Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 44 [nicht mündlich eröffnet] 29. Januar 2013 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Pritzi und Michael Dürst Aktuar ad hoc Coray In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid, Obere Strasse 22B, Villa Fontana, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Juli 2012, mitgeteilt am 30. August 2012, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen Berufungskläger, betreffend Hausfriedensbruch, geringfügige Sachbeschädigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. X. ist A. Staatsbürger und wurde am 10. April 1941 in C. geboren. Er ist ledig und von Beruf emeritierter Prof. Dr. Arzt und Wissenschaftler. Er wohnt an der B. (Zweitadresse). Aus dem Protokoll seiner Einvernahme vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 12. Juli 2012 ist zu entnehmen, dass er seinen Hauptwohnsitz an der C. hat, aufgrund seines progressiven Alters emeritiert ist und eine Rente bezieht, welche sich auf den Betrag von € 1‘150.-- pro Monat beläuft. X. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. Juli 2011, mitgeteilt am 7. Juli 2011, wurde X. des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 700.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, alles unter Kostenfolge zu Lasten des X., bestraft. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Am 12. Juni 2009 forderte Y. ihren Bruder X. und dessen Lebenspartnerin Z. zum wiederholten Male auf, die gemäss Grundbuch ihr gehörende 3- Zimmer-Wohnung Nr. 7 an der D. nunmehr bis spätestens 30. September 2009 zu verlassen. Dieser Aufforderung kamen die beiden nicht nach, worauf Y. am 11. Januar 2010 dem damals zuständigen E. ein Ausweisungsersuchen unterbreitete. Dieses Gesuch führte im Rechtsmittelverfahren vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts von Graubünden am 28. April 2010 unter anderem zu folgendem Entscheid: „2. Das Amtsbefehlsgesuch von Y. wird dahin gutgeheissen, dass X. und Z. verpflichtet werden, die 3-Zimmerwohnung Nr. 7 im 1. Stock (Stockwerkeigentum Nr. S53597) an der D. bis am 30. Juni 2010 zu räumen. 3. Die Anordnung unter Ziff. 2 erfolgt unter der ausdrücklichen Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.“ Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein, womit die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Entscheid vom 6. September 2010 hinfällig wurde.
Seite 3 — 15 Trotzdem und in Kenntnis dieser Entscheide räumten der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin die erwähnte Wohnung nicht. Schliesslich musste die Räumung - nach Ablauf einer am 4. Oktober 2010 vom E. bis am 22. Oktober 2010, 14.00 Uhr, erneut angesetzten und nicht genutzten Frist am Nachmittag des 22. Oktobers 2010 durch die zuständige Behörde vorgenommen werden. Dazu mussten die Türe gewaltsam geöffnet und der Schlosszylinder ausgewechselt werden. Obwohl X. im Sinne obiger Ausführungen wusste, dass er zumindest aktuell keinen Anspruch mehr auf die Wohnung Nr. 7 an der D. hatte, liess er am 5. Januar 2011 die Wohnungstüre durch einen Schreiner gewaltsam öffnen und den Schlosszylinder auswechseln. Dadurch entstand Y. ein Schaden in der Höhe von ca. Fr. 100.--. Darauf hielten sich der Beschuldigte und Z. bis zur polizeilichen Intervention am 8. Januar 2011 rechtswidrig in der erwähnten Wohnung auf. Y. liess am 6./7. Januar 2011 gegen X. und dessen Lebenspartnerin Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc. stellen.“ C. Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 14. Juli 2011 Einsprache. Daraufhin ergänzte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung, welche sie mit Mitteilung an X. vom 5. Oktober 2011 abschloss. Am 20. Oktober 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft die Überweisung des Strafbefehls ans Bezirksgericht Prättigau/Davos. Zudem teilte sie mit, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überweise, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gelte. D. Die Hauptverhandlung, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2012 vorgeladen wurde, fand am 12. Juli 2012 statt. Anwesend waren X. als Beschuldigter in Begleitung seines privaten Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Luzius Schmid. Die Staatsanwaltschaft war nicht zugegen. Die Parteien stellten die folgenden Schlussanträge: Anträge der Staatsanwaltschaft Graubünden 1. X. sei schuldig zu sprechen des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. 2. X. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. X. sei zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 700.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung trete an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien X. aufzuerlegen. 5. (Kostenzusammenzug) 6. Die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Seite 4 — 15 Anträge X. Freispruch, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. E. Gegen das am 12. Juli 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 13. Juli 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete X. am 26. Juli 2012 Berufung an. Daraufhin teilte das Bezirksgericht Prättigau/Davos den Parteien am 30. August 2012 das begründete Urteil mit. Darin erkannte es wie folgt: „1. X. ist schuldig des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. 2. Dafür wird X. bestraft a) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und b) mit einer Busse von Fr. 700.--. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3‘832.50 (Untersuchungsgebühr und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 832.50 + Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--) gehen zu Lasten des X.. X. schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: - Busse Fr. 700.-- Fr. 700.-- - Verfahrenskosten Fr. 3‘832.50 Fr. 3‘832.50 Total Fr. 4‘532.50 Fr. 4‘532.50 In Rechtskraft erwachsene Busse und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach eingetretener Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ F. Am 20. September 2012 reichte X. (nachfolgend: Berufungskläger) die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte was folgt: „1. Das angefochtene Urteil vom 12. Juli 2012 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.“ G. Mit Schreiben vom 27. September 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO.
Seite 5 — 15 H. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 ordnete das Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. I. Innert gewährter Fristerstreckung reichte der Berufungskläger am 28. November 2012 die Berufungsbegründung ein. Darin hielt er an den Anträgen gemäss seiner Berufungserklärung fest. K. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. L. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).
Seite 6 — 15 b) Gegen das am 12. Juli 2012 mündlich eröffnete und am 13. Juli 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos meldete der Berufungskläger am 26. Juli 2012 die Berufung an (act. A.01). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 30. August 2012 reichte der Berufungskläger alsdann fristgemäss am 20. September 2012 seine Berufungserklärung ein, die er kurz begründete (act. A.02). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2. a) Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat eine beschuldigte Person einen Anspruch, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, wobei das Urteil auch öffentlich verkündet werden muss. Dieser grundrechtlich geschützte Anspruch besteht grundsätzlich auch im Berufungsverfahren, weshalb die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Regel, das schriftliche Verfahren dagegen die Ausnahme darstellt (Hug, a.a.O., Art. 406 N 1). Nach der schweizerischen Strafprozessordnung kann das Berufungsgericht auch ohne oder gegen den Willen einer oder beider Parteien die Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind, oder wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. a und d StPO). Mit dem Einverständnis der Parteien besteht eine weitergehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO). Denkbar sind ausserdem Kombinationen beider Verfahrensarten oder der Wechsel vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren, also beispielsweise, wenn sich aus den
Seite 7 — 15 Zuschriften und Eingaben einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ergibt, dass sie Schwierigkeiten hat, sich klar auszudrücken oder dem Verfahren allgemein nicht gewachsen ist (Eugster, a.a.O., Art. 406 N 1; vgl. dazu auch Art. 390 Abs. 5 StPO, wonach im schriftlichen Verfahren die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann). Ob der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Kompetenzbereich des Kollegiums oder in denjenigen der Verfahrensleitung fällt, ergibt sich nicht klar aus dem Gesetzeswortlaut. Demgemäss behandelt in den von Art. 406 Abs. 1 StPO aufgezählten Fällen das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren, während im Anwendungsbereich von Art. 406 Abs. 2 die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnet. Die von Abs. 1 der Bestimmung angesprochene Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren sagt indes nichts über dessen Anordnung aus. Zudem sind keine Gründe erkennbar, weshalb in den Fällen von Abs. 1 der Bestimmung anders vorzugehen wäre als in den Fällen des Abs. 2, wonach die Zuständigkeit zur Anordnung ausdrücklich bei der Verfahrensleitung liegt. Deshalb ist auch nach Art. 406 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung für den entsprechenden Entscheid zuständig (zum Ganzen: Hug, a.a.O. Art. 406 N 3; anders Eugster, a.a.O., Art. 407 N 8, der unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut der Auffassung ist, die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Abs. 1 erfolge durch das Gericht, in den Fällen nach Abs. 2 durch die Gerichtsleitung; anders auch Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 1571, wonach der Entscheid zur Anordnung des schriftlichen Verfahrens in den Fällen von Abs. 1 und Abs. 2 beim Berufungsgericht liegt, was aber - wie oben dargelegt - unzutreffend ist und mit Bezug auf Abs. 2 dem Gesetzeswortlaut widerspricht). b) Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 hat der Vorsitzende der I. Strafkammer das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Berufungskläger führt in seiner Berufungsbegründung vom 28. November 2012 aus, er sei sich unsicher, ob hier nur Rechtsfragen zu lösen seien. Zudem sei auch der Sachverhalt umfassend heranzuziehen. Eine nähere Begründung führt er nicht an. Seine Unsicherheit ist nicht nachvollziehbar. Ob er von der Vorinstanz zu Recht wegen Hausfriedensbruchs, geringfügiger Sachbeschädigung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen wurde, ist eine (reine) Rechtsfrage. Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Er wird denn auch vom Berufungskläger im Kerngehalt nicht in Frage gestellt: ist doch unbestritten, dass er sich in Nichtbefolgung der erlassenen Verfügungen Zutritt zur Wohnung verschaffte. Zu beurteilen sind somit lediglich, aber immerhin, die recht-
Seite 8 — 15 lichen Folgen dieses Verhaltens. Unbestritten ist auch, dass Y. im Grundbuch als Eigentümerin der Wohnung eingetragen ist, der Berufungskläger diese Wohnung während langer Zeit bewohnte und Y. einige Zeit nach dem Tod der Mutter dies nicht mehr zulassen wollte. Die Vorinstanz hat sodann eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und es stellen sich vorliegend keine Fragen zur Person des Berufungsklägers und dessen Charakter (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2.c). Demnach waren vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO durch den Vorsitzenden der I. Strafkammer erfüllt. Ein Grund, die beiden Verfahrensarten zu kombinieren oder vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren zu wechseln, besteht nicht. Im Übrigen ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Verfügung, womit das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, weder beim Kantonsgericht noch - da sie ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) darstellt - beim Bundesgericht selbständig anfechtbar ist, sondern erst im Rahmen einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht gegen das Endurteil auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Hug, a.a.O., Art. 406 N 4; Schmid, Praxiskommentar, Art. 406 N 2, Eugster, a.a.O., Art. 406 N 8). 3. a) Vorab gilt es festzuhalten, dass das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.1 S. 236, BGE 124 I 49 E. 3a, BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). b) Zudem kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
Seite 9 — 15 4. a) Der Berufungskläger rügt, dass ein Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nicht vorliege, weil der Amtsbefehlsrichter nicht zuständig gewesen sei, in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren innerhalb eines Zivilhauptprozesses ein Verbot auszusprechen, womit strafrechtlich davon auszugehen sei, dass der Amtsbefehl nichtig sei. Dieses Vorbringen wird jedoch nicht näher begründet. b) Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren und selbst im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden (BGE 129 I 361 E. 2 S. 363 mit Hinweisen). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen). c) Im vorliegenden Fall war der Amtsbefehlsrichter zweifelsfrei zuständig, ein Verbot auszusprechen. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers handelte es sich beim von der Berufungsbeklagten eingereichten Gesuch nicht um ein vorsorgliches Massnahmeverfahren, sondern wie in Erwägung 6 der Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. April 2010 ausgeführt, um ein Gesuch gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 2 der damals geltenden Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO-GR; BR 320.00) zur Wiederherstellung eines vorenthaltenen Besitzes und somit um einen materiellrechtlichen Anspruch. Weil es sich dabei um eine Besitzesstreitigkeit handelte, stand das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 ZPO-GR zur Verfügung. Gemäss Art. 145 ZPO-GR fällt die nach Beendigung der Gebrauchsleihe anzuordnende Rückübertragung der Wohnung auf die Berufungsbeklagte als selbständige Besitzerin - welche dem Berufungskläger im Sinne von Art. 305 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) [OR; SR 220] als Gebrauchsleihe unentgeltlich und zum Gebrauch überlassen wurde - in die Kompetenz des Kreispräsidenten bzw. gemäss Art. 152 ZPO-GR im Rechtsmittelverfahren in die Kompetenz des Einzelrichters am Kantonsgericht. Demnach ist an der Zuständigkeit des Amtsbefehlsrichters nicht zu zweifeln und keineswegs ersichtlich, inwiefern dieser Amtsbefehl nichtig sein sollte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes vom 6. September 2010, 4D_82/2010, E. 3.2).
Seite 10 — 15 5. a) Ferner rügt der Berufungskläger, dass er nicht wisse, wie er einen Hausfrieden brechen könne, den die im Grundbuch als Eigentümerin der Stockwerkeigentumseinheit, um die es hier gehe, eingetragene Privatklägerin nicht innehaben könne, da die Wohnungsschlüssel beim Bezirksgericht Prättigau/Davos liegen würden und auf der Stockwerkeigentumseinheit eine Grundbuchsperre verhängt sei. Zudem habe die Privatklägerin seit Jahrzehnten in der besagten Wohnung keinen Hausfrieden wahrgenommen, denn die Wohnung sei bis zum Tod der Mutter im Jahr 2006 durch die wirtschaftlichen Eigentümer bewohnt und genutzt worden, woraufhin der Berufungskläger den Hausfrieden gewahrt habe, bis dieser am 22. Oktober 2010 bzw. am 6. Januar 2011 von der Polizei gebrochen worden sei, indem sie den Berufungskläger mit seiner Lebenspartnerin, welche seit Jahrzehnten Inhaber des Hausfriedens gewesen seien, gewaltsam ausgeschafft habe. b) Der Berufungskläger verkennt bei seiner Darstellung, dass es nicht relevant ist, ob die Wohnung zur Tatzeit von Y. bewohnt bzw. benutzt wurde und ob die Wohnung mit einer Grundbuchsperre belegt war. Tatsache ist, dass Y. laut Grundbucheintrag der Gemeinde Davos Alleineigentümerin der hier umstrittenen Stockwerkeigentumseinheit ist. Entscheidend ist bezüglich des Hausfriedensbruchs, dass Y. mit der rechtskräftigen Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. April 2010 erwirkt hat, dass der Berufungskläger und seine Lebenspartnerin zur Räumung der Wohnung bis zum 30. Juni 2010 - unter Androhung der Straffolge gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) - verpflichtet wurden. Durch diese Verfügung wusste der Berufungskläger, dass er aktuell kein Benutzungsrecht an der Wohnung hatte und hat und Y. ein Verweilen in ihrer Wohnung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr duldete. Durch sein Eindringen und Verweilen in der Wohnung vom 5. Januar 2011 bis zum 8. Januar 2011 hat er gegen diese Verfügung verstossen und sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 5 der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weil ihm in der Verfügung die Straffolgen von Art. 292 StGB angedroht wurden und er gegen die Verfügung verstossen hat, hat er sich ebenfalls nach dieser Bestimmung strafbar gemacht. Zur weiteren Begründung kann auch hier auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 6 der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Vom Berufungskläger wird vorgetragen, dass ein Zivilverfahren bezüglich der Abklärung der Eigentumsrechte an der Wohnung im Gange sei. Aus diesem Einwand kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für das vorliegende Strafverfahren ist es nämlich nicht relevant, ob er nach seiner Auffas-
Seite 11 — 15 sung allenfalls Miteigentümer der im Eigentum von Y. stehenden Wohnung sein sollte, sondern entscheidend ist einzig, dass er gemäss der Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen am Kantonsgericht von Graubünden vom 28. April 2010 aktuell kein Nutzungsrecht an der Wohnung hatte und hat und er gegen die klar abgefasste Verfügung verstossen hat. Ob sein im Zivilverfahren geltend gemachter Standpunkt zutreffen könnte oder nicht, ist im vorliegenden Strafverfahren selbstredend nicht zu beurteilen. Entscheidend ist einzig, dass dem Berufungskläger klar und unmissverständlich befohlen wurde, die Wohnung zu räumen und dass er sich trotz des Verbotes, die Wohnung zu betreten, Zutritt zu derselben verschaffte. In diesem Zusammenhang ist auch völlig irrelevant, dass der Berufungskläger früher in der Wohnung gewohnt hat und dass - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - die Schlüssel beim Bezirksgericht Prättigau/Davos hinterlegt waren. 7. a) In seiner Berufungsbegründung macht der Berufungskläger schliesslich geltend, dass eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB nicht vorliege, da das Auswechseln eines Schlosses keine Sachbeschädigung darstelle, weil keine Funktionsbeeinträchtigung der Türe bestehe. b) Unbestritten ist, dass der Berufungskläger am 5. Januar 2011 die Wohnungstüre durch einen Schreiner gewaltsam öffnen und den Schlosszylinder auswechseln liess. Es mag durchaus zutreffen, dass die Türe durch diese Handlung noch funktionsfähig war. Der Berufungskläger verkennt jedoch, dass durch das Auswechseln des Schlosses eine Funktionsbeeinträchtigung desselben stattgefunden hat. Eine ausreichende Funktionsbeeinträchtigung ist nämlich insbesondere gegeben, wenn der früherer Zustand nicht wiederhergestellt werden kann oder für den jeweiligen Betroffenen einen nicht bloss geringfügigen Aufwand an Zeit, Arbeit oder Kosten erfordert (Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, N 27 zu Art. 144 StGB). Im vorliegenden Fall war der frühere Zustand derjenige, dass Y. mit ihrem eigenen Schlüssel das Türschloss aufschliessen konnte. Dieser Zustand kann nur wiederhergestellt werden, wenn das vom Berufungskläger durch einen Schreiner ausgewechselte Schloss durch Y. wieder ausgewechselt wird, damit sie mit ihrem eigenen Schlüssel die Türe wieder auf- bzw. zuschliessen kann. Dass dies mit einem nicht bloss geringfügigen Aufwand an Arbeit und Kosten verbunden ist, zeigt alleine schon die Tatsache, dass der Berufungskläger einen Schreiner für den Austausch des Schlosszylinders heranziehen musste. Im Einklang mit den Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 7, Art. 82 Abs. 4 StPO), dass die Kosten für die Wiederherstellung des früheren Zustandes rund Fr. 100.-- betragen können, ist
Seite 12 — 15 der Berufungskläger gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB für eine geringfügige Sachbeschädigung lediglich mit Busse zu bestrafen. 8. a) Die Vorinstanz geht bei ihrer Strafzumessung davon aus, dass der Berufungskläger durch seine Handlungen die Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für mehrere gleichartige Strafen erfüllt und das Gericht ihn deshalb zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteile habe und diese Strafe angemessen zu erhöhen sei. Sie kommt zum Schluss, dass der Berufungskläger für den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB - mangels Angaben zu seinem Einkommen und im Einklang mit der Annahme der Staatsanwaltschaft, dass sich seine jährlichen Einkünfte auf Fr. 60‘000.-- beliefen - mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen sei. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB könne eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden, was in casu dazu führe, dass eine Busse in der Höhe von Fr. 700.-- ausgesprochen werde. Die vom Berufungskläger begangene geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie sein Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB seien in der Busse mitberücksichtigt bzw. enthalten. b) Das Vorgehen der Vorinstanz ist - was die Begründung betrifft - nicht ganz korrekt. Bei den Tatbeständen der Art. 186 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 292 StGB handelt es sich nicht um gleichartige Strafen und demnach darf Art. 49 Abs. 1 StGB so nicht angewendet werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 1 StGB sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57, BGE 138 IV 120). Demnach hätte die Vorinstanz für den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB, welcher ein Vergehen darstellt, eine eigenständige Strafe ausfällen müssen. Ebenfalls hätte sie für die geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und für seinen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB eine eigenständige Strafe ausfällen müssen, wobei hier die Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zulässig gewesen wäre, da beide Tatbestände Übertretungen darstellen. Die Vorinstanz stützt sich bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes auf die Angaben der Staatsanwaltschaft. Weil der Berufungskläger bei der Staatsanwaltschaft keine Angaben zu seinem Einkommen machte, schätzte diese sein jährliches Einkommen auf Fr. 60‘000.--. Dieses Vorgehen ist zulässig, denn soweit der Täter keine oder unglaubhafte Aus-
Seite 13 — 15 sagen zu seinen Einkommensverhältnissen macht und die behördlichen Auskünfte dazu (Art. 34 Abs. 3 StGB) unergiebig sind, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, das sich am (geschätzten) Lebensaufwand orientiert (BGE 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 6.1 und 6.3 mit Hinweisen, BGE 6B_476/2007 vom 29. März 2008 E. 3.4). Der Berufungskläger bezieht gemäss eigener Aussage bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2012 vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos eine Rente von monatlich € 1‘150.--. Die Vorinstanz ging bei dieser Angabe davon aus, dass damit nicht sein ganzes Einkommen inklusive Vermögensertrag gemeint sein könne und dass er als Arzt und Wissenschaftler nicht nur über genügend Einkommen, sondern auch über Vermögen verfüge, ansonsten sich ein Hauptwohnsitz in C. und ein Nebenwohnsitz in B. nicht unterhalten liesse. Deshalb stützte sich die Vorinstanz bei der Berechnung des Tagessatzes auf die Schätzung der Staatsanwaltschaft, welche mangels Auskünften gemäss oben zitierter Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist und in dieser Höhe (Tagessatz von Fr. 160.--) angemessen erscheint. Die Höhe des Tagessatzes wurde denn vom Berufungskläger auch nicht kritisiert. Selbst wenn die Berufungsinstanz die Strafen mit einer etwas anderen Begründung kumulativ verhängt, so ist die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- für den Hausfriedensbruch nicht zu beanstanden. Gemäss konstanter Praxis greift die Berufungsinstanz nicht in die Strafzumessung der Vorinstanz ein, wenn diese nach pflichtgemässem Ermessen eine angemessene Strafe verhängt hat. Für die Übertretungen nach Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 292 StGB ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 700.-- angemessen. Dieser Betrag wird vom Berufungskläger ebenfalls nicht beanstandet. c) Insgesamt kann somit gesagt werden, dass die Vorinstanz trotz etwas irreführender Rechtsanwendung letztlich den Berufungskläger korrekt bestraft hat, nämlich mit einer Geldstrafe und einer Busse, womit auf eine Abänderung des Dispositivs der Vorinstanz verzichtet werden kann. 9. Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Berufung des Berufungsklägers erweist sich mithin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. 10. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend
Seite 14 — 15 ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und die Berufung wurde im Sinne der Erwägungen vollumfänglich abgewiesen. Demnach gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- bis Fr. 20'000.-- erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2'500.-- festgelegt.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: