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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.11.2012 SK1 2012 28

1 novembre 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·8,144 parole·~41 min·6

Riassunto

Raub etc. | StGB 137-172 Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2012 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 12 28 [nicht mündlich eröffnet] 08. November 2012 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Michael Dürst Aktuar Pers In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 19. April 2012, mitgeteilt am 22. Mai 2012, in Sachen des A., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, Kornplatz 12, 7002 Chur, betreffend Raub etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A.1. A. wuchs zusammen mit einem Bruder in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in Z. (Y.) auf, wo er sechs Klassen der Volksschule besuchte. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Nach der Schulentlassung arbeitete er an verschiedenen Orten in Y. als Hilfsarbeiter auf dem Bau sowie als Kellner. Vom 23. März 2011 bis zu seiner Festnahme am 21. November 2011 war A. bei der Firma B. in X. als Hilfsarbeiter tätig. Dabei verdiente er je nach Anzahl geleisteter Stunden monatlich zwischen Fr. 2‘700.-- bis Fr. 3‘000.-- netto. Nach seinen Angaben ist er in Y. Inhaber zweier Caféterias. Er ist primär infolge Aufnahme eines Kredits wegen Glücksspielen verschuldet. 2. Im Schweizerischen Strafregister ist A. nicht verzeichnet. Gemäss Strafregisterauszug aus Y. wurde er am 10. November 2008 rechtskräftig wegen einfachen Diebstahls und Urkundenfälschung, begangen im September 2003, zu einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen zu je € 7.00, somit zu total € 2‘800.00, verurteilt. Diese Geldstrafe hat er gemäss Strafregisterauszug bis Juni 2010 bezahlt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. Dezember 2011 war sein Arbeitgeber und Vermieter in der Schweiz mit seiner Arbeit und seinem allgemeinen Verhalten stets zufrieden. B.1. A. wurde am 21. November 2011 in W. festgenommen und befand sich bis am 20. Februar 2012 in Untersuchungshaft. Anschliessend wurde er in Sicherheitshaft genommen, aus welcher am 20. April 2012 entlassen und auf freien Fuss gesetzt wurde. 2. Am 1. Dezember 2011 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger von der Staatsanwaltschaft Graubünden als notwendiger Verteidiger von A. eingesetzt. C. Am 14. Februar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Anklage gegen A.. Der Anklageschrift vom 14. Februar 2012 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am Nachmittag des 20. November 2011 konsumierten C. und A. zusammen mit einem weiteren Landsmann in W. eine Flasche Wein und rauchten einen Joint Marihuana. Ca. um 17.00 Uhr begaben sich hierauf C. und A. in die Unterkunft des letztgenannten nach X., wo sie das Nachtessen einnahmen und erneut einen Joint Marihuana rauchten. Nachdem sie dort über Geldprobleme gesprochen hatten, fassten sie gemeinsam den Entschluss, in W. eine Prostituierte zu berauben, um dadurch Geld zu erlangen. Ca. um 21.45 Uhr fuhren die beiden Be-

Seite 3 — 22 schuldigten mit dieser Absicht mit einem Lieferwagen von X. zur V. nach W., wobei A. den Lieferwagen lenkte und C. vorne rechts auf einem der beiden Beifahrersitze mitfuhr. Auf der V. sprach C. die Prostituierte D. an und fragte sie nach dem Preis für deren Dienstleistungen. Nachdem sie sich einig geworden waren, liessen die Beschuldigten die Prostituierte vorne rechts in den Lieferwagen einsteigen und fuhren danach zum nahe gelegenen Parkplatz an der „U.“. Dort nahm der direkt neben D. sitzende C. – mit Willen des Mittäters – plötzlich ein Messer mit einer geöffneten Klinge hervor, hielt es gegen den Oberkörper des Opfers, wodurch er es an Leib und Leben bedrohte, und forderte von ihr „Geld und Drogen“. D. hielt während dieser Zeit eine Handtasche auf den Knien und übergab diese hierauf C.. Dieser öffnete in der Folge die Beifahrertüre und liess die Prostituierte aussteigen, nachdem er ihr noch zu verstehen gegeben hatte, dass sie nicht die Polizei rufen solle. Anschliessend fuhren die Beschuldigten in Richtung X. davon. Auf dieser Fahrt durchsuchte C. die Tasche des Opfers, die deren Identitätskarte sowie Schmuck- und Hygieneartikel enthielt. Nach den Angaben von D. soll sich in dieser Tasche zudem eine 100 Franken Note befunden haben, was von den Beschuldigten jedoch bestritten wird. Gemäss dem Polizeirapport ist der Wert der Handtasche samt dem Inhalt – ohne Bargeld – auf ca. CHF 170.00 zu beziffern. Die Identitätskarte des Opfers konnte später in der Unterkunft von A. in X. sichergestellt werden. Den Rest des Deliktsgutes hatte A. nach der Tat auf der Brücke bei T. in den Rhein geworfen. Akten: 1.5 (S. 2), 1.10 (S. 2f.), 8.1, 8.2, 9.3, 9.5, 9.7 - 9.11, 10.1, 10.2 2. Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG In der Zeit von ca. Ende Mai 2011 bis zum 22. November 2011 kaufte A. von unbekannten Personen in W. und X. unter verschiedenen Malen insgesamt ca. 10 gr Heroin zum Preis von insgesamt ca. CHF 1‘000.00, ca. 20 gr Kokain zum Preis von total ca. CHF 2‘400.00 sowie ca. 30 gr Marihuana zum Preis von total ca. CHF 300.00. Diese Betäubungsmittel verwendete er für den Eigenkonsum. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 25. November 2011 wurden in der Unterkunft des Beschuldigten 0.4 gr Marihuana sichergestellt. Dieses wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2012 durch die Staatsanwaltschaft Graubünden beschlagnahmt. Akten: 1.10 (S. 3), 1.13, 13.1, 13.2“ D. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur vom 19. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Schlussanträge: „1.a) A. sei schuldig zu sprechen - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. b) Dafür sei er zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon die Hälfte bedingt aufzuschieben sei bei einer Probezeit von drei Jahren. Sodann sei er zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 200.00.

