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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.04.2015 SK1 2014 36

7 aprile 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·9,165 parole·~46 min·5

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 07. April 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 36 [nicht mündlich eröffnet] 14. Juli 2015 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Duff Walser In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Bahnhofstrasse 24, 9443 Widnau, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Moesa vom 7. Mai 2014, mitgeteilt am 21. August 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Beschuldigten und Berufungskläger, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 27 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1967 in O.1_____ geboren. Zusammen mit zwei Schwestern wuchs er bei seinen Eltern in O.2_____ auf. Dort besuchte er zunächst vier Jahre die Volksschule, bevor er in O.3_____ das Gymnasium und in der Folge die Handelsakademie absolvierte. Im Anschluss daran begann er an der Universität O.4_____ ein Studium der Betriebswirtschaft, welches er jedoch nach rund 3 Jahren abbrach. Im Jahre 1998 erwarb X._____ schliesslich Firmenanteile an der in O.5_____ domizilierten A._____AG, deren einziger Geschäftsführer er ist. X._____ ist verheiratet und Vater von zwei Kindern, geboren 2001 und 2002. Sein Bruttojahreseinkommen beträgt gemäss eigenen Angaben rund Fr. 100'000.00. Im Schweizerischen Strafregister ist X._____ mit einer Eintragung verzeichnet. Mit Strafbefehl vom 30. August 2005 wurde er vom Untersuchungsamt O.5_____ wegen mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG sowie wegen Übertretung von Art. 23 Abs. 6 ANAG mit Fr. 800.00 Busse bestraft. Der Vollzug der Busse wurde unter Anordnung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben. Im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in O.6_____ ist X._____ mit drei Eintragungen erfasst. Am 28. Juni 2006 wurde er wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h mit einer Busse von 100 Euro und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bestraft. Rund zwei Jahre später, am 17. April 2008, wurde gegen ihn wiederum wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausser Orts, dieses Mal um 43 km/h, sowie wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer des Kraftfahrzeugs eine Geldbusse von 215.00 Euro verhängt. Darüber hinaus wurde X._____ in diesem Zusammenhang mit einem einmonatigen Fahrverbot belegt. Schliesslich wurde gegen ihn am 9. Juni 2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h eine Geldbusse von 120.00 Euro ausgesprochen. Im Strafregister der Republik B._____ scheint gegen X._____ keine Verurteilung auf.

Seite 3 — 27 B. Am 8. August 2010 um 18.52 Uhr wurde ein in Richtung O.7_____ fahrender Kleinbus der Marke Volkswagen mit dem Kennzeichen _____ auf der vierspurigen Autostrasse C._____ auf dem Gebiet der Gemeinde D._____ auf der Höhe des Hangars E._____ von einer Geschwindigkeitskontrolle erfasst. Das fest installierte und am 10. März 2010 geeichte Radargerät mass dabei eine Geschwindigkeit von 129 km/h, was nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h eine Geschwindigkeit von 123 km/h und damit eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h ergab. Dabei wurde ein Radarfoto von der Frontpartie des Fahrzeuges angefertigt. Die Ermittlungen ergaben, dass zum fraglichen Zeitpunkt die Firma F._____GmbH Halterin des Kleinbusses war, letztere jedoch das Fahrzeug der Firma A._____AG ausgeliehen hatte, deren Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift X._____ ist. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Januar 2011 wurde X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von drei Tagen, bestraft. D. Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ am 17. Februar 2011 Einsprache erheben. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ am 31. März 2011 eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, anlässlich derer X._____ am 14. April 2011 einvernommen wurde. In dieser Einvernahme äusserte der Beschuldigte die Vermutung, dass das Tatfahrzeug zur fraglichen Zeit von G._____, einem Mitarbeiter der A._____AG Australien gelenkt worden sei. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft bei der Ehefrau des Beschuldigten um Identifizierung der auf dem Radarbild abgebildeten Personen und nahm, nachdem G._____ auf ihr Schreiben vom 9. März nicht reagierte, einen Vergleich des Radarbilds mit dem von X._____ gelieferten Fotomaterial von G._____ vor. Dabei gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass G._____ als fehlbarer Lenker ausscheide. E. Nach Ergänzung der Strafuntersuchung teilte die Staatsanwaltschaft X._____ am 7. Juni 2012 mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und

Seite 4 — 27 setzte ihm eine Frist von zehn Tagen zur Geltendmachung allfälliger Beweisanträge an. In seiner innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 9. Juli 2012 beantragte der Rechtsvertreter des Beschuldigten unter Hinweis, dass der Sachverhalt für eine Erledigung der Angelegenheit genügend abgeklärt sei, die Anklageerhebung gegen seinen Mandanten beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht sowie dessen Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln. F. In der Folge hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln fest und überwies diesen am 2. August 2012 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO an das erstinstanzliche Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Dem Strafbefehl vom 21. Januar 2011, welcher gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 8. August 2010, um 18.52 Uhr, fuhr die beschuldigte Parson mit dem Fahrzeug VW D, Kontrollschild _____, über die Autostrasse C._____ von O.8_____ kommend in Richtung O.7_____. Dabei fuhr sie beim Hangar der E._____ AG, Gemeindegebiet D._____, in Kenntnis der dort signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit stark überhöhter Geschwindigkeit, nämlich nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit 123 km/h und somit 43 km/h schneller als erlaubt. Dies tat sie, weil sie aus krasser Unaufmerksamkeit die Geschwindigkeit nicht im Auge behielt, wobei die beschuldigte Person die geltende Höchstgeschwindigkeit kannte oder aufgrund der angezeigten Signalisation zumindest hätte kennen müssen." G. Mit Schreiben vom 14. August 2012 setzte der Bezirksgerichtspräsident Moesa den Parteien gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO Frist von 20 Tagen zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen an. Innert erstreckter Frist stellte die Verteidigung mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 Antrag auf Einvernahme des Zeugen G._____, worauf der Bezirksgerichtspräsident gestützt auf Art. 332 Abs. 2 StPO die Durchführung der entsprechenden Untersuchungsergänzung durch die Staatsanwaltschaft anordnete. Das in der Folge bei den zuständigen britischen Behörden gestellte Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Graubünden blieb jedoch erfolglos, zumal G._____ an der vom Verteidiger genannten Adresse in England nicht ausfindig gemacht werden konnte. Zwecks Klärung der Identität des Fahrzeuglenkers wie auch der abgebildeten Beifahrerin forderte das Bezirksgericht Moesa in der Folge bei der Kantonspo-

