Bundesgerichts 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). Eine Beschädigung ist immer gegeben, wenn in die Substanz der Sache eingegriffen wird; eine Beschädigung liegt überdies vor, wenn die Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt wird (BGE 115 IV 26 E. 2b). Als beeinträchtigt beziehungsweise beschädigt gilt eine Sache mithin schon dann, wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild eingegriffen beziehungsweise ihre Ansehnlichkeit

Seite 19 — 63 herabgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). Als Sachbeschädigung ist folglich jede unerlaubte Zustandsveränderung aufzufassen, die den Berechtigten in schützenswerten Interessen beeinträchtigt und nicht ohne nennenswerten Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann (in diesem Sinne Marcel Alexander Niggli, Das Verhältnis von Eigentum, Vermögen und Schaden nach schweizerischem Strafgesetz, dargelegt am Beispiel der Sachbeschädigung nach geltendem Recht und dem Entwurf 1991, Diss. Zürich 1992, S. 203 ff). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz (Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 StGB). Dabei genügt Eventualvorsatz. a) Vorliegend sind Arbeiten zu beurteilen, die der Berufungsbeklagte an der Chesa L._____ hat ausführen lassen, einem in Stockwerkeigentum aufgeteilten Haus. Bei Stockwerkeigentum handelt es sich um ein besonders ausgestaltetes Miteigentum. Das Gesetz definiert das Stockwerkeigentum als Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Das Stockwerkeigentum unterscheidet sich damit vom gewöhnlichen Miteigentum dadurch, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Sonderrecht (nicht Sondereigentum!) grundsätzlich untrennbar verbunden ist. Das Miteigentum aller Stockwerkeigentümer besteht nicht etwa nur am Boden und den bautechnisch wichtigen Teilen des Gebäudes (zum Beispiel Fundament, tragende Mauern, Dach), sondern am gesamten gemeinschaftlichen Grundstück mit allen Bestandteilen, insbesondere auch an den Bauteilen, an denen Sonderrechte der einzelnen Stockwerkeigentümer bestehen (Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 2007, N 765 f.). Weder das gesamte gemeinschaftliche Grundstück noch die gemeinschaftlichen Bauteile und insbesondere die Bauteile, an denen Sonderrechte der einzelnen Stockwerkeigentümer bestehen, stehen mithin im Alleineigentum einzelner Stockwerkeigentümer. Damit besteht sowohl am gesamten Grundstück als auch an den gemeinschaftlichen Bauteilen und ebenso an den zu Sonderrecht ausgeschiedenen Stockwerkeinheiten gegenüber jedem Stockwerkeigentümer in jedem Fall immer auch ein fremdes Eigentumsrecht. Jedwelche von einem Stockwerkeigentümer allein veranlassten baulichen Änderungen am Gebäude, die einer Zustandsveränderung im Sinne von Art. 144 StGB entsprechen, sind damit Eingriffe in fremde Eigentumsrechte und erfüllen folglich grundsätzlich die objektiven Voraussetzungen einer Sachbeschädigung. b) Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft dem Berufungsbeklagten in der Anklageschrift zunächst vor, er habe Bestandteile der Fassade abbrechen lassen.

Seite 20 — 63 Abbrechen bedeutet zwangsläufig einen Eingriff in die Substanz der Sache, womit eine Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB verbunden ist. Aufgrund des Stockwerkeigentums ist auch ein Eingriff in fremde Eigentumsrechte gegeben. Der Abbruch von Fassadenteilen erfüllt vorliegend damit grundsätzlich den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung. Nun ergibt sich aus der Anklageschrift aber nicht, welche Bestandteile der Fassade der Berufungsbeklagte konkret abgebrochen haben soll. Zieht man die weiteren Akten zu Rate, so ist wohl davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Abbrechen von Bestandteilen der Fassade die Arbeiten am Erker auf der Ostseite des Gebäudes sowie das Entfernen von Fensterbrüstungen meint (wobei die Fensterbrüstungen auch unter den Anklagepunkt „Fensteröffnungen abändern“ fallen). Es ist fraglich, ob der Anklagesachverhalt in dieser Hinsicht genügend klar ist und die Anforderungen an eine Anklageschrift erfüllt. Diese Frage braucht jedoch nicht weiter geklärt zu werden, da zum einen die Fensterbrüstungen vorliegend unter den Anklagepunkt „Fensteröffnungen abändern“ subsumiert werden und zum andern der Rechtsfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten bezüglich der Arbeiten am Erker – und im Übrigen ebenso mit Bezug auf die Fensterbrüstungen – als gegeben erachtet werden muss (vgl. Erwägungen 8b/bb und 8b/dd). c) Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Berufungsbeklagten den Abbruch von gemeinschaftlichen Bauteilen, insbesondere der Balkonbrüstung, vor. Unbestrittenermassen hat der Berufungsbeklagte einen Teil der Balkonbrüstung entfernt. Der Berufungsbeklagte macht nun aber geltend, die Balkonbrüstung habe einfach abgeschraubt werden können und könne auch auf dieselbe Weise wieder montiert werden, weshalb keine Sachbeschädigung vorliegen könne. Dem kann nicht zugestimmt werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Teil der Balkonbrüstung, den der Berufungsbeklagte entfernt hat, abgenommen werden konnte, ohne dass es zu einem Schaden an diesem Teil und/oder an der restlichen Balkonbrüstung gekommen ist. Eine Sachbeschädigung kann aber auch gegeben sein, wenn kein Vermögensschaden entstanden ist. Der Berufungsbeklagte hat einen Teil der Balkonbrüstung entfernt und für lange Zeit nicht wieder angebracht (vgl. act. C.9, aus welchem hervorgeht, dass die entfernte Balkonbrüstung im Oktober 2014 – und damit über vier Jahre nach ihrer Entfernung im Rahmen der Umbauarbeiten – noch nicht wieder montiert worden war; ob die Brüstung in der Zwischenzeit wieder angebracht worden ist, lässt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit schliessen). Indem der Berufungsbeklagte die Balkonbrüstung entfernt hat, hat er zweifellos einen Eingriff in das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes vorgenommen. Wie störend dieser Eingriff sich auf das Gesamtbild des Ge-

