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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 11.12.2012 SK1 2012 38

11 dicembre 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,667 parole·~23 min·5

Riassunto

Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 38 18. Februar 2013 Beschluss I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, Erstinstanzliches Strafgericht, vom 12. Juli 2012, Urteil ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 13. Juli 2012, schriftlich begründetes Urteil mitgeteilt am 2. August 2012, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 2. November 2011, mitgeteilt am 9. November 2011, wurde A. schuldig gesprochen der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Die Kosten wurden A. überbunden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde: „Am 5. September 2011 um 15.00 Uhr lenkte A. den Gesellschaftswagen VAN HOOL B, Kontrollschild _ (D), über die Nationalstrasse in Ort 1 Richtung Ort 2. Höhe Abzweigung Ort 3 überholte er das vor ihm fahrende landwirtschaftliche Motorfahrzeug und überfuhr dabei vorschriftswidrig die Einspurstrecke und die folgende Sperrfläche.“ B. Gegen diesen Strafbefehl liess A. am 21. November 2011 Einsprache erheben. Nachdem sein Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme erhalten hatte, hielt A. mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 an der Einsprache fest und beantragte gleichzeitig, vier namentlich genannte Fahrgäste aus dem Gesellschaftsbus als Zeugen einzuvernehmen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden ergänzte in der Folge die Untersuchung, indem sie die zwei Polizeibeamten als Zeugen einvernahm, die den Vorfall beobachtet und zur Anzeige gebracht hatten. C. Mit Parteimitteilung vom 28. Februar 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht in Aussicht. Zudem setzte sie A. eine Frist von zehn Tagen an, um allfällige zusätzliche Beweisanträge zu den bereits am 9. Dezember 2011 gestellten geltend zu machen. A. machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch. D. Am 19. März 2012 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Ersuchen um Einvernahme der vier Fahrgäste B., C., D. und E. als Zeugen ab. Mit Schreiben vom 3. April 2012 hielt A. ausdrücklich am Antrag auf Einvernahme der vier Fahrgäste fest. E. Am 10. April 2012 überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl ans Bezirksgericht Prättigau/Davos mit dem Hinweis, dass sie auch nach Ergänzung der Untersuchung am Strafbefehl festhalte. Zusammen mit dem Strafbefehl liess sie die Akten dem Bezirksgericht zur Durchführung des Hauptverfah-

Seite 3 — 14 rens zukommen. Gleichentags erging auch der Schlussbericht der Staatsanwaltschaft. F. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos am 12. Juli 2012 war der private Verteidiger von A., Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny, anwesend. A. selbst war auf sein Ersuchen hin mit Verfügung vom 8. Juni 2012 von der persönlichen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung dispensiert worden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Staatsanwaltschaft beantragte gemäss Strafbefehl die Verurteilung von A. wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie die Aussprechung einer Busse von Fr. 300.--, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage. Der amtliche Verteidiger beantragte in seinem Plädoyer was folgt: „1. Der Strafbefehl vom 02. November 2011 sei aufzuheben und A. sei von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freizusprechen. 2. Eventuell seien die Fahrgäste B., C., D. und E. rogatorisch als Zeugen zur Sache einzuvernehmen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ G. Mit Urteil vom 12. Juli 2012, gleichentags mündlich eröffnet, als Urteil ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 13. Juli 2012, schriftlich begründet mitgeteilt am 2. August 2012, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos, Erstinstanzliches Strafgericht, wie folgt: „1. A. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird A. mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 3‘835.00 (Untersuchungsgebühr und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 835.00 + Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00) gehen zu Lasten des A.. A. schuldet dem Bezirksgericht Prättigau/Davos folglich: Busse CHF 300.00 Verfahrenskosten CHF 3‘835.00 Total CHF 4‘135.00 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach eingetretener Rechtskraft dieses Urteils an die Bezirksgerichtskasse Prättigau/Davos zu bezahlen.

Seite 4 — 14 4. (Rechtsmittelbelehrung.) 5. (Mitteilung.)“ In der Begründung prüfte das Bezirksgericht die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten, die den Vorfall beobachtet und angezeigt hatten. Es kam zum Schluss, deren Depositionen seien glaubhaft. Die Aussagen und Argumente von A. erachtete es dahingegen als widersprüchlich und nicht überzeugend. Im Weiteren erwog es, dass bereits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten eine sichere Überzeugung gewonnen werden könne, weshalb die beantragte Einvernahme von vier Fahrgästen in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werde. H. a) Gegen dieses Urteil meldete A. mit Eingabe vom 16. Juli 2012 beim Bezirksgericht Prättigau/Davos Berufung an, worauf das Bezirksgericht am 2. August 2012 den Parteien ein begründetes Urteil zustellte. Am 16. August 2012 reichte A. die schriftliche Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin stellte er folgende Anträge: „1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 12. Juli 2012, mitgeteilt am 02. August 2012, sei aufzuheben. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Er beanstandete, dass lediglich die zwei Polizeibeamten als Zeugen befragt worden seien, nicht aber die vier Fahrgäste. Daher sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig und ungenügend festgestellt worden, was auch einer Verletzung des „fair trials“ gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gleichkomme. b) Mit Schreiben vom 4. September 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos liess sich nicht vernehmen. I. Mit Verfügung vom 13. September 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO (Art. 398 Abs. 4 StPO) und Art. 406 Abs. 3 und 4 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Am 24. Oktober 2012 reichte A. seine schriftliche Berufungsbegründung mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Er wandte sich darin vornehmlich gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden und des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, einseitig nur die beiden anzeigeerstattenden Polizeibeamten einzuvernehmen und alle vier vorgeschlagenen Entlastungszeugen abzulehnen, was einen klaren Verstoss gegen das Willkürverbot und eine krasse Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle. Er wies darauf hin, dass aus den Aussa-

Seite 5 — 14 gen der Entlastungszeugen entgegen der Annahme der Vorinstanz sehr wohl entlastende Informationen erwartet werden könnten. Schliesslich hielt er fest, dass sich bei näherer Prüfung die Depositionen der Polizeibeamten und nicht seine eigenen Aussagen als widersprüchlich erweisen würden. Zudem hätten die Polizeibeamten den wesentlichen Vorgang von ihrer Position aus gar nicht erkennen können. K. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos liess sich nicht vernehmen. L. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils (Art. 84 StPO) schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde das angefochtene Urteil ohne schriftliche Begründung am 13. Juli 2012 mitgeteilt (vgl. angefochtenes Urteil, act. D.1). Es enthielt neben dem Sachverhalt das Dispositiv (vgl. Akten der Vorinstanz, Urteil ohne schriftliche Begründung), weshalb die Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde (Art. 384 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 StPO), woraufhin A. am 16. Juli 2012 und somit innert Frist die Berufung beim Bezirksgericht Prättigau/Davos angemeldet hat (act. A.1). Die Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils erfolgte alsdann am 2. August 2012 (angefochtenes Urteil, act. D.1). In der Folge reichte A. mit Eingabe vom 16. August 2012 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.2). Die Berufung ist somit frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Vorliegend ist das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO) angeordnet worden (act. C.3), da ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst-

Seite 6 — 14 instanzlichen Hauptverfahrens gebildet haben. Eine öffentliche Berufungsverhandlung ist damit nicht vorgesehen (Art. 390 Abs. 4 StPO). Im Weiteren hat die I. Strafkammer des Kantonsgerichts auf dem Zirkularweg entschieden (Art. 390 Abs. 4 StPO), da einerseits Einstimmigkeit vorlag und andererseits keiner der urteilenden Richter eine Beratung verlangte (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 390 StPO). 3. Wie bereits ausgeführt, bildeten im vorliegenden Fall ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit der Berufung kann somit nach Art. 398 Abs. 4 StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, also willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Unter Rechtsfehlerhaftigkeit fallen auch die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens (Schmid, StPO-Kommentar, Zürich 2009, N 12 zu Art. 398 StPO). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Tritt es auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung eines neuen Hauptverfahrens und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 4. Mit seiner Berufung wendet sich A. dagegen, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung die Einvernahme von vier Entlastungszeugen abgelehnt hat. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einvernahme der beantragten Entlastungszeugen verzichtet hat. 5. Zur Begründung ihrer Ablehnung macht die Vorinstanz zunächst geltend, die Aussagen von A., die durch die Aussagen der Entlastungszeugen bestätigt werden sollten, seien an sich schon nicht glaubhaft. Was sie zur Untermauerung dieser Beurteilung anführt, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Als erstes hält sie fest, in der Einvernahme von A. am Tag des Ereignisses sei keine Rede von einem Traktor, der nicht nur angehalten habe, sondern sogar stillgestanden sei, und zwar auch dann nicht, wenn A. davon gesprochen habe, überholt zu haben, weil ihm der Traktor „auf der Fahrspur Richtung Ort 4 Platz gemacht“ habe „beziehungsweise zu erkennen gegeben“ habe, er möge überholen. Die Schilderungen in der Einvernahme von A. und die Vorbringen des privaten Verteidigers, wonach

Seite 7 — 14 A. den Traktor erst überholt habe, nachdem dieser die Fahrbahn praktisch verlassen gehabt habe und stillgestanden sei, würden mithin nicht zusammenpassen. Dazu ist zu sagen, dass die Aussage von A., er habe überholt, weil der Traktor ihm auf der Fahrspur Richtung Ort 4 Platz gemacht habe, zweifellos auch Raum für die Möglichkeit lässt, dass der Traktor teilweise auf einen Ausstellplatz gefahren ist und dort angehalten hat. Insofern trifft die Feststellung der Vorinstanz, dass die Schilderungen von A. und die Ausführungen des Verteidigers nicht zusammenpassen würden, nicht zu. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Buschauffeur mit dem Überholen zugewartet hätte, bis der Fahrer das landwirtschaftliche Gefährt ausgestellt, bis zum Stillstand abgebremst und mittels einer Geste der Hand bedeutet habe, nun zu überholen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wenn man sich die Situation vergegenwärtigt, wie sie A. geltend macht, dass nämlich das landwirtschaftliche Gefährt samt Anhänger teilweise auf den Ausstellplatz gefahren sei, angehalten habe und anschliessend der Fahrer durch Handzeichen zu verstehen gegeben habe, dass überholt werden solle, so erscheint nicht von Beginn des Manövers des landwirtschaftlichen Gefährts an klar vorhersehbar, was weiter geschehen werde. Es hätte durchaus auch sein können, dass das landwirtschaftliche Fahrzeug mitsamt dem Anhänger gänzlich auf den Parkplatz gefahren wäre, so dass ein Überholen gar nicht mehr notwendig gewesen wäre. Die Situation war somit als unklar einzuschätzen, weshalb es durchaus nicht abwegig erscheint, dass der Carchauffeur zuwartete, bis er die Sachlage klar beurteilen konnte. Dies gerade auch mit Blick auf den Umstand, dass die Strasse auf dem interessierenden Streckenabschnitt in Richtung Ort 2 ansteigt, weshalb der Reisebus für das Beschleunigen, das für ein Überholen notwendig ist, eine erheblich längere Strecke und mehr Zeit benötigte als auf ebener oder abschüssiger Strasse, was der Carchauffeur in seine Beurteilung der Lage miteinbeziehen musste. Kommt hinzu, dass das Überholmanöver auf einem Streckenabschnitt stattgefunden hat, welcher durch das Signal „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist (vgl. die Fotografien, welche Pol G. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 9. Februar 2012 zu den Akten gegeben hat, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 12, Anhang). Auch wenn gemäss Art. 26 Abs. 3 SSV Motorfahrzeuge, die nicht schneller als 30 km/h fahren können, trotz signalisiertem Überholverbot überholt werden dürfen, sofern dies gefahrlos möglich ist, und auch wenn das landwirtschaftliche Gefährt nicht schneller als 25 km/h fuhr (vgl. die Zeugenaussagen von Pol G. und Fw H., Akten der Staatsanwaltschaft, act. 12, S. 2 zu Frage 2, und act. 13, S. 2 zu Frage 2), wäre es nachvollziehbar, dass der Carchauffeur in dieser Situation mit Überholen gezögert hat, solange das landwirtschaftliche Fahrzeug sich noch bewegt hat. Auch durch das

Seite 8 — 14 signalisierte Überholverbot würde ein Zuwarten somit durchaus plausibel erklärt. Die Schilderung der Abläufe, wie sie A. gegeben hat, ist folglich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil grundsätzlich folgerichtig und nachvollziehbar. Als weiteres Argument, das gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A. sprechen soll, führt die Vorinstanz an, A. habe im Plädoyer des Verteidigers geltend machen lassen, dass das landwirtschaftliche Gefährt grösstenteils auf der Parkfläche gestanden habe, mit der von ihm selbst glossierten Fotografie bringe er jedoch vor, dass der Traktor mit seinem Anhänger auf der Mitte der rechtsseitigen Strassenbegrenzungslinie angehalten habe. Darin kann nun aber offensichtlich kein überzeugender Widerspruch gesehen werden. Ob das Gefährt mitsamt dem Anhänger zur Hälfte oder grösstenteils auf der Parkfläche gestanden hat, ist nicht entscheidend. Insbesondere aber ist zu sagen, dass das Plädoyer vom Verteidiger stammt und daher nicht wörtliche Aussagen von A. enthält und auch nicht enthalten muss. Geringe Abweichungen in nicht wesentlichen Punkten sind daher nicht aussagekräftig. Die von der Vorinstanz angeführte unterschiedliche Schilderung im Plädoyer des Verteidigers einerseits und andererseits in der von A. glossierten Fotografie in einem nicht entscheidenden Punkt vermag daher in keiner Weise die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von A. zu erschüttern. Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, wenn man entsprechend den Aussagen von A. davon ausgehe, das landwirtschaftliche Gefährt habe ausgestellt, müsse vernünftigerweise angenommen werden, dass die landwirtschaftliche Kombination ganz über die rechte Seitenfahrbahnbegrenzungslinie hinausgefahren wäre, um auch breiteren Fahrzeugen ein gefahrloses Vorbeiziehen zu ermöglichen. Diese Schlussfolgerung ist jedoch keineswegs zwingend. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, wenn das landwirtschaftliche Gefährt tatsächlich auf der Mitte der rechtsseitigen Fahrbahnbegrenzungslinie angehalten hätte, dann wohl deshalb, weil der weiter rechts daneben liegende Ausstellplatz belegt gewesen sei. Dies ist eine reine Hypothese. Auch bei einem nicht belegten Ausstellplatz hätte den Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts nichts daran gehindert, nur zum Teil auf die Ausstellfläche zu fahren, um den hinter ihm fahrenden Fahrzeugen ein Überholen zu erleichtern. Da die Vorinstanz hier eine Hypothese aufstellt, kann ihre Schlussfolgerung, dass die Aussagen von A. nicht ganz glaubhaft seien, weil er nicht ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen habe, dass der Parkplatz belegt gewesen sei, was das sonderbare Verhalten des Lenkers des landwirtschaftlichen Gefährts erklärt hätte, nicht überzeugen. Es erweist sich mithin, dass die Gründe, auf welche die Vorinstanz ihre Überzeugung stützt, dass die Aussagen von A. nicht glaubhaft seien, nicht stichhaltig sind. Weitere Argumente, die die Schilderungen von A. per se als unglaubhaft erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich.

Seite 9 — 14 6. Die Vorinstanz hat die Einvernahme der Entlastungszeugen auch mit dem Argument abgelehnt, dass die vier Fahrgäste im Gegensatz zu den Polizeibeamten keinen Grund gehabt hätten, dem Überholvorgang besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Ohne diese Aufmerksamkeit aber seien von den vier Personen keine wesentlichen Feststellungen in Bezug auf die entscheidrelevanten Punkte zu erwarten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie der Verteidiger in der Berufungsbegründung zu Recht festgehalten hat, war die Tatsache, dass der Bus mehrere Minuten hinter dem mit nur ca. 25 km/h fahrenden Traktor mit Anhänger herfahren musste, durchaus geeignet, die Aufmerksamkeit der Fahrgäste zu wecken. Kommt hinzu, dass die Polizei den Bus in Ort 4 angehalten (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 12, S. 3 zu Frage 7), den Buschauffeur mit dem Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln konfrontiert und ihn einvernommen hat (siehe die polizeiliche Einvernahme von A., die gemäss Polizeirapport und Einvernahmeprotokoll etwa 40 Minuten nach dem Vorfall stattgefunden hat, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 2 und act. 3). Dieses Erlebnis ist sicher dazu angetan, den Fahrgästen in Erinnerung zu bleiben. Ohne weiteres kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die Fahrgäste in dieser Situation über das Vorgefallene unterhalten haben, was weiter dazu beigetragen haben dürfte, die gesamten Vorgänge in ihrer Erinnerung zu verankern. Zudem sollen die Fahrgäste, die A. als Zeugen benannt hat, in der ersten Reihe des Busses gesessen haben, was ihnen zweifellos ermöglicht haben sollte, die Fahrbahn und das zu sehen, was vor dem Bus geschah. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die als Zeugen benannten Fahrgäste von vornherein keine sachdienlichen Aussagen machen könnten. Das Argument der Vorinstanz überzeugt daher nicht. 7. Damit steht fest, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Aussagen von A. nicht per se unglaubhaft sind und die offerierten Zeugen durchaus entscheidrelevante Informationen haben können. Unter diesen Umständen aber kann auf die Einvernahme der Fahrgäste nicht verzichtet werden, zumal auch in den Aussagen der Polizeibeamten gewisse Unklarheiten/Unsicherheiten zu finden sind. Zum Beispiel hat Pol G. ausgesagt, der Buschauffeur habe den Blinker betätigt und zum Überholen des landwirtschaftlichen Gefährts angesetzt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 12, S. 2 zu Frage 1), was klar dafür spricht, dass das Setzen des Blinkers und der Überholvorgang unmittelbar nacheinander erfolgt sind. In derselben Einvernahme hat Pol G. aber auch ausgesagt, der Buschauffeur habe den linken Blinker anfangs der Einspurstrecke gesetzt (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 12, S. 3 zu Frage 6), und das Überholmanöver sei gegen Mitte des Einspursackes eingeleitet worden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 12, S. 4 zu

Seite 10 — 14 Ergänzungsfrage 1), mithin mehrere Dutzend Meter nach dem Setzen des Blinkers und dies obwohl die Sicht frei war und kein Gegenverkehr nahte. Die Aussagen von Pol G. divergieren mithin und es ergibt sich auch nicht mit hinlänglicher Sicherheit, wo der Car das Überholmanöver begonnen hat. Fw H. hat sich gar nicht zu dieser Frage geäussert. Der Ort, wo das Überholmanöver eingeleitet worden ist, gibt aber klar darüber Auskunft, ob überhaupt die Möglichkeit bestand, dass der Car vor der Sperrfläche gänzlich wieder auf seine Fahrspur wechseln konnte, und ob das landwirtschaftliche Gefährt kurz vor und bei Beginn des Überholvorganges überhaupt teilweise die Strasse verlassen haben konnte, deckt der Ausstellplatz doch nur das erste Stück der Einspurstrecke ab (vgl. die Bilder, die Pol G. an seiner Einvernahme zu den Akten gegeben hat, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 12, Anhang, sowie das Bild, welches A. eingereicht hat, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8, Anhang). Im Weiteren ist gemäss Schilderung von A. die landwirtschaftliche Kombination unmittelbar vor dem Überholmanöver auf den Ausstellplatz gefahren und ihr Fahrer hat ein Handzeichen gegeben. Pol G. hat klar ausgesagt, der Traktorfahrer habe ganz sicher kein Handzeichen gegeben (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 12, S. 3 zu Frage 5). Gleichzeitig hat Fw H. erklärt, der Traktor sei mit Sicherheit nicht über die rechte Fahrbahnlinie hinausgefahren, das könne er mit hundertprozentiger Sicherheit sagen (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 13, S. 2 f. zu Frage 4). Stellt man sich die Situation vor, in der sich die beiden Polizeibeamten befanden, als das Handzeichen erfolgt sein soll, dass sie nämlich auf gerader Strecke (siehe die Fotografien, die Pol G. zu den Akten gegeben hat, Akten der Staatsanwaltschaft, act. 12, Anhang, sowie den von der Vorinstanz ins Urteil aufgenommene Landkartenausschnitt, act. D.1, S. 8) hinter zwei bis drei Personenwagen, dem Car und der landwirtschaftlichen Kombination herfuhren, so ergibt sich deutlich, dass aufgrund der Masse des Busses (Höhe und Breite) die beiden Polizeibeamten nicht zwingend und gleichzeitig sehen konnten, dass der Traktor samt Anhänger nicht über die Randlinie hinausgefahren war und dass der Traktorfahrer kein Handzeichen gegeben hatte. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten müssen daher in diesem Zusammenhang als nicht stimmig bezeichnet werden. Unter diesen Umständen kann auf die Einvernahme der Fahrgäste nicht verzichtet werden. 8. a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Schilderung von A. nicht per se unglaubhaft ist, dass die benannten Entlastungszeugen durchaus entscheidrelevante Informationen haben können und dass die Aussagen der Polizeibeamten in manchen Punkten nicht klar sind. Die Vorinstanz hat deshalb die Einvernahme

Seite 11 — 14 von B., C., D. und E. als Zeugen zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. b) Wie erwähnt kann mit der Berufung in Fällen von Übertretungen bezüglich des Sachverhalts nur dessen offensichtlich unrichtige Feststellung geltend gemacht werden. Zu denken ist hierbei auch an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offenkundig ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen (Art. 6 StPO) missachtet wurde, was auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinausläuft. Vorliegend hat die Vorinstanz zu Unrecht Beweismittel nicht abgenommen, die für die Beurteilung des Falles wichtig gewesen wären. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO kann die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben. Dieser Grundsatz gilt selbstredend auch bei Übertretungen (Ziegler, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 389 StPO). Die Berufungsinstanz kann somit grundsätzlich auch bei Übertretungen von Amtes wegen Beweise erheben, was aufgrund des Bagatellcharakters und aus prozessökonomischen Gründen meist wohl auch angezeigt wäre, wobei den Parteien aber das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Weist das erstinstanzliche Verfahren jedoch wesentliche Mängel auf, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn die wesentlichen Mängel im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (vgl. Art. 409 Abs. 1 StPO). Eine Heilung kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage nicht frei überprüfen kann (vgl. anstelle vieler: BGE 137 I 195 E 2.3.2, BGE 135 I 279 E 2.6.1, Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2011, 6B_968/2010, E 2.2). Und genau dies trifft auf das Berufungsverfahren in Fällen, bei denen ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gebildet haben, gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO zu. Die Rückweisung drängt sich daher auf, wenn der Mangel im Berufungsverfahren aufgrund der beschränkten Kognition nicht geheilt werden kann, der Mangel ein wesentlicher ist und sich die Rückweisung zwecks Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlustes vorab des Berufungsklägers, als unumgänglich erweist. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung erfolgt in Form eines Beschlusses, wobei der Vorinstanz klare Weisungen zu erteilen sind, wie sie das Verfahren durchzuführen hat (Art. 409 Abs. 2 und 3 StPO; Eugster, Basler Kommentar, N 2 f. zu Art. 409 StPO).

Seite 12 — 14 c) Die Vorinstanz hat für die Beurteilung des Falles wichtige Zeugeneinvernahmen abgelehnt. Damit leidet das vorinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann, da der Berufungsinstanz in Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO keine volle Kognition zukommt. Die Sache ist deshalb an das Bezirksgericht Prättigau/Davos zurückzuweisen, welches die rogatorischen Zeugeneinvernahmen zu veranlassen hat. Mit Bezug auf die zu befragenden Personen ist Folgendes festzuhalten: A. hat zunächst gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 8) und später auch im vorinstanzlichen Verfahren (vorinstanzliche Akten, act. 6) die Einvernahme der vier Fahrgäste B., C., D. und E. beantragt. Im Berufungsverfahren hat er neu die Einvernahme von F. anstelle von B. verlangt und erklärt, er habe im Beweisergänzungsantrag vom 9. Dezember 2011 den Zeugen Nr. 1 irrtümlich als B. aufgeführt, in Wirklichkeit handle es sich um den Zeugen F.. Sowohl für F. als auch für B. hat A. dieselbe Wohnadresse angegeben. A. hat also in der Berufungsbegründung einen vollkommen neuen Namen für den Zeugen Nr. 1 genannt. Die beiden Namen weisen keinerlei Ähnlichkeit auf. Es handelt sich daher nicht nur um eine Anpassung der Schreibweise oder um die Korrektur eines Schreibfehlers. Der Name ist ein zentrales Element der Individualisierung. Er ist sogar das charakteristische Mittel zur Unterscheidung und Kennzeichnung einer Person (vgl. BGE 108 II 161 E 1). Da der Name eine Person individualisiert, besteht die natürliche Vermutung, dass unterschiedliche Namen auch unterschiedliche Personen bezeichnen. Diese Vermutung spricht vorliegend klarerweise dafür, dass es sich bei B. und F. um zwei verschiedene Personen handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass A. bei beiden Namen dieselbe Wohnadresse angegeben hat. Denn es kann offensichtlich nicht ausgeschlossen werden, dass an derselben Wohnadresse sowohl ein B. als auch ein F. wohnhaft sind. Dafür, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, spricht auch die in der Berufungsbegründung verwendete Formulierung, dass bei einer nachträglichen Einvernahme „F. anstelle des irrtümlich aufgeführten B. als Zeuge zur Sache zu befragen“ sei. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass es sich bei F. und B. um zwei verschiedene Personen handelt. Die im Berufungsverfahren zum ersten Mal beantragte Einvernahme von F. als Zeuge stellt unter diesen Umständen einen neuen Beweis dar. Neue Beweise können in Verfahren nach Art. 398 Abs. 4 StPO aber nicht vorgebracht werden. Die Einvernahme von F. muss daher abgelehnt werden. Was eine Einvernahme von B. betrifft, so ist davon auszugehen, dass A. mit seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung den entsprechenden Antrag zurückgezogen hat. Die Zeugeneinvernahmen von C., D. und E. jedoch hat die Vorinstanz rogatorisch vornehmen zu las-

Seite 13 — 14 sen. Anschliessend hat das Bezirksgericht Prättigau/Davos unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Beweislage erneut über die Schuld oder Unschuld von A. zu befinden. Bezüglich der rogatorischen Zeugeneinvernahmen hat das Gericht darauf zu achten, dass sich die Zeugen insbesondere dazu äussern können, wo sie im Bus gesessen haben, wie ihre Sicht auf die Strasse und die Verkehrsverhältnisse war, ob der Traktor und/oder der Anhänger die Strasse verlassen haben und wenn ja, wie weit, ob die landwirtschaftliche Kombination zum Stillstand gekommen ist, ob der Fahrer des Traktors ein Handzeichen oder sonst ein Zeichen gegeben hat, das zum Überholen des Traktors aufgefordert hat, wann der Carchauffeur den Blinker gesetzt und wo er das Überholmanöver begonnen hat, ob und allenfalls wie weit der Bus die Einspurstrecke befahren hat, um zu überholen, wann der Car wieder vollständig auf der Fahrspur Richtung Ort 4 war und ob und gegebenenfalls wie weit der Bus über die Sperrfläche gefahren ist. 9. In Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf Fr. 2‘000.00 festgesetzt. Diese gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dieser hat zudem A. für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘500.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird dahin entschieden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 3‘500.00 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausserzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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