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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.09.2016 SK1 2015 19

7 settembre 2016·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,168 parole·~16 min·12

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) | Revision, Erläuterung, Berichtigung eigener Entscheide

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 7. September 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 15 19 12. September 2016 Beschluss I. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Meisser und Audétat Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Revision der X._____, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Steinbruchstrasse 12, 7000 Chur, gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 22 vom 30. Januar 2015, mitgeteilt am 4. Februar 2015, in Sachen der Gesuchstellerin gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), hat sich ergeben:

Seite 2 — 10 I. Sachverhalt A. Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 22 vom 30. Januar 2015, mitgeteilt am 4. Februar 2015, wurde X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 (recte: Abs. 2) SVG schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe in Form einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 500.00 wurde bestätigt. Zudem wurden X._____ sämtliche Verfahrenskosten auferlegt. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 stellte X._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Revisionsgesuch und beantragte, was folgt: "1. Es sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Januar 2015 aufzuheben und die Strafsache zur neuen Behandlung und Beurteilung an das zuständige Gericht zurückzuweisen. 2. Es sei Herr A._____ im Revisionsverfahren als Zeuge zu befragen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse." C. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Stellungnahme. D. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuches. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 vertiefte die Gesuchstellerin ihren Standpunkt. F. Mit Schreiben vom 10. August 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf weitergehende Bemerkungen. G. Auf die weiteren Erwägungen im zur Revision beantragten Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Seite 3 — 10 II. Erwägungen 1. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsgericht einzureichen (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO). Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Vorbehältlich der Gesuche nach Art. 410 Abs.1 lit. b und Abs. 2 StPO sind Revisionsgesuche an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Gesuch vom 1. Juni 2015 stützt sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (Wiederaufnahme infolge neuer Tatsachen und/oder Beweismittel) und unterliegt somit keiner Frist. Da es im Übrigen auch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet (Art. 412 Abs. 2 StPO) ist, entspricht es den festgesetzten Frist- und Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Tatsachen und Beweismittel sind neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (vgl. BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; ferner Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 34 zu Art. 410 StPO). Anders als im Hauptverfahren kommt dem Gesuchsteller im Revisionsverfahren eine umfassende Behauptungs- und Beweisführungslast zu (vgl. Heer, a.a.O., N 12 zu Art. 410 StPO und N 1 ff. zu Art. 412 StPO). Die Revisionsgründe sind spezifiziert darzutun und genügend zu begründen; sodann sind die Beweismittel detailliert anzuführen, welche dies belegen sollen (vgl. Heer, a.a.O., N 6 zu Art. 411 StPO). Indessen genügt zum Nachweis eines Revisionsgrundes im Fall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dessen Glaubhaftmachung (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 413 StPO; Thomas Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 55 zu Art. 410 StPO; Heer, a.a.O., N 5 zu Art. 412 StPO). Immerhin aber ist nachzuweisen, dass den vorgelegten neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln eine gewisse Erheblichkeit zukommt. Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie geeignet sind,

