Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. Februar 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 25 [nicht mündlich eröffnet] 07. März 2016 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Bahnhofstrasse 56, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. April 2015, im Dispositiv mitgeteilt am 22. April 2015, schriftlich begründet mitgeteilt am 9. Juli 2015, in Sachen des Angeklagten und Berufungsklägers gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, betreffend Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. 1. X._____ wurde am _____1971 in O.1_____ (Deutschland) geboren. Er ist ledig. Als gelernter Detailhandelsangestellter gibt er an, derzeit selbständig in der Firma A._____ erwerbend zu sein. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte er keine. 2. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist ersichtlich, dass er am 17. April 2013 wegen Angetrunkenheit verwarnt wurde. 3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 5. Juni 2014, mitgeteilt am 5. Juni 2014, wurde X._____ wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Zudem wurde X._____ mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden X._____ auferlegt. 4. Die Staatsanwaltschaft legte dem Strafbefehl vom 5. Juni 2014 den folgenden Sachverhalt zu Grunde: "Mit Verfügung vom 17. März 2014 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Beschuldigten die Kontrollschilder _____ sowie den Fahrzeugausweis seines Fahrzeuges Ford Fiesta 1.2 16V und forderte ihn auf, die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis innerhalb von 20 Tagen abzugeben. Der Beschuldigte gab die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis innert der ihm gesetzten Frist nicht ab, obwohl er die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Graubünden hätte kennen müssen." 5. X._____ liess gegen seinen Strafbefehl vom 5. Juni 2014 am 10. Juni 2014 und damit fristgerecht Einsprache erheben, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 22. September 2014 die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verfügte. Nach Abschluss der Strafuntersuchung überwies sie den Strafbefehl zusammen mit ihrem Schlussbericht am 9. Februar 2015 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO ans Bezirksgericht Landquart. 6. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart vom 22. April 2015 waren X._____ und sein privater Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vo-
Seite 3 — 17 gel anwesend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf einen persönlichen Vortritt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: Festhalten am Strafbefehl. Anträge beschuldigte Person: 1. X._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge." 7. Das am 22. April 2015 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Landquart wurde X._____ am 22. April 2015 ohne schriftliche Begründung im Dispositiv mitgeteilt. Gegen dieses Urteil meldete X._____ am 27. April 2015 Berufung beim Bezirksgericht Landquart an. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Landquart den Parteien am 9. Juli 2015 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, bestraft. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'125.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 110.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (mit schriftlicher Urteilsbegründung) CHF 3'000.00 total somit CHF 4'235.00 werden vollumfänglich dem Verurteilten auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG einzig dazu diene, die Durchsetzung eines behördlichen Befehls sicherzustellen. Die Vollstreckbarkeit setze insbesondere auch die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus. Bei einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung falle eine Bestrafung ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung überhaupt keine Kenntnis erhalten habe. Die effektive Kenntnisnahme der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung durch den Verfügungsadressaten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung. Werden die genannten Akte ordnungsgemäss eröffnet, unterlasse es der Adressat aber, sie zu lesen, so stehe dies einer Bestrafung nicht entgegen. Das
Seite 4 — 17 Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden habe X._____ am 23. November 2013 die Strassenverkehrssteuern für das Jahr 2014 in Rechnung gestellt. Nachdem X._____ diese Rechnung nicht beglichen habe, sei am 17. Februar 2014 eine erste Mahnung versandt worden. Beide Dokumente hätten ihm zugestellt werden können. Nachdem die Strassenverkehrssteuern auch nach der ersten Mahnung nicht bezahlt worden seien, sei am 17. März 2014 die zweite Mahnung und Entzugsverfügung erfolgt. Die Verfügung sei zurückgesandt worden, nachdem X._____ sie innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt habe. Er habe mit einer weiteren Mahnung rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion greife. Somit gelte die Sendung vom 17. März 2014 als am siebten Tag zugestellt. Dadurch, dass der Beschuldigte der Aufforderung zur Abholung der eingeschriebenen Sendung nicht nachgekommen sei, habe er sich der fahrlässigen Begehung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. B. Mit Berufungserklärung vom 28. Juli 2015 liess X._____ folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Landquart vom 22. April 2015 (Proz.Nr. 515-2015-1) sei vollumfänglich (Ziff. 1 bis 5) aufzuheben. 2. X._____ sei von der Anklage wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." X._____ bestreitet vor allem das Vorliegen einer ordnungsgemässen Eröffnung der Entzugsverfügung vom 17. März 2014 und der Rückgabeaufforderung des Ausweises oder Schildes sowie die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion. C. Mit Schreiben des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. August 2015 wurden die Parteien ersucht, sich bis zum 24. August 2015 dazu auszusprechen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO einverstanden seien. D. Der Rechtsvertreter von X._____ teilte am 6. August 2015 mit, dass er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. Am 10. August 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ebenfalls einverstanden sei. E. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. August 2015 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a
Seite 5 — 17 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. X._____ wurde eine Frist bis zum 21. September 2015 zur schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt. F. X._____ liess in seiner Berufungsbegründung vom 19. September 2015 die folgenden Rechtsbegehren stellen: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Landquart vom 22. April 2015 (Proz. Nr. 515-2015-1) sei vollumfänglich (Ziff. 1 bis 5) aufzuheben. 2. X._____ sei von der Anklage wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde bestritten, dass X._____ Kenntnis von der Rückgabeaufforderung gehabt habe, weil er die zweite Mahnung und Entzugsverfügung bei der Post nicht abgeholt habe. Des Weiteren werde bestritten, dass vorliegend die Zustellfiktion bezüglich der Rückgabeaufforderung gelte und er gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verstossen habe. Es handle sich bei Art. 97 Ziff. 1 SVG in abweichender Meinung zur Vorinstanz um ein Vorsatzdelikt. X._____ habe zwar mit einer weiteren Mahnung gerechnet, hingegen nicht mit einer Entzugsverfügung. Der objektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG werde nur dann erfüllt, wenn die Entzugsverfügung und die Rückgabeaufforderung ordnungsgemäss eröffnet worden seien. Das Bundesgericht setze voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und der Betreffende zu deren Abgabe aufgefordert worden sei und die Aufforderung auch tatsächlich zugestellt worden sei. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweisen und Schildern müsse vollstreckbar sein. Die Berufung auf die Zustellfiktion bedürfe eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses. Da nun Art. 97 Abs. 1 lit. b. SVG eine wirksame behördliche Aufforderung zur Abgabe des Führerausweises (recte: Fahrzeugausweises) verlange und es nicht ausreiche, wenn der Betroffene bloss mit einer Aufforderung rechnen müsse, sondern die Pflicht zur Abgabe erst dann greife, wenn er von der Aufforderung Kenntnis erhalten habe, mithin ein Prozessrechtsverhältnis somit erst mit der wirksamen Zustellung der Entzugsverfügung entstehe und vorliegend die Zustellfiktion mangels Prozessrechtsverhältnis nicht greife, sei X._____ vom Vorwurf der Widerhandlung der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern freizusprechen. G. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart verzichtete mit Eingabe vom 28. September 2015 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Seite 6 — 17 H. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2015 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Würde die tatsächliche Kenntnis der Entzugsverfügung verlangt, könnte jeder Empfänger einer Postsendung durch blosses Nichtöffnen des Couverts oder bewusstes Nichtlesen der geöffneten Sendung die Folgen von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG abwenden. Eine Verurteilung gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setze die Kenntnis der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung nicht voraus und das unterlassene Lesen einer ordnungsgemäss eröffneten Entzugsverfügung stehe einer Bestrafung nicht entgegen. Vorliegend liege keine mangelhafte Eröffnung vor. Die Entzugsverfügung sei am 19. März 2014 eingeschrieben an die Adresse von X._____ geschickt, von ihm aber nicht abgeholt worden. Die Verfügung gelte daher als rechtskonform eröffnet, wenn wie vorliegend auf die Zustellfiktion zurückgegriffen werden könne. X._____ sei an einem Verfahren beteiligt gewesen und deshalb zur verfügenden Behörde in einem Prozessverhältnis gestanden. Die Behauptung, er habe nicht mit einer Entzugsverfügung rechnen müssen, sei unbehelflich. I. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 22. April 2015 sowie in den Rechtsschriften und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). In erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO und Art. 196 – 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht
Seite 7 — 17 die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 22. April 2015 eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete der Berufungskläger am 27. April 2015 die Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils am 9. Juli 2015 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 28. Juli 2015 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Als Berufungsinstanz kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO [zit. Praxiskommentar]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann das Berufungsgericht im vorliegenden Fall selber ein Urteil fällen. 3. a) Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (vgl. Art. 405 StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren durch die Verfahrensleitung angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO). Ob die Anwesenheit des Beschuldigten erforderlich ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Für den Verzicht auf ein mündliches Berufungsverfahren ist etwa an Fälle zu denken, bei denen
Seite 8 — 17 eine Befragung des Beschuldigten nicht erforderlich ist und auch keine Beweise erhoben werden. Die Parteirolle in der Berufungsverhandlung würde sich hier praktisch auf die Plädoyers beschränken, die ohne weiteres durch Rechtsschriften ersetzt werden können (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 13 zu Art. 406 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.4.2). b) Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben sich vorliegend mit der Anordnung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt (vgl. act. A.3 und D.3). In einer Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Falles erscheint die Anwesenheit des Berufungsklägers als beschuldigte Person nicht erforderlich, zumal er sich mehrmals ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat, sodass eine erneute Befragung nicht nötig ist. Im Übrigen werden im Berufungsverfahren keine neuen Beweise erhoben. Die vorliegende Berufungssache kann deshalb im schriftlichen Verfahren behandelt werden. 4. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit Art. 82 Abs. 4 StPO in BGE 141 IV 244 aber aus, dass aus einem Entscheid klar hervorgehen müsse, von welchem festgestellten Sacherhalt das Gericht ausgegangen sei und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt habe. Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, sei zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis komme bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion
Seite 9 — 17 nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichte. 5. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem gesamten Verfahren gewonnener persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung (vgl. Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 4 zu Art. 10 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat trägt dabei grundsätzlich der Staat (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilende Erkenntnis bestehen. Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a sowie 124 IV 86 E. 2a je mit Hinweisen). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Rich-
Seite 10 — 17 tung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54, N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). 6. Vorliegend ist unbestritten, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden dem Berufungskläger am 23. November 2013 die Strassenverkehrssteuern für das Jahr 2014 in Rechnung stellte (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 18). Nachdem X._____ diese Rechnung nicht beglich, wurde am 17. Februar 2014 eine erste Mahnung versandt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 19). Beide Dokumente konnten ihm zugestellt werden. Nachdem die Strassenverkehrssteuern auch nach der ersten Mahnung nicht bezahlt wurden, folgte am 17. März 2014 die zweite Mahnung und die Entzugsverfügung (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20). Die eingeschriebene Mahnung und Entzugsverfügung wurden dem Strassenverkehrsamt Graubünden zurückgesandt, da diese von X._____ nicht innert der siebentägigen Abholfrist abgeholt wurden (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 3 und 21). Aufgrund der ausstehenden Verkehrssteuern und Gebühren erging am 21. April 2014 die Anweisung zur polizeilichen Einziehung der Kontrollschilder (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 23).
