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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 06.05.2015 SK1 2014 37

6 maggio 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,803 parole·~1h 9min·7

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 06. Mai 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 37 [nicht mündlich eröffnet] 25. Februar 2016 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar Rogantini In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Moesa vom 24. März 2014, mitgeteilt am 21. August 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 39 I. Sachverhalt A. X._____, Sohn des A._____ (italienischer Staatsbürger) und der B._____ (sel.), wurde am _____1966 geboren. Er ist mit C._____ verheiratet und hat zwei Kinder, welche noch in Ausbildung sind. Er absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Realschule bei der damaligen Firma D._____ in O.1_____ mit Erfolg eine Lehre als Grundbauer und arbeitete in der Folge an verschiedenen Orten auf seinem erlernten Beruf. Im Jahre 2001 gründete er die Firma E._____AG mit Sitz in O.2_____, heute in O.3_____. Es handelt sich dabei um einen Familienbetrieb. Er ist an dieser Gesellschaft mit 90% des Aktienkapitals beteiligt, während die restlichen 10% im Eigentum seiner Frau stehen. X._____ ist Geschäftsführer der Firma. Gemäss der sich bei den Akten befindlichen Steuerdaten der Steuerperiode 2012 erzielte er damals daraus Einkünfte im Betrag von CHF 101'457.00, seine Ehefrau CHF 58'589. Als übrige Einkünfte und Vermögenserträge des Ehepaars (gemeinsam) wurden zudem CHF 202'718.00 ausgewiesen. Damit ergab sich ein Jahreseinkommen von X._____ von CHF 202'816.00 (CHF 101'457.00 + [CHF 202'718.00 / 2]). Sein steuerbares Vermögen belief sich damals auf CHF 6'335'267.00 (siehe dazu act. 14 BGM). Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Im SVG- Massnahmenregister (ADMAS) figuriert er mit einer am 1. Juni 2006 durch das Strassenverkehrsamt Graubünden verfügten Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Über den Leumund von X._____ ist ansonsten nichts Nachteiliges bekannt (vgl. zum Ganzen act. 4, 5, 6, 7, 8, 38 und 47 StA sowie die Befragung zur Person in act. F.3). B. X._____ war alleine als Lenker des Fahrzeugs VW D Passat Variant R36 mit dem Kennzeichen _____ auf der A13 bzw. N13 Richtung Süden unterwegs, als er am 12. Januar 2011 um 08:23 Uhr kurz nach der Ausfahrt 38 Roveredo Grono Calanca in eine Geschwindigkeitskontrolle geriet. Dabei mass das Messgerät MultaRadar C eine Geschwindigkeit von 122 km/h. Abzüglich der Sicherheitsmarge von 6 km/h wurde dem Lenker bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h zur Last gelegt. Da zunächst nicht klar war, wer der Lenker war, weil die Firma E._____AG als Halterin des Fahrzeugs registriert ist, musste dies per Rechtshilfegesuch der Kantonspolizei Graubünden vom 17. Januar 2011 geklärt werden (act. 3 StA). Am 18. Januar 2011 erschien X._____ persönlich auf dem Stützpunkt der Verkehrspolizei

Seite 3 — 39 Thusis. Ihm wurden die Sachlage erklärt und die Radarfotos gezeigt (vgl. act. 2 StA). Er gab an, er sei gefahren. Daraufhin erfolgte die Einvernahme zur Person und zur Sache in deutscher Sprache (siehe Einvernahmeprotokolle act. 4 ff. StA). Er wurde über die gesetzliche Bestimmungen und die gegen ihn erfolgende Anzeige in Kenntnis gesetzt. Im Polizeirapport vom 25. Januar 2011 (act. 1 StA) vermerkte die Kantonspolizei, dass Wm F._____ vom Verkehrsstützpunkt San Bernardino Zeuge gewesen sei. Neben der Beschreibung des relevanten Strassenabschnitts wurde zudem festgestellt, dass die Bodenmarkierungen und Signale am gegebenen Tag gut sichtbar gewesen seien. C. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess vor diesem Hintergrund gegen X._____ am 24. Februar 2011 einen Strafbefehl, der am 28. Februar 2011 mitgeteilt wurde (act. 10 StA). Der Strafbefehl wurde auf Italienisch verfasst und hatte folgenden Inhalt [Hervorhebungen entfernt]: "1. X._____ è colpevole di infrazione grave alle norme della circolazione ai sensi degli [artt.] 27 cpv. 1 LCStr e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cifra 2 LCStr. 2. La persona imputata è punita con una pena pecuniaria di 15 aliquote giornaliere di CHF 170.00, sospesa con la condizionale per un periodo di prova di 2 anni. 3. La persona imputata è inoltre punita con una multa di CHF 500.00. In caso di mancato pagamento per colpa, la multa sarà sostituita con una pena detentiva sostitutiva di 2 giorni. 4. Le spese procedurali sono addebitate alla persona imputata. 5. Con ciò la persona imputata è tenuta a pagare: - multa CHF 500.00 - disborsi in contanti CHF 130.00 - tassa CHF 500.00 Importo fatturato CHF 1130.00 6. [Mitteilungen] [Rechtsmittelbelehrung]" Dem Entscheid legte die Staatsanwaltschaft den objektiven Sachverhalt zugrunde, wie er im Polizeirapport festgehalten worden war. Sie warf dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht vor, die Geschwindigkeitsüberschreitung aus grober Fahrlässigkeit begangen zu haben, da er seine Geschwindigkeit nicht im Auge gehabt habe, die zulässige Höchstgeschwindigkeit aber gekannt habe oder diese zumindest aufgrund der Signalisation vor Ort hätte kennen müssen. D. Da der Strafbefehl wegen des Begehungsortes auf Italienisch verfasst worden war und X._____ nach eigenen Angaben nicht genügend Italienisch versteht,

Seite 4 — 39 verlangte der Beschuldigte eine deutsche Übersetzung. In der Folge liess im die Staatsanwaltschaft eine Übersetzung des wesentlichen Inhalts des Strafbefehls zukommen (act. 11 StA). Fortan bedienten sich sämtliche Beteiligte stets der deutschen Sprache, weshalb die Akten ab diesem Zeitpunkt auf Deutsch gehalten sind. E. Am 2. März 2011 teilte Rechtsanwalt Martin Suenderhauf der Staatsanwaltschaft mit, er vertrete ab sofort die Interessen des Beschuldigten, erhob zugleich in dessen Auftrag Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. [recte: 24.] Februar 2011 und verlangte Akteneinsicht (act. 13 StA, siehe Vollmacht in act. 14 StA), welche ihm gewährt wurde (act. 15 und 16 StA). Mit Schreiben vom 29. März 2011 hielt Rechtsanwalt Martin Suenderhauf für seinen Mandanten an der Einsprache fest (act. 17 StA) und führte aus, dieser sei davon ausgegangen, dass die Beschränkung von 80km/h nur für den entsprechenden Ausfahrtsbereich 38 Roveredo Grono Calanca Gültigkeit gehabt habe, da die Signalisation auf der rechten Seite im Ausfahrtsbereich stehe und kurz vorher wiederholt die Beschränkung mit 100 km/h signalisiert sei. Bei der Ausfahrt befinde sich am linken Fahrbahnrand zwar ebenfalls eine Tafel mit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Diese habe er indessen nicht gesehen. F. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (act. 18 StA). Gleichentags teilte sie dem Verteidiger mit, das von ihm in Aussicht gestellte Video sei bei ihr noch nicht eingegangen und sie wünsche, dieses vor der Einvernahme des Beschuldigten zu sehen, um entscheiden zu können, welche Abklärungen noch notwendig seien (act. 19 StA). Der Verteidiger fragte daraufhin, welche Abklärungen die Staatsanwaltschaft noch vorzunehmen gedenke (act. 20 StA), woraufhin diese ihm am 7. November 2011 antwortete (act. 21 StA). Am 18. November 2011 reichte der Verteidiger wie im März angekündigt das Video des Beschuldigten ein (act. 22 StA). G. Am 7. Juni 2012 gab die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei den Auftrag, das massgebliche Eichzertifikat zu den Akten zu geben und zudem zur Argumentation des Verteidigers bezüglich Signalisation bzw. zur Frage, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung im vorliegenden Fall zureichend signalisiert worden sei, Stellung zu nehmen (act. 23 StA). Parallel habe der Kriminaltechnische Dienst die Videosequenz auf dem privaten Stick des Verteidigers auf CD-Rom zu übertragen und einzelne Videoprints auf einem Fotoblatt zu erstellen (act. 27 StA). Die Kantonspolizei folgte diesen Anweisungen (act. 24 StA) und reichte das ge-

Seite 5 — 39 wünschte Eichzertifikat (act. 26 StA), eine von ihr erstellte Fotoaufnahme der Signalisation aus Sicht eines Fahrzeuglenkers auf dem Pannenstreifen kurz vor Ausfahrt 38 Roveredo Grono Calanca (act. 25 StA) sowie die verlangte CD-Rom (act. 30 StA) und Fotoblätter mit detaillierten Bildbeschreibungen ein (act. 29 StA). H. Nachdem der Termin auf Gesuch des Verteidigers verschoben wurde (act. 31 ff. StA), fand die Einvernahme am 23. August 2012 statt (siehe Protokolle in act. 37 f. StA). Gleichentags erteilte die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei den Auftrag, weitere Fragen zur exakten Position der Geschwindigkeitskontrolle, zur Anzahl Signalisationen mit Höchstgeschwindigkeit 100 km/h nach Beendigung der Autobahn bis zum Anschluss Roveredo und zu den Abständen zwischen der Signalisation 100 km/h und 80 km/h und zwischen der Signalisation 80 km/h und der Geschwindigkeitskontrolle zu beantworten (act. 39 StA). Die Kantonspolizei reichte ihren Nachtragsbericht mit der Beantwortung der Fragen (act. 40 StA), einer Skizze (act. 41 StA), sowie weiteren Fotoblättern mit Beschrieb (act. 42 StA) zu den Akten. I. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Akten am 24. Oktober 2012 dem Verteidiger zur Einsichtnahme (act. 43 StA). Gleichentags erliess sie eine Parteimitteilung, wonach die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und die Anklageerhebung in Aussicht gestellt wurde. Für allfällige Beweisanträge wurde der Verteidigung eine zehntägige Frist eingeräumt. J. Am 5. November 2012 richtete der Verteidiger der Staatsanwaltschaft aus, es liefen noch verschiedene Abklärungen und ersuchte daher um Fristerstreckung (act. 45 StA), welche ihm gewährt wurde (act. 46 StA). Der Verteidiger reichte in der Folge jedoch keine Stellungnahme ein. Am 29. November 2012 verfasste die Staatsanwaltschaft eine Aktennotiz betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (act. 47 StA). Gleichentags erliess sie den Schlussbericht (act. 48 StA) und die Anklageschrift, beides auf Deutsch. Die Anklageschrift übermittelte sie dem Bezirksgericht Moesa mit folgenden Anträgen (act. 49 StA): "3.1 Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3.2 Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse im Betrag von Fr. 700.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen, zu verurteilen. 3.3 Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu überbinden."

Seite 6 — 39 Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Untersuchungskosten wurden mit CHF 1'480.00 beziffert (act. 3 BGM). K. Der Vorsitzende der Strafkammer des Bezirksgerichts Moesa gewährte den Parteien eine Frist von 20 Tagen, um allfällige Beweisergänzungsanträge zu stellen. Er bediente sich in der Verfügung vom 6. Dezember 2012 der italienischen Sprache (act. 4 BGM). Der Verteidiger ersuchte am 14. Dezember 2012 auf Deutsch um eine Fristerstreckung bis Ende Januar 2013 (act. 5 BGM), welche ihm dann mit italienischen Verfügung vom 19. Dezember 2012 gewährt wurde (act. 6 BGM), und stellte sich auf den Standpunkt, sein Mandant spreche kein Italienisch und habe ein Recht, sich in seiner Muttersprache verständigen zu können, weshalb er ohne Gegenbericht davon ausgehe, die Verhandlung werde in deutscher Sprache geführt. Er gab zudem an, er beabsichtige auf Deutsch zu plädieren. L. Am 31. Januar 2013 reichte der Verteidiger eine 40 Bilder umfassende Fotodokumentation ein (act. 7 BGM). In seiner Stellungnahme führte er aus, der Beschuldigte habe im Strafverfahren geltend gemacht, die im Bereich der Ausfahrt 38 Roveredo Grono Calanca angebrachte Tafel "80" km/h am linken Fahrbahnrand nicht gesehen zu haben. Diese sei grundsätzlich schwer zu erkennen, denn der Fokus eines Fahrzeuglenkers richte sich auf seine Fahrbahn und die Signalisationen auf der rechten Seite seiner Fahrbahn und den Gegenverkehr, allenfalls noch auf erhöht angebrachte Signale. Die eingelegte Dokumentation des fraglichen Streckenabschnitts verdeutliche, dass die Tafel links, welche parallel zur Geschwindigkeitsbeschränkung rechts im Ausfahrtsbereich stehe, durch Gegenverkehr – vor allem Lastwagen, aber auch in Kolonne fahrende Personenwagen –, aber auch durch vorausfahrende Fahrzeuge faktisch vollständig verdeckt werde. Im Zeitpunkt des inkriminierten Geschehens habe starker Gegenverkehr geherrscht. Deshalb habe der Beschuldigte die Tafel nicht wahrgenommen und nicht wahrnehmen können. Die kurzfristig am rechten Fahrbahnrand einsehbare Signalisation 80 km/h habe der Beschuldigte auf den blossen Ausfahrtsbereich bezogen, weil unmittelbar vor der Ausfahrtstafel drei Mal die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h signalisiert gewesen sei. Es liege inzwischen zwar eine veränderte Signalisationssituation nach dem Autobahnende vor, jedoch sei auf dem von ihm eingereichten Video die damalige Situation im Detail ersichtlich. Aus der beiliegend neu eingereichten Fotodokumentation ergebe sich, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Nationalstrassen praktisch nie so signalisiert seien, wie das im Ausfahrtsbereich 38 Roveredo Grono Calanca der Fall gewesen sei. Einerseits beziehe sich eine Geschwindigkeitssignalisation im Ausfahrtsbereich ausschliesslich auf den eigentlichen Ausfahrtsbereich; andererseits würden Geschwindig-

Seite 7 — 39 keitsbeschränkungen, die sich auf die Autobahn oder Autostrasse beziehen, in der Regel nicht links neben der Gegenfahrbahn, sondern überhöht signalisiert. Abschliessend verlangte der Verteidiger erneut Akteneinsicht. M. Am 1. Februar 2013 zur Vernehmlassung eingeladen (act. 8 BGM), äusserte sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (act. 9 BGM) zu den Vorbringen des Beschuldigten. N. Der Verteidiger gab in der Stellungnahme vom 19. Februar 2013 (act. 10 BGM) an, sich an der Hauptverhandlung dazu äussern zu wollen, und bat abermals um Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde. O. Mit Vorladung vom 25. Oktober 2013 lud der Vorsitzende der Strafkammer des Bezirksgerichts Moesa die Parteien zur Hauptverhandlung vom 16. Januar 2014 vor (act. 11 BGM). Nachdem der Verteidiger am 30. Dezember 2013 um Verschiebung ersucht hatte (act. 12 BGM), wurde mit Vorladung vom 7. Januar 2014 (act. 13 BGM) der Termin der Hauptverhandlung auf den 20. März 2014 festgesetzt. P. Im Anschluss an die am 20. März 2014 auf Italienisch mit Beizug einer Dolmetscherin durchgeführte Hauptverhandlung erliess das Bezirksgericht Moesa folgendes Urteil, wobei die Parteien auf eine mündliche Eröffnung verzichteten und stattdessen die schriftliche Dispositivmitteilung abwarteten, welche am 24. März 2014 auf Italienisch erfolgte (act. 15 BGM): "1. X._____, 1966, O.3_____, è autore colpevole di infrazione grave alle norme della circolazione stradale ai sensi degli artt. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr. 2. L'azione penale concernente l'infrazione semplice alle norme della circolazione stradale giusta gli artt. 27 cpv. 1 e 32 cpv. 1 LCStr in unione all'art. 90 cpv. 1 LCStr è prescritta. Il relativo procedimento penale nei confronti di X._____ è definitivamente abbandonato. 3. X._____ è condannato ad una pena pecuniaria di 8 (otto) aliquote giornaliere di CHF 260.- (duecentosessanta) cadauna per complessivi CHF 2'080.- (duemilaottanta), pena sospesa condizionalmente per un periodo di prova di 2 (due) anni, e a una multa di CHF 400.- (quattrocento). La pena detentiva sostitutiva in caso di mancato pagamento per colpa della multa corrispondente a 4 (quattro) giorni. 4. Le spese d'istruzione della Procura pubblica dei Grigioni di CHF 1'480.- (millequattrocentottanta) sono a carico del condannato nella misura di CHF 1'100.- (millecento) (la differenza di CHF 380.- resta a carico del Cantone dei Grigioni). La tassa di giudizio del Tribunale distrettuale Moesa di CHF 1'200.- (milleduecento), in caso di mancata motivazione della sentenza, rispettivamente di CHF 2'400.- (duemilaquattrocento) in caso di motivazione della sentenza, è a

Seite 8 — 39 carico del condannato nella misura di 900.- (novecento) (la differenza di 300.- resta a carico del Tribunale distrettuale Moesa), in caso di mancata motivazione della sentenza, e nella misura di 1'800.- (milleottocento) (la differenza di 600.- resta a carico del Tribunale distrettuale Moesa), in caso di motivazione della sentenza. 5. A X._____ è riconosciuta un'indennità ex art. 429 CPP di CHF 1'845.- (milleottocentoquarantacinque). 6. Le parti possono chiedere al Tribunale distrettuale Moesa la motivazione della sentenza per iscritto ed entro 10 giorni dalla notificazione del presente dispositivo. Le parti possono annunciare appello al Tribunale distrettuale Moesa per iscritto ed entro 10 giorni dalla notificazione del presente dispositivo. 7. [Mitteilungen]" Q. Mit Schreiben vom 25. März 2014 verlangte der Verteidiger Akteneinsicht, welche ihm gewährt wurde (act. 16 ff. BGM). In der Folge meldete er am 1. April 2014 schriftlich Berufung an (act. 18 BGM und act. A.1). R. Das Bezirksgericht Moesa teilte den Parteien den begründeten Entscheid am 21. August 2014 auf Italienisch mit. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, der Beschuldigte habe die gemessene Geschwindigkeit von 116 km/h anerkannt. Im Strassenabschnitt, auf welchem die Höchstgeschwindigkeit unstreitig 100 km/h betragen habe, sei er demnach 16 km/h zu schnell gefahren. Im darauffolgenden Strassenabschnitt hingegen, auf welchem gemäss Feststellung des Bezirksgerichtes die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nur noch 80 km/h betragen habe, habe er damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h begangen. Für die erste Überschreitung könne der Beschuldigte aufgrund der Verjährung nicht mehr belangt werden, weshalb das Verfahren eingestellt werde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h qualifizierte das Bezirksgericht als grobe Verkehrsregelverletzung. Es folgte damit der Argumentation der Verteidigung nicht, wonach sich der Beschuldigte bezüglich der signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h im Irrtum befunden habe, da er davon ausgegangen sei, die Signalisation gelte nur für die Ausfahrt 38 Roveredo Grono Calanca und nicht auch für ihn als Transitreisenden. Das Bezirksgericht betrachtete den allfälligen Irrtum als vermeidbar und legte dem Beschuldigten diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit zur Last. Somit kam es zum Schluss, dass kein entschuldbarer Irrtum vorliege und sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe, wofür er mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen sei.

Seite 9 — 39 S. Nach einer kurzen Aktenausleihe (act. D.1) reichte X._____ am 15. September 2014 dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungserklärung (act. A.2) mit folgenden Anträgen ein: "1. Ziff. 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Moesa vom 24. März 2014, mitgeteilt 21. August 2014, seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 aSVG bzw. Art. 90 Abs. 2 freizusprechen. Bezüglich des Vorwurfes der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 aSVG bzw. Art. 90 Abs. 1 SVG sei das Verfahren zufolge Verjährung einzustellen, eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne vom Art. 27 Abs. 1 SVG und 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 aSVG bzw. Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. 3. In Abänderung von Ziff. 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Moesa vom 24. März 2014 seien die gesamten Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von Fr. 1'480.00 und jene des bezirksgerichtlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 2'400.00 dem Kanton Graubünden bzw. dem Bezirk Moesa zu belasten. 4. In Abänderung von Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Moesa vom 24. März 2014 sei dem Berufungskläger eine Parteientschädigung für seine Verteidigungsaufwendungen vor der Staatsanwaltschaft und im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 8'000.00 zuzusprechen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem Berufungskläger sei zulasten des Staates die anwaltlichen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu ersetzen bzw. eine Parteientschädigung zuzusprechen." Dazu hat er folgenden Beweisantrag (siehe act. B.2) und anschliessenden Verfahrensantrag stellen lassen: "Es sei der USB-Stick zu den Akten zu nehmen und im Hinblick auf die Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung selbst zu sichten." "Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (Art. 405 StPO)." Die Berufungserklärung wurde am 17. September 2014 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (act. D.2). T. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 (act. D.3) reichte der Berufungskläger verschiedene Fotounterlagen ein (act. B.3a-B.3d), die nachweisen sollten, dass und wie die Signalisation am Begehungsort nachträglich verändert worden sei.

Seite 10 — 39 Dieses Schreiben sowie die Fotounterlagen wurden am 27. Oktober 2014 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt (act. D.4). U. Mit Vorladung vom 19. November 2014 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2015 vorgeladen (act. D.5). Gleichzeitig wurde angezeigt, dass die Verhandlungssprache Deutsch sein würde. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft die Akten ausgeliehen hatte (act. D.8), teilte sie am 8. Januar 2015 mit, auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten (act. D.9). Die Berufungsverhandlung wurde anschliessend auf Antrag der Verteidigung mit Verfügung vom 10. Februar 2015 auf den 6. Mai 2015 verschoben (act. D.10 und D.11). V. Auf die in der Berufungserklärung teilweise bereits enthaltene Begründung der Berufung, die Ergebnisse der persönlichen Befragung des Berufungsklägers und die weitere Begründung der Anträge der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen strafrechtliche Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, kann Berufung eingelegt werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. Juni 2010 [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzu-

Seite 11 — 39 geben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Die Berufungsanmeldung vom 1. April 2014 erfolgte innerhalb der zehntätigen Frist nach Kenntnisnahme der schriftlichen Dispositivmitteilung vom 24. März 2014 und ist somit fristgerecht erfolgt. Ebenso ist die Berufungserklärung vom 15. September 2014 fristgemäss innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung an das Berufungsgericht eingereicht worden. Somit ist auf die Berufung einzutreten. 2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden. Gestützt auf Art. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010 (GOG; BR 173.000) richtet sich die Bestimmung der Amtssprachen im Kanton Graubünden nach dem kantonalen Sprachengesetz vom 19. Oktober 2006 (SpG; BR 492.100). Gemäss Art. 7 Abs. 1 SpG legt der Vorsitzende des Gerichts nach Massgabe des SpG fest, in welcher Amtssprache das Verfahren geführt wird. Da am Begehungsort im Bezirks Moesa ausschliesslich Italienisch Amtssprache ist, wurden der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft und sämtliche Verfahrenshandlungen des Bezirksgerichts sowie die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu Recht in italienischer Sprache durchgeführt und das im Anschluss daran ergangene Urteil wurde korrekterweise in italienischer Sprache verfasst (Art. 9 Abs. 1 und 3 SpG). Im Berufungsverfahren hat der Vorsitzende gestützt auf Art. 8 Abs. 2 SpG Deutsch als Verfahrenssprache festgelegt. 3. Als Berufungsinstanz kann die I. Strafkammer des Kantonsgerichts das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO] – Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 398 StPO), wobei sich die Berufungsinstanz bei seiner Prüfung abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen auf die vom Berufungskläger in der Berufungserklärung gerügten Punkte beschränken muss (MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N 11 f. zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das

Seite 12 — 39 angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen, infolgedessen eine Rückweisung nicht erforderlich ist. 4. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht zudem gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5. In seiner Berufungserklärung vom 15. September 2014 stellte der Berufungskläger verschiedene Beweisanträge, an welchen er anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung festhielt. Damit ist vorab über diese Anträge zu befinden. 5.1. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Verteidiger am 31. Januar 2013 eine 40 Bilder umfassende Fotodokumentation eingereicht (act. 7 BGM). Darin sind auf teils fast unkenntlichen Bildern Signalisationen zu sehen, die bei – aus seiner Sicht – vergleichbaren Ausfahrten von Autobahnen und Autostrassen der Schweiz angebracht sind. Der USB-Stick (act. B.2), den der Verteidiger am 15. September 2014 mit der Berufungserklärung dem Kantonsgericht vorgelegt hat (act. A.2), hatte der Verteidiger bereits dem Bezirksgericht angeboten. Der Stick enthält grösstenteils die gleichen Bilder, obwohl vereinzelt nicht gänzlich identische Aufnahmen der fraglichen Strassenabschnitte vorliegen. Der Beweisergänzungsantrag kann ohne weiteres gutgeheissen und der Stick zu den Akten ge-

Seite 13 — 39 nommen werden. Die Relevanz der angebotenen Beweismittel ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. 5.2. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 (act. D.3) reichte der Verteidiger dem Berufungsgericht ferner verschiedene Fotos ein (act. B.3a-B.3c), welche dokumentieren sollen, dass am Begehungsort bei der Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h rechts nachträglich eine Wiederholungstafel 5.04 angebracht worden sei, welche auf der Gegenfahrbahn nicht existiere. Auch diese Bilder stellen neue Beweismittel dar, die grundsätzlich zulässig sind. 6. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 6.1. Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (WOLFGANG WOHLERS, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen,

Seite 14 — 39 die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht – Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. 6.2. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (PAOLO BERNASCONI, in: Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 10 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorbringen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Beschuldigte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5). Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). 6.3. Geht es schliesslich um die Würdigung von Aussagen, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zunächst festzuhalten, dass nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

Seite 15 — 39 ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist dabei primär Sache der Gerichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2 und insbesondere BGE 128 I 81 E. 2). 7. Der Beschuldigte und Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. Februar 2011 (act. 10 StA) der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG [heute: aSVG] schuldig gesprochen. Nach Eingang der Einsprache erliess die Staatsanwaltschaft die Anklageverfügung, die ebenfalls auf eine Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG [heute: aSVG] fusste. Die auf Einsprache hin urteilende Vorinstanz verwies hingegen bei ihrem Schuldspruch auf Art. 90 Abs. 2 SVG und meinte damit wohl den heute geltenden Gesetzesartikel gemäss der Revision vom 15. Juni 2012, welche am 1. Januar 2013 in Kraft trat (vgl. AS 2012 6291 ff.). Der Berufungskläger nennt in seinen Anträgen sowohl Art. 90 Ziff. 1 und 2 SVG [heute: aSVG] als auch Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG und fordert einen Freispruch hinsichtlich beider Bestimmungen. 7.1. Klar ist, dass die vorliegend zu beurteilenden Handlungen am 12. Januar 2011 geschahen und somit, für die Prüfung einer allfälligen Begehung einer Straftat nach SVG, das Gesetz in der damaligen Fassung zur Anwendung kommen muss. Es kommen folglich einzig Art. 90 Ziff. 1 und 2 aSVG in der Fassung in Frage, die bis am 31. Dezember 2012 in Kraft war. Die Staatsanwaltschaft hat sich deshalb zu Recht auf Art. 90 Ziff. 2 SVG [heute: aSVG] bezogen und die Vorinstanz (sowie die I. Strafkammer des Kantonsgerichts bei der Dispositivmitteilung

Seite 16 — 39 vom 6. Mai 2015) irrtümlich auf den aktuellen, revidierten Art. 90 Abs. 2 SVG, der erst seit 1. Januar 2013 in Kraft ist. Da aber beide Bestimmungen – mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen (Absatz statt Ziffer) – materiell unverändert geblieben sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2013 vom 8. April 2013 E. 2), spielt dieses – ebenfalls bloss redaktionelle – Versehen rechtlich keine Rolle und der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.2. Gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Laut Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SVG in der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) geregelt. Dabei konkretisiert Art. 4 VRV, was grundsätzlich unter dem Begriff der angemessenen Geschwindigkeit nach Art. 32 Abs. 1 SVG zu verstehen ist. Die unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Art. 32 Abs. 2 SVG ist in Art. 4a VRV für verschiedene Strassenklassen vorgegeben, wobei ausserorts eine oberste Limite von 80 km/h und auf Autostrassen von 100 km/h gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV sowie Art. 4a Abs. 3 und 3bis VRV). Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind jedoch stets Signale und Markierungen sowie (was hier nicht von Belang ist) die Weisungen der Polizei zu befolgen. 7.3. Die Signale sind in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 SSV gelten Signale und Markierungen für alle Strassenbenutzer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Dabei ist auf Autostrassen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit mit Signalen anzuzeigen (Art. 22 Abs. 5 SSV), genauer mit dem Signal 2.30 gemäss Anhang 2. Laut Art. 101 Abs. 4 SSV gelten Signale für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten. Art. 103 SSV regelt den Standort der Signale und bestimmt in Abs. 1, dass diese am rechten Strassenrand stehen. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Signale sind gemäss Abs. 2 desselben Artikels so aufzustellen, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden. Als Abweichungen von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sind gemäss Art. 108 Abs. 5 lit. b

Seite 17 — 39 SSV auf Autostrassen tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig. 7.4. Im hier zu beurteilenden Fall entsprach die Signalisation der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h den geltenden Vorschriften. 7.4.1. Der Berufungskläger macht hinsichtlich des Strassenabschnitts vor dem hier interessierenden (aus Sicht eines Richtung Süden fahrenden Fahrzeuglenkers) geltend, vor der Beschränkung auf 80 km/h seien drei Geschwindigkeitsbeschränkungen 100 km/h rechts signalisiert, wobei das jeweilige Signal stets links wiederholt sei (siehe Video des Beschuldigten vom 18. November 2011 auf dem USB-Stick). Dies trifft zu. Nach einer darauffolgenden längeren Geraden mit einer über der Fahrbahn angebrachten Radarwarnung, welche der Berufungskläger gemäss seinen Angaben vor der Staatsanwaltschaft nicht gesehen haben will, und einer Ausfahrtssignalisation folgen beidseitig angebrachte Gefahrensignale zur Schleudergefahr (1.05) und zur Gefahr der vereisten Fahrbahn (5.13), wenig später ein nur rechts angebrachtes Überholverbot (2.44), dann (naturgemäss ebenfalls nur rechts) die Signalisation zum Beginn der Ausfahrt 38 Roveredo Grono Calanca und nach etwa 15-20 m schliesslich die – wiederum beidseitig – signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Letzteres Signalpaar (2.30) steht rund 12 m nach Beginn des Ausfahrtsbereichs, wobei die Ausfahrtsspur erst etwa ¼ der vollständigen Breite erreicht, und befindet sich beinahe auf dem höchsten Punkt einer längeren Steigung. Die Strasse beschreibt anschliessend eine Linkskurve. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h gilt auch auf der nachfolgenden Strecke. Gut sichtbar ist im Übrigen das Signal Ende Autostrasse (4.04), das sich etwa 30 m nach dem Abtrennen des Ausfahrtsbereichs durch die doppelte Sicherheitslinie und spätere Sperrfläche am rechten Rand der Ausfahrtsspur befindet. 7.4.2. Auf der hier fraglichen Strecke gilt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h bereits seit Ende November 1980 (siehe die Verfügung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement EJPD vom 27. August 1990, die gemäss deren Art. 2 lit. b die Verfügung des EJPD vom 6. Oktober 1980 [BBl 1980 III 776] – zumindest in diesem Punkt unverändert – ablöste; vgl. dazu die Beilagen zu act. 9 BGM, in denen im Unwissen um die Verfügung des EJPD vom 6. Oktober 1980 irrtümlich bloss von einer Geltung seit 1990 ausgegangen wird). Keinen Unterschied in der Beurteilung macht die lange Zeit nach dem Vorfall vorgenommene und unmittelbar auf Bauarbeiten zurückzuführende leichte Veränderung der Strassenführung und die damit einhergehende Reduktion der Geschwindigkeit auf 80 km/h auch im vorangehenden Strassenabschnitt, begleitet durch die Anbringung eines Wiederho-

Seite 18 — 39 lungssignals (5.04) am Signalpaar mit Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h bei der Ausfahrt 38, um das es hier geht. Aus diesen Umständen kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Veränderung der Signalisation geht ausschliesslich auf die Tatsache zurück, dass Bauarbeiten eine veränderte Strassenführung nötig machten, was aus den vom Berufungskläger selbst eingereichten Bildern (siehe act. 14 BGM und noch eindrücklicher und unmissverständlicher act. B.3a-B.3d) ersichtlich ist. Zum Tatzeitpunkt war die Strasse noch im alten, von Baustellen unbeeinträchtigten Zustand, was sich ebenfalls aus dem vom Berufungskläger erstellten und eingereichten Video (siehe USB-Stick) feststellen lässt. Das Anbringen der Wiederholungstafel (5.04) ist demnach einzig durch die Bauarbeiten begründet und nicht etwa, wie der Berufungskläger zu insinuieren versucht, durch eine angeblich im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gewonnene Feststellung einer womöglich missverständlichen Signalisation. Die vom Berufungskläger teils dem Bezirksgericht Moesa anlässlich der Hauptverhandlung (act. 14 BGM), teils dem Kantonsgericht nachträglich eingereichten Fotos (act. B.3a-B.3d; siehe T. oben) führen deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung seiner Handlungen. Für das vorliegende Urteil bleibt einzig die Situation massgeblich, wie sie auch auf dem von ihm eingereichten Video vom 18. November 2011 zu sehen ist. 7.4.3. Es sei bereits an dieser Stelle vermerkt, dass gemäss den schriftlichen Bestätigungen der Staatsanwaltschaft und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK nicht bekannt ist, dass die hier in Frage stehende Signalisation jemals zu Missverständnissen geführt hätte (wobei sich das UVEK für diese Aussage auf die Zeit seit dem revidierten Beschluss des EJPD vom 27. August 1990 bezieht). Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft dürften mehrere hundert Personen wegen Überschreitens der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit rechtskräftig bestraft worden sein. Zwar kann – auch vor diesem Hintergrund – eine Fehlinterpretation nicht per se ausgeschlossen werden. Es genügt indessen, dass für einen durchschnittlichen Fahrer ohne besondere Überlegungsanstrengung klar ist, was mit der Signalisation gemeint ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Art. 101 Abs. 4 SSV den Grundsatz aufstellt, dass Signale für die ganze Fahrbahn gelten, was mit sich bringt, dass die angezeigte Höchstgeschwindigkeit auf der ganzen Strassenbreite einzuhalten ist. Schliesslich steht das rechte Signal mit der Geschwindigkeitsbeschränkung – anders noch als im Fall, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_522/2012 vom 25. Januar 2013 zu beurteilen war, – nicht etwa an einem Ort, wo die Ausfahrtsspur schon durch eine Sicherheitslinie oder gar eine Sperrfläche abgetrennt war, son-

Seite 19 — 39 dern im Gegenteil bereits in den ersten Metern des Ausfahrtsstreifens, der gerade erst begonnen hatte. Vor dem Hintergrund der geltenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, insbesondere die oben in E. 7.3 genannten Normen, muss festgestellt werden, dass die Signalisation, so wie sie zur Tatzeit am Tatort angebracht war, als zureichend klar zu qualifizieren ist und die angezeigte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für die ganze Fahrbahn – mithin auch für die Transitreisenden auf der A13 und so auch für den Berufungskläger – Geltung hatte. 7.4.4. Dass die angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h per se in ihrer Höhe aussergewöhnlich oder auf diesem Strassenabschnitt unerwartet sei, oder dass sie gar vorschriftswidrig aufgestellt gewesen sei, behauptet der Berufungskläger zu Recht nicht. Im Gegenteil ist nach dem Dargelegten in der entsprechenden Passage geradezu zu erwarten, dass die Höchstgeschwindigkeit am Ende einer Steigung, die in ein Gefälle und eine unübersichtliche Linkskurve übergeht, bei Schleudergefahr und Überholverbot, in der unmittelbaren Umgebung einer regional bedeutenden Ausfahrt mit Anschluss in grössere Ortschaften und ein ganzes Tal, nicht gleich hoch bleiben kann, wie sie auf der vorangehenden weitgehend unproblematischen und gefahrenfreien sich in einer Steigung befindlichen Geraden war. Ferner kommt es auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen nicht selten vor, dass die übliche Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h herabgesetzt wird, insbesondere bei Abzweigungen, besonderen Gefahren oder unübersichtlichen Strassenführungen. 7.4.5. Nach dem Gesagten war die beidseitig angebrachte Signalisation der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h gültig und im Sinne von Art. 101 Abs. 4 SSV für die ganze 8 m breite Fahrbahn verbindlich. Daran ändert nichts, dass der Bereichsleiter Support der Abteilung Strasseninfrastruktur, Filiale Bellinzona, des UVEK mit Schreiben vom 11. Februar 2013 (act. 9 BGM) dem Staatsanwalt auf Anfrage antwortete, die Signalisation betreffe "klarerweise die Autostrasse N13, und nicht die Ausfahrtsstrasse Roveredo GR". Diese Einschätzung ist zwar hinsichtlich der Ausfahrtsspur – für welche die 80 km/h-Beschränkung ebenfalls gilt – unzutreffend, für die hier interessierende weiterführende Spur der A13 ist sie indessen fraglos richtig. 7.4.6. Schliesslich gilt der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar vorschriftswidrig aufgestellte Signale im Interesse der Verkehrssicherheit befolgt werden müssen, wenn sie für einen aufmerksamen Lenker leicht erkennbar sind, weil andere Verkehrsteilnehmer auf

Seite 20 — 39 ihre Einhaltung vertrauen (vgl. unter vielen das Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2007 vom 15. April 2008 E. 2.2). Selbst wenn also das Signal links oder dasjenige rechts der Fahrbahn nicht korrekt aufgestellt gewesen wäre, hätte die Geschwindigkeitsbegrenzung – die der Beschuldigte (rechts) ausdrücklich einräumt, gesehen zu haben – auch von ihm befolgt werden müssen. Die diesbezügliche Argumentation des Berufungsklägers ist deshalb vollumfänglich zu verwerfen. Ebenfalls irrelevant ist das Vorbringen, die Sicht auf das Signal rechts sei erst im letzten Moment möglich. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger das Signal gesehen hat. Alles andere spielt im hier zu beurteilenden Fall keine Rolle. Es sei jedoch noch bemerkt, dass die Aussage, das Signal sei erst im letzten Moment möglich, eindeutig aktenwidrig ist, denn das Signal ist – wie auf dem vom Beschuldigten eingereichten Video zu erkennen ist – von weitem gut sichtbar. Abgesehen davon hätte der Beschuldigte vom Erblicken des Signals bis zum Standort der Geschwindigkeitskontrolle noch genügend Zeit gehabt (die Strecke ist 379 m lang; siehe act. 40 und 41 StA), seine Geschwindigkeit angemessen zu reduzieren. 8. Unbestritten war in objektiver Hinsicht von Anfang an, dass der Beschuldigte und Berufungskläger zum Tatzeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs war und mit diesem die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h passiert hat. Dieses Resultat ergibt sich aus den Akten. Der Beschuldigte hat diesen Punkt in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2011 (siehe Protokoll act. 4 StA) ausdrücklich anerkannt und das entsprechende Protokoll unterschrieben. Er hat es aber auch nachträglich nie bestritten, womit dieser Sachverhalt erstellt ist. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) ergibt sich somit eine massgebliche Geschwindigkeit von 116 km/h. 8.1. Soweit der Beschuldigte wiederholt, konsequent und glaubhaft aussagt hat, er habe nach Ende der Autobahn bzw. ab Anfang der Autostrasse den Tempomat eingestellt und deshalb durchwegs eine konstante Geschwindigkeit beibehalten, muss ihm – auch mangels anderer Beweise – gefolgt werden. Es kann als erstellt gelten, dass er daher auf dem Streckenabschnitt, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug, ebenfalls mit 116 km/h unterwegs war. Er hat die erlaubte Geschwindigkeit dort also bewusst um 16 km/h überschritten. Dies würde anerkanntermassen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO sei auf die Hinweise im vorinstanzlichen Urteil verwiesen) grundsätzlich den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne

Seite 21 — 39 von Art. 90 Ziff. 1 aSVG erfüllen. Nachdem aber die Verjährungsfrist von drei Jahren (Art. 109 und 103 StGB in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 und 102 aSVG) abgelaufen ist, ohne dass es zu einem erstinstanzlichen Urteil gekommen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB), ist diese Tat mittlerweile verjährt und das Verfahren war diesbezüglich einzustellen (Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO). Die dementsprechende Feststellung im Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 2), welche der Berufungskläger ausdrücklich nicht anficht, ist in Rechtskraft erwachsen. Davon ist in diesem Urteil Vormerk zu nehmen. 8.2. Auf dem nachfolgenden Strassenabschnitt betrug hingegen die massgebliche Höchstgeschwindigkeit 80 km/h. Damit betrug die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in diesem Fall 36 km/h, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (vgl. unter vielen das Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.3; siehe auch BGE 122 IV 173). Auf die subjektiven Voraussetzungen ist jedoch im Lichte dieser Rechtsprechung nachfolgend genauer einzugehen. 9. Bei Delikten des SVG wie insbesondere bei der groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG grundsätzlich auch die fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). 9.1. Gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 12 Abs. 3 StGB) handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG erfordert nach Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, was schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt. Bei Verkehrsdelikten liegt regelmässig ein rücksichtsloses Verhalten – mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit – vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Rücksichtsloses Verhalten ist mit anderen Worten unter anderem dann zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Mit dem in Art. 90 Ziff. 2

Seite 22 — 39 aSVG genannten Hervorrufen oder Inkaufnehmen einer ernstlichen Gefahr ist nicht die unmittelbar drohende, sondern vielmehr die erhebliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung gemeint. Dabei setzt die erhebliche abstrakte Gefahr die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (siehe zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 130 IV 32 E. 5.1, je mit Hinweisen; sowie Hans Giger, Kommentar zum SVG, 8. Aufl., Zürich 2008, N 13 ff. zu Art. 90 SVG mit Hinweisen). 9.2. Im zu beurteilenden Fall wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe aus krasser Unaufmerksamkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten, welche er gekannt habe oder aufgrund der angezeigten Signalisation zumindest hätte kennen müssen (siehe Anklageschrift, act. 49 StA). Der Berufungskläger bestreitet den Vorwurf. Er macht sinngemäss geltend, die subjektiven Elemente der Tat seien nicht erfüllt und verlangt einen Freispruch. Zu prüfen ist einerseits, ob der Berufungskläger von der für die gesamte Fahrbahn – und somit auch für ihn – geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wusste oder hätte wissen können und müssen, und andererseits was seine Absicht war bezüglich seiner Fahrtgeschwindigkeit. 9.3. Für die Beurteilung des Geschehens in subjektiver Hinsicht ist das Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2011 (act. 4 StA) von wesentlicher Bedeutung. Das Protokoll enthält auf S. 2 unten den Vorhalt, "die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (abzüglich 6 km/h Toleranz) um 36 km/h überschritten" zu haben. Wenige Zeilen weiter (auf S. 3 oben) finden sich zudem folgende Frage und Antwort: "War Ihnen die geltende Höchstgeschwindigkeit bekannt? (weitere Bemerkungen)" "Ja dies war mir bekannt. Aber ich war mit dem Tempomat von der Autobahn weggefahren und habe diesen belassen." Der Beschuldigte hat das Protokoll just unterhalb der letzten protokollierten Antwort und der Zeitangabe eigenhändig, freiwillig und anmerkungsfrei unterschrieben. Damit hat er explizit eingestanden und anerkannt, dass ihm die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bekannt war, er aber dennoch den beim Verlassen der Autobahn eingestellten Tempomat belassen habe. Ein solches Verhalten wäre unter Umständen als (eventual-)vorsätzlich zu qualifizieren. Da die Vorinstanz auf eine fahrlässige Begehung der groben Verkehrsregelverletzung erkannt hat, und nur der Beschuldigte das entsprechende Urteil weitergezogen hat, besteht für das Kantonsgericht keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Mit Sicherheit ist das Beibehalten der bisherigen – bereits an sich übersetz-

Seite 23 — 39 ten – Geschwindigkeit trotz Kenntnis von der Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 80 km/h als grobfahrlässig einzuschätzen. Der entsprechende Schuldspruch ist deshalb zu bestätigen. 9.4. Erst anderthalb Jahre später, nach Beizug seines jetzigen Verteidigers, hat der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. August 2012 erstmals behauptet, es sei nicht alles protokolliert worden, was auf dem Polizeiposten besprochen worden sei. Es habe eine längere Diskussion zwischen ihm und dem Polizisten gegeben. Er habe dem Polizisten gesagt, er meine, die zugelassene Höchstgeschwindigkeit sei auf dem fraglichen Abschnitt 100 km/h und nicht 80 km/h, dies sei aber nicht protokolliert worden. Am Schluss habe er sich einfach nicht mehr gewehrt. Abgesehen davon sei er aber nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden, weshalb das Protokoll nicht verwertbar sei. 9.4.1. Im Protokoll vom 18. Januar 2011 findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschuldigte mit einzelnen Angaben oder Passagen nicht einverstanden gewesen wäre oder gewisse Aussagen fehlen würden. Auch auf dem Zusatzblatt findet sich keine Bemerkung. Dabei ist vom Beschuldigten als Geschäftsmann zu erwarten, dass er den Text durchliest und nötigenfalls korrigiert, bevor er ihn unterschreibt, zumal es sich um einen Text handelte, welcher aufgrund seiner Kürze, Überschaubarkeit und einfach gehaltenen Formulierungen keine erhöhte Aufmerksamkeit erforderte. Zudem musste dem Beschuldigten auch ohne juristische Ausbildung bewusst gewesen sein, dass ihn der Inhalt des Protokolls klar belastete, und dass seine entsprechend festgehaltenen Aussagen im Strafverfahren gegen ihn verwendet würden. Dem Protokoll kann zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschuldigte um die Geschwindigkeitslimite von 80 km/h wusste, und dass ihm die gefahrene Geschwindigkeit aufgrund der Einstellung des Tempomats ebenfalls bekannt war. Darüber hinaus hat er die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h ausdrücklich anerkannt. Die erst viel später vorgebrachte Behauptung, seine Aussagen seien unrichtig protokolliert worden, ist unter diesen Umständen als nicht glaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. 9.4.2. Wie dargelegt hat sich der Beschuldigte erstmals bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. August 2012 und daraufhin vor der Vorinstanz sowie vor Kantonsgericht auf den Standpunkt gestellt, er sei bei der polizeilichen Einvernahme von der Polizei nicht auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Diese fast eineinhalb Jahre nach der Befragung und erst am Ende der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme geltend gemachte Behauptung er-

Seite 24 — 39 scheint unglaubhaft. Die Behauptung steht aber auch im eklatanten Widerspruch zum Text des doch eher kurz gehaltenen Protokolls, das auf S. 2 die fragliche Belehrung ausdrücklich enthält: "Sie werden beschuldigt, eine SVG-Widerhandlung begangen zu haben. Sie haben das Recht, die Aussage und die Mitwirkung zu verweigern sowie einen Verteidiger beizuziehen". Als deutlich erkennbar angekreuzte Option steht: "Ich habe die Belehrung verstanden und wünsche keinen Verteidiger". Diese beiden Passagen sind auch für einen juristischen Laien klar und verständlich. Der Beschuldigte war zweifellos ohne weiteres in der Lage, die Bedeutung und Tragweite der zwei zitierten kurzen, einfach und verständlich formulierten Textstellen zu erkennen. Mit der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Protokolls anerkannte er explizit, auf seine Verteidigungsrechte hingewiesen worden zu sein, und es bestehen keine Hinweise dafür, dass das von ihm unterschriftlich anerkannte Protokoll unzutreffend sein könnte. 9.4.3. Für die ins Feld geführte Behauptung, die Belehrung sei nicht wie protokolliert erfolgt, hat die Verteidigung zudem – abgesehen von der beantragten Befragung des einvernehmenden Polizisten (siehe nachfolgend E. 9.4.4) – keine Beweise genannt und vorgebracht. Es sind aber auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese Behauptung als wahr herausstellen könnte oder die weiter zu prüfen wären. Wie bereits bei der Staatsanwaltschaft (S. 4 des Protokolls der Einvernahme, act. 37 StA) behauptet der Beschuldigte vor Kantonsgericht (S. 8 des Protokolls der Einvernahme, act. F.3), er sei sich sicher, dass er nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei, denn das sei etwas, das sei "mittlerweile eingehämmert" und er würde das noch wissen, bei so einem Satz müsse es eigentlich "schellen". Auf die Nachfrage hin, ob ihm der angekreuzte Satz vorgelesen wurde, welcher die Belehrung über das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern ausdrücklich enthält, und weshalb er denn das Protokoll trotz dieses Satzes unterschrieben habe, gab der Berufungskläger hingegen wörtlich an, es sei ihm sehr wohl "alles vorgelesen worden", aber er habe "das [gemeint: das Protokoll] einfach blind unterschrieben". Er habe das Protokoll "überflogen, aber nicht bewusst durchgelesen". Sein Aussageverhalten ist offenkundig widersprüchlich, wenn er zuerst behauptet, nicht aufgeklärt worden zu sein, dann aber auf Rückfrage einräumt, es sei doch alles, was im Protokoll steht, vorgelesen worden. Es lässt sich nicht anders erklären, als dass es sich bei der Aussage, er sei sich sicher, nicht über seine Rechte informiert worden zu sein, um eine Schutzbehauptung handeln muss.

Seite 25 — 39 9.4.4. Die Belehrung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO erfolgte nach dem Gesagten in korrekter Weise, so dass der Berufungskläger über seine Rechte ausreichend aufgeklärt war. Wenn der Berufungskläger sich dennoch nicht daran erinnern will oder kann, so führt dies nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung. Der Beschuldigte wurde mithin auch im Sinne der neueren Rechtsprechung (vgl. 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.1; GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], N 18 zu Art. 158 StPO), genügend aufgeklärt und hatte jederzeit die Möglichkeit, seine Rechte wahrzunehmen. Seine Behauptung, er sei dennoch nicht über das Recht, einen Anwalt beiziehen zu können, aufgeklärt worden, erweist sich demnach als unglaubhaft. 9.4.5. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf die von der Verteidigung beantragte Befragung des am 18. Januar 2011 einvernehmenden Polizisten verzichtet. Dieser Entscheid ist nachvollziehbar. Die beantragte Befragung ist weder sinnvoll noch notwendig. Einerseits ist das fragliche Protokoll vom 18. Januar 2011 (act. 4 StA) vollständig und klar. Es bestehen keine Zweifel, dass es die Fragen und Antworten korrekt wiedergibt. Der Sachverhalt ist, wie dargelegt, genügend geklärt, damit sich das Gericht seine Überzeugung bilden kann. Überdies ist nicht zu erwarten, dass der Polizist nach Ablauf von mehr als vier Jahren den Inhalt der Einvernahme aus dem Gedächtnis – und entgegen der protokollierten Aufzeichnung – wiedergeben könnte. Andererseits erbringt das Protokoll vom 18. Januar 2011 bereits für sich allein den rechtsgenüglichen Beweis dafür, dass der Beschuldigte auf seine Rechte hingewiesen wurde und die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung auch zugegeben hatte. Da keine glaubhaften Indizien dafür bestehen, dass das Protokoll inhaltlich unrichtig sein könnte, besteht keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen. Im übrigen wäre – wie noch zu zeigen sein wird – die Berufung selbst dann abzuweisen, wenn das Protokoll vom 18. Januar 2011 entgegen der Auffassung des Kantonsgerichtes einem Verwertungsverbot unterliegen würde. 10. Der Berufungskläger machte erstmals während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. August 2012 geltend, er sei davon ausgegangen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit wie im vorausgegangenen Strassenabschnitt 100 km/h betragen habe, denn das Signal links zur Beschränkung auf 80 km/h habe er nicht gesehen und die rechts angebrachte Signalisation habe er nur auf den Ausfahrtbereich bezogen und nicht (auch) auf die Autostrasse, auf der er unterwegs war. Wenn nun entgegen seiner Annahme doch 80 km/h gegolten habe, sei er im Irrtum gewesen, weshalb das Gericht von demjenigen Sachverhalt

Seite 26 — 39 auszugehen habe, von dem er als Beschuldigter zulässigerweise ausgegangen sei. Das Bezirksgericht Moesa hielt dazu fest, bei der erforderlichen und notwendigen Aufmerksamkeit sei der angebliche Irrtum, auf den sich der Beschuldigte berufe, vermeidbar gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten sei als krass fahrlässig zu würdigen. Dies einerseits, weil beide Signale mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h gut sichtbar gewesen seien. Die Fotodokumentation der Kantonspolizei in den Akten der Staatsanwaltschaft (act. 29 StA) und das Video des Beschuldigten selbst (act. 30 StA) würden eindeutig belegen, dass wenn der Beschuldigte den Gegenverkehr tatsächlich im Auge gehabt hätte, er das links angebrachte Signal nicht hätte übersehen können. Darüber hinaus hätten die Umstände der Fahrt – besonders in Bezug auf die Signalisation – regelrecht erhöhte Aufmerksamkeit erfordert, da der Beschuldigte nach eigenen Angaben die Strecke wenig bis gar nicht kannte. Die verschiedenen Warnsignale habe der Beschuldigte ignoriert. Die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf sei zudem eingeschränkt gewesen, was den Beschuldigten ebenso wenig beeindruckt habe. Vielmehr habe er seine Geschwindigkeit auf ohnehin schon deutlich überhöhten 116 km/h belassen. Vor diesem Hintergrund hätte er aber unabhängig davon, ob er das Signal links gesehen habe, seine Geschwindigkeit mässigen müssen. Signale würden gemäss Art. 103 Abs. 1 SSV [recte: Art. 101 Abs. 4 SSV] für die ganze Fahrbahn gelten und somit sowohl für die A13 als auch für den Ausfahrtsbereich. Aus all diesen Gründen hätte der Beschuldigte nicht als gegeben erachten dürfen, das Signal 80 km/h rechts gelte nicht für ihn, sondern habe nur für die Ausfahrt Relevanz. Er hätte stattdessen zumindest zweifeln müssen, ob dieses Signal nicht auch von ihm einzuhalten sei, und wenigstens einen prüfenden Blick nach links in Ausschau nach einer Wiederholung des Signals werfen, was er aber unterlassen habe. 10.1. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, beurteilt das Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Laut Art. 13 Abs. 2 StGB ist der Täter, der den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können, wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen, wenn die fahrlässige Begehung der Tat – wie im hier zu behandelnden Fall – mit Strafe bedroht ist. Von diesem Tatbestandsirrtum (zuweilen auch als Sachverhaltsirrtum bezeichnet) zu unterscheiden ist der Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB, der voraussetzt, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die dieses als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren (vgl. auch MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 7 zu Art. 21 StGB; vgl. zur Unterscheidung von Sachverhaltsirrtum und

Seite 27 — 39 Verbotsirrtum [nach altem Recht] auch BGE 129 IV 238 E. 3). Vorliegend beschlägt der vom Beschuldigten behauptete Irrtum indessen nicht die Rechtswidrigkeit der Tat im engeren Sinne, sondern den Umstand, dass er sich über die Sachverhaltskomponente der am Tatort geltenden Höchstgeschwindigkeit – 80 statt 100 km/h – geirrt haben will. Zu prüfen ist deshalb, ob überhaupt ein Sachverhaltsirrtum gegeben war, und ob – bei dessen Vorliegen – der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar gewesen wäre. 10.2. Der Berufungskläger räumt ausdrücklich ein, das Signal mit der Begrenzung auf 80 km/h rechts gesehen zu haben. Zu seiner Verteidigung brachte er dagegen vor der Staatsanwaltschaft vor, der vorangegangene Strassenabschnitt habe drei aufeinanderfolgende Signalisationen mit der Höchstgeschwindigkeit 100 km/h aufgewiesen. Er macht damit sinngemäss geltend, es sei nicht zu erwarten, dass die maximal zulässige Geschwindigkeit nach drei gleichlautenden Signalen ändere. Die Signalisation in Roveredo habe in ihm einen Irrtum zu begründen vermocht. Zudem stehe das Signal 80 km/h in der Ausfahrt, weshalb er davon habe ausgehen dürfen, dass dieses sich nur auf den Ausfahrtsbereich beziehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Unbehelflich ist diesbezüglich sowohl die Foto- als auch die Videodokumentation der Verteidigung. Der Beschuldigte kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr zeigen seine Videoaufnahmen eindrücklich, dass seine Argumentation nicht stichhaltig ist. Die meisten Aufnahmen sind einerseits erst gar nicht vergleichbar, da sie eine völlig andere Ausgangslage aufweisen: So sind darauf überwiegend mehrspurige richtungsgetrennte Autobahnen abgebildet; teils handelt es sich um deutlich tiefere Höchstgeschwindigkeiten im Ausfahrtsbereich, die für den Transitverkehr äusserst aussergewöhnlich wären (z.B. S. 2 und 4 in act. BGM); teils ist die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf den verschiedenen Fahrspuren gleich hoch, weshalb sich die Frage erst gar nicht stellt, welche Geschwindigkeit für welche Spur gilt (z.B. S. 5 in act. 7 BGM); teils wurde die Signalisation zwischenzeitlich bereits wieder verändert (z.B. S. 6 in act. 7 BGM); teils sind andere Arten der Abzweigung (z.B. S. 9 in act. 7 BGM) oder andere Arten der Ausfahrtssignalisation (z.B. S. 1 in act. 7 BGM) abgebildet. Keine der Aufnahmen lassen den hier einzig interessierenden Schluss zu, dass im konkreten Fall das 80 km/h-Signal ignoriert werden konnte, beziehungsweise, dass sich dieses nur auf die Ausfahrtsspur beziehen würde. Insbesondere befinden sich viele der abgelichteten Höchstgeschwindigkeitssignale an Stellen, bei welchen der Ausfahrtsstreifen die volle Breite erreicht hat sowie bereits deutlich durch eine durchgezogene Sicherheitslinie (6.01 Anhang 2 SSV) bzw. gar eine Sperrfläche (6.20 Anhang 2 SSV) abgetrennt ist, weshalb vor dem Hintergrund der Regel von

Seite 28 — 39 Art. 101 SSV auf den ersten Blick klar unterscheidbar ist, dass sich die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nur auf den Ausfahrtsbereich bezieht (z.B. S. 2 und noch eindeutiger S. 14 und 12 in act. 7 BGM mit entsprechenden Videos in act. B.2). Im zu beurteilenden Fall ist beidseitig der nicht richtungsgetrennten Autostrasse, auf der zuvor 100 km/h als Höchstgeschwindigkeit galt, eine deutlich und von weitem gut erkennbare Begrenzung auf 80 km/h zu sehen, die ganz am Anfang des Ausfahrtsbereiches steht und, wie eingehend erläutert, klarerweise für die ganze Fahrbahn gilt. Dass sich der Beschuldigte unter diesen Umständen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit täuschen konnte, erscheint nach dem Gesagten nicht glaubhaft. 10.3. Selbst wenn man aber seiner Argumentation folgen wollte und zu seinen Gunsten einen allfälligen Irrtum annähme, erwiese sich dieser als bei pflichtgemässer Vorsicht leicht vermeidbar. Der Beschuldigte ist namentlich – ausgehend von seinen eigenen Aussagen – mindestens als überdurchschnittlich geübter Fahrer zu qualifizieren, der monatlich mehrere Tausend Strassenkilometer befährt (gemäss Angaben vor Bezirksgericht Moesa sind es gar 6500-7000 km). Von ihm ist mindestens die durchschnittliche Aufmerksamkeit für die Strassensignalisation zu erwarten. Dies umso mehr, als er nach eigener Aussage den Tempomat eingeschaltet hatte, weil dieser in dem Sinne "angenehm" sei, dass er ihm erlaube, sich voll auf die Strasse und auf die anderen Strassenbenützer zu konzentrieren. Es erstaunt daher, dass er beispielsweise das Warnschild Radar und eben die fragliche linke Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h nicht gesehen haben will. Ein durchschnittlicher Fahrzeuglenker, welcher dem Verkehr die erforderliche und notwendige Aufmerksamkeit schenkt, hätte diese korrekt aufgestellten und gut sichtbaren Signale – insbesondere aber die zulässige Höchstgeschwindigkeit – leicht und rechtzeitig erkannt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte einräumt, bewusst den Tempomat auf eine Geschwindigkeit zwischen 110 und 120 km/h eingestellt zu haben (konkret waren es nach Abzug der Sicherheitsmarge gar 116 km/h), zeugt geradezu von seiner Gleichgültigkeit vor der geltenden Höchstgeschwindigkeit, die bereits zuvor (seit 1584 m) bloss 100 km/h betragen hat. Dass er selbst nach dem von ihm ausdrücklich anerkannten Erblicken der 80 km/h- Beschränkung unbeirrt weiter mit 116 km/h gefahren ist, zeigt, dass er der Einhaltung der anwendbaren Strassenverkehrsregeln – bewusst oder unbewusst – nicht die nötige Beachtung schenkte. Er hat auf diese Weise ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt, das mindestens als grob pflichtwidrig zu qualifizieren ist. Damit wäre der behauptete Irrtum bei der von ihm zu erwartenden Vorsicht ver-

Seite 29 — 39 meidbar gewesen, womit sich der Beschuldigte auch unter dieser Annahme wegen Fahrlässigkeit strafbar gemacht hat. 10.4. Auch die weitere Argumentation des Beschuldigen überzeugt nicht: 10.4.1. Als Grund, weshalb er das Signal links nicht gesehen haben will, führt er sinngemäss den Gegenverkehr an. Die zur Tatzeit am 12. Januar 2011 um 08:23 Uhr herrschende Verkehrslage wurde zunächst weder im Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2011 (act. 4 StA) noch im Polizeirapport vom 25. Januar 2011 (act. 1 StA) erwähnt oder beschrieben. Immerhin lassen sich auf dem Radarfoto nebst dem Auto des Beschuldigten und zwei einsamen schwachen Lichtspuren eines einzelnen, scheinbar in entgegengesetzter Richtung fahrenden Fahrzeuges, keinerlei weiteren Fahrzeuge erkennen. Basierend auf diese Momentaufnahme des Tatorts entsteht der Eindruck, dass zu der Zeit sehr wenig Verkehr geherrscht hat. Der Verteidiger hat im Schreiben vom 29. März 2011 (act. 17 StA) nichts über die Verkehrslage angeführt, sondern einzig behauptet, sein Mandant habe die sich am linken Fahrbahnrand befindliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h nicht gesehen. Erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. August 2012 (act. 37 StA) hat der Beschuldigte darüber hinaus noch geltend gemacht, es habe damals recht viel Verkehr gehabt. Weiter gab er an, er habe seine Aufmerksamkeit vor allem dem Verkehr gewidmet sowie der rechts der Autostrasse sich befindlichen Ausfahrt 38 nach Roveredo Grono Calanca. Die Signalisation 80 km/h rechts habe er gesehen. Hingegen habe er wirklich nicht gesehen, dass diese Signalisation beidseitig der Strasse angebracht war. Es müsse so gewesen sein, dass ihm die Sicht auf die linksseitige Signalisation durch einen Lastwagen verdeckt worden sei, er könne sich aber nicht mehr an alle Details erinnern. 10.4.2. Das Aussageverhalten des Beschuldigten erscheint nicht konsistent und seine Aussagen und Schlussfolgerungen sind weder präzise noch letztlich glaubhaft. Der Beschuldigte führte namentlich vor der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 23. August 2012 an, besonders am Morgen früh seien auf dieser Strecke generell viele Lastwagen unterwegs. Gleichzeitig gab er jedoch auch an, diese Strecke nur selten zu fahren. Später, an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sowie vor Kantonsgericht, sagte er aus, er kenne die Strecke praktisch nicht, da sie nicht in seinen Kompetenzbereich als Aussendienstmitarbeiter gehöre. Er sei sie insgesamt – also auch privat – vielleicht 5-6 Mal (Vorinstanz, S. 2 in act. 14 BGM) bzw. plötzlich nur 1-2 Mal (Kantonsgericht, S. 4 in act. F.3) gefahren. Während dieses Aussagemuster widersprüchlich ist, braucht die Frage letztlich

Seite 30 — 39 nicht im Detail geklärt zu werden, wie oft er bisher genau auf dieser Strecke unterwegs gewesen ist und wie gross der Verkehr durchschnittlich auf der A13 ist. Einzig massgebend ist, wie sich die Verkehrslage zur Tatzeit – am Mittwochmorgen vom 12. Januar 2011 um 08:23 Uhr – präsentierte. Ebenso berücksichtigt werden darf, dass der Beschuldigte nach eigenen Aussagen mit der befahrenen Strecke eher wenig vertraut war. Mit Bezug auf die konkrete Situation am besagten Tag sagte der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft zunächst, es sei ihm eigentlich nichts Besonderes aufgefallen, um sogleich zu behaupten, es habe recht viel Verkehr gehabt. Vor Bezirksgericht geht er anfangs noch weiter und will explizit viele Autos und viele Lastwagen gesehen haben (S. 3 des Protokolls der Einvernahme, act. 14 BGM). Vor Kantonsgericht schränkte er diese Behauptung wieder ein und sagte aus, der Verkehr sei normal gewesen (S. 4 des Protokolls der Einvernahme, act. F.3). Er führt bloss in allgemeiner Weise an, dass es auf der Strecke allgemein oft Stauräume und Convoys [gemeint sind wohl solche von Lastwagen] habe und erinnert sich einzig daran, dass er links nichts [gemeint ist wohl das Signal 80 km/h] gesehen habe. 10.4.3. Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft hatte der Beschuldigte vorgebracht, er hätte seine Aufmerksamkeit vor allem dem Verkehr gewidmet, führte aber dann an, das Signal 80 km/h links nicht gesehen zu haben. Vor Bezirksgericht dann erklärte er, er habe links keine Signale zur Geschwindigkeitsbeschränkung gesehen. Auf Nachfrage des Präsidenten, ob er das Signal links nicht gesehen habe, weil er nicht geschaut habe, oder ob er es trotz des Blickes nach links nicht gesehen habe, antwortete der Beschuldigte, er habe nicht eigens nach links geschaut, um zu kontrollieren, ob dort dasselbe Schild stand. Festzuhalten ist, dass sich das Signal links am Ende einer langen steigenden Geraden befindet und von weitem gut sichtbar ist, wie das von der Verteidigung eingereichte Video selbst eindrücklich beweist (vgl. USB-Stick und die Fotoblätter in act. 29 und 42 StA). Es ist nicht ersichtlich und erscheint – selbst bei regem Verkehr – nicht plausibel, wie das Signal links für einen sich am Lenker eines Personenwagens befindlichen, durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer, der auf dieser geraden Strecke den Blickfeld auch auf die linke Fahrspur richtet, permanent verdeckt bleiben könnte. Die eingereichten Fotos (act. 7 BGM ab S. 29) sind wenig aussagekräftig und führen zu keiner anderen Beurteilung, da vom Pannenstreifen aus und aus einem tiefen Blickwinkel aufgenommen wurden, und überdies nur jeweilige Momentaufnahmen darstellen, die den kontinuierlichen Prozess des Vorbeifahrens nicht abbilden. Für normale Personenwagen auf der weiterführenden Fahrbahn wird die die Sicht auf das Signal nicht oder nur am unteren

Seite 31 — 39 Rand marginal eingeschränkt (siehe dazu die Beispiele in den verschiedenen Fotodokumentationen, bspw. Bild 16 in act. 29 StA: hier ist der in Nachstellung der Tat Lenkende, am Steuer eines handelsüblichen Personenwagens wie jenem des Beschuldigten zur Tatzeit, ca. 10 m und ein entgegenkommender Personenwagen ca. 6 m vom linken Signal entfernt und letzteres ist dennoch sehr gut zu erkennen). Überdies kann ausgeschlossen werden, dass über eine derart lange Strecke so viele ausserordentlich hohe Fahrzeuge derart verkehrsregelwidrig eng aneinander aufgeschlossen fahren, dass partout die Sicht nach links verunmöglicht wird. Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, müsste sich eine aussergewöhnlich lange Kette von Lastwagen aufgereiht haben, was dem Beschuldigten in Erinnerung hätte bleiben dürfen, zumal es kurz danach geblitzt hat. 10.4.4. Dies führt zum Schluss, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der zulässigen Geschwindigkeit nicht in einem Irrtum befunden hat. Falls indessen dennoch ein derartiger Irrtum vorhanden gewesen wäre, so wäre dieser auf eine pflichtwidrige Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten zurückzuführen, weil er – unabhängig voneinander – a) nicht bereits aufgrund der von ihm explizit gesehenen 80 km/h- Tafel rechts seine Geschwindigkeit reduzierte, und b) die Tafel links nicht beachtet hatte. 10.5. Zum Schluss zieht die Verteidigung einen Vergleich zum Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008. Im besagten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziff. 2 aSVG streng gehandhabt werden müsse. Es dürfe insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Im damaligen Fall verneinte das Bundesgericht ein rücksichtsloses Verhalten eines Automobilisten, der eine bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion wegen Feinstaubbelastung auf der Autobahn von 120 km/h auf 80 km/h übersehen und die erlaubte Geschwindigkeit um 51 km/h überschritten hatte. Das Bundesgericht beurteilte das Verhalten als pflichtwidrig unachtsam, was zwar als Fehlverhalten, nicht aber als Rücksichtslosigkeit einzustufen sei, da kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart worden sei (E. 3.2 des zitierten Entscheides). Dem Bundesgerichtsentscheid lagen spezielle Umstände bei der Geschwindigkeitssignalisation vor, indem Umweltschutzgründe das Motiv für die Reduktion bildeten. Dabei handelte es sich um eine ausserordentliche, als Sofortmassnahme zur Verbesserung der Feinstaubbelastung anzusehende, explizit befristete und nur sehr kurze Zeit gültige Reduktion der sonst wie üblich verbindlichen 120 km/h. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war denn auch die besagte Signalisation auf-

Seite 32 — 39 grund der geschilderten Umstände kaum vorauszusehen bzw. zu erwarten und erfolgte jedenfalls nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit. Vorliegend ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das links angebrachte Signal mit Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h aus pflichtwidriger Unachtsamkeit nicht wahrnahm und grobfahrlässig das rechts angebrachte identische Signal ignorierte, sondern vor allem auch, dass die Strassenführung im betreffenden Abschnitt (siehe Beschreibung oben in E. 7.4.1) sicherheitstechnisch als problematisch zu bezeichnen ist. Die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entspricht, wie beschrieben, der Strassenführung und hat ihren Grund – wohlgemerkt seit über dreissig Jahren – in der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte musste angesichts der beschriebenen Ausgangslage jederzeit mit der Möglichkeit einer signalisierten Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen. Im Plädoyer vor Kantonsgericht räumt die Verteidigung denn auch ein, beziehe man beide Geschwindigkeitsbeschränkungen rechts und links der Nationalstrasse in die Beurteilung mit ein, werde tatsächlich der Anschein einer klaren Signalisation der Geschwindigkeitsbeschränkung, die sich auf die A13 bezieht, suggeriert. Das Verhalten des Beschuldigten ist angesichts der geschilderten Umstände als grobfahrlässig und durchaus auch als rücksichtslos zu bezeichnen. Es liegen somit keine Indizien vor, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der bisherigen Bundesgerichtspraxis rechtfertigen würden. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschuldigten somit zu Recht der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig gesprochen hat, weshalb der Schuldspruch durch die I. Strafkammer zu bestätigen ist. 12. Mit Blick darauf, dass seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass sie von Ausführungen zur Strafzumessung abgesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn sich die Verteidigung, die ihren Hauptantrag auf Freispruch nicht mit Ausführungen über das Strafmass schwächen will (sog. Verteidigerdilemma), auf Ausführungen zum Schuldpunkt beschränkt und darauf verzichtet, in einem Eventualstandpunkt zur Strafzumessung Stellung zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf Ausführungen zum Strafpunkt für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar auf einer durchdachten und klar umrissenen Verteidigungsstrategie beruht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Der Verteidiger des Berufungsklägers hat in seinem Plädoyer ausdrücklich darauf hin-

Seite 33 — 39 gewiesen, dass sich vor dem Hintergrund der Anträge des Berufungsklägers Ausführungen zur Strafzumessung erübrigen würden. 12.1. Die für eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG angedrohten Strafen sind alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 12.2. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind die dafür erforderlichen Angaben dem Sachverhalt des vorliegenden Urteils zu entnehmen. Im Übrigen hat die Vorinstanz dazu zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden kann. 12.3. Zum objektiven Tatverschulden ist vorab ebenfalls im Sinne von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer schuf. Beim subjektiven Tatverschulden ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte grobfahrlässig handelte. Innerhalb des denkbaren Spektrums von groben Verkehrsregelverletzungen ist das Verschulden des Beschuldigten vor diesem Hintergrund insgesamt als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. 12.4. Bei der Täterkomponente ist festzustellen, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügt. Der Verteidiger hob dies vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten im Aussendienst besonders hervor und bezeichnete den Beschuldigten als "defensiven Fahrer", ohne zu erläutern, was dies implizieren sollte. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich indes die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da sie als Normalfall zu betrachten ist (siehe BGE 136 IV 1). Dies muss auch im Strassenverkehrsrecht und auch für

Seite 34 — 39 Aussendienstmitarbeiter gelten. Nur ausnahmsweise darf nach dieser Rechtsprechung die Vorstrafenlosigkeit in die Beurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden, die als Täterkomponente strafmindernd ins Gewicht fallen kann, sofern die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte im hier zu behandelnden Fall keinen Strafregistereintrag und keinen Eintrag im Massnahmenregister ADMAS aufweist, ist indessen noch kein hinreichendes Indiz für eine aussergewöhnliche Gesetzestreue. Im Gegenteil, der Beschuldigte hat im Laufe des Strafverfahrens – insbesondere an der Berufungsverhandlung – ausdrücklich eingeräumt (siehe Antwort auf Frage 3 auf S. 4 des Protokolls der Einvernahme, act. F.3), eine "gewisse Toleranz" [gemeint: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Rahmen einer Ordnungsbusse] nehme er auf Autobahnen und Autostrassen durchaus in Kauf, er schaue aber immer, dass es nicht so gravierend werde, dass es zu einem Führerausweisentzug komme, denn das könne sich weder er persönlich noch sein Betrieb leisten. Somit hat er geradezu den Gegenbeweis zur These seines Verteidigers geliefert, weshalb mit Fug und Recht nicht von einer aussergewöhnlichen Gesetzestreue auszugehen ist. Abschliessend ist noch das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen, was die objektive Tatkomponente betrifft. Dies allerdings nur leicht, da die Beweislage aufgrund der Radarmessung ohnehin klar ist. 12.5. Zusammenfassend erscheint unter Berücksichtigung aller Faktoren und Umstände eine Geldstrafe in Höhe von 8 Tagessätzen als angemessen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist. 12.6. Es bleibt zuerst noch die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe in Abweichung zur Staatsanwaltschaft den Tagessatz von CHF 170.00 auf CHF 260.00 erhöht, was nicht nachvollziehbar sei. Die Tagessatzhöhe müsse sich nach seinem Verständnis nach dem steuerbaren Einkommen ausrichten, das sich gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden 2012 auf CHF 58'034.00 belaufen habe. Dabei verwechselt der Berufungskläger offensichtlich seine Einkünfte mit den für jenes Jahr veranlagten Steuern für Bund, Kanton und Gemeinde, die genau diesen Betrag ausmachten. Gemäss der sich bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Steuerdaten (act. 14 BGM) erzielte der Berufungskläger als Steuerpflichtiger im Jahr 2012 hingegen Einkünfte im Betrag von CHF 101'457.00, seine Ehefrau solche in Höhe von CHF 58'589.00. Als übrige Einkünfte und Vermögenserträge des Ehepaars wurden zudem CHF 202'718.00 verbindlich ausgewiesen. Damit ergab sich für X._____ ein

Seite 35 — 39 Jahresgesamteinkommen von CHF 202'816.00 (CHF 101'457.00 + [CHF 202'718.00 / 2]). Abzüglich der unterhaltsbedingten Abzüge für die beiden Kinder (15% und 12.5%) und dem Pauschalabzug von 25%, also gesamthaft 52.5% (entspricht total einem Abzug von CHF 106'478.40), ist von einem für die Berechnung der Tagessatzhöhe massgebenden Nettoeinkommen von CHF 96'337.60 auszugehen, was einen Betrag pro Tagessatz von abgerundet CHF 260.00 ergibt (vgl. Berechnungsformular in act. 14 BGM). Sein damaliges steuerbares Vermögen von CHF 6'335'267.00 ist dabei unerheblich. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Tagessatzhöhe erweist sich demnach als völlig korrekt und das Resultat von CHF 260.00 kann von der I. Strafkammer übernommen werden. 12.7. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie dargelegt ist beim Berufungskläger davon auszugehen, dass ihm eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung Eindruck macht. Weiter ist nach seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass er sich in absehbarer Zeit vor dem Hintergrund der drohenden Konsequenzen, die ihm im vorliegenden Strafverfahren sowie im nachfolgenden Administrativmassnahmenverfahren aufgezeigt werden, keine weiteren grösseren Geschwindigkeitsexzesse zuschulden kommen lassen wird. Es ist dem Berufungskläger mithin diesbezüglich keine negative Prognose auszustellen und daher die Geldstrafe bedingt bei einer normalen Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 12.8. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die bedingt ausgesprochene Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Mit einer Verbindungsstrafe soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. unter vielen ausführlich BGE 134 IV 60). Da es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen ist, erscheint es angemessen, dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse aufzuerlegen. 12.9. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden

Seite 36 — 39 angemessen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verbindungsstrafe handelt, denn das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf sich der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel (20%) belaufen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2008 vom 21. August 2009 E. 3.3 ff.). Diese Vorgaben hat die Vorinstanz teilweise berücksichtigt. Während sich die Verbindungsbusse mit CHF 400.00 durchaus im angemessenen Rahmen – wenn nicht schon am unteren Ende der Spannbreite – bewegt, weshalb sie bestätigt werden kann, ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach Auffassung der urteilenden I. Strafkammer des Kantonsgerichts zu hoch angesetzt. Nach der Lehre und Rechtsprechung kann als Umrechnungsschlüssel in solchen Fällen die bei der Bemessung der Geldstrafe berechnete Tagessatzhöhe verwendet werden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; siehe auch STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, N 16 zu Art. 106 StGB). Es erscheint demnach angemessen, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage (CHF 400.00 / CHF 270.00, aufgerundet) zu kürzen. 13. Gemäss Berufungserklärung vom 15. September 2014 (act. A.2) beantragt der Berufungskläger ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs samt Parteientschädigung. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. 13.1. Nachdem die I. Strafkammer des Kantonsgerichts materiell zu keinem anderen Schluss gelangt, als es bereits das Bezirksgericht Moesa tat, mithin die Einstellung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und den Schuldspruchs wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG bestätigt, kann das vorinstanzliche Urteil auch bezüglich der Kostenverteilung gemäss Ziff. 4 des Dispositivs bestätigt werden. Damit gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in Höhe von CHF 1'100.00 zu Lasten des Berufungsklägers, die restlichen CHF 380.00 hat der Kanton Graubünden zu tragen. Ebenso verbleibt der Anteil der Gerichtskosten des Bezirksgerichts Moesa in Höhe von CHF 1'800.00 beim Berufungskläger, während das Bezirksgericht die restlichen CHF 600.00 trägt.

Seite 37 — 39 13.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund der teilweisen Einstellung wegen Verjährung hat der Berufungskläger Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Untersuchungsverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf machte mit Honorarnote vom 20. März 2014 – ausgehend von einem Freispruch – einen Gesamtaufwand für das Untersuchungsverfahren und das vorinstanzliche Verfahren inklusive Hauptverhandlung von 27.75 Stunden geltend, was inklusive Fahrspesen, Barauslagen und Mehrwertsteuer gesamthaft eine Entschädigung in Höhe von CHF 8'000.00 ergibt (act. 14 BGM). Der Stundenansatz von CHF 250.00 entspricht dem in der Honorarvereinbarung festgelegten Tarif und wurde folglich zu Recht nicht beanstandet (act. 14 StA). Das Bezirksgericht hat jedoch den zeitlichen Aufwand nicht wie beantragt angerechnet. Es hat die Positionen für die Kommunikation mit der Versicherung im Umfang von 1.35 Stunden gestrichen und für die Hauptverhandlung die zusätzliche Stunde nicht gezählt. Gemäss Ziff. 5 des Dispositivs hat es dem Berufungskläger entsprechend, proportional zu seinem Obsiegen (¼), bloss eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'845.00 zugesprochen. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet die zusätzliche Stunde für die Hauptverhandlung als ausgewiesen. Die Berufung wird deshalb in diesem Punkt teilweise gutgeheissen. Der Berufungskläger ist für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirksgerichtskasse Moesa mit insgesamt CHF 1'906.00 (inkl. Barauslagen, Fahrspesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 14. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger ist nur bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe und der Parteientschädigung – mit anderen Worten in äusserst marginalem Umfang – durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren vom 14. Dezember 2010 (VGS; BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Entsprechend seinem überwiegenden Unterliegen ist ihm keine Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen.

Seite 38 — 39 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichtes Moesa vom 21. August 2014 wird hins

SK1 2014 37 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 06.05.2015 SK1 2014 37 — Swissrulings