Seite 21 — 63 bäudes auswirkt, ist auf verschiedenen Fotografien des Gebäudes, die sich in den Akten der Staatsanwaltschaft finden, deutlich zu erkennen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.3 und act. 3.5). Der Eingriff mindert durchaus die Ansehnlichkeit des Gebäudes. Aufgrund des Stockwerkeigentums ist zudem eine Verletzung fremder Eigentumsrechte gegeben. Damit aber liegt in objektiver Hinsicht eine Sachbeschädigung vor. d) In einem weiteren Punkt wirft die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Berufungsbeklagten vor, er habe Fensteröffnungen abgeändert. Aus den Akten ergibt sich, und es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte Fensterbrüstungen hat abbrechen lassen, um grössere Fensteröffnungen und damit einen grösseren Lichteinfall in die Wohnungen zu erhalten. Ein Abbruch bedeutet zwangsläufig einen Eingriff in die Substanz der Sache, was wiederum einer Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB entspricht. Die Verletzung fremder Eigentumsrechte ist wegen des Stockwerkeigentums ohne Weiteres gegeben. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist mithin bezüglich der Fensterbrüstungen erfüllt. e) Der nächste Vorwurf an den Berufungsbeklagten lautet dahingehend, dass er Leitungen an der Heizanlage abgeändert habe. Aus den Akten geht hervor, dass für die Bodenheizung, die der Berufungsbeklagte in seinen Räumlichkeiten installieren liess, eine neue Heizgruppe montiert worden ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.17.4). Eine neue Heizgruppe bedeutet, dass Veränderungen bezüglich der Leitungen der Heizanlage vorgenommen werden müssen. Indem nun mit der neuen Heizgruppe Veränderungen an der Heizanlage/den Leitungen vorgenommen worden sind (Anschluss neuer Leitungen an bestehende Leitungen/Heizanlage), ist offensichtlich in die Substanz der Heizanlage/Leitungen eingegriffen worden. Auch das Tatbestandsmerkmal des Eingriffs in fremde Eigentumsrechte ist aufgrund des Stockwerkeigentums erfüllt. Damit aber liegt in objektiver Hinsicht eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB vor. f) In einem letzten Punkt wird dem Berufungsbeklagten vorgeworfen, er habe die neuen Heizungsrohre, die von der Heizanlage zu seinen Räumlichkeiten führten, an Wänden und Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume befestigt. Die endgültige Lage der neuen Heizungsrohre, aber auch die zunächst gewählte Führung der neuen Heizungsrohre ist in den Akten mittels Fotografien gut dokumentiert (vgl. act. B.2). Aus den Fotografien wird deutlich, dass in Wände und Decke Löcher gebohrt werden mussten, um die Heizungsrohre aufhängen beziehungsweise (in die Garage) hindurchführen zu können. Die Löcher stellen zweifellos einen Eingriff in die Substanz der Wände und der Decke dar. Daran ändert

Seite 22 — 63 sich im Übrigen nichts, wenn die Löcher, die aufgrund der zunächst ausgeführten, wegen der Intervention des Sohnes der Berufungsklägerin aber nachträglich geänderten Führung der Heizungsrohre nicht mehr notwendig waren, wieder verschlossen worden sind. Objektiv ist ein Eingriff in die Substanz der Wände und der Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume erfolgt, wie er für eine Sachbeschädigung notwendig ist. Weiter ist aufgrund des Stockwerkeigentums auch ein Eingriff in fremde Eigentumsrechte zu bejahen, so dass der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB erfüllt ist. 7. In subjektiver Hinsicht ist zur Erfüllung des Straftatbestandes der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB – wie bereits festgestellt – Vorsatz notwendig, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gegenstand des (Eventual-) Vorsatzes ist die Gesamtheit der objektiven Tatbestandsmerkmale. Mit Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB muss der Täter mithin wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass bezüglich der Sache ein fremdes Eigentumsoder Nutzungsrecht besteht und dass seine Handlung eine Beschädigung oder Zerstörung der Sache zur Folge hat oder diese unbrauchbar macht. Des Weiteren muss er die Beschädigung, die Zerstörung oder das Unbrauchbarwerden der Sache im Wissen um das fremde Eigentums- oder Nutzungsrecht wollen oder zumindest in Kauf nehmen. Der Berufungsbeklagte wusste, dass an den Gebäudeteilen, die von den baulichen Änderungen betroffen waren, Eigentumsrechte der anderen Stockwerkeigentümer bestanden, in welche er eingriff. Das lässt sich schon aus dem Umstand ableiten, dass er sich um die Zustimmung der Berufungsklägerin bemüht hat. Ebenso war ihm zweifellos klar, dass die baulichen Änderungen Eingriffe in die Substanz des Gebäudes darstellten beziehungsweise Auswirkungen auf die Ansehnlichkeit des Gebäudes haben würden. Indem er die baulichen Änderungen vornehmen liess, handelte er mithin vorsätzlich. Der subjektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist mithin bezüglich der dem Berufungsbeklagten in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen erfüllt. 8. Der Berufungsbeklagte behauptet nun aber, die Berufungsklägerin habe den baulichen Änderungen zugestimmt. Damit macht er geltend, es liege der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten vor, was einer Verurteilung

Seite 23 — 63 entgegenstehe. Des Weiteren stellt sich ganz allgemein die Frage, inwieweit die Handlungen des Berufungsbeklagten durch sein Sonderrecht an seinen Stockwerkeigentumseinheiten gedeckt gewesen sein könnten, was wiederum die Frage nach dem Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) in den Raum stellt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, inwieweit Rechtfertigungsgründe gegeben sind beziehungsweise inwieweit der Berufungsbeklagte tatsächlich davon ausgegangen ist, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor. Denn sollte der Berufungsbeklagte tatsächlich vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgegangen sein, obwohl in Tat und Wahrheit keiner vorgelegen hat, so wäre ihm ein Sachverhaltsirrtum zuzubilligen und es wären seine Handlungen zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Berufungsbeklagte einen Irrtum in pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so könnte ihm nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden (Art. 13 Abs. 2 StGB). Nachdem für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB Vorsatz verlangt ist und Fahrlässigkeit daher nicht genügt, wäre der Berufungsbeklagte bei einem vermeidbaren Sachverhaltsirrtum freizusprechen. a) Mit Bezug auf das Stockwerkeigentum erlaubt das Gesetz dem Inhaber eines Sonderrechts ausdrücklich, die ihm im Sonderrecht zugewiesenen Teile des Gebäudes innen auszubauen und baulich auszugestalten, solange er damit keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausübung des gleichen Rechts erschwert und die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen weder beschädigt noch in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigt (vgl. Art. 712a Abs. 1 und 2 ZGB). Damit kann sich der Stockwerkeigentümer auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 14 StGB) berufen, soweit sich seine bauliche Tätigkeit im von Art. 712a ZGB vorgegebenen Rahmen hält. Grundvoraussetzung von Art. 712a ZGB ist, dass der Stockwerkeigentümer Teile baulich ausgestaltet, die ihm zu Sonderrecht zugewiesen sind. Gemeinschaftliche Teile werden von der gesetzlichen Erlaubnis in Art. 712a ZGB nicht erfasst. Zudem darf der Stockwerkeigentümer die ihm zu Sonderrecht zugewiesenen Teile nur innen ausbauen, was ein in Erscheinung treten gegen aussen ausschliesst. Dem Berufungsbeklagten werden vorliegend Änderungen an der Fassade, an der Balkonbrüstung, an den Fensteröffnungen/-brüstungen sowie Eingriffe in die Heizung und in die Wände und Decke der gemeinschaftlichen Kellerräume vorgeworfen. Sowohl die Fassade, als auch die Balkonbrüstung und die Fensterbrüstungen gehören gemäss Gesetz zu den gemeinschaftlichen Teilen (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2

Seite 24 — 63 ZGB). Zweifellos gehört auch die Heizanlage, die das gesamte Gebäude beheizt, zu den gemeinschaftlichen Teilen (Art. 712b Abs. 3 ZGB). Im Übrigen sind gemäss Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ auch die Leitungen bis zu den Abzweigungen zu den Stockwerkeinheiten gemeinschaftliche Teile (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.16, S. 2 § 4 Ziff. 2 Alinea 7). Mit Bezug auf die Verlegung der Heizungsrohre wird dem Berufungsbeklagten in der Anklageschrift schliesslich von vornherein nur eine Schädigung von gemeinschaftlichen Teilen zur Last gelegt. Die vom Berufungsbeklagten vorgenommenen baulichen Veränderungen, die ihm vorliegend zur Last gelegt werden, betreffen mithin alles Teile, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen. Sein Sonderrecht an seinen Stockwerkeinheiten vermag diese Eingriffe mithin nicht zu rechtfertigen. Die Änderungen an der Fassade, an den Fensterbrüstungen und an der Balkonbrüstung sind zudem nach aussen sichtbar geworden, was von Art. 712a ZGB nicht mehr gedeckt wird. Der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung (Art. 712a ZGB in Verbindung mit Art. 14 StGB) ist daher vorliegend mit Bezug auf alle dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen Handlungen nicht gegeben. Der Berufungsbeklagte macht im Weiteren nicht geltend, er sei davon ausgegangen, dass die baulichen Änderungen durch sein Sonderrecht an seinen Stockwerkeinheiten gedeckt seien. Dass er die Zustimmung der Berufungsklägerin gesucht hat, spricht denn auch klar gegen eine solche Annahme des Berufungsbeklagten. Ein Sachverhaltsirrtum des Berufungsbeklagten bezüglich des Umfangs seines Sonderrechtes lag mithin nicht vor. b) Mit Bezug auf den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten ergibt sich Folgendes: aa) Zunächst ist das allgemeine Argument des Berufungsbeklagten zu prüfen, die Berufungsklägerin habe von den Arbeiten gewusst, sei sogar teilweise während der Arbeiten in O.2_____ gewesen und habe doch nicht interveniert. Daraus habe er eine Zustimmung zu den Arbeiten ableiten dürfen, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. D._____ hat in seiner Einvernahme ausgesagt, dass der Berufungsbeklagte ihn [am 14. Juli 2010] angerufen habe, um sich dafür zu entschuldigen, dass der Zugang zu den Garagen der Berufungsklägerin durch das Gerüst für die Arbeiten am Erker versperrt worden sei. Im Rahmen dieses Gesprächs habe er (D._____) dem Berufungsbeklagten erklärt, dass er (der Berufungsbeklagte) sich nicht an die Abmachungen halte und die Arbeiten ohne ihre Zustimmung erfolgen würden. Daraufhin hat der Berufungsbeklagte in der Einvernahme entgegnet, dies stimme

Seite 25 — 63 nicht, er habe dem Architekten den Auftrag gegeben, die Pläne zu schicken (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 5; siehe auch Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.6, S. 1 unten). Hätte D._____ in dem von ihm erwähnten Telefongespräch entgegen seiner Aussage nicht erklärt gehabt, dass der Berufungsbeklagte sich nicht an die Abmachungen halte und daher ohne ihre Zustimmung handle, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Berufungsbeklagte dies in der Einvernahme richtigstellt, handelt es sich bei der Frage nach der Zustimmung der Berufungsklägerin doch leicht erkennbar um den zentralen Punkt des vorliegenden Strafverfahrens. Der Berufungsbeklagte hat dies aber nicht getan, obwohl er sich in der Einvernahme gerade im Anschluss an die entsprechende Aussage von D._____ zu dieser äussern konnte. Nachdem die Berufungsklägerin zudem offenbar ein ausgearbeitetes Projekt und/oder einen Bericht eines Statikers erwartet hat (vgl. die Aktennotiz von D._____ vom 3. Juli 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.1, die lange vor den ersten Unstimmigkeiten zwischen den Parteien erstellt worden ist, so dass ausgeschlossen werden kann, dass der Inhalt gerade im Hinblick auf den Prozess ausgewählt und formuliert worden ist), ihr aber lediglich ein Schnittplan mit der Unterschrift des Statikers geliefert worden war, erscheint es durchaus glaubhaft, dass D._____ dem Berufungsbeklagten gegenüber erklärt hat, dass dieser sich nicht an die Abmachungen halte und ohne ihre Zustimmung handle. Am 14. Juli 2010 waren die Arbeiten am Erker praktisch abgeschlossen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.17.5). Und obwohl die Berufungsklägerin während der vorhergehenden Arbeiten am Erker teilweise in O.2_____ war und gegenüber dem Berufungsbeklagten nicht interveniert hatte, war sie – gemäss den Angaben ihres Sohnes – mit den Arbeiten offenbar doch nicht einverstanden. Der Berufungsbeklagte konnte aufgrund dieses Erlebnisses nicht annehmen, dass eine fehlende Intervention der Berufungsklägerin generell mit einer Zustimmung gleichgesetzt werden durfte. Seine Behauptung, er habe aus der fehlenden Intervention auf eine Zustimmung geschlossen, erscheint aufgrund seiner gemachten Erfahrung als wenig glaubhaft. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass bei seiner Behauptung alle weiteren Umstände ausser Acht gelassen werden. Die allgemein gehaltene Behauptung des Berufungsbeklagten überzeugt daher nicht. Es wird im Folgenden bei den einzelnen angeklagten Handlungen falls nötig zu prüfen sein, ob ein Schweigen der Berufungsklägerin vorliegt und ob aufgrund aller Umstände davon auszugehen ist, dass der Berufungsbeklagte dieses tatsächlich als Zustimmung aufgefasst hat. bb) In einem ersten Punkt sind die Arbeiten am Erker auf der Ostseite des Gebäudes zu prüfen. Der Berufungsbeklagte macht geltend, er sei davon ausgegan-

Seite 26 — 63 gen, die Berufungsklägerin habe ihre Zustimmung zu diesen Arbeiten gegeben. Die Berufungsklägerin bestreitet eine Zustimmung ihrerseits. Aus den Akten ist ersichtlich, dass am 23. Juni 2010 ein Treffen bei der Chesa L._____ stattgefunden hat, an welchem die Berufungsklägerin, ihr Sohn, der Berufungsbeklagte, dessen Lebenspartnerin, der Architekt des Berufungsbeklagten sowie der damalige Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft und ein Mitarbeiter des damaligen Verwalters teilgenommen haben. Unbestritten ist, dass anlässlich dieses Treffens über die geplanten Arbeiten am Erker gesprochen worden ist. Die Auffassungen darüber, ob an diesem Treffen eine Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Arbeiten erfolgt ist, gehen jedoch auseinander. Im Folgenden sind daher die vorhandenen Beweise zu würdigen. aaa) Der Berufungsbeklagte hat in der Konfronteinvernahme mit der Berufungsklägerin ausgeführt, anlässlich des Treffens am 23. Juni 2010 hätten die Berufungsklägerin und ihr Sohn unter der Voraussetzung, dass ihnen die entsprechenden Pläne zugestellt würden, das Einverständnis zur Modifikation an der Aussenhaut des Hauses gegeben. Der Architekt habe die Pläne dann an die damalige Anwältin der Berufungsklägerin und an den Sohn der Berufungsklägerin geschickt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 4). Die Berufungsklägerin hat in der genannten Konfronteinvernahme erklärt, sie habe die Pläne nicht erhalten. Sie habe dem Berufungsbeklagten nie ihre Zustimmung gegeben, vielmehr habe sie die entsprechenden Plan- und Berechnungsgrundlagen erwartet und dann hätte man darüber reden können (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 6 f). D._____, der Sohn der Berufungsklägerin, der auch am Treffen vom 23. Juni 2010 teilgenommen hat, hat anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt, man sei bei dem Treffen übereingekommen, dass die Pläne und Berechnungen übergeben werden müssten, bevor von ihrer Seite eine Zustimmung erfolgen könne und bevor mit den Arbeiten begonnen werde. Er habe die verlangten Dokumente am 23. Juli 2010 erhalten, als die Arbeiten schon fast fertig gewesen seien. Von ihrer Seite her sei keine Zustimmung erfolgt. Sie hätten am Treffen vom 23. Juni 2010 weder opponiert noch zugestimmt, weil ihnen die Grundlage für eine Entscheidung gefehlt habe (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 3 Ziff. 4, S. 4 oben und unten). E._____, die Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten, erklärte in ihrer Einvernahme gegenüber dem Staatsanwalt, beim Treffen vom 23. Juni 2010 seien die

Seite 27 — 63 Reaktionen der Berufungsklägerin und ihres Sohnes durchaus positiv gewesen. Nachdem die Absichten zum Umbau des Erkers dargelegt worden seien, hätten beide volles Verständnis gezeigt. Der Berufungsbeklagte und sie, E._____, hätten das Verhalten als Zustimmung zu ihren Plänen aufgefasst. Dies umso mehr, als die Berufungsklägerin am Ende der Besprechung auch noch ihren Garagenplatz zur Verfügung gestellt habe. Vier Tage später sei noch ein Schreiben gekommen, in dem die Berufungsklägerin sich erfreut darüber gezeigt habe, dass sie sie (E._____) kennen gelernt habe, und in dem die Benutzung der Garage bestätigt worden sei. Einzige Auflage bei der Zustimmung sei gewesen, dass sie dem Sohn der Berufungsklägerin noch die unterschriebenen Pläne des Statikers zusenden würden. Es sei ausdrücklich Zustimmung zu den Arbeiten geäussert worden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.3, S. 3 f.). Der zuständige Architekt F._____ äusserte sich in seiner Einvernahme dahingehend, dass Hauptthema des Treffens vom 23. Juni 2010 die Abänderung des Erkers gewesen sei. Er habe damals vor allem mit dem Sohn der Berufungsklägerin den Umbau des Erkers besprochen. Der Sohn habe dann noch einen unterschriebenen Plan des Statikers gewünscht, aus welchem hervorgehen sollte, dass dieser für den Umbau beziehungsweise die Stabilität die Verantwortung übernehme. Er, F._____, habe aus den Äusserungen der Berufungsklägerin und ihres Sohnes geschlossen, dass sie mit den Umbauarbeiten einverstanden seien, wobei als Einziges die Bestätigung des Ingenieurs, dass er die Verantwortung für die Tragfähigkeit des Erkers übernehme, nachzuliefern gewesen sei. Er, F._____, habe diesen Schnitt denn auch sofort dem Sohn der Berufungsklägerin zugestellt. Auf späteren Wunsch habe dann noch ein Fassadenplan nachgeliefert werden müssen, was am 23. Juli 2010 erledigt worden sei. Der Sohn der Berufungsklägerin habe sich danach noch ausdrücklich dafür bedankt. In diesem Zeitpunkt hätten sie keine Opposition gehabt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 3). G._____, Mitarbeiter des damaligen Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____, führte anlässlich seiner Einvernahme aus, was im Rahmen des Treffens vom 23. Juni 2010 besprochen worden sei, lasse sich seiner Aktennotiz [vom 30. Juni 2010] entnehmen. Es sei im Wesentlichen zwischen D._____ und F._____ diskutiert worden, insbesondere mit technischen Details. Er könne sich erinnern, dass nachträglich noch Fassadenpläne verlangt worden seien, und er wisse, dass für den Erker ein Schnittplan geliefert worden sei. Auf die Frage, ob vereinbart worden sei, dass die Arbeiten sofort ausgeführt werden könnten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen, erklärte er, das sei ihm nicht so in Erinnerung, da damals gesagt worden sei, dass diese Änderung zuerst vom Statiker ge-

Seite 28 — 63 prüft werden müsse. Die weitere allgemeine Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass die Berufungsklägerin mit den vorgesehenen Arbeiten einverstanden gewesen sei, beantwortete er dahingehend, dass die Parteien noch gewisse Abklärungen und weitere Pläne gewünscht hätten. Dass damals ein Einverständnis erklärt worden sei, diesen Eindruck habe er nicht gehabt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 3 f.). H._____, damaliger Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____, konnte sich im Rahmen seiner Einvernahme zu den Themen, die am 23. Juni 2010 besprochen worden sind, nicht äussern, da er sich nur kurz an dem Gespräch beteiligt, sich dann aber entfernt und mit dem Hauswart der Liegenschaft nebenan unterhalten hatte. Er verwies auf die Aktennotiz von G._____ vom 30. Juni 2010 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.6, S. 3). I._____ wurde in ihrer Einvernahme nicht zum Treffen vom 23. Juni 2010 befragt, da sie nicht dabei gewesen war (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.7). Die Aussagen der Parteien und der Zeugen zeigen, dass anlässlich des Treffens vom 23. Juni 2010 offenbar unterschiedliche Interpretationen des Gesagten beziehungsweise Missverständnisse bestanden haben, ohne dass eine Klärung erfolgt wäre. Während die Berufungsklägerin und ihr Sohn der Auffassung sind, sie hätten keine Zustimmung gegeben, stehen der Berufungsbeklagte und seine Lebenspartnerin auf dem Standpunkt, es sei klar eine Zustimmung erfolgt. Der Architekt des Berufungsbeklagten geht ebenso von einer Zustimmung aus, während G._____, Mitarbeiter des damaligen Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft, keine Zustimmung wahrgenommen hat. Die Würdigung der Aussagen führt zum Schluss, dass die Äusserungen und das Verhalten der Berufungsklägerin nicht so eindeutig zustimmend waren, wie es der Berufungsbeklagte geltend macht. Insbesondere spricht die Aussage von G._____, der weder mit den Parteien befreundet noch besonders verbunden, noch am Ausgang des Verfahrens interessiert war, dafür, dass keine Zustimmung erfolgt ist. Es ist bei der Würdigung seiner Aussage jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass er davon gesprochen hat, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass eine Zustimmung erfolgt sei. Er hat damit eine persönliche Wertung, eine persönliche Empfindung wiedergegeben, die nicht zwingend dem entsprechen muss, was erklärt worden ist. Andererseits hat er diesen Eindruck offenbar gewonnen, weil noch weitere Abklärungen und Pläne verlangt worden sind, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher dafür spricht, dass noch keine Zustimmung erfolgt ist. F._____ wiederum hat in derselben Situation aus den Aussagen und dem Verhalten der Berufungsklägerin und

Seite 29 — 63 ihres Sohnes auf eine Zustimmung geschlossen. Es trifft zwar zu, dass F._____, dem Architekten des Berufungsbeklagten, der den Umbau plante und betreute, ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Jedoch hat er als Zeuge und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Seine Aussagen sind nicht einfach unglaubhaft oder vernachlässigbar. Seine Aussage spricht grundsätzlich dafür, dass eine Zustimmung erfolgt ist. Auch er bringt mit seiner Aussage aber eine persönliche Wertung, eine persönliche Interpretation zum Ausdruck, wenn er erklärt, er habe aus dem Verhalten und den Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Sohnes auf eine Zustimmung geschlossen. Sowohl die Aussage von G._____, als auch jene von F._____ geben mithin eine persönliche Interpretation des jeweiligen Zeugen wieder, die nicht zwingend dem entsprechen muss, was am 23. Juni 2010 von der Berufungsklägerin erklärt worden ist. Keine der beiden Aussagen vermag unter diesen Umständen alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen. Die Aussage des Berufungsbeklagten wiederum ist mit Zurückhaltung zu würdigen, ist sein Interesse am Ausgang des Verfahrens doch augenscheinlich sehr gross und war er als Beschuldigter nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Auch das Interesse der Berufungsklägerin am Verfahrensausgang ist als gross zu bezeichnen. Zudem muss bei der Würdigung ihrer Aussage berücksichtigt werden, dass ihr Verhältnis zum Berufungsbeklagten gemäss Aktenlage stark belastet ist. Insgesamt sind auch ihre Aussagen daher zurückhaltend zu würdigen. Der Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten ist allein schon aufgrund ihrer persönlichen Nähe zum Berufungsbeklagten ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zuzusprechen. Kommt hinzu, dass sie als Lebenspartnerin des Beschuldigten in eine Interessenkollision geraten kann, wenn die Wahrheit und die Interessen ihres Lebenspartners divergieren. Dies ist in die Würdigung ihrer Aussagen miteinzubeziehen. Ihrer Aussage, es sei ausdrücklich Zustimmung zu den Arbeiten am Erker geäussert worden, ist zudem die Aussage von F._____ entgegen zu halten, dass er aus den Äusserungen und dem Verhalten der Berufungsklägerin und ihres Sohnes auf eine Zustimmung geschlossen habe. Wenn eine ausdrückliche Zustimmung erfolgt wäre, hätte F._____ nicht darauf schliessen müssen. Auch die Aussage von G._____, der keine Zustimmung wahrgenommen hat, steht der Aussage von E._____ entgegen. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Zeugin versucht hat, die Ausgangslage möglichst positiv für den Berufungsbeklagten darzustellen. Ihre Aussagen bezüglich der Zustimmung zu den Arbeiten am Erker erscheinen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als nicht verlässlich. Auch D._____, dem Sohn der Berufungsklägerin, kann aufgrund seiner persönlichen Nähe zu seiner Mutter ein Interesse am Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden,

Seite 30 — 63 was bei der Würdigung seiner Aussagen miteinzubeziehen ist. Zudem hat er sich gegenüber I._____ offenbar dahingehend geäussert, dass er den Berufungsbeklagten nicht mehr möge (Auszug aus den Aufzeichnungen von I._____, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.19, S. 3, zu 16.07.10). Offenbar hegte er gegen den Berufungsbeklagten gewisse Ressentiments, was in der Würdigung seiner Aussagen berücksichtigt werden muss. Die Würdigung der Aussagen der Parteien und Zeugen führt zum Ergebnis, dass beachtliche Anhaltspunkte für, aber auch gegen das Vorliegen einer Zustimmung der Berufungsklägerin bestehen. Es lässt sich allein aufgrund der Aussagen weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen. In Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel ist daher mit Bezug auf das, was die Berufungsklägerin am 23. Juni 2010 erklärt hat, vom für den Berufungsbeklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Das heisst, das Gericht hat für die Beurteilung der Arbeiten am Erker auf der Ostseite des Gebäudes das Erteilen einer Zustimmung der Berufungsklägerin im Rahmen des Treffens vom 23. Juni 2010 anzunehmen. bbb) Bezüglich dessen, was an dem Treffen vom 23. Juni 2010 vereinbart worden ist, finden sich in den Akten auch zwei Aktennotizen. Die Aktennotiz, welche von D._____ am 3. Juli 2010 erstellt worden ist, hält bezüglich der Arbeiten am Erker fest, dass es für die Berufungsklägerin und ihren Sohn D._____ – auch unter Berücksichtigung, dass die Änderung der Fassade im Vergleich zum entsprechenden Erker an der gegenüberliegenden Fassade nicht direkt festgestellt werden könne – keine Einwände gegeben habe. Jedoch stehe die Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Gemeindeverwaltung, der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie den Stockwerkeigentümern mit einem ausgearbeiteten Projekt und/oder einem Bericht eines für die Beurteilung solcher Änderungen qualifizierten Statikers vorgelegt werde (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.1). In der Aktennotiz, die G._____ am 30. Juni 2010 erstellt hat, findet sich bezüglich der Arbeiten am Erker die Feststellung, um den Erker besser nutzen zu können, müsse dieser im Aussenbereich verlängert werden. Diese Änderung müsse zunächst durch einen Statiker geprüft werden. Ein Plan mit dem Genehmigungsvermerk des Ingenieurs werde zugestellt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.2). Aus beiden Aktennotizen geht hervor, dass die Berufungsklägerin noch weitere Unterlagen verlangt hatte. Die Diskrepanz zwischen den beiden Aktennotizen liegt darin, dass gemäss G._____ ein Plan mit einem Genehmigungsvermerk des Statikers genügen sollte, während D._____ in seiner Aktennotiz festgehalten hat, es müssten ein ausgearbeitetes Projekt und/oder ein Bericht eines Statikers vorgelegt werden. Dies ist ein weiterer klarer Hinweis darauf, dass

Seite 31 — 63 am 23. Juni 2010 unterschiedliche Vorstellungen und Interpretationen beziehungsweise Missverständnisse bestanden haben. Wichtig erscheint vorliegend auch, dass D._____ in seiner Aktennotiz ausdrücklich festgestellt hat, dass von seiner Seite und von Seiten seiner Mutter keine Einwände gegen die Arbeiten am Erker bestehen würden. Dieses Zugeständnis wird aber dadurch relativiert, dass es unter den Vorbehalt gestellt worden ist, dass der Gemeinde, der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie den Stockwerkeigentümern selbst ein ausgearbeitetes Projekt und/oder der Bericht eines Statikers vorgelegt werde. Bevor diese Voraussetzung nicht erfüllt war, hat gemäss Aktennotiz von D._____ mithin keine Zustimmung der Berufungsklägerin vorgelegen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte die Aktennotiz von D._____ am 14. Juli 2010 hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.6, S. 1 unten). Wann genau der Berufungsbeklagte die Notiz erhalten hat, lässt sich aus den Akten aber nicht schliessen. Insbesondere kann nicht mit der notwendigen Sicherheit gesagt werden, dass die Aktennotiz, die am 3. Juli 2010 erstellt und von einem Absender, der im Ausland wohnt, verschickt worden ist, den Berufungsbeklagten vor Abschluss der Bauarbeiten am Erker erreicht hat, waren die Arbeiten gemäss Zusammenstellung des zeitlichen Ablaufs durch F._____ doch am 12. Juli 2010 soweit beendet (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.17.5). Es fehlten nur noch das Ausschalen und die Malerarbeiten, die aber beide nicht als Sachbeschädigung qualifiziert werden können. Die Tatsache, dass auf dem Begleitbrief zur Aktennotiz bezüglich des Berufungsbeklagten eine Adresse ausserhalb des Kantons Graubünden aufgeführt ist (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.7.1), obwohl der Berufungsbeklagte offenbar schon vor dem Kauf der Stockwerkeinheiten in der Chesa L._____ in O.2_____ gewohnt hat (vgl. die Adresse des Berufungsbeklagten im Schreiben der Gemeinde O.2_____ vom 29. Juli 2010, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.5, „Kopie an“), lässt zudem darauf schliessen, dass die Aktennotiz den Berufungsbeklagten über Umwege und damit nicht sofort erreicht hat. Insgesamt gesehen ist daher nicht dargetan, dass der Berufungsbeklagte die Aktennotiz von D._____ vor Beendigung der die Voraussetzungen einer Sachbeschädigung erfüllenden Bauarbeiten am Erker erhalten hat. Selbst wenn die Aktennotiz eine fehlende Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Arbeiten am Erker belegen sollte, könnte dies dem Berufungsbeklagten deshalb nicht entgegengehalten werden. Nachdem die Würdigung der Aussagen der Parteien und Zeugen ergeben hat, dass mit Bezug auf das Treffen vom 23. Juni 2010 gute Anhaltspunkte sowohl für als auch gegen eine Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Arbeiten am Erker gegeben sind, nachdem des Weiteren nicht nachgewiesen ist, dass der Berufungskläger von der Aktennotiz von D._____ vor dem Ende der Arbeiten am Erker

Seite 32 — 63 Kenntnis erlangt hat, und nachdem zum Dritten die Voraussetzung für die Zustimmung der Berufungsklägerin, die in der Aktennotiz von G._____ aufgeführt ist, nämlich dass ein Plan mit dem Genehmigungsvermerk des Statikers zugestellt werden müsse, mit dem Zusenden eines von einem Statiker gutgeheissenen und daher unterzeichneten Schnittplans des Erkers an die Berufungsklägerin (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.4.12) offensichtlich erfüllt worden ist, erscheint die Aussage des Berufungsbeklagten, er sei bezüglich der Arbeiten am Erker von einer Zustimmung der Berufungsklägerin ausgegangen, als glaubhaft. Jedenfalls kann ihm für den Zeitpunkt der Arbeiten am Erker nicht das Gegenteil nachgewiesen werden. Für den Fall, dass die Aktennotiz von D._____ eine fehlende Zustimmung der Berufungsklägerin belegen sollte, ist dem Berufungsbeklagten demzufolge ein Irrtum über den Sachverhalt für den Zeitraum der Arbeiten am Erker zuzugestehen. Damit wäre er nach dem zu beurteilen, was er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB), nämlich dass die Zustimmung der Berufungsklägerin gegeben war. ccc) Damit ist hinsichtlich der Änderungen am Erker vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes auszugehen, womit die Rechtswidrigkeit der Handlung entfällt. Dem Berufungskläger kann folglich mit Bezug auf die Arbeiten am Erker auf der Ostseite des Gebäudes keine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB vorgeworfen werden. cc) Was die Balkonbrüstung betrifft, so haben sich die Parteien und die Zeugen in ihren Einvernahmen nicht explizit dazu geäussert. Sie haben jedoch Aussagen darüber gemacht, ob eine Zustimmung zu Änderungen an der Fassade erfolgt sei. Zu der Fassade ist zweifellos auch die Balkonbrüstung zu zählen. Zu Gunsten des Berufungsbeklagten wird davon ausgegangen, dass die Fragen der Staatsanwaltschaft Graubünden zu den Änderungen an der Fassade und die darauf folgenden Aussagen der Parteien und Zeugen auch die Balkonbrüstung mitumfasst haben. Der Berufungsbeklagte hat in der Konfronteinvernahme mit der Berufungsklägerin erklärt, diese habe unter der Voraussetzung, dass ihr die entsprechenden Pläne zugestellt würden, ihr Einverständnis zu den Modifikationen der Aussenhaut gegeben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 4 oben). Die Berufungsklägerin hat in derselben Konfrontationseinvernahme ausgesagt, der Berufungsbeklagte sei nie im Besitz der Zustimmung der restlichen Stockwerkeigentümer gewesen und sie habe ihm nie ihre mündliche Zustimmung gegeben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.1, S. 7 oben).

