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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2015 SK1 2014 27

23 gennaio 2015·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·8,215 parole·~41 min·6

Riassunto

Überlassen eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Januar 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 27 28. Januar 2015 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schnyder Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 5. Juni 2014, mitgeteilt am 14. August 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Überlassen eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs, hat sich ergeben:

Seite 2 — 24 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1978 in O.1_____ geboren und wuchs zusammen mit zwei Geschwistern in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern in O.2_____ auf, wo er auch die Primar- und Sekundarschule besuchte. Nach dem Schulabschluss trat er bei der A._____ eine Lehre als Maschinenzeichner an, die er jedoch wegen Differenzen mit dem Lehrmeister abbrach. In der Folge absolvierte X._____ bei der B._____AG in O.3_____ eine zweijährige Lehre als Radio-/TV- Verkäufer, worauf er im Jahre 1998 die Rekrutenschule besuchte. Im Anschluss daran arbeitete er während eines Jahres in seinem erlernten Beruf als Verkäufer im C._____ in O.1_____ sowie bei der D._____AG in O.4_____. Seit etwa zehn Jahren ist X._____ selbständig. Er betreibt zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder das Transportunternehmen E._____GmbH, in welchem zurzeit sieben bis acht Angestellte beschäftigt werden. Eigenen Angaben zufolge erzielt er mit dieser Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'500.-- bis Fr. 3'600.--. X._____ hat weder Schulden noch Vermögen und ist mit F._____ verheiratet. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ mit drei Eintragungen verzeichnet. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 3. Dezember 2004 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, und mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2005 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) und Verletzung von Verkehrsregeln zu 30 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Ferner bestrafte der Kantongerichtsausschuss Graubünden X._____ mit Urteil vom 21. Mai 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0.9‰) mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Gemäss Auszug aus dem SVG-Massnahmenregister wurde X._____ der Führerausweis zum ersten Mal wegen Geschwindigkeitsübertretung für die Dauer vom 30. März 2005 bis 29. April 2005 entzogen. In der Folge erfolgten zwei weitere Führerausweisentzüge, und zwar vom 5. Mai 2005 bis 4. November 2005 wegen Angetrunkenheit und überhöhter Geschwindigkeit sowie vom 20. August 2010 bis 19. August 2011 wegen Angetrunkenheit, überhöhter Geschwindigkeit und anderer Fahrfehler. Am 20. Dezember 2010 wurde X._____ der Führerausweis wegen

Seite 3 — 24 Angetrunkenheit und Alkoholabhängigkeit/-missbrauch ein letztes Mal bis auf weiteres entzogen. B. Am 10. Januar 2013, mitgeteilt am 17. Januar 2013, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafbefehl und sprach X._____ des Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG für schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung an deren Stelle mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Gegen diesen Strafbefehl liess X._____ am 21. Januar 2013 Einsprache erheben, woraufhin die Staatsanwaltschaft Graubünden weitere Beweise abnahm (Art. 355 Abs. 1 StPO). Mit Parteimitteilung vom 30. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte ihm aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Anklageerhebung beim Gericht gemäss Art. 324 ff. StPO in Aussicht. C. Am 10. Juli 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Verfahrensakten dem Bezirksgericht Prättigau/Davos und erklärte im Rahmen der Anklageschrift, dass auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung verzichtet werde. Der Anklageschrift vom 8. Juli 2013 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 4. Oktober 2012 lenkte G._____ den nicht betriebssicheren Lieferwagen seiner Arbeitgeberfirma, der E._____GmbH, einen IVECO Daily, GR _____, von O.5_____ bis O.6_____, wo er von der Polizei kontrolliert wurde. Am Lieferwagen wurden folgende Mängel festgestellt: Die Feststellbremse wies keine Bremskraft auf. Im Fahrzeug leuchteten die Warnlampe der Bremsverschleissanzeige sowie die Kontrolllampe des Airbags. Am Lieferwagen fehlten ausserdem diverse Abdeckungen. Die linke Seitenscheibe war zudem aufgezogen und festgeklebt. Am linken Seitenspiegel war das Glas gerissen und das linke und rechte Standlicht sowie das linke Fernlicht waren defekt. Die vordere rechte Felge war deformiert. Am Kotflügel war die rechte Abdeckung lose. Der linke und rechte Stabilisator hatte Spiel. Die linken und rechten Federpakete an der hinteren Achse waren gebrochen. Zudem war am vorderen oberen linken Führungsgelenk die Schraube lose. Der Lieferwagen wurde noch gleichentags vom Strassenverkehrsamt Graubünden durch Annullierung des Fahrzeugausweises aus dem Verkehr genommen. Der Beschuldigte ist als Geschäftsführer der E._____GmbH für den vorschriftsgemässen Zustand der Firmenfahrzeuge verantwortlich. Obwohl er die Mängel am fraglichen Lieferwagen kannte, hat er es unterlassen, die Verwendung dieses Fahrzeuges nach seinen Möglichkeiten zu verhindern, indem er z.B. die Fahrzeugschlüssel nicht an einem sicheren Ort aufbewahrte oder indem er die Kontrollschilder am Fahrzeug beliess."

Seite 4 — 24 D. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Prättigau/Davos, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2014 vorgeladen worden war, fand am 5. Juni 2014 statt. X._____ erschien in Begleitung seines Rechtsanwalts lic. iur. Martin Suenderhauf. Die Staatsanwaltschaft Graubünden war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (siehe Ziff. 3 der Anklageschrift, act. 38): 1. X._____ sei schuldig des Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG. 2. X._____ sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien X._____ zu überbinden. Anträge beschuldigte Person (RA lic. iur. Martin Suenderhauf): 1. X._____ sei vom Vorwurf des Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei für seine Verteidigungsaufwendungen eine Parteientschädigung von CHF 6'335.20 zuzusprechen." E. Gegen das am 5. Juni 2014 gefällte, dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnete und am 6. Juni 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete X._____ am 11. Juni 2014 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien das begründete Urteil am 14. August 2014 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig des Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG. 2. Dafür wird X._____ bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3'130.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1'330.00, Gerichtsgebühren CHF 1'800.00) gehen zu Lasten von X._____. X._____ schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 3'130.00 Total CHF 3'430.00

Seite 5 — 24 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." Das Bezirksgericht Prättigau/Davos gelangte nach Würdigung der sich bei den Akten befindlichen Aussagen zum Schluss, dass der Beschuldigte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und sich demnach der fahrlässigen Tatbegehung schuldig gemacht habe. F. Mit Berufungserklärung vom 9. September 2014 stellte X._____ folgende Anträge: "I. RECHTSBEGEHREN 1. Ziff. 1 - 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 05. Juni 2014, mitgeteilt am 14. August 2014, seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten (Untersuchungsgebühren und Auslagen Staatsanwaltschaft, Gerichtsgebühren Bezirksgericht Prättigau/Davos) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Berufungskläger sei für seine Verteidigungsaufwendungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'335.20 zuzusprechen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem Berufungskläger seien zulasten des Staates die anwaltlichen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu ersetzen bzw. als Parteientschädigung zuzusprechen. II. BEWEISANTRÄGE Es sei F._____, als Zeugin zu befragen." G. Mit Schreiben vom 16. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden einerseits die kostenfällige Abweisung der Berufung und andererseits unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil die Abweisung des Antrags auf Zeugenbefragung von F._____. Da das Verfahren eine Übertretung betrifft, wurde unter Hinweis auf Art. 406 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO zudem der Antrag gestellt, auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu verzichten.

Seite 6 — 24 H. Mit Beschluss vom 18. September 2014, mitgeteilt gleichentags, ordnete die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Berufungskläger Frist bis zum 10. Oktober 2014 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Die Fristansetzung erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Berufung als zurückgezogen gilt, wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. I. Mit Eingabe vom 3. November 2014 liess X._____ dem Kantonsgericht von Graubünden innert erstreckter Frist seine schriftliche Berufungsbegründung zukommen, in welcher er mit Ausnahme des Beweisantrags auf Einvernahme von F._____ als Zeugin, welcher fallengelassen wurde, an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren unverändert festhielt. X._____ macht im Wesentlichen Verletzungen des Akkusationsprinzips sowie seiner Verteidigungsrechte geltend. Darüber hinaus sei das vorinstanzliche Erkenntnis einerseits bundesrechtswidrig und andererseits in sich widersprüchlich und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom 12. November 2014 unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen im angefochtenen Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kan-

Seite 7 — 24 tonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 5. Juni 2014 mündlich eröffnete und am 6. Juni 2014 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete X._____ am 11. Juni 2014 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 14. August 2014 reichte er alsdann fristgemäss am 9. September 2014 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c. Bildeten – wie dies vorliegend der Fall ist – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist – wie sich nachstehend ergibt – eine Rückweisung nicht erforderlich. 2. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 StPO). Schriftliche Berufungsverfahren sollen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung die Ausnahme bilden (BGE 139 IV 290 E. 1.1 S. 291 f. = Pra 2014 Nr. 20 mit weiteren Hinweisen). Art. 406 StPO zählt abschliessend auf, in welchen Fällen das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren behandeln kann. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das schriftliche Verfahren angeordnet werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Ver-

Seite 8 — 24 brechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen (lit. d) oder Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB angefochten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann das schriftliche Verfahren zudem angeordnet werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist oder wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Mit Beschluss vom 18. September 2014 ordnete die I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (act. F.1), weil lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete. Zudem wird mit der Berufung kein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt. Ohnehin hat die Beurteilung von Übertretungen in der Regel im schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Eine mündliche Verhandlung ist diesfalls namentlich auch deshalb entbehrlich, weil weder neue Behauptungen noch Beweise vorgebracht werden können (Eugster, a.a.O., N 4 zu Art. 406 StPO). Im Übrigen ist hierzu zu bemerken, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch den Beschuldigten eingelegten Berufung ausgeschlossen ist und der Berufungskläger gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens keine Einwände erhoben hat. 3. In seiner Berufungserklärung vom 9. September 2014 (act. A.2) beantragte der Berufungskläger die von der Vorinstanz abgelehnte Befragung seiner Ehefrau F._____ als Zeugin erneut und führte zur Begründung aus, durch ihre Aussage könne erhärtet werden, dass G._____ bei Antritt der Frühschicht am 4. Oktober 2012 mehrere betriebssichere Fahrzeuge hätte nutzen können; ebenso lasse sich dadurch erhärten, dass für jedermann erkennbar gewesen sei, dass das von G._____ verwendete Fahrzeug nicht hätte benutzt werden dürfen. Die Vorinstanz verzichtete in antizipierter Beweiswürdigung auf die nochmalige Einvernahme von F._____ (angefochtenes Urteil, E. 2 S. 7). In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 3. November 2014 (act. A.4) findet dieser Beweisantrag keine Erwähnung mehr, obgleich in der Berufungserklärung in Aussicht gestellt wurde, dass darauf in der schriftlichen Berufungsbegründung noch näher eingegangen werde (vgl. act. A.2 S. 3). Dies kann nur bedeuten, dass der entsprechende Beweisantrag fallengelassen wurde. Ungeachtet dessen besteht – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – an einer erneuten Einvernahme von F._____ aber ohnehin keine Notwendigkeit, sodass hiervon selbst dann abzusehen wäre, wenn am Beweisantrag festgehalten würde.

Seite 9 — 24 4. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz des Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, bestraft. Mit der vorliegenden Berufung verlangt X._____ die Aufhebung der Ziffern 1-3 des angefochtenen Urteils und damit einen Freispruch in Bezug auf die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung. Diesem Antrag entsprechend seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für seine Verteidigungsaufwendungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'335.30 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft stellt unter Hinweis auf die Akten und die Ausführungen im angefochtenen Urteil Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfolgte die dem Berufungskläger vorgeworfene Übertretung am 4. Oktober 2012, weshalb für die Beurteilung derselben grundsätzlich das in der Fassung vom 1. Mai 2012 geltende Strassenverkehrsgesetz massgebend ist. Per 1. Januar 2013 wurde Art. 93 SVG gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (AS 2012 6291 ff.) neu gefasst. Mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen (neu Art. 93 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b SVG statt Art. 93 Ziff. 1 und Ziff. 2 SVG) blieben die Bestimmungen betreffend einfache und grobe Verkehrsregelverletzung materiell unverändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2013 vom 8. April 2013 E. 2 in Bezug auf Art. 90 SVG). Art. 29 SVG erfuhr keinerlei Anpassungen und ist mit der vorherigen Bestimmung identisch. Angesichts dessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die aktuellen Bestimmungen zu Art. 29 SVG und Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG abzustellen. Die Beurteilung nach dem neuen Recht ist auch mit Blick auf Art. 2 StGB unbestritten, was auch vom Berufungskläger ausdrücklich anerkannt wird (act. A.4 S. 2). 5.a. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/

Seite 10 — 24 Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 zu Art. 10 StPO). Ferner schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage eben-

Seite 11 — 24 falls ein Beweismittel dar und seine Aussagen sind richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). c. Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts BGE 121 V 45 E. 2.a S. 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 6. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG wird mit Busse bestraft, wer als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. a. Unbestritten und aufgrund der Akten zweifelsfrei nachgewiesen ist zunächst, dass das fragliche Fahrzeug nicht den Vorschriften von Art. 29 SVG entsprach und damit dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gegeben war

Seite 12 — 24 (vgl. Akten StA, act. 3 und 4). Diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 5 S. 10 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz legte des Weiteren ebenfalls zutreffend dar, dass der Berufungskläger als Geschäftsführer der E._____GmbH und Zuständiger für die technischen Belange der Fahrzeuge sowie als derjenige, welcher als Geschäftsführer die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge hat, für den Unterhalt und die Betriebssicherheit der Fahrzeugflotte wie ein Halter verantwortlich ist und deshalb unter den Anwendungsbereich von Art. 93 Abs. 2 SVG fällt (angefochtenes Urteil, E. 6 S. 11 ff.). Dies wird auch vom Berufungskläger anerkannt, wenn er in der Berufungsbegründung ausführt, es werde nicht bestritten, "dass X._____ in seiner damaligen Funktion bei der E._____GmbH unter den Anwendungsbereich der vorerwähnten Bestimmung fällt" (act. A.4 S. 3). Insofern kann auch hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). b. Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässigen Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der be-

Seite 13 — 24 treffenden Rechtsgüter hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4 S. 9 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3.1). c. Die Vorinstanz befand den Berufungskläger vorliegend der fahrlässigen Tatbegehung für schuldig. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei der ihm gebotenen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe geduldet und nicht verhindert, dass G._____ das nicht betriebssichere Fahrzeug am 4. Oktober 2012 benutzt habe. Zwar habe er nach eigenen Angaben einen Zettel im nicht betriebssicheren Fahrzeug hinterlassen, die getroffene Massnahme habe jedoch nicht verhindert, dass das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug dennoch eingesetzt worden sei. Nach Angaben von G._____ sei das verkehrsuntaugliche Fahrzeug mehrmals pro Monat im Einsatz gewesen und auch F._____ habe nicht ausschliessen können, dass das besagte Fahrzeug von G._____ mehrmals benutzt worden sei. Dem Beschuldigten und Geschäftsführer sei deshalb vorzuwerfen, den Betrieb nicht so organisiert zu haben, dass den Chauffeuren die Benutzung des verkehrsuntauglichen Fahrzeugs verunmöglicht worden sei. Einerseits hätte er eine solche Situation verhindern können, wenn er den Chauffeuren die Fahrzeuge jeweils konkret zugewiesen hätte. Andererseits wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er den Schlüssel dort aufbewahre, wo nicht jeder Chauffeur Zugang dazu habe. Ungewöhnlich erscheine auch die Tatsache, dass das besagte Fahrzeug noch eingelöst bzw. die Nummernschilder noch montiert gewesen seien und dass die Kosten dafür getragen würden, obwohl das Fahrzeug selbst nach Auffassung des Beschuldigten nicht mehr verkehrstauglich gewesen sei. Eine Autonummer wäre für das Umparkieren auf dem Depotareal nicht notwendig gewesen. Letztlich wäre ein Zettel so anzubringen gewesen, dass dieser nicht verrutsche und mit Sicherheit jeder der Chauffeure diesen auch bemerke. Der Beschuldigte sei demnach der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen und habe sich der fahrlässigen Tatbegehung schuldig gemacht.

Seite 14 — 24 d. Der Berufungskläger kritisiert das angefochtene Urteil insofern, als damit faktisch eine strafrechtliche Kausalhaftung stipuliert werde, indem die Vorinstanz die Tatbestandsmässigkeit allein schon darin begründet sehe, dass G._____ losgelöst von den konkreten Umständen die Möglichkeit gehabt habe, das Fahrzeug zu benutzen. Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG setze indessen voraus, dass der für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs zuständige Verantwortungsträger den Gebrauch des Fahrzeugs aus Sorglosigkeit dulde. Allein die Tatsache, dass die Benutzung eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs durch den Chauffeur möglich geblieben sei, erfülle den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG nicht. Insoweit erweise sich das vorinstanzliche Erkenntnis als bundesrechtswidrig und sei daher aufzuheben. Unbesehen davon übersehe die Vorinstanz, dass im konkreten Fall G._____ selbst die inkriminierte Fahrt ausgeführt habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz habe dieser vor der inkriminierten Fahrt im Detail um die Mängel dieses Fahrzeugs gewusst und es trotzdem benutzt. Mithin hätte die von der Vorinstanz als ausreichend umschriebene Fixierung des Zettels im Lieferwagen die fragliche Fahrt von G._____ auch nicht verhindern können. Letzterer habe sich schlicht um die Weisungen des Arbeitgebers und den ihm bekannten Zustand des von ihm benutzten Fahrzeugs foutiert. Dass G._____ bei Antritt der Frühschicht am 4. Oktober 2012 kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden haben soll, werde von der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt und treffe auch in keiner Weise zu. Diesbezüglich könne auf die Aussagen des Berufungsklägers und der Zeugin F._____ verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz im Übrigen von mehreren Fahrten von G._____ mit dem nicht betriebssicheren Lieferwagen ausgehe, bilde dies nicht Anklagegenstand und verletze insoweit das Akkusationsprinzip. Gemäss Anklage gehe es ausschliesslich um die Fahrt vom 4. Oktober 2012. Es sei somit weder mit dem Akkusationsprinzip noch mit dem Fairnessgebot und auch nicht mit dem Gehörsanspruch des Berufungsklägers vereinbar, in Ausdehnung des angeklagten Sachverhalts zu seinen Ungunsten nachteilige Schlüsse zu ziehen. Dass G._____ mit diesem nicht betriebssicheren Fahrzeug mehrere Fahrten ausgeführt haben soll, sei schliesslich auch unzutreffend; diese tatsächliche Feststellung der Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf die polizeilichen Aussagen von G._____ ab. An dieser Befragung habe der Berufungskläger seine Verfahrensrechte nicht wahrnehmen können; zwar sei G._____ von der Staatsanwaltschaft am 18. April 2013 noch als Zeuge befragt worden, allerdings habe er abgesehen von einem vom Staatsanwalt dem Befragten abgerungenen Pauschalverweis auf seine polizeilichen Aussagen jede weitere Aussage verweigert. Die vorinstanzliche Unterstellung an die Adresse des Berufungsklägers und seines Vertreters, G._____ bei