Seite 4 — 22 c) Die erstandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. d) Das bei A. beschlagnahmte Marihuana (0.4 gr) sei gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. e) Das bei A. beschlagnahmte Bargeld im Betrag von Fr. 500.00 sei zur Bezahlung der Busse und eines Teils der Verfahrenskosten zu verwenden. 2. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, seinerseits stellte folgende Schlussanträge: „1. Der Beschuldigte sei des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Geldstrafe oder einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.“ E. Gegen das am 19. April 2012 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 20. April 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 24. April 2012 Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht Plessur den Parteien am 22. Mai 2012 das schriftlich begründete Urteil mitteilte. Darin erkannte es wie folgt: „1. A. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. a) Dafür wird A. mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 bestraft. b) An die Freiheitsstrafe ist die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 151 Tagen anzurechnen. c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. d) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 500.00 wird gestützt auf Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten und an die Busse angerechnet. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (0.4 gr Marihuana) werden gestützt auf Art. 69 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 4. a) Die Kosten des Verfahrens von CHF 7‘144.70 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3‘544.70, Gerichtsgebühren CHF 3‘600.00) gehen zu Lasten von A.. b) Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft von CHF 30‘624.00 sowie des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons

Seite 5 — 22 Graubünden. Die beschuldigte Person hat sich daran nach Massgabe von Art. 380 Abs. 2 StGB zu beteiligen. c) Die Kosten der amtlich bestellten Übersetzerin in Höhe von CHF 105.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. d) A. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich: Busse CHF 200.00 Verfahrenskosten CHF 7‘144.70 Depositum - CHF 500.00 Total CHF 6‘844.70 In Rechtskraft erwachsene Bussen und Verfahrenskosten sind dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 5. a) Die amtliche Verteidigung wird – unter dem Vorbehalt, dass dieses Urteil in Rechtskraft erwächst – mit CHF 6‘847.20 entschädigt. Die Entschädigung geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. b) (Rechtsmittelbelehrung Entschädigungsentscheid). 6. (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid). 7. (Mitteilung).“ F. Mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2012 (Poststempel 6. Juni 2012) stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. Ziff. 2a) und 2c) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon die Hälfte bedingt aufzuschieben sei, bei einer Probezeit von drei Jahren. Sodann sei er zu bestrafen mit einer Busse von Fr. 200.00. 2. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ G. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Strafkammer vom 8. Juni 2012 wurde A. sowie der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, innert 20 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung eine Stellungnahme einzureichen. Am 12. Juni 2012 liess A. dem Kantonsgericht von Graubünden mitteilen, dass er weder Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre (Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 verzichtete das Bezirksgericht Plessur auf die Einreichung einer Stellungnahme. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 ordnete der Vorsitzende der I. Strafkammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. a und Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Staatsanwaltschaft

Seite 6 — 22 Graubünden als Berufungsklägerin auf, innert 20 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. I. Innert erstreckter Frist ging die schriftliche Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2012 (Poststempel 25. Juli 2012) am 26. Juli 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin wurde an den Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 5. Juni 2012 festgehalten. J. Ebenfalls innert erstreckter Frist beantragte A. mit Stellungnahme vom 31. August 2012 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erneut darauf, eine Stellungnahme einzureichen. K. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung bezieht sich somit auf Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), in erster Linie Urteile, die auf Verurteilung oder Freispruch lauten und der Fall vor der ersten Instanz damit abgeschlossen wird (Luzius Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 398 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden, worauf das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Kantonsgericht als Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzSt- PO; BR 350.100]). Nach Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Kantonsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).

Seite 7 — 22 b. Gegen das am 19. April 2012 mündlich eröffnete und am 20. April 2012 ohne schriftliche Begründung mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Plessur meldete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 24. April 2012 die Berufung an (act. A.1). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 22. Mai 2012 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden alsdann fristgemäss am 6. Juni 2012 (Datum des Poststempels) ihre Berufungserklärung ein (act. A.2). Da auch alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Berufung einzutreten. c. Als Berufungsgericht kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Berufung ist somit ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem erstinstanzliche Urteile in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition überprüft werden können (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 398 StPO; Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 398 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren aber Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 2. Am 1. Dezember 2011 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger von der Staatsanwaltschaft Graubünden als notwendiger Verteidiger von A. eingesetzt (act. 3.1). Hierfür lagen vorliegendenfalls gleich mehrere Gründe vor. Einerseits befand sich A. weit mehr als 10 Tage in Untersuchungshaft (Art. 130 lit. a StPO; vgl. Dossier 7), zumal sich die hierfür massgebliche Dauer auch auf die nachfolgende Sicherheitshaft erstreckt (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 13 zu Art. 130 StPO). Andererseits drohte ihm gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 130 lit. b StPO; vgl. act. 1.15). Und schliesslich trat die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren persönlich auf (Art. 130 lit. d StPO). Das Institut der notwendigen Verteidigung setzt – bei gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 130 StPO – zwingend die rechtliche Verbeiständung der beschuldigten Person voraus, damit ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt und diese Person für ihr Verhalten strafrechtlich belangt werden kann. Die notwendige Verteidigung beginnt mit dem Vorverfahren und dauert so lange, wie ein Grund gemäss Art. 130 StPO besteht,

Seite 8 — 22 mithin bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nach der StPO (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 und 5 zu Art. 130 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 130 StPO; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 731; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1180). Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegendenfalls das Berufungsverfahren nicht vom Beschuldigten, sondern von der Staatsanwaltschaft initiiert worden ist (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 9 zu Art. 132 StPO). Die amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung – wie dies vorliegend der Fall ist – ist nur die logische Konsequenz aus den Überlegungen, die hinter der notwendigen Verteidigung stehen. Sind die Voraussetzungen für eine solche gegeben, muss die Strafverfolgung auch sicherstellen, dass eine Verteidigung vorhanden ist. Die amtliche Verteidigung im Falle einer nicht (mehr) bestehenden Wahlverteidigung bei Notwendigkeit der Verteidigung wird in der Regel Offizialverteidigung genannt, womit zum Ausdruck kommt, dass es sich um eine von Amtes wegen angeordnete Verteidigung handelt (Ruckstuhl, a.a.O., N 1 f. zu Art. 132 StPO). Dementsprechend amtet Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger auch im vorliegenden Verfahren weiterhin als amtlich eingesetzter notwendiger Verteidiger. 3.a. A. wurde von der Vorinstanz des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt vollziehbar unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.-verurteilt. Die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden richtet sich sowohl gegen die Strafzumessung, d.h. gegen die von der Vorinstanz verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten, als auch gegen den von der Vorinstanz gewährten bedingten statt lediglich teilbedingten Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufung den Antrag, der Berufungsbeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon die Hälfte unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben sei, und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. Nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die rechtliche Qualifikation der dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten Taten. Im Wesentlichen wird seitens der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, die Vorinstanz habe zugunsten des Berufungsbeklagten Strafzumessungsgründe ins Feld geführt, die nicht angebracht seien, und sei bei der Strafzumessung insgesamt zu milde gewesen.

Seite 9 — 22 b. Die Vorinstanz bezeichnete das Verschulden von A. als nicht leicht, habe er doch den fraglichen Raub als Mittäter von C. in gleicher Tatverantwortung begangen. Er sei somit massgeblich daran beteiligt gewesen, eine ihm und seinem Komplizen kräftemässig stark unterlegene Frau mittels eines Messers wehrlos zu machen, um dadurch einen Diebstahl begehen zu können. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Opfer keine konkrete, physische Gewalt angewendet worden sei. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des verübten Raubes sei zu bemerken, dass die beiden Täter sehr dilettantisch vorgegangen seien und der Tat keine langfristige Planung vorausgegangen sei, sondern diese spontan und unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen worden sei. Zudem sei die Tat massgeblich durch wirtschaftliche Gründe veranlasst worden. So sei den Einvernahmeprotokollen zu entnehmen, dass A. unter anderem aufgrund seiner Drogenprobleme grosse finanzielle Probleme habe und sich deswegen zum Raub habe hinreissen lassen. Strafschärfend müsse sich A. die Tatmehrheit entgegenhalten lassen. Leicht straferhöhend sei sodann die Vorstrafe gemäss dem portugiesischen Strafregisterauszug aus dem Jahre 2008 zu berücksichtigen, wobei relativierend anzumerken sei, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten (einfacher Diebstahl und Urkundenfälschung) bereits im Jahre 2003 verübt habe und diese somit länger zurücklägen. Strafmindernd falle sodann sein gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden durchwegs gute Leumund ins Gewicht. Weiter wirke sich auch die Ge-ständnisbereitschaft von A. strafmindernd aus. Ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen sei seine tätige Reue und Einsicht. Unter Würdigung aller Umstände erachtete das Bezirksgericht Plessur für den vorliegend in Frage stehenden Raub eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.c S. 8). 4.a. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Stefan Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten, in: Stefan Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die

