Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 39 [nicht/mündlich eröffnet] 29. Januar 2013 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Ludwig In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Flurin Turnes, Neugasse 35, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. Juni 2012, mitgeteilt am 7. August 2012, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. X. wurde am _ in A. geboren. Er ist heute wohnhaft an der Hauptstrasse_ in B.. X. arbeitet noch als Treuhänder, womit er, zusammen mit einer AHV-Rente, ein monatliches Einkommen generiert. Er ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Register für Administrativverfahren (ADMAS) verzeichnet. B. Am 9. September 2011 war X., als Lenker eines PKW, Beteiligter an einem Verkehrsunfall, welcher sich in C. ereignete. Der Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 3. Januar 2012 schildert den Unfallhergang folgendermassen: „X. fuhr mit dem Personenwagen, BMW 540i, _, auf der _strasse von C. her kommend in Richtung D.. Bei der Bushaltestelle _ bog X. links ab, um auf den _ Parkplatz zu gelangen. Zur selben Zeit fuhr Y. mit seinem Personenwagen, Toyota Rav4, _, auf der _strasse von D. her kommend in Richtung C.. Da der Abstand des Abbiegenden X. zum entgegenfahrenden Y. zu gering war, leitete Y. eine Vollbremsung ein. Eine seitlich-frontale Kollision konnte er nicht verhindern.“ C. Mit Strafbefehl vom 23. Februar 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von CHF 300.-, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage. D. Gegen diesen Strafbefehl erhob X. am 12. März 2012 Einsprache mit den Anträgen, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2012 sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzte hierauf die Untersuchung und erhob am 4. Juni 2012 Anklage gegen X. beim Bezirksgericht Prättigau/Davos. Sie stellte dabei die folgenden Anträge: „3.1.X. sei der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3.2. Die beschuldigte Person sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen, bei schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3.3. Die Kosten des Verfahrens seien der beschuldigten Person aufzuerlegen.“ Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte dieser Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „Am 9. September 2011, ca. 11.10 Uhr, fuhr X. mit seinem Fahrzeug BMW D 540i, _, auf der _strasse von C. kommend Richtung D.. Bei der Bushaltestelle _ bog er nach links ab, um auf den _-Parkplatz zu gelangen. Dabei
Seite 3 — 13 schnitt er dem entgegenkommenden, vortrittsberechtigten, von Y. gelenkten Personenwagen, einem Toyota J RAV4, _, den Weg ab. Trotz einer Vollbremsung von Y. kollidierten die Fahrzeuge seitlich frontal. Gemäss Polizeirapport entstand am Fahrzeug des Beschuldigten ein Sachschaden von ca. CHF 10'000.00, am Personenwagen von Y. ein solcher von ca. CHF 7'000.00. Verletzt wurde niemand.“ E. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erkannte mit Urteil vom 21. Juni 2012, mitgeteilt am 7. August 2012: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'208.00 (Untersuchungsgebühr und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1'208.00 + Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00) gehen zu Lasten des X.. X. schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 4’208.00 Total CHF 4'508.00 In Rechtskraft erwachsene Busse und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach eingetretener Rechtskraft dieses Entscheids an die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos zu bezahlen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Der Schuldspruch wurde damit begründet, dass X. dem entgegenkommenden Fahrzeug von Y. auch dann den Vortritt hätte gewähren müssen, wenn dieses mit einer höheren als der an der Unfallörtlichkeit erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren wäre, solange es sich nicht um eine „weit übersetzte Geschwindigkeit“ gehandelt habe. Die Vorinstanz legte dem Vorfall den Sachverhalt zugrunde, wie ihn X. in der polizeilichen Einvernahme selbst geschildert hatte, wonach sich dieser nämlich mit seinem Fahrzeug im Abbiegemanöver bereits auf der Gegenfahrbahn befand, als er das entgegenkommende Fahrzeug des Y. bemerkte. Weiter führte sie aus, dass Y. demzufolge, weil die Sichtweite vom Unfallort aus mehr als 130 Meter betrage, ungefähr 6 Sekunden Fahrzeit benötigt habe, um die Strecke zum Unfallort zurückzulegen. Dies sogar unter der Annahme, Y. sei mit 80 km/h statt mit der erlaubten Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren. Demzufolge habe X. offenbar mehr als 6 Sekunden benötigt, um das bereits begonnene Ab-
Seite 4 — 13 biegemanöver zu beenden und mit seinem Fahrzeug die Gegenfahrbahn der Strasse zu verlassen. Dies sei aber eine zu lange Zeitspanne, weshalb X. eine Verletzung von Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VRV vorzuwerfen sei. Ob Y. dabei den Unfall hätte vermeiden können, indem er beispielsweise ausgewichen wäre, sei vorliegend nicht relevant, da dem Strafrecht eine Schuldkompensation fremd sei. F. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 21. Juni 2012, mitgeteilt am 7. August 2012, meldete X. am 2. Juli 2012 mit Eingabe an das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Berufung an. Am 28. August 2012 reichte er dem Kantonsgericht von Graubünden als Rechtsmittelinstanz die Berufungserklärung ein, worin er beantragte: „1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, vom 21.06.2012 sei rücksichtlich Disp. Ziff. 1, 2, und 3 aufzuheben; 2. Der Angeschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen; 3. Dem Angeschuldigten sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verteidigung zu gewähren, letzteres in der Person des unterzeichneten Anwalts; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in sämtlichen Verfahren.“ G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 25. September 2012 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und c StPO und Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet. H. In der am 9. November 2012 eingereichten Berufungsbegründung führte der Berufungskläger aus, es sei zu bemerken, dass gegen Y., den anderen Kollisionsbeteiligten, nie ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Dies obwohl X. bereits frühzeitig geltend gemacht habe, Y. sei mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren. Ein Gutachten zu der Frage der Geschwindigkeit von Y. sei jedoch unterblieben, womit es unzulässig sei, anzunehmen, X. habe diesem den Vortritt gewähren müssen. Wer aber die Geschwindigkeit überschreite, der habe auch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. Des Weiteren ergebe es sich aus dem gesunden Menschenverstand, dass beim Abbiegen der Blick des betreffenden Autofahrers ab einem gewissen Abbiegewinkel nicht mehr in Fahrtrichtung, sondern eben in Abbiegerichtung gerichtet sei. Damit habe sich X. in Anwendung des im Strassenverkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsatzes aber darauf verlassen können, dass Y., der das Abbiegemanöver habe sehen können, Rücksicht auf ihn nehme. Dies habe er aber nicht getan, weshalb Y. die für den Vortrittsberechtigten geltenden Regeln nicht eingehalten habe und überdies offenbar unaufmerksam gewesen sei.
Seite 5 — 13 I. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 14. November 2012 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzSt- PO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen sei Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das Dispositiv des angefochtenen Urteils am 22. Juni 2012 schriftlich mitgeteilt und damit die Rechtsmittelfrist nach Art. 384 lit. a StPO ausgelöst, woraufhin X. am 2. Juli 2012 und somit binnen Frist dem Bezirksgericht Prättigau/Davos die Berufung anmeldete. Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte am 7. August 2012. In der Folge erklärte X. mit Eingabe vom 28. August 2012 zuhanden des Kantongerichts von Graubünden die Berufung nach Art. 399 Abs. 3 StPO. Da die Berufung vorliegend auch die an sie gestellten Formerfordernisse erfüllt, wird darauf eingetreten. b) Nach Art. 406 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (Hug, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 406, N 3) anordnen, dass die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird. Sie kann diese Anordnung auch gegen den Willen der Parteien treffen (Art. 406 Abs. 2 StPO e contrario), falls beispielsweise nur Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils waren (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend hat die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 25. September 2012 das schriftliche Verfahren angeordnet. Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils bildete eine Anklage wegen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG, was einen Übertretungstatbestand darstellt (Art. 90 Ziff. 1 SVG und Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 StGB). Zudem