Seite 5 — 27 lizei Graubünden Vergrösserungskopien der Radarfotos in optimierter Auflösung an. Nebst diesen Vergrösserungskopien nahm sie sodann eine beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 194 StPO angeforderte Kopie des Identitätsausweises der Ehefrau von X._____ sowie das von der Kantonspolizei eingeholte Eichzertifikat des Radargerätes zu den Akten. Mit Schreiben vom 12. September 2013 respektive 1. Oktober 2013 verzichteten die Staatsanwaltschaft wie auch der Verteidiger auf die seitens des Bezirksgerichts am 10. September 2013 gestützt auf Art. 331 Abs. 2 StPO erneut eingeräumte Möglichkeit innert angesetzter Frist eventuelle weitere Beweisanträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft überliess dem Gericht jedoch zwei ihr zur Verfügung stehende hellere Kopien des Radarfotos, welche ebenfalls zu den Akten genommen wurden. H. Die erste Hauptverhandlung fand nach gehöriger Vorladung vom 30. Oktober 2013 am 6. Februar 2013 statt, wobei X._____ - wie von seinem Rechtsvertreter nur zwei Tage zuvor angekündigt - nicht vor Schranken der Vorinstanz erschien. Das Bezirksgericht lud daher die Parteien gestützt auf Art. 366 Abs. 1 StPO erneut zur Hauptverhandlung auf den 7. Mai 2013 vor. Anlässlich dieser zweiten Hauptverhandlung vom 7. Mai 2013 vor dem Bezirksgericht Moesa erschien X._____ persönlich in Begleitung seines Verteidigers. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme verzichtet. I. Mit Urteil vom 7. Mai 2013, gleichentags mündlich eröffnet, erkannte das Bezirksgericht Moesa: 1. X._____, 1967, O.2_____, è autore colpevole di infrazione grave alle norme della circolazione stradale secondo gli art. 27 cpv. 1 e 32 cpv. LCStr in unione all'art. 90 cpv. 2 LCStr. 2. X._____ è condannato ad una pena pecuniaria di 15 (quindici) aliquote giornaliere di CHF 140.00 (centoquaranta) cadauna per complessivi CHF 2'100.00, pena sospensa condizionalmente per un periodo di prova di 2 (due) anni, e a una multa di CHF 500.00 (cinquecento). La pena detentiva sostitutiva in caso di mancato pagamento per colpa della multa corrisponde a 4 (quattro) giorni. 3. Le spese e tasse processuali, consistenti in spese e tasse d'istruttoria della Procura pubblica dei Grigioni di CHF 1'245.00 e nella tassa di giudizio del Tribunale distrettuale Moesa di CHF 1'600.00 per complessivi 2'845.00 sono poste a carico del condannato e vanno versate, unitamente alla multa di CHF 500.00, al Tribunale distrettuale Moesa entro 30 giorno dalla crescita in giudicato della sentenza. 4. (Notificazione)."

Seite 6 — 27 Dagegen meldete X._____ bereits im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung Berufung an. Nach Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs am 12. Mai 2014 bestätigte der Verteidiger mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die mündliche Berufungsanmeldung von X._____. Am 21. August 2014 teilte das Bezirksgericht Moesa den Parteien schliesslich das schriftlich begründete Urteil mit. J. Am 10. September 2014 liess X._____ die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden einreichen. Er stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil des Tribunale distrettuale Moesa vom 07. Mai 2014 im Verfahren inc.no 515.12.07, VV.2011.222 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte X._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Kantonsgerichts Graubünden an das Tribunale distrettuale Moesa zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden." Mit Schreiben vom 17. September 2014 wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden die Berufungserklärung zugestellt. Am 6. November 2014 wurden der Berufungskläger und sein Verteidiger erstmals zur Berufungsverhandlung auf den 3. Februar 2015 vorgeladen. Nachdem die Vorladung vom Berufungskläger nicht abgeholt wurde, erfolgte am 12. Dezember 2014 eine neue Vorladung auf denselben Termin. Auf Gesuch des Beschuldigten vom 20. Januar 2015 hin wurde die auf den 3. Februar 2015 angesetzte Berufungsverhandlung nach Absprache mit der Verteidigung schliesslich auf den 7. April 2015 verschoben. K. An der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 7. April 2015 waren X._____ und sein privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Der Vorsitzende eröffnete die Hauptverhandlung zufolge Verspätung des Angeklagten um 09.20 Uhr. Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine erhoben, worauf der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Nach der richterlichen Befragung des Beschuldigten durch den Vorsitzenden wurde das Beweisverfahren geschlossen. In der Folge nahm der Verteidiger in seinem Plädoyer zur Berufung Stellung, wobei er an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung festhielt. Zur Begründung führte die Verteidigung im Wesentlichen an, ihr Mandant bestreite,

Seite 7 — 27 dass er der auf dem Radarfoto abgebildete Lenker des Fahrzeugs VW D, Kontrollschild _____ sei. Das im Recht liegende Foto des Fahrzeuglenkers und seiner Beifahrerin erlaube wegen der schlechten Qualität keine Identifikation der abgebildeten Personen. Weitere Beweise, dass X._____ das Fahrzeug zum massgeblichen Zeitpunkt lenkte, gebe es nicht. Für die Richtigkeit des seitens der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs der groben Verletzung von Verkehrsregeln lägen daher keine rechtsgenüglichen und eindeutigen Beweise vor, weshalb X._____ von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Nach dem Vortrag des Verteidigers wurde X._____ Gelegenheit zum Schlusswort gegeben, wobei letzterer ausführte, dass er auf den besichtigten Fotos keine vierte Person im Fahrzeug erkenne. Es sei aber unmöglich, dass er und seine Frau an einem Sonntag mit seiner Familie nicht zu viert, also ohne eines der Kinder unterwegs gewesen seien. Überdies wies X._____ auf die seiner Auffassung nach beschränkte Qualität des Bildmaterials sowie den Umstand hin, dass der Rückspiegel einen Teil des Gesichts des darauf abgebildeten Fahrers bedecke. Im Anschluss an das Schlusswort wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. X._____ verzichtete auf eine mündliche Urteilsverkündigung, weshalb ihm das Urteilsdispositiv gemäss Art. 84 Abs. 2 StPO innert fünf Tagen zugestellt wurde. L. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die weitere Begründung des Verteidigers in seinem Vortrag vor Schranken und die Aussagen von X._____ anlässlich der richterlichen Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat

Seite 8 — 27 sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend hat X._____ bereits unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung am 7. März 2014 Berufung zu Protokoll angemeldet (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 25), welche er am 20. Mai 2014 - nachdem seinem Anwalt am 12. Mai 2014 das schriftliche Urteilsdispositivs zugestellt worden war - schriftlich bestätigte (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 26, 27). Der Berufungskläger hat folglich die Berufung beim Bezirksgericht Moesa fristgemäss angemeldet. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 21. August 2014 (vgl. Akten der Vorinstanz, angefochtenes Urteil, act. 28). In der Folge reichte der Berufungskläger am 10. September 2014 die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (vgl. act. A.2). Die Berufung ist somit frist- und im Übrigen auch formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2. a) Die Vorinstanz ist der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift gefolgt und hat X._____ der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Zur Begründung weist sie zunächst gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Haltereigenschaft des Berufungsklägers als Indiz für dessen Täterschaft hin. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Tat an einem Sonntag und nicht an einem Arbeitstag ereignet habe und auch der vom Beschuldigten als möglicher Lenker genannte G._____ aufgrund des vorgenommen Fotovergleichs als Täter auszuschliessen sei, womit gerade auch nach zusätzlicher Würdigung der teilweise vagen, inkongruenten Aussagen und der damit wenig glaubhaften Version des Beschuldigten, eine Vielzahl von Indizien vorlägen, welche sich im Gesamtzusammenhang zur Überzeugung des Gerichts verdichtet hätten, dass X._____ die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Dies um so mehr, als auch aufgrund des direkten Vergleichs des äusseren Erscheinungsbilds und der Gesichtszüge des vor Gericht anwesenden Beschuldigten mit dem auf dem zum Tatzeitpunkt aufgenommene Radarfoto abgebildeten Lenker und mit Blick auf die Ähnlichkeit der darauf erkennbaren Beifahrerin mit dem Passbild der Ehefrau des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel bestünden, dass es sich bei dem vom Radar erfassten Lenker um X._____ handle.

Seite 9 — 27 Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger die ihm seitens der Vorinstanz zur Last gelegte Tat, wobei er – wie bereits in der Untersuchung und vor Schranken der Vorinstanz – auch im Berufungsverfahren im Wesentlichen geltend machen lässt, anhand des angefertigten Radarfotos sei er nicht eindeutig als Lenker des fraglichen Fahrzeuges zu identifizieren. Erwiesen sei daher einzig, dass er zum massgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer der A._____AG war, welche das Fahrzeug gemietet hatte. Allein daraus könne aber nicht abgleitet werden, dass er das Fahrzeug, welches noch anderen Personen zur Verfügung gestanden habe, am 8. August 2010 gelenkt habe. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung an einem Sonntag erfolgt sei, zumal das Tatfahrzeug ja auch Kunden zur Verfügung gestellt wurde. Dass die Staatsanwaltschaft G._____, trotz der von X._____ gelieferten Informationen, nicht habe ausfindig machen können, habe zudem nicht er zu vertreten. Schliesslich sei der Umstand, dass seine Aussagen nicht völlig deckungsgleich waren, mit der langen Verfahrensdauer nachvollziehbar zu erklären. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er Jahre nach dem fraglichen Datum noch wisse, wo er sich an jenem Sonntag aufgehalten habe. Aus den dargelegten Gründen könne ihm folglich die vorgeworfene Tat nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, weshalb er von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Im Folgenden gilt es demnach ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers zunächst in tatsachlicher Hinsicht zu prüfen, ob hinreichende und rechtsgenügliche Beweise respektive Indizien dafür vorliegen, dass es der Berufungskläger war, welcher das seitens der A._____AG von einer Drittfirma gemietete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. b) Auszugehen ist dabei vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. Danach entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel auch im Berufungsverfahren nach freier, aus dem Verfahren gewonnener persönlicher Überzeugung, das heisst gemäss dem in der Schweiz geltenden beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip sowohl gestützt auf die in den Akten des Vorverfahrens enthaltenen Beweisergebnisse als auch auf das Ergebnis der Hauptverhandlung (vgl. Franz Riklin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2010, N 4 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat, das heisst also bei den Strafbehörden (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 10). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der

Seite 10 — 27 aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK; SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, mit andern Worten um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen. Das für die Beweisführung geltende Gebot der freien Beweiswürdigung versteht sich zudem als Abkehr von gesetzlichen und faktischen Beweisregeln. Entsprechend sieht es alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel als formell gleichrangig an. Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (vgl. Thomas Hofer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art.1- 195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 55, 56 zu Art. 10 StPO). Es kommt mit anderen Worten nicht auf die Zahl und die Form der Beweismittel an, sondern auf deren Beweiskraft (vgl. Franz Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 10 Abs. 2 StPO). 3. Im vorliegenden Fall liegt als direkter Beweis für die Identifikation des fehlbaren Lenkers einzig das vom Radargerät aufgenommene Foto von der Front

Seite 11 — 27 des Fahrzeuges vor (vgl. Fotokopien act. 3.2; act. 15; act. 18), auf dem der Fahrzeuglenker sowie dessen Beifahrerin abgebildet sind und überdies im Hintergrund auf dem Rücksitz ein Kind zu erkennen ist. Dabei bleibt einzuräumen, dass die bei den Akten befindliche Kopie des Automaten-Fotos in der Tat insgesamt etwas unscharf ist und – wie vom Berufungskläger geltend gemacht – nicht die beste Qualität aufweist. Auch wenn das Radarbild als Ganzes eher dunkel und dessen Auflösung nicht optimal ist, so ergibt sich aber bei Betrachtung der bei der Polizei angeforderten elektronischen Aufzeichnung (CD [act. E.3.1]) auf dem Computerbildschirm doch ein qualitativ besseres Bild, welches im Übrigen auch dem Berufungskläger zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. D.16). Dabei sind zumindest die wesentlichen Gesichtszüge des abgebildeten Lenkers auf der angefertigten Fotografie vor allem in Vergrösserung jedenfalls so gut zu erkennen, dass das Radarbild eine zuverlässige Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen dem abgebildeten Lenker und dem vor Schranken erschienenen Berufungskläger respektive der bei den Akten liegenden Kopie seines Führerscheinfotos (act. 3.8), des Fotos im Ausländerausweis (act. 3.12) und den von der Kantonspolizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellen Fotos von X._____ (vgl. act. 3.13) ohne weiteres zulässt. Entsprechend konnten sich die Mitglieder des Gerichts anhand eines Vergleichs der Gesichtszüge des Angeklagten in natura und auf den genannten Fotos und Ausweisbildern mit dem Radarbild klar und eindeutig davon überzeugen, dass der Lenker des Fahrzeugs mit X._____ identisch sein muss. Mögliche Zweifel konnten dabei ohne weiteres überwunden werden, zumal nicht nur eine augenfällige Ähnlichkeit der charakteristischen runden Kinnpartie, der kennzeichnenden Form der Nase und der prägnanten Nasolabialfalten festgestellt werden konnte, sondern auch eine Übereinstimmung hinsichtlich der gut erkennbaren Ohrenform und -grösse, der Kieferbreite, der Mundwinkel und der übrigen Mundpartie sowie des auf dem Radarbild ebenfalls sichtbaren Haaransatzes des Lenkers zu bejahen ist. Es kann demnach bereits gestützt auf den Fotobeweis mittels Radarbild ohne erhebliche Zweifel davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen Lenker um X._____ handelt. Dabei kommt für diese Überzeugung bestätigend hinzu, dass X._____ aufgrund seiner Position als einziger Geschäftsführer der A._____AG (vgl. act. 2.5; act. 3.9 Frage 2; act. 3.10 sowie Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 2 und Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. IV.5 und V.14) auch uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den vom Radarmessgerät zur Tatzeit erfassten Kleinbus hatte. Es war der Berufungskläger in seiner Funktion als Geschäftsführer der A._____AG, der bestimmte, wann welche Personen die auf die

Seite 12 — 27 A._____AG angemeldeten Fahrzeuge geschäftlich oder auch privat benutzen durften. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte X._____ zudem ausdrücklich ein, dass er die Firmenfahrzeuge der A._____AG zwischendurch auch selbst privat benutzt habe (Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. V. Antwort auf Frage 18). Das fragliche Fahrzeug war demnach für X._____ ohne weiteres benutz- und verfügbar. Mit anderen Worten hatte er jederzeit Zugriff auf den Kleinbus, wobei in diesem Zusammenhang anzuführen bleibt, dass mit Blick auf die hier zu klärende Frage nach dem fehlbaren Lenker nicht etwa die von der Vorinstanz angenommene, seitens des Verteidigers jedoch angezweifelte Haltereigenschaft des Berufungsklägers, sondern vielmehr die vor Gericht festgestellte Ähnlichkeit mit dem auf dem Radarbild erkennbaren Lenker und die tatsächliche Möglichkeit, auf das Fahrzeug zuzugreifen und es zu nutzen, entscheidend sind. Die Haltereigenschaft kann zwar - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft darstellen. Entsprechend kann das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen (vgl. dazu BGE 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5.; BGE 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; BGE 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1, je mit Hinweisen). Es darf aber ohne rechtsgenügliche Indizien und Beweise nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Fahrzeughalter auch der Lenker des Tatfahrzeugs ist (vgl. dazu BGE 6B.748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2; BGE 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 mit Hinweis), womit umgekehrt, der fehlende Nachweis der Haltereigenschaft, wie er hier vom Verteidiger geltend gemacht wird, nicht das Fehlen der Täterschaft induziert. Der berufungsklägerische Einwand, wonach es entgegen der Auffassung der Vorinstanz am Nachweis seiner Haltereigenschaft fehle, erweist sich daher angesichts der klar zu bejahenden Verfügungsmöglichkeit von X._____ über das Auto als unbehelflich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Darüber hinaus kann zwar – ausgehend von den Angaben des Berufungsklägers, wonach die Fahrzeuge der A._____AG von Firmenangehörigen auch zu privaten Zwecken genutzt werden durften (vgl. Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. V. Antworten auf Fragen 18 und 19) – allein aus dem Umstand, dass die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung an einem Sonntag und damit nicht an einem Arbeitstag erfolgte, nicht automatisch auf die Täterschaft des Berufungsklägers geschlossen werden. Immerhin erscheint aber der Umstand, dass entgegen der von X._____ bestätigten firmeninternen Gepflogenheit (vgl. act.

Seite 13 — 27 3.12 S. 2 Ziff. 3; Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 2; Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. V. Antwort auf Frage 15) offenbar just für den Tatzeitpunkt keine Aufzeichnungen über den damaligen Nutzer des Wagens vorliegen respektive der Berufungskläger keinerlei Unterlagen dazu geliefert hat (vgl. act. 3.12 Ziff. 9 S. 4; Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. V.17; Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 2), auch nicht gerade geeignet, die Version von X._____ zu stützen. In diesem Kontext sowie angesichts der Ähnlichkeit zwischen dem Berufungskläger und dem Lenker auf dem Radarbild sowie den Ausweisbildern und den von der Kantonspolizei angefertigten Fotos von X._____ ist daher der Umstand, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt an einem Sonntag ereignete, dennoch als zusätzliches Indiz für die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zu werten. Dies im Übrigen um so mehr, als auch der vom Berufungskläger genannte, sich damals angeblich auf einem Kurzaufenthalt in der Schweiz befindliche Mitarbeiter der A._____AG Australien, G._____, welchem X._____ die private Nutzung von Firmenfahrzeugen für den hier interessierenden Zeitraum erlaubt haben will (vgl. Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Ziff. V.21 und 22), als möglicher fehlbarer Lenker eindeutig ausscheidet. Anhand des vorliegenden - vom Berufungskläger zunächst in Aussicht gestellten, aber erst nach Insistieren der Untersuchungsbehörden gelieferten - Bildmaterials (vgl. act. 1.11; act. 3.9, S 2. Frage 5; act. 3.15; act. 3.16) lässt sich nämlich, wie auch schon von der Vorinstanz zutreffend erwogen, keinerlei Ähnlichkeit zwischen dem auf dem Radarfoto erkennbaren Lenker und G._____ feststellen. Überdies spricht auch der Umstand, dass die besagte Person an der vom Berufungskläger schliesslich übermittelten Adresse in Grossbritannien nicht aufzufinden war und offensichtlich auch nie an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse lebte (vgl. act.1. 32; act. 1.34; act. 14), nicht für einen Konnex von G._____ zum hier zu beurteilenden Sachverhalt. Nicht unwesentliches Gewicht ist anlässlich der Beweiswürdigung schliesslich dem Aussageverhalten des Beschuldigten beizumessen, welches in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als widersprüchlich und ausweichend zu qualifizieren ist und demzufolge ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts beiträgt, den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erwiesen zu betrachten. X._____ schloss nämlich nicht von Anfang an aus, dass er den vom Radar erfassten Kleinbus gelenkt hat. Vielmehr räumte er anlässlich seiner ersten Befragung am 6. Dezember 2010 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen noch ausdrücklich die Möglichkeit ein, dass er damals gefahren sein könnte und behauptete, er könne sich nicht erinnern (vgl. act. 3.9, Antwort zu Frage 7). Dabei bleibt anzumerken, dass der "Aussage

Seite 14 — 27 der ersten Stunde" vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist weniger mit Erinnerungslücken behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGE 121 V 47, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). Erst in der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 14. April 2011 schloss X._____ in Abweichung zu seiner ersten Deposition aus, an der fraglichen Stelle zu schnell gefahren zu sein. Auch hier bekundete er aber gemäss Wortlaut seiner Aussage keinen gänzlichen Ausschluss seiner Fahrereigenschaft, sondern erklärte, er schliesse "vorwiegend" aus, dort zu schnell gefahren zu sein (vgl. act. 3.12 Antwort auf Frage 5). Dabei erweist sich sein Aussageverhalten zur Frage, wo er am 8. August 2010 gewesen sei, ebenfalls als ausweichend und gegensätzlich. Diese Frage liess er nämlich anlässlich der polizeilichen Befragung unter Zusicherung schnellstmöglicher Abklärung unbeantwortet (vgl. act. 3.9 Antwort auf Frage 10), wobei er der Kantonspolizei St. Gallen entgegen seines klaren Versprechens auch nachträglich nicht mitteilte, wo er sich am fraglichen Tag aufgehalten hat (vgl. act. 3.12 Frage und Antwort 8). Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft, von der er rund 4 Monate später einvernommen wurde, lieferte X._____ darauf keine Antwort (vgl. act. 3.12 Antwort auf Frage 8, Antwort auf Frage 4). Zur Erklärung führte er aus, er habe zwar gesagt, dass er Aufzeichnungen hätte. Er habe aber nichts Greifbares gefunden und sich daher auch nicht gemeldet. An einem freien Sonntag, wenn er zu Hause sei, würde er nichts notieren und könne folglich auch nicht sagen, was er damals gemacht habe (vgl. vgl. act. 3.12 Antwort auf Frage 8, Antwort auf Frage 4). Erst vor Vorinstanz machte er in plötzlicher Abweichung zu seinen bisherigen Aussagen dazu geltend, er sei am 8. August 2010 mit der Familie in Südfrankreich in den Ferien gewesen (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 2). Dabei steht seine Erklärung, weshalb er plötzlich sagen könne, wo er gewesen sei, währenddem er zuvor stetig erklärt habe, er könne sich nicht erinnern, in offenkundigem Widerspruch zu dem bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft. Entgegen der berufungsklägerischen Behauptung, er habe bereits gegenüber dem Staatsanwalt ausgesagt, er sei am fraglichen Tag in den Ferien gewesen, hat X._____ am 14. April 2011 nämlich wörtlich zu Protokoll gegeben: "An einem freien Sonntag, wenn ich zu Hause bin, notiere ich nichts und kann somit nicht sagen, was ich gemacht habe" (vgl. act. 3.12 Antwort auf Frage 4). Die vom Berufungskläger erstmals mehr als drei Jahre nach der ersten Befragung plötzlich vorgebrachte, zu all seinen früheren Aussagen abweichende Behauptung, er sei zum fraglichen Zeitpunkt in Südfrankreich in den Ferien gewesen,

Seite 15 — 27 wertet das Gericht folglich als wenig überzeugend. Zwar erscheint es durchaus nicht abwegig, wenn jemand sagt, er wisse nach so langer Zeit nicht, wo er zu einem bestimmten Zeitpunkt gewesen sei und was er damals gemacht habe. Ebenso wenig kann in der berufungsklägerischen Aussage, er habe für seinen freien Sonntag keine Aufzeichnungen, für sich allein betrachtet schon eine Ungereimtheit oder Widersprüchlichkeit erkannt werden. Die berufungsklägerische Version des Ferienaufenthalts erscheint aber zum einen gerade mit Blick auf seine früheren Aussagen, in welchen von einem Aufenthalt in Südfrankreich nie die Rede war, und im Gesamtkontext, welcher ein inhomogenes und ausweichendes Aussageverhalten aufzeigt, kaum glaubhaft. Der Berufungskläger behauptet seit seiner Befragung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eben gerade nicht mehr, dass er sich nicht erinnern könne. Vielmehr macht er neu geltend, er sei zum Tatzeitpunkt in Südfrankreich im Urlaub gewesen. Wenn man tatsächlich in den Ferien war, kann man sich aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur vier Monate später (Zeitpunkt der ersten Befragung) sowohl an den Urlaubsort wie auch an den Zeitpunkt erinnern beziehungsweise müssten darüber Belege (z.B. Hotel-/Campingübernachtungen [Belege für Buchung, Abschlussrechnung], Treibstoffquittungen, Belege für Konsumationen etc.) vorliegen oder aber mit etwas gutem Willen ohne grösseren Aufwand (Telefonat mit Hotel etc.) zu beschaffen sein. Nichtsdestotrotz will sich X._____, obwohl er kurz nach dem Vorfall und vier Monate später nochmals einvernommen wurde, erst anlässlich der vorinstanzlichen Befragung vom 7. Mai 2014 plötzlich an seinen Ferienaufenthalt in Südfrankreich erinnert haben. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet erscheint der geltend gemachte Urlaub mithin als Schutzbehauptung, welche die Überzeugung des Gerichtes, wonach es sich beim Lenker auf dem Radarbild um den Berufungskläger handelt, in keiner Weise umzustossen vermag. Dies im übrigen um so mehr, als sich auch seine Aussagen vor Vorinstanz als in sich unklar und widersprüchlich erweisen, zumal X._____ nach vorgängiger Verneinung auf weitere Frage des Vorsitzenden wiederum abweichend einräumte, er habe nach so langer Zeit keine präzisen Erinnerungen mehr und könne daher nicht ausschliessen, an jenem Tag in D._____ gewesen zu sein (vgl. Einvernahmeprotokoll Vorinstanz S. 2). Entsprechend räumte er auch vor Schranken des Kantonsgerichts ein, dass es theoretisch möglich sei, dass er dieses Auto benutzt habe, weil er einfach nicht mehr wisse, welches andere Auto er benutzt habe. Und es sei auch theoretisch möglich, dass er im Tessin unterwegs gewesen sei. Er könne das weder mit Sicherheit bestätigen noch ausschliessen (vgl. Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Antwort auf Frage 27). Die mangelnde Konstanz und die dargelegten Widersprüchlichkeiten in seinen Depositionen sowie die hinsichtlich der massgeblichen Punkte

Seite 16 — 27 teils unklaren respektive ausweichenden Antworten und die spätere Zurücknahme seiner ersten Aussage, in der er zunächst nicht ausschloss, den vom Radar erfassten Kleinbus gelenkt zu haben, bekräftigen somit ebenfalls in gewichtigem Masse die anhand des direkten Vergleichs gewonnene Überzeugung der Richtigkeit des dem Berufungskläger zur Last gelegten Sachverhalts. An diesem Beweisergebnis vermag schliesslich – wie der Vollständigkeit halber festzustellen bleibt – entgegen dem Einwand von X._____ auch die Zusammensetzung der auf dem Radarbild erkennbaren Personen nichts zu ändern. Auf dem vom Messgerät erfassten Foto sind nämlich neben dem männlichen Lenker eine Beifahrerin und hinten auf dem Rücksitz ein Kind zu erkennen, welches etwa im selben Alter sein dürfte, wie es die Kinder des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt waren. Dabei trifft es wohl zu, dass auf dem Radarbild nur ein Kind sichtbar ist, währendem der Berufungskläger Vater von zwei Kindern ist und anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass sie als Familie jeweils zu viert in Urlaub fahren würden (vgl. Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Antwort auf Frage 27). Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Perspektive der Aufnahme, aus der die Sicht auf die rechte Rückbankseite vom Beifahrersitz und der darauf befindlichen Person verdeckt wird, die Frage nach einer vierten Person im Fahrzeug offen lässt. Die Tatsache, dass auf dem Radarbild nur ein Kind erkennbar ist, erscheint daher nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der anhand der direkten Gegenüberstellung und im Gesamtkontext der vorstehenden Beweiswürdigung bestätigten Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zu begründen. Dasselbe gilt auch für den Umstand, dass die bei den Akten liegende Kopie des Identitätsausweises der Ehefrau des Berufungsklägers aufgrund der sehr schlechten Qualität eine auch nur einigermassen zuverlässige Aussage zur Ähnlichkeit mit der auf dem Radarbild erkennbaren Beifahrerin kaum zulässt. Daraus kann nämlich weder auf die von der Vorinstanz angenommene Ähnlichkeit zwischen der abgebildeten Beifahrerin und der Ehefrau des Berufungsklägers noch dagegen geschlossen werden. Mit anderen Worten lassen sich aus diesem Umstand eben auch keinerlei Anhaltspunkte für die Version des Berufungsklägers ableiten. Angesichts der vor Schranken festgestellten Ähnlichkeit zwischen dem Berufungskläger und dem abgebildeten Lenker, seiner Position bei der A._____AG, der sich daraus ergebenden Zugriffsmöglichkeit auf das Auto und dessen offensichtlich nicht geschäftlichen Gebrauchs sowie seines widersprüchlichen Aussageverhaltens bleiben somit bei den Mitgliedern des Gerichts in gesamthafter Würdigung der vorliegenden Beweise und Indizien keinerlei unüberwindbaren Zweifel bestehen, dass es X._____ war, welcher den am 8. August 2010 um 18.52 Uhr

Seite 17 — 27 vom Radargerät auf dem Gebiet der Gemeinde D._____ erfassten Kleinbus gelenkt hat. Dabei bleibt festzuhalten, dass das Resultat der mit der IPV- Geschwindigkeitsmessanlage METAS Nr. 90277 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung (vgl. act. 3.1; act. 20) seitens des Berufungsklägers nicht bestritten wird. Es ist daher anlässlich der nachfolgend vorzunehmenden rechtlichen Subsumption von der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift (Strafbefehl) auszugehen. 4. a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Nach dem Gesagten ist erstellt, dass X._____ am 8. August 2010 das mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierte Strassenstück in D._____ nach Abzug der Toleranz von 6 km/h mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h passierte und damit 43 km/h zu schnell fuhr. Der Berufungskläger hat somit die Geschwindigkeit in sorgfaltswidriger Missachtung der Signalisation nicht den Umständen angepasst, womit er fraglos gegen Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen hat. b) Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist die Nähe der Verwirklichung. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst, ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch bei unbewusst fahrlässigem Handeln vorliegen, wenn nämlich das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 123 II 106 E. 2.a S. 109; BGE 122 IV 173 E.

Seite 18 — 27 2.b.aa; BGE 121 IV 230 E. 2; Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 41 ff. zu Art. 90 SVG). Bei der Geschwindigkeitsvorschrift von Art. 32 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine grundlegende Verkehrsregel, welche wesentlich für die Gewährung der Sicherheit des Strassenverkehrs ist (vgl. Andreas Roth, in Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 25 zu Art. 32; BGE 121 IV 230 E. 2.c, S. 233). In BGE 123 II 110 (Erw. 2.c) hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 121 IV 230, Regeste und E. 2.b.bb, S. 232 f.) festgehalten, dass hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG danach zu unterscheiden sei, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, ausserorts oder auf der Autobahn missachtet wurde. Dabei führte es aus, dass ungeachtet der konkreten Umstände die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG immer erfüllt sind, wenn auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h beziehungswiese auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse um 30 km/h und innerorts um 25 km/h überschritten ist (vgl. auch BGE 122 IV 174 E. 2.d; bestätigt in BGE 124 IV 261 E. 2.b.aa; vgl. Gerhard Fiolka, a.a.O., N. 67 und 68 zu Art. 90). Die frühere Praxis, wonach bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mehr als 30 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse sowohl objektiv als auch subjektiv immer eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorlag (vgl. BGE 121 IV 230, Regeste und E. 2.b.bb, S. 232 f.), wurde demnach in der neueren Rechtsprechung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen und innerorts verschärft. In subjektiver Hinsicht geht das Bundesgericht sodann davon aus, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen von 30 km/h und mehr in der Regel vorsätzlich, zumindest aber grobfahrlässig verübt werden (vgl. BGE 122 IV 178 E. 2.f). Vorliegend hat X._____ die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer vierspurigen Autostrasse, welche in der Mitte nur durch eine Leitplanke getrennt ist, um 43 km/h überschritten. Eine derart übersetzte Geschwindigkeit stellt auch ausserorts auf einer - wie im konkreten Fall - richtungsgetrennten Autostrasse eine erhebliche Gefahr dar. Weil die Sicherheit auf einer Autostrasse trotz der installieren Richtungstrennung nicht grösser ist als bei einer durch einen Mittelstreifen und durch zwei Leitplanken getrennten Autobahn, gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze (vgl. BGE 122 IV 174 E. 1.c und d. e contrario sowie Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999 S. 32). Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln liegt also ungeachtet der konkreten Umstände immer vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h oder mehr überschritten wird, womit

Seite 19 — 27 die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG mit der im konkreten Fall erstellten Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h klar erfüllt sind. Wer die Höchstgeschwindigkeit ausserorts derart massiv überschreitet, tut dies zudem in der Regel vorsätzlich, mindestens aber grobfahrlässig (vgl. BGE 121 IV 230 E. 2.c S. 234). Die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wird zudem im fraglichen Gebiet wiederholt signalisiert, wobei die Verkehrsteilnehmer durch eine weisse Tafel mit schwarzer Aufschrift "Radar" auf eine mögliche Geschwindigkeitskontrolle hingewiesen werden (vgl. act. 3.1 S. 2). Hat aber der Berufungskläger folglich um die auf dem betreffenden Strassenabschnitt geltende Höchstgeschwindigkeit wissen müssen, so handelte er in Bezug auf die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung grobfahrlässig, womit er seitens der Vorinstanz zu Recht der grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 VRV und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen worden ist. 5. Mit seinem Antrag um Freisprechung ficht X._____ auch die vorinstanzliche Strafzumessung an (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 7 zu Art. 399 StPO) a) Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1 E 5.3.3 mit Hinweis) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E 2a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Grundlage der Strafzumessung im vorliegenden Fall ist der in Art. 90 Abs. 2 SVG vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt – auch wenn keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt – nicht leicht, hat er doch auf einer mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisierten Strecke der Autostrasse nach Abzug der Toleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h und damit von über 50% begangen, seine Geschwindigkeit folglich nicht den

Seite 20 — 27 vorherrschenden Verhältnissen angepasst. Straferhöhend sind dabei seine drei Vorstrafen aus den Jahren 2006-2010 (vgl. act. 2.8) zu berücksichtigen, welche ebenfalls auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts erfolgt sind. Die letzte Verfehlung – ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung – beging er am 9. April 2010. Dass der Berufungskläger so kurze Zeit nach einer Verurteilung erneut straffällig geworden ist, wirkt deutlich zu seinen Ungunsten. Nicht erschwerend darf dahingegen der Umstand gewertet werden, dass der Berufungskläger noch vor Schranken des Kantonsgerichts bestritten hat, der Lenker des vom Radargerät erfassten Fahrzeugs gewesen zu sein. Sein diesbezügliches Aussageverhalten wirkt sich allerdings auch nicht zu seinen Gunsten aus. Strafmindernd berücksichtigt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts sodann den guten allgemeinen Leumund des Berufungsklägers. Strafschärfungsgründe sind keine ersichtlich. Demgegenüber ist gestützt auf Art. 48 lit. e StGB der lange Zeitablauf seit der Tat als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Art. 48 lit. e StGB knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 40 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach jüngerer Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne auch unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (vgl. BGE 140 IV 145, E. 3.1 S. 147 f mit Hinweisen). Vorliegend wären 2/3 der Verjährungsfrist von 7 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) am 8. April 2015, also einen Tag nach der Berufungsverhandlung abgelaufen. In Anbetracht dessen erscheint es somit angezeigt, die lange Zeitspanne seit der Tatbegehung am 8. August 2010 bis zur Beurteilung durch die Berufungsinstanz am 7. April 2015 dem Berufungskläger gestützt auf Art. 48 lit. e StGB strafmildernd anzurechnen. Gesamthaft betrachtet ist somit die Schwere des Verschuldens von X._____ so zu beurteilen, dass auf eine Freiheitsstrafe verzichtet werden kann und eine Geldstrafe auszufällen ist. Aufgrund des Verschuldens und in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien insbesondere auch der nach Art. 48 lit. e StGB gebotenen Strafmilderung sowie in Beachtung, dass neben der Geldstrafe eine Verbindungsbusse ausgesprochen wird (vgl. Erwägung 5.d), erscheint es der I. Strafkammer des Kantonsgerichts dabei als angemessen, die von

Seite 21 — 27 der Vorinstanz ausgesprochenen 15 Tagessätze dem Verschulden des Berufungsklägers entsprechend auf 10 Tage zu reduzieren. b) Die Bemessung der Tagessatzhöhe erfolgt nach dem Nettoeinkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4 mit Hinweisen). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das durchschnittliche Tagesnettoeinkommen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen, ist abzuziehen. Vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind sodann auch allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_476/2007 vom 29. März 2008 und 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3.1). Gemäss dem bei den Akten liegenden „Formulario per il calcolo dell' aliquota giornaliera", hat die Vorinstanz ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen von Fr. 90'000.00 (nach Abzug von AHV/IV/EO/PK) einen Tagessatz in Höhe von Fr. 140.00 errechnet. Vor Schranken des Kantonsgerichts hat X._____ sein Einkommen nach Abzug der Pensionskasse mit rund Fr. 100'000.00 beziffert, wobei er jedoch klarstellte, dass davon in B._____ noch die Steuern sowie weitere Sozialversicherungsbeiträge und Sozialleistungen abgezogen würden (vgl. Einvernahmeprotokoll Berufungsverhandlung Antworten auf Fragen IV.7, 8, 11 und 12). In Anbetracht, dass zusätzliche Abzüge anfallen, erscheint es daher angezeigt den von der Vorinstanz ihrer Berechnung zu Grunde gelegten Ausgangswert von Fr. 90'000.00 auf Fr. 80'000.00 zu reduzieren, welcher einem Monatsnettoeinkommen von Fr. 6'666.70 entspricht. Gemäss "Berechnungsformular Tagessatz" der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz ist davon – zumal keine Steuerdaten vorliegen – vorweg ein Pauschalabzug für Krankenkasse und Steuern von 20-30 % vorzunehmen, was die Vorinstanz übersehen hat. Sodann sind, wie vom Bezirksgericht Moesa wiederum richtig umgesetzt, angemessene Unterstützungsabzüge für den Ehepartner und die Kinder vorzunehmen. Ausgehend vom festgestellten Monatseinkommen von Fr. 6'666.70 netto unter Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse und Steuern (Fr. 1'666.68), sowie unter Berücksichtigung der vom so errechneten Ausgangswert von Fr. 5'000.00 zu subtrahierenden Unterstützungsabzüge von je 15 % (Fr. 750.00) für die Ehefrau und das 1. Kind und 12.5 % (Fr. 625.00) für das 2. Kind resultiert somit ein verbleibendes Monatseinkommen von Fr. 2'875.00. Dies entspricht einem Grundtagessatz

Seite 22 — 27 von Fr. 95.83, was abgerundet auf einen Zehner-Wert einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers entsprechenden Tagessatz in Höhe von Fr. 90.00 ergibt. Das vorinstanzliche Urteil ist folglich insoweit zu korrigieren und X._____ ist zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 zu verurteilen. c) Zu Recht hat die Vorinstanz X._____ für die Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt. Zwar wurde gegen den Berufungskläger am 9. Juni 2010, also nur 2 Monate vor der hier zu beurteilenden Verfehlung, wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h eine Geldbusse von 120.00 Euro ausgesprochen, was negativ zu vermerken ist. Trotzdem ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren, die beiden Gerichtsverhandlungen, die bedingte Geldstrafe und die zu bezahlende Verbindungsbusse (vgl. Erwägung 5.d) dem Berufungskläger eine deutliche Warnung für die Zukunft sein und ihn von weiterer Delinquenz abhalten werden. X._____ muss folglich keine schlechte Prognose gestellt werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). d) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Das Hauptgewicht liegt jedoch auf der bedingten Freiheitsstrafe beziehungsweise der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise der Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirklichte Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und die damit verbundene Geldstrafe oder Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 134 IV 60 E. 7.3). X._____ hat, wie bereits dargelegt, die auf der vierspurigen Autostrasse C._____ auf dem Gebiet der Gemeinde D._____ signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in grobfahrlässiger Missachtung der Signalisation um mehr als die Hälfte überschritten. Dabei muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er

Seite 23 — 27 die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer allein wegen eines geringen Zeitgewinns respektive infolge seiner Unaufmerksamkeit aufs Spiel gesetzt hat. Das Gericht erachtet es unter diesen Umständen als angebracht, zur Verstärkung der Warnwirkung der bedingten Geldstrafe und zur Verdeutlichung, dass das Verhalten des Berufungsklägers nicht toleriert werden kann („Denkzettel“), eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB auszusprechen. Die Höhe der Busse hat sich sowohl am Verschulden als auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu orientieren. Wie oben ausgeführt, ist das Verschulden von X._____ als nicht mehr leicht einzustufen, wobei sich jedoch angesichts der dargelegten Strafzumessungsgründe und der finanziellen Verhältnisse entsprechend der Korrektur des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Geldstrafe auch eine entsprechende Reduktion der von der Vorinstanz ausgefällten Busse aufdrängt. Die I. Strafkammer erachtet es daher dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen, die vom Bezirksgericht Moesa ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 auf Fr. 200.00 zu reduzieren. e) Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, hat der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Geldstrafe festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze vorliegend auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und dividiert die Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 200.00 durch die Tagessatzhöhe von Fr. 90.00, so ergibt dies zwei Tage. Das vorinstanzliche Urteil ist mithin auch in diesem Punkt zu korrigieren. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Berufungskläger mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 und mit einer Busse in Höhe von Fr. 200.00, Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage, zu bestrafen ist. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt gänzlich zu bestätigen, währenddem es hinsichtlich der Strafzumessung zu korrigieren ist. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang ist somit im Folgenden über die Verteilung der Verfahrenskosten zu befinden.

Seite 24 — 27 a) Hinsichtlich der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung, da - ungeachtet der teilweisen Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung die Kosten in gleicher Höhe ohnehin entstanden wären. b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Vorliegend bleibt zwar festzustellen, dass die vorzunehmende Korrektur des angefochtenen Urteils hinsichtlich Geldstrafe und Busse rein summenmässig eine in etwa hälftige und damit nicht unwesentliche Reduktion zur Folge hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Entscheid im Schuldspruch und damit im stärker zu gewichtenden Hauptpunkt vollumfänglich bestätigt wird. Ausgehend von einer Gewichtung des Schuldpunkts mit 2/3 gegenüber dem untergeordneten Strafpunkt mit 1/3 ist X._____ mit seiner Berufung folglich zu 1/6 durchgedrungen. Entsprechend sind ihm von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens 5/6 zu überbinden, währenddem 1/6 zu Lasten des Kantons Graubünden geht. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf Fr. 5'000.00 festgesetzt, wovon der Berufungskläger dem Gesagten entsprechend Fr. 4'166.00 zu bezahlen hat. Die übrigen Fr. 834.00 trägt der Kanton Graubünden. c) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429 StPO – 434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. April 2015 eine Honorarnote in Höhe von total Fr. 3'931.20 einschliesslich Mehrwertsteuer ein, welche einem Aufwand von 14 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.00 zuzüglich Barauslagen sowie Mehrwertsteuer von 8 % entspricht. Die vom Verteidiger eingereichte Honorarnote enthält allerdings keinerlei Angaben darüber, für welche Aufwendungen wie viel Zeit ver-

Seite 25 — 27 wendet wurde. Der von ihm geltend gemachte Aufwand ist damit nicht nachvollziehbar respektive nicht umfassend überprüfbar, sodass die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]). Dabei ist zwar festzustellen, dass die Berufungsbegründung nicht kausal für die infolge der Rechtsmitteleingabe schliesslich erzielte Korrektur der vorinstanzlichen Strafzumessung war, zumal sich der Verteidiger in seinem Vortrag vor Schranken gar nicht zu diesem Punkt geäussert hat. Jedenfalls bleibt aber zu berücksichtigen, dass X._____ in den mit der eingereichten Berufung angefochtenen Punkten letztlich doch zu 1/6 durchgedrungen ist und bei der Bemessung der Parteientschädigung auf jeden Fall ein angemessener zeitlicher Aufwand für die notwendigen und damit zu entschädigenden anwaltlichen Bemühungen in Zusammenhang mit der Einreichung der Berufungserklärung sowie der Anfahrt und Teilnahme an der Berufungsverhandlung berücksichtigt werden muss. Mit Blick auf die für den Erfolg nicht ursächliche Berufungsbegründung und unter Bemessung der Entschädigungshöhe analog der Kostenaufteilung nach Obsiegen (1/6) und Unterliegen (5/6) rechtfertigt es sich daher, X._____ für das Berufungsverfahren ausgehend von einem angemessenen Zeitaufwand von rund 10 Stunden zum vereinbarten Stundenansatz von Fr. 250.00 (vgl. act. 1.4 Ziff. 3) unter Beizug der mit der eingereichten Kostennote geltend gemachten Barauslagen ausseramtlich mit Fr. 500.00 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.

Seite 26 — 27 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2. X._____ ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG. 3. Dafür wird X._____ mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 200.00 bestraft. Falls die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, tritt eine Freiheitsstrafe von 2 Tagen an deren Stelle. 4. Die Kosten des Untersuchungs- und des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus:  den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1'125.00  den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 120.00  der Gerichtsgebühr der Vorinstanz von Fr. 1'600.00 total somit Fr. 2'845.00 gehen zu Lasten von X._____. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 gehen zu 5/6 (= Fr. 4'166.00), zu Lasten von X._____ und zu 1/6 (= Fr. 834.00) zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ für das Berufungsverfahren mit Fr. 500.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Seite 27 — 27 7. Mitteilung an:

SK1 2014 36 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.04.2015 SK1 2014 36 — Swissrulings