Seite 33 — 63 D._____ führte in seiner Einvernahme aus, die Änderungen an der Fassade seien ohne ihre Zustimmung erfolgt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2, S. 4 Ziff. 3). E._____ hielt in ihrer Einvernahme explizit fest, dass eine Zustimmung zu den Änderungen am Erker und an der Fassade gegeben worden sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.3, S. 4 unten Ziff. 1). F._____ sagte auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass die Berufungsklägerin und ihr Sohn zu den Änderungen am Erker und an der Fassade ihre Zustimmung gegeben hätten, aus, dass er diesen Eindruck gehabt habe, nachdem nur noch gewünscht worden sei, dass von einem ausgewiesenen Statiker die Garantie geliefert werde, dass die Tragfähigkeit des Erkers nach dem Umbau vorhanden sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 5 Ziff. 4). G._____ äusserte sich nicht konkret zu den Änderungen an der Fassade. Wie bereits festgestellt, beantwortete er aber die allgemeine Frage, ob er den Eindruck gehabt habe, dass die Berufungsklägerin mit den vorgesehenen Arbeiten einverstanden gewesen sei, dahingehend, dass die Parteien noch Änderungen und Pläne gewünscht hätten und dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass damals ein Einverständnis erklärt worden sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 4 Ziff. 13). Sowohl in der Aktennotiz von D._____, als auch in jener von G._____ wird nicht spezifisch auf das Balkongeländer Bezug genommen. Dies bedeutet jedoch nicht schlechterdings, dass über die Balkonbrüstung nicht gesprochen worden wäre. Es kann auch einfach unerwähnt geblieben sein, weil es sich bei der Balkonbrüstung offensichtlich lediglich um einen Nebenpunkt in den ganzen Umbauplänen des Berufungsbeklagten gehandelt hat und weil die Balkonbrüstung – ohne Schaden zu nehmen – abmontiert und auch wieder befestigt werden konnte. Aus den Aussagen der Parteien und der Zeugen ergibt sich erneut, dass die Äusserungen der Berufungsklägerin und ihr Verhalten anlässlich des Treffens vom 23. Juni 2010 nicht so eindeutig zustimmend waren, wie es der Berufungsbeklagte geltend macht. Wie bereits bezüglich der Arbeiten am Erker ausgeführt, spricht die allgemeine Aussage von G._____, der mit den ganzen Umbauarbeiten nichts zu tun und auch mit den Parteien keine persönliche Beziehung hatte (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 2 oben), grundsätzlich dafür, dass keine Zustimmung gegeben worden ist. Seine Aussage, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass eine Zustimmung erfolgt sei, gibt jedoch seine persönliche Einschätzung wieder, die mit dem von der Berufungsklägerin Erklärten nicht zwingend überein-

Seite 34 — 63 stimmen muss. Dass er diesen Eindruck gewonnen hat, weil die Parteien noch Abklärungen und Pläne wünschten, ist andererseits gut nachvollziehbar, werden Entscheidungen – wie zum Beispiel eine Zustimmung – in der Regel doch erst getroffen, wenn alle Abklärungen gemacht sind, alle Pläne vorliegen und sowohl die Ergebnisse der Abklärungen als auch die Pläne studiert sind. F._____ wiederum, der offenbar hauptsächlich das Gespräch geführt hat (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 3 Ziff. 6), hat in derselben Situation den Eindruck gewonnen, dass die Berufungsklägerin eine Zustimmung erklärt hat. Wie bereits ausgeführt, kann F._____, der in einem Mandatsverhältnis zum Berufungsbeklagten gestanden und als dessen Architekt die ganzen Umbauarbeiten geplant und überwacht hat, ein gewisses Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht abgesprochen werden. Dies macht seine Aussage aber nicht einfach unglaubhaft und vernachlässigbar. Immerhin hat er als Zeuge und damit unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Auch er hat im Übrigen aber eine persönliche Wertung abgegeben, spricht er doch ebenfalls von seinem Eindruck, der jedoch genau anders ausgefallen ist als derjenige von G._____. Bei der Würdigung der Aussage von F._____ ist miteinzubeziehen, dass in einer Situation wie der vorliegenden, wo über ein Bauvorhaben bereits ausführlich gesprochen worden ist, auch mit technischen Details (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 3), Unterlagen auch einzig zur Dokumentation und nicht als Grundlage der Entscheidung verlangt werden können. Die Würdigung der Aussagen von G._____ und F._____ führt zum Schluss, dass beide Zeugen einen persönlichen Eindruck, eine persönliche Wertung der Situation wiedergeben. Weder die eine noch die andere Aussage vermag jedoch alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, insbesondere wenn sie zusammen betrachtet werden. Die Aussage des Berufungsbeklagten ist aus denselben Gründen wie bei der Frage nach der Zustimmung zu den Arbeiten am Erker mit Zurückhaltung zu würdigen. Dasselbe gilt für die Aussage der Berufungsklägerin. Bei der Würdigung der Aussage der Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten ist weiterhin zu beachten, dass sie in einer grossen persönlichen Nähe zum Berufungsbeklagten steht, so dass ihr ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens zugesprochen werden muss, und dass sie aufgrund ihrer Beziehung zum Berufungsbeklagten in einen Interessenkonflikt geraten kann. Beim Sohn der Berufungsklägerin ist weiterhin seine persönliche Nähe zur Berufungsklägerin zu beachten und dass er den Berufungsbeklagten offenbar nicht mehr mochte (Auszug aus den Aufzeichnungen von I._____, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3.19, S. 3, zu 16.07.10). Insgesamt gesehen führt die Beweiswürdigung zum Schluss, dass sich beachtenswerte Anhaltspunkte sowohl für als auch gegen eine Zustimmung der Berufungsklägerin zur (vorübergehenden) Entfernung

Seite 35 — 63 der Balkonbrüstung finden. Eine Überzeugung lässt sich weder in der einen noch in der anderen Richtung gewinnen. In dieser Situation ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ vom für den Berufungsbeklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Das Gericht hat die Handlung des Berufungsbeklagten mithin unter der Prämisse, dass eine Zustimmung und damit ein Rechtfertigungsgrund anzunehmen ist, zu beurteilen. Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Verletzten lässt die Rechtswidrigkeit entfallen, weshalb keine Verurteilung erfolgen kann. Der Berufungsbeklagte kann daher mit Bezug auf die Entfernung der Balkonbrüstung nicht wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB belangt werden. Der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, dass das Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ vom 24. Oktober 2014, welches der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren eingelegt hat, entgegen seiner Auffassung eine nachträgliche Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer zur Entfernung des Balkongeländers nicht zu beweisen vermag. Es trifft zwar zu, dass die Stockwerkeigentümer dem Berufungsbeklagten gemäss diesem Protokoll eine Frist gewährt und diese sogar verlängert haben, um die Balkonbrüstung wieder anzubringen (act. C.9, S. 5 Ziff. 6b). Das bedeutet jedoch offensichtlich nicht notwendigerweise, dass sie damit einverstanden gewesen sind, dass der Berufungsbeklagte das Balkongeländer überhaupt entfernt hat. Es kann ebenso gut nur bedeuten, dass sie dem Berufungsbeklagten eine Frist gewährt haben, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der vom Berufungsbeklagten beantragte Verzicht auf das Wiederanbringen des Geländers wurde in der Stockwerkeigentümerversammlung denn auch klarerweise abgelehnt (act. C.9, S. 6 f. Ziff. 8a). Das Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ vom 24. Oktober 2014 ist damit kein Beleg für eine Zustimmung der Berufungsklägerin zur (allenfalls auch nur vorübergehenden) Entfernung der Balkonbrüstung. dd) Mit Bezug auf die Fensteröffnungen, die der Berufungsbeklagte hat vergrössern lassen, indem er die Fensterbrüstungen entfernen liess, finden sich in den Einvernahmen der Parteien und Zeugen folgende Aussagen: Weder der Berufungsbeklagte noch die Berufungsklägerin haben in ihrer Konfronteinvernahme konkret Bezug auf die Fensteröffnungen genommen. Sie bejahen beziehungsweise bestreiten vielmehr – wie bereits gesehen – eine Zustimmung zu

Seite 36 — 63 den Änderungen an der Fassade. Die Fensterbrüstungen sind zweifellos zur Fassade zu zählen. D._____ hat sich in seiner Einvernahme nicht spezifisch zu der Entfernung der Fensterbrüstungen geäussert. Wie bereits dargestellt hat er jedoch bestritten, dass die Änderungen an der Fassade mit ihrer Zustimmung erfolgt seien. E._____ hat ausgesagt, dass bezüglich der Fassade (Erker, Fenster) eine Zustimmung erfolgt sei (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.3, S. 3 Ziff. 4 und 5 sowie S. 4 Ziff. 1). Auch F._____ hat in seinen Aussagen nicht konkret Bezug auf den Abbruch der Fensterbrüstungen genommen. Er hat jedoch, wie bereits festgestellt, auf entsprechende Frage ausgeführt, dass er den Eindruck gehabt habe, die Berufungsklägerin und ihr Sohn hätten zu der Änderung am Erker und an der Fassade ihre Zustimmung gegeben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.4, S. 5 Ziff. 4). G._____ hat in seiner Einvernahme bezüglich dessen, was mit Bezug auf die Fenster besprochen worden ist, auf seine Aktennotiz verwiesen. Weiter hat er – wie schon festgestellt – allgemein ausgeführt, dass die Parteien noch Abklärungen und Pläne verlangt hätten und dass er nicht den Eindruck gehabt habe, es werde zu den vorgesehenen Arbeiten ein Einverständnis erklärt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.5, S. 4 Ziff. 13). In den beiden Aktennotizen zu dem Treffen vom 23. Juni 2010, die sich in den Akten finden, wird nicht konkret auf die Fensterbrüstungen Bezug genommen. Wie bereits bezüglich der Balkonbrüstung festgehalten, heisst das jedoch nicht zwingend, dass nicht darüber gesprochen worden sein kann. Es kann auch einfach bedeuten, dass keine weiteren Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abbruch der Fensterbrüstungen vereinbart worden sind. In Würdigung der Aussagen der Parteien und der Zeugen kann auch bezüglich der Fensterbrüstungen nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Zustimmung der Berufungsklägerin zu den Umbauabsichten vorlag. Auch hier muss die Aussage von G._____ zwar als Indiz gewertet werden, dass keine Zustimmung erfolgt ist. Aber erneut ist darauf hinzuweisen, dass G._____ von einem Eindruck spricht, den er gewonnen hat, mithin von einer persönlichen Wertung, einem Gefühl, das nicht mit dem tatsächlich Erklärten übereingestimmt haben muss. Dass die Parteien nach seiner Aussage noch Abklärungen und Pläne wünschten, macht seinen Eindruck jedoch gut nachvollziehbar. Wiederum darf

Seite 37 — 63 nicht ausser Acht gelassen werden, dass F._____ in derselben Situation den Eindruck gewonnen hat, dass eine Zustimmung gegeben worden ist. Wie bereits mehrfach festgestellt ist seine Aussage nicht einfach unglaubhaft und unbeachtlich, auch wenn er ein gewisses Interesse am Ausgang dieses Strafverfahrens hat. Jedoch gibt auch er eine persönliche Einschätzung wieder, die nicht mit dem übereinstimmen muss, was tatsächlich erklärt worden ist. Beide Aussagen vermögen es nicht, alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen. Die Aussagen des Berufungsbeklagten, der Berufungsklägerin, der Lebenspartnerin des Berufungsbeklagten sowie des Sohnes der Berufungsklägerin sind aus den bereits mehrfach erwähnten Gründen auch im Zusammenhang mit der Entfernung der Fensterbrüstungen mit Zurückhaltung zu würdigen. Auch mit Bezug auf den Abbruch der Fensterbrüstungen finden sich damit plausible Anhaltspunkte für und gegen eine Zustimmung der Berufungsklägerin. Eine Überzeugung kann weder in der einen noch in der anderen Richtung gewonnen werden. Bei diesem Beweisergebnis ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ der für den Berufungsbeklagten günstigere Sachverhalt vorzuziehen. Das Gericht hat die Handlung des Berufungsbeklagten mithin unter der Annahme, dass eine Zustimmung der Berufungsklägerin und damit ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe, zu beurteilen. Aufgrund des Rechtfertigungsgrundes entfällt die Rechtswidrigkeit der Handlung und eine Verurteilung ist nicht möglich. Der Berufungsbeklagte kann daher mit Bezug auf die Fensterbrüstungen nicht wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB verurteilt werden. Ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: In den Akten findet sich das Protokoll der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ vom 15. Oktober 2010. Dieses Protokoll hält fest, dass der Stockwerkeigentümer C._____ die vom Berufungsbeklagten vorgenommenen Umbauarbeiten im Rahmen der Versammlung zur Sprache gebracht und bemängelt hat, dass verschiedene Arbeiten ohne ausdrückliche Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung ausgeführt worden seien, so – unter anderem – auch der

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