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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.04.2014 SK1 2014 2

8 aprile 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,177 parole·~31 min·5

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 8. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 14 2 [nicht mündlich eröffnet] 9. April 2014 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Aebli In der strafrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Obergasse 19, 8402 Winterthur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 13. August 2013, mitgeteilt am 8. Januar 2014, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1979 in O.1_____, L.1_____, geboren. Nach ihrem Schulabschluss absolvierte sie eine Ausbildung zur Kellnerin. Im Jahre 2005 kam sie in die Schweiz. Sie ist verheiratet und Mutter zweier Kinder. X._____ erzielt durch ihre derzeitige Beschäftigung als Zimmermädchen im Hotel A._____ in O.2_____ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'800.--. Sie ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet. B. X._____ verursachte am 2. November 2012 auf der B._____ in Fahrtrichtung O.2_____ mit ihrem Personenwagen einen Selbstunfall. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 9. Januar 2013, mitgeteilt am 16. Januar 2013, wurde X._____ der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG für schuldig befunden und zu einer Busse von CHF 300.-verurteilt (vgl. Akten StA act. 9). Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 02. November 2012, um 07.30 Uhr, fuhr die Beschuldigte mit dem Personenwagen SKODA CZ Octavia Combi 4×4, GR_____, von O.3_____ in Richtung O.2_____. Auf der Bahnübergangsbrücke kam ihr ein schleudernder Personenwagen entgegen, weshalb sie ihr Fahrzeug abbremste. Dabei verlor sie infolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse die Kontrolle über ihr Fahrzeug und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo sie mit der Stützmauer kollidierte. Anschliessend überschlug sich das Fahrzeug mehrmals und kam schliesslich, teilweise auf der Stützmauer liegend, total beschädigt zum Stillstand. Die Beschuldigte wurde leicht verletzt.“ C. Hiergegen erhob X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, am 23. Januar 2013 Einsprache (vgl. Akten StA act. 14). Die Staatsanwaltschaft ergänzte in der Folge die Strafuntersuchung. Am 8. Mai 2013 teilte sie X._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei (vgl. Akten StA act. 22). Gleichzeitig stellte sie auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG in Aussicht. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2013, mitgeteilt am 30. Mai 2013, überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Bezirksgericht Maloja zur Durchführung des

Seite 3 — 18 Hauptverfahrens. Dabei hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl vom 9. Januar 2013 fest und beantragte, dass X._____ gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG und – abweichend vom Strafbefehl – gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VRV sowie Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig zu sprechen sei (vgl. Akten StA act. 26). Zeitgleich erging der Schlussbericht der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO (vgl. Akten StA act. 27), in welchem sie festhielt, dass die Beschuldigte geständig sei, bei ihrem Bremsmanöver auf vereister Fahrbahn ins Rutschen geraten und mit der Stützmauer auf der linken Strassenseite zusammengestossen zu sein. Angesichts der winterlichen Strassenverhältnisse hätte sie wesentlich langsamer, nötigenfalls sogar im Schritttempo fahren müssen. Trotz der sichtbar vereisten Rechtsbiegung nach der Bahnüberführung zwischen O.3_____ und O.2_____ sei die Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h unterwegs gewesen. In diesem Zusammenhang wurde auf das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 05 3 vom 16. Februar 2005 verwiesen. Die Behauptung der Beschuldigten, dass sie einem entgegenkommenden Fahrzeug habe ausweichen müssen und daher zunächst auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, vermöge sie nicht zu entlasten, da sie angesichts der vereisten Fahrbahn zu schnell unterwegs gewesen sei. Ausserdem sei diese Behauptung nachweislich unzutreffend, da das Fotoblatt (vgl. Akten StA act. 3) beweise, dass die Beschuldigte von der rechten Fahrbahnhälfte aus direkt gegen die Stützmauer auf der linken Strassenseite geraten sei. Im Übrigen erscheine die Behauptung auch insofern unglaubwürdig, als dieser angeblich entgegenkommende schwarze Audi trotz der Beschreibung der Beschuldigten nicht habe ermittelt werden können. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. März 2013, mitgeteilt am 5. Juni 2013, wurde X._____ eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um allfällige Beweisanträge geltend zu machen (vgl. Akten VI act. 2), worauf diese mit Schreiben vom 11. Juni 2013 explizit verzichtete (vgl. Akten VI act. 3). Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2013 vorgeladen wurde (vgl. Akten VI act. 4), fand am 13. August 2013 vor dem Bezirksgericht Maloja statt. X._____ sowie ihr privater Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, erschienen persönlich, während die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme verzichtete. X._____ liess folgende Anträge stellen (vgl. Akten VI act. 7 und 8): „1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Untersuchungsverfahren und für das Gerichtsverfahren zu Lasten des Staates.“ F. Das am 13. August 2013 gefällte und gleichentags mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Maloja wurde X._____ am 14. August 2013 ohne schriftliche

Seite 4 — 18 Begründung im Dispositiv mitgeteilt. Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger von X._____ am 23. August 2013 Berufung an (vgl. Akten VI act. 11). Daraufhin teilte das Bezirksgericht Maloja den Parteien am 8. Januar 2014 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. X._____ ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG. 2. Dafür wird X._____ mit einer Busse von CHF 300.- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 3 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1'025.00 - Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 275.00 - Gerichtsgebühr CHF 2'000.00 Total CHF 3'300.00 werden X._____ auferlegt. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Begründend wurde ausgeführt, dass der Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gelte. Im Überweisungsschreiben habe die Staatsanwaltschaft in Abweichung zum Strafbefehl beantragt, dass die Beschuldigte – nebst Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG – neu auch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen werden solle. Gemäss Anklageprinzip müsse die Darstellung des Tathergangs sämtliche objektiven Tatbestandselemente enthalten. Während der Hauptverhandlung prüfte die Vorinstanz den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nebst den vorerwähnten Bestimmungen unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 SVG. Art. 32 Abs. 1 SVG stelle gegenüber Art. 31 Abs. 1 SVG eine lex specialis dar und komme dann zur Anwendung, wenn die Nichtbeherrschung des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen sei. Der objektive Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG dagegen umfasse auch das auf andere Gründe als die nichtangepasste Geschwindigkeit zurückzuführende Nichtbeherrschen des Fahrzeugs. Die Behauptung der Beschuldigten, ihr sei ein schleuderndes Fahrzeug entgegengekommen, stelle weder ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 31 Abs. 1 noch von Art. 32 Abs.1 SVG oder von Art. 4 Abs. 2 VRV dar, weshalb diese Behauptung auch nicht vom Anklagegrundsatz gedeckt sei. Aus formellen Gründen gelte mithin nicht als erstellt, dass der Be-

Seite 5 — 18 schuldigten ein schleuderndes Auto entgegengekommen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung sei überdies festgestellt worden, dass die Beschuldigte nur über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Da nicht erstellt sei, dass die Beschuldigte bei der ersten polizeilichen Einvernahme auf ihren gestützt auf Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO bestehenden Anspruch auf einen Übersetzer hingewiesen worden sei, sei diese Einvernahme nicht verwertbar und auch allfällige entlastende Aussagen dürften nicht berücksichtigt werden. Betreffend das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs hielt die Vorinstanz fest, dass in einer plötzlich eintretenden Gefahrenlage nicht jede unzweckmässige Reaktion entschuldbar sei. Das von der Beschuldigten gewählte Fahrmanöver bzw. der Zickzackkurs habe ein Ausbrechen des Fahrzeugs angesichts der sehr rutschigen Strassenverhältnisse geradezu provoziert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (mit Verweis auf BGE 127 II 302 E. 3d und 90 IV 265 E. 2b) habe sich der Lenker aber auch in schwierigen Situationen so zu verhalten, dass er die Herrschaft über das Fahrzeug nicht verliere. Diesem Gebot sei die Beschuldigte nicht nachgekommen; obwohl sie gewusst habe, dass die Strasse schneebedeckt und äusserst rutschig gewesen sei, habe sie auf die Gefahr nicht in adäquater Weise reagiert und die Herrschaft über ihr Fahrzeug im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG verloren. Selbst wenn der Beschuldigten ein schleuderndes Fahrzeug entgegengekommen sei, habe sie nicht sachgerecht reagiert. Sie habe über eine, wenn auch kurze, Reaktionszeit verfügt und dabei ihre Geschwindigkeit nicht reduziert, obwohl dies das zweckmässigste Mittel zur Verhütung eines Zusammenstosses gewesen wäre. Das stattdessen gewählte Ausweichmanöver sei ihr als Fehlverhalten anzulasten. Wenn die Strasse vereist sei, habe der Lenker die erforderliche Vorsicht walten zu lassen und nötigenfalls im Schritttempo zu fahren. Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug nach dem Ausweichmanöver aufgrund fehlender Haftung ins Schleudern geraten sei, lasse sich schliessen, dass die Geschwindigkeit nicht genügend tief bemessen gewesen sei, um dem Rutschen des Wagens entsprechend begegnen zu können. Es stehe somit fest, dass die Beschuldigte nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei und damit den objektiven Tatbestand von Art. 4 Abs. 2 VRV erfüllt habe. Da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung im Winter stets mit rutschigen Strassenverhältnissen zu rechnen sei und die Beschuldigte – indem sie auf einer schneebedeckten Strasse ins Schleudern geraten sei – ihr Fahrzeug nicht mehr beherrscht habe, habe sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt und fahrlässig gehandelt. Somit habe sie den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Seite 6 — 18 G. In der Folge übermittelte das Bezirksgericht Maloja dem Kantonsgericht von Graubünden die Berufungsanmeldung und die Akten in Sachen der X._____. H. Am 27. Januar 2014 reichte der Verteidiger namens und im Auftrag von X._____ die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen ein: „1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Demnach seien Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs aufzuheben. 3. In Aufhebung von Ziff. 3 des Urteilsdispositivs seien dem Staat die gesamten Kosten für das Verfahren bis und mit Bezirksgericht Maloja aufzuerlegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.“ I. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2014 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und der Berufungsklägerin eine Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis am 3. März 2014 angesetzt. J. In der ebenfalls vom 27. Januar 2014 datierenden Berufungsbegründung (Poststempel 27. Februar 2014) wird im Wesentlichen geltend gemacht, auch die Vorinstanz habe erkannt, dass die Beschuldigte auf die von ihr beschriebene Gefahr reagiert habe. Jedoch sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschuldigte laut Darstellung des Verteidigers das Ausweichmanöver vor der Rechtskurve begonnen habe, aktenwidrig. Vielmehr sei im Plädoyer festgehalten worden, dass das Manöver am Ende der Rechtskurve notwendig geworden sei. Die Schlussfolgerung, dass die Beschuldigte ausreichend Zeit zur Reaktion gehabt habe, sei somit falsch. Ausserdem könne die Reaktionszeit ohne Kenntnis der Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs gar nicht ermittelt werden. Die Geschwindigkeit des Audis sei derart hoch gewesen, dass die Geschwindigkeit der Beschuldigten keine Rolle mehr gespielt habe. Aktenwidrig sei zudem auch die Feststellung, dass die Beschuldigte nicht gebremst haben soll. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass jemand ohne zu bremsen ein Manöver durchführe. Doch angesichts der hohen Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs hätte die Beschuldigte eine Kollision durch Bremsen allein nicht verhindern können. Der Zickzackkurs sei nicht beabsichtigt gewesen, sondern habe eine unerwünschte Folge des Ausweichmanövers dargestellt. Die Reaktion der Beschuldigten, welche darin bestanden habe, zu bremsen und auszuweichen, sei die einzig zweckmässige gewesen. Weil die Gegenfahrbahn frei gewesen sei, ha-

Seite 7 — 18 be sich ihr eine alternative Reaktionsmöglichkeit geboten mit der Chance, unfallfrei davonzukommen. Eine Frontalkollision hätte weit schwerere Folgen nach sich gezogen. Die Beschuldigte habe eine abrupte Lenkbewegung vorgenommen, da sie eine Kollision ansonsten nicht hätte vermeiden können; dadurch sei sie allerdings ins Schleudern geraten. Es handle sich vorliegend um einen Notstand im Sinne von Art. 17 StGB, denn die Beschuldigte habe ein Ausweichmanöver riskiert und die Rechtsgüter der öffentlichen Verkehrssicherheit und des fremden Eigentums verletzt, um das höherwertige Rechtsgut von Leib und Leben zu schützen. Daher sei die Beschuldigte vom Vorwurf, das Fahrzeug nicht beherrscht zu haben, freizusprechen. Aufgrund des aus Art. 26 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatzes habe die Beschuldigte nicht damit rechnen müssen, dass sich der Lenker des Audis unkorrekt verhalten würde. Sie habe die Geschwindigkeit so angepasst, dass sie die Rechtskurve sicher hätte befahren können, sofern sich die übrigen Verkehrsteilnehmer ebenfalls korrekt verhalten hätten. Der Polizist, welcher zur Unfallstelle ausgerückt sei, habe anlässlich seiner Zeugenaussage angegeben, dass eine Geschwindigkeit von 40 km/h noch angemessen gewesen wäre; die Beschuldigte sei jedoch gemäss Feststellung der Vorinstanz lediglich mit 30 km/h unterwegs gewesen. Im Übrigen sprächen auch der am Fahrzeug entstandene Blechschaden sowie der nicht ausgelöste Airbag für eine sehr tiefe Ausgangsgeschwindigkeit. Dies wäre anhand eines durch den Staat einzuholenden Verkehrsgutachtens zu verifizieren. Aus den dargelegten Gründen sei die Beschuldigte auch vom Vorwurf, eine unangemessene Geschwindigkeit gewählt zu haben, freizusprechen. K. Sowohl das Bezirksgericht Maloja als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten in der Folge auf eine Stellungnahme. L. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden,

Seite 8 — 18 worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 13. August 2013 mündlich eröffnete und ohne schriftliche Begründung am 14. August 2013 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 23. August 2013 und somit binnen Frist die Berufung an. Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 8. Januar 2014 reichte die Berufungsklägerin am 27. Januar 2014 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein, welche sie alsdann innert der vom Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts angesetzten Frist begründete. Auf die im Übrigen auch formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. 2.a) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 398 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Da Art. 90 Ziff. 1 aSVG einzig die Verhängung einer Busse als Strafe vorgesehen hat, bildeten vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens. Demzufolge kann nach Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Das Kantonsgericht von Graubünden überprüft das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues

Seite 9 — 18 Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – selbst ein Urteil fällen. b) Das Berufungsverfahren wird grundsätzlich mündlich durchgeführt (Art. 405 Abs. 1 StPO). Hingegen kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils gebildet haben (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend ist mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 7. Februar 2014 das schriftliche Verfahren angeordnet worden, wogegen die Berufungsklägerin keinerlei Einwände erhoben hat. Die Vorinstanz hat bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt, eine reformatio in peius ist aufgrund der ausschliesslich durch die Berufungsklägerin eingelegten Berufung ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO) und es stellen sich vorliegend keine Fragen zur Person der Beschuldigten oder deren Charakter (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 319 f.; Hug, a.a.O., N 1 zu Art. 406 StPO). Damit ist dem gemäss Art. 6 EMRK bestehenden Anspruch der Berufungsklägerin auf ein faires (Berufungs-)Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan. 3. Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 4 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil liess die Berufungsklägerin Berufung einlegen mit dem Antrag, sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich die Berufungsklägerin der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG strafbar gemacht hat oder nicht. Zudem gilt es zu prüfen, ob sich die Beschuldigte auf eine Notstandssituation sowie auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. 4.a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229

Seite 10 — 18 E. 5.2 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3.a S. 51; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel

Seite 11 — 18 zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld der Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt angenommen werden. c) Die Berufungsklägerin bringt vor, der Staat hätte anhand eines einzuholenden Verkehrsgutachtens ihre tiefe, wohl unter 30 km/h liegende Geschwindigkeit verifizieren sollen. Aus der Berufungsbegründung geht nicht klar hervor, ob sie damit im vorliegenden Verfahren einen (neuen) Beweisantrag stellt. Nichtsdestotrotz ist Folgendes festzuhalten: Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Vorliegend wurde auf die Einholung eines Verkehrsgutachtens verzichtet. Die Berufungsklägerin hätte bereits mehrfach Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen gehabt und hat insbesondere im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 11. Juni 2013 explizit darauf verzichtet. Da wie erwähnt nur Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, können im Berufungsverfahren grundsätzlich keine neuen Beweise erhoben werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Einzig bei willkürlicher Abweisung der Beweisanträge können weitere Beweise abgenommen oder kann die Sache – wenn dies zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint – zur Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4). Davon kann vorliegend aber weder die Rede sein noch wird dies von der Berufungsklägerin geltend gemacht. d) Bezugnehmend auf die erste polizeiliche Einvernahme der Berufungsklägerin, welche noch am Unfalltag stattfand (vgl. Akten StA act. 5), hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. angefochtenes Urteil E. 5), dass deren Aussagen gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar sind. Denn die Beschuldigte ist

Seite 12 — 18 der deutschen Sprache nicht mächtig und der Hinweis, dass sie gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO das Recht hat, einen Übersetzer zu verlangen, ist nicht nachweislich erfolgt. Somit darf insbesondere ihre anfängliche Aussage, dass sie mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs gewesen sei, nicht verwertet werden. 5.a) Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 356 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt wie bei Erlass des Strafbefehls und die Einsprache nicht zurückgezogen wird (Riklin, a.a.O., N 3 zu Art. 355 StPO). Der Strafbefehl gilt somit vorliegend als Anklageschrift (vgl. Akten StA act. 26). b) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Weil sie das Verfahrens- und Urteilsthema bestimmt, muss die einmal erhobene Anklage grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens unverändert bleiben (Grundsatz der Immutabilität; Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_604/2012 und 6B_613/2012 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Indes schliesst der Anklagegrundsatz nicht aus, dass der Richter bezüglich der tatsächlichen Einzelheiten des Tathergangs von der Umschreibung in der Anklage abweicht, sofern die Änderungen untergeordnete, für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Angeklagte Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 1.2; 6B_654/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.3; 6P.99/2006 vom 18. Juli 2006 E. 3.2; 1P.494/2002 vom 11. November 2002 E. 3). Gemäss Strafbefehl kam der Berufungsklägerin ein schleudernder Personenwagen entgegen. Die Vorinstanz erwog,

Seite 13 — 18 dass bzw. ob der Berufungsklägerin ein schleuderndes Fahrzeug entgegengekommen sei, sei für die Erfüllung der objektiven Tatbestände von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 4 Abs. 2 VRV nicht entscheidend. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wesentlich ist nämlich der folgende Anklagesachverhalt: Die Berufungsklägerin bremste ihr Fahrzeug ab, dabei verlor sie infolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse die Kontrolle über dasselbe, geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit der Stützmauer. Da der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde, hat die Vor-instanz den Anklagegrundsatz nicht verletzt, indem sie abweichend vom im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt angenommen hat, es gelte nicht als erstellt, dass ihr ein schleudernder Personenwagen entgegengekommen sei. Diesbezüglich bleibt es bei einer Hypothese. Wesentlich ist indessen, dass die Frage, ob ein Fahrzeug schleudernd entgegenkommen ist oder nicht, letztlich offen gelassen werden kann, weil sie für die Beurteilung, ob die Berufungsklägerin die ihr vorgehaltenen Verkehrsregeln verletzt hat oder nicht, bedeutungslos ist. Die von der Vorinstanz aufgrund der Aufnahmen des Unfallortes und der darauf ersichtlichen Fahrspuren (vgl. Akten StA act. 3) getroffene Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht entscheidrelevant, weshalb es auch mit dem Anklageprinzip vereinbar ist, dass sie von der Feststellung im Anklagesachverhalt, wonach ein schleudernder Personenwagen entgegengekommen sei, abwich. c) Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, eröffnet sie dies gemäss Art. 344 StPO den Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat vorliegend im zur Anklage gebrachten Sachverhalt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG und nicht von Art. 32 Abs. 1 SVG erblickt. Sie hat der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. August 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und somit das rechtliche Gehör gewahrt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.b). Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Art. 32 Abs. 1 SVG als lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG gilt und zur Anwendung kommt, wenn das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich 2011, N 15 zu Art. 31 SVG), was vorliegend nicht der Fall ist. 6.a) Wie sich insbesondere den Fotografien des Unfallortes (vgl. Akten StA act. 3) entnehmen lässt, war die Strasse vereist. Auf vereisten Strassen muss langsam und vorsichtig gefahren werden (Art. 4 Abs. 2 VRV), damit das Fahrzeug auch in dieser Situation beherrscht werden kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherr-

Seite 14 — 18 schen heisst, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Lenker nicht will. Der Lenker muss jederzeit in der durch die Lage geforderten Weise raschestens auf das Fahrzeug einwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren. Wie bereits angetönt, kommt der allgemeinen Fahrregel von Art. 4 VRV über die angemessene Geschwindigkeit in Bezug auf die Beherrschung des Fahrzeugs grosse Bedeutung zu. Die Berufungsklägerin gab anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz an, mit 30 km/h gefahren zu sein. Art. 4 Abs. 2 VRV gebietet, dass der Fahrzeugführer langsam zu fahren hat, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, kann dies nötigenfalls eine Fahrt im Schritttempo erfordern. Dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt vereist war, ist erstellt und unbestritten. Auch die Berufungsklägerin wusste darum; entsprechend führte der Verteidiger aus, dass sie nicht vom Eis überrascht worden sei, da die Strasse ab O.4_____ im selben Zustand gewesen sei (vgl. Akten VI act. 8 S. 3 Ziff. 3 unter Hinweis auf die Einvernahme vom 10. April 2013). Der Berufungsklägerin wird vorliegend nicht vorgeworfen, ausweichend gebremst zu haben, sondern ihre Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse angepasst und in ihrer Reaktion auf die angebliche Gefahr ihr Fahrzeug auf der vereisten Strasse nicht beherrscht zu haben (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.c; Weissenberger, a.a.O., N 12 zu Art. 31 SVG; Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 31 SVG). Gerät das Fahrzeug bei einem Ausweich- oder Bremsmanöver ungewollt ins Rutschen und kann es nicht mehr kontrolliert zum Stillstand gebracht werden, ist von einer Nichtbeherrschung des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 05 3 vom 16. Februar 2005 E. 3; Urteile der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 12 50 vom 21. Februar 2013 E. 6.a sowie SK1 09 23 vom 14. Juli 2009 E. 4.b). Dass die Berufungsklägerin bei ihrem abrupten Ausweichbzw. Bremsmanöver ins Schleudern geriet und dabei die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und in der Folge mit der Stützmauer kollidierte, wird denn auch von ihr nicht bestritten. Sie liess somit nicht die nötige Vorsicht walten und hat den Strassenverhältnissen nicht genügend Rechnung getragen. Eine durch ein unerwartetes Ereignis – wie dies von der Berufungsklägerin geltend gemacht wird – ausgelöste Lenkbewegung bzw. Bremsreaktion kann allenfalls als leichtes Verschulden eingestuft werden (vgl. BGE 127 II 302 E. 3.d S. 304 f.), das Fahrzeug muss aber auch in einer solchen Situation beherrscht werden (Weissenberger, a.a.O., N 4 f. zu Art. 31 SVG sowie Kasuistik in N 13 zu Art. 31 SVG). Überdies war die Berufungsklägerin im vorliegenden Fall offenbar mit einer den Verhältnissen nicht

Seite 15 — 18 entsprechenden Geschwindigkeit unterwegs, was zur Folge hatte, dass ihr Fahrzeug beim abrupten Lenk- bzw. Bremsmanöver ausser Kontrolle geriet. In seinem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte auch der Verteidiger aus, dass die Geschwindigkeit für das konkrete Ausweichmanöver zu hoch gewesen sei, weshalb seine Klientin ins Schleudern geraten sei (vgl. Akten VI act. 8 S. 3 Ziff. 3). Durch dieses Verhalten hat die Berufungsklägerin, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erkannte, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG verletzt. Der entgegenkommende Fahrzeugführer – sollte es denn ein solches Fahrzeug gegeben haben – hat den Strassenverhältnissen offensichtlich auch nicht hinreichend Rechnung getragen. b) Die Berufungsklägerin beruft sich auf eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und damit auf einen Rechtfertigungsgrund. Sie habe, da ihr ein schleuderndes Fahrzeug entgegengekommen sei, ein Ausweichmanöver riskieren müssen, um einen schweren Unfall zu verhindern. So habe sie die Rechtsgüter der öffentlichen Verkehrssicherheit und des fremden Eigentums, indem sie die Stützmauer beschädigt habe, verletzt, um das höherwertige Rechtsgut von Leib und Leben – einerseits das ihre und andererseits jenes des entgegenkommenden Lenkers – zu schonen. Sollte es denn überhaupt ein entgegenkommendes Fahrzeug gegeben haben, ist betreffend Notstand Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Erste Voraussetzung des Notstands ist die Gefahr, die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung. Diese Gefahr muss unmittelbar drohen, das heisst mit einer solchen Dringlichkeit, dass ein weiterer Aufschub das Gelingen von Rettungshandlungen in Frage stellen würde (Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, N 3 und N 5 zu Art. 17 StGB; vgl. auch Kurt Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 3 ff. zu Art. 17 StGB). Des Weiteren darf diese Gefahr Art. 17 StGB zufolge nicht anders abwendbar sein als durch die begangene Tat. Der Eingriff in das Rechtsgut muss somit möglichst schonend vorgenommen werden (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Trechsel/Jean- Richard, a.a.O., N 7 zu Art. 17 StGB). Falls also die Möglichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsguts durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Gebrauch gemacht werden (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Auflage, Zürich 2013, § 20 S. 243). Wäre die

Seite 16 — 18 Berufungsklägerin selbst mit angepasster Geschwindigkeit unterwegs gewesen und hätte sie ihre Geschwindigkeit vor der Rechtskurve bereits reduziert und langsam abgebremst, wäre ihr Fahrzeug zum Stillstand gekommen und nicht ausser Kontrolle geraten. Durch die besagte Verhaltensweise hätte die angebliche Gefahr ohne Verkehrsregelverstoss minimiert werden können. Der Einwand, dass die vermeintliche Gefahr einer Kollision nur durch ein Ausweichmanöver habe abgewandt werden können, geht somit fehl. Deshalb ist Art. 17 StGB – wenn der Berufungsklägerin denn überhaupt ein anderes Fahrzeug entgegengekommen sein sollte – die Anwendung zu versagen. Ausserdem ist anzumerken, dass die Berufungsklägerin durch ihr riskantes Manöver und den anschliessenden Kontrollverlust über ihr Fahrzeug selbst eine Gefahr geschaffen hat. c) Des Weiteren macht die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsbegründung in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 2 VRV insbesondere geltend, der am Unfallort eingetroffene Polizeibeamte habe eine Geschwindigkeit von 40 km/h noch als angemessen beurteilt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass dieser den Strassenzustand nicht genau zum Unfallzeitpunkt, sondern erst bei seinem Eintreffen habe beurteilen können. Die anlässlich der Zeugenbefragung (vgl. Akten StA act. 21) geäusserte Ansicht des Polizeibeamten stellt sodann eine subjektive Einschätzung dar und ist für die Beurteilung des Verhaltens der Berufungsklägerin nicht von Bedeutung, weshalb dessen Einschätzung sie auch nicht zu entlasten vermag. Der Fahrzeugführer hat die relevanten Informationen, vorab die Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, sowie das Verkehrsgeschehen stets selbst wahrzunehmen, zu verarbeiten und sein Verhalten an die gegebenen Verhältnisse anzupassen, so dass er selbst – und nicht etwa ein Dritter – in der Lage ist, das Fahrzeug zu beherrschen. d) Ferner beruft sich die Berufungsklägerin auf den von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz, welcher besagt, dass jeder Strassenbenützter auf das verkehrsgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer vertrauen darf, sofern nicht besondere Umstände (vgl. Art. 26 Abs. 2 SVG) dagegen sprechen (vgl. anstelle vieler BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285 f.). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug wie dargelegt stets so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommt und damit jederzeit auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einwirken sowie auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann. Der Vertrauensgrundsatz erlaubt es dem Verkehrsteilnehmer nicht, sich in Situationen zu manövrieren, in denen er zur adäquaten Reaktion auf drohende Gefahren nicht

Seite 17 — 18 mehr in der Lage ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3). Weil der Vorwurf vorliegend nicht dahin geht, ausweichend gebremst zu haben, sondern die Geschwindigkeit nicht hinreichend an die Strassenverhältnisse angepasst und beim Ausweich- und Bremsmanöver das Fahrzeug nicht beherrscht zu haben, greift Art. 26 Abs. 1 SVG nicht. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG strafbar gemacht hat. Sie kann weder einen durch Notstand begründeten Rechtfertigungsgrund noch den Vertrauensgrundsatz für sich beanspruchen. Die Berufung ist demzufolge abzuweisen. 7. In Bezug auf die Strafzumessung kann unter Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 9). 8. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 2'000.-- festgesetzt.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.-- gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK1 2014 2 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.04.2014 SK1 2014 2 — Swissrulings