Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Juni 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 12 [nicht mündlich eröffnet] 10. November 2011 Urteil I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuar ad hoc Bühler In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter, Berufungskläger und Adhäsionsbeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach, Postfach 433, Arcas 22, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts L. vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 21. Februar 2011, in Sachen des Y., Berufungsbeklagter und Adhäsionskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Postfach 115, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, und in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung/schwere Körperverletzung hat sich ergeben:
Seite 2 — 47 I. Sachverhalt A. X. wurde am _ in _ geboren, wo er zusammen mit seinem Bruder bei der Mutter aufwuchs; sein Vater arbeitete damals bereits in der Schweiz. Im Jahre 1999 kam X. mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Schweiz, wo sie vorerst in Spreitenbach beim Vater lebten. Dort besuchte er eine Spezialschule, um Deutsch zu lernen. Danach zog die Familie nach W., wo X. die 1. Schulklasse besuchte. Nach der Trennung der Eltern kam X. zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder nach S1. und S2. in die dortigen Asylantenheime. Am 11. September 2001 zog die Familie nach Z., wo X. die Primar- und anschliessend die Realschule besuchte. Im Sommer 2009 beendete er die Schule, wobei er bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Lehrstelle gefunden hat. X. erwirtschaftet kein eigenes Einkommen, weshalb er derzeit von seiner Mutter unterstützt wird. Er ist im Besitze der Aufenthaltsbewilligung F. Seit dem 1. Oktober 2009 wohnt X. in L.. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Auch dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden kann nichts Nachteiliges gegen ihn entnommen werden. C. X. wurde am 22. Juni 2009 wegen Verdachts einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben in L. vorläufig festgenommen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 24. Juni 2009, mitgeteilt gleichentags, die Untersuchungshaft an. Am 17. September 2009 wurde X. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen. D. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren wurde im Auftrag des Untersuchungsrichters ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über X. betreffend psychische Störung, Schuldfähigkeit, Rückfallgefahr und Anordnung einer Massnahme bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden erstellt. In der Expertise vom 4. September 2009 gelangt C. zum Schluss, dass X. zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat an keiner psychischen Störung im engeren Sinne gelitten habe. Auch habe aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Schuldfähigkeit bestanden. Betreffend die Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, dass eher eine geringe Gefahr bestehe, dass X. erneut Straftaten begehen könnte. Auch gelangte der Gutachter zum Schluss, dass von der Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59-61 und Art. 63 StGB abzusehen sei, zumal keine psychische Störung vorliege, die mit der Tat in direktem Zusammenhang stehe.
Seite 3 — 47 E. Mit Eingabe vom 30. November 2009 liess Y. beim Untersuchungsrichteramt Chur Adhäsionsklage gegen X. mit folgendem Rechtsbegehren einreichen: „1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte aus dem Vorfall betreffend schwere Körperverletzung vom 22. Juni 2009 in Z. gegenüber dem Kläger unter Anordnung eines Rektifikationsvorbehaltes vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Schadenersatz von Fr. 408.70 zu leisten. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 40‘000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 23. Juni 2009 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.6% MWSt.) zu Lasten des Beklagten.” F. X. wurde mit Anklageverfügung vom 21. Januar 2010 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage legte die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Anklageschrift vom 21. Januar 2010 folgenden Sachverhalt zugrunde: „X. wird angeklagt der versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB. Am 22. Juni 2009, nach dem Mittagessen, begab sich X. in den Veloraum an seinem damaligen Wohnort an der _ in Z., um sein Velo zu reparieren. Dazu hatte er ein Küchenmesser mit einer ca. 11 cm langen, vorne spitz zulaufenden Klinge bei sich. Kurz vor 13:00 verliess er den Velokeller, um ein weiteres Werkzeug in der Wohnung zu holen. Draussen vor dem Velokeller sah X., wie Y. mit dem Velo auf der I. von Z. in Richtung L. fuhr. X. rief Y. zu sich. Im Velokeller gab er Y. einen Velosattel und ein Velorad und fragte ihn, ob diese Gegenstände ihm gehören würden. Dabei sprach X. Y. auf seinen am 26. September 2008 verletzten Zahn und eine Begegnung zwischen den beiden vor dem Denner an. Am 26. September 2008 war es zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei hatte Y. X. derart geschlagen, dass dieser an einem Zahn verletzt wurde. Am nächsten Tag war der Bruder von X. zusammen mit Kollegen zu Y. nach Hause gegangen und hatte sich an ihm gerächt, indem sie ihn zusammenschlugen. Seither hatten X. und Y. - ausser als sie sich bezüglich dieser Vorfälle gütlich einigten und die Strafanträge zurückzogen – keinen Kontakt mehr zueinander gehabt. Als Y. den Sattel in der rechten und das Velorad in der linken Hand hielt, fasste X. ihn mit der linken Hand an der rechten Schulter, zog mit der rechten Hand das Messer aus der Tasche und versetzte Y. mit dem Messer, welches er fest in der Faust hielt, einen heftigen Stich in die linke Halsseite. Dabei erlitt Y. eine Verletzung von 1 bis 2 cm Breite und 3 bis 5 cm Tiefe. Durch den Stich wurde
Seite 4 — 47 die grosse Halsschlagader vollständig durchtrennt und die grosse Halsvene verletzt. Y. befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr und überlebte nur dank eines Noteingriffs. Die Verletzung der Blutgefässe und der daraus resultierende Blutverlust hinterliessen aber einen Hirngewebsschaden infolge Mangelversorgung des Gehirns mit Blut und Sauerstoff. Dieser äusserte sich in Lähmungserscheinungen sowie kognitiven Hirnfunktionsdefiziten. Als X. sah, dass Y. am Hals blutete, schickte er ihn weg, ohne sich um ihn zu kümmern. Y. rannte auf die I., wo er auf dem Trottoir wegen der Verletzung zusammenbrach. X. nahm das Velo von Y. und stiess dieses in ein kleines Waldstück an der I.. Danach warf er das Messer in den Garten eines Nachbargrundstücks und begab sich in die Wohnung.” G. Gegen die Anklageverfügung sowie die Anklageschrift vom 21. Januar 2010 liess X. am 11. Februar 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen erheben: „1. Der Anklagepunkt der versuchten Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Ziffer 1 der Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Januar 2010 gegen X. sei aufzuheben. 2. Ziffer II. der Anklageschrift vom 21. Januar 2010 der Staatsanwaltschaft Graubünden sei dahingehend zu ergänzen, dass auch die Sachverhaltsschilderung von X. wiedergegeben wird. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Anklage wegen versuchter Tötung sei rechtswidrig, zumal sie den Anspruch von X. auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletze. Entsprechend sei X. während der gesamten Strafuntersuchung der Tatbestand der versuchten Tötung kein einziges Mal explizit vorgehalten worden, womit er auch keine Möglichkeit gehabt hätte, sich diesbezüglich zu äussern. H. Unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das Kantonsgericht von Graubünden die Sache mit Entscheid vom 17. März 2010, mitgeteilt am 9. Juni 2010, an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück. I. Nach ergänzter Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 13. Juli 2010 erneut eine Anklageverfügung samt Anklageschrift, welche in der Folge beide unangefochten blieben. Die Anklageverfügung vom 13. Juli 2010 lautete, wie folgt: „1. X. wird wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt.
Seite 5 — 47 2. Der Fall wird gestützt auf Art. 340 StGB und 47 StPO dem Bezirksgericht L. zur Beurteilung überwiesen. 3. Die Anklage wird mündlich durch Untersuchungsrichterin lic. iur. M. vertreten. 4. Als amtliche Verteidigerin wurde Rechtsanwältin lic. iur. Carmen Vanoni, 7002 Chur, bestimmt. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)” J. Am 15. November 2010 liess X. beim Bezirksgericht L. eine Stellungnahme betreffend die Adhäsionsklage von X. vom 30. November 2009 einreichen. Darin wurde beantragt, was folgt: „1. Die Adhäsionsklage vom 30. November 2009 sei an den ordentlichen Richter zu verweisen. 2. Eventualiter sei a) auf Ziffer I./1. der Adhäsionsklage nicht einzutreten; b) der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 408.70 zu bezahlen; c) Ziffer I./3. der Adhäsionsklage abzuweisen. 3. Unter gesetzlicher Kostenfolge.” K. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht L. fand am 1. Dezember 2010 statt. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen. 3. Die entstandene Untersuchungshaft von 88 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 4. Für den Teil von 18 Monaten Freiheitsstrafe sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. 5. Die von der Polizei sichergestellte Tatwaffe sei gerichtlich einzuziehen. 6. Das Velo sei nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 7. Das Gericht habe über die Erstattung des Ausweises und die Fortsetzung der Verpflichtung zur wöchentlichen Meldung bei der Polizei zu entscheiden.
Seite 6 — 47 8. Kostenfolge sei die gesetzliche.” Die Verteidigerin von X. stellte und begründete folgende Anträge: „1. X. sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. a) X. sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. b) Dafür sei er mit einer bedingten Geldstrafe nach Ermessen des Gerichts zu betrafen. 3. Eventualiter sei er im Falle einer von unserem Antrag abweichenden Verurteilung milde zu betrafen, d.h. zu einer bedingten Freiheitstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen. 4. Die Polizei- und Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.” Bezüglich der Anträge im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage verwies die Verteidigerin von X. auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 15. November 2010. L. Mit Urteil vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 21. Februar 2011, erkannte das Bezirksgericht L., wie folgt: „1. X. ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB. 2. Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft. Davon hat X. 18 Monate zu verbüssen, wobei die erstandene Untersuchungshaft von 88 Tagen an den Strafvollzug angerechnet wird. Für den restlichen Teil der Freiheitsstrafe, somit für 18 Monate, wird ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährt. 3. Die von der Polizei sichergestellte Tatwaffe wird eingezogen. 4. Das von der Polizei sichergestellte Fahrrad von X. ist diesem wieder auszuhändigen. 5. Der Ausweis von X. wird bis zum Antritt des Strafvollzugs einbehalten, ebenso lange wird die Verpflichtung zur wöchentlichen Meldung bei der Polizei aufrechterhalten. Danach entfallen diese Massnahmen. 6. Es wird unter Anordnung eines Rektifikationsvorbehaltes gerichtlich festgestellt, dass X. aus dem vorliegend beurteilten Vorfall betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung vom 22. Juni 2009 in Z. gegenüber dem Adhäsionskläger Y. vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist.
Seite 7 — 47 7. Weiter wird X. in Gutheissung der Adhäsionsklage gerichtlich verpflichtet, dem Adhäsionskläger einen Schadenersatz von Fr. 408.70 und eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 40‘000.-- zuzüglich 5% Zins seit 23. Juni 2009 zu bezahlen. 8. X. hat dem Adhäsionskläger schliesslich eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4‘718.25 (inkl. Mwst) zu bezahlen. 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 5‘750.00 - den Barausauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 14‘270.60 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts L. Fr. 6‘570.20 - den Barauslagen des Bezirksgerichts L. Fr. 529.80 - den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 16‘593.30 total somit Fr. 43‘713.90 gehen vollumfänglich zu Lasten von X. Die Kosten der erstandenen Untersuchungshaft in Höhe von Fr. 17‘435.-- sind gestützt auf Art. 158 Abs. 3 und Art. 188 StPO von Kanton Graubünden zu tragen. 10. (Rechtsmittelbelehrung). 11. (Mitteilung).” In der Begründung hielt das Bezirksgericht L. nach eingehender Würdigung der Beweise zusammenfassend fest, aus den verschiedenen Aussagen sowie aus den vorhandenen Beweisen ergebe sich, dass sich der Tathergang so zugetragen habe, wie er in der Anklageschrift dargestellt worden sei. Es habe als erstellt zu gelten, dass die Verletzungen von Y. lebensgefährlich gewesen seien. Auch habe es als erstellt zu gelten, dass X. absichtlich mit einem Messer auf den Hals von Y. eingestochen habe. Dieses Verhalten könne nicht anders gedeutet werden, als die vorsätzliche Absicht von X., Y. schwer zu verletzen. Mithin seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, weshalb sich X. der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig gemacht habe. Ferner erachtete die Vorinstanz den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB als erfüllt, zumal X. Y. absichtlich mit einer nicht unerheblichen Wucht ein spitzes Messer in den Hals gestochen habe. Vor diesem Hintergrund dränge sich die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung als derart wahrscheinlich auf, dass das Vorgehen von X. zumindest als eventualvorsätzlich qualifiziert werden müsse. Bezüglich der Strafzumessung stellte das Bezirksgericht L. unter anderem fest, das Verschulden von X. wiege schwer, auch wenn der Tod des Berufungsbeklagten nicht sein primäres Ziel gewesen sei. Die Strafe sei wegen vollendeten Versuchs zu mildern,
Seite 8 — 47 wobei die Reduktion vorliegend gering ausfalle; schliesslich sei der Tötungserfolg nur wegen der raschen medizinischen Versorgung nicht eingetreten. Strafmildernd würden sich ferner das jugendliche Alter und die im Gutachten diagnostizierte unreife Persönlichkeit von X. auswirken. Mithin erscheine die von der Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte Freiheitsstrafe von 3 Jahren als angemessen. Im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage hielt das Bezirksgericht L. fest, X. habe Y. widerrechtlich und schuldhaft einen Messerstich in den Hals versetzt, weshalb er unter Anordnung eines Rektifikationsvorbehalt im Sinne von Art. 46 Abs. 2 OR vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei. Die Anordnung des Rektifikationsvorbehaltes wurde damit begründet, dass gemäss den im Recht liegenden ärztlichen Gutachten und Berichten nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch weitere Folgekosten entstehen könnten. Ferner führte das Bezirksgericht L. aus, Y. habe klarerweise und anerkanntermassen Anspruch auf die Bezahlung einer Genugtuungssumme. Gestützt auf die "Zwei Phasen Methode" und die Kasuistik erscheine eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 40‘000.00 als angemessen. M. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 14. März 2011 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden strafrechtliche Berufung mit folgenden Anträgen: „I. Anträge 1. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB und der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB freizusprechen und er sei der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer bedingten Geldstrafe nach Ermessen des Gerichts zu betrafen. 3. Eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen und er sei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen. 4. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben
Seite 9 — 47 5. Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei bezüglich der Genugtuungssumme aufzuheben und X. sei zu verpflichten, dem Adhäsionskläger eine Genugtuungssumme in Höhe von maximal Fr. 30‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 23. Juni 2009 zu bezahlen. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. II. Verfahrensrechtliche Anträge 1. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger von X. einzusetzen. 2. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. III. Beweisergänzungsantrag Dem psychiatrischen Gutachter C., Psychiatrische Dienste Graubünden, Forensischer Dienst, Postfach 200, 7408 Cazis, seien in Ergänzung eines psychiatrischen Gutachtens vom 4. September 2009 die folgenden Fragen zur Beantwortung zu unterbreiten: 1. Wie beurteilt der Gutachter die Möglichkeit einer Affekttat, wenn man wie das Bezirksgericht L. in seinem Urteil vom 1. Dezember 2010 annimmt, der Angeklagte habe Y. absichtlich am Hals verletzt? 2. Besteht unter dieser Annahme eine erhöhte Möglichkeit, dass der Angeklagte im Affekt gehandelt hat.” Begründend wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Bezirksgerichts L. habe X. Y. die schwere Halsverletzung nicht absichtlich zugefügt. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass X. Y. in der Absicht zu sich gerufen habe, ihm ausgeliehene Fahrradgegenstände zurückzugeben. Im Fahrradkeller habe Y. den Velosattel und das Laufrad vom Boden aufgehoben. Alsdann sei Y. den Sattel mit der Hand in die Höhe haltend auf X. zugegangen. Letzterer hätte panische Angst gehabt, dass Y. ihn schlagen würde. Daher habe X. Y. mit beiden Händen auf Schulterhöhe von sich weggestossen. Dabei sei das Messer, welches X. die ganze Zeit in der Hosentasche gehalten habe, mitgekommen. Mithin habe es sich beim Vorfall vom 22. Juni 2009 nicht um eine absichtliche Verletzung, sondern um einen Unfall gehandelt. Daher könne weder ein Verletzungsvorsatz, geschweige denn ein Tötungsvorsatz bejaht werden. Mit Verweis auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von C. vom 4. September 2009 machte X. ferner geltend, dass grundsätzlich auch der
Seite 10 — 47 besagte Gutachter die von ihm konstant wiedergegebene Sachverhaltsdarstellung, wonach die Halsverletzung auf einem Unfall beruhe, stützen würde. X. brachte überdies vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich - zumindest subjektiv - in einer Bedrohungssituation befunden habe. Angesichts dieser Bedrohungssituation stelle sich die Frage, ob er in Notwehr oder allenfalls Putativnotwehr gehandelt habe; allenfalls liege Notwehrexzess vor. In formeller Hinsicht liess X. ausführen, falls das Kantonsgericht von Graubünden eine absichtliche Zufügung der Halsverletzung bejahe, sei davon auszugehen, dass X. im Affekt gehandelt habe. Daher dränge es sich auf, dem Gutachter C. im Rahmen einer Beweisergänzung die im Rechtsbegehren der Berufung vom 14. März 2011 festgehaltenen Fragen zu unterbreiten. N. Mit Verfügung vom 16. März 2011 forderte das Kantonsgericht von Graubünden das Bezirksgericht L., die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie den Vertreter von Y. zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. O. Mit Schreiben vom 1. April 2011 beantragte das Bezirksgericht L. die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Auch die Staatsanwaltschaft von Graubünden beantragte mit Vernehmlassung vom 4. April 2011 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Nachdem Y. die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung erstreckt worden war, liess er am 19. April 2011 eine Berufungsantwort einreichen, worin er ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Berufung vom 14. März 2011 beantragte. P.a) Am 29. Juni 2011 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend war der Berufungskläger und sein privater Verteidiger, lic. iur. Reto Allenspach, sowie der Erste Staatsanwalt Stv. lic. iur. N.. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 verzichtete Y. auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Der Verteidiger des Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf das Vorlesen einzelner Aktenstücke.
Seite 11 — 47 b) Alsdann wurde der Berufungskläger durch das Gericht zu seiner Person und zur Sache befragt. Auf Frage erklärt X., nach dem Vorfall vor dem Denner (September 2008) sei sein Bruder mit Kollegen zu Y. gegangen. Er könne nicht bestätigen, dass sie Y. zusammengeschlagen hätten; schliesslich sei er nicht dabei gewesen. Auch erklärt X., er habe keinen Hass gegen Y. gehabt; andererseits er Y. bereits früher attackiert hätte. Betreffend den Vorfall vom 22. Juni 2009 gab der Angeklagte zu Protokoll, er sei in den Velokeller gegangen, um ein Kabel an seinem Fahrrad abzuschneiden. Dabei habe er die Tatwaffe (Messer) in seiner rechten Hosentasche gehalten und zwar mit dem Griff nach oben. Als er Y. gesehen habe, habe er diesen zwecks Übergabe eines Velosattels und eines Laufrades zu sich in den Velokeller gerufen. Über den Vorfall vor dem Denner hätten sie nicht gesprochen. Auch hätten sie sich weder gestritten noch seien sie handgreiflich geworden. Alsdann sei Y. mit dem Velosattel und dem Laufrad in der Hand auf ihn zugekommen. Er habe sich angegriffen gefühlt, weshalb er ihn mit beiden Händen weggestossen habe, wobei das Messer mitgekommen sei. Die Schilderung seines Bruders D., wonach er auf Y. losgegangen sei, sei nicht zutreffend. Nachdem er realisiert habe, dass er Y. am Hals verletzt habe, sei er in Panik geraten. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, Y. zu helfen. Danach sei er in die Wohnung gegangen und habe sich das Gesicht gewaschen. Was mit Y. in der Folge geschehen sei, wisse er nicht. Er habe lediglich einen Krankenwagen vor dem Haus gesehen. Abschliessend erklärte X., dass er Y. seit dem Vorfall vom 22. Juni 2009 nicht mehr gesehen habe. Auch habe er keine Krankenbesuche getätigt. c) Im Anschluss fanden die Plädoyers des Verteidigers von X. und der Staatsanwaltschaft Graubünden statt. Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach bestätigte und begründete in seinem Parteivortrag die Anträge gemäss der schriftlichen Berufung vom 14. März 2011. Der Erste Staatsanwalt Stv. lic. iur. N., beantragte in seinem Plädoyer die Abweisung der Berufung und begründete seinen Antrag entsprechend. Nach vorgetragener Replik verzichtete der Erste Staatsanwalt Stv. lic. iur. N., auf eine Duplik. Alsdann wurde dem Berufungskläger die Möglichkeit zum Schlusswort erteilt, wovon er Gebrauch machte. So beteuerte er, dass es ihm leid tue, was passiert sei. Daraufhin wurde das Berufungsverfahren geschlossen.
Seite 12 — 47 Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Urteile, die vor Inkrafttreten der neuen StPO gefällt worden sind, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Da das angefochtene Urteil am 1. Dezember 2010 gefällt wurde, untersteht die dagegen erhobene Berufung demnach altem Recht, d.h. der bis Ende 2010 in Kraft gewesenen Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO-GR; BR 350.000). 2. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO-GR innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einlegen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO-GR). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO- GR). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO-GR e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz
Seite 13 — 47 bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, L. 1996, S. 375 f.). 3. Das Kantonsgerichtspräsidium kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO-GR eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag anordnen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO-GR). X. hat in seiner Berufung vom 14. März 2011 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2011 (vgl. Verfügung vom 29. April 2011) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen. 4. Der Berufungskläger stellt in der Berufungsschrift den Antrag, Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach sei ihm als amtlicher Verteidiger beizugeben. Zieht der Angeklagte nicht einen privaten Verteidiger auf eigene Kosten bei, so bestellt ihm der Präsident bzw. der Vorsitzende unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn die Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles es rechtfertigen oder wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. beantragt (Art. 144 Abs. 2 StPO-GR in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO-GR). Betreffend die von der Anklage beantragte Freiheitsstrafe unterscheidet das Gesetz nicht, ob die Freiheitsstrafe bedingt beziehungsweise teilbedingt oder unbedingt beantragt wird. Vorliegend wurde von der Anklage eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren beantragt, wobei für den Teil von 18 Monaten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren sei. Diesen Strafantrag hiess die Vorinstanz mit Urteil vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 21. Februar 2011, gut. X. hat allein schon deswegen gemäss Gesetz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Die beantragte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Allenspach wird daher bewilligt.
Seite 14 — 47 5. Vorliegend unangefochten geblieben ist die gerichtliche Einziehung der Tatwaffe durch die Vorinstanz. Damit hat sich das Kantonsgericht von Graubünden mithin nicht mehr weiter zu befassen. Dasselbe hat für die vom Bezirksgericht L. angeordneten Massnahmen zu gelten, wonach der Ausweis des Berufungsklägers einbehalten und die Verpflichtung zur wöchentlichen Meldung bei der Polizei aufrechterhalten worden ist. 6.a) Der Berufungskläger macht geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz lasse sich aus den im Recht liegenden Beweismitteln nicht schliessen, dass er den Berufungsbeklagten absichtlich mit einem Messer schwer verletzt habe. Vielmehr sei, wie von ihm stets beteuert, von einem Unfall auszugehen. Nach dem hiervor Ausgeführten ist klar, dass sich die vorstehende Berufung primär gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung richtet. Im Einzelnen bringt der Berufungskläger diesbezüglich vor, er sei am 22. Juni 2009 kurz vor 13 Uhr dabei gewesen, im Velokeller seines Wohnhauses mit einem Küchenmesser sein Fahrrad zu reparieren. Als er beabsichtigt habe, in seine Wohnung zurückzukehren, um ein zusätzliches Werkzeug zu holen, sei der Berufungsbeklagte zufällig mit seinem Fahrrad vorbeigefahren. Er habe diesen zu sich gerufen, um ihm ausgeliehene Fahrradgegenstände zurückzugeben. Im Fahrradkeller habe der Berufungsbeklagte den Sattel und das Rad vom Boden aufgenommen und habe mit angriffigem Tonfall gesagt, dass diese Gegenstände nicht ihm gehörten. Alsdann habe sich der Berufungsbeklagte auf ihn zubewegt und zwar den Sattel mit der Hand in die Höhe haltend. Er habe panische Angst gehabt, dass der Berufungsbeklagte ihn schlagen würde. Daher habe er ihn mit beiden Händen auf Schulterhöhe von sich weggestossen. Dabei sei das Messer, welches er die ganze Zeit in der Hosentasche gehalten habe, mitgekommen. Die Richtigkeit seiner Aussagen würde grundsätzlich auch durch das Gutachten von C. vom 4. September 2009 gestützt (act. 2.9). Dieser habe nämlich auf S. 23 f. seines Gutachtens festgehalten, was folgt: „[…] Geht man davon aus, dass der Expl. grundsätzlich eher aggressionsgehemmt ist, gleichzeitig häufig ein Gefühl der Hilflosigkeit und Ohnmacht erlebt hat und er wenig Selbstvertrauen hat, so wäre es aus gutachterlicher Sicht denkbar, dass er eine unbewusste Geste von S. S. bedrohlich interpretiert hat und aufgrund der früheren Erfahrung anstatt
Seite 15 — 47 einfach wegzulaufen, diesen hat wegschubsen wollen, wobei er dann in seiner Aufregung das Messer festgehalten hat. Hier scheint seine subjektive Einschätzung der Situation, dass S. S. aggressiv auf ihn reagiert habe, für das Verständnis wichtig zu sein. Da es nach den Auseinandersetzungen im Oktober 2008 zu keinem Austausch mehr zwischen den beiden gekommen sei, muss auch für beide grundsätzlich unklar gewesen sein, in wie weit der jeweils andere dieses noch nicht als erledigt ansah, sodass es normalpsychologisch durchaus vorstellbar ist, dass eine gewisse Aggressivität in der Luft gelegen hat. In diesem Zusammenhang war dann die Stellung der beiden ungünstig, da S. S. noch am Expl. vorbei musste, um herauszukommen. Das vom Expl. gezeigte Nachtatverhalten ist mit dieser Version aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich vereinbar. Er hat sich zunächst der Waffe entledigt und dann in seiner Unsicherheit den Bruder gerufen, ihm erzählt, was passiert war und ist dann aber noch einmal in die Schule gegangen, wo er nach Aussen hin versucht hat, einen unauffälligen Eindruck zu machen. Dem Vorschlag des Bruders, sich zu stellen, ist er dann auch gefolgt. Folgt man der Version von S. S., so müsste aus gutachterlicher Sicht angenommen werden, dass noch gewisse Rachegefühle im Expl. vorgeherrscht haben und dass er diesen im Keller einerseits zur Rede stellen wollte, andererseits aber auch verletzen wollte. Hierfür fanden sich in der Untersuchung keine entsprechenden Hinweise. Wie bereits gesagt, gab es keine Hinweise darauf, dass der Expl. sich zunehmend oder nur noch mit dem Übergriff vom Oktober 2008 beschäftigt hatte. Die von der Mutter beschriebene zunehmende Zurückgezogenheit im Verlaufe des letzten halben Jahres dürfte am ehesten auf die unklare Zukunftsperspektive zurückzuführen sein, aber auch auf die damaligen Erlebnisse. Der Expl., der sich selber als eher friedfertig erlebt, hat den damaligen Übergriff als unvermittelt erlebt und er hat, ebenfalls normalpsychologisch nachvollziehbar, versucht, sich solchen Situationen möglichst zu entziehen. Die Tatsache, dass er beim angegebenen Wegschubsen von S. S. das Messer nicht losgelassen hatte, müsste dann eher mit seiner Aufgeregtheit und Unsicherheit erklärt werden. […]” b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO-GR in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO-GR nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt,
Seite 16 — 47 a.a.O., S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo” darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2.a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2.c). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, Strafprozessrecht, Eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons F. und des Bundes, 4. Auflage, F. 2004, N. 294 f.). Diese allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). In diesem Fall hat ein Freispruch zu erfolgen. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel
Seite 17 — 47 mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der Beweiswürdigung ist nicht die Form, sondern der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung, sowie die Überzeugungskraft der Beweismittel im Einzelfall, entscheidend (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 5), wobei nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht. Mehrere Indizien, die, einzeln betrachtet, immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können zusammen vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BG-Urteil 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). ca) Angesicht der Tatsache, dass der Berufungskläger den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt bestreitet und sich darauf beruft, dass es sich bei der Stichverletzung nicht um eine vorsätzliche Tatbegehung, sondern um ein Versehen gehandelt habe, hat das Kantonsgericht von Graubünden die Beweismittel noch einmal umfassend zu würdigen. Dabei wird, soweit dies angängig ist, auch auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils Bezug genommen. cb) Unbestritten ist, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten mit einem Messer in die linke Halsseite gestochen hatte. Dabei wurde die Hauptschlagader durchtrennt und die grosse Halsvene verletzt. Der Berufungsbeklagte schwebte in unmittelbarer Lebensgefahr und konnte nur dank eines Noteingriffs gerettet werden (act. 8.7). cc) E. hielt im rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2009 (act. 8.7) fest, dass eine Tatwaffe – in casu ein Messer – fest in der Faust umschlossen
Seite 18 — 47 und relativ zum Objekt, im konkreten Fall zum Hals hin, bewegt werden müsse, damit eine Stichverletzung der vorliegenden Art entstehen könne. Daraus ergibt sich, dass der Berufungskläger das Messer fest in der Hand gehalten haben muss, als er dem Opfer damit die Verletzungen zugefügt hatte und nicht nur „nicht so fest”, wie er dies anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2009 (act. 4.3) zu Protokoll gab. Dies spricht indizienmässig dagegen, dass das Messer irgendwie einfach mitgekommen sei, als er Y. habe wegstossen wollen (act. 7.12). Mithin ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten das Messer bewusst in den Hals gestossen hatte. Für diese Version spricht auch der Umstand, dass X. Y. eine klare Stich- und nicht eine Schnittverletzung zugefügt hatte. Entsprechend liegt gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 28. September 2008 eine 1-2 cm lange Hautstichwunde vor, wobei der Stichkanal 3-5 cm tief ist (act. 8.7). Während bei einem Unfall eine Schnittverletzung zu erwarten ist, entsteht eine Stichverletzung bei einer gezielt geführten Bewegung. Dass die vorliegende 3-5 cm tiefe Stichverletzung durch eine gerade wegstossende Bewegung der Arme gegen die Brust entstanden sein soll, ist mithin nicht nachvollziehbar. cd) Der Augenschein im Operationssaal vom 22. Juni 2009 hat zu Tage gebracht, dass die Wundränder glatt und nirgends geschürft waren. Überdies hatten die Wundränder keine kantigen oder spitz zulaufenden Anteile gezeigt (act. 8.7). Angesichts des Verletzungsbildes ist davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten kein eigentlicher Kampf stattgefunden hatte. Dahingehend sagte auch der Berufungskläger aus. So bestätigte er, dass zwischen ihm und dem Berufungsbeklagten keine Handgreiflichkeiten vorgefallen seien (act. 7.4). Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass überhaupt keine Dynamik stattgefunden hatte (vgl. auch act. 8.7, S. 5/6), jedoch konnte diese aufgrund des hiervor Ausgeführten sicherlich nicht derart intensiv gewesen sein, dass durch eine Verkettung unglücklicher Umstände versehentlich eine Stichverletzung entstehen konnte, wodurch die Hauptschlagader des Berufungsbeklagten durchtrennt wurde. Diese Ausführungen lassen eine durch blosses Wegstossen entstandene versehentliche Verletzung als nicht nachvollziehbar erscheinen. Dass es sich bei den Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er den Berufungsbeklagten mit beiden Händen auf Schul-
Seite 19 — 47 terhöhe von sich weggestossen habe, wobei das Messer mitgekommen sei, um eine Schutzbehauptung handelt, spricht indizienmässig überdies Folgendes: Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Juli 2009 (act. 7.22) sagte der Berufungskläger aus, dass der Berufungsbeklagte mehr auf seine linke Hand konzentriert gewesen sei und dies obwohl er ihn gemäss Eigenangaben gleichzeitig mit beiden Fäusten/Händen im Brustbereich weggestossen haben soll (act. 7.12; 7.22; 7.27, S. 5). Diese Ausführungen des Berufungsklägers erscheinen widersprüchlich und sprechen vielmehr dafür, dass er den Berufungsbeklagten mit der linken Hand an der Schulter packte, bevor er ihm das Messer in den Hals stach (act. 7.27). Nur dadurch lässt sich erklären, dass der Berufungsbeklagte seinen Fokus auf die linke Hand des Berufungsklägers gerichtet hatte. Mithin erscheint eine versehentliche zugefügte Verletzung unwahrscheinlich. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Berufungskläger das Messer die ganze Zeit während der Berufungsbeklagte im Velokeller anwesend war - mit der Hand in der Hosentasche gehalten hatte (act. 7.15 und act. 4.3, S. 3). Auf die Frage, aus welchem Grund er das Messer mit der Hand in der Hosentasche gehalten habe, gab der Berufungskläger Folgendes zu Protokoll (act. 7.4, Frage 12): „Ich weiss es nicht genau. Einfach, dass es mir nicht aus der Hosentasche fällt.” Wieso ihm das Messer aus der Hosentasche hätte fallen sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich nicht um ein besonders grosses Messer gehandelt hatte und seine Trainerhosen über grosse und weite Hosentaschen verfügten (Plädoyerschrift betreffend vorinstanzliches Verfahren, S. 10 unten). Diese Ausführungen erscheinen daher in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungskläger das Messer nicht zufällig in der Hand gehalten hatte. ce) In vorliegendem Verfahren fallen die Aussagen von D., dem Bruder des Berufungsklägers, sowie dessen Freundin F. besonders ins Gewicht. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Juni 2009, also einen Tag
Seite 20 — 47 nach dem hier zur Diskussion stehenden Vorfall, gab ersterer zu Protokoll, was folgt (act. 5.3): „[…] Ich fragte ihn (X.), was passiert sei. Er sagte mir (D.), dass er einen solchen Hass in sich verspürt habe und dieser Hass habe ihn die ganze Zeit verfolgt. Er habe nur noch schwarz gesehen. […]. Er sagte mir dann, dass er mit einem Messer auf ihn (Y.) losgegangen sei. […]” Bei dieser Deposition blieb D. auch anlässlich der Konfronteinvernahme mit seinem Bruder vom 07. Juli 2009 (act. 7.17). Im Rahmen sämtlicher Einvernahmen sagte D. somit aus, dass sein Bruder ihm mitgeteilt habe, dass er den Berufungsbeklagten mit einem Messer angegriffen habe. Dass die Stichverletzung durch eine wegstossende Bewegung lediglich versehentlich erfolgt sein soll, gab D. indessen nicht einmal ansatzweise zu Protokoll. Vielmehr sagte er aus, dass sein Bruder keine weitergehenden Angaben gemacht habe, als dass er mit dem Messer auf den Berufungsbeklagten losgegangen sei (vgl. act. 7.11, S. 4). Mithin ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich gegenüber seinem Bruder nie dahingehend geäussert hatte, dass er dem Berufungsbeklagten die Stichverletzung versehentlich zugeführt habe. Hätte der Berufungskläger den Berufungsbeklagten aber tatsächlich versehentlich verletzt, darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass er dies seinem Bruder nach der Tat mitgeteilt hätte; dies war jedoch gerade nicht der Fall (vgl. act. 7.11 S. 4). Anhaltspunkte, die im Übrigen darauf hindeuten würden, dass D. seinen Bruder belasten wollte, bestehen nicht, weshalb dessen Aussagen als glaubhaft zu gelten haben. Angesichts des hiervor Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten das Messer - im Rahmen einer wegstossenden Bewegung - versehentlich in den Hals gestossen hatte. Dies hat umso mehr zu gelten, als sich der Berufungskläger auch gegenüber F., der Freundin seines Bruders, nicht dahingehend geäussert hatte, dass er dem Berufungsbeklagten versehentlich mit dem Messer in den Hals gestochen habe. Entsprechend gab F. anlässlich der Befragung vom 22. Juni 2009 (act. 7.1, Frage 2) zu Protokoll, was folgt: „[…] Ich habe ihn noch gefragt, wo er genau zugestochen hat und er antwortete mir, dass er in den Hals von Y. gestochen bzw. geschnitten hat.”
