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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 20.03.2013 SK1 2012 41

20 marzo 2013·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·6,559 parole·~33 min·5

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung | StGB 111-136 Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 41 [nicht mündlich eröffnet] 3. April 2013 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Sonder In der strafrechtlichen Berufung der X., Privatklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 24. Juli 2012, mitgeteilt am 28. August 2012, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen Z., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 19 I. Sachverhalt A. Z. wurde am 3. September 1976 in Zürich geboren. Er wuchs zusammen mit einer Halbschwester in Schattdorf/UR bei seiner Grossmutter auf. Nach den obligatorischen Schuljahren absolvierte er eine Kochlehre in den Hotels Margna und Palace in St. Moritz, welche er erfolgreich abschloss. Seit 1999 arbeitet er bei den G. im Gastrobereich und als Maschinist bei verschiedenen Sesselliften. Gemäss der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wies er für das Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 35‘027.-- und ein Reinvermögen von Fr. 3‘123.-- aus. Z. ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. B. Im Schweizerischen Strafregister ist Z. mit zwei Einträgen verzeichnet. Am 4. März 2002 wurde er vom Kreispräsidenten Oberengadin wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt. Am 20. März 2006 verurteilte ihn der Kreispräsident Oberengadin sodann wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) zu einer Gefängnisstrafe von 60 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. C. Am 30. August 2010 reichte X. Strafantrag gegen Unbekannt (Verantwortliche der G. (G.) AG) betreffend fahrlässige Körperverletzung ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete sodann am 04. November 2010 ein Strafverfahren gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB. D. Am 16. Februar 2011 konstituierte sich die Geschädigte X. als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 ff. StPO und erklärte, sich am Strafverfahren als Strafund Zivilklägerin zu beteiligen. Die Zivilklage bezifferte sie mit Fr. 150‘000.-- Schadenersatz und Fr. 40‘000.-- Genugtuung, wobei ihr Rechtsvertreter erklärte, dass dies lediglich eine vorläufige Schätzung sei. E. Mit Parteimitteilung vom 24. August 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Anklageerhebung beim Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Aussicht. Am 18. Oktober, mitgeteilt am 31. Oktober 2011, erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen Z.. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift folgender Sachverhalt zugrunde:

Seite 3 — 19 „Am 08. August 2010 befanden sich X. und ihr Ehemann Y. kurz vor Mittag bei der Talstation der 2-er Sesselbahn H./F.. Nachdem Y. bei Z. die Fahrkarten gelöst hatte, begaben sich die Eheleute durch das Drehkreuz der Abschrankung zum Zugangsbereich und warteten vor der dort hängenden aber nicht geschlossenen Absperrkette und der Tafel, welche in vier Sprachen darauf hinweist, dass bei Abwesenheit des Personals die Benützung der Anlage verboten sei. Der Beschuldigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt im Kassahäuschen auf und gab den zwei wartenden Gästen mittels Handzeichen zu verstehen, dass sie den Einstiegsbereich betreten und den Sessel besteigen könnten. Dabei verblieb der Beschuldigte im Kassahäuschen und unterliess es, die Geschwindigkeit der Sessel zu reduzieren. Als sich X. und Y. auf das zum Aufsteigen der Sessel speziell bezeichnete Podest stellten, näherte sich der Sessel infolge der nicht reduzierten Geschwindigkeit der Anlage mit zu hoher Geschwindigkeit, was dazu führte, dass er sich den Gästen nicht wie vorgesehen gerade und ruhig näherte, sondern nach links und rechts schwankte. Dadurch war es den zwei Personen nicht möglich, sich richtig auf den Sessel zu setzen. Y. war gezwungen, sich etwa in der Mitte des Sessels niederzulassen, was zur Folge hatte, dass seine Frau nur ganz am Rand absitzen konnte. Deshalb, und weil der Sessel seitlich schwankte, schaffte es die Anzeigeerstatterin nicht, sich sicher hinzusetzen und stürzte nach einigen Metern Fahrt vom Gefährt. Dabei zog sich X. einen komplizierten Schienbeinbruch unter dem rechten Knie zu, welcher mittels Platten- und Knochenersatz operativ versorgt werden musste.“ F. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja am 24. Juli 2012 nahmen Z., sein Rechtsvertreter, der Betriebsleiter der Sesselbahn H., der Vertreter der Privatklägerin sowie dessen Praktikantin teil. Die Staatsanwaltschaft Graubünden war nicht vertreten. Bereits in der Anklageschrift vom 18. Oktober 2011 hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden die folgenden Anträge gestellt: „1. Z. sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Dafür sei er zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, zu verurteilen. 3. Die Verfahrenskosten seien Z. zu überbinden.“ Im Rahmen seines Vortrages stellte und begründete der Verteidiger von Z. die folgenden Anträge: „1. Z. sei im vorliegenden Verfahren vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB von jeder Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei für seine Verteidigung gemäss beiliegender Honorarnote auf Kosten der Staatskasse vollumfänglich zu entschädigen.“

Seite 4 — 19 G. Mit Urteil vom 24. Juli 2012, im Dispositiv mitgeteilt am 25. Juli 2012, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Z. wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1‘325.00 - den Barauslagen CHF 220.00 - der Gerichtsgebühr CHF 2‘000.00 Total CHF 3‘545.00 werden auf die Staatskasse genommen, d.h. CHF 1‘545.-- zulasten des Kantons Graubünden und CHF 2‘000.-- zulasten des Bezirksgerichtes Maloja. 3. Z. wird im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung zulasten des Bezirksgerichtes Maloja von CHF 6‘060.95 inkl. MwSt. zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ H. Gegen dieses Urteil meldete X. mit Eingabe vom 31. Juli 2012 beim Bezirksgericht Maloja Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht am 28. August 2012 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. Am 18. September 2012 reichte X. die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte sie folgende Anträge: „1 Das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 24. Juli / 28. August 2012 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB für schuldig zu befinden und angemessen zu bestrafen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ I. Sowohl das Bezirksgericht Maloja als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 24. September 2012 bzw. 01. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. J. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Berufungsklägerin auf, bis zum 14. November 2012 eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. K. Innert erstreckter Frist ging die schriftliche Berufungsbegründung vom 04. Dezember 2012 am 05. Dezember 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden

Seite 5 — 19 ein. Darin wurde an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 18. September 2012 festgehalten. L. Das Bezirksgericht Maloja und die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten beide mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 erneut auf eine Stellungnahme. Innert erstreckter Frist beantragte Z. mit Stellungnahme vom 22. Januar 2013 die kostenfällige Abweisung der Berufung. M. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Gegen das am 24. Juli 2012 eröffnete und am 25. Juli 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Maloja meldete X. am 31. Juli 2012 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 28. August 2012 reichte X. alsdann am 18. September 2012 ihre Berufungserklärung ein (act. A.2). Die Frist- und Formerfordernisse wurden demnach eingehalten.

Seite 6 — 19 b) Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 398 N 14). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). c) Art. 382 Abs. 1 StPO nennt als zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Der Parteibegriff ist hier umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen; das heisst, es kann nebst der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft auch jeder anderen am Verfahren beteiligten Person die Rechtsmittellegitimation zukommen, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., Art. 382 N 2). Bei der Privatklägerschaft kommt es in Bezug auf das rechtlich geschützte Interesse darauf an, ob sie sich nur im Zivilpunkt oder nur im Strafpunkt oder in beiden Bereichen am Verfahren beteiligt (vgl. Art. 119 StPO). Wenn sie sich nur im Zivilpunkt beteiligt, ist sie im Strafpunkt nur insofern rechtsmittellegitimiert, als dieser Einfluss auf das Schicksal der Zivilforderung hat (Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, Art. 382 N 2). Da sich X. mit Strafantrag vom 30. August 2010 (act. 3.5) und Mitteilung vom 16. Februar 2011 (act. 1.7) ausdrücklich als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Verfahren konstituiert hat, ist sie demnach zur Berufungserhebung legitimiert. 2.a) Die Vorinstanz sprach den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB frei, da ihm kein sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufungsbegründung aus, dass der Sachverhalt, wie er von der Anklagebehörde wiedergegeben wurde, nicht bestritten werde. Jedoch sei der Berufungsbeklagte wegen

Seite 7 — 19 fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB zur Rechenschaft zu ziehen, da die erlittene Körperverletzung der Berufungsklägerin durch sorgfaltswidriges Verhalten des Berufungsbeklagten entstanden sei, und zwar durch Unterlassen. Der Berufungsbeklagte sei seiner obliegenden Überwachungs- und Hilfepflicht völlig ungenügend nachgekommen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, indem sie dieses Verhalten als nicht strafbar erachtet habe. Die Berufungsklägerin erachtet die Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsbeklagten darin, dass dieser sie und ihren Ehemann beim Fahrticketkauf nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie die Liftanlage ohne seine Hilfe nicht benützen dürften. Der Berufungsbeklagte habe anschliessend aus dem Kassahäuschen heraus eine Handbewegung in Richtung der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann gemacht, welche von ihnen so interpretiert worden sei, dass sie zum Einsteigebereich gehen und auf den Sessellift aufsteigen könnten. Deshalb hätten sie sich zum Einstieg auf das vorgesehene Holzpodest begeben, wo sie auf den Sessel gewartet hätten. Der Sessel sei dann mit hoher Geschwindigkeit aus der Kurve gekommen, habe seitlich hin und her geschwankt und somit sei ein Aufstieg auf den Sessel schwierig gewesen. Der Ehemann der Berufungsklägerin sei dadurch unglücklich in der Mitte des Sessels zum Sitzen gekommen und hätte sich mit der rechten Hand an der rechten Armlehne halten müssen. Die Berufungsklägerin, die rechts von ihrem Ehemann versuchte aufzusitzen, hätte dadurch nicht genügend Platz gehabt und sei durch die ruckartige Beschleunigung des Sesselliftes aus dem Sessel hinausgeschleudert worden. Ausgehend von den Rügen der Berufungsklägerin gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass Z. den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB nicht erfüllt hat. b) Anlässlich dieser Prüfung würdigt das Gericht die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweislastregel folgt aus der derart statuierten Unschuldsvermutung, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu führen (Wolfgang Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 10 N 6). An diesen Nachweis sind hohe Anforderungen

Seite 8 — 19 zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 3 StPO fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3.3). Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c S. 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich und des Bundes, 4. Aufl., Zürich 2004, N 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31). 3. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper verletzt, wird nach Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und

Seite 9 — 19 Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1, BGE 133 IV 158 E. 5.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 127 IV 62 E. 2d). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, mit Hinweisen). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen begründet. Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, file://kt.gr.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2009&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=fahrl%C3%A4ssige+k%C3%B6rperverletzung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://133-IV-158:de&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page158 file://kt.gr.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2009&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=fahrl%C3%A4ssige+k%C3%B6rperverletzung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://130-IV-7:de&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page7 file://kt.gr.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2009&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=fahrl%C3%A4ssige+k%C3%B6rperverletzung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://127-IV-62:de&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page62 file://kt.gr.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2009&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=fahrl%C3%A4ssige+k%C3%B6rperverletzung&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf://127-IV-62:de&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page62

Seite 10 — 19 wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Vom Täter kann aber nur eine Handlung gefordert werden, die für ihn möglich ist. Dies ist nur der Fall, wenn die Gefahr des Erfolgseintritts und die Eingriffsmöglichkeit für den Täter erkennbar waren. Insoweit gilt der Massstab der adäquaten Kausalität (BGE 116 IV 182 E. 4 mit Hinweisen). 4.a) Gemäss allgemeinem Gefahrensatz hat derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Wer Sportanlagen betreibt, hat somit als Garant dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen vorgekehrt werden. (Urteil des Bundesgerichts 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die G. (G.) AG, als Betreiberin der 2-er Sesselbahn H./F., für die Sicherheit der Anlage selbst und andererseits für die Bedienung derselben, Gewähr zu tragen hat. Bei der 2-er Sesselbahn H./F. handelt es sich um ein älteres Modell, welches vor dem Einsteigen der Gäste nicht selbst aus dem Zugseil ausklinkt und abgebremst auf die wartenden Benützer zufährt, sondern ungebremst mit normaler Betriebsgeschwindigkeit nach der Wende im Maschinenhaus auf die Benützer zufährt. Diese Wende um 180 Grad bei voller Geschwindigkeit führt naturgemäss zu einem Hin- und Herpendeln der Sessel, was das Aufsteigen zusätzlich erschwert und gefährlich macht. Aus diesem Grund muss die Anlage beim Einsteigen von Personen jeweils manuell abgebremst werden, um ihnen das Einsteigen zu erleichtern (act. 3.3 S. 2). Die G. AG musste wissen, dass der Aufstieg auf den Sessel mit gewissen Risiken bzw. einem nicht unerheblichen Gefährdungspotential verbunden war, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Sesselbahn auch von Kindern, älteren und ungelenkeren Menschen benutzt wird, weshalb die Mitarbeiter denn auch dahingehend instruiert wurden, dass immer ein Mitarbeiter beim Einsteigen von Personen auf den Sessel anwesend sein muss, um die Geschwindigkeit der Anlage zu reduzieren. Der Berufungsbeklagte gab sodann auch selber zu Protokoll (act. 3.11 S. 2), dass er durch den technischen Beauftragten der Bergbahnen, B., und den damaligen stellvertretenden Betriebsleiter der Sesselbahn H., A., bezüglich des Betriebs des Sesselliftes F. instruiert worden sei, insbesondere auch, dass der Sessellift nur dann benützt werden dürfe, wenn ein Mitarbeiter anwesend sei. Der Berufungsbeklagte gab diesbezüglich an, dass er Leute grundsätzlich erst dann auf den Sessel aufsteigen lasse, wenn er die Betriebsgeschwindigkeit des Liftes reduzieren könne und er sich im Einsteigebereich aufhalte (act. 3.11 S. 2).

Seite 11 — 19 b) An der Frontseite des Kassahäuschens und auch vor dem Einstiegsbereich des Sessellifts sind Warntafeln angebracht, welche in vier Sprachen darauf hinweisen, dass bei Abwesenheit des Personals das Benützen der Anlage verboten ist (act. 3.2). Die Formulierung der entsprechenden Warntafeln ist jedoch eher missverständlich und unklar. Mithin ist nicht eindeutig erkennbar, was mit der Formulierung überhaupt gemeint ist. Die Bezeichnung „bei Abwesenheit des Personals“ könnte allenfalls auch so verstanden werden, dass die Anlage nicht benützt werden darf, wenn überhaupt keine Mitarbeiter anwesend sind. Wenn jedoch ein Mitarbeiter im Kassahäuschen ist, könnte man auch davon ausgehen, dass die Anlage benützt werden darf, da eben ein Mitarbeiter anwesend ist. Somit müssen die fraglichen Warntafeln als ungenügend und mangelhaft qualifiziert werden, da sie die Passagiere nicht ausreichend davon abhalten, den Sessel alleine, also ohne Hilfe eines Mitarbeiters, zu besteigen. Die G. AG wird hier für klarere Hinweise besorgt sein müssen. c) Zudem ist beim Eingangsgatter, nach dem Drehkreuz, eine rot-weisse Kette angebracht, die als Abschrankung dienen soll (act. 3.2). Der Berufungsbeklagte gab in seiner Einvernahme vom 10. März 2011 zu Protokoll, dass diese Kette immer dort angebracht und jeweils eingehängt sei. Durch die Kette ergebe sich ein Stauraum, in welchem die Leute warten müssten, bis er die Kette öffne und ihnen beim Aufstieg auf den Sessellift helfen würde. Unbestritten ist, dass die Kette nur eingehängt werden kann (act. 3.2). Dies bedeutet auch, dass die Kette von jedem auf simpelste Art und Weise selbständig ausgehängt werden kann. Auf dem Foto (act. 3.2) ist zudem erkennbar, dass die eher feine Kette, auch wenn sie eingehängt ist, lose herunterhängt und keine wirksame Schranke bildet. Somit muss auch die Kettenvorrichtung als mangelhaft angesehen werden, da sie ihren Zweck - das Bilden einer Schranke, damit die Gäste nicht selbständig zum Einstiegsbereich des Sesselliftes weitergehen - nicht vollständig erfüllen kann. Auch hier müsste die G. AG für eine eindeutige Abschrankung besorgt sein. d) Aufgrund der Gefahrenquelle, die von einem Sessellift ausgeht, muss der Betreiber einer solchen Anlage gewisse Massnahmen treffen, welche eine gefährliche Situation verhindern. Gerade wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine ältere Sesselbahn handelt, bei welcher die Geschwindigkeit manuell reduziert werden muss, ist es besonders wichtig, dass gewisse Vorkehrungen getroffen werden, welche einen sicheren Personentransport mit dem Sessellift gewährleisten. Gemäss Angaben des Berufungsbeklagten (act. 3.11 S. 3) wird die Sesselbahn H./F. im Sommer jeweils von einer Person an der Talstation und von einer Person an der Bergstation bedient. Der Berufungsbeklagte ist somit im Sommer

Seite 12 — 19 alleine für das Verkaufen der Tickets und für das Helfen beim Einstieg auf den Sessellift zuständig. Wenn eine solche Anlage schon nur von einem Mitarbeiter bedient wird, ist es zwingend notwendig, dass gewisse Abläufe eingehalten werden. Konkret heisst dies, dass zuerst das Billett verkauft wird und die Leute anschliessend vor der Absperrung warten müssen, bis der Seilbahnmitarbeiter diese öffnet und die Gäste sicher (d.h. durch abbremsen, allenfalls anhalten der Anlage) auf den Sessel bringt. Es muss also sichergestellt werden, dass die Leute nach dem Billettkauf nicht einfach zum Lift durchlaufen und versuchen, selbständig aufzusteigen. Im vorliegenden Fall soll dies durch die Kette sowie Warntafeln verhindert werden. Gemäss den Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes hätten sie gar keine Kette gesehen und demnach könne die Kette auch nicht eingehängt gewesen sein (act. 3.15 S. 4). Die nicht eingehängte Kette, verbunden mit der unklaren Warntafel, verleitet wohl eilige Benützer zum selbständigen Handeln. Es kann also schnell geschehen, dass Gäste direkt zum Einstiegsportal schreiten, ohne auf einen Mitarbeiter zu warten. Bei einem Ein-Mann-Betrieb wäre wohl eine wirkungsvollere Abschrankung angezeigt. Andernfalls müssten zwei Mitarbeiter hingestellt werden (einer an der Kasse, ein zweiter beim Sessel). Als Zwischenfazit kann demnach festgehalten werden, dass die Sesselliftanlage, insbesondere wenn, wie im Sommer jeweils üblich, nur ein Mitarbeiter an der Talstation ist, nicht optimal konzipiert ist und die Abläufe im Lichte der der Sesselliftbetreiberin, das heisst der G. AG obliegenden Sicherungspflicht verbesserungswürdig sind. Zu prüfen ist demnach, ob das Fehlen einer wirksamen Absperrung und die missverständlichen Warntafeln durch andere Massnahmen ausgeglichen wurden. 5.a) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungsbeklagte eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, insbesondere indem er die Berufungsklägerin und ihren Ehemann beim Billetverkauf nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie nicht ohne seine Hilfe auf den Sessellift aufsteigen dürften und demnach warten müssten, bis er ihnen beim Einstieg helfe. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, dass eine explizite Instruktion des Berufungsbeklagten hätte erfolgen müssen und dass er ihnen mittels Handzeichen sogar explizit zu verstehen gegeben habe, dass sie vorgehen und auf den Sessel aufsteigen dürften. b) Fest steht, dass der Berufungsbeklagte, als Vertreter des Unternehmens, gegenüber den Leuten, welche den Sessellift benutzen wollen, eine gewisse Garantenstellung inne hat. Es gehört, wie bereits ausgeführt, also gemäss Instruktion

Seite 13 — 19 zu seinen Aufgaben, dafür Sorge zu tragen, dass kein Gast den Sessellift ohne seine Hilfe besteigt. Seine Aufgabe ist es, die Leute durch das Abbremsen des Liftes sicher auf den Sessel zu bringen. Ob er dazu jedem einzelnen Passagier mündlich sagen muss, dass er angehalten ist, zu warten, bis er den Sessellift verlangsamt, oder ob er dazu andere Vorkehrungen trifft, die ein selbständiges Einsteigen der Leute verhindern, bleibt grundsätzlich ihm bzw. dem Unternehmen überlassen. Wenn z.B. ein Gittertor angebracht wäre, welches das selbständige Fortschreiten der Gäste verhindern würde, wäre eine mündliche Instruktion wohl nicht nötig. Ob eine eingehängte Kette die erforderliche Absperrung gewährleistet, bleibt, wie oben ausgeführt, fraglich, zumal sie ja von jedermann selbständig ausgehängt werden kann. Im vorliegenden Fall ist ohnehin unklar, ob die Kette eingehängt war oder nicht. Der Berufungsbeklagte ist der Meinung, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann diese Kette selbständig geöffnet haben müssten (act. 3.11 S. 4). Die Berufungsklägerin sagte in ihrer Einvernahme vom 12. August 2011 hingegen, dass sie keine Kette gesehen hätten und demnach auch keine Kette geöffnet hätten (act. 3.15 S. 4). Fest steht jedoch, dass es die Aufgabe des Berufungsbeklagten gewesen wäre, sicherzustellen, dass die Kette auch wirklich eingehängt ist. Aufgrund der ungenügenden Kettenvorrichtung und der unklaren Warntafeln wäre es wohl grundsätzlich am Berufungsbeklagten gelegen, Gäste ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie nicht eigenständig den Sessel besteigen dürften. c) Soweit somit das Bergbahnunternehmen insgesamt bei objektiver Betrachtungsweise seiner Sorgfaltspflicht nicht restlos nachgekommen ist bzw. die Sicherheitsvorkehrungen (Warnhinweise und Abschrankung) als nicht klar und als unzulänglich bezeichnet werden müssen, die erfolgte Instruktion des Berufungsbeklagten aber die Wirkung der unklaren Warntafeln und der unzulänglichen Kettenvorrichtung zu einem gewissen Teil auszugleichen vermochte, ist noch zu prüfen, ob der instruierte Berufungsbeklagte im vorliegenden Fall darauf vertrauen durfte, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann warten und nicht selbständig auf den Sessel steigen würden, ob also das Verhalten des Berufungsbeklagten in subjektiver Weise entschuldbar war. Der Berufungsbeklagte gab in seinen Einvernahmen (act. 3.3 und 3.11) an, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann um 12.05 Uhr das Ticket kauften und angaben, noch auf einen Kollegen zu warten. Aus diesem Grund habe er sie auch nicht darauf hingewiesen, dass sie mit dem Einstieg in den Sessel warten müssten, bis er ihnen dabei helfe. Da er davon ausgegangen sei, dass das Ehepaar noch auf einen Bekannten warten würde, hätte sich dies erübrigt. Die Berufungs-

Seite 14 — 19 klägerin gab hingegen an, dass sie, bevor sie die Tickets gekauft hätten, auf Freunde gewartet hätten. Als diese dann telefonisch mitgeteilt hätten, dass sie nicht kommen würden, hätten sie die Fahrkarten gekauft. Sie hätten daraufhin nicht gesagt, dass sie noch auf Freunde warten würden (act. 3.15). Auch der Ehemann führte dazu aus, dass er dem Berufungsbeklagten gegenüber erwähnte, sie würden noch auf Freunde warten. Dies sei jedoch vor dem Ticketkauf gewesen (act. 3.16). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der Berufungsbeklagte ebenfalls darüber informiert wurde, dass die Freunde doch nicht kommen würden und sie deshalb nicht noch auf diese warten müssten. Hatten die Berufungsklägerin und ihr Ehemann nämlich den Berufungsbeklagten darüber informiert, dass sie noch auf Bekannte warten würden und bekam der Berufungsbeklagte dann in der Folge nicht mit, dass die Freunde doch nicht kommen würden, was wahrscheinlich erscheint, da auch die Berufungsklägerin und ihr Ehemann nirgends erwähnten, dass sie den Berufungsbeklagten darüber orientiert hätten, dass sie nun doch nicht auf Freunde warten würden, durfte der Berufungsbeklagte davon ausgehen, dass das Ehepaar noch auf Freunde warten würde, so wie sie dies ihm gegenüber bereits erwähnt hatten. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufung zudem noch aus, dass der Berufungsbeklagte die Eheleute noch darauf aufmerksam gemacht hätte, dass der Liftbetrieb aufgrund der Mittagspause ab 12:15 Uhr geschlossen werden würde. Aus diesem Grund hätte der Berufungsbeklagte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann noch auf die Bergfahrt warten würden, da es bereits kurz vor 12.15 Uhr gewesen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann die Fahrtickets noch verkauft. Der Berufungsbeklagte wird mit grösster Wahrscheinlichkeit wissen, wie lange eine Fahrt dauert und somit den letztmöglichen Zeitpunkt kennen, an welchem die Fahrgäste den Sessellift noch besteigen können, bevor der Lift für die Mittagspause abgestellt wird. Da er davon ausging, dass die Eheleute noch auf Bekannte warten würden, hätte er wahrscheinlich irgendwann gesagt, dass sie nun den Lift besteigen müssten, wenn sie noch vor der Mittagspause auf den Berg fahren wollen würden. Auf dem Video ist zu erkennen, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann um 12:06 Uhr auf den Sessellift aufsteigen wollten. Somit ist der Argumentation der Berufungsklägerin nicht zu folgen, wonach der Berufungsbeklagte nicht darauf vertrauen konnte, dass die Eheleute mit der Fahrt noch zuwarten würden. Das Verhalten der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes war für den Berufungsbeklagten nicht voraussehbar. Er musste nicht damit rechnen, dass sich das Ehepaar selbständig auf den Sessellift begeben würde, da er davon ausging, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann noch auf Freunde warten würden.

Seite 15 — 19 d) Die Berufungsklägerin gibt als Grund für ihr selbständiges Betreten des Sesselliftes an, dass ihnen der Berufungsbeklagte, nachdem sie das Drehkreuz passiert hätten, ein Handzeichen gegeben habe, dass sie aufsteigen sollten (act. 3.15 S. 3). Auch der Ehemann der Berufungsklägerin führte in seiner Einvernahme aus, dass der Berufungsbeklagte ihnen mit Handzeichen zu verstehen gegeben habe, dass sie vorangehen und einsteigen sollten (act. 3.16 S. 2). Der Berufungsbeklagte bestreitet hingegen, den Eheleuten ein solches Handzeichen gegeben zu haben (Vorinstanz act. 9). Vielmehr sei zur gleichen Zeit ein französischer Gast gekommen, welcher sich nach dem Weg zur C.-Hütte erkundigt habe. Während er diesem den Weg beschrieben habe, habe er im Augenwinkel gesehen, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann bereits auf dem Podest zum Einstieg zum Sessellift gestanden seien. Daraufhin habe er sofort das Kassahäuschen verlassen und noch versucht, die Geschwindigkeit der Bahn zu reduzieren. Das Ehepaar sei jedoch bereits auf den Sessel aufgestiegen und es sei zum Unfall gekommen (act. 3.11 S. 3). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erscheinen plausibel. Die Darstellung des Berufungsbeklagten wird in der Tat durch die Videoaufnahme erhärtet. Man sieht deutlich, dass der Berufungsbeklagte genau in dem Moment angerannt kam, als die Berufungsklägerin und ihr Ehemann auf dem Sessel Platz nehmen wollten. Er kam nicht erst dann angerannt, als die Berufungsklägerin vom Sessel hinunterfiel. Somit ist klar, dass er bereits vorher das Kassahäuschen verlassen hatte, da der Weg von der Kasse bis zum Einstieg der Sesselbahn einige Sekunden in Anspruch nahm. Falls der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann tatsächlich ein Handzeichen gegeben hätte, dass diese auf den Sessellift aufsteigen sollten, so wäre er nicht bereits dann von seinem Kassahäuschen losgerannt, als er gesehen hatte, dass die Beiden eigenständig den Sessel besteigen wollten. Vielmehr wäre er dann erst zu dem Zeitpunkt zum Einsteigebereich gerannt, als der Unfall bereits geschehen war. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann ein Handzeichen gegeben hatte, dass diese den Sessellift besteigen könnten. Falls es tatsächlich ein Handzeichen durch den Berufungsbeklagten gegeben hat, so kann dies durchaus dem französischen Gast gegolten haben, welcher nach dem Weg fragte. Das sofortige Losrennen des Berufungsbeklagten, als er merkte, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann im Begriff waren, den Sessel zu besteigen, unterstreicht ebenfalls, dass der Berufungsbeklagte selber davon ausging, dass die Eheleute noch auf Freunde bzw. grundsätzlich noch warten würden.

Seite 16 — 19 e) Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, dass der Berufungsbeklagte, als er gesehen hatte, dass das Ehepaar den Sessellift selbständig besteigen würde, zuerst den Liftbetrieb hätte anhalten müssen. Anstatt sein Kassahäuschen zu verlassen und zu den Eheleuten zu laufen, hätte er ihnen aus dem Fenster zurufen und sofort den Betrieb stoppen müssen. Der Berufungsbeklagte erläutert sein Verhalten jedoch so, dass es viel länger dauern würde, das Fenster im Kassahäuschen zu öffnen, anstatt schnell hinauszurennen. Ausserdem bestehe das Risiko, dass die Fahrgäste ihn aufgrund des Lärms des Sesselbahnmotors nicht hören würden. Der Notschalter befinde sich zudem ausserhalb des Kassahäuschens und nach dem Notstopp laufe die Sesselbahn noch ca. 1.5 Meter weiter. Somit scheint der Berufungsbeklagte korrekt reagiert zu haben. Sobald er bemerkt hatte, dass die Eheleute den Sessellift selbständig besteigen wollten, rannte er hinaus und versuchte der Berufungsklägerin und ihrem Ehemann zu helfen. Ein vorgängiges Rufen wäre unter den gegebenen Umständen nicht hilfreich gewesen. Der Berufungsbeklagte hat sich demnach richtig verhalten. f) In ihrer Einvernahme gab die Berufungsklägerin an, dass sie glaube, die erwähnten Warnschilder gesehen zu haben (act. 3.15 S. 4). Sie hätten darüber hinaus zuerst noch im Einstiegsbereich gewartet, da sie angenommen hätte, dass der Berufungsbeklagte ihnen helfen würde einzusteigen (act. 3.15 S. 3). Der Ehemann der Berufungsklägerin gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, dass seine Frau vor dem Aufstieg auf den Sessellift noch die Bemerkung gemacht habe, ob sie dies überhaupt dürften (act. 3.16 S. 2). Darüber hinaus gaben sowohl die Berufungsklägerin (act. 3.15 S. 3) als auch ihr Ehemann (act. 3.16 S. 2) an, dass der Sessel relativ schnell und schwankend kam, als sie auf dem Einsteigepodest warteten. Die Berufungsklägerin führt dann auch selber noch aus, dass sie den Gedanken hatte, dass es gefährlich sein könnte (act. 3.15 S. 4). Somit ergibt sich klar, dass sich die Berufungsklägerin und ihr Ehemann der Gefahr bewusst waren, welcher sie sich durch das selbständige Besteigen des Sesselliftes aussetzten. Da die Berufungsklägerin sogar selber noch daran zweifelte, ob es ihnen überhaupt erlaubt sei, den Sessel selbständig zu besteigen, war ihnen das Gefahrenpotential des Sesselliftes durchaus bewusst. Obwohl sie also die Gefahrenlage klar erkannt haben, sind sie selbständig auf den Sessel aufgestiegen. g) Auf dem Video ist darüber hinaus zu sehen, dass die Berufungsklägerin und ihr Ehemann auf dem vorgesehenen Einstiegspodest warteten, bis der Sessel kam. Daraufhin hat der Ehemann, welcher links von seiner Frau stand, bereits als der Sessel angefahren kam, seine Stöcke in die linke Hand genommen und seine rechte Hand nach dem rechten Sesselrand ausgestreckt. Dadurch hatte die Beru-

Seite 17 — 19 fungsklägerin gar keine Möglichkeit, auf dem Sessel richtig Platz zu nehmen, denn der Ehemann versperrte den rechten Sitzplatz mit seinem Arm, da er sich mit seiner rechten Hand sodann am rechten Sesselrand festhielt und so selber eher auf der rechten Seite des Sessels Platz nahm. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass das ungeschickte Verhalten des Ehemannes notwendige Voraussetzung für den Unfall war. Es wäre ihrer Meinung nach wahrscheinlich nicht zum Sturz gekommen, wenn die Berufungsklägerin alleine auf den Sessellift aufgestiegen wäre. Das Drittverschulden des Ehemannes sei für den Berufungsbeklagten nicht voraussehbar gewesen. Das Fehlverhalten des Ehemannes hätte zudem nichts mit der Geschwindigkeit des herannahenden Sessels zu tun, sei aber für den Unfallhergang kausal gewesen. Dieser Argumentation der Vorinstanz kann so absolut nicht zugestimmt werden. Da der Sessellift nicht abgebremst wurde, und sich folglich in vollem Tempo, hin- und her schwankend auf die Berufungsklägerin und ihren Ehemann zubewegte, war es im konkreten Fall für den Ehemann, wie das Video zeigt, schwierig, sich korrekt auf den Sessel aufzusetzen. Wäre der Sessellift abgebremst worden, hätte sich der Ehemann der Berufungsklägerin und die Berufungsklägerin selber mit grösster Wahrscheinlichkeit richtig auf den Sessel setzen können. Die Ursache, dass der Ehemann nicht auf seiner Seite des Sessels Platz nehmen konnte, war primär der ungebremst auf sie zufahrende Sessel. Das Verhalten des Ehemannes war also nicht die primäre Ursache für den Unfall, sondern der zu schnell fahrende Sessellift war letztlich der Grund für das Verhalten des Ehemannes. Es kann also nicht von einem die Adäquanz unterbrechenden Drittverschulden des Ehemannes gesprochen werden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB subjektiv nicht erfüllt ist. Namentlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungsbeklagte fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB verhalten hat. Vielmehr ergibt sich aus den gesamten Umständen, dass der Berufungsbeklagte darauf vertraute, die Berufungsklägerin und ihr Ehemann würden noch warten, bevor sie auf den Sessel aufstiegen. Zudem haben die Berufungsklägerin und ihr Ehemann das Gefahrenpotential des Sesselliftes selber erkannt. Es fehlt also an einer subjektiv vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Berufungsbeklagten. 7.a) Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1‘500.-- bis Fr. 20‘000.-- (Art. 7 der Verordnung über die

Seite 18 — 19 Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210] erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen. b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO). Dies betrifft namentlich die Kosten einer Wahlverteidigung. Das Gesetz spricht von einer „angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte“. Damit wird auf die Praxis Bezug genommen, Anwaltskosten nur zu übernehmen, wenn ein Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und Arbeitsaufwand und Honorar gerechtfertigt erscheinen. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat vorliegend eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3‘003.50 eingereicht. Für die eingereichte Stellungnahme erscheint der Berufungsinstanz unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache eine Entschädigung in der Höhe der geforderten Fr. 3‘003.50 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.

Seite 19 — 19 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 3‘003.50 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK1 2012 41 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 20.03.2013 SK1 2012 41 — Swissrulings