Seite 10 — 22 Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht. Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Hans Wiprächtiger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungs- sowie Strafmilderungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich die I. Strafkammer als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. A. wurde von der Vorinstanz wegen eines Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) sowie mehrerer Übertretungen (Art. 10 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19a Ziff. 1 BetmG) verurteilt. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei Vorliegen einer oder mehrerer Übertretungen neben Verbrechen oder Vergehen muss eine Busse als eigenständige Sanktion gesondert ausgesprochen werden (Jürg Sollberger, Die neuen Strafen des Strafgesetzbuches in der Übersicht, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 34). Grundlage für die Strafzumessung bildet daher im vorliegenden Fall der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafdrohung zu erkennen gegeben, dass Gewaltdelikten wie dem vorliegenden Raub mit Schärfe zu begegnen ist. Bei den mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG handelt es sich indessen eher um untergeordnete Delikte, die sich nur unwesentlich auf die Strafzumessung auswirken. b. Im Rahmen der Rechtsprechung haben Gerichte dafür besorgt zu sein, dass ähnliche Fälle auch in etwa ähnlich beurteilt werden, was mitunter die Rechtssicherheit fördert. Nun ist es aber – gerade im Bereich der Strafzumessung – so, dass die zu beurteilenden Sachverhalte meist nicht identisch, sondern höchstens ähnlich bzw. vergleichbar sind und dass die jeweiligen Personen, über welche dabei zu richten ist, unterschiedliche Merkmale aufweisen. Die Staatsan-

Seite 11 — 22 waltschaft beruft sich in ihrer Begründung namentlich auf ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden aus dem Jahre 1994 (SF 43/93 vom 8. Februar 1994). b/aa. Darin hatte das Kantonsgericht über die Strafzumessung eines nicht vorbestraften Ausländers zu befinden, welcher sich ebenfalls des Raubes (damals noch nach Art. 139 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht hatte. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt weist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht – mit dem vorliegend zur Beurteilung stehenden gleich in mehrerer Hinsicht Parallelen auf. Im betreffenden Fall kaufte der damals 33-jährige Angeklagte nach dem Besuch mehrerer Gaststätten und reichlichem Alkoholkonsum ein Messer und begab sich anschliessend mit dem Fahrrad in die U. in W., weil er wusste, dass dort Prostituierte ihre Liebesdienste anbieten. Dort angekommen, stiess er auf E., die er von früheren Begegnungen kannte, und die, alleine in ihrem Wagen sitzend, auf Kundschaft wartete. Da sie zuvor zwei Kunden bedient hatte, trug sie in ihrer schwarzen Brieftasche Fr. 330.-- auf sich. Der Angeklagte stieg zu ihr in den Wagen, woraufhin die beiden auf einen unbeleuchteten Parkplatz fuhren. Nachdem E. den Motor abgestellt hatte, griff der Angeklagte in seine Jacke und holte das Messer hervor, hielt es ihr quer vor die Brust und sagte zu ihr, sie solle ihm alles Geld geben. Seiner Aufforderung verlieh er Nachdruck, indem er sinngemäss sagte, dass er sie umbringen würde, wenn sie ihm das Geld nicht gebe. Die Frau händigte ihm daraufhin die Brieftasche aus, öffnete die Fahrertür, sprang zum Wagen hinaus und floh in Richtung U., wo sie um Hilfe rief. Der Angeklagte setzte sich seinerseits – das Fahrrad zurücklassend – in entgegengesetzter Richtung ab. Er nahm die Fr. 330.-- an sich, warf die Portemonnaies weg und ging anschliessend in verschiedene Gaststätten, um weiter zu trinken. b/bb. Das Kantonsgericht qualifizierte das Verschulden des Angeklagten damals als schwer. Zur Begründung führte es aus, es stehe fest, dass er keineswegs aus achtenswerten Gründen gehandelt habe, müsse doch davon ausgegangen werden, dass er sich ausschliesslich aufgrund seiner selbst verschuldeten finanziellen Not dazu veranlasst gesehen und gehofft habe, auf diese Weise zu Geld zu gelangen. Straferhöhend wirke seine Bereitschaft, dafür sogar einen Menschen ernsthaft mit dem Tod bedroht zu haben. Hierin liege ein Indiz für den hohen Grad an fehlender Selbstkontrolle. Strafmildernd falle die infolge Alkoholabhängigkeit allgemeine leichte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit ins Gewicht. Straferhöhend wirke sodann der Umstand, dass sich der Angeklagte vor der Tat einen Gegenstand beschafft habe, den er als Tatwaffe habe einsetzen wollen und können, und dass er damit zumindest ansatzweise eine planerische Vorkehrung getroffen habe. Überdies sei straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Ange-

Seite 12 — 22 klagte nach der Tat völlig unverfroren weiterhin habe vergnügen können und allem Anschein nach von Schuldgefühlen überhaupt nicht geplagt gewesen sei. Unter Abwägung aller Strafzumessungsgründe erachtete das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten Gefängnis als angemessen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SF 43/93 vom 8. Februar 1994, E. 5.b und c). c. Im Vergleich zum eben genannten Fall war A. zur Tatzeit beinahe 38 Jahre alt und somit im etwa gleichen Alter wie der damalige Angeklagte. Gleichzeitig liegt bei ihm, obschon auch er Alkohol konsumiert hat, keine leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit vor, weshalb für eine Strafmilderung aus diesem Grund vorliegend kein Raum bleibt. Geständig und reuig ist hingegen auch er. Vergleicht man diese beiden Fälle miteinander, so vermag die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten in der Tat nicht zu überzeugen, zumal sowohl bei A. als auch beim anderen Täter die übrigen Faktoren (finanzielle Probleme, Drogenproblematik bzw. Spielsucht) ähnlich sind. Hinzu kommt, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe lediglich 2 Monate über der in der Regel zu verhängenden Mindestdauer von 6 Monaten liegt (vgl. Art. 40 StGB), was unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht sachgerecht erscheint. Wie die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, wird eine solche Mindeststrafe regelmässig bereits für einen einfachen Handtaschenraub ausgesprochen. d. Dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe im konkreten Fall zu mild ist, wird umso deutlicher, wenn weitere mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Urteile aus den vergangenen Jahren herangezogen werden. So verurteilte das Kantonsgericht im Jahre 2001 unter anderem einen zur Tatzeit 35-jährigen Mann wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 19 Monaten Gefängnis. Auch in diesem Fall wurde das Verschulden des Angeklagten als schwer erachtet. Dabei fiel zusätzlich ins Gewicht, dass die Straftat – wie dies auch vorliegend der Fall war – von zwei Personen gemeinschaftlich und arbeitsteilig verübt wurde, was gemäss Auffassung des Gerichts gegenüber einer von einer Einzelperson begangenen Tat bereits für sich alleine einen höheren Gefährlichkeitsgrad aufweist. Strafschärfend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet, straferhöhend die sieben einschlägigen Vorstrafen. Strafmildernd wirkte sich sodann die auf die Abhängigkeit von Drogen und Alkohol zurückzuführende, leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auf das Strafmass aus. Im Weiteren wurden dem Angeklagten das Geständnis sowie das kooperative Verhalten während der Strafuntersuchung zugute gehalten und strafmindernd berücksichtigt (vgl. Urteil der Straf-

Seite 13 — 22 kammer des Kantonsgerichts von Graubünden SF 01 15/16 vom 20. August 2001, E. 5.b). In einem weiteren Fall aus dem Jahre 2006 befand das Kantonsgericht einen zur Tatzeit 19 Jahre alten Mann des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG für schuldig und bestrafte ihn hierfür – teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Strafmandat – mit 18 Monaten Gefängnis. Das Gericht bezeichnete sein Verschulden als nicht leicht und hielt dazu fest, dass das Überfallen eines ahnungslosen Opfers am helllichten Tag unter Einsatz eines Pfeffersprays von einer Dreistigkeit und Skrupellosigkeit zeuge. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen führte ebenfalls zu einer Strafschärfung, wobei der Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht erheblich ins Gewicht fiel. Strafmilderungsgründe lagen keine vor; ebenso wenig konnten dem Angeklagten Vorstrafen zur Last gelegt werden. Strafmindernd wurden sein rechter Leumund, sein jugendliches Alter sowie sein teilweises Geständnis berücksichtigt (vgl. Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SF 06 20 vom 11. September 2006, E. 7.d). Auch aufgrund eines Vergleichs mit diesen früheren Fällen erscheint im nunmehr zu beurteilenden Fall eine Freiheitsstrafe im von der Staatsanwaltschaft beantragten Rahmen von 18 Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.--, welche im Übrigen unangefochten geblieben ist, als angemessen. e. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Berufungsbegründung fest, dass die Vorinstanz das Verschulden von A. zu Recht als nicht leicht gewürdigt hat, zumal dieser den Raub in gleicher Tatverantwortung wie der Mittäter C. begangen habe und somit massgeblich daran beteiligt gewesen sei, eine ihm und seinem Komplizen kräftemässig stark unterlegene Frau mittels eines Messers wehrlos zu machen, um dadurch einen Diebstahl begehen zu können. Allerdings habe die Vorinstanz zugunsten von A. Strafzumessungsründe ins Feld geführt, die nicht angebracht seien. Diese Auffassung ist aus den nachfolgenden Gründen zutreffend. Insgesamt scheint die Vorinstanz den Umstand, dass die Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss sowie aus wirtschaftlichen Gründen begangen worden ist sowie das Geständnis samt Reue und Einsicht zu stark gewichtet zu haben. Zunächst hat sie die Art und Weise der Herbeiführung der Tat zwar als dilettantisch bezeichnet und dies zugunsten von A. gewertet, indessen nicht näher ausgeführt, inwiefern das Vorgehen der beiden Täter im konkreten Fall dilettantisch gewesen sein soll bzw. was darunter zu verstehen ist. Der Umstand, dass der Tat keine langfristige Planung vorausgegangen war, vermag für sich allein jedenfalls noch keinen Dilettantismus in Bezug auf die Tatbegehung zu begründen. Insofern ist die

Seite 14 — 22 Begründung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft denn auch zu Recht darauf hin, dass der Raub letztlich erfolgreich ausgeführt wurde, und es folglich nicht angehen kann, A. – aus welchen Gründen auch immer – die angeblich dilettantische Ausführung der Tat zugute zu halten. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass er die Tat mit einem Mittäter ausgeführt hat und die Täter dem Opfer damit nicht nur kräftemässig überlegen waren, sondern sich auch numerisch in der Überzahl befanden. Eine von zwei Personen gemeinschaftlich und arbeitsteilig verübte Straftat aber weist gegenüber einer von einer Einzelperson begangenen Tat bereits für sich alleine einen höheren Gefährlichkeitsgrad auf. Ihm im Rahmen der Strafzumessung – wie dies die Vorinstanz getan hat – dennoch zum Vorteil gereichen zu lassen, dass er keine konkrete, physische Gewalt angewendet hat, mutet unter den gegebenen Umständen etwas seltsam an. Namentlich wenn mitberücksichtigt wird, dass sein Komplize das Opfer bei der Tatausübung überdies mit einem Messer bedroht hat, um seiner Aufforderung nach Herausgabe der Handtasche Nachdruck zu verleihen. Soweit die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, im vorinstanzlichen Urteil komme nicht (strafmindernd) zum Ausdruck, dass A. den Einsatz des Messers durch den Mittäter nicht zu verantworten habe, kann daraus nichts zugunsten des Berufungsbeklagten abgeleitet werden. Einerseits vermag die Argumentation, wonach A. nicht damit gerechnet habe und davon überrascht worden sei, dass sein Komplize plötzlich ein Messer bzw. einen anderen Gegenstand aus der Tasche gezogen habe, allein schon deshalb nicht zu überzeugen, weil ersterer bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. November 2011 ausgesagt hat, er wisse, dass C. immer mit einem Messer umherlaufe (act. 9.9 S. 2). Im Rahmen der Hafteinvernahme Tags darauf bestätigte er ebenfalls, zu wissen, dass dieser ab und zu ein Messer auf sich trage. An besagtem Tag habe er indes nicht gewusst, dass er ein solches bei sich gehabt habe und es herausnehmen würde (act. 7.4). Aufgrund seines Kenntnisstands ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er ausgerechnet bei der Ausübung eines Raubes nicht damit gerechnet haben soll bzw. davon überrascht worden sein soll, dass C. – seinen Gewohnheiten entsprechend – ein Messer auf sich getragen hat und je nach Verlauf auch bereit war, dieses einzusetzen. Um einiges wahrscheinlicher ist, dass es sich derart zugetragen hat, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift vom 14. Februar 2012 (act. 1.15 S. 2) ausgeführt hat, nämlich, dass der Einsatz des Messers mit Willen von A. erfolgt ist. Andererseits ist dieser Umstand für die Beurteilung der konkreten Straftat aber auch deshalb nicht von Belang, weil die Anklage lediglich auf einfachen Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht auf bewaffneten Raub nach Art. 140

Seite 15 — 22 Ziff. 2 StGB lautete, so dass der entsprechende Straftatbestand auch ohne Einsatz des Messers erfüllt wäre. Der Mangel an physischer Gewaltausübung kann daher nicht zu seinen Gunsten gewichtet werden. Als unbehelflich erweist sich sodann der Einwand der Verteidigung, wonach im angefochtenen Urteil nicht gesagt werde, dass die Idee für die inkriminierte Tat nicht vom Beschuldigten, sondern von C. stamme, zumal nicht einmal vom Beschuldigten selbst bestritten wird, dass der Tatentschluss gemeinsam gefasst worden ist (vgl. Stellungnahme RA Jörger, act. A.7 S. 2). Angesichts dessen ist es letztlich denn auch gänzlich ohne Relevanz, von wem die Idee dazu stammte. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die Argumentation, wonach der Raub unter Drogen- und Alkoholeinfluss begangen worden sei. Auch diesbezüglich erweist sich die Kritik der Staatsanwaltschaft am vorinstanzlichen Urteil als berechtigt. Zum einen hat sich die Vorinstanz in diesem Punkt einzig auf die Aussagen von A. gestützt und zum anderen fehlt es – selbst wenn diese Aussagen der Wahrheit entsprächen – vorliegend an sachdienlichen Werten, die auf den Grad einer allfälligen Verminderung der Schuldfähigkeit schliessen liessen. Soweit die Vorinstanz alsdann zugunsten von A. berücksichtigt hat, dass die Tat massgeblich durch wirtschaftliche Gründe veranlasst gewesen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass einerseits dessen finanzielle Situation auf eigenem Verschulden beruht (Kreditaufnahme infolge Spielsucht) und andererseits Vermögensdelikte in den meisten Fällen auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sind, besteht das Ziel dabei doch gerade darin, sich auf Kosten Dritter zu bereichern. In Bezug auf die finanziellen Probleme von A. wird seitens der Verteidigung vorgebracht, diese seien nur zum Teil selbstverschuldet. Zwar habe er zur Begleichung seiner Spielschulden einen Bankkredit von € 130‘000 aufnehmen müssen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Hiervon habe er zwecks Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen € 110‘000 einem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt. Da dies offensichtlich nicht geschehen sei, gehe A. davon aus, dass besagter Rechtsanwalt das Geld veruntreut habe, weshalb seit dem Jahre 2006 ein Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt laufe (vgl. Stellungnahme RA Jörger, act. A.7 S. 4). Diese Argumentation zielt ins Leere. Die Kreditaufnahme erfolgte unbestrittenermassen zur Tilgung seiner Spielschulden, welche zweifelsohne selbstverschuldet waren. Auch wenn in der Folge ein grosser Teil dieses Kredits von einem Dritten veruntreut worden sein soll – was indessen nicht erwiesen ist und angeblich noch Gegenstand einer Strafuntersuchung ist –, vermag dies die Begehung des zur Beurteilung stehenden Raubes keinesfalls zu rechtfertigen bzw. ist dieser Umstand nicht geeignet, eine Strafminderung herbeizuführen. Zum einen scheinen die aktuellen finanziellen Probleme von A. bereits aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeitspanne (Strafuntersuchung seit

Seite 16 — 22 dem Jahre 2006) keine unmittelbare Folge der angeblichen Veruntreuung zu sein und zum anderen verfügte er gemäss eigenen Angaben in der Zeit vor dem Raub über ein regelmässiges Einkommen. Unter diesem Aspekt kann ihm daher keine Strafminderung gewährt werden. Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Verteidigers, wonach strafmindernd berücksichtigt werden müsse, dass die beiden Täter gemäss eigenen Aussagen keine Beute gemacht hätten und der Deliktsbetrag so oder so äusserst gering ausgefallen sei (vgl. Stellungnahme RA Jörger, act. A.7 S. 3). Mit der Entwendung der Handtasche unter Androhung von Gewalt bzw. unter Einsatz eines Messers haben die beiden Täter ihr Ziel erreicht. Wie gross ein allfälliger Gewinn ausfallen würde, lag letztlich nicht in ihrem Machtbereich und hing einzig davon ab, wie viel Geld resp. was für Wertgegenstände sich in der Handtasche befanden. Dass sie auch mehr an sich genommen hätten, wenn sich mehr darin befunden hätte, kann nicht ernsthaft angezweifelt werden und wird auch seitens der Verteidigung nicht geltend gemacht. Und schliesslich ist der Staatsanwaltschaft auch darin zu folgen, dass es im vorliegenden Fall keinen Platz für die Anwendung von Art. 23 StGB (tätige Reue) gibt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt oder dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern. Wie bereits dem Wortlaut der Bestimmung zu entnehmen ist, kann diese Regelung nur Anwendung finden, solange ein Delikt sich noch im Stadium des Versuchs befindet, auf die vollendete Tat hingegen nicht mehr (vgl. Guido Jenny, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 23 StGB). Vorliegend wurde der Raub jedoch vollendet, weshalb für eine allfällige tätige Reue im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung offensichtlich kein Raum bleibt. f. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten angesichts der konkreten Tat, des nicht leichten Verschuldens des Berufungsbeklagten sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Faktoren zu mild ist. Dies namentlich auch im Vergleich mit früheren, ähnlich gelagerten Fällen und Tätern mit vergleichbarem Hintergrund. Unter Würdigung aller Umstände erachtet das Gericht im vorliegenden Fall eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie eine Busse von Fr. 200.-- als angemessen. Eine mildere Strafe auszusprechen, besteht vorliegend kein Grund. Die Berufung ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen. 5. Für den Fall der Gutheissung der vorliegenden Berufung stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Hälfte der beantragten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben.

Seite 17 — 22 a. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Unter besonders günstigen Umständen sind solche zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurteilung kommt zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 91 zu Art. 42 StGB mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2008 vom 14. April 2008, E. 4.4). Dies bedeutet, dass eine ungünstige Prognose den teilbedingten Strafvollzug ausschliesst und dass bei einer Verurteilung zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe oder

Seite 18 — 22 180 Tagessätzen Geldstrafe innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat der teilbedingte Strafvollzug nur möglich ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. b. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde A. in Y. am 10. November 2008 rechtskräftig wegen einfachen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen verurteilt (act. 5.2). Schon aufgrund dieser Verurteilung, welche augenscheinlich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Raub erfolgte, kann ein bedingter oder teilbedingter Strafvollzug nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch der Umstand, dass diese Straftaten bereits im Jahre 2003 begangen worden sind und damit bereits mehrere Jahre zurückliegen, nicht unter dem Aspekt der besonders günstigen Umstände zugunsten von A. berücksichtigt werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.b S. 9). Unter dem Gesichtspunkt von Art. 42 Abs. 2 StGB ist nämlich allein die rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat massgebend (Schneider/Garré, a.a.O., N 83 zu Art. 42 StGB). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Verurteilung hierfür erst fünf Jahre später stattgefunden hat; der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung lässt in dieser Hinsicht keinen Spielraum für eine Interpretation im Sinne der Vorinstanz. Allerdings ist diesem Aspekt im Rahmen der Bestimmung eines allfälligen teilbedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 43 StGB Rechnung zu tragen und zugunsten von A. zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, ist positiv zu werten, dass A. seit vorerwähnter Verurteilung für im Jahre 2003 begangene Straftaten abgesehen vom vorliegend zu beurteilenden Raub sowie den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht wieder straffällig geworden ist. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang gar von einer delinquentfreien und rechtschaffenen Lebensführung spricht, ist ihr namentlich vor dem Hintergrund der Spielsucht und des Drogenkonsums des Berufungsbeklagten allerdings nur bedingt beizupflichten. Zugute zu halten ist A. aber, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz arbeitstätig war und sein Arbeitgeber und Vermieter mit seiner Arbeit und seinem allgemeinen Verhalten stets zufrieden war. So habe er sich sowohl gegenüber seinen Vorgesetzten als auch seinen Mitarbeitern einwandfrei verhalten (vgl. Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. Dezember 2011, act. 5.4 S. 2; vgl. hierzu auch Stefan Trechsel/Bruno Stöckli, in: Stefan Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 42 StGB). Im Ergebnis ist der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vergangenheit von A. keinen negativen Lebenswandel befürchten lasse,

Seite 19 — 22 der dem bedingten bzw. teilbedingten Vollzug entgegenstehen könnte, somit zu folgen und es kann ihm daher durchaus eine grundsätzlich günstige Prognose gestellt werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 5.b S. 9 f.). Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) – wie dies vorliegend bei einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten der Fall ist – gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma „Alles oder Nichts“ entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 S. 14 f.). Das Gericht hat damit bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe (Schneider/Garré, a.a.O., N 7 zu Art. 43 StGB). Das Verschuldenselement gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB gilt grundsätzlich als Korrektur in den Fällen, bei welchen eine unbedingte Strafe zur Abhaltung des Täters vor weiteren Verbrechen oder Vergehen zwar nicht erforderlich erscheint, eine bedingte Strafe dem Verschulden des Täters aber nicht gerecht würde. Dabei können auch generalpräventive Momente eine Rolle spielen. In diesem Sinne kann das Gericht einen Teil der Strafe trotz guter Prognose unbedingt ausfällen, sofern nur dadurch eine dem Verschulden des Verurteilten angemessene Bestrafung erreicht werden kann (Schneider/Garré, a.a.O., N 11 zu Art. 43 StGB). c. Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, so hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Dabei muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). In-

Seite 20 — 22 nerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das „Verschulden“ zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, umso grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Teil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15), wobei im Rahmen der Beurteilung die Kriterien für die Strafzumessung nach Art. 47 StGB analog beigezogen werden können (Schneider/Garré, a.a.O., N 12 zu Art. 43 StGB) d. Wie bereits dargelegt, bildet der teilbedingte Vollzug bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB die Ausnahme, welche nur Anwendung findet, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Straftaten, welche zur Vorstrafe in Y. geführt haben, bereits im Jahre 2003 begangen worden sind und damit mehrere Jahre zurückliegen sowie des Umstands, dass sich A. seither mehrheitlich wohlverhalten hat, erscheint der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten nicht unumgänglich. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist er gemäss glaubhaften Ausführungen seines Verteidigers sehr strafempfindlich und hat während der fünfmonatigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sehr gelitten. Der Freiheitsentzug hat ihn in seiner Persönlichkeit schwer getroffen und scheint eine gewisse Warnwirkung entfaltet zu haben, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. angefochtenes Urteil, 5.b S. 10). Hinzu kommt, dass er die begangenen Taten sehr bereut (vgl. act. 1.10 S. 3; 9.9 S. 4). Andererseits gilt namentlich mit Blick auf die Schwere seines Verschuldens festzuhalten, dass der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe den konkreten Tatumständen nicht in ausreichender Weise Rechnung zu tragen vermöchte (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen unter E. 4.e), weshalb die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten teilbedingt zu vollziehen ist. In Anbetracht der Gesamtumstände sowie in Würdigung der straf- und verschuldensrelevanten Faktoren erscheint es daher angebracht, – dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend – die Hälfte der Freiheitsstrafe unbedingt und die andere Hälfte bedingt auszusprechen. Die Dauer der Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) wird auf drei Jahre festgelegt.

Seite 21 — 22 e. Nach dem Gesagten ist die Berufung somit gutzuheissen und die Ziffern 2.a und 2.c des angefochtenen Urteils sind aufzuheben. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 9 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben sind, und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten von A. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Anwendung von Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf Fr. 2‘500.-- festgelegt. Gleiches gilt mit Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche als Auslagen ebenfalls Teil der Verfahrenskosten bilden (Art. 422 Abs. 1 und 422 Abs. 2 lit. a StPO). Demzufolge hat A. auch die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen, wobei sie vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist alsdann in einem separaten Entschädigungsentscheid festzusetzen (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO, welche Bestimmung ausdrücklich von einem – vom Urteil verschiedenen – Entschädigungsentscheid spricht und dazu Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 135 StPO). Nach der insoweit Zustimmung verdienenden Lehre (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., N 12 zu Art. 135 StPO) findet der separate Entschädigungsentscheid seine Rechtfertigung insbesondere darin, dass das Obsiegen und Unterliegen erst am Ende des Verfahrens, das heisst am Ende des gesamten Rechtsmittelverfahrens, feststeht (was unterschiedliche Entschädigungsfolgen haben kann) und dass die Anfechtung der Entschädigung und die Legitimation dazu nicht demselben Rechtsmittelweg folgt wie die Anfechtung der Hauptsache (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012).

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 2.a und 2.c des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 19. April 2012 werden aufgehoben. 2. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 9 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben werden, und einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten von A.. 4. a) A. wird zur Bezahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung verurteilt. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen vorerst zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A. erlauben, bleibt die Rückforderung der ihm auferlegten Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. c) Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens in einem separaten Entschädigungsentscheid festgesetzt. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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