Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. Juni 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 7 [nicht mündlich eröffnet] 25. Juni 2014 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. Januar 2014, schriftlich begründet mitgeteilt am 18. Februar 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1953 in O.1_____/L.1_____ geboren. Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Seit 2006 lebt er im K.1_____. Gemäss schriftlicher Auskunft des Ufficio circondariale di tassazione Bellinzona vom 25. Oktober 2013 verfügte der Beschuldigte im Jahr 2011 über ein Nettoeinkommen von Fr. 300'000.00. X._____ ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG- Massnahmenregister verzeichnet. B. Am 17. Juli 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Verstosses gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 (recte: Abs. 1) SVG. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2013, mitgeteilt am 30. Juli 2013, wurde X._____ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärt. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen, bestraft. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte dem Strafbefehl folgenden Sachverhalt zugrunde: "Martedi 16 aprile 2013 l'imputato X._____ circolava sull'autostrada A13, in direzione di Bellinzona TI, alla guida della sua autovettura Porsche D, targata _____ (CH). Contrariamente ai propri obblighi, giunto alle ore 12.38 (notte) nella galleria del San Bernardino, in territorio di Hinterrhein GR, non rispettava il limite di velocità massimo segnalato di 80 km/h, circolando ad una velocità elevata. Dedotta la tolleranza di 6 km/h, la velocità determinante era di 109 km/h, corrispondente a un superamento di 29 km/h del limite massimo consentito." D. Gegen diesen Strafbefehl erhob die damalige Rechtsvertreterin von X._____ am 16. August 2013 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden. In der Folge wurde X._____ am 22. Oktober 2013 von der Staatsanwaltschaft Graubünden als beschuldigte Person einvernommen. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein fand am 14. Januar 2014 statt. X._____ stellte folgende Schlussanträge: "Anträge Beschuldigter: 1. X._____ ist von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden, wobei X._____ auf eine Entschädigung für Auf-
Seite 3 — 19 wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte verzichtet." Das Urteil wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich eröffnet und begründet. Gleichentags wurde das Urteil ohne schriftliche Begründung mitgeteilt. F. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 meldete X._____ Berufung gegen das Urteil an, woraufhin das Bezirksgericht Hinterrhein den Parteien das schriftlich begründete Urteil am 18. Februar 2014 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. a)Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. b)Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 6 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. a)Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'930.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 930.00, Gerichtsgebühren CHF 2'000.00) gehen zu Lasten von X._____. b)X._____ hat dem Bezirksgericht Hinterrhein folglich zu überweisen: Busse CHF 600.00 Verfahrenskosten CHF 2'930.00 Total CHF 3'530.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen auf das Konto CK 038.267.100, IBAN CH16 0077 4110 0382 6710 0, des Bezirksgerichtes Hinterrhein bei der Graubündner Kantonalbank zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." G. Mit Berufungserklärung vom 11. März 2014 stellte X._____ folgende Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil Nr. 515-2013-12 des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. Januar 2014 sei aufzuheben und X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." H. Mit Eingabe vom 17. März 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.
Seite 4 — 19 I. Mit Eingabe vom 19. März 2014 beantragte das Bezirksgericht Hinterrhein unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil die Abweisung der Berufung. J. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. März 2014 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordnet. Gleichzeitig wurde X._____ aufgefordert, bis spätestens am 14. April 2014 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. April 2014 bis zum 5. Mai 2014 erstreckt. K. Mit Berufungsbegründung vom 5. Mai 2014 stellte der Rechtsvertreter von X._____ folgende Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil Nr. 515-2013-12 des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 14. Januar 2014 sei aufzuheben und X._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." X._____ bestreite, dass er zum Tatzeitpunkt am 16. April 2013 das Fahrzeug mit dem Autokennzeichen _____ durch den San Bernardino-Tunnel Richtung Misox gelenkt habe. In seinem Aussageverhalten sei der Beschuldigte stets konsequent und widerspruchsfrei gewesen. Im angefochtenen Urteil seien auch die Aussagen des Beschuldigten festgehalten worden, wonach verschiedene Personen mit ähnlichem Signalement während dem Tatzeitpunkt das Fahrzeug hätten führen können. Namentlich handle es sich dabei um A._____ und B._____ sowie ein Familienmitglied. Aufgrund des Beweisergebnisses könne gerade nicht ausgeschlossen werden, dass andere Lenker das Fahrzeug gefahren hätten. Vor diesem Hintergrund seien genügend Zweifel verblieben, so dass ein Freispruch resultieren müsse. L. Das Bezirksgericht Hinterrhein verzichtete mit Eingabe vom 13. Mai 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Berufung. M. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Eingabe vom 13. Mai 2014 das Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Berufung. Gegenstand der Berufung sei einzig die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung in einem Übertretungsstrafverfahren. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO könne in einem solchen Fall nur geltend gemacht werden, die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich
Seite 5 — 19 unrichtig und damit willkürlich. Die Rüge der Willkür müsse präzise vorgebracht werden. Auf rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil sei nicht einzutreten. X._____ unterlasse es insbesondere, die Rüge der Willkür präzise vorzubringen. Auf die Berufung sei somit nicht einzutreten. Unabhängig davon werde der Berufungskläger durch den Fotovergleich als Lenker seines Fahrzeuges hinreichend identifiziert. Wenn nun mehrere Personen Zugang zu seinem Fahrzeug gehabt hätten, wäre er verpflichtet gewesen, detaillierte Angaben zur Verwendung des Fahrzeuges durch Dritte und zu seinem Tagesablauf am Tag des Vorfalles zu machen. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindere das Gericht nicht daran, die Täterschaft des Halters anzunehmen. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Berufungsklägers bilde einen weiteren Grund, die Berufung abzuweisen. N. In seiner Replik vom 27. Mai 2014 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Mai 2014 führt der Rechtsvertreter von X._____ aus, dass Rechtsfehler uneingeschränkt gerügt werden könnten. Die Geltendmachung des Prinzips "in dubio pro reo" sei keine Frage der qualifiziert unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes, sondern eine Rechtsfrage. Daraus folge, dass ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten sei. Der Angeschuldigte habe sehr wohl vorgetragen, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz einseitig zu seinen Lasten und somit willkürlich erfolgt sei. Es möge zwar zutreffen, dass der Halter von Motorfahrzeugen grundsätzlich dazu angehalten sei, Angaben darüber zu machen, wer sein Fahrzeug im Falle eines Strassenverkehrsdeliktes gelenkt habe. Dies setze jedoch sichere Kenntnis voraus. Soweit der Angeschuldigte eben nicht über die fragliche Kenntnis verfügt habe, könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er hierzu beliebige Angaben mache. O. Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch das Bezirksgericht Hinterrhein verzichteten in ihren Eingaben vom 3. Juni 2014 auf die Einreichung einer Duplik. P. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6 — 19 II. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 14. Januar 2014 mündlich eröffnete und gleichentags ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein meldete der Berufungskläger am 27. Januar 2014 Berufung an (vgl. act. I.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 18. Februar 2014 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 11. März 2014 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. I.2). 2. a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Bildeten aber ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstin-
Seite 7 — 19 stanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Die volle Kognition gilt somit nicht, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschliesslich Übertretungen sind. Die Formulierung entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110). Art. 398 Abs. 4 StPO beschränkt die Überprüfung des Sachverhaltes auf offensichtlich unrichtige Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und Rechtsverletzungen. Die Berufungsinstanz entscheidet aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 398). b) Der Berufungskläger wurde vorliegend wegen Verstosses gegen Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden. Er wurde unbestrittenermassen wegen einer Übertretung verurteilt (vgl. dazu auch Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), womit im vorliegenden Berufungsverfahren Art. 398 Abs. 4 StPO zur Anwendung gelangt. c) Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2014 (vgl. act. I.7), auf die Berufung sei nicht einzutreten, da der Berufungskläger die Rüge der Willkür nicht präzise vorgebracht und begründet habe. Sie beruft sich dabei auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.3. Es trifft zu, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO, wie oben erwähnt, nur auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsverletzungen überprüft. Hingegen kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Rüge der Willkür müsse explizit geltend gemacht und begründet werden, so absolut nicht gefolgt werden. Aus Art. 398 Abs. 4 StPO lässt sich eine solche Begründungspflicht nicht herleiten. Auch wenn das Bundesgericht gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG Feststellungen zum Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft und die Willkürrüge gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden muss, gilt das in Art. 106 Abs. 2 BGG statuierte strenge Rügeprinzip nur für das bundesgerichtliche Beschwerde- und nicht auch für das kantonale Berufungsverfahren gemäss Art. 398 ff. StPO. In diesem Zusammenhang kann auf Niklaus Schmid verwiesen werden, der ausführt, dass das die StPO prägende Prinzip der Formfreiheit auch bei den Rechtsmitteln durchschlägt. Besondere Formen sind auch bei den Rechtsmitteln nur gestützt auf konkrete gesetzliche Grundlagen zwingend (vgl.
Seite 8 — 19 Niklaus Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 385). In der StPO ist ein Art. 106 Abs. 2 BGG angelehntes Rügeprinzip nicht statuiert. Trotzdem gilt es auch bei der Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO gewisse Formerfordernisse einzuhalten. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b), und welche Beweisanträge sei stellt (lit. c). Indem nun der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung vom 11. März 2014 (vgl. act. I.2) die vollumfängliche Aufhebung des Urteils und einen Freispruch beantragt, ist er den Formerfordernissen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO nachgekommen. Eine eigentliche Begründung der Berufung wird in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 399). Im schriftlichen Verfahren setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung (vgl. Art. 406 Abs.3 StPO). Die Berufungsbegründung ist vorliegend aufgrund des vom Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 20. März 2014 gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO angeordneten schriftlichen Verfahrens (vgl. act. IV.2) in der nach Art. 406 Abs. 3 StPO geforderten Eingabe vorgesehen. Da weitere Bestimmungen zur Berufungsbegründung im schriftlichen Verfahren fehlen, kann auf die allgemeine Bestimmung des Art. 385 StPO verwiesen werden (vgl. dazu Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., N. 1 zu Art. 385). Gemäss lit. b von Art. 385 Abs. 1 StPO ist genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. Es ist in der Berufungsbegründung somit anzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid und damit Änderungen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a beziehungsweise Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO nahe legen (vgl. dazu auch Niklaus Schmid, a.a.O., N. 3 zu Art. 385). Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsbegründung vom 5. Mai 2014 (vgl. act. I.5) aus mehreren Gründen vor, dass der Schluss der Vorinstanz, seine Lenkerschaft sei zweifelsfrei erfüllt, nicht haltbar sei. Damit rügt er zweifelsfrei, wenn auch nicht explizit, eine unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz. Damit ist er seiner Begründungspflicht im Rahmen von Art. 406 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nachgekommen und es obliegt nun der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden, zu prüfen, ob die Ausführungen des Berufungsklägers eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung zu begründen vermögen und er aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen ist, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung relevante Zweifel an seiner Täterschaft verbleiben. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Seite 9 — 19 3. Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Da vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete und die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Berufung verzichtete, mithin eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens ausser Betracht fällt, ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Verfügung vom 20. März 2014 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO an (vgl. act. IV.2). 4. Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5. a) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An die-
Seite 10 — 19 sen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N. 5 zu Art. 10). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (vgl. ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form,
Seite 11 — 19 sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N. 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 6. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 16. April 2013 um 12:38 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit der Nummer _____ auf der Autostrasse A13 im San Bernardino-Tunnel in Fahrtrichtung Bellinzona die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Gerätetoleranz von 6 km/h um 29 km/h überschritten zu haben. Der Berufungskläger bestreitet nun den dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt. Entsprechend seiner Rügen gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X._____ den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. a) Die Vorinstanz führte aus, dass bereits ein Vergleich der auf dem Fotoblatt abgebildeten Person mit dem Foto auf dem Führerausweis zur Feststellung führe, dass es sich beim Personenwagenlenker auf dem Radarfoto und damit beim verantwortlichen Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt um den Beschuldigten handle. Da X._____ eine Brille tragen müsse, sei es folgerichtig, dass das Radarfoto ihn mit Brille zeige. Das Bezirksgericht Hinterrhein habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2014 das Radarfoto mit dem persönlich anwesenden Beschuldigten vergleichen können. Aufgrund dieses Vergleiches stehe es für das Gericht ausser Zweifel, dass X._____ die auf dem Radarfoto abgelichtete Person sei. Diese Feststellung würde denn auch mit den Wahrnehmungen der befragenden Polizeibeamten der Kantonspolizei K.1_____ korrespondieren. Schliesslich würde auch das gesamte Aussageverhalten von X._____ die besagte Feststellung erhärten, da dessen Aussagen offensichtlich nicht beständig seien. Wäre das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich von einer anderen – als dann gemäss Aussa-
Seite 12 — 19 gen von X._____ eben befreundeten oder verwandten – Person gefahren worden, mute es einigermassen seltsam an, wenn X._____ nicht wüsste respektive längstens in Erfahrung gebracht hätte, um welche Person es sich hierbei gehandelt hätte. Die Sachdarstellung des Beschuldigten werde als reine Schutzbehauptung entlarvt, weil er gleich mehrere befreundete oder verwandte Personen als für die Tat in Frage kommend bezeichnet habe, wobei er nicht wissen wolle, wer tatsächlich gefahren sei, was äusserst unglaubhaft sei. b) Der Berufungskläger bestreitet in seiner Berufungsbegründung vom 5. Mai 2014 (vgl. act. I.5), dass er zum Tatzeitpunkt am 16. April 2013 das Fahrzeug durch den San Bernardino-Tunnel in Richtung Misox gelenkt habe. Die Vorinstanz setze sich mit keinem Wort mit der Frage auseinander, ob die zwei genannten Personen A._____ und B._____ die gleichen Signalemente aufweisen würden. Wären die entsprechenden Fotografien beigezogen worden, ergebe sich, dass es sich ebenfalls um männliche Personen mit gleichen Signalementen und ähnlichem Erscheinungsbild handeln würde. Die Vorinstanz habe ausser dem Hinweis auf die Brille kein spezifisches Kennzeichen erwähnen können, das den Beschuldigten zweifelsfrei als den Lenker identifizieren oder aber die anderen beiden Personen als Lenker ausschliessen könnte. Ebenfalls könne nicht gesagt werden, dass seine Aussagen in sich nicht beständig seien. Der Beschuldigte müsse sich nicht erklären und rechtfertigen, was er zum Tatzeitpunkt gemacht und wo er sich aufgehalten habe. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Lenker das Fahrzeug gefahren hätten. c) Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger Halter des Fahrzeuges ist, das mit übersetzter Geschwindigkeit registriert worden war. Als direkter Beweis für die Identifikation des fehlbaren Lenkers diente der Vorinstanz ein vom Radargerät aufgenommenes Frontfoto und eine entsprechende Vergrösserung (vgl. act. V.2/3 und 4). Die Radaraufnahme ist von guter Qualität und ausreichend scharf, um den Lenker zu identifizieren. Die Vorinstanz stellte bereits anlässlich eines Vergleichs des Radarfotos mit dem Foto auf dem Führerausweis des Berufungsklägers (vgl. act. V.2/9) fest, dass es sich beim verantwortlichen Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt um den Beschuldigten handeln müsse. Diese Feststellung bestätigte sich an der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2014, indem die Vorinstanz einen direkten Vergleich zwischen dem Radarbild und dem persönlich anwesenden X._____ vornehmen konnte. Wenn nun die Vorinstanz nach einem Vergleich der Radaraufnahme mit dem Bild auf dem Führerausweis des Berufungsklägers und anlässlich der direkten Begegnung an der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2014 zum Schluss kam, es stehe ausser Zweifel, dass X._____ die auf dem Radarfoto abge-
Seite 13 — 19 lichtete Person sein müsse, so ist dieser nicht zu beanstanden, zumal auch für die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden frappante Ähnlichkeiten zwischen dem Berufungskläger und der auf dem Radarbild abgelichteten Person bestehen. Auf dem Radarfoto der Kantonspolizei Graubünden vom 16. April 2013 (vgl. act. V.2/3 und 4) ist ein Mann mittleren Alters mit einem rundlicheren Gesicht, ausgeprägter Nasenpartie und dunklen Augen zu erkennen. Er trägt Glatze und eine Brille. Vergleicht man nun das Radarfoto mit der Fotoaufnahme auf seinem Führerausweis und der Kopie seines schwedischen Reisepasses (vgl. act. V.2/9 und 26) liegen in der Tat mehrere Übereinstimmungen vor (Glatze, rundlicheres Gesicht, dunkle Augen und eine ausgeprägte Nasenpartie). Im Zusammenhang mit dem Tragen der Brille kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. V./1, S. 7 und Art. 82 Abs. 4 StPO). An diesem Beweisergebnis vermag der Umstand, dass die Vorinstanz ausser dem Hinweis auf die Brille keine einzelnen Signalemente erwähnte, nichts zu ändern. Es ist daher bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben könnte. Schliesslich decken sich die Feststellungen des Bezirksgerichts Hinterrhein auch mit den Wahrnehmungen der Polizeibeamten der Kantonspolizei K.1_____, die den Berufungskläger anlässlich einer Befragung ebenfalls persönlich sahen. Sie hielten in ihrem Rapport vom 21. Juni 2013 (vgl. act. V./2.8) fest, dass es sich beim abgelichteten Fahrzeuglenker ihrer Meinung nach mit beinahe absoluter Gewissheit um X._____ handeln müsse. Da die Wahrnehmungen der Kantonspolizei K.1_____ im Einklang mit den Feststellungen der Vor-instanz stehen und damit durch weitere Beweismittel bestätigt werden, kann auch auf den Polizeirapport abgestellt werden (vgl. im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit eines Polizeirapports das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 13 35 vom 31. Januar 2014, E. 6. und S. 7 f. des angefochtenen Urteils [act. V.1; Art. 82 Abs. 4 StPO]). Die Vorinstanz konnte somit aufgrund des klaren Beweisergebnisses willkürfrei auf einen Vergleich des Berufungsklägers mit den Fotoaufnahmen von B._____ und A._____ verzichten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein diesbezüglicher Vergleich beziehungsweise eine weitere Beweisabnahme zu einem anderen Resultat geführt hätte. Selbst der Berufungskläger macht keine detaillierten Angaben dazu, inwiefern B._____ und A._____ der auf dem Radarbild abgebildeten Person ähnlich sehen würden; er behauptet denn auch nicht, diese hätten das Fahrzeug gelenkt. d) Die Vorinstanz untermauerte indirekt die Haltereigenschaft mit Indizien, um die Täterschaft des Berufungsklägers zu begründen. Da ein Indiz immer nur mit
Seite 14 — 19 einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch Zweifel. Es ist jedoch wie bereits erwähnt zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4 mit Hinweis). Die Vorinstanz stützt sich auf das Verhalten des Berufungsklägers während des Strafverfahrens. In seinem Schreiben vom 2. Mai 2013 (vgl. act. V./2.6) führte der Berufungskläger aus, er könne keine zusätzlichen Informationen zu einer angeblichen Geschwindigkeitsübertretung zur Verfügung stellen. Diese Ausführungen bestätigte er in seinem Mail vom 30. Juli 2013 (vgl. act. V./2.14). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2013 (vgl. act. V./2.29) gab X._____ zu Protokoll, er habe sein Auto nicht gefahren und könne keine Informationen über den Fahrer geben. Er könne sich auch nicht erinnern, wo er am Tag der Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei. Das Fahrzeug würden er und seine Freunde, die ihn aus L.1_____ besuchen würden, benutzen. Er sei nicht die auf dem Radarbild abgelichtete Person. Er lege zwei Bilder von Personen zu den Akten, die er persönlich kennen würde und die auch Ähnlichkeiten mit der auf dem Radarbild abgelichteten Person hätten. Er sage aber nicht, dass diese zwei Personen am 16. April 2013 mit seinem Fahrzeug gefahren seien. Es sei aber auch möglich, dass einer der beiden mit seinem Fahrzeug durch den San Bernardino-Tunnel gefahren sei. In seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Hinterrhein vom 14. Januar 2014 (vgl. act. V.2/2.2) führte X._____ nochmals aus, dass er nicht wisse, wer die auf dem Radarbild abgelichtete Person sei. Es könnten Freunde von ihm gewesen sein, die Zugang zum Fahrzeug gehabt hätten. Es könnte aber auch ein Familienmitglied gewesen sein. Er kenne A._____ und B._____ persönlich. Sie seien beide schon bei ihm im K.1_____ zu Besuch gewesen. Das letzte Mal im Frühling 2013. Es sei üblich, dass sein Fahrzeug von Freunden, Bekannten und Familienmitgliedern, die etwa jedes Vierteljahr zu Besuch kommen würden, gebraucht werde. Der Berufungskläger machte wiederholt geltend, er wisse nicht, wer mit seinem Fahrzeug gefahren sei und er erkenne die auf dem Radarbild abgelichtete Person nicht. Im Rahmen der weiteren Untersuchung führte er dann aber sogar unter Einreichung zweier Fotoaufnahmen aus, dass Freunde, Bekannte und Familienmitglieder mit dem Auto unterwegs gewesen sein könnten. Er sage aber nicht, dass
Seite 15 — 19 es seine Freunde gewesen seien. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers erweist sich als widersprüchlich, wenn er zum einen vorbringt, er könne die auf dem Radarbild abgelichtete Person nicht erkennen, und zum anderen sein Schweigen damit begründet, er wolle keinen Freund oder kein Familienmitglied belasten. Wäre tatsächlich ein bekannter Freund oder ein Familienmitglied mit dem Fahrzeug des Berufungsklägers am 16. April 2013 im San Bernardino-Tunnel unterwegs gewesen, so hätte er diese Person auf dem Radarbild klar erkennen müssen, da man seine Freunde und Familienmitglieder naturgemäss kennt. Der Berufungskläger bestritt aber immer, die abgelichtete Person zu kennen. Insofern, als seine Version zutreffen würde – was sie aber nicht tut –, so wäre es logisch, wenn er sagen würde, er kenne die Person, welche ja angeblich als Freund oder Familienangehöriger sein Fahrzeug gelenkt haben könnte, er gebe aber nicht an, wer es konkret sei. Der Einwand des Berufungsklägers, der Staat habe offensichtlich die Erwartungshaltung, befreundete oder verwandte Drittpersonen bei Bagatelldelikten zur Anzeige zu bringen, ist zurückzuweisen, war es doch gerade der Berufungskläger selber, der sowohl B._____ und A._____ als auch seine Familienmitglieder als mögliche Lenker bezeichnete. Des Weiteren erscheint es als sehr unwahrscheinlich, dass sich der Berufungskläger, wäre er am 16. April 2013 tatsächlich nicht mit seinem Fahrzeug im San Bernardino-Tunnel unterwegs gewesen, nicht erinnern kann, wo er dann gewesen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es schlicht unglaubhaft, dass jemand nicht mehr weiss, wo er sich zum Zeitpunkt, in welchem ihm die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird, aufgehalten hat. Wäre der Berufungskläger am 16. April 2013 an einem anderen Ort gewesen, dann hätte er ein erhebliches Interesse daran, diesen Umstand nachzuweisen. Dies vorliegend umso mehr, als der Berufungskläger bei einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung mit einem Administrativmassnahmeverfahren beim Strassenverkehrsamt des Kantons K.1_____ rechnen muss. Es trifft zwar, wie vom Berufungskläger vorgebracht, zu, dass es grundsätzlich Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen (vgl. dazu auch BGE 127 I 40 und oben E. 5a)). Auch wenn die beschuldigte Person gemäss Art. 113 StPO das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, so kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das sogar von einem – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 und 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1, je mit Hinweisen). Bei der Beweiswürdigung darf das Schweigen des Halters in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, zu seinen Lasten gewertet werden. Das Gericht kann deshalb im Rahmen der Beweis-
Seite 16 — 19 würdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug gelenkt, wenn sich dieser weigert, konkrete Angaben zu machen. Um einer Bestrafung zu entgehen, muss der Halter somit den Rückschluss auf seine Urheberschaft aufgrund seiner Haltereigenschaft und der Tatsache, dass die weitere Beweislage ihn nicht ausschliesst, irgendwie entkräften (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 und Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N. 7 zu Art. 27 SVG). Der Berufungskläger behauptet wiederholt, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht selber gelenkt zu haben, obwohl die Lenkerschaft des Berufungsklägers aufgrund der Radaraufnahme und den persönlichen Begegnungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Es wäre somit an X._____ gelegen, plausibel zu erklären, weshalb er nicht als Lenker in Frage kommen kann. Er verweigerte aber immer wieder konkrete Angaben. Und wenn, wie von ihm vorgebracht, tatsächlich mehrere Personen Zugang zu seinem Fahrzeug gehabt hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass er weitere und detaillierte Angaben zur allfälligen Verwendung des Fahrzeuges durch Dritte und insbesondere zu seinem Tagesablauf am Tag des Vorfalles machen würde. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, die Täterschaft des Halters anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2009 vom 29. März 2010 E. 2.4). Der Einwand des Berufungsklägers, der Halter sei nur dann gehalten, Angaben darüber zu machen, wer sein Fahrzeug geführt hat, wenn er sichere Kenntnis von dieser Person habe, entbehrt jeglicher Grundlage und entbindet den Berufungskläger nicht von seiner Mitwirkung und insbesondere von der Angabe, wo er sich denn tatsächlich aufgehalten haben will, wenn nicht am inkriminierten Ort. Dem Berufungskläger ist es daher insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu erklären, dass nicht er, sondern jemand anderes sein Fahrzeug am 16. April 2013 um 12:38 Uhr durch den San Bernardino-Tunnel gelenkt hat. e) Aufgrund der festgestellten frappanten und nicht bloss "gewissen" Ähnlichkeit des Berufungsklägers mit dem auf dem Radarbild abgelichteten Lenker verbleiben bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel an dessen Täterschaft. Die Vorinstanz konnte daher eine zweifelsfreie Identifikation des Fahrzeuglenkers vornehmen. Des Weiteren stellt vorliegend auch die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers dar, da es ihm nicht gelungen ist, seine Täterschaft zu entkräften. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bleiben keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu
Seite 17 — 19 unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 23. Juli 2013 (vgl. act. V.2/12), welcher dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde lag, verwirklicht hat. Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt liegt daher entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. f) Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger am 16. April 2013 um 12:38 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit der Nummer _____ auf der Autostrasse A13 im San Bernardino-Tunnel in Fahrtrichtung Bellinzona die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Gerätetoleranz um 29 km/h überschritten hat. 7. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung keine Ausführungen im Zusammenhang mit seiner Verurteilung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für den Fall, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ihrer Beurteilung den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zu Grunde legt. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. V./1, S. 4 und 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO; weiter Philippe Weissenberger, a.a.O., N. 5 zu Art. 27 SVG und N. 52 zu Art. 90 SVG e contrario). Der Berufungskläger ist somit der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. 8. Auch bezüglich der Strafzumessung macht der Berufungskläger keine Ausführungen, weshalb ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. act. V./1, S. 11 ff. und Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 600.00 erscheint der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien ohne Weiteres als angemessen. 9. Die Berufung erweist sich insgesamt als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinem Antrag nicht durchgedrungen und die Berufung wurde vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 bis Fr. 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger wird keine Entschädigung zugesprochen.
Seite 18 — 19 Da die Berufung abgewiesen wird, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung.
Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: