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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.09.2015 SK1 2014 53

21 settembre 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,861 parole·~24 min·9

Riassunto

Aufhebung stationärer Massnahmenvollzug | Berufung Straf- und Massnahmenvollzug (4 Abs. 1 oder 48 JVG)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 53 [nicht mündlich eröffnet] 24. September 2015 Beschluss I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 3. Dezember 2014, mitgeteilt am 4. Dezember 2014, in Sachen des Amtes f ü r Justizvollzug Graubünden , Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Aufhebung stationärer Massnahmenvollzug, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Mit Urteil vom 22. Mai 2002 verurteilte das Bezirksgericht Plessur X._____ wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfachen unvollendeten Versuchs dazu gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 StGB, Fahrens ohne Versicherungsschutz gemäss Art. 96 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 SVG, Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, teilweise als Zusatzstrafe zu den Entscheiden der Jugendanwaltschaft vom 7. September 1999 und 19. Dezember 2000, zu 22 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und X._____ gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Heilanstalt eingewiesen. B. X._____ befand sich vom 18. Oktober 2001 bis am 18. Dezember 2002 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) A._____. Anschliessend wurde die stationäre Massnahme im Therapiezentrum "B._____" vollzogen. Nach Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 verlängerte das Bezirksgericht Plessur am 15. Mai 2008 die angeordnete therapeutische Massnahme bis zum 18. Dezember 2012. Am 31. August 2009 wurde X._____ in die forensisch-psychiatrische Station C._____ in O.1_____ versetzt. Seit dem 1. Oktober 2010 hält er sich in der offenen forensischpsychiatrischen Station D._____ in O.1_____ auf. Mit Beschluss vom 1. Mai 2012, bestätigt durch den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. September 2012 (SK2 12 19), erfolgte eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme bis zum 18. Dezember 2017. Das Amt für Justizvollzug (AJV) bestätigte die Weiterführung der Massnahme zuletzt mit Verfügung vom 18. April 2013. Mit Verfügung vom 16. April 2014 lehnte das AJV eine bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug ab. C. Mit Verfügung vom 26. August 2014 erkannte das Amt für Justizvollzug Graubünden wie folgt: "1. Die gegenüber X._____ im Sinne von Art. 59 StGB angeordnete stationäre Massnahme wird infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. 2. Dem Bezirksgericht Plessur wird beantragt, nach Eintreten der Rechtskraft gegenüber X._____ die Verwahrung anzuordnen.

Seite 3 — 15 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." Massgebend für diese Verfügung war, dass das AJV am 23. Juli 2014 eine Mitteilung erhalten hatte, wonach sich X._____ während den vorangegangenen Wochen trotz entsprechendem Monitoring mit einem sechzehnjährigen Jugendlichen aus der näheren Umgebung eingelassen hatte und es dabei zu sexuellen Handlungen gekommen sei. In der Folge wurde ein amtliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, welches nach wie vor hängig ist. Der ergänzende Führungs- und Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 20. August 2014 stellte die Zweckmässigkeit der stationären Behandlung in Anbetracht dieser Ereignisse in Frage, da sich bei X._____ keine Aussicht auf eine nachhaltige Verbesserung der Legalprognose feststellen lasse. Am 26. August 2014 wurde X._____ für den weiteren Vollzug in die JVA A._____ verlegt. D. Mit Eingabe vom 2. September 2014 liess X._____ sowohl beim Bezirksgericht Plessur wie auch beim Amt für Justizvollzug Graubünden die umgehende Entlassung aus der Haft beantragen. Mit Schreiben vom 3. September 2014 wandte sich das Amt für Justizvollzug an das kantonale Zwangsmassnahmengericht und wies darauf hin, dass Art. 20 JVG gemäss Botschaft der Regierung dem Amt die Möglichkeit einräume, eine Person nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme in eine geeignete Vollzugsanstalt einzuweisen, bis der Richter über die Folgen der Aufhebung entschieden habe. Aufgrund dieser Ausführungen sei das Amt für Justizvollzug der Ansicht, dass es keinen Antrag um Anordnung der Sicherheitshaft bedürfe. Sollte das Zwangsmassnahmengericht anderer Ansicht sein, werde beantragt, die vom Amt für Justizvollzug Graubünden vom 26. August 2014 gegen X._____ angeordnete Sicherheitshaft zu schützen und X._____ bis zum Folgeentscheid des zuständigen erstinstanzlichen Strafgerichts in Haft zu belassen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden trat mit Entscheid vom 9. September 2014 auf das Gesuch um Anordnung der Sicherheitshaft nicht ein, da das Bezirksgericht Plessur mit der rechtskräftigen Verlängerung der Massnahme bis 18. Dezember 2017 für diesen Zeitraum eine entsprechende Grundlage für den Freiheitsentzug geschaffen habe. Auf eine von X._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 3. Oktober 2014 (SK2 14 50) nicht ein. Mit Beschluss vom 17. September 2014 trat auch das Bezirksgericht Plessur auf das Gesuch von X._____ betreffend Haftentlassung nicht ein. Die II.

Seite 4 — 15 Strafkammer des Kantonsgerichts wies eine von X._____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. November 2014 (SK2 14 53) ab. E. Mit Eingabe vom 23. September 2014 liess X._____ beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) Beschwerde gegen die Verfügung des AJV vom 26. August 2014 erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. August 2014 seien vollumfänglich aufzuheben. 2.1 Es sei anzuordnen, dass die gegenüber X._____ im Sinne von Art. 59 StGB angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in der Klinik E._____ oder in einer anderen geeigneten Klinik fortgesetzt wird. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Beschwerdeführers im Sinne einer psychiatrischen Begutachtung (Aussichtslosigkeit stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, allenfalls Notwendigkeit der Verwahrung etc.) und zu einem neuen Entscheid an das Amt für Justizvollzug Graubünden, Vollzugs- und Bewährungsdienst zurückzuweisen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer sei auf freien Fuss zu setzen. Eventualiter sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen, dass der Massnamevollzug im Sinne von Art. 59 StGB in der Klinik E._____ oder in einer anderen geeigneten Klinik fortzusetzen ist; X._____ sei ohne Verzug in die Klinik E._____ bzw. eine andere geeignete Klinik zurückzuversetzen. Diese Anordnungen seien superprovisorisch vor Anhörung der Vorinstanz anzuordnen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und der Unterzeichner im Beschwerdeverfahren als dessen Rechtsvertreter im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung einzusetzen, eventualiter als amtlicher Verteidiger, soweit das vorliegende Verfahren als Strafverfahren im weiteren Sinne zu verstehen ist. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer." F. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2014 lehnte das DJSG den Antrag von X._____, der Beschwerde superprovisorisch vor Anhörung der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ihn auf freien Fuss zusetzen oder ihn in die Klinik E._____ oder eine andere geeignete Klinik zurückzuversetzen, ab. Auf die dagegen eingereichte Berufung von X._____ trat die I. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 7. November 2014 (SK1 14 47) nicht ein. G. Nach Einholung einer Stellungnahme des AJV und Gewährung des rechtlichen Gehörs erkannte das DJSG mit Departementsverfügung vom 3. Dezember 2014, mitgeteilt am 4. Dezember 2014, wie folgt:

Seite 5 — 15 "1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Als Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf ernannt. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'860.00, Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 516.00, total Fr. 2'376.00 werden erlassen und vorschussweise vom Kanton Graubünden übernommen. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf wird zu Lasten von Konto Nr. 3199101 KST 1100.10 für seine Aufwendungen mit Fr. 3'774.00 (inkl. Fr. 279.60 MwSt. und Fr. 134.40 Barauslagen) entschädigt. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (vgl. Art. 77 Abs. 1 VRG). 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." Das DJSG gelangte zum Schluss, dass im vorliegenden Verwaltungs- oder Verwaltungsbeschwerdeverfahren betreffend Abbruch der Massnahme die Erstellung eines neuen Gutachtens nicht notwendig sei. Die Beurteilungsgrundlage habe sich seit der letzten Begutachtung am 1. Februar 2012 nicht wesentlich geändert beziehungsweise sogar verschlechtert. Die stationäre Massnahme sei zu Recht wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen worden. Daneben sei in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob allenfalls eine andere Massnahme an deren Stelle treten könne. Es werde Aufgabe des zuständigen Gerichts sein, darüber zu befinden. H. Gegen diese Departementsverfügung liess X._____ am 15. Dezember 2014 Berufung anmelden. Am 24. Dezember 2014 liess er sodann die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Ziff. 1 und 3 der Departementsverfügung vom 03. Dezember 2014 (VB14/61-12860) sowie Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. August 2014 seien vollumfänglich aufzuheben. 2.1 Es sei anzuordnen, dass die gegenüber X._____ im Sinne von Art. 59 StGB angeordnete stationäre therapeutische Massnahme in der Klinik E._____ oder in einer anderen geeigneten Klinik fortzusetzen ist. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zwecks Einholung einer psychiatrischen Begutachtung des Berufungsklägers (zu den Themen Notwendigkeit zur Fortsetzung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB und Beurteilung der Erfolgsaussichten (fehlende

Seite 6 — 15 Aussichtslosigkeit der Massnahme), Notwendigkeit/Erfolgsaussichten bei allfälligen anderen Ersatzmassnahmen/Verwahrung, Prüfung der Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten, Prüfung der Möglichkeit des Vollzuges allfälliger Massnahmen etc.) und zu neuem Entscheid an das Amt für Justizvollzug Graubünden, Vollzugs- und Bewährungsdienst, zurückzuweisen. 3. In Abänderung von Ziff. 3 des Dispositivs der Departementsverfügung vom 03. Dezember 2014 seien die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zulasten des Kantons Graubünden für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'717.50, eventualiter in Höhe von Fr. 3'774.00 zuzusprechen. 4. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und von der Erhebung von Kostenvorschüssen und der Überbindung von Gerichtskosten abzusehen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens (recte: Berufungsverfahrens) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der Unterzeichner sei im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers, eventualiter im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung als Rechtsvertreter des Berufungsklägers einzusetzen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer." Darüber hinaus stellte X._____ den Beweisantrag, es sei zur weiteren Abklärung eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Des Weiteren verlangte er die Durchführung eines mündlichen Verfahrens im Sinne von Art. 405 StPO. I. Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und räumte dem Berufungskläger eine Frist bis zum 9. März 2015 zur schriftlichen Berufungsbegründung ein. J. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer die Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf als amtlicher Verteidiger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO. K. Innert zweimal erstreckter Frist liess X._____ am 14. April 2015 die schriftliche Berufungsbegründung einreichen. Darin führt er aus, eine neue, aktualisierte Begutachtung durch einen Sachverständigen, welcher ihn weder behandelt, noch in anderer Weise betreut habe, sei unabdingbar. Gerichtliche Entscheide müssten zwingend auf Gutachten abgestützt werden. Im jüngsten, in den Akten befindlichen, unabhängigen Gutachten vom 1. Februar 2012 sei die Massnahmefähigkeit und -bedürftigkeit sowie die Notwendigkeit eines nach wie vor mehrjährigen The-

Seite 7 — 15 rapievollzugs bejaht worden. In Kongruenz dazu habe das AJV eine entsprechende Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme bis 18. Dezember 2017 beantragt, was vom Kantonsgericht befürwortet worden sei. Wenn das AJV unter Berücksichtigung der jüngeren Vollzugsgeschichte den vorzeitigen Abbruch des Massnahmevollzugs zufolge Aussichtslosigkeit in Betracht ziehe, hätte sich zwingend eine vorgängige psychiatrische Exploration aufgedrängt. Die weitere Behandelbarkeit lasse sich aufgrund der jetzigen Aktenlage mit Sicherheit nicht ausschliessen. Auch die materiellen Voraussetzungen für einen Massnahmeabbruch seien vorliegend weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben. L. In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 führte das Amt für Justizvollzug Graubünden aus, die Ausführungen des Berufungsklägers würden ausdrücklich bestritten, sofern sie nicht mit den Akten, der angefochtenen Departementsverfügung vom 2. Oktober 2014 und der Verfügung des AJV vom 26. August 2014 übereinstimmen würden. Die Massnahme sei entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers unter Berücksichtigung des gesamten Massnahmenverlaufs, den zahlreichen Therapieberichten, Standortgesprächen und Gutachten und nicht nur aufgrund der jüngsten Vorfälle abgebrochen worden. Daraus habe sich mit ausreichender Hinlänglichkeit ergeben, dass die vorliegende Massnahme als gescheitert zu betrachten und deren Abbruch begründet und gerechtfertigt sei. M. Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2015 beantragte das DJSG die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Für die Aufhebung des stationären Massnahmenvollzugs als ersten Schritt sei ein unabhängiges Gutachten nicht zwingend vorgegeben. Erst für das Folgeverfahren vor Gericht, in welchem über eine allfällige Umwandlung der ursprünglich angeordneten Massnahme entschieden wird, sei die Einholung eines unabhängigen Gutachtens zwingend erforderlich. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, welche wesentlichen neuen Erkenntnisse ein solches Gutachten für die zu entscheidende Frage der Aufhebung des stationären Massnahmevollzugs bringen könnte. In der Sache selbst könne nochmals darauf hingewiesen werden, dass der jüngste Vorfall nur, aber immerhin, der auslösende Moment für die Vornahme einer Gesamtbeurteilung im aktuellen Zeitpunkt gewesen sei. Es handle sich aber dabei nicht um den einzigen Vorfall beziehungsweise Rückfall des Berufungsklägers und sei für die Beurteilung nicht allein entscheidend gewesen. Das AJV habe die Frage der Aufhebung des stationären Massnahmenvollzugs spätestens anlässlich des Standortgesprächs vom 14. August 2013 gegenüber dem Berufungskläger kundgetan, als festgestellt worden sei, dass aufgrund des vom Berufungsklägers

Seite 8 — 15 über längere Zeit an den Tag gelegten Verhaltens eine Weiterführung der Massnahme nur noch mit einer grundlegenden Änderung möglich sei. N. Nach zweimaliger Fristerstreckung liess X._____ am 24. Juni 2015 eine Replik einreichen, worin er an seinen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 24. Dezember 2014 festhielt. O. Auch das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit sowie das Amt für Justizvollzug hielten in ihrer jeweiligen Duplik vom 15. Juli 2015 respektive 20. Juli 2015 an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. P. Mit Schreiben vom 10. August 2015 liess sich X._____ zu den Stellungnahmen des Departements sowie des Amtes für Justizvollzug vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Departementsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Vollzugsverfügungen oder Beschwerdeentscheide des Departements können die Betroffenen und die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 48 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BR 350.500) beim Kantonsgericht strafrechtliche Berufung einlegen. Die Berufung ist dem Departement innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides schriftlich oder mündlich anzumelden (Art. 48 JVG in Verbindung mit Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht einzureichen. Sie hat darin darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs.3 StPO). Die vorliegende Berufung gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 3. Dezember 2014, mitgeteilt am 4. Dezember 2014, zugestellt am 12. Dezember 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten act. II/22), wurde dem Departement am 15. Dezember 2014 (vgl. vorinstanzliche Akten act. II/23) und damit fristgemäss angemeldet. Die schriftliche Berufungserklärung an das Kantonsgericht (act. A.2) gegen die am 12. Dezember 2014 zugestellte begründete Departementsverfügung datiert vom 24. Dezember 2014. Die Berufung von X._____

Seite 9 — 15 wurde somit frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Der Berufungskläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit der Begründung, im Hinblick auf die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sei der persönliche Eindruck auch für das Gericht im Sinne unmittelbarer eigener Wahrnehmung absolut zentral. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wird dem Eventualbegehren des Berufungsklägers entsprochen, die angefochtene Departementsverfügung aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens und zur neuen Entscheidung an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen. Da demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht über die Frage, ob der vorzeitige Abbruch des Massnahmevollzugs zufolge Aussichtslosigkeit gerechtfertigt war oder nicht, entschieden wird, erübrigt es sich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Insofern ist auf den verfahrensrechtlichen Antrag des Berufungsklägers nicht näher einzugehen. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Aufhebung der ursprünglich angeordneten stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit. Der Berufungskläger beantragt die Fortsetzung der therapeutischen Massnahme in der Klinik E._____ oder in einer anderen geeigneten Klinik, eventualiter die Einholung einer psychiatrischen Begutachtung insbesondere zur Notwendigkeit der Fortsetzung der stationären Massnahme und den Erfolgsaussichten. Ausgehend von diesen Rechtsbegehren gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Frage der Aussichtslosigkeit der gerichtlich angeordneten stationären Behandlung im zu beurteilenden Fall von der Vorinstanz beziehungsweise vom AJV abschliessend geprüft wurde oder ob zusätzliche Abklärungen in Form einer psychiatrischen Gutachtens erforderlich sind. 4. Therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Sie werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Entsprechend sind sie während des Vollzugs regelmässig auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Das gilt bei Zweckerreichung ebenso wie bei Zwecklosigkeit. Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich dann, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv

Seite 10 — 15 als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (vgl. BGE 141 IV 49, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). a) Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. c StGB trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Er hat wie sämtliche Anordnungen, welche die persönliche Freiheit der sich im Massnahmenvollzug befindlichen Personen über das übliche Mass des normalen Tagesablaufs hinaus beschränken, in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen und ist auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zu überprüfen. Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der Behandlung als aussichtlos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer Verfügung fest. Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht hat, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird. Es handelt sich um eine typische Vollzugsentscheidung. Erst nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden (vgl. zum Ganzen Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 1 zu Art. 62d; BGE 141 IV 49, E. 2). b) Die Prüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme richtet sich nach den gleichen Regeln wie diejenige der bedingten Entlassung (Art. 62d Abs. 1 StGB). Die zuständige Vollstreckungsbehörde prüft mindestens einmal jährlich von Amtes wegen, ob und wann die Massnahme aufzuheben ist. Sie stützt sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und/oder einen aktuellen Therapiebericht sowie auf eigene Erfahrungen während des Vollzugs, und sie hört die betroffene Person anlässlich eines Besuchs in der Vollzugseinrichtung persönlich an; eine schriftliche Stellungnahme genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht. Der Therapiebericht soll insbesondere umfassend Stellung nehmen zum Verhalten der betroffenen Person in der Institution, zur Diagnose, der physischen und psychischen Verfassung, zu den in der Therapie erreichten Zielen, zur Gefährlichkeit, zur Beurteilung der Massnahme und fallspezifisch auch zu allfälligen Vollzugslockerungen. Er soll der Vollstreckungsbehörde eine umfassende Einschätzung des Behandlungsverlaufs, des Behandlungserfolgs und der Entwicklung der betroffenen Person sowie des Rückfallrisikos und der Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme ermöglichen. Handelt es sich um gefährliche Massnahmepatienten und spielen gewichtige Sicherheitsinteressen eine Rolle, muss sich die Beendigung der stationären thera-

Seite 11 — 15 peutischen Massnahme zusätzlich auf das aktuelle Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und die Stellungnahme einer speziellen Fachkommission stützen (Art. 62d Abs. 2 StGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene eine Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (vgl. Renate Anastasiadis in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 300). Der Sachverständige hat sich im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der Massnahme namentlich zum (bisherigen) Verlauf der Behandlung, zu Fragen der Behandelbarkeit und der Eignung der Behandlung, zum Therapieerfolg und zur Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose) sowie den Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete Einrichtungen) auszusprechen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012, E. 1.2). c) Im vorliegenden Fall gelangt Art. 62d Abs. 2 StGB zur Anwendung, zumal X._____ mit Urteil vom 22. Mai 2002 unter anderem wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wurde. Bei beiden Delikten sieht das Gesetz eine Höchststrafe von fünf und mehr Jahren vor, weshalb sie unter die Auffangklausel von Art. 64 StGB fällt. Die Aufhebung der stationären Massnahme muss sich demzufolge zwingend auf Feststellungen eines Sachverständigen abstützen. Ein aktueller Therapiebericht reicht hierzu entgegen der Auffassung des AJV und des DJSG nicht aus. Zwar trifft es - wie bereits ausgeführt wurde - zu, dass im vorliegenden Verfahren noch nicht über die Konsequenzen einer Aufhebung und die Notwendigkeit anderer Massnahmen zu befinden ist. Dennoch genügt es nicht, erst im Folgeverfahren vor dem Sachgericht, konkret dem Bezirksgericht Plessur, ein Gutachten einzuholen. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass über die Rechtsfolgen erst entschieden werden kann, wenn die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme in Rechtskraft erwachsen ist Das Sachgericht ist sodann an die rechtskräftige Feststellung des Scheiterns der Massnahme gebunden. Es kann mit anderen Worten auf die Frage der Aussichtslosigkeit der Massnahme, die von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde, nicht mehr zurückkommen (Marianne Heer, a.a.O., N. 1 zu Art. 62d; vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5). Dies setzt voraus, dass gerade bei gefährlichen Massnahmepatienten im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB möglichst aussagekräftige Beurteilungsgrundlagen sichergestellt sein sollten. Da sich das Gutachten insbesondere zu Fragen wie Verlauf der Behandlung, Behandelbarkeit, Eignung der Behandlung, Therapieerfolg, Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose), Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete Einrichtungen) und Durchführbarkeit der Massnahme im Hinblick auf die allfällige Fortführung beziehungsweise Beendigung der stationären thera-

Seite 12 — 15 peutischen Massnahme auszusprechen hat, besteht auch keine Gefahr, dass dem Verfahren zur Beurteilung der beantragten Verwahrung vorgegriffen wird. Im Übrigen ist - wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012 ebenfalls dargelegt wird - darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich von Art. 62d Abs. 2 StGB grundsätzlich auch die Fachkommission anzuhören ist. d) Das letzte forensisch-psychiatrische Gutachten betreffend X._____ datiert vom 1. Februar 2012. Der damalige Gutachter Dr. med. Christian Benz empfahl zu jenem Zeitpunkt aufgrund der diagnostizierten Pädophilie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung die Fortsetzung der stationären Massnahme. Obwohl nur verlangsamt Therapiefortschritte erarbeitet werden könnten, sei der Explorand als generell massnahmefähig und ausgesprochen massnahmebedürftig zu bezeichnen. Gemäss Auffassung des AJV wie auch des DJSG trifft diese Einschätzung heute nicht mehr zu. Beide Behörden erachten die Fortführung der stationären Massnahme aufgrund des bisherigen Vollzugsverhaltens als aussichtslos. Sie gehen somit selbst davon aus, dass sich das Verhalten von X._____ seit der letzten Begutachtung massgeblich verändert hat, weshalb nicht mehr auf das damalige Gutachten abgestellt werden kann. Mit andern Worten besteht im vorliegenden Fall überhaupt kein Gutachten, das den Abbruch der bisher gutachterlich unterstützten Massnahme begründen könnte. Die Frage nach einem allfälligen Abbruch der Massnahme kann deshalb nur nach Durchführung eines umfassenden Gutachtens und unter Beachtung der weiteren in Art. 62d Abs. 2 StGB statuierten Voraussetzungen beantwortet werden. Dabei ist selbstverständlich die aktuelle Situation des Exploranden massgeblich, wobei die jüngsten Vorkommnisse, sofern sie im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Massnahmevollzugs relevant sein sollten, mit einzubeziehen sind. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Beurteilungsgrundlagen nicht ausreichen, um über die Aufhebung des stationären Massnahmenvollzugs entscheiden zu können. Vielmehr ist im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB ein aktuelles psychiatrisches Gutachten insbesondere zur Behandelbarkeit von X._____ einzuholen sowie die Fachkommission anzuhören. Andererseits kann erst dann über eine allfällige Unterbringung von X._____ in einer geeigneten Massnahmeinstitution im Sinne von Ziffer 2.1 des Berufungsantrags entschieden werden, sobald und sofern die Fortsetzung der Massnahme überhaupt verfügt würde. Dieser Entscheid wäre ferner dannzumal unter Beachtung der funktionalen Zuständigkeit nicht durch das Kantonsgericht, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu fällen. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist. Hingegen wird die Berufung

Seite 13 — 15 im Eventualantrag gutgeheissen, Ziffer 1 der angefochtene Verfügung des DJSG vom 3. Dezember 2014 sowie die diesem Entscheid zugrundeliegende Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. August 2014 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen. Die – im verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne Weiteres mögliche Rückweisung an die Erstinstanz – erfolgt aus Gründen der Prozessbeschleunigung und der Sicherstellung des Instanzenzugs. Nicht aufgehoben wird der vor-instanzliche Entscheid hinsichtlich der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und im Kostenpunkt (Dispositivziffern 2 und 3). Für die Gutheissung der für das vorinstanzliche Verfahren beantragten Erhöhung der Parteientschädigung von Fr. 3‘774.00 auf Fr. 4‘717.50 fehlt jede formelle und materielle Begründung im Berufungsverfahren, und der Berufungskläger hat den entsprechenden Antrag in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 14. April 2015 explizit zurückgezogen, imdem er auf S. 28 beantragte, dass die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen „Rechtsvertretungskosten in Höhe von Fr. 3‘774.00 definitiv auf die Staatskasse zu nehmen“ seien. 6.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 2‘000.00 vom Kanton Graubünden zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO), der den Berufungskläger angemessen zu entschädigen hat. Dabei gelangt trotz teilweisen Obsiegens ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung (vgl. Urteil der II. Strafkammer des Kantonsgerichts SK2 12 32 vom 12. November 2012, vom Bundesgericht bestätigt in 6B_151/2013 vom 26. September 2013). b) Am 10. August 2015 reichte der amtliche Verteidiger von X._____ eine Honorarnote zu den Akten, worin er im Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand von 41.7 Stunden à Fr. 200.-- geltend machte. Unter Einrechnung von 4% Barauslagen sowie 8% Mehrwertsteuer ergibt dies einen Totalbetrag von Fr. 9'367.50. In Anbetracht des Umstandes, dass es im Berufungsverfahren im Wesentlichen um dieselbe Materie ging wie im Verfahren vor dem Departement und der Verteidigung bereits dort eine Entschädigung von Fr. 3'774.-- zugesprochen wurde, erscheint das vor Kantonsgericht geltend gemachte Honorar überhöht. Dabei sind insbesondere drei Positionen zu korrigieren: für die Ausarbeitung der Berufungserklärung, die lediglich die Anträge auf Abänderung des angefochtenen Entscheides und die Beweisanträge hätte enthalten müssen, werden drei Stunden angesetzt. Das Kantonsgericht billigt der Verteidigung in diesem Zusammenhang eine Stunde zu, was den effektiv notwendigen Aufwand mehr als decken dürfte. Für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung – inklusive zwei zeitlich nicht definierter Telefonate mit Vertretern der Staatsanwaltschaft und der Strafvollzugsbehörde –

Seite 14 — 15 wird ein Zeitaufwand von 21.2 Stunden geltend gemacht, und für die Replik werden insgesamt 6.9 Stunden verrechnet. Dies ergibt für die Rechtsschriften allein – unter grosszügiger Bewertung der zeitlich nicht ausgewiesenen beiden Telefonate - einen Aufwand von rund 27 Stunden. Mit Blick auf den durchaus überblickbaren Schwierigkeitsgrad des Falles und den Umstand, dass die wesentlichen Argumentationspunkte bereits im vorinstanzlichen Verfahren erarbeitetet und entschädigt wurden, erscheint es gerechtfertigt, den entsprechenden Aufwand um 40 %, d.h. 10.8 Stunden, zu kürzen. Die Gesamtkürzung für alle drei Eingaben beträgt somit 12.8 Stunden. Der ausgewiesene Totalaufwand beläuft sich nach dieser Berechnung auf 29.1 Stunden (41.9 – 12.8 Stunden), was einem Zeithonorar von Fr. 5‘820.00 entspricht. Unter Berücksichtigung der pauschalisierten Spesen (praxisgemäss 3 %; Fr. 174.60) und der Mehrwertsteuer (8 % des Zeithonorars und der Spesen; Fr. 479.55) beläuft sich das angemessene Honorar des amtlichen Verteidigers für das Verfahren vor Kantonsgericht auf Fr. 6‘474.15.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 1 der Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit vom 3. Dezember 2014 sowie die Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 26. August 2014 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Rechtsanwalt Martin Suenderhauf wird in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren durch den Kanton Graubünden mit insgesamt Fr. 6‘474.15 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer entschädigt. 4.a) Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. b) Gegen den Entschädigungsentscheid gemäss Ziffer 3 kann der amtliche Verteidiger gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht, 6501 Bellinzona, erheben. Diese ist dem Bundesstrafgericht schriftlich innert zehn Tagen seit der Zustellung des Urteils in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO. 5. Mitteilung an:

SK1 2014 53 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.09.2015 SK1 2014 53 — Swissrulings