Seite 6 — 13 lässt sich der vorliegende Fall aufgrund der – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – klaren Sach- und Rechtslage leicht anhand der Akten beurteilen, und es stellen sich keine Fragen zur Person oder zum Charakter des Berufungsklägers, weshalb es entgegen dem „vorsorglichen“ Antrag von X. bei dem schriftlichen Berufungsverfahren bleibt. c) Wie bereits ausgeführt, bildete ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, weshalb nach Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend mit der Berufung nur geltend gemacht werden kann, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, also willkürlich, respektive beruhe auf einer Rechtsverletzung. Damit bleibt, im Gegensatz zu Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, auch die Unangemessenheit eines vorinstanzlichen Entscheides einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398, N 12). Neue Behauptungen und Beweise können im Berufungsverfahren nicht vorgebracht werden. 2. Im Rahmen seiner Berufungserklärung vom 28. August 2012 stellte der Berufungskläger den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verteidigung zu gewähren. Zum beantragten Punkt der unentgeltlichen Prozessführung kann gesagt werden, dass eine solche gesetzlich nur für die Privatklägerschaft vorgesehen ist (Art. 136 ff. StPO). Einer beschuldigten Person kann von vornherein keine unentgeltliche Prozessführung im Strafverfahren in dem Sinne gewährt werden, als dass sie von der Leistung von Gerichts- und Untersuchungskosten befreit wäre, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. X. war im erstinstanzlichen Verfahren privat verteidigt; nun fordert er im Berufungsverfahren die Einsetzung seines Rechtsbeistands als amtlichen Verteidiger. Nach Art. 132 Abs. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, falls es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (lit. a) oder falls die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Es fragt sich demnach, ob eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen von X. geboten ist. Nicht zur Wahrung der Interessen geboten ist eine amtliche Verteidigung aber dann, wenn es sich bei dem zu beurteilenden Fall um einen Bagatellfall handelt (Art. 132 Abs. 2 StPO; Ruckstuhl, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 132, N 42). Ein Bagatellfall liegt nach Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Frei-
Seite 7 — 13 heitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Vorliegend ist eine Übertretung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu beurteilen, welche von vornherein nur mit Busse zu bestrafen ist. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 21. Juni 2012 eine Busse von CHF 300.- ausgefällt. Nach dem Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt damit im vorliegenden Berufungsverfahren die maximale Höhe der Strafe auf eine Busse von CHF 300.- beschränkt. Damit handelt es sich aber, legt man die Massstäbe des Art. 132 Abs. 3 StPO zugrunde, eindeutig um einen Bagatellfall, weshalb nach dem Gesagten auf die Anordnung einer amtlichen Verteidigung zu verzichten ist (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132, N 42). Hinzu kommt – obschon dies, weil eben klarerweise ein Bagatellfall vorliegt, nach klarem Gesetzeswortlaut keine Voraussetzung beim Bagatellfall darstellt (vgl. Art. 132 Abs. 2 StPO; Riklin, Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 132, N 3) – dass die vorliegende Angelegenheit – wie die nachstehenden Erwägungen zeigen – auch tatsächlich und rechtlich einfach beziehungsweise simpel gelagert ist. Dies gilt selbstredend unabhängig von dem vom Verteidiger im vorliegenden Fall betriebenen Aufwand. Der Antrag des Berufungsklägers auf die Einsetzung seiner Rechtsvertretung als amtlichen Verteidiger wird demnach abgewiesen. 3.a) Der Berufungskläger stellte mit seiner Berufungserklärung vom 28. August 2012 die Beweisanträge, es sei eventuell durch das Gericht ein Augenschein vor Ort, verbunden mit einer Rekonstruktion, vorzunehmen und es sei gegebenenfalls auf gutachterlichem Wege die Geschwindigkeit des Fahrzeugs von Y.auf Höhe der Innerortstafel C. sowie zu Beginn von dessen Vollbremsung zu ermitteln. Diese Beweisanträge hatte X. bereits an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellt, weshalb sie keine neuen Beweise im Sinne des Art. 398 Abs. 4 StPO darstellen und ihr Einbringen in das Berufungsverfahren demnach zulässig ist. Es wird deshalb im Folgenden zu den Anträgen Stellung genommen. b) Nach Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigt das Gericht Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstände vorliegen, in einem Augenschein an Ort und Stelle. Dies bedeutet, dass für die Frage der Durchführung eines Augenscheins immer eine antizipierte Beweiswürdigung in dem Sinne vorgenommen werden muss, als das Gericht zu entscheiden hat, ob die durch den Augenschein wahrnehmbare Örtlichkeit überhaupt für die Beurteilung eines strittigen Sachverhalts bedeutsam ist. Vorliegend bringt der Berufungskläger vor, aufgrund des Strassenverlaufs sei vom Kollisionspunkt aus nicht die ganze, von der Vorinstanz
Seite 8 — 13 genannte Strecke einsehbar, beziehungsweise sei dies zum Zeitpunkt des Unfalls nicht so gewesen. Dazu ist zu bemerken, dass eine Beurteilung zum Unfallzeitpunkt durch einen später durchgeführten Augenschein ohnehin nicht erbracht werden kann, da ein Augenschein nur Aufschluss über die heute herrschenden Gegebenheiten liefern könnte. Zudem führt der Berufungskläger in keiner Weise aus, inwiefern die Vorinstanz ihrem Bild der Unfallörtlichkeit irrige Tatsachen zugrundegelegt haben sollte, wenn sie ausführte, es handle sich um einen geraden Strassenverlauf, an welchen nach rund 130 Metern eine Rechtskurve anschliesse, weshalb die Sicht vom Unfallort aus jedenfalls rund 130 Meter betrug. Ein gewichtigeres Argument liegt zudem in der Tatsache, dass sich bei den Akten zahlreiche Fotoblätter und eine Skizze finden (act. 7 und 8), welche bereits Aufschluss über die örtlichen Verhältnisse zum Unfallzeitpunkt liefern. Auf einen Augenschein ist nach Art. 193 Abs. 1 StPO aber zu verzichten, wenn die fraglichen, zu beweisenden Tatsachen bereits aus unmittelbar vorliegenden Beweisgegenständen, wie zum Beispiel Fotografien, hervorgehen (Donatsch, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 193, N 18). Es kann demnach vorliegend auf einen Augenschein, verbunden mit einer Rekonstruktion, verzichtet werden und der dahingehende Beweisantrag des Berufungsklägers wird abgewiesen. c) Der Berufungskläger beantragt des Weiteren die Erstellung eines Gutachtens über die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Kollisionsgegners Y.. Diesbezüglich ist vorerst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung rein hypothetisch von einer Geschwindigkeit des fraglichen Fahrzeugs von bis zu 80 km/h ausging. Dies, obwohl die erlaubte Geschwindigkeit an der Unfallstelle bloss 60 km/h beträgt, und Y. nach eigenen Aussagen auch nur mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h, respektive, während er sich noch in der vom Unfallort rund 130 Meter entfernten Linkskurve befand, von jedenfalls weniger als 80 km/h gefahren ist. Die Vorinstanz ging somit, zugunsten von X., hypothetisch schon von einer erhöhten Geschwindigkeit des Kollisionsgegners aus. Dem ist hinzuzufügen, dass die Geschwindigkeit des vortrittsberechtigten Fahrzeugs jedenfalls insoweit keine Rolle spielt, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Vortrittsrecht X. vorliegend nur entlastet werden könnte, wenn erstellt wäre, dass Y. nicht nur mit einer übersetzten Geschwindigkeit, sondern überraschend und mit einer weit höheren Geschwindigkeit, als die gesetzlich erlaubte, herangenaht wäre (BGE 118 IV 277, E. 3.b, S. 282). Damit hat die Vorinstanz aber auch nicht, wie X. in seiner Berufungsbegründung bemängelt, von allem Anfang an Annahmen, welche zu Unrecht zu Lasten des Berufungsklägers gingen,
Seite 9 — 13 getätigt, sondern vielmehr plausible, für diesen günstige Annahmen getroffen. Der Berufungskläger hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme am Unfalltag selbst ausgesagt, er könne die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht schätzen. Er habe aber angenommen, dass der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs relativ schnell gefahren sein müsse, da dieser andernfalls wohl noch hätte ausweichen können. Wie aber noch dargelegt wird, kann Y. jedenfalls keine Pflicht auferlegt werden, einem sich auf seiner Fahrbahn befindlichen Fahrzeug in einem allenfalls riskanten Manöver ausweichen zu müssen. Es ergeben sich somit von vornherein gar keine Hinweise darauf, Y. könnte mit einer weit überhöhten Geschwindigkeit statt der erlaubten 60 km/h gefahren sein. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsklägers sind vielmehr rein spekulativer Natur. Wenn sich aber von vornherein keine Anhaltspunkte dafür finden, Y. könnte im vorliegend zu beurteilenden Fall mit einer solcherart erhöhten Geschwindigkeit gefahren sein, so dass dies das Verhalten des Berufungsklägers zu entlasten vermöchte, so kann auf die Ausarbeitung eines Gutachtens verzichtet werden. Dieser Beweisantrag des Berufungsklägers ist somit ebenfalls abzuweisen. 4.a) Zu Beginn der nachfolgenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Berufungsklägers, soweit sie sich auf ein allfälliges Fehlverhalten von Y., beziehungsweise auf die Nichteröffnung eines Strafverfahrens gegen Y. beziehen, vorliegend keine Beachtung finden können. Soweit der Berufungskläger bemängelt, dass gegen Y. keine Strafuntersuchung geführt worden sei, so wäre dies allenfalls im Sinne einer Beschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung geltend zu machen gewesen; Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens gegen X. bildet dies jedenfalls nicht. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt. Zu beurteilen ist mithin ein Fehlverhalten des Berufungsklägers an sich; ob sich daneben noch andere Personen allenfalls einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht haben könnten, muss vorliegend nicht erörtert werden. Anderes würde nur gelten, falls Y. mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre, so dass das Verhalten von X. gar nicht mehr als Verkehrsregelverletzung betrachtet werden könnte. Dass hierfür absolut keine Anhaltspunkte bestehen, wurde bereits weiter oben dargelegt und wird auch nachstehend noch erwogen. b) Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat seinen Überlegungen weitgehend den Sachverhalt zugrundegelegt, wie ihn der Berufungskläger selbst in der polizeilichen Einvernahme vom Unfalltag geschildert hat. X. sagte damals aus, er sei mit
Seite 10 — 13 ca. 20 km/h gefahren, habe den linken Blinker eingeschaltet und sei, da zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn zu sehen gewesen sei, direkt nach links abgebogen. Als er sich auf der Gegenfahrbahn befunden habe, habe er den blauen Jeep entgegenkommen sehen (act. 3). In einer späteren Einvernahme (act. 22) sagte X. aus, dass sein Fahrzeug bereits quer zur Fahrbahn gestanden sei, als Y. mit seinem Fahrzeug aus der (Links)kurve in einer Distanz von ca. 120 Metern aufgetaucht sei. Er sei mehr oder weniger auf der Gegenfahrbahn gestanden und habe sich auf die Einfahrt konzentriert. In diesem Moment habe er daher nicht mehr speziell in Richtung D. geschaut. Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, das Fahrzeug von Y. müsse zu Beginn des Abbiegemanövers jedenfalls noch rund 130 Meter vom Unfallort entfernt gewesen sein. Damit hat sie dem Fall, in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo, den für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt zugrundegelegt: Y. hatte nämlich in der polizeilichen Einvernahme (act. 5) ausgesagt, er habe das Fahrzeug von X. von ihm aus gesehen auf der Gegenfahrbahn stehen sehen, worauf dieses plötzlich vor ihm auf seine Fahrbahn abgebogen sei, woraufhin es trotz einer Vollbremsung zur Kollision gekommen sei. Falls man auf diese Version abstellen würde, so wäre eine Verletzung der Vortrittsregeln durch X. noch viel offensichtlicher, hätte dieser bei Sichtkontakt eines entgegenkommenden Fahrzeugs als Vortrittsbelasteter doch warten müssen, bis kein Gegenverkehr mehr geherrscht hätte. Gemäss der Version von X. stand dieser indessen mehr oder weniger auf der Fahrspur von Y., um sich alsdann voll auf die Einfahrt (und nicht mehr auf die Fahrspur von Y.) zu konzentrieren. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, wenn man eine Geschwindigkeit des Fahrzeugs von Y. von rund 80 km/h annehme, dann habe es rund 6 Sekunden gedauert, bis dieses von der Linkskurve aus den Ort erreicht hätte, an welchem X. habe abbiegen wollen. Da aber X. nach eigenen Angaben das Fahrzeug von Y. unmittelbar vor dem Abbiegen nicht gesehen habe, müsse das Abbiegemanöver, und demnach die Verweildauer von X.s Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn, jedenfalls rund 6 Sekunden gedauert haben. Dies sei aber ein zu langer Zeitraum, in welchem die Gegenfahrbahn blockiert gewesen sei. c) X. stützt sich im Weiteren auf den Vertrauensgrundsatz, wie er in Art. 26 Abs. 1 SVG statuiert wird, und wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Er bringt dazu vor, es hätten nicht nur ihn als Vortrittsbelasteten, sondern auch Y. als Vortrittsberechtigten Pflichten getroffen, welche dieser aber verletzt habe. Nach dem Vertrauensgrundsatz habe er aber darauf vertrauen dürfen, dass auch Y. seinen Pflichten als Vortrittsberechtigter nach-
Seite 11 — 13 komme. Dieser habe das Fahrzeug von X. jedoch gesehen, und sei dennoch mit hoher Geschwindigkeit gefahren respektive habe zu spät gebremst, womit X. nicht habe rechnen müssen. Mit dieser Ansicht geht der Berufungskläger aus den folgenden Gründen fehl: Es kann sich grundsätzlich nämlich nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 S. 281, E. 4.a). So darf nämlich auch der gegenüber dem Linksabbieger nach Art. 36 Abs. 3 SVG Vortrittsberechtigte darauf vertrauen, dass seine Priorität von allen sich noch nicht in seinem Blickfeld befindlichen – und daher noch viel mehr von den sich bereits in seinem Blickfeld befindlichen – Verkehrsteilnehmern respektiert wird. Den Vortritt haben heisst, einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seiner Fahrt zu besitzen. Vortrittsrechte sind dabei nicht erst dann verletzt, wenn deren Missachtung zu einem Unfall führt, sondern schon dann, wenn der Berechtigte zum Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 43 vom 25. Oktober 2010, E. 5.b). Der Vertrauensgrundsatz wird zwar durch Absatz 2 von Art. 26 SVG dahingehend eingeschränkt, als besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Verkehrsteilnehmer nicht richtig verhalten wird. Trotz dieser Relativierung darf vom Vortrittsberechtigen jedoch nur das verlangt werden, was zumutbar ist. Zudem bleibt ohnehin zu beachten, dass sich X. auch in einem solchen Fall, in welchem Y. nach Art. 26 Abs. 2 SVG eine besondere Vorsicht auferlegt worden wäre, wegen Missachtung des Vortrittsrechts strafbar gemacht hätte (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 43 vom 25. Oktober 2010, E. 5.b; Giger, SVG Kommentar, Zürich 2008, Art. 36, N 11). Mithin kann, wie schon dargelegt, die allfällige Auferlegung von Pflichten an andere Verkehrsteilnehmer den Berufungskläger nicht von seiner eigenen grundsätzlichen Pflicht entbinden, selbst das Vortrittsrecht zu beachten. Selbst wenn sich X. vorliegend auf den Vertrauensgrundsatz stützen könnte, was er aber klarerweise nicht kann, hätte er somit eine Verkehrsregelverletzung begangen. Nach Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) darf der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in dessen Fahrt nicht behindern. Dies hat X. aber getan, indem er, bei einer Sicht von rund 130 Metern (nach seinen eigenen Angaben rund 120 Metern), während eines Zeitraums von rund 6 Sekunden mit seinem Fahrzeug die Gegenfahrbahn blockierte. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich noch einmal zu bemerken, dass ein allfälliges Fehlverhalten des Y. vorlie-
Seite 12 — 13 gend nicht zur Debatte steht. Ebenfalls macht es keinen Unterschied, von wo aus Y. das Fahrzeug von X. gesehen hat, oder ob es allenfalls möglich gewesen wäre, dem Fahrzeug von X. auszuweichen. Abgesehen davon, dass ein solches Vorgehen eventuell weitere Gefährlichkeiten nach sich gezogen hätte, ist vorliegend einzig zu beurteilen, ob X. den Vortrittsberechtigten Y. in dessen Fahrt behindert hat. Ob es überhaupt zu einer Kollision kam oder nicht, ist dabei jedenfalls insoweit irrelevant, als dass Y. bereits durch das langsame Abbiegen von X. in seiner Fahrt behindert wurde. Im Weiteren kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit hat sich X. einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 36 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 10 43 vom 25. Oktober 2010, E. 4 ff.). 5. Inwieweit die Höhe der Busse von CHF 300.- durch missbräuchliches Ermessen der Vorinstanz und somit willkürlich zustande kam, legt der Berufungskläger nicht dar. Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts in Fällen von Übertretungen nach Art. 398 Abs. 4 StPO greift die Rechtsmittelinstanz jedenfalls nur dann in das Ermessen der Vorinstanz ein, wenn es sich im Ergebnis als unhaltbar erweist. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Höhe der Busse von CHF 300.- nicht zu beanstanden. 6. Damit ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Berufungskläger nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens. In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) werden diese vorliegend auf CHF 1‘500.- festgesetzt.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: