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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 02.08.2013 SK1 2013 31

2 agosto 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·1,302 parole·~7 min·5

Riassunto

Verwahrung/bedingte Entlassung | StGB 187-200 Sexuelle Integrität

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 2. August 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 13 31 [nicht mündlich eröffnet] 6. August 2013 (vormals SK1 11 7 und SK1 12 24) Beschluss I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Pritzi Aktuarin Duff Walser In der strafrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dieter Aebi, Hofstrasse 109, 8620 Wetzikon ZH, gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 2. Mai 2012, mitgeteilt am 2. Mai 2012, in Sachen des Amtes f ü r Justizvollzug Graubünden , Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Verwahrung/bedingte Entlassung,

Seite 2 — 6 wird festgestellt und in Erwägung: – dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2013 den Beschluss des Kantonsgericht von Graubünden vom 19. Dezember 2012, mit welchem die bedingte Entlassung von X._____ aus der Verwahrung in Bestätigung der Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 19. Januar 2012 und der Verfügung des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 2. Mai 2012 abgelehnt wurde, aufhob, – dass das Bundesgericht festhielt, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebiete, X._____ bei engmaschiger Kontrolle und Überwachung (etwa betreutes Wohnheim, welches fakultativ geschlossen geführt werde; Unterlassen von Kontakten zu Kindern etc.) bedingt in die Freiheit zu entlassen, – dass das Bundesgericht aber auch festhielt, die kantonalen Instanzen hätten die Voraussetzungen der bedingten Entlassung insoweit verneinen dürfen, als es an sich nach wie vor an der erforderlichen günstigen Legalprognose im Sinne von Art. 64a Abs. 1 StGB fehle, weil zu befürchten sei, dass X._____ in Freiheit – unabhängig von seinem Alter – weiterhin auch gravierende pädosexuelle Straftaten, von welchen einzelne von ihm begangene Handlungen in ihrer Art und Eingriffsintensität als ausreichend schwer im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu bezeichnen seien, verüben werde, – dass die Verwahrung somit zu Recht angeordnet und weitergeführt worden sei und insofern auf die von X._____ geltend gemachten Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen nicht einzutreten sei, – dass das Bundesgericht aber – unter dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – die Auffassung vertritt, unter strikt einzuhaltenden Einschränkungen sei kaum zu erkennen, wie sich der 76-jährige X._____ unbemerkt Zugang zu Kindern verschaffen und sich eine Gefährdung realisieren könnte, weshalb – auch unter dem Aspekt der drohenden Rückversetzung (Art. 64a Abs. 3 und 4 StGB) – eine Abwägung der Gefährlichkeit von X._____ mit den Schutzanliegen der Öffentlichkeit im Ergebnis zum Schluss führe, die Verwahrung aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht aufrechthalten zu können, – dass Dr. med. B._____ im Gutachten vom 31. Oktober 2011 indessen ausführte, bei X._____ bestünden keinerlei reale Therapiemöglichkeiten und

Seite 3 — 6 X._____ müsse in Bezug auf die Delinquenz und mit der Zielsetzung der Senkung des Rückfallrisikos als unbehandelbar angesehen werden, – dass das Bundesgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht festhielt, im nunmehr letzten kantonalen Verfahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, auf in diesem Zusammenhang gestellte Entschädigungsbegehren indessen nicht eintrat, – dass insgesamt das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juli 2013 für die kantonalen Instanzen verbindlich ist, indessen die Anordnung der bedingten Entlassung von X._____ aus der Verwahrung in der Verantwortung des Bundesgerichts liegt, – dass demzufolge die kantonalen Instanzen diese höchstrichterliche Anordnung zu vollziehen haben, – dass das Amt für Justizvollzug Graubünden für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zuständig ist (Art. 5 lit. g der Justizvollzugsverordnung; JVV) und insofern auch die Dauer der Probezeit, den Ort der Unterbringung, die Bewährungshilfe sowie die Weisungen festzulegen hat (Art. 64a Abs. 1 StGB), zumal X._____ das Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung an das Amt für Justizvollzug gerichtet hat, – dass somit die entsprechenden Anordnungen nicht direkt durch das Kantonsgericht von Graubünden erfolgen können, zumal das Amt für Justizvollzug Graubünden hinsichtlich der engmaschigen Kontrolle und Überwachung fachspezifische, vollzugsbedingte Abklärungen zu treffen hat, – dass das Kantonsgericht von Graubünden erst im Falle von Art. 64a Abs. 2 – 4 StGB auf Antrag des Amtes für Justizvollzug wiederum zuständig wäre oder im Falle einer Anfechtung der Anordnungen gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB, – dass sich in Anbetracht der Feststellungen von Dr. med. B._____ und letztlich auch des Bundesgerichts hinsichtlich der Rückfallgefahr geradezu aufdrängt, die Probezeit im oberen Bereich festzusetzen, wobei aufgrund der vom Bundesgericht vorgegebenen engmaschigen Kontrolle und Überwachung für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen ist (Art. 64a Abs. 1 StGB), – dass entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts das Amt für Justizvollzug den Ort der Unterbringung, das heisst betreutes Wohnen mit Tagesstruk-

Seite 4 — 6 tur, festzulegen hat, und Weisungen (z. B. Kontaktverbot mit Kindern und mit den ehemaligen Opfern) zu erlassen hat (Art. 64a Abs. 1 StGB), – dass das Amt für Justizvollzug einen Hinweis auf die Rückversetzung machen wird (Art. 64a Abs. 3 und 4 StGB), – dass somit die Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 19. Januar 2012 und die Verfügung des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 2. Mai 2012 aufgehoben werden und die Angelegenheit zwecks Regelung der bedingten Entlassung an das Amt für Justizvollzug Graubünden zurückgewiesen wird, – dass die Verwahrung erst mit der rechtskräftigen Festlegung der Probezeit, der Bewährungshilfe, des Ortes der Unterbringung und der Weisungen aufzuheben ist und alsdann das Regime der bedingten Entlassung gilt, – dass mit Beschluss vom 6. April 2011 (SK1 11 7) über die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten und über die Entschädigung der amtlichen respektive unentgeltlichen Verteidigung endgültig entschieden worden ist, – dass mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (SK1 12 24) X._____ auch ab 6. April 2011 für die Verfahren vor allen kantonalen Instanzen die amtliche Verteidigung gewährt wurde, – dass insofern auch im Beschluss vom 19. Dezember 2012 (SK1 12 24) über die Verfahrenskosten entschieden worden ist und das Honorar für die anwaltlichen Bemühungen ab 8. April 2011 einschliesslich des Berufungsverfahrens festgesetzt worden ist und diese Festsetzung der Entschädigung nicht angefochten worden ist, – dass aber – weil das Bundesgericht den gesamten Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 19. Dezember 2012 (SK1 12 24) aufgehoben hat und X._____ nunmehr teilweise, das heisst im Hauptpunkt (bedingte Entlassung) obsiegt hat – über die Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung neu wird entschieden werden müssen, – dass diese Entschädigungsfrage in einem separaten Entschädigungsentscheid nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme des amtlichen Verteidigers entschieden wird,

Seite 5 — 6 – dass für den vorliegenden Beschluss keine Kosten erhoben werden,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als die Verfügung des Amtes für Justizvollzug Graubünden vom 19. Januar 2012 und die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 2. Mai 2012 aufgehoben werden und die Sache zwecks Festlegung der Modalitäten der bedingten Entlassung von X._____ aus der Verwahrung im Sinne der voranstehenden Erwägungen und der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts an das Amt für Justizvollzug Graubünden zurückgewiesen wird. 2. Dem Berufungskläger wird unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Dieter Aebi als amtlichen Verteidiger rückwirkend ab 6. April 2011 für das Verfahren vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit sowie das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung beziehungsweise die amtliche Verteidigung gewährt. 3. Für das Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug Graubünden und das Beschwerdeverfahren vor dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit werden keine Kosten erhoben. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden erlassen und verbleiben dem Kanton Graubünden. 5. Über die Kosten des amtlichen Verteidigers ab 8. April 2011 wird in einem separaten Entschädigungsentscheid entschieden. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 788 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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