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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.04.2014 SK1 2013 38

2 aprile 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·13,991 parole·~1h 10min·5

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 02. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 38 17. Juni 2014 (Mit Urteil 6B_821/2014 vom 02. April 2015 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 10. Juli 2013, mitgeteilt am 19. September 2013, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, und des Y._____, Privatkläger, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 47 I. Sachverhalt A. X._____, geboren am _____1948 in O.2_____, wuchs in O.1_____ auf, wo er auch die Primarschule besuchte. Nach dem Gymnasiumabschluss in O.2_____ erlangte er im Lehrerseminar das A._____ Lehrerpatent, woraufhin er ein Jahr als Lehrer tätig war, ehe er an der Universität O.3_____ mit dem Geschichtsstudium begann und gleichzeitig als Redaktor bei der A._____ Zeitung arbeitete. Im Jahre 1997 erwarb er die Firma B._____AG, bei welcher er aktuell als Geschäftsführer tätig ist. Sein jährliches Einkommen beziffert X._____ auf ca. Fr. 130'000.-- bis Fr. 150'000.--. Er ist verheiratet und Vater zweier Kinder (Jahrgang 1975 und 1979). Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X._____ nicht verzeichnet. Im ADMAS- Massnahmenregister besteht hingegen ein Eintrag, weil ihm gegenüber am 4. August 2006 eine Verwarnung wegen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs ausgesprochen wurde. B. Am 6. Juni 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG, grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG. Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Anklageschrift vom 22. April 2013 wie folgt Anklage gegen X._____: "1.1. Mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG: Am 5. Februar 2011 fuhr der Beschuldigte mit seinem Personenwagen Ford Fivehundred AWD, Kontrollschild _____, zusammen mit seiner Ehefrau C._____ auf dem Beifahrersitz von O.2_____ in Richtung O.4_____ und verliess bei der Autobahnausfahrt O.5_____ die _____. Vor der Einfahrt in die Hauptstrasse, Gemeindegebiet O.5_____, blieb er mit seinem Fahrzeug vor der Haltelinie stehen. Trotz des von links herannahenden Fahrzeuges Audi D A4 Avant Quattro, Kontrollschild _____, gelenkt von D._____, fuhr er nach links in die Hauptstrasse ein, wobei er infolge einer Fehleinschätzung das Vortrittsrecht von D._____ missachtete und diesen in seiner Weiterfahrt behinderte. Weil D._____ von dem von rechts in die Hauptstrasse einfahrenden Fahrzeug des Beschuldigten überrascht wurde, leitete er sofort ein Bremsmanöver ein. Die beiden sich entgegenfahrenden Fahrzeuge kamen ca. einen Meter voneinander entfernt zum Stillstand. Beim Entscheid, trotz des von links herannahenden Verkehrs in die Strasse einzubiegen, zog der Beschuldigte zumindest aus Pflichtwidrigkeit nicht in Betracht, dass er mit seinem Verhalten in vorhersehbarer Weise das Vortrittsrecht von D._____ missachtete und ihn in seiner Fahrt behinderte. Das

Seite 3 — 47 Fahrzeug von D._____ hatte beim Bremsmanöver etwas nach links gezogen, weshalb sich die beiden Fahrzeuge auf der Fahrspur des Beschuldigten gegenübergestanden hatten. D._____ verwarf, als sich die beiden Fahrzeuge gegenüberstanden, die Hände und fluchte. Der Beschuldigte versuchte nachfolgend rechts am Audi von D._____ vorbeizufahren, wobei er die Front des Audis touchierte und daran einen Schaden verursachte. 1.2. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG sowie pflichtwidriges Verhalten bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG: Weil der Beschuldigte, nachdem er bereits die Front des Audis touchiert hatte, nicht einfach an diesem vorbeifahren konnte, setzte er zwei, drei Meter zurück. D._____ stieg aus dem Audi aus und lief auf das Fahrzeug bzw. die Fahrertüre des Beschuldigten zu. In diesem Moment fuhr der Beschuldigte jedoch los, wobei er sein Fahrzeug erheblich beschleunigte. Er fuhr auf das rechtsseitige Trottoir und passierte den Audi rechts. Dabei fuhr er unerwartet an dem nur gerade 50 cm neben dem Fahrzeug stehenden D._____ vorbei. Um eine mögliche Kollision mit dem Personenwagen des Beschuldigten und damit eine Gefahr für seine Person zu vermeiden, stiess sich D._____ von der Front des Fahrzeuges weg. Der Beschuldigte beschleunigte weiter und fuhr in Richtung O.6_____ davon. Indem er unerwartet und mit erheblicher Beschleunigung an dem nur 50 cm neben dem Fahrzeug stehenden D._____ vorbeifuhr, welcher gerade im Begriff war, sich zum Fahrzeug des Beschuldigten hinzubegeben, hielt er aus grober Pflichtwidrigkeit den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein, womit er D._____ ernstlich gefährdete. Er hatte sich sodann, obwohl er den verursachten Schaden bemerkt hatte, bewusst pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernt, und es unterlassen, sich um die Schadensregelung zu kümmern." C. Am 26. April 2011 reichte Y._____ eine Zivilforderung in der Höhe von Fr. 1'000.-- ein. D. An der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2013, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2013 geladen worden war, waren infolge Verzichts der Staatsanwaltschaft Graubünden auf einen Vortritt einzig der Beschuldigte und dessen Verteidiger vor Schranken erschienen. Die Schlussanträge der Parteien lauteten wie folgt: "Anträge Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG.

Seite 4 — 47 2. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 260.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Bezahlung einer Busse von CHF 2'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, zu bestrafen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche. Anträge Privatklägerschaft: Schadenersatz: CHF 1'000.00 Anträge beschuldigte Person: 1. X._____ sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 aSVG, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 aSVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG freizusprechen. 2. Die Kosten des Strafverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Beschuldigten sei zulasten der Staatskasse eine Entschädigung in Höhe von Fr. 18'470.00 bestehend aus den Aufwendungen für das Parteigutachten im Betrage von Fr. 2'527.00 und den anwaltlichen Aufwendungen in Höhe von Fr. 15'943.00 zuzusprechen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." E. Gegen das am 10. Juli 2013 gefällte und gleichentags im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete X._____ am 15. Juli 2013 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Landquart den Parteien das begründete Urteil am 19. September 2013 mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: "1. X._____ ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. 2. Dafür wird er zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 260.00, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Bezahlung einer Busse von CHF 2'500.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 3. Die Zivilklage von Y._____ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

Seite 5 — 47 - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'875.00 - den Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 543.00 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart CHF 3'859.00 total somit CHF 7'277.00 werden vollumfänglich dem Verurteilten auferlegt, welchem keine Prozessentschädigung ausgerichtet wird. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung)." F. Mit Berufungserklärung vom 11. Oktober 2013 stellte X._____ folgende Anträge: "I. RECHTSBEGEHREN 1. Ziff. 1, 2 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Landquart vom 10. Juli 2013, mitgeteilt am 19. September 2013 (Proz.-Nr. 515-2013-7), seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 aSVG, der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 aSVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 SVG freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten (Untersuchungsgebühr Staatsanwaltschaft Graubünden/Auslagen Staatsanwaltschaft Graubünden/Gerichtsgebühr des Bezirksgerichtes Landquart) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Berufungskläger sei für seine Verteidigungsaufwendungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15'943.00, eventualiter eine nach richterlichem Ermessen festzulegende Parteientschädigung zulasten der Staatskasse zuzusprechen. 5. Dem Berufungskläger sei für die Aufwendungen des Parteigutachtens (Verfasser Experte E._____, O.7_____), eine Entschädigung von Fr. 2'527.00 zulasten der Staatskasse zuzusprechen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Dem Berufungskläger seien zulasten des Staates die anwaltlichen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu ersetzen bzw. als Parteientschädigung zuzusprechen. II. BEWEISANTRÄGE 1. Es sei ein Augenschein vor Ort Kantonsstrasse/Anschluss O.5_____ _____ und in O.6_____ (Lage/Anschrift Polizeiposten) durchzuführen.

Seite 6 — 47 2. Es sei die Höhe des Randsteins entlang Kantonsstrasse, Querverbindung O.6_____/O.5_____, Autobahnanschluss _____, den der Berufungskläger teilweise befahren hat, polizeilich vermessen zu lassen. 3. Es seien folgende Unterlagen als Beweisdokumente aus Händen der Vorinstanz edieren zu lassen und zu den Verfahrensakten zu nehmen: - Foto mit Vermessung Höhe/Trottoirrand - Dokumentation zu Publikationen/Pressemitteilungen 1997-2010/ 2012 über aussergewöhnliche Vorfälle im Strassenverkehr - vom Berufungskläger gefertigte CD mit Video-/Fotoaufnahmen _____ vom 14. Februar 2012 - Rechnung Strassenverkehrsamt O.7_____/Experte E._____ 11. Oktober 2012 - Bericht Diagnosezentrum Belmont 14. Mai 2013 4. Es sei eine massstabgetreue Situationsskizze unter Berücksichtigung der Örtlichkeit Querverbindung Kantonsstrasse Höhe Autobahnanschluss _____ (Nordspur) bei der Kantonspolizei einzuholen. 5. Es sei der technische Standard des Fahrzeuges D._____ Audi D A4 Quattro B7 (ABS, ESP etc.) abzuklären. 6. Es seien F._____ und G._____ als Zeugen/Auskunfts-personen im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung/Augenschein als Zeugen zu befragen. III. VERFAHRENSANTRÄGE Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung verbunden mit Augenschein vor Ort durchzuführen (Art. 405 StPO)." G. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (Poststempel 29. Oktober 2013) auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO, nahm aber zu den Beweisergänzungsanträgen des Berufungsklägers Stellung. Was die Edition der in Ziffer 3 der Anträge aufgelisteten Unterlagen anbelangt, werden seitens der Staatsanwaltschaft keine Einwände erhoben. Es wird allerdings dafür gehalten, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehbar seien, so dass diesen Unterlagen keine Entscheidrelevanz zukomme. Ebenso wenig erscheine aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein Augenschein vor Ort erforderlich, nachdem der Unfallort aufgrund der Verfahrensakten bereits genügend dokumentiert sei und die Parteien den Unfallhergang für eine Beurteilung der angeklagten Vorwürfe ausreichend detailliert geschildert hätten. Demgemäss könne auch auf die Befragung von G._____ verzichtet werden. Auch auf die Befragung von F._____ könne verzichtet werden, zumal seine Aussagen im Erledigungsbericht vom 9. August 2011 nur das Telefonat mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall beträfen und dementsprechend zum Unfallgeschehen nichts aussagten.

Seite 7 — 47 H. Am 2. April 2014 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt. Anwesend waren X._____ in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, sowie Staatsanwalt lic iur. Claudio Riedi. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden nicht erhoben, woraufhin der Vorsitzende das Gericht für legitimiert erklärte. Im Anschluss an die persönliche Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Verkehrsregelverletzungen verzichteten die Parteien auf das Verlesen von Aktenstücken. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf erkundigte sich nach den in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen, woraufhin der Vorsitzende ausführte, dass über diese im Rahmen der Urteilsberatung entschieden werde. Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden. In der Folge nahmen der Verteidiger und der Staatsanwalt in ihren Plädoyers zu der Berufung Stellung. Dabei hielt der Verteidiger an den Anträgen gemäss Berufungserklärung fest, während der Staatsanwalt die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte. Im Rahmen seiner Replik wies der Verteidiger erneut darauf hin, dass die Höhe des Randsteins 18 cm betrage und nötigenfalls nachgemessen werden könne. Doch selbst wenn dessen Höhe wie vom Staatsanwalt vorgebracht lediglich 11 cm betragen sollte, sei dies immer noch so hoch, dass gar nicht schnell weggefahren werden könne. In der Tat sei der Berufungskläger nur mit Schritttempo weggefahren, was jedoch nicht darauf schliessen lasse, dass keine Paniksituation vorgelegen habe. Was die vom Staatsanwalt angesprochene abstrakte Berechnung im Privatgutachten anbelange, so sei diese gerade deshalb abstrakt, weil keine spezifischen Parameter vorhanden gewesen seien. Überhaupt werde jede Unwägbarkeit im Sachverhalt von der Staatsanwaltschaft einseitig zu Lasten des Berufungsklägers gewürdigt. Bei dem vom Staatsanwalt geschilderten Nachtatverhalten – in den Rückspiegel schauen, um feststellen zu können, dass D._____ an der Unfallstelle geblieben sei und keine Anstalten gemacht habe, sein Fahrzeug zu wenden – handle es sich zwar um eine nette Hypothese, welche jedoch lebensfremd sei; hinzu komme, dass die Strasse eine leichte Kurve mache, so dass man insgesamt schnell weg sei. Was das vom Staatsanwalt angesprochene Aussageverhalten von X._____ betreffe, so würden Widersprüche in seinen Aussagen als belastend gewertet, während Widersprüche bei anderen Zeugen als spitzfindige Argumentation der Verteidigung bezeichnet würden; dies stelle eine einseitige Würdigung der vorhandenen Aussagen dar. Zudem müsse X._____ nicht seine Unschuld beweisen. Für eine Verurteilung bestünden vorliegendenfalls zu viele Unwägbarkeiten.

Seite 8 — 47 Dass D._____ nach links habe ausweichen müssen, wäre vielleicht in einer Notsituation mit einer Vollbremsung denkbar gewesen; vorliegend habe aber eine kontrollierte Bremsung stattgefunden. X._____ habe in einer akuten Situation – zwei Männer, bedrohendes Verhalten, Angst – kurzfristig entscheiden müssen; unter den konkreten Umständen sei sein Verhalten absolut nachvollziehbar gewesen. Der Staatsanwalt stellte duplicando noch einmal klar, dass der betreffende Randstein 11 cm hoch sei und nicht höher; ob dieser Umstand indessen entscheidrelevant sei, sei letztlich Sache des Gerichts. Der Vorwurf seitens der Verteidigung, wonach eine einseitige Würdigung der vorliegenden Beweise und Aussagen stattgefunden habe, wurde bestritten. Nachdem dem Berufungskläger das letzte Wort erteilt worden war und Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf eine Honorarnote zu den Akten eingereicht hatte, wurde die mündliche Berufungsverhandlung geschlossen. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilsverkündung, weshalb das Urteilsdispositiv innert 5 Tagen zugesendet wurde (Art. 69 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 2 StPO). I. Auf das Ergebnis der persönlichen Befragung des Berufungsklägers durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer, auf die weitere Begründung der Anträge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung an-

Seite 9 — 47 gemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). b. Gegen das am 10. Juli 2013 mündlich eröffnete und gleichentags im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete X._____ am 15. Juli 2013 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 19. September 2013 reichte er alsdann fristgemäss am 11. Oktober 2013 seine Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist – wie sich nachstehend ergibt – eine Rückweisung nicht erforderlich. 2. In seiner Berufungserklärung stellte der Berufungskläger eine Vielzahl von Beweisanträgen, an welchen er auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung festhielt. Da diese bereits vor der Vorinstanz gestellt worden sind und nicht nur ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, stellt sich die Frage neuer Beweise insofern grundsätzlich nicht (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 3 zu Art. 398 StPO, N 5 zu Art. 399 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 21 f. zu Art. 398 StPO). Angesichts dessen, dass die Anklageschrift nebst Übertretungen auch ein

Seite 10 — 47 Vergehen (Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG) enthält und der angeklagte Sachverhalt massgebend ist, entfällt die Anwendbarkeit von Art. 398 Abs. 4 StPO indessen ohnehin (vgl. Hug, a.a.O., N 21 f. zu Art. 398 StPO). Damit ist vorab über diese Anträge zu befinden, wobei festzuhalten bleibt, dass die noch in der Berufungserklärung gestellten Anträge in Bezug auf die Abklärung des technischen Standards des Fahrzeugs von D._____ sowie derjenige auf erneute Einvernahme von G._____ (act. A.2 S. 3) an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr erneuert (vgl. act. D.9) und damit fallengelassen wurden. a. Die vom Berufungskläger beantragte Durchführung eines Augenscheins/Rekonstruktion vor Ort und in O.6_____ ist nicht notwendig, da die Akten und die bei den Akten liegende Fotodokumentation hierüber bereits hinreichend Auskunft geben (act. 3.3). Dass sich das Gericht vor Ort selbst ein Bild macht, ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil die Örtlichkeit sämtlichen Mitgliedern des Gerichts hinlänglich bekannt ist. Der Berufungskläger erhielt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung im Rahmen der richterlichen Befragung sodann die Gelegenheit, den Geschehensablauf ein weiteres Mal aus seiner Sicht darzulegen, so dass von einer neuerlichen Schilderung vor Ort abgesehen werden kann, zumal überdies mehrere, zeitnähere Einvernahmeprotokolle des Berufungsklägers im Recht liegen. Ob dieser den Polizeiposten in O.6_____ am fraglichen Tag gefunden hat oder nicht bzw. ob das Auffinden desselben für ortsunkundige Personen aufgrund der spezifischen Lage und der unzureichenden Beschriftung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, ist für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, so dass sich ein Augenschein auch aus diesem Grund nicht aufdrängt. Was des Weiteren die Höhe des Randsteins an der Unfallstelle anbelangt, so wurde diese vom Berufungskläger selbst gemessen und die betreffenden Fotografien mitsamt Messung liegen bei den Akten (act. III./2). Eine erneute Vermessung des Randsteins durch die Polizei wird damit obsolet (vgl. zum Ganzen auch Andreas Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 18 f. zu Art. 193 StPO). b. Ebenfalls verzichtet werden konnte auf ein Abspielen der Video-/Fotodokumentation vom 14. Februar 2012 anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Das entsprechende Datenmaterial liegt bei den Akten (act. III./1) und wurde vom Gericht gesichtet. Welche weitergehenden Erkenntnisse sich aus einem unmittelbaren Abspielen vor dem Gesamtgericht hätten ergeben sollen, ist weder ersichtlich noch vom Berufungskläger dargetan.

Seite 11 — 47 c. Was die bereits vor der Vorinstanz beantragten Beweisdokumente, deren Beizug der Berufungskläger im Berufungsverfahren erneut fordert, anbelangt (Foto mit Messung und Höhe des Randsteins der Unfallstelle, Pressepublikationen betreffend aussergewöhnlicher Vorfälle im Strassenverkehr im Zeitraum von 1997 – 2010/2012, Rechnung des Strassenverkehrsamts O.7_____ vom 11. Oktober 2012 für das von Experte E._____ erstelle Privatgutachten, Bericht des Diagnosezentrums Belmont vom 14. Mai 2013), bleibt einzig festzuhalten, dass diese allesamt bei den Akten liegen (KB 2 und 3; act. III./2-3). An dieser Stelle erscheint indessen eine kurze Bemerkung zu den Ausführungen der Vorinstanz, welche den entsprechenden Beweisantrag mit dem Argument, die Presseberichte vermöchten keine relevanten Tatsachen zu beweisen, abgelehnt hat, für angebracht. Denn entgegen der bei der Vorinstanz offenbar herrschenden Meinung besteht im Bereich des Strafprozessrechts – anders als im Zivilprozessrecht – von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, von den Verfahrensbeteiligten ins Recht gelegte Dokumente abzulehnen bzw. diese aus dem Recht zu weisen. Einem Antrag, der lediglich darauf abzielt, dass bestimmte Dokumente zu den Akten genommen werden, ist vielmehr grundsätzlich stattzugeben und die entsprechenden Unterlagen sind in den übrigen Verfahrensakten abzulegen. Ob diese bei der anschliessenden Entscheidfindung berücksichtigt oder allenfalls für nicht relevant befunden werden, ist dann eine Frage der Beweiswürdigung und liegt im Ermessen des Gerichts, wobei die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zur Anwendung gelangen. d. Weiter beantragte der Berufungskläger, der polizeiliche Sachbearbeiter F._____ sei als Zeuge zu den Ergebnissen gemäss Erledigungsbericht vom 9. August 2011 zu befragen. Auch hiervon kann indessen abgesehen werden. Zum einen liegen sowohl der von F._____ erstellte Unfallbericht (act. 3.1) als auch dessen Erledigungsbericht (act. 3.10), welchem die entsprechenden Schilderungen des Polizeibeamten entnommen werden können, bei den Akten. Soweit dessen Angaben zugunsten des Berufungsklägers verwertet werden, bedarf es ohnehin keiner erneuten Befragung des Polizeibeamten (vgl. PKG 2004 Nr. 14 zum Beweiswert des Polizeirapportes). Zum anderen hat sich der zu beurteilende Vorfall vor mehr als drei Jahren ereignet, so dass von einer Befragung des dannzumal diensthabenden Polizeibeamten F._____ zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen sachdienlichen oder entscheidrelevanten Hinweise zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als F._____ bereits in seinem Erledigungsbericht vom 9. August 2011 festgehalten hat, sich nicht mehr in allen Einzelheiten erinnern zu können. Inwiefern sich an diesem Umstand in der Zwischenzeit etwas geändert haben sollte, ist nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Okto-

Seite 12 — 47 ber 2013 (act. A.3) sodann zutreffend ausgeführt hat, betreffen die Aussagen von F._____ im Erledigungsbericht einzig das Telefonat mit dem Berufungskläger, so dass diesen zum Unfallgeschehen selbst keine sachdienlichen Hinweise entnommen werden können. e. Verzichtet werden kann ferner auf die Anfertigung einer massstabgetreuen Unfallskizze, da sich bereits eine Unfallskizze bei den Akten befindet (act. 3.2) und überdies im Rahmen der im anschliessenden Untersuchungsverfahren durchgeführten Einvernahmen von den einzelnen Zeugen weitere Unfallskizzen angefertigt worden sind (vgl. act. 3.12, 3.13, 3.15). Demzufolge ist auch dieser Beweisantrag abzuweisen. f. Eine Befragung der beschuldigten Person ist schon von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 341 Abs. 3 StPO). Gemäss dieser Bestimmung hat das Gericht die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens zu befragen. Insofern wurde diesem Antrag entsprochen, als der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung einer richterlichen Befragung unterzogen wurde und damit ein weiteres Mal die Gelegenheit erhielt, sich zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen zu äussern. Ein separates Einvernahmeprotokoll wurde angefertigt und liegt bei den Akten. g. Nach dem Dargelegten sind somit sämtliche Beweisanträge – soweit diesen nicht bereits nachgekommen wurde – abzuweisen. 3. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 43 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und hierfür mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 260.--, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 2'500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, bestraft. Mit der vorliegenden Berufung verlangt X._____ die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils und damit einhergehend einen vollständigen Freispruch vom Vorwurf der ihm zur Last gelegten Strassenverkehrsdelikte. Darüber hinaus seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 15'943.--,

Seite 13 — 47 eventualiter eine solche nach richterlichem Ermessen, zuzusprechen. Zudem wird für die Erstellung eines Parteigutachtens durch den Experten E._____ eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'527.-- zu Lasten der Staatskasse gefordert. Die Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Art. 90 SVG betreffend die Verletzung von Verkehrsregeln wurde gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über die Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (AS 2012 6291 ff.) per 1. Januar 2013 neu gefasst. Mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen (neu Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG statt Art. 90 Ziff. 1 und 2 aSVG) blieben die Bestimmungen betreffend einfache und grobe Verkehrsregelverletzung materiell unverändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_121/2013 vom 8. April 2013, E. 2). Da die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen vor Inkrafttreten der modifizierten SVG-Bestimmungen begangen worden sind, wird im Folgenden − auch zwecks Wahrung der Kohärenz mit dem vorinstanzlichen Urteil − stets von der damals geltenden Fassung und damit von Art. 90 Ziff. 1 bzw. 2 aSVG die Rede sein. 4.a. Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 6 zu Art. 10 StPO). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü-

Seite 14 — 47 ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden. In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. b. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung (Schmid, Praxiskommentar, StPO, N 5 zu Art. 10 StPO). Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Ge-

Seite 15 — 47 schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993). c. Anzumerken bleibt, dass der „Aussage der ersten Stunde“ der Parteien und allfälliger Zeugen vor der Polizei besondere Aufmerksamkeit gebührt, erfolgt sie doch zeitnah zum Geschehen und ist sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet als eine Aussage, welche Wochen oder Monate später erfolgt (vgl. dazu auch PKG 1991 Nr. 39 E. 3 sowie im Bereich des Sozialversicherungsrechts BGE 121 V 45 E. 2.a S. 47, wonach die spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als die späteren Darstellungen). 5.a. Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger zunächst der Missachtung des Vortrittsrechts gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG für schuldig. In der Begründung wurde festgehalten, der Umstand, dass der Beschuldigte aus einer nicht vortrittsberechtigten Strasse in die O.5_____strasse eingebogen sei, sei gemäss Sachverhalt anerkannt und werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Aus der polizeilichen Einvernahme von D._____ und der Konfronteinvernahme sei erstellt, dass der vortrittsberechtigte Lenker sein Auto abgebremst habe, als der nicht vortrittsberechtigte Beschuldigte in die O.5_____strasse eingebogen sei. Demgegenüber sei der Beschuldigte der Ansicht, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindert zu haben, was sein Rechtsvertreter auch an der Hauptverhandlung erneut ausgeführt habe und der Beschuldigte mit einem Privatgutachten beweisen wolle. Die Foto-/ Videodokumentation könne indessen nur aufzeigen, dass es bei den gesetzten Parametern möglich gewesen wäre, in die O.5_____strasse einzumünden, ohne dass es zu einer Behinderung von D._____ gekommen wäre. Ob die Parameter im vorliegenden Fall aber richtig gesetzt worden seien, sei offen und könne nachträglich nicht mehr belegt werden. Insbesondere sei nicht belegbar bzw. nachvollziehbar, wie viel Zeit verstrichen sei, bis der Beschuldigte sich entschlossen habe, von der Haltelinie in die O.5_____strasse einzulenken. Den wirklichen Sachverhalt vermöge die Foto-/Videodokumentation somit nicht zu zeigen. Vor allem vermöge sie den Beschuldigten nicht vom Vorwurf, das Vortrittsrecht von D._____ verletzt zu haben, zu entlasten. D._____ habe in dieser Situation abgebremst, da er den Beschuldigten nicht eher in seinem Blickfeld gehabt habe. Dass er seinen Wagen ausserdem nach links gelenkt habe, entspreche einer natürlichen Reaktion, einer zu erwartenden Kollision auszuweichen. Seine Reaktion sei deshalb nachvollzieh-

Seite 16 — 47 bar und es sei dabei nicht wesentlich, ob Bremsgeräusche zu hören gewesen seien oder nicht. Die vom Verteidiger vor Schranken vorgetragene Behauptung, der vortrittsberechtigte D._____ sei im fraglichen Zeitpunkt mit stark übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, finde in der Untersuchung keine Stütze und stelle eine reine Erfindung der Verteidigung dar. Dadurch, dass D._____ habe abbremsen müssen, habe der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG erfüllt. b. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Das Vortrittsrecht ist verletzt, wenn der Berechtigte durch das Verhalten des Vortrittsbelasteten zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen vor, auf oder kurz nach der Verzweigung gezwungen wird, gleichgültig, ob eine Kollision erfolgt oder nicht (BGE 114 IV 146; 105 IV 341 E. 3.a S. 341). Das Vortrittsrecht steht dem Berechtigten nicht bloss an einer bestimmten Stelle der Verzweigung zu, sondern auf der ganzen Fläche, auf der sich die zusammentreffenden Strassen überschneiden (BGE 91 IV 91 E. 1 S. 93). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, steht die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VRV in Zusammenhang mit der Verpflichtung, Signale und Markierungen zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG; vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 36 SVG). c/aa. In Bezug auf den Vorwurf der Missachtung des Vortrittsrechts sagte D._____ am 5. Februar 2011 aus, dass er sich dem Autobahnanschlusswerk _____ mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h genähert habe. Auf der Autobahnausfahrt habe er dann eine schwarze Limousine bemerkt, welche zunächst bei der dortigen Wartelinie angehalten habe, dann aber plötzlich auf die Querverbindung in Richtung O.6_____ eingefahren sei. Durch dieses für ihn unverhoffte Einfahren sei er überrascht worden und er habe sofort eine starke Bremsung eingeleitet. Vermutlich habe er das Fahrzeug noch während der Bremsung etwas nach links gezogen, um einer allfälligen Kollision mit dem von rechts her nahenden Fahrzeug zu entgehen. Das einbiegende Fahrzeug habe ebenfalls ca. ein Meter vor ihm angehalten (act. 3.4 S. 1 f.). Anlässlich der Konfronteinvernahme vom 2. Dezember 2011 gab er sodann zu Protokoll, er habe ca. 50 – 100 m vor der Ausfahrt O.5_____ Süd gesehen, wie ein Fahrzeug von rechts in die Hauptstrasse eingebogen sei. Weil er gemerkt habe, dass es knapp werden würde, habe er gebremst und gleichzeitig sein Fahrzeug etwas nach links gelenkt, so dass er auf der Gegenfahrbahn zum Stillstand gekommen sei. Das andere Fahrzeug sei in die Stras-

Seite 17 — 47 se eingefahren und habe dann auch sofort abgebremst. Insbesondere habe er gebremst, bis er stillgestanden sei; er habe nicht gebremst und danach wieder Gas gegeben. Bevor er stillgestanden sei, habe er nicht gestikuliert. Danach habe er logischerweise die Hände verworfen und damit klar machen wollen, was X._____ angerichtet habe. Er sei dann einige Sekunden im Fahrzeug geblieben und habe etwas geflucht. Ob er die Lichthupe betätigt habe, könne er nicht mehr sagen (act. 3.15 S. 4 f.). Y._____, der Vater von D._____ und dessen Beifahrer, sah die Endphase und bestätigte, dass sein Sohn auf Höhe Autobahnausfahrt O.5_____ auf einmal "Achtung" gerufen habe. Als er seinen Blick daraufhin wieder Richtung Strasse gerichtet habe, habe er gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem Wagen vor ihnen gestanden sei. Dieser müsse von der Ausfahrt hergekommen und in die Verbindungsstrasse eingefahren sein. Sein Sohn habe deswegen offensichtlich stark auf die Bremsen getreten, da es ansonsten zu einer Kollision gekommen wäre. Der Wagen von X._____ habe bereits auf der Gegenfahrbahn der Verbindungsstrasse gestanden, ca. einen halben Meter vor ihnen. Sein Sohn habe daraufhin im Wagen mit den Händen gestikuliert. Auf die Frage, wie schnell sie sich der Verzweigung genähert hätten, antwortete er, das nicht genau sagen zu können. Er schätze jedoch mit ca. 70 km/h; mehr seien es keinesfalls gewesen (act. 3.5 S. 1 f.). Diese Aussage bestätigte er auch im Konfront, indem er ausführte, sein Sohn habe "Achtung Papa" gerufen, woraufhin er nur noch einen Schatten gesehen habe, welcher vor ihnen eingebogen sei. Sein Sohn habe sein Fahrzeug abgebremst und sei ca. ein Meter vor dem anderen Fahrzeug zum Stillstand gekommen. Es sei für ihn zwar keine Vollbremsung gewesen, sein Sohn habe jedoch stark abgebremst. Dann habe er angefangen, die Hände zu verrühren (act. 3.13 S. 5 f.). Gefühlsmässig habe sich sein Sohn dem Einfahrtsbereich _____/O.5_____ mit etwa 70 km/h genähert (act. 3.13 S. 8). Die beiden Aussagen stimmen – soweit das Geschehen von Y._____ wahrgenommen wurde – in den wesentlichen Punkten überein. Namentlich sprechen beide lediglich von einem Abbremsen seitens von D._____ und nicht – wie von X._____ und dessen Ehefrau geschildert (vgl. nachfolgend E. 5.c/cc) – von einem Abbremsen und einem erneuten Beschleunigen, um den Berufungskläger an der Weiterfahrt zu hindern. Bemerkenswert dabei ist, dass die beiden ersten Einvernahmen von D._____ und dessen Vater praktisch gleichzeitig stattfanden und gerade einmal rund 1½ Stunden nach dem Vorfall zu Protokoll gebracht wurden (D._____ wurde von F._____ am 5. Februar 2011 um 10.18 Uhr befragt, act. 3.4; Y._____ wurde von H._____ am 5. Februar 2011 um 10.17 Uhr befragt, act. 3.5). Angesichts dessen, dass diese Einvernahmen zeitnah zum Geschehen erfolgt sind und gleichzeitig und getrennt voneinander durchgeführt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass

Seite 18 — 47 sie weniger mit Erinnerungslücken und allfälligen Absprachen behaftet sind als Aussagen, welche erst Wochen oder Monate später getätigt werden. Daran ändert auch nichts, dass Y._____ nicht den gesamten Vorgang im Detail wiederzugeben vermochte, weil er eigenen Aussagen zufolge währenddessen von der Strasse weggeschaut bzw. in die Gegend geschaut hat (act. 3.5 S. 1; 3.13 S. 5). Ausser Zweifel steht jedenfalls, dass ihm das darauffolgende Bremsmanöver seines Sohnes nicht entgehen konnte, selbst wenn es sich dabei nicht um eine Vollbremsung handelte. Entsprechend gab er denn auch zu Protokoll, dass sein Sohn offensichtlich stark auf die Bremsen getreten sei bzw. stark abgebremst habe (act. 3.5 S. 1; 3.13 S. 5). Soweit der Berufungskläger in den beiden Aussagen von Y._____ darin einen Widerspruch zu erblicken glaubt, dass Letzterer bei der ersten Einvernahme nur einen Teil und im Konfront den gesamten Geschehensablauf selber wahrgenommen haben will, kann ihm nicht gefolgt werden. Die damit zusammenhängende Unterstellung des Berufungsklägers, wonach Y._____ gemäss seiner ersten Aussage das Bremsen seines Sohnes offenbar nicht mitbekommen haben soll, mutet unter den gegebenen Umständen äusserst seltsam an. Wie zuvor erwähnt, ist erstellt, dass Y._____ das Bremsmanöver seines Sohnes sehr wohl zur Kenntnis genommen hat; etwas anderes ist auch gar nicht vorstellbar. Von einem Widerspruch, geschweige denn einem – wie vom Verteidiger in seinem Plädoyer geltend gemacht (act. D.9 S. 10) – offensichtlichen Widerspruch kann somit keine Rede sein. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, aus welchem Grund es merkwürdig sein soll, dass Y._____ als Beifahrer seine Aufmerksamkeit nicht die ganze Zeit dem Streckenbereich gewidmet hat, sondern seinen Blick stattdessen über die Gegend schweifen liess. Dies gilt umso mehr, als er sich an besagtem Tag von seinem Sohn nach O.5_____ fahren liess, um dort mit seinem Hund spazieren zu gehen (act. 3.15 S. 4). In Anbetracht dessen ist es durchaus glaubwürdig, dass Y._____ während des Vorfalls aus dem Fenster sah, um eine geeignete Stelle für den betreffenden Spaziergang auszumachen (vgl. act. 3.13 S. 5). Selbst wenn dem aber nicht so wäre, ist es nicht derart aussergewöhnlich, dass der Beifahrer seine Aufmerksamkeit nicht ununterbrochen auf den Streckenbereich richtet, sondern stattdessen aus dem Fenster schaut, wie der Verteidiger glauben machen will. Jedenfalls lässt sich daraus entgegen dessen Auffassung mitnichten schliessen, Y._____ habe einzig deshalb dahingehend ausgesagt, um seinen Sohn nicht zu belasten. Die vom Berufungskläger geltend gemachten vermeintlichen Widersprüche in den Aussagen von D._____ und Y._____ erschliessen sich dem Gericht nach dem Gesagten nicht, weshalb sich die diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsklägers als unbehelflich erweisen.

Seite 19 — 47 c/bb. Die Aussagen der Zeugin G._____, welche ebenfalls einzeln und im Konfront einvernommen wurde, sind im Rahmen der Beweiswürdigung – was den Vorwurf der Missachtung des Vortrittsrechts anbelangt – aussen vor zu lassen. Wie der Berufungskläger nämlich zutreffend vorbringt und wie auch den entsprechenden Aussagen der Zeugin zu entnehmen ist (vgl. act. 3.7 S. 1 f.; 3.12 S. 3), konnte diese weder das Einbiegungsmanöver von X._____ noch die Bremsung von D._____ unmittelbar beobachten, sondern war erst an der betreffenden Stelle, nachdem bereits beide Fahrzeuge zum Stillstand gekommen waren, so dass sie einzig noch Angaben hinsichtlich der Endpositionen der beiden Fahrzeuge machen konnte. Ihrer Aussage zufolge glaubte sie, Bremsgeräusche zu hören, als sie sich am Beginn der Ausfahrtsrampe befunden habe. Als sie sich dann bei der Wartelinie am Ende der Ausfahrtsrampe befunden habe, habe sie auf der Hauptstrasse zwei Personenwagen gesehen (act. 3.7 S. 1; 3.12 S. 3). Weitere sachdienliche Hinweise in Bezug auf den Ablauf des zur Diskussion stehenden Vorfalls lassen sich ihrer Aussage denn auch nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend ist der Einwand des Berufungsklägers, wonach die von G._____ eingezeichneten Positionen der beiden Fahrzeuge von den entsprechenden Unfallskizzen der übrigen am Vorfall beteiligten Personen abweichen. Während nämlich gemäss den übereinstimmenden Darstellungen von D._____, Y._____ und X._____ das Fahrzeug des Berufungsklägers vollständig auf der Fahrbahnrichtung O.5_____-O.6_____ zum Stillstand gekommen sein soll (vgl. act. 3.12; 3.13; 3.15, jeweils letzte Seite), soll sich das Fahrzeug des Berufungsklägers nach der von G._____ im Rahmen des Konfronts angefertigten Unfallskizze etwas schräg und mit dem Heck noch auf der Gegenfahrbahn (Richtung O.6_____-O.5_____) befunden haben (vgl. act. 3.12 zweitletzte Seite). So gab sie auch zu Protokoll, dass das eine Fahrzeug leicht nach links hin abgedreht gestanden sei, mit Front in Richtung O.5_____; das andere sei ebenfalls leicht nach links hin abgedreht gestanden, schräg vor dem vorerwähnten Wagen, mit Front in Richtung Raststätte I._____. Zwischen den beiden Fahrzeugen sei lediglich ein Abstand von ca. 20 cm gewesen (act. 3.7 S. 1 f.). Diese Aussage bestätigte sie auch in der zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Konfronteinvernahme (act. 3.12 S. 3 f.). Aufgrund der anderslautenden und übereinstimmenden Aussagen der anderen am Vorfall beteiligten Personen hat für die I. Strafkammer als erstellt zu gelten, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers – vorerwähnten Aussagen entsprechend – vollständig auf der Fahrbahnrichtung O.5_____-O.6_____ zum Stillstand gekommen ist und sich nicht noch teilweise auf der Gegenfahrbahn befand. Der dieser Schilderung widersprechenden Aussage von G._____ kann demzufolge kein entscheidrelevanter Beweiswert beigemessen werden.

Seite 20 — 47 c/cc. Im Rahmen seiner Einvernahme sagte X._____ aus, dass sich beim Überqueren der Hauptstrasse und Abbiegen nach links ein Personenwagen von O.6_____ genähert habe, der abgebremst habe und stehen geblieben sei. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der korrekten rechten Strassenseite befunden und habe die Fahrt Richtung O.6_____ fortsetzen wollen. Darauf habe der andere Fahrer wieder beschleunigt und sein Fahrzeug diagonal vor seinen Wagen gestellt, verbunden mit Hupen und Lichtsignalen; offensichtlich in der Absicht, ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Gefühlsmässig sei das andere Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit gekommen, er könne aber nicht sagen, wie schnell es unterwegs gewesen sei (act. 3.6 S. 1 f.). Im Konfront mit G._____ gab er zu Protokoll, dass er die Strasse überquert und in Richtung O.6_____ habe fahren wollen, als er gesehen habe, wie der andere Fahrer sein abgebremstes Fahrzeug beschleunigt habe, die Fahrbahn überquert habe und ihm vor seinen Kühler gefahren sei. So hätten sie Nase an Nase mit einem Abstand von weniger als einem Meter gestanden (act. 3.12 S. 5). In der gleichentags durchgeführten Konfronteinvernahme mit Y._____ sagte X._____ aus, dass er beim Überqueren der Mittellinie ein aus O.6_____ herannahendes Auto bemerkt habe, dessen Geschwindigkeit er nicht habe einschätzen können. Da er sich bereits auf der rechten Fahrspur befunden habe, habe er das vorerst auch nicht als Problem erachtet. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs habe die Lichthupe und die Hupe betätigt, während er sein Fahrzeug voll abgebremst habe. Daraufhin habe er sein Fahrzeug auf seine Strassenseite beschleunigt und mit weniger als einem Meter Abstand zu seinem Fahrzeug ganz abgebremst. Für ihn sei klar gewesen, dass er ihn mit diesem Manöver an der Weiterfahrt habe hindern wollen (act. 3.13 S. 4). In gleicher Weise äusserte sich X._____ schliesslich im Konfront mit D._____. Seinen Aussagen zufolge sei er in Richtung O.6_____ auf die Hauptstrasse eingeschwenkt, als er ein dunkles Fahrzeug von O.6_____ herkommend wahrgenommen habe. Als er sich vollumfänglich auf der Fahrbahn Richtung O.6_____ befunden habe, sei er vom Fahrzeug von D._____ am Weiterfahren gehindert worden. Nach seiner Wahrnehmung habe dieser das Fahrzeug stark abgebremst und ihn mit Lichthupen und Gesten auf sein angebliches Fehlverhalten aufmerksam gemacht. Darauf habe er sein Fahrzeug beschleunigt und aktiv vor sein Fahrzeug gelenkt und angehalten, wobei der Abstand zwischen den Fahrzeugen weniger als einen Meter betragen habe (act. 3.15 S. 4 f.). Die Ehefrau des Berufungsklägers gab anlässlich ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll, dass ihr Mann am Ende der Autobahnausfahrtsrampe einen kurzen Sicherheitshalt eingelegt habe und anschliessend nach links in Richtung O.6_____ auf die Hauptstrasse eingebogen sei. Während ihrer Einbiegungsphase habe sie einen dunkelfarbenen Personenwagen realisiert, wel-

Seite 21 — 47 cher sich von O.6_____ kommend genähert habe. Sie habe das Gefühl gehabt, dass dieses Fahrzeug abgebremst habe und möglicherweise auch für einen Moment zum Stillstand gekommen sei. Dann habe der Fahrer aber wieder beschleunigt und sein Fahrzeug nach links gelenkt und vor ihnen gehalten. Ihr Mann habe seinen Wagen ebenfalls angehalten, als er das auf sie zukommende Fahrzeug bemerkt habe (act. 3.8 S. 2). In ihrer zweiten Einvernahme sagte sie sodann aus, von beiden Seiten keinen Verkehr bemerkt zu haben, bevor sie losgefahren seien. Erst als sie losgefahren seien, habe sie ein Fahrzeug wahrgenommen und gesehen, dass dieses gebremst habe. Sie könne jedoch nicht mehr sagen, ob es bis zum Stillstand gebremst habe oder noch leicht gerollt sei. Dann habe der Fahrzeuglenker wieder Gas gegeben und sei über die Mittellinie direkt vor ihr Fahrzeug gefahren. Als dieses Fahrzeug auf sie zugefahren sei, habe ihr Mann angehalten; der Abstand zwischen den Fahrzeugen habe zwischen 50 und 100 cm betragen (act. 3.14 S. 3). d. Aufgrund der vorangegangenen Aussagen kommt die I. Strafkammer zum Schluss, dass D._____ zum gegebenen Zeitpunkt mit ungefähr 70 km/h – und somit entgegen dem von der Verteidigung als mögliche Erklärung für das Bremsmanöver aufgezeigten Szenario eben gerade nicht mit übersetzter Geschwindigkeit – gefahren ist und der Berufungskläger ihm mit seinem Einbiegungsmanöver den Vortritt genommen hat. Für den Umstand, dass D._____ die Hauptstrasse mit übersetzter Geschwindigkeit befahren haben soll, liegen gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte vor; eine Berufung auf BGE 118 IV 277 ist daher ausgeschlossen (vgl. auch Weissenberger, a.a.O., N 17 zu Art. 36 SVG). Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund D._____ sein Fahrzeug abgebremst und anschliessend wieder beschleunigt haben sollte. Der Verteidiger vermutet diesbezüglich, D._____ habe den Berufungskläger mit seinem nicht notwendigen Bremsmanöver erziehen wollen, was schweizerischen Verkehrsgepflogenheiten leider nicht völlig fremd sei. Dieser Einwand findet in den Akten indessen keine Stütze und auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht gegen ein derartiges Verhalten. Vielmehr hat aufgrund des Beweisergebnisses als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger D._____ behinderte, was diesen veranlasste, stark abzubremsen. Dieser Geschehensablauf ist nach Ansicht der I. Strafkammer glaubwürdiger und realitätsnaher, als jener, welchem zufolge D._____ den Berufungskläger aus pädagogischen Motiven an der Weiterfahrt gehindert haben soll. Wie intensiv das von D._____ durchgeführte Bremsmanöver war, ist letztlich irrelevant, steht aufgrund der Zeugenaussagen doch fest, dass er sich behindert sah, abbremste und die beiden Fahrzeuge anschliessend sehr nahe voneinander zum

Seite 22 — 47 Stillstand kamen. Insofern ist auch nicht von Belang, ob die Zeugin G._____ – wie vom Berufungskläger ebenfalls moniert – bei Beginn der Autobahnausfahrtsspur überhaupt Bremsgeräusche gehört haben kann oder nicht. Selbst das auf Hypothesen beruhende Privatgutachten (act. 3.16) dokumentiert eine Behinderung – wie übrigens auch das Video (act. 3.17 Beilage 4). Denkbar wäre im vorliegenden Fall, dass die Leitplanke dem Berufungskläger zumindest teilweise die Sicht genommen hat und dieser deshalb – aus Unachtsamkeit – das Vortrittsrecht von D._____ verletzt hat. Der Vortrittsberechtigte wird im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV nämlich grundsätzlich behindert, wenn er zu einem Verhalten veranlasst wird, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit genommen wird, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, namentlich wenn er gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern, d.h. vor, auf oder kurz nach einer Verzweigung brüsk bremsen, beschleunigen oder ausweichen muss. Genau das ist vorliegend der Fall. Dabei ist gleichgültig, ob es zu einem Zusammenstoss kommt oder nicht. Eine erhebliche Behinderung ist nur ausnahmsweise zu verneinen. Im Allgemeinen genügt es sodann nicht, bloss unmittelbar vor dem Anfahren zu beobachten, ob die Strasse frei ist, sondern die Beobachtung muss auch noch während des Einbiegens fortgesetzt werden, damit vor einem überraschend auftauchenden Vortrittsberechtigten noch angehalten oder ihm durch rasche Beschleunigung die ungestörte Weiterfahrt ermöglicht werden kann (Weissenberger, a.a.O., N 30 f. zu Art. 36 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Aufgrund der im Recht liegenden Aussagen und der in diesem Rahmen von den Zeugen erstellten Unfallskizzen ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass der Berufungskläger das Vortrittsrecht von D._____ missachtet hat, indem er diesen als Folge seines unachtsamen Einbiegens auf die Hauptstrasse zu einem abrupten Bremsmanöver veranlasst hat. Dadurch wurde D._____ die Möglichkeit genommen, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen. Insofern kann entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Rede davon sein, dass der Berufungskläger zügig und ohne Behinderung des Fahrzeugs von D._____ auf die Kantonsstrasse eingemündet sei und D._____ ohne Reduktion der Geschwindigkeit hätte weiterfahren können, ohne vom Berufungskläger behindert zu werden; diese Argumentation zielt folglich ins Leere. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger somit zu Recht der Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG für schuldig befunden. e. Daran vermögen auch die weiteren Argumente der Verteidigung nichts zu ändern. Unter anderem wird die Ansicht vertreten, es seien keine objektiven An-

Seite 23 — 47 haltspunkte dafür nachgewiesen, dass die Einfahrt nicht korrekt erfolgt sei. Dieser Einwand erweist sich nach den vorangegangenen Ausführungen als unbehelflich. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass der Berufungskläger die Gefahren des dortigen Einfahrtsbereichs kennt und normalerweise nicht einfährt, wenn sich ein Fahrzeug 50 – 100 Meter vor der Einfahrt befindet. Nichtsdestotrotz hat er im konkreten Fall die im Strassenverkehr notwendige und von jedem Verkehrsteilnehmer zu erwartende Aufmerksamkeit vermissen lassen und D._____ das Vortrittsrecht streitig gemacht. Auch für eine falsche Einschätzung der Situation seitens von D._____ liegen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat dieser mittels seines Bremsmanövers eine mögliche Kollision zu verhindern versucht, womit er denn auch erfolgreich war. Was die vom Verteidiger ebenfalls als mögliche Ursache in Betracht gezogene übersetzte Geschwindigkeit anbelangt, so wurde bereits ausgeführt, dass sich hierfür aus den Akten keine Hinweise ergeben. Mithin erweist sich auch diese These als nicht stichhaltig. Inwiefern der Umstand, dass D._____ gemäss der Darstellung des Berufungsklägers sein Fahrzeug ca. 20 m vor dem eigentlichen Einfahrtsbereich mit einer kontrollierten Bremsung und gleichzeitiger Betätigung von Licht- und akustischer Hupe zum Stillstand gebracht haben soll, gegen die dem Berufungskläger vorgeworfene Behinderung sprechen soll, ist nicht nachvollziehbar und wird von Letzterem auch nicht näher ausgeführt. Darauf braucht somit nicht näher eingegangen zu werden. Abschliessend kritisiert der Berufungskläger die Vorinstanz insofern, als diese in Bezug auf das linksseitige Ausweichen von D._____ von einer natürlichen Reaktion spricht, um der zu erwartenden Kollision auszuweichen. Nach Auffassung der Verteidigung soll ein linksseitiges Ausbrechen des Fahrzeugs, welches über den neuesten technischen Standard, insbesondere ABS, verfügt, auf gerader Strecke selbst bei Durchführung einer Vollbremsung mit 70 km/h – wobei eine solche nach der Darstellung von D._____ nicht einmal stattgefunden habe – ausgeschlossen sein. Diese Argumentation verfängt nicht. Namentlich verkennt der Berufungskläger, dass ein Ausbrechen des Fahrzeugs zu keinem Zeitpunkt thematisiert wurde, sondern vielmehr stets von einem aktiven Lenkmanöver – zwecks Verhinderung einer möglichen Kollision – die Rede war. Insofern erweist sich der Einwand des Berufungsklägers, wonach D._____ nur durch ein vorsätzlich durchgeführtes Lenkmanöver auf die linke Fahrbahn gelangt sein könne, als untauglich, hat ein solches doch unbestrittenermassen stattgefunden. Die Frage, ob für ein solches Ausweichmanöver tatsächlich Veranlassung bestand, kann vorliegendenfalls offen gelassen werden. Unabhängig davon kann in diesem Zusammenhang entgegen der berufungsklägerischen Auffassung jedenfalls nicht von einer widersinnigen Reaktion gesprochen werden. Zwar befand sich das Fahrzeug des Berufungsklägers – wie

Seite 24 — 47 bereits dargelegt – am Ende des massgeblichen Vorgangs in der Tat vollständig auf der Fahrbahn Richtung O.6_____. D._____ leitete sein Brems- und Ausweichmanöver jedoch bereits in dem Zeitpunkt ein, in welchem er zu erkennen glaubte, dass es andernfalls zu einer Kollision kommen könnte. Unter diesen Umständen ist ein Ausweichen nach links durchaus verständlich und nachvollziehbar. Doch selbst wenn dem nicht so wäre, gilt es zu berücksichtigen, dass D._____ in der konkreten Situation innert kurzer Zeit eine Entscheidung treffen musste, um eine mögliche Kollision zu verhindern. Insofern kann ihm das Ausweichmanöver nach links nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. auch etwa BGE 101 IV 80 und 122 IV 225), zumal der Berufungskläger die betreffende Gefahrensituation durch seine Unachtsamkeit überhaupt erst herbeigeführt hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 6. Der Berufungskläger hat sich sodann des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG) schuldig gemacht, indem er beim Versuch, sich zu entfernen, das von D._____ gelenkte Fahrzeug touchiert und dadurch einen Sachschaden verursacht hat. Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. «Beherrschen» bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Eine unzureichende Beherrschung des Fahrzeugs kann unter anderem auf eine ungenügende Aufmerksamkeit im Verkehr zurückzuführen sein (Weissenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 31 SVG). Gemäss Aussage von D._____ habe er nach erfolgtem Bremsmanöver die Hände verworfen, um dem anderen Fahrzeuglenker anzudeuten, was das Ganze eigentlich soll. Daraufhin habe der andere Fahrzeuglenker ebenfalls mit den Händen gestikuliert und ihm angedeutet, er solle Platz machen. Noch bevor er irgendwie habe reagieren können, sei der andere Fahrzeuglenker angefahren und in die linke Fahrzeugfront seines Wagens gefahren (act. 3.4 S. 2). Er habe nicht begriffen, wieso X._____ ihm ins Fahrzeug gefahren sei, nachdem es bei beiden Fahrzeugen zuvor keinen Schaden gegeben habe (act. 3.15 S. 5). Auch Y._____ äusserte sich dahingehend, dass sein Sohn mit den Händen gestikuliert habe, woraufhin der Beschuldigte plötzlich wieder Gas gegeben habe und mit seiner Front in die Front (vorne links) ihres Wagens gefahren sei (act. 3.5 S. 2; 3.13 S. 6). Der dabei entstandene Sachschaden ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Fotoblatt (act. 3.3 Fotos Nr. 5 und Nr. 6). Wie den vorangegangenen Aussagen zu entnehmen ist, haben D._____ und Y._____ die Kollision sofort wahrgenommen. Und

Seite 25 — 47 auch der Berufungskläger selber gab in seiner Ersteinvernahme zu Protokoll, er und seine Frau hätten es aufgrund der Drohgebärden von D._____ mit der Angst zu tun bekommen und wegfahren wollen; dabei habe er versehentlich dessen Frontpartie touchiert, wobei es offenbar zu einem Bagatellschaden gekommen sei (act. 3.6 S. 2). Gemäss nachträglichen Aussagen sei ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst gewesen, dass er das andere Fahrzeug tatsächlich touchiert habe (act. 3.15 S. 7); auch seine Ehefrau will zum fraglichen Zeitpunkt nichts bemerkt haben (act. 3.14 S. 3). Ob der Berufungskläger vorsätzlich oder fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, das Fahrzeug von D._____ touchiert hat, ist unerheblich (D._____ ging zwar davon aus, er sei ihm absichtlich ins Fahrzeug gefahren, act. 3.15 S. 5). Fakt ist, dass eine leichte Kollision erfolgt ist. Damit aber hat der Berufungskläger klar gegen Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG verstossen. Da die beiden Fahrzeuge sehr nahe zueinander standen – auch dem Berufungskläger zufolge soll die Distanz weniger als einen Meter betragen haben (act. 3.15 S. 5) –, musste der Berufungskläger, selbst wenn er einfach wegfahren wollte, besondere Aufmerksamkeit walten lassen. Dass er sich angeblich bedroht fühlte und deshalb die erforderliche Aufmerksamkeit vermissen liess, vermöchte ihn nicht zu entlasten, zumal D._____ zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Fahrzeug sass (act. 3.5 S. 2, 3.15 S. 5) und erst nach der Kollision ausstieg, um den Berufungskläger zur Rede zu stellen (act. 3.5 S. 2). Das Nichtbeherrschen gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG kann auch bei kleinster Geschwindigkeit, ja sogar bei stillstehendem Fahrzeug geschehen (Hans Giger, SVG-Kommentar, 8. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 31 SVG), wobei vorliegendenfalls die Anwendbarkeit von Art. 32 SVG nicht zur Diskussion steht. Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht erfüllt. Auf die mitunter auch in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rechtfertigungsgründe, wonach die betreffende Kollision unter Berücksichtigung der konkreten Umstände Bagatellcharakter aufweise und damit keine Rechtsgutgefährdungen verbunden gewesen seien, welche mit jenen, die dem Berufungskläger und seiner Frau gedroht hätten, vergleichbar seien, wird an anderer Stelle eingegangen. 7. Des Weiteren wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz wegen Verletzung von Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gesprochen. a. Nach Art. 43 Abs. 2 SVG ist das Trottoir den Fussgängern vorbehalten. Ausnahmsweise darf es auch von Fahrzeugführern benützt werden, wenn es unerlässlich ist, um Fahrzeugen auf dringlicher Dienstfahrt die Fahrbahn freizugeben

Seite 26 — 47 (Art. 16 Abs. 2 VRV), oder wenn ein schützenswertes Bedürfnis besteht, z.B. das Überqueren des Trottoirs beim Verlassen einer Garage oder eines Geschäfts (Art. 41 Abs. 2 VRV, Giger, a.a.O., N 2 f. zu Art. 43 SVG). Gemäss Vorinstanz ist im vorliegenden Fall kein solches schützenwertes Bedürfnis auszumachen. Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug von D._____ teilweise in der Gegenfahrbahn gestanden sei, könne der Beschuldigte keine Berechtigung ableiten, über das Trottoir zu fahren. Die Untersuchungen und Mutmassungen des Verteidigers vor Schranken, wieso D._____ auf der Gegenfahrbahn zu stehen gekommen sei, seien für die Erfüllung des Tatbestands bedeutungslos; der Beschuldigte sei deswegen nicht berechtigt gewesen, auf dem Trottoir zu fahren. Auch in Bezug auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rechtfertigungsgründe des rechtfertigenden bzw. des entschuldbaren Notstands war die Vorinstanz klar der Ansicht, dass der Beschuldigte keinen Anlass gehabt habe, über das Trottoir zu fahren. Allein die Tatsache, dass D._____ sein Fahrzeug verlassen habe und auf dasjenige des Beschuldigten zugegangen sei, rechtfertige nicht, dass dieser mit seinem Fahrzeug über die Trottoirfläche gefahren sei. Wenn eine solche Reaktion (Wegfahren) überhaupt angezeigt gewesen wäre, hätte der Beschuldigte ebenso gut in Richtung O.5_____ wegfahren können. Was den ebenfalls vorgetragenen Putativnotstand anbelangt, gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, im vorliegenden Fall hätte selbst eine bedrohliche Situation nicht gerechtfertigt, dass der Beschuldigte über das Trottoir gefahren sei. b. Der Berufungskläger sieht im vorliegenden Fall den Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Verkehrstrennung auf Trottoirs und Radwegen gemäss Art. 41 Abs. 2 VRV als gegeben. D._____ habe rechtswidrig die Fahrbahn blockiert und ihn (den Berufungskläger) an der Weiterfahrt behindert; überdies hätten sich auf dem rechtsseitigen Trottoir unbestritten keinerlei Fussgänger befunden, deren Vortrittsrecht in jedem Fall gewahrt werden müsse. Unabhängig von einer rechtfertigenden Tatbestandssituation sei er somit berechtigt gewesen, im Sinne des gesetzlichen Ausnahmetatbestands eines schutzwürdigen Bedürfnisses nach rechts über das Trottoir wegzufahren, um seine Fahrt nach O.6_____ fortsetzen zu können. Die Strafwürdigkeit eines solchen Verhaltens sei nicht erkennbar. Noch viel weniger erschliesse sich, weshalb die Vorinstanz ihm sinngemäss die Verpflichtung auferlege, wenn schon eine Wegfahrt angezeigt gewesen wäre, dann in Richtung O.5_____. Abgesehen davon, dass das nicht seine Fahrtrichtung gewesen sei, wäre damit der von hinten nachfolgende Verkehr tangiert und möglicherweise gefährdet worden. Dass das Gericht dieses Fahrmanöver selbst bei einem rechtfertigenden Sachverhaltsirrtum als nicht gerechtfertigt einstufe, spreche für sich

Seite 27 — 47 selbst. Es sei grotesk, wenn ihm selbst unter Annahme einer Notstandssituation nicht einmal das Recht zugebilligt werde, seine Fahrt unter teilweiser Beanspruchung des rechtsseitigen Trottoirs, wo weit und breit kein Fussgänger in Sicht gewesen sei, fortsetzen zu dürfen. Den Ausführungen des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. c. Aufgrund der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen ist unbestritten, dass der Berufungskläger beim Wegfahren zumindest teilweise über das Trottoir gefahren ist (act. 3.4 S. 2; 3.7 S. 2; 3.12 S. 4; 3.13 S. 6; 3.15 S. 6). Sowohl der Berufungskläger als auch seine Frau haben diesbezüglich die Sachverhaltsdarstellung der übrigen am Vorfall beteiligten Personen sowie der Zeugin G._____ bestätigt (act. 3.6 S. 2; 3.8 S. 2; 3.12 S. 6; 3.13 S. 4; 3.14 S. 3; 3.15 S. 7). Das Befahren des Trottoirs wird auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Allerdings erachtet der Berufungskläger den Ausnahmetatbestand gemäss Art. 41 Abs. 2 VRV für gegeben. Wie gesehen wird unter einem schützenswerten Bedürfnis im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VRV exemplarisch das Überqueren des Trottoirs beim Verlassen einer Garage oder eines Geschäfts aufgeführt (vgl. Giger, a.a.O., N 3 zu Art. 43 SVG). Dabei handelt es sich jeweils um Fälle, in denen das Befahren des Trottoirs unumgänglich ist, um überhaupt (wieder) auf einen für Fahrzeuge zugänglichen Strassenabschnitt zu gelangen. Ein solcher Fall war vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Damit lag in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch kein schützenswertes Bedürfnis vor und der Berufungskläger hat sich der Verletzung von Art. 43 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 aSVG schuldig gemacht. Auf die geltend gemachte Notwehr- bzw. Notstandssituation wird – wie bereits an vorangegangener Stelle erwähnt – nachfolgend eingegangen. 8. Im Weiteren sprach die Vorinstanz den Berufungskläger wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 aSVG schuldig. a. Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren, wobei als Abstand die seitliche Distanz zu anderen Verkehrsteilnehmern (beim Überholen, Kreuzen, Nebeneinanderfahren und Vorbeifahren) und die Distanz zum vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer gilt. Gemäss dieser Bestimmung ist in allen Situationen – also immer – ein genügender Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern zu halten, damit diese nicht gefährdet oder behindert werden. Diese Abstandsregel gilt auch gegenüber Fussgängern, und zwar nicht nur beim Kreuzen und Überholen derselben, sondern bei jeglichem Vorbeifahren. Die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber

Seite 28 — 47 Fussgängern einzuhalten ist, kann dabei nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden. Sie richtet sich vielmehr unter anderem nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger (Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Weissenberger, a.a.O., N 35 und N 45 zu Art. 34 SVG). b. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die Aussagen des Beschuldigten den von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Abstand von 50 cm plausibel erscheinen liessen, da dies in etwa einer Armlänge entspreche. Wäre der Abstand grösser, hätte D._____ weder auf die Windschutzscheibe "hämmern" noch sich vom Fahrzeug abstossen können. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein seitlicher Abstand von 50 – 60 cm beim Kreuzen mit einem Fussgänger bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h ungenügend. Auch wenn der Beschuldigte im vorliegenden Fall langsamer an D._____ vorbeigefahren sei, sei es dennoch viel zu nahe gewesen. Mit anderen Worten habe er keinen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG ausreichenden Abstand gewahrt und D._____ dadurch ernsthaft gefährdet. Das Verhalten des Beschuldigten sei auch mit Hilfe der Rechtfertigungsründe des Notstands und des Sachverhaltsirrtums nicht zu rechtfertigen. c. Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass sich der Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung unbesehen von Rechtfertigungsgründen bei der dargelegten Beweislage nicht halten lasse. So halte die Vorinstanz dafür, dass der in der Anklage erwähnte seitliche Abstand zwischen D._____ und dem Fahrzeug des Berufungsklägers bei dessen Wegfahrt durch die Aussagen des Berufungsklägers im Rahmen seiner Konfronteinvernahme, wonach D._____ ihn mit beiden Fäusten an der Weiterfahrt zu hindern versucht habe, indem er seitlich über die A-Säule auf sein Fahrzeug eingeschlagen bzw. auf die Frontscheibe eingehämmert und die Fahrertüre zu öffnen versucht habe, plausibilisiert worden sei. Dass die gleiche Vorinstanz bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen diese Sachdarstellung des Berufungsklägers verworfen habe, werde dabei geflissentlich übersehen, womit einmal mehr die Einseitigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung offenkundig werde. Tatsache sei indessen, dass sich beweismässig in keiner Weise erhärten lasse, wo sich D._____ im Zeitpunkt der Vorwärtsbewegung des Fahrzeugs des Berufungsklägers genau befunden habe. Zwar sei dieser relativ nahe seitlich beim Fahrzeug des Berufungsklägers im Bereich der A-Säule gestanden, allerdings nur deshalb, weil er Letzteren rechtswidrig an der Weiterfahrt zu hindern versucht habe. Soweit überhaupt eine Gefahrensituation geschaffen worden wäre, hätte diese ausschliesslich D._____ durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt.

Seite 29 — 47 Es habe für ihn nämlich keinen Grund gegeben, den Berufungskläger an der beabsichtigten Wegfahrt zu behindern. Die Absicht des Berufungsklägers – nämlich nach rechts unter Beanspruchung des Trottoirs in Richtung O.6_____ weiterzufahren – sei klar erkennbar gewesen und die Wegfahrt sei im Schritttempo erfolgt; ein gegenteiliger Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich dargetan. Insbesondere sei die unterstellte rasche Beschleunigung des Fahrzeugs nicht ausgewiesen; diesfalls wären durch die Polizei mit Sicherheit Pneudruckspuren auf der Strasse, mindestens aber am Randstein des überfahrenen 18 cm hohen Trottoirrands festgestellt worden. Bereits objektiv sei keine schwere Gefährdung von D._____ dargetan. Tatsächlich habe sich dieser auch problemlos vom Fahrzeug entfernen können. Der von der Vorinstanz angesprochene Verweis auf BGE 83 IV 37 sei abwegig, sei es dabei doch um ein Kreuzungsmanöver eines Fussgängers mit einem 65 km/h fahrenden Personenwagen gegangen. Diese Argumentationsweise geht aus den nachfolgenden Gründen fehl. d. Dass D._____ aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und gestikulierend auf das sehr nahe bei seinem Fahrzeug stehende Auto des Berufungsklägers zugegangen ist, um den Berufungskläger, welcher in seinem Wagen sitzen geblieben war, zur Rede zu stellen, ist aufgrund der Aktenlage unbestritten (act. 3.4 S. 2; 3.5 S. 2; 3.6 S. 2; 3.7 S. 2; 3.8 S. 2; 3.12 S. 4 und 6; 3.13 S. 4 und 6; 3.14 S. 3; 3.15 S. 6). Für die nachfolgenden Ereignisse liegen die Aussagen der unabhängigen Zeugin G._____ vor, denen zufolge sie habe erkennen können, wie das vorbeifahrende Fahrzeug sehr nahe an der Person gewesen sei und diese am anderen Fahrzeug fast eingequetscht habe. Sie habe auch gesehen, wie die Person (D._____) bis an ihr Fahrzeug zurückgewichen sei, als der andere Fahrzeuglenker (X._____) losgefahren sei. Wäre dieses Zurückweichen nicht erfolgt, wäre die Person (D._____) ihrer Meinung nach vom fahrenden Fahrzeug erfasst worden (act. 3.7 S. 2). Im Konfront gab sie sodann zu Protokoll, dass sie es distanzmässig nicht einschätzen könne; sie habe nur gesehen, dass sich der Lenker gegen sein Fahrzeug nach hinten gelehnt habe. Auf die Frage, ob der Berufungskläger D._____ durch sein Fehlverhalten gefährdet habe, gab sie zur Antwort, dass es schon relativ eng gewesen sei (act. 3.7 S. 4 f.). Dass D._____ in der konkreten Situation tatsächlich sehr nahe beim Fahrzeug des Berufungsklägers stand, bestätigte Letzterer sogar selbst, indem er aussagte, D._____ habe sich beim Wegfahren seitlich an seinem Fahrzeug befunden und offensichtlich versucht, seine Türe zu öffnen (act. 3.6 S. 2). In einem späteren Konfront äusserte er sich sogar dahingehend, als D._____ versucht habe, ihn an der Weiterfahrt zu hindern, indem er seitlich über die A-Säule auf die Windschutzscheibe seines Fahrzeugs

Seite 30 — 47 geschlagen bzw. gehämmert habe (act. 3.12 S. 6; 3.13 S. 4; 3.15 S. 7), was ebenfalls auf eine geringe Distanz zwischen D._____ und dem Fahrzeug des Berufungsklägers schliessen lässt. Im Wesentlichen werden dadurch die Aussagen von D._____ und Y._____ bestätigt. So gab D._____ zu Protokoll, dass er sich gerade noch mit den Händen im Bereich der A-Säule des Wagens des Berufungsklägers habe wegstossen können, andernfalls es eng geworden wäre, da er sich zu diesem Zeitpunkt zwischen seinem Fahrzeug und demjenigen des Berufungsklägers befunden habe; dabei habe er sich massiv gefährdet gefühlt (act. 3.4 S. 2). Im Konfront sagte er alsdann aus, er habe sich ca. 50 cm vom Personenwagen des Berufungsklägers entfernt befunden, als dieser ihn passiert habe. Mit der Front hätte er ihn nicht treffen können, er habe aber Angst gehabt, dass er ihn mit dem Seitenspiegel berühren könnte, weshalb er sich mit seinen Armen von der Motorhaube weggestossen habe (act. 3.15 S. 6 f.). Auch Y._____ war der Meinung, dass der Berufungskläger seinen Sohn erwischt hätte, wenn er sich nicht beim Kotflügel auf der Motorhaube abgestossen hätte. Er schätze den Abstand zwischen den Fahrzeugen auf zwischen 80 – 100 cm (act. 3.13 S. 6). Die anlässlich seiner Ersteinvernahme geäusserte Darstellung, wonach der Berufungskläger seinen Sohn fast umgefahren bzw. mit dem Wagen dessen Arm gestreift haben soll (act. 3.5 S. 2), findet in den Akten indessen keine Stütze. Namentlich wird solches nicht einmal von D._____ selbst geschildert. e. Aufgrund der zitierten Aussagen ist für das Kantonsgericht in Übereistimmung mit der Vorinstanz erstellt, dass der Berufungskläger beim Wegfahren gegenüber D._____ keinen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG ausreichenden Abstand gewahrt und diesen dadurch ernsthaft gefährdet hat. Wie bereits erwähnt, entscheidet sich der angemessene Abstand nach den Umständen des Einzelfalls. In einem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall fuhr ein Autofahrer mit einem Abstand von 30 – 40 cm hinter Fussgängern durch. Gemäss Bundesgericht stellte dieses Vorgehen unter den zu beurteilenden Umständen eine klare Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG dar (Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005, E. 2.3). In einem anderen Fall beurteilte das Bundesgericht einen seitlichen Abstand von 10 cm beim Überholen eines Fussgängers, der sich mit dem Führer eines auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugs unterhielt und sich dabei an das Fahrzeugfenster lehnte, als Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG (Urteil des Bundesgerichts 6S.28/2007 vom 23. März 2007, E. 5.1; vgl. auch Weissenberger, a.a.O., N 45 zu Art. 34 SVG). Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft soll der Abstand zwischen D._____ und dem Fahrzeug des Berufungsklägers im vorliegenden Fall rund 50 cm betragen haben (act. 1.58 S. 2). Ein Abstand in dieser

Seite 31 — 47 Grössenordnung wird auch durch die im Recht liegenden Zeugenaussagen gestützt; viel grösser kann er jedenfalls nicht gewesen sein. Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend erwogen, dass D._____ andernfalls nämlich weder auf die Windschutzscheibe hätte hämmern noch sich vom Fahrzeug des Berufungsklägers hätte abstossen können. Insofern ist der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach die Aussagen des Beschuldigten den von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Abstand von 50 cm als plausibel erscheinen liessen, zu folgen. Zu prüfen bleibt noch, ob es sich bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG um eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung handelt. f. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 aSVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 aSVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit weiteren Hinweisen). g. Aufgrund der Aussagen von G._____, welche die Aussagen von D._____ und Y._____ bestätigen, muss im konkreten Fall von einer groben Verkehrsregelverletzung ausgegangen werden. Das überraschende, völlig unvorbereitet erfolgende, knappe Vorbeifahren an D._____ kann nicht anders beurteilt werden, zumal es sich bei Art. 34 Abs. 4 SVG um eine zentrale Verkehrsvorschrift zum Schutz insbesondere der nicht abgeschirmten Fussgänger handelt (Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16. Februar 2005, E. 2.3). Dabei ist die Geschwindigkeit nicht einmal von zentraler Bedeutung, weil auch ein rasch anfahrendes Fahrzeug, selbst wenn es bei der Vorbeifahrt noch eine tiefe Geschwindigkeit

Seite 32 — 47 aufweist, einen Fussgänger verletzen kann. Insofern bestand für D._____ nicht nur eine abstrakte, sondern mindestens eine erhöhte abstrakte Gefahr mit der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung (Weissenberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 90 SVG). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, hätte eine unkontrollierte Bewegung seitens D._____ oder ein unerwartetes Lenkmanöver des Berufungsklägers zu einer Kollision führen können. Insofern wurde das Manöver des Berufungsklägers zu Recht als sehr gefährlich eingestuft. Er musste sich der konkreten Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen sein und hat in Kauf genommen, dass D._____ unter Umständen von seinem Fahrzeug erfasst wird. Es lag folglich Eventualvorsatz vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3.c S. 251 mit weiteren Hinweisen). Eine derartige Konstellation war aufgrund des Beweisergebnisses im vorliegenden Fall gegeben. Doch selbst wenn Eventualvorsatz verneint werden müsste, läge zumindest bewusste Fahrlässigkeit vor, wobei anzumerken bleibt, dass für die Erfüllung des Tatbestands bereits unbewusste Fahrlässigkeit genügt (Weissenberger, a.a.O., N 50 zu Art. 90 SVG). Wie der eventualvorsätzlich handelnde Täter erkennt auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich des Wissensmoments besteht mithin zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Während der eventualvorsätzlich handelnde Täter – wie erwähnt – den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung sich nicht verwirklichen werde (BGE 125 IV 242 E. 3.c S. 251). Dass der Berufungskläger aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut hat, D._____ bei seiner raschen Wegfahrt nicht zu verletzen, ist aufgrund der Aktenlage erwiesen, so dass es sich vorliegend selbst dann um eine grobe Verkehrsregelverletzung handeln würde, wenn nicht von Eventualvorsatz, sondern lediglich von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen wäre. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu Recht der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. h. Die Einwände des Berufungsklägers erweisen sich allesamt als unbehelflich. Namentlich ist seine Behauptung, wonach er das betreffende Fahrmanöver lediglich im Schritttempo ausgeführt haben will, unter den gegebenen Umständen

Seite 33 — 47 nicht glaubwürdig. Ein derartiges Verhalten würde der gesamten von ihm geschilderten Paniksituation widersprechen. Jemand, der sich in einer vom Berufungskläger dargestellten Paniksituation befindet und angeblich sogar Angst um Leib und Leben hat, wird seine Handlungen kaum derart ruhig und kontrolliert ausführen, wie dies der Berufungskläger ausführt. Die unter solchen Umständen einzig logische und nachvollziehbare Reaktion bestünde vielmehr darin, Gas zu geben, um sich so schnell wie möglich von der vermeintlichen Gefahrensituation zu entfernen und sich in Sicherheit zu bringen. Dies geschieht entgegen der berufungsklägerischen Darstellung jedoch nicht im Schritttempo. Dabei ist auch unbeachtlich, ob der betreffende Randstein eine Höhe von 11 cm oder 18 cm aufwies, wird doch an keiner Stelle behauptet, der Berufungskläger sei mit voller Geschwindigkeit an D._____ vorbei und über das Trottoir gefahren. Es ist lediglich die Rede davon, dass er stark (act. 3.4 S. 2) bzw. rasant (act. 3.7 S. 7) beschleunigt hat bzw. rasant losgefahren ist (act. 3.5 S. 2; vgl. auch act. 3.13 S. 6, wo von einem "Lospreschen" die Rede ist), was beim konkreten Abstand zwischen ihm und D._____ im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands einer groben Verkehrsregelverletzung ausreicht. Angesichts dessen müssen sich auch nicht zwingend Pneudruckspuren auf der Strasse befinden. Schliesslich vermag auch der Einwand, wonach der Verweis der Vorinstanz auf BGE 83 IV 37 abwegig sei, weil dieser Entscheid das Kreuzen eines Fussgängers bei einem seitlichen Abstand von 50 – 60 cm und einer Geschwindigkeit von 65 km/h zum Gegenstand hatte, dem Berufungskläger nicht zu helfen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich nämlich klargestellt, dass der Berufungskläger im vorliegenden Fall zwar langsamer an D._____ vorbeigefahren ist, es aber dennoch viel zu nahe gewesen ist und er damit keinen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG ausreichenden Abstand gewahrt hat. Dieser Schluss ist nach den vorangegangenen Ausführungen nicht zu beanstanden und die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. 9. Schliesslich wurde der Berufungskläger der Verletzung von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG für schuldig befunden. a. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Ein Verkehrsunfall ist ein unvorhergesehenes, ungewollt eingetretenes, also nie vorsätzlich, aber meist fahrlässig herbeigeführtes Ereignis, das mit dem Strassenverkehr

Seite 34 — 47 und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personenoder Sachschaden zur Folge hat (Giger, a.a.O., N 1 zu Art. 51 SVG; vgl. auch Weissenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 51 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG als erfüllt. Sie zog dabei in Erwägung, aufgrund der aktenkundigen Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Auto von D._____ touchiert habe, ansonsten er nicht hätte zurücksetzen müssen, um davonzufahren. Der Beschuldigte hätte anhalten müssen, nachdem er das Auto von D._____ touchiert habe. Dass der Polizeiposten O.6_____ für ihn nicht auffindbar gewesen sei und er die Polizei daraufhin telefonisch verständigt habe, vermöge am Umstand nichts zu ändern, dass er die Unfallstelle gesetzeswidrig verlassen habe; dies hätte er nicht tun müssen. Er hätte mit geschlossener Autotür auf der Unfallstelle verbleiben und das Fenster einen Spalt breit öffnen können, um mit D._____ zu sprechen. Auch in diesem Anklagepunkt sei weder ein rechtfertigender oder ein entschuldbarer Notstand gegeben noch liege ein Sachverhaltsirrtum vor. b. Der Berufungskläger wendet hiergegen ein, dass er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme keineswegs eingestanden habe, beim Versuch wegzufahren bemerkt zu haben, in die Front des Fahrzeugs von D._____ gefahren zu sein. Der Zusammenstoss sei geringfügig gewesen und auch seine Ehefrau habe nichts bemerkt. Er habe bei der Polizei lediglich als "Fakt" erwähnt, dass er habe wegfahren wollen, dabei aber versehentlich die Frontpartie des anderen Fahrzeugs touchiert habe. Ob er diese Berührung echtzeitlich wahrgenommen oder auf diese aufgrund des später festgestellten Schadens am Fahrzeug geschlossen habe, sei er nie gefragt worden. Aufgrund seines emotionalen Zustands habe er das Touchieren des Fahrzeugs nach seiner Erinnerung jedenfalls nicht gespürt und noch viel weniger angenommen, dass in irgendeiner Form Sachschaden hätte entstanden sein können. Dem kann nicht gefolgt werden. Dass vorliegend an den beiden Fahrzeugen Sachschäden entstanden sind, ist aufgrund der Akten ausgewiesen (act. 3.3 Fotos Nr. 5 und Nr. 6) und wird selbst vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Fraglich ist damit einzig, ob der Berufungskläger beim Wegfahren realisiert hat, dass er am anderen Fahrzeug einen Sachschaden verursacht hat. Diese Frage ist nach Auffassung des Gerichts klar zu bejahen. Zunächst ist mit Blick auf die Erstaussage des Berufungsklägers festzuhalten, dass dieser entgegen seinen späteren Aussagen sehr wohl realisiert hat, das Fahrzeug D._____ touchiert zu haben. So gab er zu Protokoll, dass er habe wegfahren wollen und dabei versehentlich dessen Frontpartie touchiert habe. Dabei sei es offenbar zu

Seite 35 — 47 einem Bagatellschaden gekommen (act. 3.6 S. 2). Angesichts dessen ist seine nachträgliche Aussage im Konfront, welcher zufolge er nicht bemerkt haben will, das andere Fahrzeug touchiert zu haben ("Beim Vorwärtsfahren musste ich die Stossstange des Fahrzeuges D._____ touchiert haben, wie sich im Nachhinein aufgrund der Lackschäden ergab", act. 3.13 S. 4), als reine Schutzbehauptung zu werten. Unabhängig davon ist schlicht nicht vorstellbar, dass eine solche Kollision – selbst wenn es sich lediglich um eine leichte gehandelt hat – von ihm nicht bemerkt worden sein soll. Erfahrungsgemäss nimmt ein Fahrzeuglenker bei vergleichbaren Unfällen jeden noch so geringfügigen Zusammenstoss zur Kenntnis. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang mit Verweis auf die Aussage von D._____ (act. 3.15 S. 7) zu Recht festgehalten hat, spricht auch der Umstand, dass der Berufungskläger sein Fahrzeug zurückgesetzt haben soll, für eine Kenntnisnahme des Touchierens. Dass er – wie vom Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers geltend gemacht – sein Fahrzeug einzig deshalb zurückgesetzt haben will, weil er in der Vorwärtsbewegung die Erkenntnis gewonnen habe, dass es zum Vorbeikommen nicht ausreiche, ist aufgrund des nachgewiesenen Sachschadens nicht glaubwürdig. Folglich ist davon auszugehen, dass er das Touchieren zur Kenntnis genommen hat oder bei pflichtgemässer Vorsicht zumindest zur Kenntnis hätte nehmen müssen. Nach der Rechtsprechung werden die in Art. 51 SVG umschriebenen Pflichten zum Verhalten bei Unfall nämlich bereits aktuell, wenn die Möglichkeit eines Personen- oder Sachschadens nahe liegt (Weissenberger, a.a.O., N 4 und N 13 zu Art. 51 SVG), was vorliegend offenkundig der Fall war. Damit erweist sich auch das Argument des Berufungsklägers, wonach eine Berührung der Fahrzeuge entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend einen Sachschaden und damit die Erfüllung des Unfallbegriffs impliziere, als nicht stichhaltig. Die Melde- und Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt sodann nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Weissenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 51 SVG). Davon kann vorliegend keine Rede sein, hat doch der Berufungskläger – wie bereits erwähnt – sehr wohl bemerkt, dass er das Fahrzeug D._____ touchiert hat. Bereits dieser Umstand lässt die Meldepflicht entstehen. Davon unberührt bleibt die Frage, ob dem Berufungskläger tatsächlich auch bewusst war, dass infolge des Touchierens ein Sachschaden entstanden ist, und einzig dies hat er anlässlich seiner Erstbefragung bestritten, indem er aussagte, beim Touchieren sei es offenbar zu einem Bagatellschaden gekommen (act. 3.6 S. 2). Dass im vorliegenden Fall eine Halteund Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG bestand, ist nach dem Dargelegten evident. Der Berufungskläger hätte mit anderen Worten sofort anhalten und D._____ seinen Namen und seine Adresse geben müssen (Giger, a.a.O.,

Seite 36 — 47 N 6 zu Art. 51 SVG; Weissenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 51 SVG). Dadurch, dass er den Unfallort verlassen hat, ohne D._____ seine Kontaktdaten auszuhändigen, hat er die vorerwähnten Pflichten verletzt und den Tatbestand von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG erfüllt. Auch in diesem Punkt ist das angefochtene Urteil folglich nicht zu beanstanden. c. Soweit der Berufungskläger im Weiteren dafür hält, dass bereits sein nachfolgendes Verhalten (sofortige Kontaktaufnahme mit dem Polizeiposten O.6_____ etc.) das Fehlen jeglicher Absicht zur Meldepflichtverletzung dokumentiere, kann ihm ebenso wenig beigepflichtet werden. Zum einen ist die Benachrichtigung der Polizei nur bei einem Unfall mit Personenschaden gesetzlich vorgesehen (Art. 51 Abs. 2 SVG), während dies bei einem Unfall mit Sachschaden nicht als nötig erachtet wird, sofern der Geschädigte erreicht werden kann (Weissenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 51 SVG). Dass der Geschädigte im vorliegenden Fall erreicht werden konnte und es dem Berufungskläger somit auch faktisch möglich war, seiner Meldepflicht nachzukommen (vgl. Weissenberger, a.a.O., N 3 zu Art. 51 SVG), steht unbestrittenermassen fest; darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden. Der Berufungskläger hat seine Meldepflicht demzufolge unabhängig von der darauffolgenden Kontaktaufnahme mit der Polizei verletzt. Zum anderen beabsichtigte der Berufungskläger mit seinem Telefonanruf bei der Polizei auch gar nicht, Meldung wegen des Touchierens bzw. wegen eines möglicherweise entstandenen Sachschadens zu erstatten, sondern er überlegte sich zusammen mit seiner Frau, ob sie gegen D._____ Anzeige wegen Drohung und allenfalls Nötigung erstatten sollten (act. 3.6 S. 3). Mit anderen Worten hatte er zu keinem Zeitpunkt die Absicht, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen; es ging ihm einzig und allein darum, Anzeige gegen D._____ zu erstatten. Unter diesem Aspekt ist aber auch nicht von Belang, aus welchem Grund der Polizeiposten in O.6_____ für den Berufungskläger nicht auffindbar war. 10.a. Abschliessend ist der Berufungskläger der Ansicht, sich für sämtliche in Ziff. 6 lit. b bis e des Schlussberichts der Staatsanwaltschaft Graubünden (act. 1.59) aufgeführten, angeblich strafbaren Handlungen auf rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB berufen zu können. So seien er und seine Frau aufgrund des Verhaltens von D._____ im Sinne einer ex ante zu treffenden Prognose davon ausgegangen, Opfer physischer Übergriffe werden zu können, sei es durch einen unmittelbaren Angriff im Sinne eines

SK1 2013 38 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.04.2014 SK1 2013 38 — Swissrulings