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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.09.2016 SK1 2015 33

19 settembre 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·10,825 parole·~54 min·7

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. September 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 33 15. November 2016 Berichtigt am: 17. November 2016 Berichtigte Fassung mitgeteilt am: 18. November 2016 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Stephan Jau, Degersheimerstrasse 6, Postfach 136, 9230 Flawil, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 15. September 2015, mitgeteilt am 20. Oktober 2015, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 31 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 1990 in O.1_____ geboren. Er besuchte die Primarschule in O.2_____ bzw. die Kleinklasse in O.3_____. Aufgrund der Scheidung seiner Eltern zog er anschliessend nach O.4_____, wo er den Sekundarschulabschluss machte. In der Folge absolvierte er eine Maurerlehre, arbeitete dann aber im Verkauf und bildete sich parallel in den Bereichen Sicherheitsdienst und Versicherungen weiter. Erst kürzlich baute er eine Immobilienfirma auf. Sein derzeitiges monatliches Einkommen beläuft sich eigenen Angaben zufolge auf Fr. 5'000.00 bis Fr. 7'000.00. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit einem Eintrag verzeichnet. Am 26. November 2012 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft _____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.00. Im SVG-Massnahmenregister ist X._____ mit einem Führerausweisentzug und einer Verwarnung aufgeführt. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Januar 2014, mitgeteilt am 27. Januar 2014, wurde X._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Gelstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 bestraft. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft _____ vom 26. November 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 wurde verzichtet. Hingegen wurde die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 570.00 wurden ebenfalls X._____ auferlegt. C. Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ am 5. Februar 2014 rechtzeitig Einsprache erheben, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden am 11. Februar 2014 die Strafuntersuchung gegen ihn eröffnete. D. Im Rahmen der Einvernahme vom 15. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit, dass sie die Strafuntersuchung als abgeschlossen erachte. Gleichzeitig wurde ihm die Anklageerhebung beim Bezirksgericht Hinterrhein gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht gestellt und eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. E. Mit Eingabe vom 28. April 2014 liess X._____ beantragen, es sei A._____, O.5_____, als Auskunftsperson zu befragen.

Seite 3 — 31 Mit Verfügung vom 3. Juni 2014 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Beweisantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund eines Vergleichs zwischen Radarfoto und den aktenkundigen Bildern des Beschuldigten sowie aufgrund des bei der Einvernahme vom 15. April 2014 gewonnenen Eindrucks erachte es die Staatsanwaltschaft als rechtsgenüglich dargetan, dass X._____ zum kritischen Augenblick das Fahrzeug durch den _____-Tunnel gelenkt habe. Die Merkmale des Beschuldigten zum Radarbild wie Mundpartie, Augenbrauen, Augen, Ohr und die verhältnismässig lange und schmale Nase sprächen dafür. Eine zusätzliche Befragung von A._____ mit Wohnsitz in O.5_____ als Auskunftsperson sei unter diesen Umständen nicht erforderlich. Ausserdem habe es der Beschuldigte bisher unterlassen, ein Foto von A._____ zu den Akten zu geben, obwohl er in der Lage wäre, ein solches zu besorgen. Es werde in diesem Zusammenhang auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht des Beschuldigten verwiesen. Abgesehen davon sei der Beweisantrag verspätet eingereicht und überdies mit keinem Wort begründet worden. F. Am 3. Juni 2014, mitgeteilt am 5. Juni 2014, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Bezirksgericht Hinterrhein die Anklageschrift zu, welcher der folgende Sachverhalt zugrunde liegt: "Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG Am 05. September 2013, um 15:18 Uhr, lenkte X._____ den Personenwagen Audi A6, Kontrollschild _____, auf der Autostrasse _____, im _____- Tunnel, Gemeindegebiet O.6_____, in Fahrtrichtung O.7_____. Dabei missachtete er pflichtwidrig die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h und fuhr mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 121 km/h und damit 41 km/h schneller als erlaubt. Dies tat er, weil er aus Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der Signalisation hätte kennen müssen." Der Anklageschrift war der Schlussbericht der Staatsanwaltschaft Graubünden im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO angefügt. G.1. Mit prozessleitender Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 10. Juni 2014 erfolgte die Vorladung zur Hauptverhandlung am 26. August 2014. Den Parteien wurde gleichzeitig eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. 2. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 beantragte Rechtsanwalt Stephan Jau dem Bezirksgericht Hinterrhein, es sei A._____, O.5_____, als Auskunftsperson zu befragen.

Seite 4 — 31 3. Unter Verweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juni 2014 lehnte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein diesen Beweisantrag mit Entscheid vom 9. Juli 2014 ab. Insbesondere hielt er fest, das Gericht werde den Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 26. August 2014 sehen und sein Aussehen mit demjenigen gemäss Messbild vom 5. September 2013 vergleichen können. Das Gericht werde sodann über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen entscheiden können. H.1. Infolge der vom Verteidiger am 25. August 2014 telefonisch dargelegten Krankheit seines Mandanten wurde die Hauptverhandlung vom 26. August 2014 auf den 18. November 2014 verschoben. Den Parteien wurde wiederum eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung allfälliger Beweisanträge gesetzt. 2. Mit Eingabe vom 8. September 2014 stellte Rechtsanwalt Stephan Jau abermals den Beweisantrag, A._____ sei als Auskunftsperson zu befragen, allenfalls sei der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung zu befreien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann der Antrag gestellt, der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein sowie weitere Richter, die bereits Akteneinsicht genommen hätten, hätten in den Ausstand zu treten und das Fotoblatt sowie die Kopie der ID des Beschuldigten seien aus den Untersuchungsakten respektive aus den Beilagen zur Anklageschrift zu entfernen. 3. In Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO leitete das Bezirksgericht Hinterrhein das Ausstandsbegehren am 9. September 2014 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. 4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wies das Kantonsgericht von Graubünden das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat (SK2 14 48). In den Erwägungen hielt das Kantonsgericht im Übrigen fest, dass auch kein Anlass bestehe, das Fotoblatt sowie die Kopie der Identitätskarte des Beschuldigten aus den Untersuchungsakten zu entfernen, da diese keinen Anschein der Voreingenommenheit bzw. Befangenheit zu begründen vermöchten. 5. Aufgrund der im Zusammenhang mit der Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden laufenden Rechtsmittelfrist sagte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein die Hauptverhandlung vom 18. November 2014 mit prozessleitender Verfügung vom 5. November 2014 ab. I. Mit Schreiben vom 24. November 2014 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass B._____ dem Bezirksgericht Hinterrhein mitgeteilt habe, er

Seite 5 — 31 könnte als Zeuge in Sachen X._____ aussagen. Dieser werde somit als Zeuge zur Hauptverhandlung vorgeladen, deren Termin noch festzulegen sei. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2014 lud der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts zur Hauptverhandlung vom 3. März 2015 vor. Den Parteien wurde gleichzeitig eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. In Bezug auf den mit Eingabe des Verteidigers vom 8. September 2014 gestellten Beweisantrag, wonach A._____ als Auskunftsperson zu befragen und allenfalls der Beschuldigte von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren sei, fällte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein in Anwendung von Art. 331 StPO und unter Verweis auf die eingeholte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juni 2014 sowie auf die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Oktober 2014 folgenden Entscheid: "1. Der Antrag wird abgewiesen. Das Gericht wird den Beschuldigten an der Hauptverhandlung vom 3. März 2015 sehen und sein Aussehen mit demjenigen gemäss Messbild vom 5. September 2013 vergleichen können. Das Gericht wird sodann über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen entscheiden können. 2. Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO ist die Ablehnung von Beweisanträgen nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden." Zudem erging mit der Vorladung die Beweisverfügung, dass an der Hauptverhandlung B._____, O.6_____, als Zeuge einvernommen wird. K. X._____ blieb der Hauptverhandlung vom 3. März 2015 fern. Im Einverständnis mit seinem Verteidiger wurde B._____ anlässlich des Verhandlungstermins als Zeuge einvernommen und in der Folge entschieden, in das Beweisverfahren zurückzukehren, um weitere Beweisabnahmen durchzuführen. Danach werde die Parteiverhandlung wieder aufgenommen respektive infolge des Nichterscheinens des Beschuldigten zur Hauptverhandlung ein neuer Verhandlungstermin angesetzt. Am 27. April 2015 erfolgte die rechtshilfeweise Einvernahme von C._____ als Zeuge durch das Untersuchungsrichteramt Gossau. L. Nachdem mit prozessleitender Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 5. Mai 2015 unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts zur

Seite 6 — 31 Hauptverhandlung vom 15. September 2015 vorgeladen worden war, stellte Rechtsanwalt Stephan Jau abermals die Beweisanträge auf Befragung von A._____ als Zeuge und allenfalls auf Dispensation seines Mandanten von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein wies die Anträge mit Verfügung vom 19. Mai 2015 mit derselben Begründung wie in der Verfügung vom 16. Dezember 2014 erneut ab. M. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. September 2015 erschienen X._____ mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Stephan Jau, sowie ein Vertreter der Staatsanwaltschaft Graubünden. Vorweg stellte der Verteidiger abermals den Antrag, es sei A._____, O.5_____ als Auskunftsperson zu befragen, allenfalls sei sein Mandant von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren. Überdies sei die Befragung von C._____ aus dem Recht zu weisen, da die Verteidigung an dessen Einvernahme nicht habe teilnehmen können. In der Sache stellten die Parteien folgende Anträge: "Anträge der Staatsanwaltschaft: 1. X._____ sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, zu bestrafen. Zudem sei er mit einer Busse von CHF 1'100.00 zu bestrafen, im Falle der Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft _____ vom 26. November 2012 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sei zu verzichten. Stattdessen sei die Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verlängern. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden." Anträge des Beschuldigten: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." M. Gegen das am 15. September 2015 gefällte, dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnete und den Parteien ebenfalls am gleichen Tag ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein meldete X._____ am 24. September 2015 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Hinterrhein den Parteien das begründete Urteil am 20. Oktober 2015 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt:

Seite 7 — 31 "1. Die anlässlich der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge werden abgelehnt. 2. X._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3. a) Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 bestraft. b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. 4. a) Zudem wird X._____ mit einer Busse von CHF 1'100.00 bestraft. b) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 11 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft _____ vom 26. November 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wird nicht widerrufen. Hingegen wird die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert, 6. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 8'195.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'195.00, Gerichtsgebühren CHF 7'000.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich zu überweisen: Busse CHF 1'100.00 Verfahrenskosten CHF 8'195.00 Total CHF 9'295.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen auf das Konto CK 038.267.100, IBAN CH16 0077 4110 0382 6710 0, des Bezirksgerichtes Hinterrhein bei der Graubündner Kantonalbank zu bezahlen. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung)." Das Bezirksgericht Hinterrhein hielt fest, aufgrund des Beweisergebnisses spreche im vorliegenden Fall alles dafür und nichts dagegen, dass X._____ das Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung selbst gelenkt habe. Wie aufgezeigt, lasse sich dieser Schluss bereits aufgrund des Vergleichs mit dem Radarfoto, darüber hinaus aber auch aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten sowie dessen fehlender Mitwirkung und schliesslich auch aus den Aussagen von B._____ ziehen. Die Sachdarstellung des Beschuldigten entlarve sich ohne weiteres als reine Schutzbehauptung. Für das Gericht bestünden nach dem Gesagten keine Zweifel, dass X._____ zum fraglichen Zeitpunkt selbst den besagten

Seite 8 — 31 Personenwagen gelenkt habe. Weitere Nachweise für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten seien demzufolge nicht notwendig. N. Mit Berufungserklärung vom 9. November 2015 stellte X._____folgende Anträge: "Anträge 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Hinterrhein sei aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Beweisanträge 1. Es sei A._____, O.5_____, als Auskunftsperson zu befragen." Gestützt auf Art. 400 Abs. 2 StPO wurde die Berufungserklärung am 27. November 2015 der Staatsanwaltschaft Graubünden übermittelt. O.1. Da Rechtsanwalt Stephan Jau zwecks Terminvereinbarung für die mündliche Hauptverhandlung telefonisch nicht erreicht werden konnte und auch auf E- Mail-Nachrichten nicht reagierte, wurden X._____ und sein Verteidiger mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 26. Januar 2016 gestützt auf Art. 405 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 336 Abs. 1 und 2 StPO zur Berufungsverhandlung vom 16. März 2016 vorgeladen. 2. Unter Beilage einer E- Mail-Nachricht von X._____ vom 15. März 2016, wonach er krankheitsbedingt im Bett liege und für morgen leider absagen müsse, stellte Rechtsanwalt Stephan Jau mit Schreiben vom 15. März 2016 erneut den Antrag, seinen Mandanten aufgrund dieses Umstands von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren. Eventualiter werde beantragt, die Verhandlung zu verschieben und entsprechend auch A._____, O.5_____, als Auskunftsperson vorzuladen. 3. Mit Schreiben vom 16. März 2016 setzte der Vorsitzende der I. Strafkammer Rechtsanwalt Stephan Jau davon in Kenntnis, dass die heutige Verhandlung aufgrund der kurzfristig mitgeteilten Erkrankung von X._____ verschoben und der neue Termin mitgeteilt werde. Das Gesuch um Dispensation von X._____ von der Hauptverhandlung wurde abgewiesen. Über den Antrag, A._____ als Auskunftsperson vorzuladen, werde die I. Strafkammer anlässlich der Berufungsverhandlung befinden. In diesem Zusammenhang liess der Vorsitzende der I. Strafkammer dem Verteidiger eine Internetrecherche zukommen, gemäss welcher in O.5_____ keine Stadt oder Ortschaft mit dem Namen "O.7_____" existiere. Zudem wurde er darüber orientiert, dass das eingelegte "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" vom 15. März

Seite 9 — 31 2016 den für ein Verschiebungsgesuch notwendigen Anforderungen grundsätzlich nicht genüge, da eine blosse Arbeitsunfähigkeit nicht mit der fehlenden Verhandlungsfähigkeit im Sinne von Art. 114 StPO gleichzusetzen sei. Diese liege nur dann vor, wenn die beschuldigte Person körperlich und geistig nicht in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Inskünftig werde das Gericht die Verhandlungsfähigkeit seines Mandanten für den Fall des behaupteten krankheitsbedingten Nichterscheinens gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO gutachterlich abklären lassen. 4. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 4. April 2016 wurden die Parteien zur neu auf den 11. Mai 2016 angesetzten Berufungsverhandlung vorgeladen. 5. Mit per IncaMail übermitteltem Schreiben vom 10. Mai 2016 ersuchte Rechtsanwalt Stephan Jau den Vorsitzenden um Verschiebung der Hauptverhandlung vom kommenden Tag und führte zur Begründung aus, er leide seit Montag an Durchfall, Bauchschmerzen, Übelkeit und starken Kopfschmerzen. Diese Symptome hätten sich bis dato nicht gebessert. Auf Aufforderung des Vorsitzenden liess Rechtsanwalt Stephan Jau dem Kantonsgericht von Graubünden innert erstreckter Frist am 2. Juni 2016 das entsprechende Arztzeugnis zukommen. P. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. September 2016, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2016 vorgeladen wurde, waren X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Stephan Jau, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung um 09.00 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Rahmen der Bereinigung der Vorfragen erläuterte der Verteidiger, dass A._____ nicht in O.7_____, sondern in O.8_____ wohnhaft sei, und es sich dannzumal um einen Rechtschreibefehler gehandelt habe. Zum Beleg hierfür reichte er entsprechende Wikipedia-Einträge ein. Zudem legte er eine Fotografie ins Recht, welche seinen Mandanten zusammen mit A._____ zeigen soll. Die Anträge auf Einvernahme von A._____ sowie um Dispensation des Berufungsklägers von der mündlichen Berufungsverhandlung, an welchen festgehalten wurde, wurden nach einer kurzen Beratung abgewiesen. Anschliessend folgte die Einvernahme von X._____ als beschuldigte Person. In der Folge nahm der Verteidiger in seinem Parteivortrag zu der Berufung Stellung, wobei er an den Anträgen gemäss Berufungserklärung festhielt. Nachdem X._____ das letzte Wort erteilt worden war, wurde die

Seite 10 — 31 mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb ihnen das Urteilsdispositiv Tags darauf zugesendet wurde (Art. 84 Abs. 2 StPO). Q. Auf die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 15. September 2015 mündlich eröffnete und gleichentags im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein meldete der Berufungskläger am 24. September 2015 die Berufung an (act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 20. Oktober 2015 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 9. November 2015 seine Berufungserklärung ein (act. A.2).

Seite 11 — 31 Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, infolgedessen eine Rückweisung nicht erforderlich ist. 3. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84 = Pra 2012 Nr. 105). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.

Seite 12 — 31 4. In seiner Berufungserklärung vom 9. November 2015 stellte der Berufungskläger einen Beweisantrag, an welchem er auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung festhielt. Ferner erneuerte er sein im Vorfeld schon einmal gestelltes Begehren um Dispensation seines Mandanten von der mündlichen Hauptverhandlung. Angesichts dessen, dass die Anklageschrift lediglich ein Vergehen (Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG) enthält und der angeklagte Sachverhalt massgebend ist, entfällt die Anwendbarkeit von Art. 398 Abs. 4 StPO und die Frage neuer Beweise stellt sich grundsätzlich nicht (Eugster, a.a.O, N 3 zu Art. 398 StPO, N 5 zu Art. 399 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 21 f. zu Art. 398 StPO). Zudem wurden die beiden Anträge auf Einvernahme von A._____ sowie um Dispensation des Berufungsklägers von der mündlichen Verhandlung bereits vor der Vorinstanz gestellt, weshalb diese ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen zulässig sind (vgl. Hug, a.a.O., N 23 zu Art. 398 StPO). Damit ist vorab über diese Anträge zu befinden. a. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht alle möglichen Beweise zusammenzutragen haben. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Thomas Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 67 ff. zu Art. 10 StPO). Das Gericht hat nur solchen Beweisanträgen zu folgen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2). b. Bezug nehmend auf die vom Kantonsgericht durchgeführte Internet-Recherche (act. D.11), welche ergeben hat, dass in O.5_____ keine Stadt mit Namen O.7_____ existiert, führte der Verteidiger aus, dass es sich dabei um einen Rechtschreibefehler gehandelt habe. Anstelle von O.7_____ müsse es O.8_____ heissen. Zum Beleg hierfür reichte er entsprechende Wikipedia-Einträge ein (act. D.24.1/1.1-1.4). Auch wenn eine Ortschaft namens O.8_____ mit Blick auf die eingereichten Unterlagen tatsächlich existiert, mutet es dennoch seltsam an, dass die Verteidigung den von ihr angeführten Rechtschreibefehler offenbar während der gesamten Dauer des Strafverfahrens nicht bemerkt haben will und sich auch

Seite 13 — 31 im Nachgang zum Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 16. März 2016 betreffend Internet-Recherche (act. D.12) hierzu nicht vernehmen liess. Dies wäre ohne weiteres zu erwarten gewesen. Stattdessen äusserte sich der Verteidiger erst rund ein halbes Jahr später anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im Rahmen seines Parteivortrags zum ersten Mal überhaupt zu diesem Punkt. Aus welchem Grund eine entsprechende Richtigstellung nicht bereits früher möglich gewesen sein soll, wird von ihm hingegen nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Letztlich kommt diesem Umstand im vorliegenden Fall aber ohnehin keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Der Beweisantrag auf Einvernahme von A._____ als Auskunftsperson wurde nach Anhörung des Verteidigers bereits anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen. Unbesehen der neuen Vorbringen des Verteidigers, wonach es sich bei O.7_____ um einen Rechtschreibefehler handeln und A._____ stattdessen richtigerweise in O.8_____ wohnhaft sein soll, ist das Kantonsgericht von Graubünden der festen Überzeugung, dass es sich bei A._____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine vom Berufungskläger vorgeschobene Person handelt. Hierfür sprechen zum einen das in grossen Teilen widersprüchliche Aussageverhalten des Berufungsklägers (dazu nachfolgend E. 7.d) und zum anderen der Umstand, dass die tatsächliche Identität von A._____ mit keinem einzigen Dokument nachgewiesen ist. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass sich diese Einschätzung als falsch erweisen sollte, dürfte seine Aussage – so sie denn überhaupt erhältlich gemacht werden könnte – dem Berufungskläger nicht wunschgemäss weiterhelfen. Wie Letzterer anlässlich seiner Befragung im vorinstanzlichen Verfahren nämlich zu Protokoll gab, soll er A._____ trotz mehrfacher Versuche nur einmal telefonisch erreicht haben können. Das Gespräch soll sich gemäss Aussagen des Berufungsklägers folgendermassen abgespielt haben (vgl. act. 2/2 S. 3): "Ich habe ihm gesagt, ich bräuchte seine Hilfe, er sei geblitzt worden. A._____ sagte, dies sei mein Problem und legte auf." Angesichts dieser Aussage ist nicht davon auszugehen, dass A._____ – immer vorausgesetzt, er sollte tatsächlich existieren – im Rahmen einer Einvernahme durch das Gericht anderslautende, für den Berufungskläger hilfreichere Aussagen machen bzw. gar eingestehen würde, im fraglichen Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug gelenkt zu haben. Aus den genannten Gründen ist der betreffende Beweisantrag abzuweisen. Wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden, sind für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob es der Berufungskläger war, der am 5. September 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und infolgedessen geblitzt wurde, ohnehin andere Umstände bzw. Beweismittel relevant. Angesichts dessen verzichtete das Kantonsgericht in antizipierter Beweis-

Seite 14 — 31 würdigung von einer Einvernahme von A._____ und lehnte den Beweisantrag des Berufungsklägers ab. c. Der Verteidiger hielt sodann auch am Antrag um Dispensation seines Mandanten von der mündlichen Berufungsverhandlung fest, welcher ebenfalls abgewiesen wurde. Zum einen erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Berufungskläger dispensiert werden sollte, zumal er schon persönlich erschienen war. Zum anderen teilte der Vorsitzende der I. Strafkammer dem Verteidiger bereits mit Schreiben vom 16. März 2016 (act. D.12) mit, dass die persönliche Anwesenheit seines Mandanten anlässlich der Berufungsverhandlung notwendig sei, um ihm einerseits Gelegenheit zu geben, dem Gericht seinen Standpunkt persönlich darzulegen, und andererseits zur Klärung der Täteridentität. Das Gesetz gestatte in diesem Punkt für den konkreten Fall keinen Spielraum. Gemäss Art. 336 Abs. 2 lit. b StPO, der auch für das Berufungsverfahren gelte (Art. 405 Abs. 1 StPO), habe der Angeklagte bei Verbrechen und Vergehen persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Eine Dispensation durch die Verfahrensleitung sei nach Art. 336 Abs. 3 StPO nur möglich, wenn die beschuldigte Person wichtige Gründe geltend mache und überdies ihre Anwesenheit nicht erforderlich sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Daran hat sich auch zwischenzeitlich nichts geändert, sodass an den entsprechenden Ausführungen festzuhalten ist. Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang rügt, seine Nicht-Dispensation habe bereits einen bleibenden Eindruck hinterlassen, der nicht mehr einfach zu ändern sei, ist seine Argumentation nicht nachvollziehbar. Bestreitet ein Beschuldigter, dass es sich bei einer auf einem Foto abgebildeten Person um ihn selbst handelt, so liegt nichts näher als den Beschuldigten zwecks Täteridentifikation persönlich vortreten zu lassen. In der Regel lässt sich auf diese Weise die strittige Frage ohne grossen Aufwand klären. So war es auch im vorliegenden Fall. Das Kantonsgericht konnte anlässlich der Hauptverhandlung das Radarfoto mit dem anwesenden Berufungskläger vergleichen und gelangte aufgrund dessen zur Überzeugung, dass es sich beim Personenwagenlenker auf dem Radarfoto und damit beim verantwortlichen Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt um den Berufungskläger handeln muss (vgl. nachfolgend E. 7.b ff.). Aus welchen Gründen der Berufungskläger von der Teilnahme an der Hauptverhandlung hätte dispensiert werden müssen, um diesem ein faires Verfahren zu garantieren, erschliesst sich dem Gericht unter den konkreten Umständen daher nicht und wird auch vom Berufungskläger selbst nicht substantiiert dargelegt. Folgerichtig wurde der betreffende Antrag abgewiesen.

Seite 15 — 31 5. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen, bestraft. Mit der vorliegenden Berufung verlangt der Berufungskläger, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf eine Berufungsantwort und dementsprechend auf eine Antragstellung verzichtet. 6. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a S. 88). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünf-

Seite 16 — 31 tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12, Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). 7. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Geschwindigkeit ist sodann stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 3. Juni 2014 vorgeworfen, am 5. September 2013, um 15.18 Uhr, mit dem Personenwagen Audi A6, Kontrollschild _____, auf der Autostrasse _____ im _____-Tunnel pflichtwidrig die signalisierte

Seite 17 — 31 Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h missachtet zu haben und mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 121 km/h und damit 41 km/h schneller als erlaubt, gefahren zu sein (vgl. StA act. 44). Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren, den Audi A6 zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Seiner Version zufolge habe er das Fahrzeug von C._____ ausgeliehen und es dann ein oder zwei Tage an A._____ weiterverliehen. Bei der Person auf dem sich bei den Akten befindlichen Radarfoto handle es sich denn auch um eben jenen A._____, welcher ihm sehr ähnlich sehe. a. Für das Bezirksgericht Hinterrhein bestanden indes keine Zweifel, dass X._____ zum fraglichen Zeitpunkt selbst den besagten Personenwagen gelenkt hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass als direkter Beweis für die Identifikation des fehlbaren Lenkers ein vom Radargerät aufgenommenes Frontfoto und eine entsprechende Vergrösserung vorlägen. Die Radaraufnahme sei von guter Qualität und ausreichend scharf, um den Lenker zu identifizieren. Das Gericht habe anlässlich der Hauptverhandlung das Radarfoto mit dem anwesenden Beschuldigten vergleichen können, der je gerade zu diesem Zweck verpflichtet worden sei, persönlich an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Aufgrund dieses Vergleichs etwa von Lippen, Mund, Nase, Stellung der Augen, des Blicks, der langen Backen und des linken Ohres sei das Gericht vollends zur Überzeugung gelangt, dass es sich beim Personenwagenlenker auf dem Radarfoto und damit beim verantwortlichen Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt um den Beschuldigten handeln müsse. Für das Gericht stehe denn auch ausser Zweifel, dass X._____ die auf dem Radarfoto abgelichtete Person sei. Schliesslich erhärteten auch das gesamte Aussageverhalten von X._____ beziehungsweise dessen Handlungsweisen im Strafverfahren sowie die Bezeugungen von B._____ die besagte Feststellung. Die Aussagen des Beschuldigten seien offensichtlich nicht beständig. Für das Gericht bestehe keinerlei Grund zur Annahme, die Darstellung des Beschuldigten entspreche den Tatsachen. X._____ könne nicht ernstlich annehmen, das Gericht glaube seine Geschichte, wonach er das von ihm ausgeliehene Fahrzeug an eine Person namens A._____ weitergegeben habe, ihm der diesbezügliche Übergabeort und -zeitpunkt indes nicht mehr geläufig sei, er auch nicht mehr wisse, wo er sich im fraglichen Zeitpunkt aufgehalten respektive was er getan habe, A._____ ihm zufälligerweise auch noch sehr ähnlich sehe, er zwar dessen russische Anschrift, nicht aber diejenige in der Schweiz genau habe benennen können, der Kontakt zwischen den beiden offenbar just seit der Geschwindigkeitsüberschreitung abgebrochen sei, A._____ in O.5_____ wohnen soll,

Seite 18 — 31 was eine rechtshilfeweise Einvernahme wohl utopisch machen würde, er nur deshalb kein Foto von A._____ eingereicht habe, weil der Staatsanwalt das entsprechende Angebot nicht angenommen habe, und der Zeuge B._____ überdies falsches Zeugnis abgelegt haben soll, was der Fall sein müsste, wenn die Darstellung des Beschuldigten stimmen würde. Letztlich spreche im vorliegenden Fall alles dafür und nichts dagegen, dass X._____ das Fahrzeug im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung selbst gelenkt habe. Wie aufgezeigt, lasse sich dieser Schluss bereits aufgrund des Vergleichs mit dem Radarfoto, darüber hinaus aber auch aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten sowie dessen fehlender Mitwirkung und schliesslich auch aus den Aussagen von B._____ ziehen. Die Sachdarstellung des Beschuldigten erweise sich ohne weiteres als reine Schutzbehauptung. b. Das Kantonsgericht erachtet es bereits aufgrund des im Recht liegenden Radarfotos (StA act. 3) sowie der eigenen Wahrnehmungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung als hinreichend erstellt, dass es sich beim auf dem Radarfoto abgelichteten Fahrzeuglenker um den Berufungskläger handelt. Aufgrund des persönlichen Erscheinens des Berufungsklägers war es dem Gericht möglich, ihn direkt mit der Person auf dem Radarfoto zu vergleichen und ohne weiteres als den fraglichen Fahrzeuglenker zu identifizieren. Die Radaraufnahme ist für eine Identifizierung von guter Qualität und ausreichend scharf. Das Gericht hat deshalb nicht den geringsten Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt genau so zugetragen hat wie ihn die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Anklageschrift wiedergegeben hat. Bei objektiver Betrachtung verbleiben bei der vorliegenden Aktenlage keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers. c. Daran vermag auch die vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Fotografie, welche eigenen Angaben zufolge ihn selbst zusammen mit dem ihm ähnlich sehenden A._____ zeigen soll (act. D.24.1/2.1), nichts zu ändern. Der Berufungskläger hat seine Behauptung nämlich mit keinen weiteren Dokumenten untermauert. Namentlich hat er es unterlassen, dem Gericht mit dem Foto eine Kopie der Identitätskarte von A._____ beizulegen und auf diese Weise die Existenz der betreffenden Person zu belegen. Mit anderen Worten könnte es sich bei dem zusammen mit dem Berufungskläger abgelichteten Mann um eine x-beliebige Person handeln, die dem Berufungskläger ein wenig ähnlich sieht. Es liegt mithin keinerlei Beweis dafür vor, dass es sich bei dem sich neben dem Berufungskläger auf dem Foto befindlichen Mann um A._____ handelt, sodass dieses neu eingereichte Aktenstück dem Berufungskläger ebenfalls nicht

Seite 19 — 31 weiterhilft. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Berufungskläger anlässlich der richterlichen Einvernahme die Frage des Vorsitzenden, ob er A._____ seit dem fraglichen Ereignis jemals wiedergesehen habe, verneint hat (act. F.3 S. 4). In Widerspruch dazu führte der Verteidiger in seinem anschliessenden Parteivortrag aus, das eingereichte Foto sei im März oder April 2016 (im schriftlich abgegebenen Plädoyer ist vom März 2016 die Rede, während der Verteidiger in seinen mündlichen Ausführungen den April 2016 genannt hat) aufgenommen worden. Dieser offensichtliche Widerspruch zwischen der Aussage des Berufungsklägers und den Ausführungen seines Rechtsvertreters ist als weiteres Indiz für die unglaubwürdige Darstellung seitens der Verteidigung zu werten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Berufungskläger nämlich bereits Kenntnis vom erstinstanzlichen Urteil und dem darin enthaltenen Schuldspruch. Angesichts der Tragweite des Urteils für den Berufungskläger insbesondere in beruflicher Hinsicht erstaunt es dann doch, dass er nach einem weiteren Zusammentreffen mit A._____ nicht auf die Idee gekommen sein soll zu versuchen, der Untersuchungsbehörde auf irgendeine Art zu beweisen, dass er tatsächlich existiert und er zum fraglichen Zeitpunkt auch das Fahrzeug gelenkt hat. Zumindest hätte er ein Bestätigungsschreiben von A._____ einreichen können, zumal dieser – wie vom Berufungskläger zu Protokoll gegeben wurde – Deutsch sprechen kann (vgl. act. F.3 S. 3). Er hätte A._____ wie bereits erwähnt sodann auch um eine Kopie seiner Identitätskarte bitten können, sodass zumindest verifizierbar wäre, dass es sich bei der Person auf dem Foto tatsächlich um ihn handelt. Indessen hat er nichts von alledem gemacht und sich stattdessen damit begnügt, dem Gericht eine Fotokopie der betreffenden Fotografie zu den Akten zu reichen. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar und reicht nicht aus, um die aus der Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung des Kantonsgerichts zu erschüttern bzw. zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Doch selbst wenn der Berufungskläger im eben erwähnten Sinne gehandelt und den Beleg dafür vorgebracht hätte, dass es sich bei der fraglichen Person tatsächlich um A._____ handelt, würde dies am Ergebnis der Beweiswürdigung nichts ändern. Aufgrund eines direkten Vergleichs der jeweiligen Fotografien ist nämlich ausgeschlossen, dass es sich beim auf dem Radarfoto abgelichteten Fahrzeuglenker um den angeblichen A._____ handelt. Stattdessen lässt sich darauf ohne Zweifel der Berufungskläger als fehlbarer Lenker identifizieren. d. Die Einschätzung, dass es sich beim Fahrzeuglenker auf dem Radarfoto um den Berufungskläger handelt, wird zudem durch weitere Faktoren erhärtet. So räumt der Berufungskläger ausdrücklich ein, dass er im fraglichen Zeitpunkt das

Seite 20 — 31 Fahrzeug von D._____ ausgeliehen hat (vgl. StA act. 11 S. 2 und act. 41 S. 3; act. F.3 S. 3). Wie beim Halter spricht die natürliche Vermutung dafür, dass derjenige, welcher ein Fahrzeug zur Benützung erhalten hat, dieses auch selber lenkt. Für diese Personen gelten daher die gleichen belastenden Grundsätze wie sie das Bundesgericht in Bezug auf das Halterindiz entwickelt hat (Jürg Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in: Strassenverkehr 4/2012, S. 8). Soweit der Berufungskläger hiergegen einwendet, aufgrund dessen gelte wiederum die natürliche Vermutung, dass A._____ das Fahrzeug gelenkt habe, weil er es diesem zur Benützung überlassen habe, hat er sich nebst den vorangegangenen Feststellungen, dass es sich bei der entsprechenden Darstellung um eine reine Schutzbehauptung handelt, zudem sein wenig glaubwürdiges Aussageverhalten entgegenhalten zu lassen. Mit dem Berufungskläger ist zwar festzuhalten, dass sich dieser nicht selbst belasten muss und nicht zur Mitwirkung bei seiner Überführung verpflichtet ist. Gleichwohl ist sein Aussageverhalten im Rahmen der Beweiswürdigung mit zu berücksichtigen, da aufgrund dessen, dass er unbestrittenermassen das Fahrzeug von C._____ ausgeliehen hat, eine Situation vorliegt, die einer Erklärung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Bei der Würdigung des Aussageverhaltens des Berufungsklägers ist die erste Einvernahme bei der Kantonspolizei O.9_____ vom 9. Oktober 2013 von zentraler Bedeutung (StA act. 11). Diese fand etwas über einen Monat nach dem Vorfall vom 5. September 2013 statt, d.h. zu einer Zeit, als das Erinnerungsvermögen des Berufungsklägers an sich noch hätte frisch sein sollen. Auf die Frage, wer am 5. September 2013 mit dem besagten Audi A6 im _____-Tunnel in Richtung O.7_____ unterwegs gewesen sei, gab er zu Protokoll, dass er das Radarfoto sehen möchte, bevor er diese Frage beantworte; er wolle das Foto sehen, um seinen Kollegen A._____ zu identifizieren. Er habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt respektive in diesem Zeitrahmen seinem Kollegen A._____ gegeben, welcher an der _____strasse in O.7_____, O.5_____, wohnhaft sei. Er kenne A._____ vom Ausgang in O.10_____. Er habe ihm das Auto "irgendwo in O.10_____" übergeben; mehr könne er dazu nicht sagen. A._____ habe es plus/minus einen Tag gehabt. Warum A._____ in der Schweiz sei, wisse er nicht; er kenne ihn nur vom Ausgang. Er kenne A._____ schon relativ lange und habe ihm schon mehrmals ein Auto überlassen. Er nehme an, A._____ sei geschäftlich in der Schweiz, er wisse es aber nicht. Er wisse auch nicht, wo A._____ in der Schweiz lebe, wenn er hier sei. Wo A._____ jetzt sei, wisse er nicht, er nehme an, in O.5_____ (S. 2 f.). Ähnlich vage äusserte er sich auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2014 (StA act. 41). Auf die Frage wie gut er A._____ kenne, gab er zur Antwort, ihn vor dem 5. September 2013 einige Male in

Seite 21 — 31 O.10_____ im Ausgang getroffen zu haben. A._____ sei ca. eineinhalb Tage im Besitz des in Frage stehenden Fahrzeugs gewesen. Gefragt, wo er persönlich am 5. September 2013 gewesen sei, antwortete er, dass er an diesem Tag wahrscheinlich gearbeitet habe. Er habe jedoch ein neues Handy und in diesem sei die Agenda vom September 2013 nicht mehr vorhanden. Mit A._____ habe er seit September 2013 keinen Kontakt mehr (S. 3 f.). Auch im Rahmen der richterlichen Befragung während der Berufungsverhandlung blieb er im Wesentlichen bei seiner Version und bestritt, an besagtem Tag das fragliche Fahrzeug gelenkt zu haben. Das Auto habe er A._____ in O.10_____ übergeben und auch in O.10_____ wieder zurückgenommen. Er sei sich nicht mehr sicher, er habe aber gemeint, das sei in O.10_____ gewesen. Auf Nachfrage hin, wo in O.10_____ das gewesen sei, antwortete er, es sei am Hauptbahnhof gewesen (act. F.3 S. 4). Die Aussagen des Berufungsklägers sind nicht glaubwürdig. Dass er nicht mit Sicherheit weiss, wann und wo er A._____ das Fahrzeug übergeben hat, ist nach der kurzen Zeitspanne zwischen Vorfall und polizeilicher Einvernahme – dazwischen lag etwas mehr als ein Monat – schlicht nicht nachvollziehbar. Dass er seine diesbezügliche Antwort anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung schliesslich dahingehend präzisierte, er habe gemeint, Übergabe- und Rücknahmeort seien in O.10_____ am Hauptbahnhof gewesen, wirkt im gesamten Kontext auch nicht sehr überzeugend. Des Weiteren ist nicht einzusehen, warum er nicht weiss, weshalb sich A._____ in der Schweiz aufhält und wo er hier jeweils wohnt, wenn er ihn eigenen Aussagen zufolge im Ausgang so gut kennengelernt hat, dass er nicht nur bereit ist, ihm sein eigenes Fahrzeug, sondern sogar dasjenige eines Freundes auszuleihen. Gleich verhält es sich in Bezug auf seine Aussagen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit bzw. der Ausbildung von A._____. Einerseits will der Berufungskläger nicht genau wissen, was A._____ beruflich macht bzw. gemacht hat ("Bankensektor", "Bank etwas", "er wolle noch andere Sachen machen, sei es mit Immobiliensachen, sei es aber auch mit Rohstoffen"; act. F.3 S. 3 und 5), andererseits will er aufgrund seines Kontakts zu A._____ aber bereits mit einer beruflichen Expansion nach O.5_____ geliebäugelt und eine Reise nach O.5_____ aus geschäftlichen Gründen ins Auge gefasst haben (act. F.3 S. 4). Aus diesen Antworten erhellt, dass der Berufungskläger sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht so gut wie nichts – zumindest nichts Konkretes und nichts mit Bestimmtheit – über seinen angeblichen Kollegen zu wissen scheint. In augenscheinlichem Kontrast dazu steht, dass der Berufungskläger scheinbar auswendig die genaue Anschrift von A._____ in O.5_____ (_____strasse, O.7_____ bzw. O.8_____) anzugeben vermochte. Für das Kantonsgericht ist schlicht nicht glaub-

Seite 22 — 31 würdig, dass der Berufungskläger auf der einen Seite so gut wie nichts über seinen angeblichen Kollegen zu wissen scheint (berufliche und private Situation, Grund für Anwesenheit in der Schweiz, Wohnsituation während seines Aufenthalts in der Schweiz), auf der anderen Seite aber seine Adresse inklusive Hausnummer in O.5_____ auswendig kennen will. Bezüglich der Anschrift fällt auf, dass ihm diese lediglich in deutscher Sprache bekannt sein soll und sie auf diese Weise in O.5_____ wohl kaum eruierbar sein dürfte. Wie bereits erwähnt widerspricht sich der Berufungskläger noch in einem weiteren Punkt. So verneinte er bei seiner richterlichen Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, A._____ seit dem Vorfall vom 5. September 2013 noch einmal gesehen zu haben (vgl. act. F. 3 S. 4), während sein Verteidiger gleichzeitig eine Fotografie zu den Akten reichte (act. D.24.1/2.1), welche seinen Mandanten zusammen mit A._____ zeigen und im März bzw. April 2016 aufgenommen worden sein soll. Auch diese offensichtliche Ungereimtheit reiht sich nahtlos in das insgesamt widersprüchliche und unglaubwürdige Aussageverhalten des Berufungsklägers ein. Das Gericht ist wie erwähnt der festen Überzeugung, dass es sich bei den entsprechenden Erklärungsversuchen um reine Ausflüchte handelt. Aufgrund des Beweisergebnisses hat mithin als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger – wie in der Anklageschrift ausgeführt – am 5. September 2013 das fragliche Fahrzeug gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 41 km/h überschritten hat. Soweit er seine Täterschaft diesbezüglich nach wie vor abstreitet, erweist sich seine Berufung nach dem Gesagten als unbegründet. e. Der Berufungskläger rügt in Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. April 2014, dass Frage 1 in Verletzung der Gültigkeitsvorschriften gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO erhoben worden sei, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Somit sei diese vor Eintreffen seines Rechtsanwalts erhobene Aussage nicht verwertbar, was auch bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sei. Diese habe die Frage 1 bzw. deren Antwort jedoch direkt in die Begründung einfliessen lassen, ohne sich mit der Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweisen auseinanderzusetzen. Dies sei rechtswidrig und der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der konkreten Frage wurde der Berufungskläger vom verfahrensleitenden Staatsanwalt aufgefordert, sich zur ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitung zu äussern, woraufhin der Berufungskläger zu Protokoll gab, dass es ihm vor allem um den Führerausweisentzug gehe und er bereit sei, einen grösseren Betrag zu bezahlen, als ihm im Strafbefehl auferlegt worden sei. Er sei selbständig erwerbend und beruflich auf den Führerausweis angewie-

Seite 23 — 31 sen. Ein Führerausweisentzug hätte für ihn gravierende Folgen (StA act. 41 S. 2). Die Frage, ob die betreffende Aussage verwertbar ist oder nicht, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Das Kantonsgericht erachtet sie im vorliegenden Fall für nicht entscheidrelevant und stellt demzufolge im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht darauf ab. Die fragliche Aussage hat mit anderen Worten keinerlei Einfluss auf die vorliegende Entscheidung. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbehelflich. f. Schliesslich kritisiert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Aussagen von E._____ in die Beweiswürdigung miteinfliessen liess. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Strafandrohung von Art. 307 StGB ein stumpfes Schwert sei, wenn es um Aussage gegen Aussage gehe. Aufgrund dessen, dass B._____ versucht habe, ihn (den Berufungskläger) mit einer – wahrscheinlich gefälschten – Uhr übers Ohr zu hauen und er dies herausgefunden habe, habe B._____ ein persönliches Interesse daran, ihn zu belasten. Der Berufungskläger habe weder gegenüber B._____ noch gegenüber Dritten mit einer Geschwindigkeitsübertretung geprahlt. Er habe Freunden und Bekannten lediglich mitgeteilt, dass er in ein Strafverfahren verwickelt sei, weil er und A._____ sich ähnlich sähen. Der Zeuge E._____ wurde vom Bezirksgericht Hinterrhein anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 3. März 2015 in Abwesenheit des Berufungsklägers – dieser soll zuerst in O.11_____ und anschliessend in O.12_____ seinen jeweiligen Flug verpasst haben –, aber im Einverständnis von dessen Rechtsvertreter einvernommen (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, VI act. 3/1), nachdem sich E._____ selbst beim Bezirksgericht Hinterrhein gemeldet hatte (VI act. 4/19). Dem Protokoll der Zeugeneinvernahme (VI act. 3/2) ist zu entnehmen, dass E._____ und der Berufungskläger einst Freunde waren, mittlerweile jedoch keinen Kontakt mehr haben. Die Aussagen von E._____ betreffen nicht direkt den Vorfall vom 5. September 2013, sondern das angebliche spätere Verhalten des Berufungsklägers. Auf Vorhalt des Radarfotos (StA act. 3) gab er zu Protokoll, dieses Foto schon einmal gesehen zu haben. Der Berufungskläger habe es ihm gezeigt und es noch "lustig" gefunden, dass er auf diesem Foto sei. Er sei sich sicher, dass es sich beim Fahrer um den Berufungskläger handle. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, er werde das Gericht für dumm verkaufen und das Verfahren allenfalls bis vor das Bundesgericht weiterziehen. Zudem habe er ihm gegenüber zugegeben, die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben, und damit geblufft. Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, wann sein Mandant ihm das Radarfoto gezeigt habe, gab er sodann zur Antwort, es sei im 2014 gewesen. Er könne jedoch nicht mehr sagen, in welchem Monat (S. 4). Anschliessend stellte er ihm noch ei-

Seite 24 — 31 nige Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Leihe einer angeblich gefälschten Uhr. Die darauf folgenden Antworten von E._____ fielen zu einem grossen Teil einsilbig aus und waren zu einem anderen Teil nur schwer verständlich bzw. zusammenhanglos (vgl. S. 4 ff.). Insgesamt hinterlässt die betreffende Einvernahme einen etwas zwiespältigen Eindruck hinsichtlich der Seriosität des Zeugen und aufgrund seiner Aussagen ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass seiner Motivation, gegen den Berufungskläger auszusagen, auch persönliche Beweggründe zugrunde liegen. Insofern sind die Aussagen von E._____ – soweit sie für die Beurteilung der vorliegenden Frage überhaupt wesentlich sind – mit Vorsicht zu würdigen und es kommt ihnen bestenfalls redundante Bedeutung zu. Entsprechend stellt das Kantonsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch nicht darauf ab. Fest steht aufgrund dieser Aussagen aber immerhin, dass der Berufungskläger offenbar das Radarbild und die Tatsache, dass er in ein Strafverfahren verwickelt ist, herumgeboten hat, was vom Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme bestätigt wurde (vgl. act. F.3 S. 5). Grundsätzlich ist denn auch nicht anzunehmen, dass E._____ trotz der Androhung von Art. 307 StGB alles frei erfunden hat. Seine Aussage bildet deshalb ein weiteres, wenn auch für sich allein nicht entscheidrelevantes Indiz dafür, dass die vom Berufungskläger dargelegte Version nicht den Tatsachen entsprechen dürfte. Im Hinblick auf den Tatnachweis ist sie indessen nicht von Relevanz. g. Nach dem Gesagten steht fest, dass es sich beim auf dem Radarbild abgelichteten Fahrzeuglenker um den Berufungskläger handelt und es folglich er war, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h überschritten hat. Folglich ist der Berufungskläger wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. h. Zutreffend und nicht zu beanstanden sind des Weiteren die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Qualifikation des Verstosses als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1 f. S. 19 f.). Zustimmung verdient insbesondere die Feststellung, dass es sich bei den Vorschriften betreffend Geschwindigkeit um grundlegende Verkehrsregeln handelt, deren Einhaltung für die Gewährung der Sicherheit des Strassenverkehrs von wesentlicher Bedeutung ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer richtungsgetrennten Autobahn um 35 km/h oder mehr, auf einer nicht richtungstrennten Strasse ausserorts – wie dies vorliegend der Fall war – um mehr als 30 km/h oder innerorts um mehr als 25 km/h überschreitet (Gerhard Fiolka, in: Niggli/

Seite 25 — 31 Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 68 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen; Hans Giger, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 27 zu Art. 32 SVG). Im vorliegenden Fall wurde der Berufungskläger bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h vom Radargerät erfasst. Nach Abzug der Toleranz von 6 km/h beträgt die gefahrene Geschwindigkeit noch 121 km/h, was eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zur Folge hat. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts machte sich der Berufungskläger somit klar der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. 8. Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde, ist auch nicht zu beanstanden, dass sie von Ausführungen zur Strafzumessung abgesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nämlich grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2; 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2; 6B_100/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1). Der Verteidiger wies in seinem mündlichen Plädoyer ausdrücklich darauf hin, dass in Absprache mit seinem Mandanten darauf verzichtet werde, Eventualanträge für den Fall eines allfälligen Schuldspruchs zu stellen (act. D.24 S. 10). Damit ist den Anforderungen des Bundesgerichts Genüge getan. a. Das Bezirksgericht Hinterrhein bestrafte den Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.00. Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Tagessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal Fr. 3'000.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selbständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Gericht die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2.a S. 103). Die Bewertung des Verschuldens wird in

Seite 26 — 31 Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat er die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt im Rahmen der begangenen Verkehrsregelverletzung mittelschwer, hat er doch durch seine massive Geschwindigkeitsüberschreitung die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer infolge seiner Unaufmerksamkeit bzw. Rücksichtslosigkeit auf nicht unerhebliche Weise (abstrakt) gefährdet. Zudem wirkt sich die ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Jahr 2012 ausgesprochene Vorstrafe straferhöhend aus. Weitere Strafschärfungs-, Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Berufungskläger nicht geständig ist, ist nicht straferhöhend zu berücksichtigen, denn als Angeklagter ist er weder zur Wahrheit verpflichtet, noch muss er sich selbst belasten. Jedoch kann er unter diesen Umständen im Rahmen der Strafzumessung auch nicht mit besonderer Milde rechnen. Angesichts dessen erscheint eine Anzahl von 60 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. b. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat das Bundesgericht in zwei Urteilen das korrekte Vorgehen aufgezeigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, und zwar unabhängig davon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen; massgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuziehen, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen beziehungs-

Seite 27 — 31 weise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grundsätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten), grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare oder unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkosten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn sie einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Weiter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt. Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 5 f. S. 65 ff. sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3). Gestützt auf die anlässlich der von der Kantonspolizei Graubünden am 9. Oktober 2013 durchgeführten Befragung zu den persönlichen Verhältnissen gemachten Aussagen des Berufungsklägers legte die Staatsanwaltschaft Graubünden ihrer Berechnung der Tagessatzhöhe monatliche bzw. jährliche Einkünfte des Berufungsklägers in Höhe von Fr. 4'000.00 bzw. Fr. 48'000.00 zugrunde (StA act. 17 und 24). Hiervon nahm sie zugunsten des unverheirateten Berufungsklägers zulässigerweise einen Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern von 25% vor (vgl. Annette Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 60 zu Art. 34 StGB; vgl. auch Jürg Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 43). Ausgehend von einem nunmehr massgeblichen Jahreseinkommen von Fr. 36'000.00 ermittelte sie einen Tagessatz in Höhe von abgerundet Fr. 90.00, welcher von der Vorinstanz in der Folge übernommen wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3.c S. 24). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zu Protokoll,

Seite 28 — 31 dass sich sein monatliches Einkommen auf etwa Fr. 5'000.00 bis Fr. 7'000.00 belaufe (vgl. act. F.3 S. 2), infolgedessen sein derzeitiges Jahreseinkommen in Tat und Wahrheit etwas höher ausfallen dürfte. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist eine Erhöhung der für die Bestimmung der Tagessatzhöhe massgeblichen Leistungsfähigkeit im vom Berufungskläger initiierten Berufungsverfahren jedoch ausgeschlossen, sodass es mit dieser Feststellung sein Bewenden hat und die von der Vorinstanz ermittelte Tagessatzhöhe von Fr. 90.00 unverändert bestehen bleibt. c. Als korrekt erweisen sich des Weiteren auch die vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs sowie der Bemessung der Probezeit (angefochtener Entscheid E. 6.1 und 6.2). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). d. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger nebst der bedingten Geldstrafe für die von ihm begangenen Vergehen überdies mit einer Geldstrafe von Fr. 1'100.00 bestraft. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe, Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte (namentlich im Bereich des SVG), die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll zusätzlich mit einer unbedingten Sanktion begegnet werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Insoweit verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Diese kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verpassen will. Eine spezifische Legalprognose für die Verbindungsstrafe an sich ist aber nicht erforderlich (Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 102 f. zu Art. 42 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.2). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat (Schneider/Garré, a.a.O., N 106 zu Art. 42 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze

Seite 29 — 31 grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält das Kantonsgericht eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 1'100.00 für angemessen. Zudem reicht eine Verbindungsbusse in dieser Höhe aus, um dem Berufungskläger die Ernsthaftigkeit der bedingten Geldstrafe vor Augen zu führen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der unbedingten Busse hat das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, wobei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Da das Gericht bei einer Verbindungsbusse − wie im vorliegenden Fall − die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat, kann es die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel verwenden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Dementsprechend wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf elf Tage festgesetzt. 9. Nach den vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Berufung in allen Punkten als unbegründet, was deren Abweisung zur Folge hat. 10. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe nicht durchgedrungen und die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4'000.00 festgelegt.

Seite 30 — 31 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. X._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3. Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'100.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, bestraft. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft _____ vom 26. November 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 wird nicht widerrufen. Hingegen wird die Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert. 5.a) Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'195.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'195.00, Gerichtsgebühren Fr. 7'000.00) gehen zu Lasten von X._____. b) X._____ hat dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich zu überweisen: Busse CHF 1'100.00 Verfahrenskosten CHF 8'195.00 Total CHF 9'250.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen auf das Konto CK 038.267.100, IBAN CH16 0077 4110 0382 6710 0, des Bezirksgerichts Hinterrhein bei der Graubündner Kantonalbank zu bezahlen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in

Seite 31 — 31 der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an:

SK1 2015 33 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.09.2016 SK1 2015 33 — Swissrulings