Seite 11 — 17 7. Im Vordergrund des vorliegenden Berufungsverfahrens steht die Frage der rechtsgültigen Zustellung der Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 17. März 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20). Der Berufungskläger bringt vor, dass ihm die Postsendung vom 17. März 2014 infolge beruflicher Abwesenheit nicht habe zugestellt werden können. Er habe daher weder den Avis innert der Frist von sieben Tagen in Empfang nehmen noch den Absender darauf erkennen können. Er habe keine Kenntnis von einem Prozessrechtsverhältnis gehabt, zumal er mit einer Mahnung, nicht aber mit einer Entzugsverfügung gerechnet habe. Die Zustellfiktion greife in abweichender Meinung zur Vorinstanz nicht. a) Die – auch auf den vorliegenden Fall anwendbare – bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht eindeutig. Im Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2014 vom 20. Februar 2015 E. 4.3.2 wird festgehalten: "Stellt eine Behörde eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; 134 V 49 E. 4 S. 51 f; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit Hinweisen, vgl. auch Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO [SR 272], in Kraft sei 1. Januar 2011). Die Geltung der Zustellungsfiktion setzt ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus, d.h. das relevante Prozessrechtsverhältnis entsteht erst mit der Rechtshängigkeit … ". In BGE 138 III 225 E. 3 führt das Bundesgericht aus, dass die Zustell- oder Zustellungsfiktion nur dann zum Tragen komme, wenn bereits ein "Prozessrechtsverhältnis" bestehe, das die Parteien verpflichte, "sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen". Unter Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 hielt das Bundesgericht fest, dass ein Schuldner aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls nach erfolgtem Rechtsvorschlag nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügungen rechnen müsse. "Die Zustellungsfiktion greift deshalb für das erste Schriftstück nicht, das dem Schuldner im Rahmen der Rechtsöffnung zugestellt werden soll … Keine Rolle spielt, ob die Rechtsöffnung durch die Gläubigerin selber verfügt werden kann … oder ob dazu ein Gericht angerufen werden muss … Die in BGE 130 III 396 entwickelte Rechtsprechung ist in diesem Sinne allgemein-
Seite 12 — 17 gültig … Rechtsmissbräuchliche Berufung des Schuldners auf das noch nicht begründete Prozessrechtsverhältnis findet allerdings keinen Schutz". Aus diesem Grund begründe auch eine Konkursandrohung noch kein Prozessrechtsverhältnis vor dem Konkursrichter. In der Lehre kommt Bähler (Jürg Bähler, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG), auf den sich auch die Staatsanwaltschaft in der Frage, ob ein Vorsatz- oder ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt (vgl. act. A.7), stützt, im Wesentlichen zum gleichen Schluss. Die Vollstreckbarkeit setze im Regelfall insbesondere auch die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativ-Verfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe. Eine Bestrafung falle daher ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung überhaupt keine Kenntnis erhalten habe. In diesem Fall fehle es schon nur an einer wirksamen behördlichen Aufforderung, wie sie Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetze. Die effektive Kenntnisnahme der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung durch den Verfügungsadressaten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung. Falls es der Betroffene unterlasse, bei einer ordnungsgemässen Eröffnung die Verfügung zu lesen, stehe die fehlende Kenntnis der Bestrafung nicht entgegen. Bei einer mangelhaften Eröffnung scheide auch ein fahrlässiges Handeln aus, weil der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetze, dass eine gültige Entzugsverfügung ergangen und dieser zuwider gehandelt worden sei. An diesem Tatbestandselement fehle es, wenn die Verfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Auch wenn das Nichtbezahlen der Verkehrssteuern zu einem Verfahren auf Entzug des Fahrzeugausweises führen könne, ergebe sich daraus keine Pflicht, sich bei ausstehenden Rechnungen über Verkehrssteuern oder -gebühren darum zu kümmern, ob der Fahrzeugausweis noch nicht entzogen worden sei und ob nicht allenfalls Ausweis und Schilder innert einer bestimmten Frist zurückzugeben seien. Wenn es an einem Prozessrechtsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehle, sei der Adressat im Übrigen nicht verpflichtet, eine Entzugsverfügung innert der siebentätigen Abholfrist entgegenzunehmen, weshalb in einem solchen Fall nicht von einer Zustellfiktion und damit einer korrekten schriftlichen Eröffnung ausgegangen werden dürfe (vgl. des Weiteren auch Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 14 zu Art 97 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002).
Seite 13 — 17 b) Vorliegend wurde dem Berufungskläger am 23. November 2013 eine Rechnung für die Strassenverkehrssteuern für das Jahr 2014 zugestellt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 18). Am 17. Februar 2014 erfolgte eine erste Mahnung (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 19). Beide Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden wurden X._____ mit normaler Post zugestellt. Beide Dokumente waren nicht unterzeichnet und wiesen – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Schwerverkehrsabgabe – auch keine Rechtsmittelbelehrung auf. Darüber hinaus fehlte jeder Hinweis darauf, dass für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung eine Verfügung hinsichtlich des Entzugs von Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder ergehen würde. Das Verfahren beschränkte sich ausschliesslich auf eine Forderung des Strassenverkehrsamtes für die Strassenverkehrssteuern. Ein Prozessrechtsverhältnis hinsichtlich eines allfälligen Entzugs des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder war damit im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Lehre im Zeitpunkt der Zustellung der zweiten Mahnung und Entzugsverfügung vom 17. März 2014 noch nicht gegeben. Das neue, im Verhältnis zur rein fiskalischen Gebührenforderung qualitativ völlig verschiedene, Verfahren auf Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern wurde erst mit der "Verfügung" vom 17. März 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20) eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber noch kein Prozessrechtsverhältnis hinsichtlich des Entziehungsverfahrens, so dass die Zustellfiktion nicht greift. Der Berufungskläger musste zwar mit einer zweiten Mahnung, jedoch nicht mit einer Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden rechnen. Damit liegt keine gültige Zustellung der Administrativverfügung auf Entzug von Fahrzeugausweis oder Kontrollschildern vor und es fehlt an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (vgl. dazu Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 13 zu Art. 97 SVG). Die Berufung ist daher gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. April 2015 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen. 8. a) Doch selbst wenn vorliegend von einer ordnungsgemässen Zustellung der Entzugsverfügung vom 17. März 2014 und von der fiktiven Kenntnis derselben ausgegangen werden könnte, wäre der Berufungskläger freizusprechen. Wie Bähler (vgl. Jürg Bähler, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG) ausführt, sind für die entsprechenden Verfügungen wie für das ganze Administrativverfahren neben allfälligen – hier nicht interessierenden – kantonalen Bestimmungen die aus Art. 29 Abs. 2 BV und insbesondere die aus Art. 108 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR
Seite 14 — 17 741.51) fliessenden Minimalanforderungen anwendbar. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VZV hat die Entzugsbehörde dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. Art. 108 Abs. 2 VZV). b) Das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 17. März 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20) enthält auf der Vorderseite nur den folgenden Text: "2. Mahnung und Entzugsverfügung". Auf der Rückseite findet sich ein Formulartext, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen werden können, wenn die Fahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet werden. Und weiter: "Wir ersuchen Sie hiermit, innert 20 Tagen den ausstehenden Betrag zu überweisen oder den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder bei uns abzugeben. Ihnen steht zudem die Möglichkeit offen, sich innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich zu äussern. Sofern Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen oder von Ihrem Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch machen, wird die Polizei ohne weitere Orientierung beauftragt, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder einzuziehen." Dieses Schreiben vom 17. März 2014 kann trotz des Titels inhaltlich nicht als Entzugsverfügung bezeichnet werden. Der Adressat der Formularbegründung wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein Entzug verfügt werden könnte, und dieser wird nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass der noch ausstehende Betrag nicht überwiesen werde, beziehungsweise keine Vernehmlassung eingereicht werde. Damit ist aber auch klar, dass das Schreiben vom 17. März 2014 noch keine Entzugsverfügung darstellen kann. Dies entspricht im Übrigen auch der Bestimmung von Art. 108 Abs. 1 VZV, gemäss welcher dem Halter vor dem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist kann deshalb auch keine entsprechende Verfügung im Sinne einer definitiven Rechtsgestaltung erlassen werden. Kommt dazu, dass die Verfügung auch deshalb mangelhaft sein dürfte, weil sie trotz des in Art. 108 Abs. 2 VZV festgelegten Kriteriums der Schriftlichkeit nicht unterzeichnet wurde, obschon kein Fall einer Massenverfügung, in welchem auf die Unterschrift verzichtet werden könnte, vorliegt (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2.2) und auch kein Grund für einen sofortigen Entzug im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VZV gegeben ist. Zu beachten ist schliesslich, dass diese Überlegungen nicht auf eine – in der Regel unzulässige – inhaltliche Überprüfung der Verfügung hinauslaufen (vgl. dazu Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N. 6 zu Art. 97 SVG und Jürg Bähler, a.a.O., N. 12 zu Art. 97 SVG), sondern die vom Straf-
Seite 15 — 17 richter zu überprüfende Frage betreffen, ob unter formellen Gesichtspunkten eine gültige Entzugsverfügung im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung vorliegt. 9. a) Gemäss der Berufungserklärung vom 28. Juli 2015 (vgl. act. A.2) beantragt der Berufungskläger die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. April 2015 und damit ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Vorliegend wird der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen, mithin seine Berufung vollumfänglich gutgeheissen. Aus diesem Grund sind sowohl die Untersuchungsgebühren und die Auslagen der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 1'235.00 als auch die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart in der Höhe von Fr. 3'000.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen, wobei die letzterwähnte Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart zu bezahlen ist. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger von X._____ macht mit Honorarnote vom 21. April 2015 einen Gesamtaufwand von 14.5 Stunden à Fr. 240.00 für das vorinstanzliche Verfahren geltend, womit ein Honorar von total Fr. 3'893.40 (inkl. Spesen von Fr. 125.00 und 8 % MwSt.) resultiert (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 7). Der Aufwand wird aber nicht im Detail spezifiziert (Instruktionsbesprechung mit Klient, diverse Telefonate mit Klient, diverse Korrespondenz mit Klient und Staatsanwaltschaft, Einsprache Strafbefehl, Aktenstudium, Vorbereitung Hauptverhandlung und Hauptverhandlung). Bereits mit Honorarnote vom 19. Juni 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 15) machte Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel einen Gesamtaufwand von zwei Stunden für eine Instruktionsbesprechung, diverse Korrespondenz mit Klient, Einsprache Strafbefehl, Aktenstudium und Schreiben betreffend Verfahrenseinstellung geltend. Es ist damit davon auszugehen, dass der Aufwand bis zum Schreiben betreffend Verfahrenseinstellung vom 19. Juni 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 14) mit den zwei Stunden abgedeckt ist. Weitere Aufwendungen für das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren sind nicht ersichtlich. Damit verbleiben 12.5 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 22. April 2015 und die Teilnahme an derselben. Das Aktenstudium ist zum grössten Teil bereits in der Honorarnote vom 19. Juni 2014
Seite 16 — 17 abgedeckt. Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel verfasste ein Plädoyer für die Hauptverhandlung und nahm an derselben teil. Unter Berücksichtigung dieser notwendigen Verrichtungen gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zum Schluss, dass ein Gesamtaufwand von neun Stunden der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles angemessen ist. Der mit Honorarnote vom 21. April 2015 geltend gemachte Aufwand von 14.5 Stunden ist daher auf neun Stunden zu kürzen. Sofern wie vorliegend keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von Fr. 240.00 zu berechnen (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. August 2015 SK1 15 11 E. 11. b)). Der Stundenansatz von Fr. 240.00 ist folglich nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger ist für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Bezirksgerichtskasse Landquart mit Fr. 2'467.80 (9 h à Fr. 240.00 = Fr. 2'160.00 + Fr. 125.00 + 8 % MwSt. = Fr. 2'467.80) aussergerichtlich zu entschädigen. c) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger vermochte mit seiner Berufung vollumfänglich durchzudringen. Somit sind die Kosten des Berufungsverfahrens, welche auf Fr. 3'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]), dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Der vollumfänglich obsiegende Berufungskläger hat ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Der mit Honorarnote vom 8. Oktober 2015 (vgl. act. D.7) geltend gemachte Aufwand von 7.75 Stunden für das Berufungsverfahren ist um 1.5 Stunden zu kürzen, da die Argumentation bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt war und es nicht ersichtlich ist, weshalb zwei Besprechungen mit X._____ nötig waren. Der Berufungskläger ist somit für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'663.20 (6.25 h à Fr. 240.00 = Fr. 1'500.00 + Fr. 40.00 + 8 % MwSt. = Fr. 1'663.20) zu entschädigen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. April 2015 vollumfänglich aufgehoben. 2. X._____ wird vom Vorwurf der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freigesprochen. 3. Die Untersuchungsgebühr und die Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in der Höhe von Fr. 1'235.00 und die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart in der Höhe von Fr. 3'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, wobei die zuletzt erwähnte Gerichtsgebühr aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart bezahlt wird. 4. Die aussergerichtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 2'467.80 (inkl. Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Landquart bezahlt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 3'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Die aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren zu Gunsten von X._____ in der Höhe von Fr. 1'663.20 (inkl. Spesen und 8 % Mehrwertsteuer) geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an: