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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.05.2014 SK1 2013 43

16 maggio 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,485 parole·~1h 12min·5

Riassunto

mehrfacher Raub etc. | StGB 137-172 Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Mai 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 43 [nicht mündlich eröffnet] 19. Mai 2014 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013, im Dispositiv mitgeteilt am 19. August 2013, schriftlich begründet und mitgeteilt am 8. November 2013, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, des A._____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des B._____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des C._____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Bardill Advokatur & Notariat, Poststrasse 43, 7002 Chur,

Seite 2 — 58 der D._____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen-Müller, Däppen Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 8, Chur, des E._____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, der F._____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Boric, Kuoni Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 66, Postfach 4016, 8021 Zürich, des G._____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, des H._____, Adhäsionskläger und Berufungsbeklagter, und der I._____, Adhäsionsklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfacher Raub etc., hat sich ergeben:

Seite 3 — 58 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____1958 in O.1_____/L.1_____ geboren und wuchs zusammen mit seinen beiden älteren Schwestern bei den Eltern in O.2_____/L.1_____ auf, wo er vier Jahre die Grundschule besuchte. Im Jahre 1969 zog er mit seiner Familie nach O.3_____/L.2_____. Dort besuchte er fünf Jahre die Primarschule. In der Folge absolvierte er eine 3-jährige Lehre als Maler bei der Firma J._____ in O.3_____/L.2_____ und danach eine 4-jährige Lehre als Heizungsmonteur bei der Firma K._____ in O.4_____/L.2_____. Bis ins Jahre 1978 arbeitete er als Heizungsmonteur bei der Firma K._____ in O.4_____/L.2_____. Danach ging er für eineinhalb Jahre nach L.1_____ in die Bundeswehr. Ca. im Jahre 1980 kehrte er nach L.2_____ zurück und arbeitete wieder bei der Firma K._____ in O.4_____. Im Jahre 1981 heiratete X._____ M._____ in L.2_____. Im selben Jahr kamen die gemeinsame Tochter N._____ und drei Jahre später der gemeinsame Sohn P._____ zur Welt. Im Jahre 1981 zog X._____ mit seiner Familie nach O.2_____/L.1_____, wo er sich als Heizungsmonteur selbständig machte und während acht Jahren einen eigenen Betrieb führte. Im Jahre 1989 zog zuerst seine Frau in die Schweiz nach O.5_____, um dort als Krankenschwester zu arbeiten. Ein Jahr später zog auch X._____ mit den Kindern nach O.5_____, wo er als Heizungsmonteur bei Q._____ während ungefähr neun Jahren arbeitete. Im Jahre 2000 wurde seine Ehe geschieden. Im selben Jahr zog er allein nach L.1_____ zurück und führte während drei bis vier Jahren in O.6_____ ein Restaurant. Danach eröffnete er in O.6_____ einen Fitnessclub; zusammen mit dem Gebrauchtwarenhandel, den er zusätzlich betrieb, verdiente er ca. EUR 1'100.00 monatlich. X._____ weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf. Er hat kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von EUR 4'500.- wegen eines Fahrzeuges und Steuern. B. Am 30. April 2013 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen X._____. Der Anklageschrift vom 30. April 2013 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. act. E.1/17): "- Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB,

Seite 4 — 58 - mehrfacher Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - mehrfache räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Vor dem 12. Oktober 2011 fanden sich X._____ und R._____ mit dem Willen zusammen, inskünftig gemeinsam und arbeitsteilig in der Schweiz mehrere Raubtaten zu begehen, um sich auf diese Weise einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beschuldigten hatten abgemacht und waren sich einig, dass R._____ die Opfer überwältigt und X._____ die Aneignung der Vermögensgegenstände sowie die Geldbezüge mit den gestohlenen Bankkarten übernimmt. In der Regel suchte X._____ die Tatorte aus. Zur Begehung der Taten führten die Beschuldigten Klebeband, Kabelbinder und Plastikschnüre sowie ein Messer mit sich. Die Beschuldigten haben ihre Opfer gefesselt, teilweise geknebelt und geschlagen und auf diese Art und Weise zum Widerstand unfähig gemacht oder von ihnen die Pincodes von Bankkarten mit der Drohung erpresst, sie bei falscher Angabe des Codes zu verletzen oder zu töten. Auf diese Weise begingen die Beschuldigten im Zeitraum 12. Oktober 2011 bis 9. Februar 2012 gemeinsam 8 Raubdelikte in den Kantonen Graubünden (4 Fälle), St. Gallen (1 Fall), Thurgau (2 Fälle) und Zürich (1 Fall). Dabei leistete jeder der beiden Beschuldigten den ihm gemäss vorgängiger Absprache zugeteilten Tatbeitrag. Der erbeutete Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 31'158.94, der Sachschaden auf CHF 750.00. In den Fällen, in denen die Beschuldigten Sachschaden verursachten oder ohne Recht in fremde Räumlichkeiten eindrangen, stellten die Geschädigten Strafanträge wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. X._____ ist geständig, an den 8 Raubdelikten beteiligt gewesen zu sein, während R._____ nur hinsichtlich des Raubdelikts vom 9. Februar 2012 in O.13_____ geständig ist. Im Einzelnen verübten die Beschuldigten folgende Delikte: 1. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Nach gemeinsamer Entschlussfassung und in Absprache mit X._____, die Mitarbeiterin im Tankstellenshop in O.7_____ zu überwältigen und dort einen Diebstahl zu begehen, betrat am 19. Oktober 2011, um 21.34 Uhr, R._____ ohne Recht den BP Tankstellenshop an der _____strasse in O.7_____, zog sich eine Sturmmaske über das Gesicht und überwältigte die Verkäuferin I._____, geb. am _____1962, im Eingangsbereich. Er tat dies, indem er sie mit Handschuhen bekleidet am Arm packte und von sich abdrehte, ihr dann von hinten den Mund zuhielt und sie durch den Laden in den Aufenthaltsraum drängte. Dort fesselte R._____ I._____ mit dem mitgebrachten Paketklebeband die Hände gekreuzt auf den Rücken, indem er ihr das Klebeband fest um

Seite 5 — 58 die Handgelenke wickelte. Danach drückte er sie zu Boden und fesselte ihre Füsse mit dem Klebeband zusammen, wodurch er I._____ zum Widerstand unfähig machte. Sechs Sekunden nach R._____ betrat der ebenfalls maskierte X._____ den Tankstellenshop und ging zielstrebig zum Kassabereich. X._____ entwendete aus der Kasse sowie aus dem offenstehenden Kleintresor unterhalb der Registrierkasse Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 1'795.30 und verliess damit das Geschäft. Kurz nach X._____ verliess auch R._____ den Tankstellenshop und liess I._____ gefesselt im Aufenthaltsraum zurück. Die beiden Beschuldigten hatten den Tankstellenshop einzig deshalb betreten, um den Diebstahl zu begehen. I._____ konnte die Fesseln nicht selber lösen. Nach ein paar Minuten betrat eine Kundin den Tankstellenshop und befreite I._____ von der Fesselung. R._____ fügte I._____ eine Schürfung über der Lippe zu. X._____ wusste, dass R._____ die Verkäuferin mit Gewalt zum Widerstand unfähig macht und sie fesselt. 2. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Am Freitag, 28. Oktober 2011, ca. 20.00 Uhr, klingelten die beiden maskierten Beschuldigten an der Haustüre des abgelegenen Einfamilienhauses von A._____, geb. am _____1952, an der _____gasse in O.8_____. Als A._____ die Tür öffnete, drängten sie ihn mit Körpergewalt ins Haus zurück und betraten ohne Recht dessen Haus. Dann drückten sie ihn zu Boden und fesselten ihm mittels Klebeband die Beine an den Fussgelenken fest zusammen. Anschliessend fesselten die Beschuldigten A._____ die Hände mit Klebeband hinten auf den Rücken, indem sie ihm das Klebeband mehrmals fest um die Handgelenke wickelten. Zudem stülpten sie ihm ein Stofftuch (Kissenbezug) über den Kopf. Dadurch machten die Beschuldigten A._____ zum Widerstand unfähig. Danach wurde A._____ nach Kreditkarten gefragt und einer der Beschuldigten schlug ihm mit der Faust zwei Mal auf den Kopf. Während R._____ die ganze Zeit beim gefesselten A._____ blieb und auf ihm kniete, durchsuchte X._____ das Haus nach Wertgegenständen. Im Obergeschoss des Hauses stahl X._____ aus dem Schlafzimmerschrank und dem Nachttisch von A._____ Bargeld in Höhe von ca. CHF 10'213.65 (darunter auch US-Dollar, Canada Dollar, Euro, Real und Travellercheck), zwei Goldmünzen im Wert von ca. CHF 120.00, eine Goldkette im Wert von ca. CHF 100.00, 2 Eheringe mit Gravur im Wert von CHF 970.00, eine Armbanduhr Marke Omega im Wert von ca. CHF 200.00 sowie eine Taschenuhr der Marke TMC im Wert von ca. CHF 200.00 (Gesamtdeliktsbetrag CHF 11'803.65). Bevor die Beschuldigten das Haus verliessen, fesselten sie den bereits zum Widerstand unfähig gemachten A._____ zusätzlich mittels Klebeband an einen Stuhl und platzierten ihn am Ende des Hausganges, von wo aus er die Haustüre nicht sehen konnte. Ausserdem wurde ihm der Kissenbezug vom Kopf genommen, auf den Mund gelegt und mehrmals mit Klebeband umwickelt, so dass eine Atmung durch den Mund für A._____ nicht mehr möglich war. Anschliessend verliessen die Beschuldigten das Haus und liessen A._____ geknebelt und an den Stuhl gefesselt zurück. Die Haustüre sperrten die Beschuldigten mit dem Schlüssel von A._____ von aussen ab und verliessen den Tatort. Als A._____ hörte, dass die Haustüre abgeschlossen wurde,

Seite 6 — 58 bekam er Panik. Durch die Knebelung und Fesselung hatte er Mühe mit der Atmung, sodass eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr bestand. Dadurch brachten die Beschuldigten ihr Opfer in unmittelbare Lebensgefahr, was sie wussten oder zumindest in Kauf nahmen. Im Verlaufe der Nacht konnte sich A._____ von der Knebelung befreien. Er versuchte zudem während der ganzen Nacht, die Fesseln an Händen und Füssen zu lösen, was ihm jedoch nicht gelang. Als A._____ gefesselt auf dem Stuhl sass und um Hilfe rief, ging ihm durch den Kopf, dass bis Montag niemand kommen würde und er bis dann tot sein werde. Bis am Morgen gelang es A._____, sich mit dem Stuhl langsam in Richtung Hauseingang zu verschieben, wo er am 29. Oktober 2011, ca. 09.45 Uhr, also über 12 Stunden nach der Fesselung, von der zufällig vorbeikommenden Postbotin S._____ befreit wurde. Um A._____ befreien zu können, musste S._____ das Fenster der Eingangstüre einschlagen. Durch den Überfall erlitt A._____ eine Quetschung der linken Schulter, ein Druckgeschwür im Steissbeinbereich, eine leichte akute Belastungsreaktion sowie Schwellungen beider Hände und Füsse. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. 3. Räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Am 8. November 2011, ca. 18.00 Uhr, packte R._____ B._____, geb. am _____1944, auf dem Rastplatz Ost in O.9_____ im Wald hinter dem Rastplatz von hinten und schlug ihn zu Boden. Anschliessend fesselten R._____ und X._____ B._____ mittels Kabelbinden die Hände auf den Rücken und banden ihm mit seinem Ledergurt die Beine zusammen. Die Kabelbinder wurden von den Beschuldigten so fest angezogen, dass B._____ starke Schmerzen verspürte. Anschliessend durchsuchten sie seine Kleider nach Wertgegenständen und rissen ihm dabei das Hemd auf. Aus der Hosentasche entwendeten sie seinen Autoschlüssel. Als B._____ bäuchlings auf dem Boden lag, drückte ihm einer der Beschuldigten immer wieder den Kopf gegen den Boden, damit er nichts sehen konnte. X._____ durchsuchte dann das Fahrzeug von B._____, welches auf dem Parkplatz des Rastplatzes stand, und entwendete daraus die Bank- und Kreditkarten von B._____ sowie dessen Pass. R._____ kniete auf dem Rumpf des gefesselten B._____s. Dadurch und weil B._____ die Hände auf den Rücken gebunden waren, bestand eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr, was die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen. In dieser Lage wurde B._____ gezwungen, die Pincodes seiner Bankkarten anzugeben. Als B._____ sich weigerte, hielt R._____ ihm die Klinge eines Messers an die rechte Halsseite und brachte ihn in unmittelbare Lebensgefahr. Gleichzeitig drohte X._____ ihm, dass er tot sei, wenn er die Pincodes nicht angebe. Die Beschuldigten wussten, dass eine unbedachte Bewegung des Opfers ausreichte, um B._____ mit dem Messer an der Halsschlagader zu verletzen. Sie nahmen somit zumindest in Kauf, dass sie B._____ mit dem Messer, welches sie ihm direkt an den Hals hielten, lebensgefährlich verletzen konnten. Nachdem B._____ beide Pincodes angegeben hatte, entfernte sich X._____, um

Seite 7 — 58 mit den Karten Geld abzuheben. Während X._____ die Geldbezüge tätigte, blieb R._____ bei B._____. R._____ zog den gefesselten B._____, der bäuchlings mit aufgerissenem Hemd auf dem Boden lag, ca. 5 bis 6 Meter weiter weg in Richtung Lichtschatten des Trafohauses, damit er nicht entdeckt werden konnte. Nach einer Weile kehrte X._____ auf den Rastplatz zurück. R._____ entfernte sich dann von B._____. Durch ihre Vorgehensweise fügten R._____ und X._____ B._____ neben Schürfungen und Schwellungen an Händen und Füssen zwei Rippenbrüche, eine Nierenverletzung sowie ein Hämatom und eine Schwellung des Jochbogens zu. Mit diesen Verletzungen lag B._____ ca. eineinhalb Stunden mit den Händen auf den Rücken gefesselt und leicht bekleidet in Bauchlage im Wald. Er fror und hatte Todesangst. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Nach einer Weile gelang es B._____, die Fussfesselung zu lösen. Durch Hilferufe wurde ein Passant auf ihn aufmerksam und benachrichtigte die Polizei. Mit den entwendeten Bank- und Kreditkarten tätigte X._____ in Absprache mit R._____ am 8. November 2011 folgende Geldbezüge: - 18.26 Uhr Bezug von CHF 1'000.00 mit der TKB Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank_____ in O.21_____, _____strasse. - 18.28 Uhr Bezug von CHF 629.90 mit der TKB Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank_____ in O.21_____, _____strasse. - 18.29 Uhr Bezug von CHF 1'000.00 mit der TKB Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank_____ in O.21_____, _____strasse. - 18.31 Uhr Bezug von CHF 67.49 mit der TKB Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank_____ in O.21_____, _____strasse. - 19.32 Uhr Bezug EUR 200.00 (CHF 255.90) mit der Masterkarte Nr. _____ bei der Bank_____ in O.22_____, _____strasse. - 19.32 Uhr Bezug EUR 300.00 (CHF 383.85) mit der Masterkarte Nr. _____ bei der Bank_____ in O.22_____, _____strasse. - 19.32 Uhr Bezug EUR 300.00 (CHF 383.85) mit der Masterkarte Nr. _____ bei der Bank_____ in O.22_____, _____strasse. Zudem tätigte X._____ 5 Bezugsversuche im Betrag von CHF 1'000.00 und EUR 1'500.00. Auf diese Weise erwirtschafteten die Beschuldigten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil in Höhe von CHF 2'697.39 und EUR 800.00 (CHF 1'023.60). 4. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Als C._____, geb. am _____1941, am 24. November 2011, ca. 20.00 Uhr, auf dem Rastplatz T._____, Autobahn A13, in O.10_____, nach

Seite 8 — 58 dem Verlassen der Toilettenanlage auf dem Parkplatz herumlief, gab R._____ ihm ein Zeichen, dass er mit ihm mitkommen solle. C._____ folgte R._____ in den Wald. In der Nähe des Wildschutzzaunes wurde C._____ von R._____ überwältigt, indem er ihn am Kragen packte und ihm zwei Mal mit der Faust auf den Kopf schlug. Dann näherte sich X._____ C._____ von hinten. Als C._____ um Hilfe schrie, wurde ihm von einem der Beschuldigten die Klinge eines Messers an die linke Halsseite gehalten, was zu einer unmittelbaren Lebensgefahr für C._____ führte, weil eine unbedachte Bewegung des Opfers ausgereicht hätte, um dieses mit dem Messer an der Halsschlagader zu verletzen. Die Beschuldigten wussten dies und nahmen zumindest in Kauf, dass sie C._____ mit dem Messer, welches sie ihm direkt an den Hals hielten, lebensgefährlich verletzen konnten. Anschliessend wurde C._____ von den Beschuldigten auf den Boden gedrückt und R._____ kniete auf seinem Rücken. Mittels einer Plastikschnur fesselten die Beschuldigten C._____ die Hände auf den Rücken und die Beine oberhalb der Fussknöchel zusammen. Anschliessend wurde er geknebelt, indem ihm einer der Beschuldigten ein übel riechendes Stück Stoff in den Mund steckte und mit Plastikschnur festband. Derart widerstandsunfähig gemacht, stahlen die Beschuldigten C._____ das Portemonnaie aus der Gesässtasche, in dem sich CHF 700.00 befanden. Als C._____ gefesselt am Boden lag und um Hilfe schrie, wurde ihm erneut von einem der Beschuldigten auf gleiche Weise wie kurz zuvor ein Messer an den Hals gehalten. Unter der Androhung, ihn zu töten, wurde C._____ von den Beschuldigten gezwungen, anzugeben, wo sich seine Bankkarte befindet. Als er angab, dass die Bankkarte in seinem Fahrzeug sei, wurde ihm der Autoschlüssel entwendet und X._____ durchsuchte das Fahrzeug nach Wertgegenständen und der Bankkarte. Währenddessen hielt R._____ C._____ am Boden fest, indem er auf ihm kniete. Dadurch und weil C._____ die Hände auf den Rücken gebunden waren und er geknebelt war, bestand eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr, was die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen. Kurze Zeit später kam X._____ zum Opfer zurück und verlangte den Pincode der entwendeten Bankkarte. C._____ musste den Pincode drei Mal wiederholen. Die Beschuldigten drohten ihm, dass sie ihn umbringen würden, wenn er den falschen Code angebe. Danach entfernte sich zuerst X._____ vom Tatort. R._____ zog Handschuhe an und begann, mit den Handschuhen über den Körper von C._____ zu streichen, der dadurch in noch grössere Panik geriet, weil er nicht wusste, was mit ihm geschah. Schliesslich entfernte sich auch R._____, und C._____ wurde gefesselt und geknebelt auf dem Boden liegend im Wald zurückgelassen. Es war kalt und C._____ dachte, dass er sterben müsse, weil ihn niemand finden würde. Durch das Alleinlassen des verletzten, gefesselten und mit einem stinkigen Gegenstand geknebelten Opfers in einer kalten Winternacht im Wald setzten die Beschuldigten C._____ einer erhöhten Erstickungsgefahr und somit einer unmittelbaren Lebensgefahr aus, was beide Beschuldigte wussten oder aufgrund der Umstände zumindest in Kauf nahmen. C._____ gelang es kurze Zeit danach, die Knebelung und Fesselung zu lösen und sich zu befreien. Die Beschuldigten fügten C._____ eine Unterblutung der Augenbindehaut, eine Rissquetschwunde an der Stirn, Fesselspuren an Händen und Füssen, eine Quetschung der rechten Schulter und mehrere Hautabschürfungen über den Schläfen-

Seite 9 — 58 und Stirnbeinen zu. Während des Überfalls hatte C._____ Panik und Angst und fühlte sich den Beschuldigten vollkommen ausgeliefert. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Direkt nach dem Überfall bezog X._____ in O.11_____ bei der Bank_____, _____, mit der entwendeten Maestro Karte Nr. _____ von C._____ CHF 1'000.00. Aus dem Portemonnaie von C._____ entwendeten die Beschuldigten Bargeld in Höhe von CHF 700.00, seine Identitätskarte (CHF 70.00), seine AVIA Tankkarte (CHF 30.00), seinen Führerausweis (CHF 70.00) sowie seine Maestro Karte der Bank_____ (CHF 50.00) und sein Mobiltelefon Sony Ericsson (CHF 39.00). Die Beschuldigten erwirtschafteten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von insgesamt CHF 1'959.00. Zudem beschädigten sie bei der Überwältigung des Opfers unter Anrichtung eines Sachschadens in Höhe von CHF 400.00 die Sehbrille und das Mobiltelefon von C._____. 5. Versuchter Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB. Am 11. Dezember 2011 fuhr E._____, geb. am _____1951, mit dem Geschäftsfahrzeug Opel Combo, Kontrollschild _____, auf der Autobahn A3 von O.12_____ herkommend in Richtung O.13_____. Um ca. 22.00 Uhr hielt er auf dem Rastplatz U._____ in O.14_____ an, um die Toilette aufzusuchen. Beim Verlassen der Toilette schlug R._____ E._____ derart fest zu Boden, so dass E._____ das Bewusstsein verlor. Als E._____ wieder zu sich kam, befand er sich im ca. 100 Meter entfernten Unterholz des Rastplatzes. Die Beschuldigten stülpten ihm eine Kappe über das Gesicht und zogen diese bis unter das Kinn, so dass E._____ nur schwer atmen konnte. Zudem fesselten sie ihn an Händen und Füssen mittels Klebeband und machten ihn dadurch zum Widerstand unfähig in der Absicht, ihn zu bestehlen. Danach forderte R._____ E._____ in gebrochenem Englisch auf, sein Portemonnaie und die Bankkarten herauszugeben, und durchsuchte ihn nach Wertgegenständen. X._____ suchte das Fahrzeug von E._____ nach Wertgegenständen ab. Als E._____ um Hilfe schrie, erhielt er von R._____ zwei bis drei Schläge gegen die Rippen. Weil E._____ keine Wertgegenstände bei sich oder im Auto hatte, entfernten sich die Beschuldigten. Der Fahrzeugschlüssel wurde E._____ wieder in die Jackentasche zurückgelegt und die Kappe von seinem Gesicht entfernt. E._____ wurde gefesselt im Wald des Rastplatzes zurückgelassen. Die Beschuldigten hatten die Fesselung so fest angebracht, dass E._____ sie nicht selber lösen konnte. E._____ hatte Angst und Panik und fror wegen der Kälte. Nach einer gewissen Zeit gelang es ihm, aufzustehen und mit kleinen Schritten auf den Parkplatz zu laufen. Dort wurde er nach einer Weile von einem Passanten gefunden und von den Fesseln befreit. Die Beschuldigten fügten E._____ durch den Überfall eine beidseitige Rippenkontusion, eine beidseitige Flankenkontusion, Prellungen über der Nase und im Mittelgesicht links, Fesselspuren an Händen und Beinen sowie eine Kontusion des rechten Grundhandgelenkes zu. 6. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung

Seite 10 — 58 gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Am 14. Dezember 2011, um 08.40 Uhr, wurde F._____, geb. am _____1938, beim Verlassen ihres Einfamilienhauses an der _____strasse in O.15_____ von R._____ und X._____ an der Haustüre überrascht und von R._____ mit Körpergewalt ins Haus zurückgedrängt. Dann betraten R._____ und X._____ ohne Recht das Haus von F._____. R._____ drängte F._____ in die Küche auf einen Stuhl, stülpte ihr eine schwarze Wollmütze über den Kopf und zog ihr diese bis unter die Augen, so dass F._____ nichts mehr sehen konnte. Anschliessend fesselte er mittels mitgebrachten Klebebands ihre Arme auf den Rücken und die Beine und den Oberkörper an den Stuhl und machte sie dadurch zum Widerstand unfähig. Gleichzeitig fragte R._____ nach Geld und Kreditkarten. Er zwang F._____ sodann anzugeben, wo sich die Kreditkarten befanden und die entsprechenden Pincodes bekanntzugeben. Danach nahm R._____ eine Stoffserviette vom Esstisch und knebelte F._____, obwohl sie bereits durch die Fesselung widerstandsunfähig war. Für die Knebelung legte R._____ ihr die Serviette auf den Mund und befestigte sie mit Klebeband. Dazu band er das Klebeband mehrmals rings um den Kopf von F._____. Bevor er die Knebelung machte, gab er F._____ auf ihren Wunsch hin ein Glas Wasser. Obwohl sie ihn anflehte, sie nicht zu knebeln, führte R._____ die Knebelung aus. Während R._____ das Opfer fesselte und knebelte, durchsuchte X._____ das Haus nach Wertgegenständen und Kreditkarten. Bevor die Beschuldigten das Haus durch den Haupteingang verliessen, nahm R._____ dem Opfer die Wollmütze weg und warf ihr ein rotes Tuch über den Kopf. Zudem drohte R._____ F._____, dass sie zurückkommen würden, wenn die Pincodes nicht stimmten. F._____ wurde am Stuhl gefesselt und geknebelt, mit einem Tuch über dem Kopf in der Küche zurückgelassen. Nach ca. einer Viertelstunde gelang es ihr, mit dem Stuhl bis zur Tür zu rutschen, diese zu öffnen und um Hilfe zu rufen. X._____ wusste, dass R._____ das Opfer mit Gewalt zum Widerstand unfähig macht, indem er sie fesselt und knebelt. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Die Beschuldigten entwendeten aus dem Haus von F._____ Bargeld in Höhe von CHF 1'720.00, 4 Bank- und Kreditkarten (CHF 200.00), 3 Goldmünzen (CHF 900.00) und ein Mobiltelefon (CHF 100.00). Mit den entwendeten Kreditkarten machte X._____ gleichentags zwischen 09.05 Uhr und 09.44 Uhr folgende Bezüge: - Um 09.05 Uhr wurden mit der GKB Maestro Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank_____ in O.15_____, _____, CHF 1'000.00 bezogen. - Um 09.18 Uhr wurden mit der CS Maestro Karte Nr. _____beim GKB Bankomat in O.16_____, _____, CHF 1'000.00 bezogen. - Um 09.19 Uhr wurden mit der CS Maestro Karte Nr. _____beim GKB Bankomat in O.16_____, _____, CHF 1'000.00 bezogen.

Seite 11 — 58 - Um 09.20 Uhr wurden mit der CS Maestro Karte Nr. _____beim GKB Bankomat in O.16_____, _____, CHF 3'000.00 bezogen. - Um 09.25 Uhr wurden mit der GKB Maestro Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank_____ in O.16_____, _____, CHF 1'000.00 bezogen. - Um 09.31 Uhr wurden mit der GKB Maestro Karte Nr. _____ beim Bankomat der Bank_____ in O.17_____, _____, CHF 500.00 bezogen. - Um 09.34 Uhr wurden mit der PostFinanceCard Nr. _____ beim Bankomat der Bank_____ in O.17_____, _____, CHF 350.00 bezogen. Zudem tätigte X._____ 7 Bezugsversuche im Betrag von CHF 1'750.00 und EUR 1'700.00. Auf diese Weise erwirtschafteten die Beschuldigten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von insgesamt CHF 10'770.00. 7. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB. Am Abend des 24. Dezember 2011 lenkte H._____, geb. am _____1959, seinen Personenwagen VW Polo, Kontrollschild _____, von O.18_____ herkommend auf der A1 Richtung O.19_____. Ca. um 19.00 Uhr fuhr er in O.20_____ auf den Rastplatz "V._____". Als H._____ auf dem Rastplatz herumlief, packte R._____ ihn auf einmal von hinten, hielt ihm mit einer Hand den Mund zu und zog ihn mit grosser Körperkraft zurück. Danach drohte R._____, dass etwas passieren werde, falls H._____ schreie. Zudem forderte R._____ unter Todesdrohung das Mobiltelefon und Kreditkarten von H._____. Dann kam X._____ hinzu und forderte ihn auf, die Autoschlüssel herauszugeben. Anschliessend wickelte R._____ H._____ durchsichtiges Klebeband mehrmals um den Mund, so dass er nicht mehr sprechen konnte. H._____ musste die Arme nahe am Körper halten und R._____ fesselte ihn, indem er ihm mehrmals Klebeband fest um die Brust wickelte, so dass H._____ die Arme nicht mehr bewegen konnte. Dadurch machte R._____ H._____ zum Widerstand unfähig. Danach fasste R._____ die Hände von H._____, drückte sie und hob sie fest an. In dieser Position wurde H._____ von R._____ vom Parkplatz weg ins ca. 50 Meter entfernte Unterholz des Rastplatzes geführt, wo er von R._____ auf den Boden in die Hocke gedrückt wurde und ihm die Hände mit Klebeband auf den Rücken zusammengebunden wurden. R._____ fesselte H._____ weiter, indem er ihm das Klebeband mehrmals fest um die Beine band. Während R._____ das Opfer in den Wald führte und fesselte, durchsuchte X._____ das Fahrzeug von H._____ nach Wertgegenständen. Als beim Fahrzeug von H._____ der Alarm ausbrach, lief X._____ in das Gebüsch zurück und steckte H._____ den Autoschlüssel wieder in die Jackentasche. Weil X._____ im Fahrzeug von H._____ keine Wertgegenstände finden konnte, durchsuchte R._____ H._____ nach Wertgegenständen und entwendete dem aufgrund der Fesselung und Knebelung zum Widerstand unfähig gemachten H._____ seine Armbanduhr der Marke Fossil (Wert CHF 180.00). Er bedrohte ihn erneut und sagte, dass er fünf Minuten warten müsse,

Seite 12 — 58 sonst passiere etwas. H._____ hatte grosse Angst und war in Panik, weil er dachte, dass die Täter ihn umbringen würden. Anschliessend liessen die Beschuldigten H._____ gefesselt und geknebelt im Gebüsch zurück und entfernten sich vom Rastplatz "V._____". H._____ gelang es, die Fussfesseln zu lösen und sich zum Parkplatz zu bewegen, wo er von einer Passantin gefunden wurde und anschliessend durch die herbeigerufenen Polizisten von den übrigen Fesseln und der Knebelung befreit wurde. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. 8. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, räuberische Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Am 9. Februar 2012, ca. 12.00 Uhr, räumte die Verkäuferin D._____, geb. am _____1971, vor dem Geschäft W._____ und Garten an der _____strasse in O.13_____ die Auslagen in das Verkaufslokal. Die beiden Beschuldigten vereinbarten, dass R._____ zuerst die Verkäuferin überwältigen und X._____, der draussen ca. 10 Meter neben dem Geschäft wartete, eine Minute nach R._____ das Geschäft betreten würde, um das Geld aus der Kasse zu entwenden. Als D._____ mit dem Palettenroller die Palette mit den Schneeschaufeln ins Verkaufslokal fuhr, packte R._____ sie dort von hinten, hielt ihr den Mund zu und drückte ihr den Kopf nach unten, so dass D._____ einen lauten Knacks im Genick verspürte. Dann zog er ihr eine Kappe über das Gesicht bis zum Kinn und drängte sie durch das Verkaufslokal in den Abstellraum im hinteren Bereich des Geschäfts. Dort musste D._____ auf dem Boden knien. Durch die Kappe konnte D._____ nichts sehen und sie hatte Mühe mit der Atmung. R._____ fesselte ihr die Arme mittels Klebeband auf den Rücken. Dann riss er sie im Zimmer herum, so dass sie sich den Kopf an der Wand anschlug. Danach fixierte er sie mit seinen Knien auf ihren Oberschenkeln und fesselte mit durchsichtigem Klebeband die Beine auf Höhe der Fussgelenke fest zusammen. Anschliessend fesselte er auch ihre Oberschenkel zusammen. Dadurch machte R._____ D._____ zum Widerstand unfähig. D._____ hatte Panik. Als sie gefesselt und mit der Kappe über dem Gesicht am Boden sass und den Kopf nach unten hielt, schlug R._____ ihr immer wieder auf den Kopf, weil sie wimmerte und weinte. Unter Todesdrohung wurde sie von R._____ nach Bargeld und Kreditkarten gefragt. R._____ stahl daraufhin Bargeld in Höhe von CHF 140.00 und zwei Kreditkarten (Wert je CHF 50.00) aus der Handtasche von D._____. Danach zwang er sie, die Pincodes anzugeben. Er drohte ihr, zurückzukommen und sie umzubringen, wenn sie ihm die falschen Pincodes angeben würde oder kein Geld auf dem Konto sei. D._____ gab ihm die Pincodes der Bank_____karte und der Tiroler Hypobankkarte an, musste diese jedoch mehrmals wiederholen, weil R._____ sie nicht verstand. R._____ fragte D._____ nach weiteren Kreditkarten, insbesondere auch nach Geschäftskreditkarten. Als D._____ erklärte, dass sie nicht die Geschäftsführerin, sondern nur die Verkäuferin sei, nahm R._____ ihren Schal, steckte ihr diesen in den Mund, nahm die Enden

Seite 13 — 58 nach hinten, überkreuzte diese und zog den Schal vorne beim Hals an. Dadurch bestand für D._____ eine stark erhöhte, konkrete Erstickungsgefahr, was R._____ wusste oder in Kauf nahm. D._____ hatte nämlich das Gefühl, sich übergeben zu müssen und versuchte zu husten. Dann wurde ihr schwarz vor den Augen und sie sackte zusammen. R._____ merkte, dass D._____ zusammensackte, öffnete deshalb den Schal ein wenig und band ihn vorne am Mund zusammen. Zudem drückte er ihr mehrmals den Kopf nach unten und forderte sie auf, den Kopf unten zu halten. Bevor er den Abstellraum verliess und die Schiebetür schloss, zog er ihr die Kappe aus und warf eine schwere Winter-Lederjacke über sie. D._____ wurde gefesselt, geknebelt und mit einer schweren Winter-Lederjacke über dem Kopf auf dem Boden sitzend im Abstellraum zurückgelassen. Durch die Knebelung und die Lederjacke über dem Kopf hatte sie Mühe mit der Atmung. Zudem befand sie sich in einem Panikzustand und hatte Todesangst, weil R._____ ihr drohte, dass er zurückkomme und sie umbringe. Durch sein Verhalten setzte R._____ D._____ einer erhöhten Erstickungsgefahr aus und brachte sie in unmittelbare Lebensgefahr, was von R._____ und X._____, der wusste, dass sein Mittäter das Opfer fesseln und knebeln würde, zumindest in Kauf genommen wurde. Wie vereinbart, betrat X._____ ca. eine Minute nach R._____ das Geschäft und brach unter Anrichtung eines Sachschadens in Höhe von CHF 350.00 mit einem Sägeschwert einer Motorsäge die Kasse auf und entwendete daraus Bargeld in Höhe von insgesamt CHF 490.00. Danach verliess zuerst X._____ das Geschäft und kurz darauf R._____, der die Ladentür abschloss. Als D._____ hörte, dass die Geschäftstür mit dem Schlüssel geschlossen wurde, bekam sie Panik. Zudem hatte sie Atemnot und ihr war sehr heiss unter der Jacke. D._____ gelang es in der Folge, die Knebelung zu lösen, mit den Füssen die Schiebetür des Aufenthaltsraumes zu öffnen und bis zur Ladentür zu kriechen. Da die Ladentür geschlossen war, musste D._____ die Schaufensterscheibe mit den Füssen einschlagen. Dadurch wurden Passanten auf sie aufmerksam und konnten sie von den Fesseln befreien. Durch ihre Vorgehensweise fügten die Beschuldigten dem Opfer unnötige und besonders schwere Leiden in physischer und psychischer Hinsicht zu, was sie wussten oder in Kauf nahmen. Mit den von R._____ aus dem Portemonnaie von D._____ entwendeten Tiroler Hypobankkarte versuchte X._____ gleichentags um 12.14 Uhr beim Aussenbankomaten der Graubündner Kantonalbank an der _____srasse in O.13_____ einen Geldbezug von CHF 1'000.00 zu tätigen. Weil der Maximalbetrag der Karte CHF 500.00 betrug, gab X._____ diesen Betrag ein. Da dieser Betrag nicht ausbezahlt werden konnte, wurde die Auszahlung von CHF 200.00 vorgeschlagen und X._____ erhielt diesen Betrag. Um 12.16 Uhr führte X._____ die Karte erneut ein. Weil er drei Mal den falschen Pincode eingab, wurde die Transaktion um 12.17 Uhr abgebrochen. Während X._____ die Geldbezüge bzw. Bezugsversuche tätigte, wartete R._____ auf dem dortigen Parkplatz im Fahrzeug auf X._____. Insgesamt erwirtschafteten die Beschuldigten einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil von CHF 930.00 (CHF 140.00 Bargeld aus dem Portemonnaie D._____, CHF 490.00 Bargeld aus Registrierkasse, 2 Maestro-Karten à CHF 50.00, CHF 200.00 Bezug Bankomat)."

Seite 14 — 58 C. Gegen die beiden Beschuldigten wurden gemäss Anklageschrift vom 30. April 2013 folgende Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet (vgl. act. E.1/17): "R._____: - Vorläufige Festnahme und Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft (seit 9. Februar 2012), Dossier 5 - Beschlagnahme gemäss nachstehender Ziff. 2 X._____: - Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug (seit 9. Februar 2012), Dossier 3 - Beschlagnahme gemäss nachstehender Ziff. 2" Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 lit. c StPO wurden folgende Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt: "Beide Beschuldigte: div. Quittungen, div. Notizzettel, div. Visitenkarten, 1 Fahrzeugschlüssel VW, 1 Mütze, 1 Paar Handschuhe, 1 Paar Schuhe, 1 Küchenmesser, 1 Metallrohr, 1 Geissfuss, 1 Sonnenbrille, div. Jacken, 1 Filzstift, 1 Gilet (Dossier 22, act. 12) R._____: 4 Mobiltelefone, 4 Rollen Paketklebeband, 2 Paar Skihandschuhe (Dossier 6, act. 1 S. 15)" D. Die Geschädigten machten im Rahmen der Strafuntersuchung folgende Zivilklagen geltend, welche teilweise betragsmässig beziffert, angepasst oder zurückgezogen wurden (vgl. act. E.1/17 und angefochtenes Urteil, S. 18 f.). Ausser in einem Fall richteten sich die Forderungen jeweils gegen beide Beschuldigte. - A._____: Schadenersatz im Sinne eines Teilanspruchs Fr. 7'747.80 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts; Genugtuung von mindestens Fr. 12'000.00 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011; ausseramtliche Entschädigung: Fr. 2'012.50. - B._____: Betrag vor der Vorinstanz mit Fr. 864.00 beziffert. - C._____: Schadenersatz und Genugtuung Fr. 1'000.00. Vor der Vorinstanz wurde erklärt, dass die Fr. 1'000.00 eine Genugtuungsforderung darstellen würden, nachdem die Versicherung den Selbstbehalt von Fr. 200.00 bezahlt habe.

Seite 15 — 58 - E._____: Betrag nicht beziffert; gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Graubünden teilte E._____ telefonisch mit, dass er auf die Geltendmachung einer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung verzichte. - F._____: Betrag nicht beziffert; in einem Schreiben vom 18. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärte sie sinngemäss den Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung. - D._____: unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt Schadenersatz Fr. 1'065.00 gegenüber beiden Beschuldigten; diese Forderung wurde gemäss Schreiben vom 5. August 2013 auf Fr. 651.00 reduziert; weiter wurde – und dies allein gegenüber R._____ – eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 gefordert; ausseramtliche Entschädigung: Fr. 5'659.90. - G._____: Betrag vor der Vorinstanz nicht beziffert. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Landquart fand am 14. August 2013 statt. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden (vgl. act. E.1/9): "1. Die Beschuldigten seien schuldig zu sprechen - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, - des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür sei R._____ mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu bestrafen. 3. Dafür sei X._____ mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu bestrafen. 4. R._____ sei gestützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO in Sicherheitshaft zu behalten.

Seite 16 — 58 5. a) Die Beschlagnahme der bei R._____ sichergestellten 4 Mobiltelefone, das Klebeband und die Handschuhe, sei nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufzuheben. b) Die übrigen in der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände seien gestützt auf Art. 68 StGB einzuziehen. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche." . Anträge Privatkläger: (siehe vorstehende Lit. D.) Anträge beschuldigte Personen: R._____ (sinngemässe Wiedergabe der Anträge; vgl. act. E.1/11): "1. Es sei R._____ für den Raub vom 9. Februar 2012 allerhöchstens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. 2. Die Zivilforderung von D._____ wird grundsätzlich anerkannt; die Höhe der Genugtuungssumme ist vom Gericht festzulegen. 3. Kostenauferlegung, wenn überhaupt, höchstens 1/10 zu Lasten von R._____ und Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 250.00 für die amtliche Verteidigung." X._____ (vgl. act. E.1/10): "1. Der Angeschuldigte sei für die von ihm eingestandene Beteiligung an den 8 Raubüberfällen angemessen mit nicht mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte die gegen ihn gerichteten und bis heute bezifferten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anerkennt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." F. Gegen das am 15. August 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 19. August 2013 im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldeten sowohl X._____ als auch R._____ mit Eingaben vom 16. und 21./22. August 2013 Berufung an (vgl. act. E.1/1 und 2), woraufhin das Bezirksgericht Landquart den Parteien am 8. November 2013 das schriftlich begründete Urteil mitteilte (vgl. act. E.1/6). Darin erkannte es wie folgt: "1. R._____ ist schuldig - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, - des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB,

Seite 17 — 58 - des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür wird R._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (554 Tage, bis und mit 15. August 2013) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren bestraft. 3. X._____ ist schuldig - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, - des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 4. Dafür wird X._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (270 Tage) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Jahren bestraft. 5. Angesichts der Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer offensichtlich bestehenden Fluchtgefahr wird R._____ bis zum definitiven Antritt der zu verbüssenden Strafe, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, in Sicherheitshaft behalten (vgl. Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Sicherheitshaft durch die zuständige Instanz. Da sich X._____ bereits im vorzeitigen Strafvollzug befindet, kann bei ihm auf die Anordnung von Sicherheitshaft verzichtet werden. 6. a) Die Beschlagnahme der bei R._____ sichergestellten 4 Mobiltelefone, der 4 Rollen Paketklebeband und der 2 Paar Skihandschuhe wird nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aufgehoben. b) Die beschlagnahmten div. Quittungen, div. Notizzettel, div. Visitenkarten, 1 Fahrzeugschlüssel VW, 1 Paar Handschuhe, 1 Paar Schuhe, 1 Küchenmesser, 1 Metallrohr, 1 Geissfuss, 1 Gabelschlüssel, 1 Sonnenbrille, div. Jacken, 1 Filzstift und 1 Gilet werden gerichtlich eingezogen. 7. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen werden wie folgt gutgeheissen:

Seite 18 — 58 a) R._____ und X._____ werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, A._____ Schadenersatz im Umfang von CHF 1'477.80 nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 und eine Genugtuungssumme von CHF 8'000.-- nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 zu bezahlen. Das beantragte Nachklagerecht im Sinne von Art. 46 Abs. 2 OR bleibt ausdrücklich vorbehalten. Weiter werden sie unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, A._____ eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 2'012.50 zu bezahlen. Da X._____ die gesamte Forderung von A._____ anerkannt hat, wird er weiter verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz in Höhe von CHF 6'270.-- (Differenz zur geltend gemachten Schadenersatzsumme von CHF 7'747.80) nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 sowie eine Genugtuungssumme von CHF 4'000.--(Differenz zur geltend gemachten Genugtuungssumme von CHF 12'000.--) nebst Zins von 5% seit 29. Oktober 2011 zu bezahlen. b) R._____ und X._____ (dieser hat die Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, B._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 864.-- zu bezahlen. c) R._____ und X._____ (dieser hat die Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, C._____ eine Genugtuungssumme von CHF 1'000.-- zu bezahlen. d) R._____ und X._____ (beide haben diese Forderung anerkannt) werden unter solidarischer Haftung gerichtlich verpflichtet, D._____ Schadenersatz in Höhe von CHF 651.-- zu bezahlen. Das von X._____ nicht anerkannte Nachklagerecht bleibt ausdrücklich vorbehalten. R._____, welcher die Bezahlung einer vom Gericht festzulegenden Genugtuungssumme anerkannt hat, wird gerichtlich verpflichtet, D._____ eine Genugtuungssumme von CHF 4'000.-- zu leisten. Beide Verurteilten werden zudem gerichtlich verpflichtet, D._____ unter solidarischer Haftung eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 5'659.90 auszurichten. e) Im Übrigen werden die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen, soweit sie die vorstehend zugesprochenen oder anerkannten Beträge übersteigen, inklusive den weiteren geltend gemachten Zivilforderungen (E._____, F._____ und G._____) gestützt auf Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen, soweit sie nicht zurückgezogen wurden. Sollte R._____ auf dem Zivilweg zur Bezahlung weitergehender als der vorstehend zu seinen Lasten zugesprochenen Beträge verpflichtet werden, besteht eine solidarische Haftung mit X._____ bis zu jenem Betrag, welchen X._____ vor Schranken anerkannt hat bzw. bis zu dessen Bezahlung er vorstehend verpflichtet wurde. 8. a) Die Verfahrenskosten bezüglich R._____, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 10'325.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 53'063.55 - den Kosten gemäss Art. 47 StPO (Rechtshilfe) CHF 330.00

Seite 19 — 58 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (1/2 Anteil) CHF 7'500.00 total somit CHF CHF 71'218.55 werden vollumfänglich R._____ auferlegt. b) Die Verfahrenskosten bezüglich X._____, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 10'425.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 23'847.35 - den Kosten gemäss Art. 47 StPO (Rechtshilfe) CHF 330.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart (1/2 Anteil) CHF 7'500.00 total somit CHF CHF 42'102.35 werden vollumfänglich X._____ auferlegt. 9. a) RA lic. iur. et oec. Pius Fryberg wird als amtlicher Verteidiger von R._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 16'923.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. b) RA lic. iur. Guido Ranzi wird als amtlicher Verteidiger von X._____ zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 41'320.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. c) Da beide Verurteilten zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet wurden, sind sie – sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für ihren amtlichen Verteidiger zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) und ihrem Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). Der Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO). d) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass X._____ bezüglich sämtlicher angeklagter Delikte geständig sei. Da er sich auch an der Überwältigung beziehungsweise Fesselung und Knebelung der Opfer beteiligt habe oder in einzelnen Fällen zumindest davon gewusst und diese Behandlung der Opfer in Kauf genommen habe, sei der Beurteilung vollumfänglich der in der Anklageschrift gestützt auf das Beweisergebnis dargelegte Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Qualifikation der Bandenmässigkeit sei in allen acht Fällen gegeben. In sechs Fällen liege zudem der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB vor, weil die Opfer in Lebensgefahr gebracht und/oder grausam behandelt worden seien. In den Fällen, in welchen den Opfern die Kreditkarten entwendet und sie zur Herausgabe der Pincodes erpresst worden seien, liege räuberische Erpressung

Seite 20 — 58 gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. In den Fällen, in denen neben der Erpressung der Pincodes noch weitere Vermögenswerte entwendet worden seien, liege sowohl Raub als auch räuberische Erpressung vor. Die räuberische Erpressung konsumiere den Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Dass weiter die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt seien, bedürfe keiner weiteren Ausführungen und ergebe sich direkt aus den entsprechenden Sachverhalten. Das Verschulden von X._____ wiege ausserordentlich schwer, weshalb sich eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren als gerechtfertigt erweise. G. Mit Schreiben vom 8. November 2013 überwies das Bezirksgerichtspräsidium Landquart die Anmeldungen der Berufung sowie sämtliche Gerichtsakten inklusive Aktenverzeichnis und die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden dem Kantonsgericht von Graubünden (vgl. act. D.1). H. Mit Berufungserklärung vom 26. November 2013 stellte Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi folgende Anträge (vgl. act. A.2): "1. Es sei das Strafurteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 (mitgeteilt am 8. November 2013) (Proz. Nr. 515-2013-8) wie folgt aufzuheben: a) Dispositiv Ziffer III. 3 hinsichtlich der Tatqualifikation von Art. 140 Ziffer 4 StGB. b) Dispositiv Ziffer III. 4. 2. X._____ sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils für die von ihm begangenen Delikte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Jahren zu bestrafen. 3. Es sei der Unterzeichnende als amtlicher Verteidiger für X._____ für das Berufungsverfahren einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi führt aus, dass mit der Berufung nur ein Teil des vorinstanzlichen Urteils angefochten werde. Die Berufung beschränke sich auf den Schuldpunkt, indem die Tatqualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB bestritten werde, und auf die Bemessung der Strafe. I. Mit Schreiben vom 27. November 2013 bestätigte der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, dass er gestützt auf Art. 133 StPO in Verbindung mit Art. 130 StPO und Art.

Seite 21 — 58 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO als amtlicher Verteidiger von X._____ bestellt werde (vgl. act. D.2). J. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.4). K. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart verzichtete mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 ebenfalls auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO (vgl. act. A.3). L. Mit Eingaben vom 6. und 10. Dezember 2013 beantragten I._____ und G._____ die sinngemässe Abweisung der Berufung (vgl. act. A.5 und A.6). M. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Dezember 2013 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a StPO angeordnet. Gleichzeitig wurde X._____ aufgefordert, bis spätestens am 20. Januar 2014 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen Der nachträgliche Wechsel zum mündlichen Verfahren bleibe ausdrücklich vorbehalten (vgl. act. D.5). Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 21. Januar 2014 bis zum 19. Februar 2014 verlängert (vgl. act. D.7). N. Mit Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 13 42 vom 11. Februar 2014, schriftlich mitgeteilt am 7. April 2014, wurde R._____ des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde R._____ unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (678 Tage bis und mit 17. Dezember 2013) mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren bestraft.

Seite 22 — 58 O. Mit Berufungsbegründung vom 18. Februar 2014 stellte der amtliche Verteidiger von X._____ folgende Anträge (vgl. act. A.7): "1. Es sei das Strafurteil des Bezirksgerichts Landquart vom 15. August 2013 (mitgeteilt am 8. November 2013) (Proz. Nr. 515-2013-8) wie folgt aufzuheben: a) Dispositiv Ziffer III. 3 hinsichtlich der Tatqualifikation von Art. 140 Ziffer 4 StGB. b) Dispositiv Ziffer III. 4 betreffend die Dauer der unbedingten Freiheitsstrafe. 2. X._____ sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils für die von ihm begangenen Delikte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 7 Jahren zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Urteil des Bezirksgerichts Landquart gegenüber X._____ (zu) stark an der Brutalität des Mittäters R._____ orientiere und die individuelle Situation und Handlungsmöglichkeiten von X._____ zu wenig berücksichtige, zumal ein grosses Machtgefälle zwischen ihm und dem Mittäter bestanden habe. Dies habe die Vorinstanz zwar anerkannt, aber bei der Strafzumessung ausser Acht gelassen. X._____ sei unter dem Druck des Mittäters gestanden, sodass er Planung und Ausführung der Taten nur beschränkt habe beeinflussen können. Er habe sich an der ersten Überwältigung der Opfer nicht und beim Fesseln nur in unterstützender Weise beteiligt. Die Behandlungen, welche den Opfern angetan worden seien, habe er in dem eingetretenen Ausmass nicht gewollt und auch nicht in Kauf genommen. Die vom Mittäter begangenen exzessiven Handlungen seien nicht unter ihnen abgesprochen worden und von ihm keinesfalls gewollt gewesen. Falls die Berufungsinstanz aufgrund der separat zur Beurteilung gelangenden Berufung des Mittäters zur Auffassung gelangen sollte, dass die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB in objektiver Hinsicht in einzelnen der sechs qualifizierten Raubüberfällen nicht gegeben sei, müsse dies auch für X._____ gelten und bei der Beurteilung der vorliegenden Berufung zu seinen Gunsten gewürdigt werden. Zudem sei in subjektiver Hinsicht der Tatbeitrag von X._____ genau zu prüfen, da dem Mittäter ein Exzess des Haupttäters nur angerechnet werden könne, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden könne. Insofern seien die qualifizierenden Momente von Art. 140 Ziff. 4 StGB bei X._____ nicht gegeben. Er habe keine unnötigen und exzessiven Malträtierungen der Opfer gebilligt.

Seite 23 — 58 P. Das Bezirksgerichtspräsidium Landquart verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2014 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Berufungsbegründung (vgl. act. A.8). Q. Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2014 aus (vgl. act. A.9), dass die Taten von R._____ und X._____ gemeinsam geplant und ausgeführt worden seien. Sie hätten eine klare Aufgabenverteilung gehabt und auf diese Weise in einem fest verbundenen und stabilen Team zusammengewirkt. Damit liege Mittäterschaft vor. X._____ habe gewusst, dass die Opfer gefesselt, teilweise geknebelt und geschlagen werden sollten. Er sei zumindest in vier Fällen an der Überwältigung der Opfer beteiligt gewesen. Damit habe X._____ nicht nur in Kauf genommen, dass die Opfer vom Mittäter in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und grausam behandelt wurden, sondern er habe dies gar selber mitbewirkt, obwohl er ganz einfach auf eine Beteiligung an den Taten hätte verzichten können. Es sei somit entgegen den Ausführungen von X._____ nicht ersichtlich, inwiefern R._____ Handlungen oder Tatbestandsmerkmale gesetzt habe, die über den Teilnahmevorsatz von X._____ hinausgegangen seien und ihm nicht zugerechnet werden könnten. R._____ und X._____ seien damit im Schuldpunkt gleich zu behandeln. Sollte es wie im Berufungsverfahren des Mittäters R._____ in zwei Fällen zu einer teils anderen rechtlichen Qualifikation kommen, indem das Vorliegen der für die Anwendung von Art. 140 Ziff. 4 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmale verneint würde, könne sich dies höchstens leicht reduzierend auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe auswirken. R. Mit Eingabe vom 17. März 2014 teilte die Rechtsvertreterin von D._____ dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass sie auf die Einreichung einer Stellungnahme im Berufungsverfahren SK1 13 43 verzichte. Hingegen ersuche sie um Bestätigung der Vollstreckbarkeit des D._____ betreffenden zivilrechtlichen Teils des Urteils des Bezirksgerichts Landquart (vgl. act. A.10). Die übrigen Adhäsionskläger (B._____, C._____, E._____, H._____, I._____, F._____, A._____ und G._____) stellten keine Anträge für das Berufungsverfahren. Mit Schreiben vom 21. März 2014 stellte das Kantonsgericht von Graubünden der Rechtsvertreterin von D._____ die von ihr beantragte Teilrechtskraftbescheinigung des vorinstanzlichen Urteils zu (vgl. act. D.11). S. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 24 — 58 II. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie auf Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und den Fall vor der ersten Instanz damit abschliessen (vgl. Luzius Eugster, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 398 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz übermittelt (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b) Gegen das am 15. August 2013 mündlich eröffnete und im Dispositiv am 19. August 2013 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete der Berufungskläger am 16. August 2013 Berufung an (vgl. act. A.1). Nach Mitteilung des begründeten Urteils am 8. November 2013 reichte der Berufungskläger alsdann fristgerecht am 26. November 2013 seine Berufungserklärung ein (vgl. act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht von Graubünden das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Andres Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor

Seite 25 — 58 Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 14 zu Art. 398 StPO [zit. Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO]). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Punkte sind rechtskräftig geworden und stehen damit nicht länger zur Diskussion (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 3 zu Art. 404 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (vgl. Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall kann indessen das Berufungsgericht – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – selber ein Urteil fällen. 3. Vorliegend wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. Dezember 2013 (vgl. act. D.5) das schriftliche Verfahren angeordnet. Zwar besteht gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ein Anspruch des Beschuldigten auf eine mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung (Grundsatz des "fair trial"), welcher auch in einem Rechtsmittelverfahren Bestand hat (vgl. Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Januar 2013 SK1 12 44 E. 2.a; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Hingegen kann, namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie, von der Durchführung eines mündlichen Verfahrens abgesehen werden; so kann das Berufungsgericht nach Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung beispielsweise in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. Nach Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann das schriftliche Verfahren – diesfalls jedoch nur mit dem Einverständnis der Parteien – auch durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (vgl. BGE 139 IV 290 = Pra 103 Nr. 20 E. 1.1). Betreffend den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits eine öffentliche Verhandlung mit Urteilsverkündung durchgeführt hat, eine reformatio in peius aufgrund der ausschliesslich durch den Beschuldigten eingelegten Berufung ausgeschlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) und sich vorliegend keine Fragen zur Person des Beschuldigten oder dessen Charakter stellen (BGE 119 Ia 316 E. 2b; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 1 zu Art. 406). Damit ist dem konventionsrechtlichen Anspruch des Berufungsklä-

Seite 26 — 58 gers auf ein faires (Berufungs-) Verfahren trotz der schriftlichen Durchführung desselben Genüge getan, zumal der Beschuldigte vorliegend auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens hin keine Einwände erhob, sich damit auch einverstanden erklärt hat und auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtete. Die Anwesenheit der beschuldigten Person ist gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nach dem oben Dargelegten und in einer Gesamtschau der Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berufungskläger sich mehrmals und ausführlich zur Sache äussern konnte und geäussert hat sowie auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, nicht erforderlich (vgl. auch BGE 139 IV 290). 4. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. 5. a) X._____ ist geständig und überführt, bei allen acht angeklagten Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein. Zudem stellt der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung vom 26. November 2013 (vgl. act. A.2) keine neuen Beweisanträge, womit keine neuen Beweise zu erheben sind (vgl. auch Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Damit erübrigt sich im vorliegenden Berufungsverfahren eine Beweiswürdigung und es kann der rechtlichen Subsumtion der Sachverhalt gemäss den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil zugrunde gelegt werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23 ff. und Art. 82 Abs. 4 StPO).

Seite 27 — 58 b) Der Berufungskläger beantragt insofern die Aufhebung von Ziffer 3. des angefochtenen Urteildispositivs, als er vom Vorwurf der Verletzung von Art. 140 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 211.0) bei den Raubüberfällen auf A._____, B._____, C._____, F._____, H._____ und D._____ freizusprechen sei. Nicht angefochten und damit rechtskräftig geworden ist die Verurteilung von X._____ wegen seiner Teilnahme am Raubüberfall auf I._____ in O.7_____ vom 19. Oktober 2011, am versuchten Raubüberfall auf E._____ in O.14_____ vom 11. Dezember 2011, die Verurteilung in allen acht Raubüberfällen wegen bandenmässigen Raubes, die Verurteilung wegen (mehrfacher) räuberischer Erpressung bei den Überfällen auf F._____, B._____, C._____ und D._____, seine Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung bei den Überfällen auf C._____ und D._____ und wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs bei den Überfällen auf I._____, A._____, F._____ und D._____. Ebenfalls unbestritten geblieben und damit rechtskräftig geworden ist die Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung gemäss den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen in Ziffer 7. des vorinstanzlichen Urteildispositivs vom 15. August 2013. 6. Die Vorinstanz brachte bei den Raubüberfällen auf A._____, B._____, C._____, F._____, H._____ und D._____ den qualifizierten Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Anwendung. Die Opfer A._____, B._____, C._____ und D._____ seien bei den Raubüberfällen in Lebensgefahr gebracht und grausam behandelt worden. Die Opfer H._____ und F._____ seien bei den Überfällen mindestens grausam behandelt worden. X._____ bestreitet in seiner Berufung nun die Qualifikation dieser Taten gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB. Der objektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB sei von ihm nicht in allen sechs Raubüberfällen erfüllt worden. In subjektiver Hinsicht könne ihm kein Vorsatz bezüglich der Todesgefahr nachgewiesen werden. Er macht mithin geltend, dass die vom Mittäter begangenen exzessiven Handlungen nicht mit ihm abgesprochen und von ihm keinesfalls gewollt gewesen seien. 7. a) Der Berufungskläger ist, wie soeben ausgeführt, geständig und überführt, an allen acht Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet auch nicht (mehr), dass es jeweils zwei Täter gewesen sind, die die Opfer überfallen und ausgeraubt haben. Er geht denn auch in seiner Berufungsbegründung vom 18. Februar 2014 (vgl. act. A.7) grundsätzlich selber von seiner Mittäterschaft bei den von ihm zusammen mit seinem Mittäter begangenen Raubüberfällen aus. X._____ bestreitet nun aber insofern eine Mittäterschaft, als sein Mittäter zumin-

Seite 28 — 58 dest in sechs Fällen exzessive Handlungen gesetzt habe, die über seinen Teilnahmevorsatz hinausgegangen seien und ihm deshalb nicht im Rahmen von Art. 140 Ziff. 4 StGB zugerechnet werden könnten. Im Zusammenhang mit seinem Mittäter ist an dieser Stelle einleitend festzuhalten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden in ihrem Urteil SK1 13 42 vom 11. Februar 2014, mitgeteilt am 7. April 2014, zum Schluss kam, dass es sich beim zweiten Mittäter zweifelsfrei um R._____ handelt. b) Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Deliktes vorsätzlich und in massgebender Art und Weise mit dem anderen Täter zusammen wirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7 mit Hinweisen). Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche Tatherrschaft beziehungsweise Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung beziehungsweise an der Planung und Koordination kann genügen. Das Bundesgericht lässt somit die Beteiligung an der Planung oder gar bloss am Entschluss genügen, um den Mittäter der vollen Strafdrohung zu unterwerfen (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E.9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines Eventualvorsatzes – die kausalen Tatbeiträge des anderen Mittäters angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss muss nicht ausdrücklich sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen. Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt, zum Beispiel bei einem Raubüberfall mit seinem Partner "Hand in Hand" arbeitet, das heisst gleichberechtigt und koordiniert zusammenwirkt. Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute. Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant beziehungsweise initiiert war (zum Beispiel Raub anstatt Diebstahl). Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann. Ob die Beteiligung gleichwertig war, ist letztlich eine Wertungsfrage (vgl. Marc Forster,

Seite 29 — 58 in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 8 bis 13 zu Vor Art. 24 [zit. Basler Kommentar zum StGB I] und Andreas Donatsch, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N. 7 ff. zu Art. 24 und Stefan Trechsel/Marc Jean-Richarddit-Bressel, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 10 ff. zu Vor Art. 24 [zit. Praxiskommentar zum StGB]). c) Aufgrund des von den Opfern geschilderten und von X._____ in seiner Berufungsbegründung (vgl. act. A.7) im Grundsatz anerkannten Tatablaufs gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung muss davon ausgegangen werden, dass X._____ und R._____ als Mittäter agierten. Bei den vorliegend relevanten Tatausführungen versahen sie unterschiedliche Funktionen: • Beim Raubüberfall vom 28. Oktober 2011 drangen beide Täter in das Haus von A._____ ein und fesselten ihm mit Klebeband die Hände und Füsse; sie stülpten ihm ein Stofftuch über den Kopf. Währenddem R._____ auf A._____ kniete, durchsuchte X._____ das Haus. Danach wurde A._____ an einen Stuhl gefesselt. Zudem wurde ihm der Kissenbezug mit Klebeband um den Mund gewickelt. A._____ wurde so zurückgelassen und erst ca. 12 Stunden später zufällig entdeckt. • Am 8. November 2011 schlug R._____ B._____ zu Boden. Beide Täter fesselten ihn in der Folge. Währenddem X._____ das Fahrzeug durchsuchte, kniete R._____ auf B._____. Sowohl der Berufungskläger als auch R._____ erpressten die Pincodes der Kreditkarten und drohten B._____. Dabei hielt R._____ dem Opfer die Klinge eines Messers an den Hals. X._____ entfernte sich in der Folge und hob das Geld ab. R._____ blieb während dieser Zeit bei B._____. Darauf liessen sie ihn verletzt und gefesselt in der Kälte liegen. • Am 24. November 2011 schlug R._____ C._____ zu Boden. Dabei wurde ihm die Klinge eines Messers an den Hals gehalten. R._____ kniete anfänglich am Boden auf C._____. Danach wurde er gefesselt und geknebelt und ihm das Portemonnaie abgenommen. In der Folge wurde ihm erneut ein Messer an den Hals gehalten. Währenddem R._____ C._____ am Boden festhielt und auf ihm kniete, durchsuchte X._____ das Fahrzeug. Beide Täter erpressten den Pincode unter der Drohung, C._____ umzubringen,

Seite 30 — 58 falls der Code nicht stimmen würde. Danach liessen sie den verletzten und gefesselten C._____ in der Kälte liegen. • Am 14. Dezember 2011 stülpte R._____ F._____ in O.15_____ eine Wollmütze über den Kopf und fesselte sie mit Klebeband an den Armen und Beinen an einen Stuhl. Er erpresste die Kreditkarte und Pincodes. In der Folge legte er ihr eine Stoffserviette auf den Mund und befestigte diese mit Klebeband. Dazu band er das Klebeband mehrmals rings um den Kopf. Währenddem durchsuchte X._____ das Haus. Sie drohten ihr, dass sie zurückkommen würden, falls die Pincodes nicht stimmen würden. F._____ wurde am Stuhl gefesselt in der Küche zurückgelassen. • Am 24. Dezember 2011 forderte R._____ von H._____ unter Gewaltanwendung das Telefon und die Kreditkarten. X._____ forderte die Autoschlüssel. R._____ band H._____ das Klebeband um den Mund und um die Brust, so dass er die Arme nicht mehr bewegen konnte. Während R._____ das Opfer fesselte, durchsuchte X._____ das Fahrzeug von H._____. Sie entwendeten eine Armbanduhr und drohten ihm, dass er fünf Minuten warten müsse, sonst passiere etwas. In der Folge liessen die Täter H._____ in der Kälte zurück. • Schliesslich zog R._____ D._____ am 9. Februar 2012 beim Raubüberfall in O.13_____ eine Kappe über den Kopf und fesselte sie mit Klebeband an Armen und Beinen. Unter Drohung wurden von ihr Bargeld und Kreditkarten mit Pincodes erpresst. R._____ knebelte D._____ mit einem Schal, indem er ihr diesen in den Mund steckte und nach hinten fest zuband. X._____ brach die Kasse auf und hob das Geld ab. D._____ wurde gefesselt und geknebelt zurückgelassen. X._____ und R._____ führten in den oben erwähnten Überfällen Klebeband, Kabelbinder, Plastikschnüre und Messer mit sich. X._____ wusste, dass die Opfer gefesselt, teilweise geknebelt und geschlagen werden sollten (vgl. act. E.2/11.38, Frage 14), mithin Gewalt an ihnen verübt werden soll. Der Berufungskläger agierte bei den Überfällen nicht wie von ihm vorgebracht jeweils nur im Hintergrund. Er war bei mindestens vier Raubüberfällen (A._____, B._____, C._____ und H._____) an der Überwältigung der Opfer, also bei der Fesselung und Knebelung beteiligt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften und vom Berufungskläger unbestritten gebliebenen Aussagen der betreffenden Opfer. So schilderte A._____ auf ausdrückliche Nachfrage hin, dass ein Täter auf ihm gekniet und der andere seine

Seite 31 — 58 Beine gefesselt habe (vgl. act. E.2/12.13, S. 5). Der Einwand des Berufungsklägers, er sei beim Überfall auf A._____ davon ausgegangen, dass R._____ den Opfern nichts Schlimmes antun würde beziehungsweise dass der Mittäter A._____ nicht schlagen würde, erweist sich als blosse Schutzbehauptung. X._____ duldete sämtliche von R._____ begangenen Tathandlungen und liess A._____ gefesselt und geknebelt in seinem Haus alleine zurück. Er habe bloss gehofft, dass sich das Opfer selber befreien könne (vgl. act. E.2/11.22, S. 8). X._____ hat damit nicht einmal ansatzweise versucht, die Leiden von A._____ zu lindern. Sein Einwand, er habe dem Mittäter einen Gefallen tun müssen (vgl. act. A.7, S. 8 und E.2/11.22, S. 8 f.), bringt nicht zum Ausdruck, dass es dem Berufungskläger nicht möglich gewesen wäre, die Gewaltanwendungen gegenüber A._____ zu verhindern. Im Fall O.9_____ (B._____) führt X._____ aus, dass er sich nur der räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB schuldig gemacht habe, da er sich bloss an der Fesselung und an der Geldbeschaffung beteiligt habe. Er sei aber weder auf das Opfer B._____ gekniet, noch habe er es bedroht oder ihm ein Messer an den Hals gehalten, noch habe er sich an der Gewaltzufügung beteiligt. Deshalb sei Art. 140 Ziff. 4 StGB auf ihn nicht anwendbar, da die von seinem Mittäter begangenen Tathandlungen von seinem Vorsatz nicht gedeckt gewesen seien. Wie oben ausgeführt, bedarf es für die Annahme der Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keiner direkten Beteiligung an den konkreten Tathandlungen. Es war dem Berufungskläger bewusst, dass die Opfer bei allen Raubüberfällen jeweils überwältigt werden sollten, indem sie auf den Boden gedrückt und gefesselt werden (vgl. act. E.2/11.24, S. 5). Der Berufungskläger distanzierte sich aber trotz dieses Wissens nicht von den Taten. Sein Einwand, er sei nur wegen räuberischer Erpressung schuldig zu sprechen, kann aufgrund der ihm anrechenbaren Gewaltanwendung seines Mittäters gegenüber dem Opfer nicht gehört werden (vgl. auch Art. 156 Ziff. 3 StGB). B._____ führte zudem explizit aus, dass beide Täter an der Fesselung beteiligt gewesen seien. Der eine habe seine Hände festgehalten, der andere habe ihn gefesselt (vgl. act. E.2/12.21, S. 6). C._____ führte anlässlich seiner Zeugen-Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. August 2012 aus, dass der zweite Täter in dem Moment von hinten herangekommen sei, als ihn der erste zweimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Beide hätten ihn zu Boden gedrückt, bevor er dann gefesselt worden sei (vgl. act. E.2/12.16, S. 3 f.). Der Berufungskläger führt aus, dass die Qualifikation von Art. 140 Ziff. 4 StGB auf ihn nicht anwendbar sei, da die Gewaltanwendung und die Schaffung der vom Gutachter als gegeben erachteten Lebensgefahr des Opfers C._____ nicht von ihm ausgegangen sei. Zudem bestreite er, dem Opfer ein Mes-

Seite 32 — 58 ser an den Hals gehalten zu haben. Es ist an dieser Stelle wiederholt festzuhalten, dass die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an den Tathandlungen erfordert und die Tatbeiträge des einen Mittäters dem anderen Mittäter anzurechnen sind. Tatsache ist, dass einer der beiden Täter C._____ zweimal mit einem Messer bedrohte und ihn mit einem übel riechenden Stück Stoff knebelte und der andere Täter nicht einschritt, um dies zu verhindern, mithin die Tathandlungen seines Mittäters duldete. Auch H._____ führte im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 26. Juli 2012 aus, dass beide Täter anwesend gewesen seien, als er gefesselt worden sei (vgl. act. E.2/12.12, S. 4). Der Einwand des Berufungsklägers, er habe sich von den Taten seines Mittäters insofern distanziert, als er die Wertsachen im Fahrzeug zurückgelassen habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal X._____ gar keine Wertsachen im Fahrzeug von H._____ gefunden hat (vgl. angefochtenes Urteil, S. 14). Des Weiteren sind auch die Tathandlungen von R._____ beim Raubüberfall auf D._____ in O.13_____ dem Berufungskläger vollumfänglich anzurechnen. X._____ bringt zwar ebenfalls vor, dass die Tathandlungen von R._____ über das vereinbarte notwendige Mass hinausgegangen seien und er diese nicht toleriert hätte. Es geht aber aus den Akten nicht ansatzweise hervor, inwiefern sich der Berufungskläger von den Gewalthandlungen von R._____ distanziert hätte. Gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen vereinbarten die beiden Täter, dass R._____ zuerst die Verkäuferin überwältigen und X._____, der draussen ca. zehn Meter neben dem Geschäft wartete, eine Minute nach R._____ das Geschäft betreten würde, um das Geld aus der Kasse zu entwenden (vgl. act. E.2/11.31, S. 3 und 5 und 11.21, S. 5 und 6). X._____ hätte also, wenn er sich tatsächlich vom Raubüberfall auf D._____ hätte distanzieren wollen, genug Zeit dafür gehabt, zumal er gemäss seinen eigenen Aussagen nicht gezwungen worden sei, beim Raubüberfall mitzumachen (vgl. act. E.2/11.23, S. 7 und 11.21, S. 8). Seine Mittäterschaft ist schliesslich auch beim Raubüberfall auf F._____ erstellt. X._____ betrat gemäss seinen eigenen Angaben ca. eine halbe Minute nach R._____, welcher das Opfer in dieser Zeit fesselte, das Haus von F._____, um dieses nach Wertgegenständen zu durchsuchen (vgl. act. E.2/11.23, S. 2 und 5). Mit diesem Verhalten hat er seinen Willen zur Tatteilnahme klar dargelegt, wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, sich von der Tat zu distanzieren. Dies vorliegend umso mehr, als der Raubüberfall auf F._____ bereits am Abend zuvor hätte stattfinden sollen (vgl. act. E.2/11.23, S. 6). Der Berufungskläger und R._____ waren bei allen sechs Raubüberfällen, bei denen von der Vorinstanz eine Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB bejaht

Seite 33 — 58 wurde, davor, während und danach beisammen. Sie fuhren gemeinsam zum Tatort hin und wieder weg. Die Taten waren von R._____ und dem Berufungskläger gemeinsam geplant und ausgeführt worden. Sie hatten eine klare Aufgabenverteilung und wirkten in einem fest verbundenen und stabilen Team Hand in Hand zusammen. Dies wird auch vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. R._____ und der Berufungskläger arbeiteten koordiniert zusammen, indem R._____ fürs "Grobe" (Überwältigen, Schlagen, Fesseln und Knebeln) und X._____ mehrheitlich für die Feinarbeit (Durchsuchen und Geld abheben) zuständig war. Doch selbst wenn man entgegen dieses Beweisergebnisses nicht von einer aktiven Teilnahme von X._____ an der Gewaltanwendung gegenüber den Opfern ausginge, reicht auch das blosse Agieren im Hintergrund für eine Begründung der Mittäterschaft aus, da die Mittäterschaft in objektiver Hinsicht wie bereits mehrfach erwähnt keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt und X._____ wusste, dass die Opfer gefesselt und geknebelt werden. d) Diese Umstände lassen X._____ als vollumfänglich verantwortlichen Mittäter bei den Raubüberfällen auf A._____, B._____, C._____, F._____, H._____ und D._____ erscheinen, hat er doch die Gewaltanwendungen, Fesselungen und Knebelungen gegenüber den Opfern billigend hingenommen, um Durchsuchungen vornehmen zu können und um Pincodes zu erpressen und Geld abzuheben. Er ist jedenfalls bei den Gewaltanwendungen von R._____ nicht eingeschritten und hat – dies ist evident – nach dem ersten oder den ersten Vorfällen auch bei den weiteren Überfällen bedingungslos mitgewirkt, obwohl er ganz einfach auf eine Beteiligung an den Taten hätte verzichten können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2009, 6B_756/2008). Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern sich X._____ von den Tathandlungen von R._____ distanziert hätte. Da er sich auch weiterhin an den Raubüberfällen beteiligte und um die Gewaltanwendungen wusste, musste er an- und damit in Kauf nehmen, dass die Opfer von R._____ aufgrund der Fesselungen und Knebelungen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht und/oder grausam behandelt werden, mithin der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB in den nachstehend noch zu bezeichnenden Fällen erfüllt wird. Dem Berufungskläger sind somit die kausalen Tatbeiträge von R._____ anzurechnen und es ist entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers nicht ersichtlich, inwiefern R._____ anlässlich der Raubüberfälle Handlungen oder Tatbestandsmerkmale im Sinne eines Exzesses setzte, die über den Teilnahmevorsatz von X._____ hinausgingen. Bei der Mittäterschaft gibt es grundsätzlich keine Beschränkung der Haftung auf die eigenen kausalen Tatbeiträge; Eventualvorsatz genügt und das Nichtverhindern gilt eben gerade als vorwerfbares Verhalten (vgl.

Seite 34 — 58 Marc Forster, in: Basler Kommentar zum StGB I, N. 24 und 26 zu Vor Art. 24). Damit ist der Berufungskläger der gleichen Strafdrohung wie R._____ zu unterwerfen. Den Einwand des Berufungsklägers, er sei im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses unter dem Druck seines Mittäters R._____ gestanden, gilt es im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen. 8. Der Berufungskläger bestreitet die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 4 StGB bei den Raubüberfällen auf A._____, B._____, C._____, F._____, H._____ und D._____. Es ist somit nachfolgend anhand der Einwände des Berufungsklägers zu prüfen, ob X._____ zu Recht von der Vorinstanz in sechs Fällen wegen Verletzung von Art. 140 Ziff. 4 StGB verurteilt wurde, weil er zusammen mit R._____ die Opfer in Lebensgefahr brachte beziehungsweise diese grausam behandelte. a) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (vgl. Art. 140 Ziff. 4 StGB). b) Die Lebensgefahr besteht gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB dann, wenn eine Gefahr ohne Zutun des Täters in einen Tötungserfolg umschlagen kann. Der Täter bringt das Opfer in Lebensgefahr, wenn es sich dabei um eine stark erhöhte konkrete Gefahr oder um eine konkrete, sehr naheliegende Gefahr handelt, die mindestens eventualvorsätzlich herbeigeführt wurde und der Täter gewillt war, die Drohung nötigenfalls auch zu verwirklichen. Der genannte Verwirklichungswille kann sich auch dadurch manifestieren, dass der Täter sein Opfer zunächst in eine akute Lebensgefahr bringt, um es dann sich selbst zu überlassen und dabei den Tod des Opfers mindestens billigend in Kauf nimmt (so etwa, wenn das Opfer gefesselt und geknebelt [trotz Erkältung] alleine gelassen und damit einer erhöhten Erstickungsgefahr ausgesetzt wird; vgl. dazu SJZ 100 [2004] Nr. 30, wo festgehalten wird, dass das Alleinlassen einer geknebelten und gefesselten Person eine Handlung sei, die den unmittelbaren Tod herbeiführen könne, da immer die Gefahr einer Erstickung gegeben sei. Dies könne zum einen durch Erbrechen, zum anderen durch Schleimproduktion in den Atemwegen geschehen). Die Art und Weise der Herbeiführung der Lebensgefahr ist nicht massgeblich. Mit der Herbeiführung

Seite 35 — 58 einer Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise auch eine Körperverletzung verbunden sein. Ob diese Gefahr erfüllt ist, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Bei der Bedrohung mit einem Messer kann Lebensgefahr angenommen werden, wenn das Messer an den Hals gelegt wird, so dass eine unbedachte Bewegung eine lebensgefährliche Verletzung hervorrufen könnte. Konkrete Lebensgefahr besteht auch, wenn das Opfer mit einem spitzen, in einem Abstand von 10-20 cm gegen seinen Hals gehaltenen Dolch/Messer bedroht wird (vgl. BGE 114 IV 9; 117 IV 428; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2009, 6B_339/2009). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz für die Lebensgefährdung, wobei Eventualvorsatz genügt; der Täter braucht aber nicht bereit zu sein, die Gefahr auch zu verwirklichen (vgl. zum Ganzen: BGE 117 IV 419; 117 IV 427; Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Oktober 2007; SF 06 21 E. 4; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 139, 141 und 143 zu Art. 140 mit weiteren Hinweisen [zit. Basler Kommentar zum StGB II]; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2003, 6S.243/2003; vom 7. August 2009, 6B_339/2009; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Praxiskommentar zum StGB, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 140 mit weiteren Hinweisen). Die eventualvorsätzliche Inkaufnahme einer Lebensgefahr genügt damit zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 4 StGB; dies im Unterschied zu Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens), bei welchem der Tatbestand der unmittelbaren Lebensgefahr (und nicht bloss Lebensgefahr wie in Art. 140 Ziff. 4 StGB) in subjektiver Hinsicht direktvorsätzliches sowie skrupelloses Verhalten mit möglicher Todesfolge erfordert (vgl. dazu den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. Oktober 2012; STK 2011 26 E. 4 [bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August 2013]). Zudem erfasst der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB auch noch die grausame Behandlung. c) Für die Beurteilung der Frage, ob die Opfer A._____, B._____, C._____ und D._____ in Lebensgefahr gebracht wurden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, S. 49 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind deshalb im Folgenden nur noch einzelne Bemerkungen zu den einzelnen Raubüberfällen anzubringen. ca) Der Berufungskläger bringt im Fall O.8_____ (Raubüberfall auf A._____) vor, dass die Vorinstanz zu Unrecht den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Anwendung gebracht habe, da sich das Opfer gemäss dem Gutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin nicht in einer unmittelbaren und

Seite 36 — 58 konkreten Lebensgefahr befunden habe. Es trifft zu, dass der Rechtsmediziner in seinem Gutachten vom 8. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.19) eine unmittelbare Lebensgefahr verneinte (vgl. zum Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr die Ausführungen im rechtsmedizinischen Aktengutachten des Instituts für Pathologie und Rechtsmedizin vom 11. Februar 2013 [act. E.2/7.35], wonach unter unmittelbarer Lebensgefahr der Zustand verstanden wird, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die ernstliche und dringliche Wahrscheinlichkeit des Todeseintrittes besteht). Es wird aber klar festgehalten, dass eine mittelbare Lebensgefahr durch Ersticken oder durch Verdursten eingetreten wäre, wenn A._____ nicht aus dieser Situation befreit worden wäre. Indem nun A._____ gefesselt (die Täter fesselten ihm mittels Klebeband die Beine an den Fussgelenken fest zusammen. Die Hände fesselten sie ihm mit Klebeband hinten auf den Rücken. Zudem legten sie ihm einen Kissenbezug auf den Mund und wickelten mehrmals Klebeband fest um den Mund, womit eine Atmung durch den Mund nicht mehr möglich war) in seinem abgelegenen Haus von den Tätern zurückgelassen wurde, setzten sie ihn einer konkreten Erstickungsgefahr aus, die ohne weiteres Zutun der Täter in Tötungserfolg hätte umschlagen können (vgl. dazu SJZ 100 [2004] Nr. 30). Zudem bestand auch die Gefahr der Austrocknung, da A._____ zum Zeitpunkt des Überfalls fast 59 Jahre alt war und der Tod bei mangelnder Flüssigkeitszufuhr durch Verdursten gerade bei älteren Menschen innerhalb von Stunden eintreten kann (vgl. act. E.2/7.18, S. 6). A._____ brauchte über 12 Stunden, um sich unter grösster Anstrengung langsam in Richtung Hauseingang zu verschieben, wo er erst am nächsten Vormittag von der zufällig vorbeikommenden Postbotin befreit wurde. So oder anders war jedenfalls eine konkrete Lebensgefahr von den Tätern geschaffen worden, womit der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB zweifelsfrei erfüllt ist. cb) Im Fall O.9_____ (B._____) schlug R._____ B._____ zu Boden. Anschliessend fesselten R._____ und X._____ B._____ mittels Kabelbindern die Hände auf den Rücken und banden ihm mit seinem Ledergurt die Beine zusammen. R._____ kniete auf dem Rumpf des Opfers. Als B._____ sich weigerte, die Pincodes seiner Bankkarte anzugeben, hielt ihm R._____ die Klinge eines Messers an die rechte Halsseite. Durch ihre Vorgehensweise fügten R._____ und X._____ B._____ neben Schürfungen und Schwellungen an Händen und Füssen zwei Rippenbrüche, eine Nierenverletzung sowie ein Hämatom und eine Schwellung des Jochbogens zu. Mit diesen Verletzungen lag B._____ ca. eineinhalb Stunden mit den Händen auf den Rücken gefesselt und leicht bekleidet in Bauchlage im Wald. Dr. med. Daniel Wyler führt in seinem Gutachten vom 11. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.20) un-

Seite 37 — 58 ter anderem aus, dass B._____ allen im Gutachten vom 31. Dezember 2012 (vgl. act. E.2/7.18) erwähnten Risiken, insbesondere des Erstickens und der Unterkühlung, ausgesetzt gewesen sei. Bei diesen Risiken spiele der Zeitfaktor eine entscheidende Rolle. Das Risiko, eine sogenannte positionelle Asphyxie zu erleiden und daran zu sterben, sei für B._____ erheblich gewesen. Zudem wäre, wäre das Opfer nicht rechtzeitig befreit worden, das Risiko einer Unterkühlung und eines Kältetodes laufend gestiegen. Das Risiko des Erstickens sei für B._____ hoch gewesen, er [Dr. med. Daniel Wyler] könne jedoch nicht sagen, ob sich das Opfer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe. Sicher sei aber, dass es früher oder später zu einer mittelbaren Lebensgefahr durch Ersticken, Verdursten oder durch Unterkühlung gekommen wäre. Auch wenn der Rechtsmediziner in seinem Gutachten vom 11. Januar 2013 (vgl. act. E.2/7.20) keine unmittelbare Lebensgefahr feststellen konnte, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifelsfrei davon auszugehen, dass B._____ während des Überfalls von den Tätern in erhöhte Lebensgefahr gebracht wurde, da das Risiko des Erstickens aufgrund seiner Bauchlage und des Umstandes, dass R._____ mit seinem ganzen Gewicht auf ihm kniete, sehr hoch war. Da B._____ zudem an einem November Abend leicht bekleidet im Wald gefesselt von den Tätern zurückgelassen wurde, bestand auch eine mittelbare Lebensgefahr durch Verdursten und Unterkühlung. Der Umstand, dass sich B._____ nach ca. einer Stunde von seinen Fesseln befreien konnte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. B._____ wurde aber nicht nur durch die Fesselung in Lebensgefahr gebracht. Indem R._____ dem Opfer ein Messer seitlich an den Hals hielt (vgl. act. E.2/17.32, S. 9; 12.21, S. 6), brachte er dieses in höchste und unmittelbare Lebensgefahr. Wie bereits ausgeführt, wird die Handhabung eines Messers im Halsbereich vom Bundesgericht als stark erhöhte Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2009, 6B_339/2009, E. 2.6 und oben E. 8. b)). Indem B._____ zweifelsohne gleich mehrfach in Lebensgefahr gebracht wurde, erfüllten die Täter den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB. cc) Im Fall O.10_____ wurde C._____ zweimal mit einem Messer bedroht und mit einem übel riechenden Stück Stoff geknebelt. Aufgrund der Tatsache, dass C._____ gefesselt und mit einem stinkenden Stofffetzen geknebelt alleine in einer Winternacht in einem verlassenen Waldstück von den Tätern liegen gelassen wurde, ist die unmittelbare Lebensgefahr ohne Zweifel bereits zu bejahen. Auch Dr. med. Daniel Wyler führte in seinem Gutachten vom 14. Januar 2013 (vgl. act.

Seite 38 — 58 E.2/7.21) aus, dass das Alleinlassen einer Person in Bauchlage mit auf den Rücken gefesselten Händen ein hohes Risiko des Erstickens infolge Einschränkung der Brustkorbbeweglichkeit berge, wobei der Zeitfaktor eine besondere Rolle spielen würde. Die Knebelung mit einem übel riechenden Stofffetzen könne einen Würgereiz und Erbrechen auslösen, was zu einer lebensbedrohenden Einatmung des Erbrochenen in

SK1 2013 43 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.05.2014 SK1 2013 43 — Swissrulings