Seite 15 — 24 dieser Befragung keine Ergänzungsfragen unterbreitet zu haben, sei willkürlich, zumal allfällige Ergänzungsfragen einzig deshalb nicht gestellt worden seien, weil Letzterer schlicht jede Antwort verweigert habe. Damit werden seitens des Berufungsklägers Verletzungen des Akkusationsprinzips einerseits und der Verfahrensrechte andererseits gerügt. Hierzu gilt folgendes: e/aa. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; statt vieler Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 6.2 und 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen). Die Anklageschrift bzw. deren Inhalt bestimmen mithin den Prozessgegenstand (Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 36 zu Art. 9 StPO). In der Anklageschrift sind namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.3.2 mit Hinweisen). e/bb. Der vorliegend zur Diskussion stehenden fahrlässigen Begehung von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG durch den Berufungskläger liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Juli 2013 (Akten StA, act. 38) der folgende Sachverhalt zugrunde: "Am 4. Oktober 2012 lenkte G._____ den nicht betriebssicheren Lieferwagen seiner Arbeitgeberfirma, der E._____GmbH, einen IVECO Daily, GR _____, von O.5_____ bis O.6_____, wo er von der Polizei kontrolliert wurde. Der Beschuldigte ist als Geschäftsführer der E._____GmbH für den vorschriftsgemässen Zustand der Firmenfahrzeuge verantwortlich. Obwohl er die Mängel am fraglichen Lieferwagen kannte, hat er es unterlassen, die Verwendung dieses Fahrzeuges nach seinen Möglichkeiten zu verhindern, indem er z.B. die Fahrzeugschlüssel nicht an einem sicheren Ort aufbewahrte oder indem er die Kontrollschilder am Fahrzeug beliess." Diese äusserst rudimentäre Umschreibung des angeklagten Sachverhalts hat insbesondere mit Blick auf die vorerwähnte Umgrenzungsfunktion Konsequenzen.

Seite 16 — 24 Als die Strafbarkeit auslösender Akt wird in der Anklageschrift nämlich einzig die Fahrt vom 4. Oktober 2012 aufgeführt. Dass der Berufungskläger von vorangegangenen Fahrten mit dem nicht betriebssicheren Lieferwagen, welche G._____ unternommen haben soll, Kenntnis hatte oder hätte haben müssen oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass G._____ den Lieferwagen an besagtem 4. Oktober 2012 nehmen würde, wird bei der Umschreibung des Sachverhalts nicht erwähnt. Mit anderen Worten bildet derjenige Tatsachenaspekt, wonach der Berufungskläger aufgrund früherer Fahrten von G._____ mit dem betreffenden Lieferwagen hätte wissen müssen, dass die Möglichkeit bestand, dieser würde trotz seines Wissens um die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs dennoch damit fahren, nicht Gegenstand der Anklageschrift. Ebenso wenig wird darin ausgeführt, dass der Berufungskläger aus irgendwelchen anderen Gründen konkret wusste oder hätte wissen müssen, dass G._____ am fraglichen Tag das nicht betriebssichere Fahrzeug benutzen würde; mithin wird auch eine derartige Sachverhaltsschilderung nicht von der Anklageschrift umfasst. Wenn die Vorinstanz dem Berufungskläger aufgrund des von der Staatsanwaltschaft dargestellten Sachverhalts nun eine Sorgfaltspflichtverletzung zum Vorwurf macht und ihn infolgedessen der fahrlässigen Verletzung von Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG schuldig spricht, ohne dass in der Anklageschrift die hierfür erforderliche Vorhersehbarkeit der nachfolgenden Ereignisse thematisiert wird, verletzt sie – wie vom Berufungskläger zu Recht geltend gemacht – den Anklagegrundsatz. Denn wie gesehen, bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und demzufolge für die Fahrlässigkeitshaftung. Eine vorgängige Kenntnis des Berufungsklägers vom Umstand, dass G._____ dazu tendierte, den Lieferwagen trotz dessen Mangelhaftigkeit zu verwenden, bildete aber gerade nicht Teil der Anklageschrift, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung einer unzulässigen Ausdehnung des Anklagesachverhalts gleichkommt. Während die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung (Art. 344 StPO) durch das Berufungsgericht geheilt werden kann, fällt ein solches Vorgehen in Bezug auf übrige Verletzungen des Anklageprinzips ausser Betracht (Niggli/Heimgartner, a.a.O., N 63 zu Art. 9 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 23 zu Art. 9 StPO). Art. 409 Abs. 1 StPO bestimmt, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen hat, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Ob das Berufungsgericht einen

Seite 17 — 24 Anklagesachverhalt auch direkt an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann, wie dies von Niggli/Heimgartner mit dem Argument propagiert wird, dass der Vorinstanz im Falle der Rückweisung verbunden mit der Aufforderung, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, nur die Funktion einer Poststelle zukäme, ohne dass dem Aufwand und Zeitverlust irgendein Vorteil gegenüberstünde (a.a.O. N 63b zu Art. 9 StPO), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin gutzuheissen und der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Verkehrsregelverletzung freizusprechen ist. e/cc. Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl der Berufungskläger als auch G._____ wussten, dass das betreffende Fahrzeug nicht den Vorschriften entsprach (vgl. Akten StA, act. 8, 9, 30 und 31). Umstritten ist hingegen, ob am fraglichen Tag ein Zettel im Fahrzeug angebracht war, wonach eine Benützung desselben ausgeschlossen sein sollte. G._____ räumte zwar ein, dass nicht betriebssichere Fahrzeuge normalerweise mit einem Zettel im Fahrzeug gekennzeichnet seien oder vom Vorgesetzten die Schlüssel weggenommen würden (Akten StA, act. 8 S. 3). Aus der polizeilichen Einvernahme wird indessen nicht klar, ob sich auch zum fraglichen Zeitpunkt ein entsprechender Zettel im Lieferwagen befand oder nicht. Der die Einvernahme durchführende Polizeibeamte hat in diesem Punkt auch nicht nachgehakt. Klar ist hingegen, dass sich G._____ selbst belastet hätte, wenn er eingestanden hätte, das Fahrzeug trotz des entsprechenden Verbots genommen zu haben. Anlässlich der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. April 2013 (Akten StA, act. 30) verweigerte G._____ sodann – auch zu diesem Punkt – jede Auskunft, obschon er zumindest im Rahmen des ihm vorgeworfenen Vorfalls wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" nichts mehr zu befürchten hatte. Der Berufungskläger und seine Frau bestätigten dagegen übereinstimmend, dass ein entsprechender Warnzettel angebracht wurde. So gab der Berufungskläger an, dass das betreffende Fahrzeug durch eine Info am Lenkrad (Auto nicht nehmen) gekennzeichnet gewesen sei bzw. er einen Zettel mit der Aufschrift "Fahrzeug nicht benutzen" auf dem Armaturenbrett hinterlegt habe. Zudem habe er G._____ persönlich gesagt, er solle für seine Arbeit einen Peugeot benutzen und nicht den zur Diskussion stehenden Lieferwagen (Akten StA, act. 9 S. 3 und 5, 31 S. 2 f.). Auch F._____ zufolge soll sich im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett ein Zettel ungefähr in der Grösse einer A4 Seite befunden haben, auf welchem geschrieben gewesen sei, dass man dieses Fahrzeug nicht verwenden dürfe. Zwar wisse sie nicht, ob G._____ diesen Zettel auch gesehen habe, indessen hätten sie alle gewusst, dass sich dieses Fahrzeug

Seite 18 — 24 in einem nicht betriebssicheren Zustand befinde (Akten StA, act. 29 S. 2). Auch wenn die Aussagen des Berufungsklägers aufgrund seiner Stellung als Angeklagter sowie diejenigen seiner Ehefrau mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen sein mögen, reicht die inhaltlich unklare und durch die spätere Einvernahme nicht bestätigte Aussage von G._____ für sich allein für die Feststellung, dass sich an besagtem Morgen des 4. Oktober 2012 trotz der sonstigen Übung kein Zettel im Fahrzeug befand, nicht aus. Hat G._____ aber entgegen einer ausdrücklichen Anordnung – und nachgewiesenermassen im Wissen um die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs – die Fahrt mit diesem dennoch angetreten, so kann dies nicht seinem Vorgesetzten angelastet werden. Letzterer darf sich nach dem Vertrauensprinzip darauf verlassen, dass ein Chauffeur weder wissentlich ein nicht betriebssicheres Fahrzeug benutzt noch einer ausdrücklichen Anweisung zuwiderhandelt. Es fehlt unter diesen Umständen an der strafrechtlich relevanten Vorhersehbarkeit. Weitergehende Massnahmen wie Schlüsselverstecken oder die Fahrzeugnummer abmontieren, müssen entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht getroffen werden. Fehlt es nach dem Gesagten an der für die Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Vorhersehbarkeit, kann dem Berufungskläger auch keine fahrlässige Begehung der ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzung zur Last gelegt werden. Folgerichtig hat ein Freispruch zu ergehen. f. Ist die Berufung nach den vorangegangenen Ausführungen gutzuheissen und der Berufungskläger freizusprechen, kommt der ebenfalls gerügten Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegendenfalls keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zu. Der Vollständigkeit halber ist darauf aber dennoch kurz einzugehen. f/aa. Der Berufungskläger machte bereits vor der Vorinstanz geltend, dass die Einvernahme von G._____ vom 18. April 2013 nicht verwertbar sei, da dieser nicht korrekt belehrt worden sie. Zudem sei auch dessen polizeiliche Einvernahme nicht verwertbar, da er (der Berufungskläger) an dieser Befragung nicht habe teilnehmen können. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass der Beschuldigte zwar nicht bei der polizeilichen Einvernahme von G._____ anwesend gewesen sei, hingegen bei derjenigen vor der Staatsanwaltschaft Graubünden. Dort habe G._____ auf seine bei der Polizei gemachten Aussagen verwiesen. Ergänzungsfragen seitens des Beschuldigten oder seines Rechtsvertreters fänden sich nicht im Protokoll, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese – obwohl anwesend – von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hätten. Der Einwand des Verteidigers gehe demnach fehl und die Aussage von G._____ sei durchaus verwertbar, auch wenn der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung nicht dabei gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 7.2 S. 15). Der Berufungskläger sieht seine Verteidi-

Seite 19 — 24 gungsrechte dadurch verletzt, dass er faktisch keine Möglichkeit gehabt habe, G._____ mit konkreten Ergänzungsfragen zum Sachverhalt konfrontieren zu können. Zwar sei Letzterer durch die Staatsanwaltschaft am 18. April 2013 noch als Zeuge befragt worden, er habe jedoch abgesehen von einem Pauschalverweis auf seine polizeilichen Aussagen jede weitere Aussage verweigert. Angesichts dessen sei die vorinstanzliche Unterstellung an die Adresse des Berufungsklägers und seines Vertreters, G._____ bei dieser Befragung keine Ergänzungsfragen unterbreitet zu haben, willkürlich. f/bb. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens. Der Begriff des Zeugen ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten demnach all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen erfährt in der Praxis allerdings eine gewisse Abschwächung. Es gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157, je mit weiteren Hinweisen). f/cc. Da das Verfahren gegen G._____ zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2013 bereits abgeschlossen war, konnte er im gegen den Berufungskläger durchgeführten Verfahren grundsätzlich formell als

Seite 20 — 24 Zeuge einvernommen werden. Wäre die Staatsanwaltschaft indessen davon ausgegangen, dass G._____ nicht nur einmal, sondern mehrmals mit dem defekten Lieferwagen gefahren sei, so bliebe eine erneute Bestrafung – da keine Identität vorläge – trotzdem möglich. In einem solchen Fall hätte G._____ als Auskunftsperson einvernommen werden müssen. Dass er von der Staatsanwaltschaft nicht darauf hingewiesen wurde, keine selbstbelastenden Aussagen machen zu müssen, stellt zwar klarerweise einen verfahrensrechtlichen Fehler dar, führt entgegen der Auffassung des Berufungsklägers aber noch nicht zu einem Verwertungsverbot. Die entsprechende Bestimmung bezweckt den Schutz des Zeugen und nicht des Beschuldigten. Aus der unterlassenen Belehrung des Zeugen kann der Berufungskläger somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was alsdann den Vorwurf der fehlenden Möglichkeit, Ergänzungsfragen an den Zeugen stellen zu können, anbelangt, ist festzuhalten, dass G._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich global seine bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigte, in der Folge aber jede weitere Antwort verweigerte. Dies selbst zu Fragen, die ihm in der polizeilichen Einvernahme gar nicht gestellt wurden. Insgesamt weigerte er sich nicht weniger als achtmal, weitere Angaben zu machen, unter anderem zu den konkreten Fragen des Staatsanwalts, ob das Auto bereits zuvor benutzt worden sei, ob er gewusst habe, dass die Verwendung verboten sei, und ob ihm an besagtem Tag ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Als der Staatsanwalt ihn schliesslich darauf aufmerksam machte, dass er als Zeuge zur Aussage verpflichtet sei und kein Zeugnisverweigerungsrecht habe, gab G._____ zu Protokoll, dass er es dann einfach vergessen habe; er könne nicht alles behalten, was passiert sei (Akten StA, act. 30). Unter diesen Umständen war es dem Berufungskläger vorliegend in der Tat nicht möglich, sein Fragerecht wirksam auszuüben. Ebenso wenig geht es an, aus dem Umstand, dass seitens des Berufungsklägers bzw. seines Verteidigers keine Ergänzungsfragen angebracht wurden, auf einen entsprechenden Verzicht zu schliessen. In Anbetracht des vorerwähnten Aussageverhaltens des Zeugen durften und mussten diese vielmehr davon ausgehen, dass auch ihrerseits gestellte Ergänzungsfragen nicht beantwortet würden. Da die betreffende polizeiliche Aussage von G._____ im vorliegenden Fall zudem den einzigen Beweis für die dem Berufungskläger zur Last gelegte Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, gilt der Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen im Lichte von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK uneingeschränkt. Eben dieses Recht wurde dem Berufungskläger vorliegend jedoch verwehrt. Unter den konkreten Umständen mutet es denn auch seltsam an, wenn die Staatsanwaltschaft sich unter Hinweis auf die kantonsgerichtliche Rechtsprechung zur Bemerkung veranlasst sieht, dass bei der Würdigung der vorhandenen Beweismittel der ersten Aus-

Seite 21 — 24 sage, die noch unter dem Eindruck der Ereignisse erfolgt sei, besondere Bedeutung zukomme, weil diese Aussage in der Regel unbefangener und zuverlässiger sei als die späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder anderer Art beeinflusst sein könnten (vgl. Akten StA, act. 39 S.3). Der von der Staatsanwaltschaft zitierte Grundsatz des Vorrangs der Aussage der ersten Stunde gelangt nur bei widersprüchlichen oder in einzelnen Punkten voneinander abweichenden Aussagen eines Zeugen zur Anwendung. Diesfalls wird davon ausgegangen, dass der Aussage der ersten Stunde besondere Aufmerksamkeit gebührt, weil diese zeitnah zum Geschehen erfolgt und erfahrungsgemäss mit weniger Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet ist als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. E. 5.c hiervor). In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem ein Zeuge im Rahmen einer zweiten Einvernahme wiederholt jegliche Aussage verweigert und anschliessend demonstrativ vorgibt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, hat die Anwendung dieses Grundsatzes indessen keine Berechtigung. g. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger von der Anklage des Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG freizusprechen ist. 7.a. Als Folge davon, dass der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen ist, hat er weder die Kosten der Strafuntersuchung (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft) noch diejenigen der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1 e contrario und Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden die Verfahrenskosten von demjenigen Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Demnach gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft sowie diejenigen des Verfahrens vor Bezirksgericht Prättigau/Davos als auch des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden vorliegend auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. b. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die freigesprochene Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dasselbe gilt kraft Verweisung in Art. 436 Abs. 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren. Eine Entschädigung ist vor allem dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde. Die

Seite 22 — 24 Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitaufwand, den der Rechtsvertreter für die Verteidigung der beschuldigten Person aufwenden musste. Zu beachten ist die kantonale Gesetzgebung zu den Anwaltstarifen. Im Kanton Graubünden wird die Parteientschädigung gemäss der gestützt auf Art. 19 des Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) erlassenen Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) näher konkretisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt dabei ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Aus den vorgenannten Bestimmungen folgt demnach, dass die Bemessung des sachgerechten Aufwands auf einer individuellen Würdigung zu beruhen hat, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. c. Mit Honorarnote vom 4. Juni 2014 (Akten der Vorinstanz, act. 7) machte Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf für das erstinstanzliche Verfahren einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 22 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Der Stundenansatz von Fr. 250.-- entspricht demjenigen gemäss Honorarvereinbarung vom 21. Januar 2012 (Akten StA, act. 19) und gilt zudem als üblich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HV; dieser ist mithin nicht zu beanstanden. Indessen erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der Komplexität der Sache als leicht überhöht. Namentlich betrifft dies die Korrespondenzen mit dem Klient (Mail, Schreiben, Telefon etc.), welche unter verschiedenen Aufwandpositionen mit insgesamt 5.30 Stunden zu Buche schlagen. Ein derart zeitintensiver Aufwand für die vorliegend zur Diskussion stehende Übertretung ist weder nachvollziehbar noch erforderlich und demzufolge zu kürzen. In Anbetracht der vorliegenden Angelegenheit sind hierfür Aufwendungen von 2 Stunden angemessen und ohne weiteres ausreichend. Demnach ist der Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren um 3.30 Stunden zu kürzen, womit sich der entschädigungspflichtige Aufwand für diesen Verfahrensabschnitt auf 18.70 Stunden beläuft. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 4'675.--. Hinzu kommen Fahrspesen von Fr. 146.--, eine Spesenpauschale von Fr. 187.-- (4% auf Fr. 4'675.--) sowie die Mehr-

Seite 23 — 24 wertsteuer von Fr. 400.65 (8% auf Fr. 5'008.--), so dass insgesamt eine Entschädigung von Fr. 5'408.65 resultiert. d. Für das vorliegende Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf mit nachgereichter Honorarnote vom 3. Dezember 2014 (act. D.11) einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 8.60 Stunden geltend, welcher als angemessen erachtet wird. Der Berufungskläger ist für das Berufungsverfahren folglich mit Fr. 2'414.90 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.

Seite 24 — 24 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 5. Juni 2014 wird aufgehoben. 2. X._____ wird von der Anklage des Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG freigesprochen. 3. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'330.-- und diejenigen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 1'800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür mit Fr. 5'408.65 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X._____ hierfür mit Fr. 2'414.90 (inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

SK1 2014 27 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2015 SK1 2014 27 — Swissrulings