Seite 4 — 10 die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil oder ein Freispruch zumindest wahrscheinlich ist (vgl. BGE 116 IV 353 E. 2a und 5a; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2016 vom 2. August 2016, E. 1.3.1). Die Erheblichkeit von Noven ist in antizipierter Beweiswürdigung zu beurteilen (Heer, a.a.O., N 67 zu Art. 410 StPO). 3. a) Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 22 vom 30. Januar 2015 wurde die Gesuchstellerin der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 (recte: Abs. 2) SVG schuldig gesprochen. Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am Donnerstag, 23. Mai 2013, um 7:50 Uhr, fuhr X._____ mit ihrem Personenwagen von O.1_____ kommend über die Strasse.1_____ nach O.2_____. Auf der Höhe der Örtlichkeit B._____, Gemeindegebiet O.2_____, überholte sie den von C._____ gelenkten Personenwagen. X._____ führte das Überholmanöver aus, obwohl sie nicht die Gewissheit hatte, dass die für den Überholvorgang benötigte Strecke und die Strecke, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo sie die linke Strassenseite freigegeben haben wird, frei sind. Für die Berechnung des Überholweges ging das Kantonsgericht beim Fahrzeug von X._____ von einer Geschwindigkeit von 80 km/h und beim Fahrzeug von C._____ von einer Geschwindigkeit von 60 km/h aus (angefochtener Entscheid, E. 7 und 8b). Nach Würdigung der Aussagen von X._____ und C._____ verwarf das Kantonsgericht die Behauptung von X._____, wonach sie das Überholmanöver bereits unmittelbar nach dem D._____-rank begonnen habe, und folgte der Aussage von C._____, derzufolge sich die beiden Fahrzeuge erst rund 150 Meter weiter vorne auf gleicher Höhe befunden hätten (angefochtener Entscheid, E. 8d). Gestützt auf diese Feststellungen berechnete das Kantonsgericht den von X._____ benötigten Überholweg und die entsprechende, für sie frei einsehbare Strecke und gelangte zum Schluss, dass letztere für ein gefahrloses Überholen nicht ausreichend war (angefochtener Entscheid, E. 9c). b) Mit dem vorliegenden Revisionsgesuch wird ein Zeuge (A._____) als Beweismittel offeriert, welcher den Vorgang habe beobachten können. Dieser habe an der Bushaltestelle "D._____-rank" gestanden und einen guten Überblick gehabt. Ihm zufolge sei das Überholmanöver weder riskant gewesen noch habe unzureichend Platz für dieses bestanden. C._____ sei derart langsam unterwegs gewesen, dass wenige Meter für das Überholmanöver gereicht hätten. Sodann müsse das Überholmanöver an einem anderen als dem von C._____ angegebe-

Seite 5 — 10 nen Ort stattgefunden haben (nämlich weiter oben auf der Strasse.1_____), an dem ein gefahrloses Überholmanöver möglich gewesen sei und zudem genügend Platz zum Überholen bestanden habe. c) Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Einschätzung des Zeugen, das Überholmanöver sei nicht gefährlich gewesen und es habe zum Überholen genügend Platz gegeben, an sich lediglich um eine (rechtliche) Einschätzung des Vorfalles bzw. um eine entsprechende Meinungsäusserung handelt, welche als solche für das Revisionsverfahren unbeachtlich zu bleiben hat (vgl. Heer, a.a.O., N 51 zu Art. 410 StPO). Um eine Revision gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erwirken zu können, sind nämlich vielmehr Tatsachen und/oder Beweismittel zu nennen, welche sich in der vom Gesetz verlangten Weise auf den Entscheid auswirken können. Wie der offerierte Zeuge dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mitteilen liess, sei er in der Lage, "anhand eines Fotos das Überholmanöver zu bezeichnen" (KG act. B.8). Daraus will die Gesuchstellerin ableiten, der Zeuge könne bestätigen, dass das Überholmanöver nicht an der von C._____ bezeichneten Stelle stattgefunden haben. Ob dies der dargelegten Substantiierungspflicht (vgl. Erwägung 2) zu genügen vermag, erscheint zumindest fraglich, kann an dieser Stelle jedoch offen gelassen werden. Im vorliegenden Verfahren werden lediglich zwei hinsichtlich des Überholmanövers relevante "Tatsachen" (substantiiert) bestritten, nämlich die Geschwindigkeit des Fahrzeuges von C._____ sowie die Stelle, an dem die Gesuchstellerin ihr Überholmanöver begann (bzw. die Stelle, an welcher sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befanden). Auf diese beiden Punkte ist nachfolgend gesondert einzugehen. Sofern die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen im Revisionsgesuch andeuten will, dass sie während des Überholmanövers schneller als 80 km/h gefahren sei, ist darauf mangels substantiierter Darlegung, inwiefern der zur Revision beantragte Entscheid diesbezüglich unzutreffend sei, nicht weiter einzugehen. Im Weiteren macht die Gesuchstellerin auch nicht geltend, der Zeuge könne eine schnellere als die vom Berufungsgericht angenommene Geschwindigkeit bezeugen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern in diesem Punkt die Neuheit der unterbreiteten Tatsache gegeben sein soll. Schliesslich wurde bei der Geschwindigkeit des Fahrzeuges von X._____ auf deren Angaben abgestellt, sodass Aussagen eines Dritten, die diesen Angaben entgegenstehen würden, nur unter qualifizierten Voraussetzungen als erheblich angesehen werden könnten (vgl. unten Erwägung 3d). d) Betreffend die Geschwindigkeit des Fahrzeuges von C._____ hielt das Berufungsgericht fest, die von der Vorinstanz angenommene Geschwindigkeit von 60 km/h liege im Bereich dessen, was X._____ selbst wahrgenommen habe. So habe

Seite 6 — 10 diese bei der ersten Befragung die Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeugs auf 50-60 km/h geschätzt. Anlässlich der Konfronteinvernahme habe sie auf die Frage, was sie gemeint habe mit der Aussage, C._____ sei unsicher gefahren, geantwortet, dass diese nur mit 60 km/h und nicht mit der den Strassenverhältnissen angepassten Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei. C._____ selbst habe ihre Geschwindigkeit zunächst mit 60-65 km/h und später mit 65 km/h angegeben (angefochtener Entscheid, E. 7). Für die Berechnung des Überholweges ging das Berufungsgericht von einer Geschwindigkeit des Fahrzeuges von C._____ von 60 km/h aus. Das Berufungsgericht hielt indes fest, dass selbst bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 50 km/h das Überholmanöver nicht regelkonform hätte durchgeführt werden können (angefochtener Entscheid, E. 9c). X._____ und C._____ stimmen in ihren Aussagen insofern überein, als dass sie, was das Fahrzeug von C._____ betrifft, Geschwindigkeiten im Bereich zwischen 50-65 km/h angaben. Selbst wenn man - in dubio pro reo - von 50 km/h ausgehen würde, reichte die einsehbare Strecke für ein ungefährliches Überholmanöver nicht aus. Die Gesuchstellerin bringt nun aber vor, gemäss den Aussagen des offerierten Zeugen sei C._____ derart langsam unterwegs gewesen, dass wenige Meter für ein Überholmanöver gereicht hätten. Diese Angaben vermögen die Beweisgrundlage des Berufungsentscheides nicht zu erschüttern. In grundsätzlicher Hinsicht würde dies zunächst nämlich bedeuten, dass auf die Aussagen eines Dritten abzustellen wäre, und dies obwohl die Aussagen der beiden Lenkerinnen - zumindest in diesem Punkt - weitgehend übereinstimmen (vgl. auch Fingerhuth, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO, wonach Aussagen eines Dritten, die denjenigen des Verurteilten im Verfahren widersprechen würden, nicht erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO seien; ferner Heer, a.a.O., N 3 zu Art. 412 StPO, dergemäss der Widerruf oder die Ergänzung früherer Aussagen des Angeklagten oder von Zeugen nur aufgrund von besonderen und einleuchtenden Umständen glaubhaft sei). Kommt hinzu, dass der offerierte Zeuge zum Tatzeitpunkt an der Haltestelle "D._____-rank" unmittelbar beim D._____-rank stand (vgl. KG act. B.8) und sich das Überholmanöver in einiger Entfernung von ihm abspielte (vgl. dazu unten Erwägung 3e). Im Unterschied zu den beiden Lenkerinnen, welche in ihrem Fahrzeug eine Geschwindigkeitsangabe im Blickfeld hatten, standen dem offerierten Zeugen keine Hilfsmittel zur Verfügung, um die Geschwindigkeit schätzen können. Jedenfalls wird dergleichen nicht vorgebracht. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich der offerierte Zeuge an ein Überholmanöver will erinnern können, welches im Zeitpunkt der Schilderung durch X._____ beinahe zwei und nun bereits über drei Jahre zurückliegt. Dies, obwohl er selbst darin nicht involviert war, das Überholmanöver letztlich folgenlos blieb und ihm in jenem Zeitpunkt offenbar nicht

Seite 7 — 10 bewusst war, dass er eine der Lenkerinnen kennen würde. Vor diesem Hintergrund muss die Beweisqualität des unterbreiteten Beweismittels als sehr gering eingestuft werden, mit der Folge, dass es die Beweisgrundlage des Berufungsentscheides nicht zu erschüttern vermag. Eine Korrektur des Berufungsentscheides erweist sich insofern als praktisch ausgeschlossen. e) Was den Beginn des Überholmanövers betrifft, verwarf das Berufungsgericht die Behauptung von X._____, wonach beide Lenkerinnen zeitgleich in die Strasse.1_____ eingebogen seien. Anlässlich der Konfronteinvernahme habe C._____ dies auf eine entsprechende Frage hin verneint, wobei sie angefügt habe, sie habe zuerst vom Weg.1_____ in die Strasse.2_____ schauen und dann in die Strasse.3_____/Strasse.1_____ einbiegen müssen. Dabei habe sie X._____ nicht gesehen. Auch diese habe ausgesagt, C._____ sei nicht vor ihr gewesen, als sie am D._____-rank gewartet habe, um in die Kantonsstrasse einzufahren. Sie sei direkt bei der Vortrittsmarkierung gewesen. Vor ihr habe sich kein Fahrzeug befunden. Gestützt auf diese übereinstimmenden Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass X._____ nach dem D._____-rank zunächst zu C._____ aufgeschlossen habe, da diese mit geringerer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Dies habe X._____ auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigt. Somit sei entgegen der Behauptung von X._____ auszuschliessen, dass beide Lenkerinnen ungefähr zeitgleich in die Strasse.1_____ eingefahren seien und das Überholmanöver damit unmittelbar nach dem D._____-rank eingeleitet worden sei (angefochtener Entscheid, E. 8a). In Anbetracht dessen könne ausgeschlossen werden, dass sich die beiden Fahrzeuge entsprechend den Aussagen von X._____ bereits 133.5 Meter nach dem D._____-rank auf gleicher Höhe befunden haben. Dies, weil der tatsächlich benötigte Überholweg - gemäss Berechnung des Berufungsgerichts 350 Meter - zu halbieren sei, sofern die Mitte eines kompletten Überholmanövers Ausgangspunkt der Berechnung bilde. Mit anderen Worten hätte X._____ rund 175 Meter zurücklegen müssen, um auf die Höhe des Fahrzeuges von C._____ zu gelangen. Hinzu komme die Strecke, die sie benötigt habe, um vom D._____-rank zum Fahrzeug von C._____ aufzuschliessen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Geschwindigkeit vor Einleitung des Überholvorganges 50-55 km/h betragen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren erscheine die Schilderung von C._____, wonach sich die Fahrzeuge erst rund 150 Meter weiter vorne auf gleicher Höhe befunden hätten, als glaubhafter, weshalb in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen darauf abzustellen sei (angefochtener Entscheid, E. 8c). Die Gesuchstellerin bringt dagegen zunächst vor, das Berufungsgericht habe bei seinem Entscheid nur die subjektiven Wahrnehmungen von

Seite 8 — 10 C._____ berücksichtigt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich der zur Revision beantragte Entscheid - wie die vorausgegangene Wiedergabe der entsprechenden Erwägungen zeigt - auch auf objektive Annahmen und Berechnungen anhand der örtlichen Verhältnisse stützt. Ist wie zuvor dargelegt (nach wie vor) davon auszugehen, dass C._____ mit 60 km/h fuhr, so sprechen objektive Anhaltspunkte dagegen, dass sich die beiden Fahrzeuge an der von X._____ angegeben Stelle auf gleicher Höhe befanden. Dies würde selbst dann gelten, wenn man davon ausgehen würde, C._____ sei mit einer Geschwindigkeit von lediglich 50 km/h unterwegs gewesen. In diesem Fall betrüge der gesamte Überholweg gemäss der im Berufungsentscheid verwendeten Formel von Giger (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9b) rund 235 Meter (80 m x [(80 m + 4 m + 4 m) / (80 km/h - 50 km/h)] = 234.67 m). Bis zum Punkt, an dem sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hätten, hätten somit ca. 117.5 Meter zurückgelegt werden müssen. Dies würde bedeuten, dass X._____, nachdem sie bei der Einmündung in die Strasse.1_____ angehalten hatte (vgl. StA act. 13, Antwort auf Frage 9) innerhalb der nächsten 16 Meter mit dem Überholmanöver begonnen hätte, was ausgeschlossen werden kann angesichts des Umstandes, dass X._____ zuerst auf 80 km/h beschleunigen (wobei sie unmittelbar vor dem Überholen wieder auf 50-55 km/h abbremste) und zum Fahrzeug von C._____, welches sie beim Einbiegen in die Strasse.1_____ gemäss ihren eigenen Angaben zunächst nicht gesehen hatte, aufschliessen musste. Denn bereits für die Beschleunigung von 0 auf 80 km/h hätten über 40 Meter zurückgelegt werden müssen, ginge man zugunsten von X._____ davon aus, dass sich ihr Fahrzeug innerhalb von 5 Sekunden (linear) von 0 auf 100 km/h (bzw. entsprechend in 4 Sekunden von 0 auf 80 km/h) beschleunigen liesse. Hinzu käme die zurückgelegte Strecke, während der X._____ ihre Geschwindigkeit vor dem Überholmanöver auf 50-55 km/h reduzierte und sich versicherte, dass weder Gegenverkehr bestand noch dass sie von einem Motorrad überholt würde (vgl. StA act. 13, Antwort auf Frage 10). Demgegenüber gab E._____, die Tochter von C._____, welche sich während des Vorfalles auf dem Beifahrersitz neben C._____ befand, dieselbe Stelle wie C._____ an, an welcher sich die beiden Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hätten. Beide sprachen übereinstimmend davon, dass sich X._____ in einer (unübersichtlichen) Linkskurve auf gleicher Höhe mit ihnen befunden hätte, währenddem sich an der von X._____ angegebenen Stelle eine Rechtskurve befindet. Die Berechnungen des Berufungsgerichts werden damit durch die Aussagen einer weiteren, als Zeugin einvernommenen Person gestützt. Entgegen der Auffassung von X._____ bestand für das Berufungsgericht seinerzeit kein Anlass, an den Aussagen von E._____ zu zweifeln bzw. sie als unglaubwürdig zu betrachten (vgl. angefochtener Entscheid,

Seite 9 — 10 E. 6c) Mangels Darlegung im Revisionsverfahren, aus welchen Gründen den Aussagen von E._____ kein Beweiswert zukommen sollte, ändert sich insofern an der Beweisgrundlage des zur Revision beantragten Entscheides nichts. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage eines am Überholmanöver unbeteiligten Dritten die Beweisgrundlage des Berufungsentscheides erschüttern könnte. Die zuvor genannten Abstriche an der Beweisqualität der entsprechenden Aussagen wären auch hier zu berücksichtigen, sodass von vornherein praktisch ausgeschlossen werden kann, dass sich eine entsprechende Aussage des offerierten Zeugen auf das Beweisergebnis auswirken würde. Damit ist zugleich gesagt, dass der Antrag der Gesuchstellerin, der Zeuge sei eventuell bereits im Revisionsverfahren (und nicht erst im neuen Verfahren im Sinne von Art. 414 StPO) zu befragen, ins Leere zielt. f) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das von der Gesuchstellerin offerierte Beweismittel (Zeuge) nicht geeignet ist, die Beweisgrundlage des zur Revision beantragten Berufungsentscheides derart zu erschüttern, dass eine andere Beurteilung wahrscheinlich erscheint. Der angefochtene Schuldspruch stützt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht nur auf die Aussagen der Anzeigeerstatterin, sondern auch auf Angaben der beschuldigten Person sowie einer Zeugin. Im Übrigen werden die die Gesuchstellerin belastenden Aussagen zumindest teilweise durch objektive Anhaltspunkte und Berechnungen gestützt. Vor diesem Hintergrund würden die angeblichen, im Revisionsgesuch geschilderten Beobachtungen des unterbreiteten Zeugen nicht zu einer anderen Beurteilung führen, zumal ihnen auch angesichts des beträchtlichen Zeitablaufs seit dem fraglichen Vorfall nur geringe Aussagekraft beigemessen werden könnte. Damit fehlt es dem offerierten Beweismittel an der Erheblichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, sodass das Revisionsgesuch abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Revisionsverfahrens vorliegend auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

Seite 10 — 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 22 vom 30. Januar 2015 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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