Seite 21 — 47 Anlässlich ihrer Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger (act. 7.18), wo sie als Zeugin unter Wahrheitspflicht stand und mangels Zeugnisverweigerungsrecht zur Aussage verpflichtet war, blieb sie im Kern bei ihren Aussagen. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger sich auch gegenüber F. nie dahingehend geäussert hatte, dass er dem Berufungsbeklagten das Messer versehentlich – im Rahmen eines Unfalls – in den Hals gestochen habe. Mithin sprechen die hiervor gemachten Ausführungen indizienmässig dafür, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten das Messer absichtlich in den Hals gestochen hatte. cf) Der Berufungskläger gab zu Protokoll (act. 4.3, S. 3), dass der Berufungsbeklagte den Sattel etwas hochgehoben habe, so dass er davon ausgegangen sei, dass er ihn mit dem Sattel habe schlagen wollen. Diese Situation habe für ihn einen bedrohlichen Eindruck gemacht. Daraufhin habe er eine wegstossende Bewegung gemacht, im Sinne von Abstand halten, woraufhin das Messer mitgekommen sei. Demgegenüber gab sein Bruder D. vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass er nichts von einem Sattel wisse (act. 5.3, S. 5). Daraus ergibt sich, dass der Berufungskläger gegenüber seinem Bruder zu keinem Zeitpunkt und mit keinem Wort erwähnt hatte, dass er sich vom Berufungsbeklagten, der angeblich den Sattel in die Höhe gehalten haben soll, bedroht gefühlt hatte. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wäre aber zu erwarten gewesen, dass X. seinem Bruder die angebliche Bedrohungssituation - wodurch er sich gemäss Eigenangaben zur wegstossenden Bewegung veranlasst sah - geschildert hätte, hätte sie tatsächlich bestanden. Mithin sprechen die hiervor gemachten Ausführungen indizienmässig dafür, dass nie eine Bedrohungssituation bestanden hatte und X. auch nie eine solche angenommen hatte. Seine diesbezüglichen Ausführungen erscheinen daher als unglaubwürdig und müssen folglich als Schutzbehauptung qualifiziert werden. cg) Bemerkenswert ist in vorliegendem Fall insbesondere das Nachtatverhalten des Berufungsklägers. Diesbezüglich muss man sich vor Augen halten, dass dieser, nachdem er den Berufungsbeklagten verletzt hatte, diesen einfach seinem
Seite 22 — 47 Schicksal überlassen hatte, obwohl er gesehen hatte, dass dieser blutete (act. 4.3, S. 4). Wer aber jemanden unabsichtlich verletzt, von dem ist nach dem allgemeinen Lauf der Dinge zu erwarten, dass er sich um sein blutendes Opfer kümmert, sei es, dass derjenige sich nach dessen Befinden erkundigt oder ärztliche Hilfe herbeiruft. Der Berufungskläger hatte indes nichts dergleichen unternommen. Vielmehr hatte er sich entschlossen, abzuhauen. Dass der Berufungsbeklagte gemäss Eigenangaben des Berufungsklägers nur wenig blutete (act. 4.3, S. 4), erscheint im Übrigen unglaubwürdig; schliesslich sagte D. aus, dass er auf dem Weg ins Haus sehr viel Blut gesehen habe (act. 7.11, S. 4). Vor diesem Hintergrund wäre eine Hilfeleistung durch den Berufungskläger – bei einer versehentlich erfolgten Verletzung – noch mehr zu erwarten gewesen. Nicht ausser Acht gelassen werden darf ferner der Umstand, dass der Berurungskläger die Tatwaffe in ein Gebüsch geworfen und sich ebenfalls des Fahrrads des Berufungsbeklagten entledigt hatte. Auch beabsichtigte der Berufungskläger, das Blut des Opfers wegzuwischen (act. 7.11, S. 4). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Berufungskläger der Tatwaffe entledigt hatte, soll er den Berufungsbeklagten damit doch lediglich versehentlich verletzt haben. Ein solches Nachtatverhalten lässt indizienmässig vielmehr auf eine absichtliche Tatbegehung schliessen. Diese Erkenntnis wird durch das beabsichtigte Wegwischen des Blutes und die Entledigung des Fahrrads des Berufungsbeklagten noch bestärkt. ch) Festzuhalten ist im Weiteren, dass aufgrund der Aussagen von D. und dessen Freundin F. der vom Berufungskläger verübten Tat ein Motiv zugrunde gelegen hat. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. Juni 2009 sagte D. aus, dass er seinen Bruder kurz nach der Tat gefragt habe, was passiert sei. Alsdann habe ihm dieser zur Antwort gegeben, dass er (X.) einen solchen Hass in sich verspürt habe, dass er nur noch schwarz gesehen habe. Auch habe er ihm zur Antwort gegeben, dass ihn dieser Hass schon die ganze Zeit verfolgt habe (act. 5.3, S. 2). D. gab ferner zu Protokoll, dass er davon ausgehe, dass sich
Seite 23 — 47 die Aussagen seines Bruders auf den Vorfall vor dem Denner vom September 2008 beziehen würden (act. 7.11, S. 5). Dahingehend sagte auch F. aus, indem sie zu Protokoll gabe, was folgt (vgl. act. 7.1, Frage 2; act. 7.18, S. 3): „[…] Warum und wieso er (X.) das gemacht hat, weiss ich im Groben Bescheid. X. wurde von Y. vor geraumer Zeit tätlich angegriffen und verletzt. Er gab mit zur Antwort, dass ihn diese Tat immer noch schmerzt und er sich schämt, dass er sich damals nicht gewehrt hat. Zudem hatte er angeblich Angst vor weiteren Schlägen.” „Er sagte, dass er einen Grund gehabt habe wegen dem von früher. Ich wusste, was er damit meinte und wusste, was passiert war. […]. Ich verstand ihn so, dass die Tatsache, dass er sich damals zusammenschlagen liess und sich nicht wehrte sowie dass die Leute ihn dann auch später danach fragten, ihn schmerzte[…].” Angesichts der Tatsache, dass keine Hinweise vorliegen, die darauf hindeuten, weshalb D. seinen Bruder wider besseres Wissen belasten sollte, erscheinen seine Aussagen als glaubwürdig. Dasselbe hat bezüglich der Aussagen von F. zu gelten. Mithin ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, welcher am Zahn verletzt worden war, dies nie richtig verkraftet hat und seither einen Hass, ja sogar Rachegefühle gegen Y. gehegt hatte. An diesem Ergebnis ändern auch die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten (act. 2.9, S. 24) nichts, wonach sich keinerlei Anzeichen dafür gefunden hätten, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt der Tatbegehung von Rachegefühlen beherrscht gewesen sei. Auch hätte es keine Hinweise darauf gegeben, dass der Berufungskläger sich zunehmend oder nur noch mit dem Übergriff vom September 2008 beschäftigt hätte. Diese gutachterliche Erkenntnis steht den Ausführungen des Berufungsklägers, welche er gegenüber seinem Bruder und F. unmittelbar nach der Tat gemacht hatte, diametral entgegen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungskläger seinen Bruder und F. selber darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass ihn die Auseinandersetzung vom September 2008 - entgegen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, welcher in Überschreitung seines Auftrages eine ihm nicht zustehende unzulässige Akteninterpretation vorgenommen hat - noch immer beschäftigt hatte und nichts gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen letzterer spricht, sind diese im
Seite 24 — 47 Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung stärker zu gewichten, als die psychiatrischen Feststellungen (vgl. hierzu: nachstehend Erw. 6.ck). ci) Das dargestellte Beweisergebnis wird schliesslich - und dies ist evident – durch die Aussagen von Y., welcher unter Hinweis auf Art. 307 StGB als Zeuge ausgesagt hat, bekräftigt. Demnach habe ihn X. bös angeschaut und mit der linken Hand an der Schulter gehalten. Er, Y., habe nach rechts geschaut, da sei es passiert "es ging zack und war fertig" (act. 7.20, S. 2 unten). Danach habe ihn X. weggeschickt. Der Messerstich sei direkt an den Hals gezielt erfolgt, es sei sicher kein Unfall gewesen. Er habe zudem vor dem Vorfall X. weder verbal noch anderweitig angegriffen (act. 7.20, 7.26, 7.27). ck) Aufgrund des Ausgeführten gelangt das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, dass die hiervor genannten Indizien, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, beweisbildend sind. Entsprechend lassen sie nämlich keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten damals zu sich in den Velokeller gerufen hatte, wo er ihm mit einem zirka 11 cm langen Messer, welches er fest in der Faust gehalten hatte, absichtlich einen Stich in die linke Halsseite versetzt hatte. An diesem Ergebnis vermögen auch die gutachterlichen Ausführungen, auf welche sich der Berufungskläger stützt, nichts zu ändern (act. 2.9, S. 23 f). Hält der Gutachter C. sinngemäss fest, dass es aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Berufungsklägers durchaus denkbar gewesen wäre, dass er eine allfällig unbewusste Geste des Berufungsbeklagten als bedrohlich interpretiert hätte, weshalb er diesen habe wegschubsen wollen, wobei er in seiner Aufregung das Messer festgehalten habe, greift er damit in die ausschliessliche Kompetenz des Richters zur Beweiswürdigung ein. Dasselbe hat im Übrigen auch betreffend die gutachterliche Feststellung zu gelten, dass im Berufungskläger keine Rachegefühle vorgeherrscht haben. Der Gutachter hat letztlich - wie oben dargelegt - eine ihm nicht zustehende aktenwidrige Beweiswürdigung vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gutachter über die an ihn gerichteten Fragestellungen hinausgegangen ist, zumal er nicht mit der Erstellung eines Glaub-
Seite 25 — 47 haftigkeitsgutachtens beauftragt worden war. Andererseits wären, wie nachstehend zu zeigen sein wird, die Voraussetzung für die Anordnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ohnehin nicht gegeben gewesen. Der Richter hat immer dann einen Sachverständigen beizuziehen, wenn er selber zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht in der Lage ist, insbesondere dann, wenn ihm die nötige Sachkunde fehlt. Grundsätzlich gehört es also zu den Aufgaben der Untersuchungsbehörden und der Gerichte, die Glaubwürdigkeit der Prozessbeteiligten und die Glaubhaftigkeit derer Aussagen zu würdigen. Da die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage zu den Kernaufgaben richterlicher Beweiswürdigung gehört, kann das Gericht diese Aufgabe ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht an einen Experten delegieren. Zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von psychisch normalen prozessbeteiligten Erwachsenen dürfen deshalb grundsätzlich keine Sachverständigen beigezogen werden. Erwachsene Personen sind mithin nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen zu begutachten, nämlich wenn besondere Ereignisse oder Begebenheiten in deren Werdegang hervortreten oder behauptet werden und deren Glaubwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Wie erwähnt, gehört es zur ureigenen nicht delegierbaren Aufgabe des Richters, ihm Rahmen der freien Beweiswürdigung die vorhandenen Beweismittel zu sichten und zu würdigen. Dazu gehört es eben auch, die Aussagen der einvernommenen Personen auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen und zu würdigen. Dieser anspruchsvollen Aufgabe kann sich der Richter nicht dadurch entledigen, indem er ein Glaubwürdigkeitsgutachten einholen lässt und somit die Beweiswürdigung, insbesondere die Würdigung der Aussagen, praktisch dem Gutachter delegiert (vgl. PKG 2000 Nr. 33). Wie hiervor festgehalten, besteht im Falle von Zweifeln an den Aussagen von Prozessbeteiligten keine Pflicht zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal keine Ereignisse oder Begebenheiten im Werdegang des Berufungsklägers bekannt sind, die eine Begutachtung notwendig machen würden. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Vorinstanz bezüglich der gutachterlichen Feststellungen entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung nicht gebun-
Seite 26 — 47 den war und im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Recht davon abgewichen ist. Mithin steht fest, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben muss, wie er in der Anklageschrift, namentlich gestützt auf die Aktenlage und die Schilderungen des Berufungsbeklagten dargestellt worden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann von einer versehentlichen Zufügung der Halsverletzung nicht die Rede sein. 7.a) Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 StGB). b) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt auch bereits derjenige, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). c) Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2009 (act. 8.7) hat es als erwiesen zu gelten, dass der Berufungsbeklagte durch die Stichverletzung lebensgefährlich verletzt worden war, was der Berufungskläger überdies zu Recht auch nicht bestreitet. So konnte er nur dank eines Noteingriffs überleben. Auch kann gemäss dem Gutachten nicht ausgeschlossen werden, dass neurologische Defizite bestehen bleiben. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten gemäss erstelltem Sachverhalt das Messer absichtlich in die linke Halsseite gestochen hatte, muss zumindest von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden, was gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB für eine Bestrafung bereits genügt. Nach dem Gesagten hat der
Seite 27 — 47 Berufungskläger mit seinem Verhalten grundsätzlich eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gesetzt (zur Konkurrenz siehe hinten Erw. 10). 8. Zu prüfen ist, ob der Berufungskläger mit seinem Verhalten den Tatbestand von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. a) Die vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB, welche mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, erfordert, wie bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, Vorsatz. Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn der Täter die Straftat mit Wissen und Willen verübt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss sich dieses Bewusstsein nur auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes, nicht aber auch auf die Rechtswidrigkeit der Tat oder deren Strafbarkeit beziehen (BGE 107 IV 207; Trechsel, Praxiskommentar, StGB, 2008, N 7 f. zu Art. 12 StGB). Das Wissen um die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale, die intellektuelle Komponente des Vorsatzes also, ist zu bejahen, wenn sich der Täter der zum objektiven Tatbestand gehörenden Merkmale bewusst ist. Das Wollen und damit die voluntative Komponente des Vorsatzes bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die in seiner Vorstellung enthaltenen objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Ein vorsätzliches Handeln kann einem Straftäter aber nicht nur dann vorgeworfen werden, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Bei dieser Vorsatzart ist sich der Täter auf der Wissensseite der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst und nimmt auf der Willensseite die Verwirklichung des vorausgesehenen strafbaren Verhaltens für den Fall, dass diese tatsächlich eintreten sollte, in Kauf oder findet sich mit derselben ab, auch wenn sie durchaus nicht seinen Wünschen entspricht, also nicht gebilligt wird (BGE 130 IV 61, mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 13 f. zu Art. 18 StGB, mit weiteren Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - ausser im Falle eines Geständnisses - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so
Seite 28 — 47 wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140, mit Hinweisen). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 62, 125 IV 252). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, gilt es im Nachfolgenden zu prüfen. aa) Zunächst gilt es anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wie hoch das Risiko war, dass der Berufungsbeklagte durch einen Messerstich in die linke Halsseite getötet würde. Das Risiko, jemanden lebensgefährlich zu verletzen beziehungsweise zu töten, hat generell als sehr gross zu gelten, wenn man mit einem Messer (11 cm lang und mit spitz zulaufender Klinge) in den Hals eines Menschen sticht; schliesslich befindet sich dort die lebensnotwendige Hauptschlagader. Es ist ferner gerichtsnotorisch, dass Stiche mit einem Messer in den Hals tödlich sein können. Dieses Faktum kann und darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, gehört es doch zum Allgemeinwissen eines Durchschnittsbürgers, dass die Hauptschlagader mit Bezug auf Stiche in den Hals besonders gefährdet ist. Daher darf auch beim Berufungskläger das Wissen vorausgesetzt werden, dass keine Stiche mit einem 11 cm langen Messer in die Halsseite geführt werden dürfen; dies ist allgemein bekannt. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass es für eine Durchschnittsperson aufgrund der üblichen motorischen Fähigkeiten und anatomischen Kenntnisse kaum möglich ist, einen Messerstich so gezielt zu führen, dass die im Halsbereich verlaufende Hauptschlagader und/oder Luftröhre nicht getroffen werden. Das Risiko, diese lebenswichtigen Organe zu treffen, ist generell viel zu hoch. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hatte der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten das Messer absichtlich in den Hals gestochen. Vor diesem Hintergrund muss sein Verhalten als sehr riskant und verantwortungslos gelten. Folglich ist darauf zu schliessen, dass der Berufungskläger der als möglich http://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=de&pa=6%7eeventualvorsatz%4010%7eeventualvorsatz%403%7eeventualvorsatz%404%7eeventual_vorsetz%401%7evorsetz%401%7eeventual%401%7e&d=doc_de_1983_BGE_109_IV_137&ha=PG140 http://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=de&pa=6%7eeventualvorsatz%4010%7eeventualvorsatz%403%7eeventualvorsatz%404%7eeventual_vorsetz%401%7evorsetz%401%7eeventual%401%7e&d=doc_de_1983_BGE_109_IV_137&ha=PG140 http://clir.bger.ch/cgi-bin/MapProcessorCGI?mapfile=navigate/ConvertDocFrameCGI.map&ds=navigate&doctype=doc&lang=de&pa=6%7eeventualvorsatz%4010%7eeventualvorsatz%403%7eeventualvorsatz%404%7eeventual_vorsetz%401%7evorsetz%401%7eeventual%401%7e&d=doc_de_1999_BGE_125_IV_242
Seite 29 — 47 erkannten Folge – nämlich dem Tod eines Menschen – geradezu gleichgültig gegenüberstand. Wird mit einem 11 cm langen und spitz zulaufenden Messer in die Halsseite eines Menschen gestochen, kann und darf der Täter schlicht nicht leichtfertig darauf vertrauen, es werde schon nicht zum Tod des Opfers kommen. Mithin war das Risiko der Tötung eines Menschen im vorliegenden Fall sehr gross. Es drängt sich geradezu derart auf, dass das Verhalten des Berufungsklägers nur als Inkaufnahme hinsichtlich der drohenden Rechtsgutverletzung ausgelegt werden kann. ab) Die pflichtgemässe Sorgfalt bestimmt sich in erster Linie nach den Umständen, z.B. nach Art, Zweck und Notwendigkeit der geplanten Handlung, den mit ihr verbundenen Risiken sowie den zur Verfügung stehenden und zumutbaren Handlungsmitteln. Man spricht in diesem Zusammenhang von genereller oder objektiver Sorgfaltspflicht. Mithin ist danach zu fragen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit der Ausbildung und den individuellen Fähigkeiten des Angeschuldigten in der fraglichen Situation getan oder unterlassen hätte (Maier/Schöning, in: ZStrR 2000, S. 285). Sticht der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten absichtlich ein ca. 11 cm langes Messer in die linke Halsseite, wobei jedermann weiss, dass dort die Hauptschlagader verläuft, hat ein solches Verhalten als äusserst riskant, leichtsinnig und verantwortungslos zu gelten. Mithin ist dem Berufungskläger eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen. ac) Nach dem hiervor Ausgeführten gelangt das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, dass das Risiko der Tatbestandsverwirklichung im vorliegenden Fall sehr hoch und die Sorgfaltspflichtverletzung sehr schwer gewesen waren. Mithin drängte sich dem Berufungskläger die Verwirklichung der Lebensgefahr für den Berufungsbeklagten als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann. Dass der Berufungsbeklagte sich tatsächlich in unmittelbarer Lebensgefahr befand und nur Dank eines Noteingriffs überleben konnte, ergibt sich überdies aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. September 2009 (act. 8.7, S. 5). Zu-
Seite 30 — 47 sammenfassend ist mithin festzuhalten, dass ein entsprechender für den Eventualvorsatz erforderlicher Wille den hiervor festgehaltenen äusseren Umständen zu entnehmen ist. Daher kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger mindestens eventualvorsätzlich gehandelt hat. b) Wird die strafbare Tätigkeit zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung des Verbrechens gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Tat zu vollenden, ohne dieses Ziel aber zu erreichen (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 22 StGB). Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger mit einem Messer, das geeignet war, einen Menschen zu töten, auf den Hals des Berufungsbeklagten einstach und diesen dabei lebensgefährlich verletzte, geht eindeutig hervor, dass dieses Vorgehen ohne weiteres Zutun geeignet war, den beabsichtigten Erfolg, nämlich den Tod des Opfers, herbeizuführen. Der Berufungskläger hat somit die strafbare Handlung zu Ende geführt bzw. alles getan, was er nach seiner Vorstellung hierfür tun musste. Dass die Tat misslang und der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, ist allein der sofortigen Hilfe von Passanten und der durchgeführten Notoperation zu verdanken. Unter diesen Umständen ist von einem vollendeten Versuch im Sinne von Art. 22 Abs.1 StGB auszugehen. Nach dem hiervor Ausgeführten ergibt sich, dass der Berufungskläger den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 9. Ferner macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz hätte nicht berücksichtigt, dass er sich - zumindest subjektiv - in einer Bedrohungssituation befunden habe. Aufgrund dieser Bedrohungssituation stelle sich die Frage, ob er in Notwehr oder allenfalls in Putativnotwehr gehandelt habe, allenfalls liege Notwehrexzess vor.
Seite 31 — 47 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss gelangt, dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben muss, wie er in der Anklageschrift dargelegt wurde. Mithin lag auch aufgrund der Aussagen von Y. (act. 7.20, 7.26 und 7.27) weder ein Angriff noch eine Bedrohungssituation vor; dies hat insbesondere auch deshalb zu gelten, weil der Berufungskläger selber zu Protokoll gab, dass der Berufungsbeklagte und er weder Streit hatten noch handgreiflich geworden waren (act. 7.4, Frage 4). Überdies darf nicht verkannt werden und ist evident, dass der Berufungskläger seinem Bruder und F. unmittelbar nach der Tat lediglich mitgeteilt hatte, dass er Hass in sich verspürt habe und dass er mit einem Messer auf Y. losgegangen sei. Darüber hinausgehende Ausführungen machte der Berufungskläger gemäss Angaben seines Bruders nicht (act. 7.11, S. 4). Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger seinem Bruder auch nichts von einem Angriff oder einer Bedrohungssituation erzählt hatte. Entsprechend wusste D. auch nichts von einem Sattel (act. 5.3, S.5), mit welchem der Berufungsbeklagte seinen Bruder angeblich habe schlagen wollen (act. 4.3, S. 2). Hätte jedoch tatsächlich ein Angriff oder eine Bedrohungssituation bestanden beziehungsweise hätte sich der Berufungskläger vom Berufungsbeklagten tatsächlich angegriffen oder bedroht gefühlt, darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass er dies zumindest seinem Bruder berichtet hätte; schliesslich hatte er ihm die Tat auch unmittelbar nach der Begehung gestanden. Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Berufungskläger weder seinem Bruder noch F. darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Berufungsbeklagte ihn angegriffen beziehungsweise bedroht hatte. Schliesslich bestätigte auch Y. als Zeuge, dass keine Bedrohungssituation vorgelegen habe und der Berufungskläger völlig überraschend "zack" zugestochen habe. Daraus muss gefolgert werden, dass die Behauptung des Berufungsklägers, er hätte sich damals in einer Bedrohungssituation befunden, als Schutzbehauptung zu gelten hat. Daher fällt Notwehr, Notwehrexzess oder Putativnotwehr ausser Betracht. Mithin erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. 10. Durch den Messerstich in die linke Halsseite des Berufungsbeklagten hat der Berufungskläger den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt und eine schwere Körperverletzung gesetzt (vgl. Erw. 7 und 8a). Die Vorinstanz
Seite 32 — 47 vertritt gestützt auf eine angerufene Lehrmeinung die Auffassung, dass zwischen versuchter vorsätzlicher Tötung und einer schweren Körperverletzung echte Konkurrenz besteht, zumal mit der Versuchsstrafe kein Erfolg abgegolten sei. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Lehre und Rechtsprechung herrscht weitgehend Einigkeit, dass zwischen einer vollendeten vorsätzlichen Tötung und den damit einhergehenden einfachen oder schweren Körperverletzungen unechte Konkurrenz besteht, d.h. das Unrecht durch die Verurteilung wegen vollendeter Tötung abgegolten wird. Umstritten ist im Schrifttum hingegen, ob dies auch gilt, wenn es beim Tötungsversuch bleibt, dem Opfer jedoch einfache oder schwere Körperverletzungen zugefügt wurden. Während ein Teil der Lehre die Auffassung vertritt, dass zwischen versuchter Tötung und der einfachen und schweren Körperverletzung unechte Konkurrenz besteht, befürwortet ein Teil der Lehre in diesem Fall das Vorliegen von echter Konkurrenz. Ersterem ist gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Vorrang einzuräumen. Entsprechend hielt das Bundesgericht in BGE 137 IV 113 fest, dass entgegen der in der Lehre teilweise vertretenen Auffassung mit einer Versuchsstrafe auch eine bereits eingetretene Rechtsgutsverletzung abgegolten werden kann, wenn diese ein Durchgangsstadium zur Tatvollendung sei. Es wäre daher verfehlt, für die versuchte Straftat von einer anderen Konkurrenzregelung auszugehen als für die vollendete Tat. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zwischen der versuchten Tötung und der schweren Körperverletzung grundsätzlich unechte Konkurrenz besteht, sofern der Körperverletzung nebst der versuchten Tötung keine selbständige Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird die Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert (vgl. dazu BGE 77 IV 57, 137 IV 113). Wie vorstehend bereits festgehalten, hat der Berufungskläger ein Messer in die linke Halsseite des Berufungsbeklagten gestochen, wodurch dieser lebensgefährlich verletzt worden ist. Der Berufungsbeklagte konnte nur Dank eines Noteingriffs gerettet werden. Vor diesem Hintergrund kommt das Kantonsgericht von Graubünden zum Schluss, dass der vom Berufungsbeklagten erlittenen Verletzung keine selbständige Bedeutung zukommt; schliesslich wusste oder hätte der
Seite 33 — 47 Berufungskläger zumindest wissen müssen, dass ein einzelner Stich in die Halsgegend, also in den Bereich, wo sich die lebensnotwendige Halsschlagader befindet, unmittelbar zum Tode führen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss daher die schwere Körperverletzung durch die versuchte Tötung konsumiert werden. Mithin ist der Berufungskläger entgegen der Auffassung der Vorinstanz nur wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 11.a) In formeller Hinsicht lässt der Berufungskläger sinngemäss beantragen, das psychiatrische Gutachten von C. vom 04. September 2009 sei dahingehend zu ergänzen, dass die Möglichkeit einer Affekthandlung im Sinne von Art. 113 StGB zu prüfen sei, sollte das Kantonsgericht zur Auffassung gelangen, dass er den Berufungsbeklagten absichtlich am Hals verletzt hatte. b) Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten worden ist, hatte der Berufungskläger den Berufungsbeklagten absichtlich mit einem Messer am Hals verletzt. Mithin kann die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 113 StGB nicht a priori ausgeschlossen werden (Schwarzenegger, Basler Kommentar, Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], 2. Aufl., 2007, Rz. 2 zu Art. 113 StGB). c) Gemäss Art. 113 StGB erfüllt der Täter den Tatbestand des Totschlags, wenn er in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Totschlag ist mithin ein obligatorischer Strafmilderungsgrund. Für die Subsumtion muss entweder ein Handeln in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung vorliegen. Zu denken ist dabei etwa an aus Kraft herrührende Emotionszustände wie Zorn, Wut oder Empörung oder auch an aus Schwäche herrührende Emotionszustände wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken. Die Tatbestandsvariante der grossen seelischen Belastung zielt auf einen chronischen seelischen Zustand, einen psychischen Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich heranwächst und zu einem langen Leidensprozess führt, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGE 118 IV 233, 236). Beide Tatbestandsvarianten setzen voraus, dass
Seite 34 — 47 die Tötung nach den Umständen entschuldbar sein muss. Massgebend dafür ist, ob ein Durchschnittsmensch unter den gleichen Umständen auch leicht in einen Affekt beziehungsweise in einen solchen Seelenzustand geraten wäre. Ferner darf der Täter für die heftige Gemütsbewegung beziehungsweise die Konfliktsituation, die zur seelischen Belastung geführt hat, nicht ausschliesslich oder überwiegend verantwortlich sein (BGE 118 IV 233, 238; BGE 108 IV 99; vgl. Schwarzenegger, a.a.O., Rz. 2 ff. zu Art. 113 StGB). Betreffend die Frage der Schuldfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass sich beim Berufungskläger keine psychiatrische Diagnose habe feststellen lasse. Auch habe sich keine ausgeprägte emotionale Reaktion im Sinne einer Affekthandlung erkennen lassen. Vielmehr sei die geladene Stimmung normalpsychologisch nachvollziehbar gewesen (act. 2.9, S. 24). Hierzu lässt der Berufungskläger ausführen, es sei davon auszugehen, dass der Gutachter nur deshalb zu diesem Ergebnis gelangt sei, weil dieser grundsätzlich von der Richtigkeit seiner Aussagen und somit von einer unbewussten Zufügung der Halsverletzung ausgegangen sei; schliesslich schliesse eine unbewusste Handlung eine Affekthandlung aus. Die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten lassen nun aber erkennen, dass sich C. in psychiatrischer Hinsicht damit auseinandergesetzt hat, ob allenfalls Anhaltspunkte vorgelegen haben, die auf eine Tatbegehung im entschuldbaren Affekt hinweisen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Gutachter auf jeden Fall das Vorliegen einer verminderten Steuerung- und Kontrollfähigkeit geprüft hatte. Dies zeigt, dass der Gutachter augenscheinlich nicht nur eine fahrlässige, sondern offenbar auch eine vorsätzliche Tatbegehung in seine Feststellung einfliessen liess; andererseits er das Vorliegen einer ausgeprägten emotionalen Reaktion nicht geprüft hätte. Nach dem Gesagten kann eine Affekthandlung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Doch selbst dann, wenn ein vom Kantonsgericht in Auftrag gegebenes Ergänzungsgutachten diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis führen würde, wäre der Tatbestand von Art. 113 StGB nicht erfüllt. Einerseits muss der Affekt entschuldbar sein und andererseits darf der Täter für die heftige Gemütsbewegung beziehungsweise für die Konfliktsituation, die zur seelischen Belastung geführt
Seite 35 — 47 hat, nicht ausschliesslich oder überwiegend verantwortlich sein. Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat seitens vom Berufungsbeklagten kein Angriff vorgelegen. Entsprechend gab der Berufungskläger auch zu Protokoll, dass sie weder Streit hatten noch handgreiflich geworden sind (act. 7.4 Frage 4). Mithin ist nicht nachvollziehbar, wie eine anständig gesinnter Mensch in dieser Situation in Angst und Schrecken hätte versetzt werden können. Doch selbst dann, wenn der Berufungskläger irgendeine Geste vom Berufungsbeklagten als bedrohlich qualifiziert hätte, wodurch jener in Angst und Schrecken versetzt worden wäre, hätte der Berufungskläger eine solche Gemütsbewegung selber zu verantworten; schliesslich war es der Berufungskläger, welcher den Berufungsbeklagten zu sich in den Velokeller gerufen hatte und dies obwohl er gemäss Eigenangaben grosse Angst vor ihm hatte (act. 4.3 S. 4). Mithin hätte eine entsprechende Gemütsbewegung überwiegend auf der eigenen Schuld des Berufungsklägers basiert und wäre nicht entschuldbar. Zu prüfen ist somit noch die Frage, ob allenfalls eine grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtungswiese nach den sie auslösenden äusseren Umständen als menschlich begreiflich beziehungsweise verständlich erscheint (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. August 2000, 6S.94/2000). Gemäss dem erstellten Sachverhalt hatte der Vorfall vom September 2008 den Berufungskläger im Zeitpunkt der Tatbegehung noch immer geschmerzt und offensichtlich schämte er sich, dass er sich damals nicht gegen den Berufungsbeklagten zur Wehr gesetzt hatte (act. 5.3 S. 2; act. 7.1, Frage 2). Daraus ist zu schliessen, dass der Berufungskläger seither in seinem Stolz verletzt war. Darin wären grundsätzlich die einen psychischen Druck auslösenden äusseren Umstände zu erblicken. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist indessen nicht davon auszugehen, dass ein Durchschnittsmensch der Rechtsgemeinschaft, welcher der Berufungskläger nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört (BGE 100 IV 150, 151 f.), ebenfalls in einen solchen chronischen Seelenzustand geraten wäre. Hätte sich seit dem Vorfall vom September 2008 beim Berufungskläger also tatsächlich ein psychischer Druck angestaut, wäre ein solcher menschlich nicht begreiflich. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Bruder des Berufungsklägers die vom Berufungsbeklagten im September 2008 verübte Tat
Seite 36 — 47 anschliessend gesühnt hatte. Eine allfällige im Tatzeitpunkt beim Berufungskläger vorgelegene grosse seelische Belastung wäre mithin nicht entschuldbar im Sinne von Art. 113 StGB. d) Nach dem hiervor Ausgeführten kann festgehalten werden, dass selbst dann, wenn der Berufungskläger im Affekt gehandelt hätte, dieser nicht als entschuldbar zu gelten hätte. Überdies hätten die heftige Gemütsbewegung und die der allfälligen grossen seelischen Belastung entsprechende Gemütslage auf überwiegendem Eigenverschulden des Berufungsklägers basiert und wären nicht entschuldbar, zumal er den Berufungsbeklagten, vor welchem er sich angeblich fürchtete, aus eigenem Antrieb in den Velokeller gerufen hatte. Mithin wären die Voraussetzungen für eine Bestrafung gemäss Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht gegeben, weshalb auf die Anordnung eines Ergänzungsgutachtens zu verzichten ist. 12.a) Zu beurteilen bleibt damit die Strafzumessung. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 9. Februar 2005, SF 04 46). b) Nach Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass an Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; der Begriff bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 134 IV 1, E. 5.3.3. mit Hinweisen) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2.a). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Neben dem Verschulden hat der Richter jedoch auch
Seite 37 — 47 das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrer Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bestimmung der Höhe der Strafe hat das Gericht das Vorliegen von Strafmilderungs-, Strafschärfungs-, Strafminderungs- und Straferhöhungsgründen zu prüfen: Der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kann zu einer Erweiterung des Strafrahmens nach unten führen. Strafminderungs- und Straferhöhungsgründe sind hingegen Kriterien, die innerhalb des ordentlichen Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahen, 8. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2007, S. 58). c) Der Berufungskläger hat eine schwere Tat begangen, indem er dem Berufungsbeklagten mit einem Messer in die linke Halsseite gestochen und dabei lebensgefährlich verletzt hatte. Dabei nahm er sogar dessen Tod in Kauf. Auch musste der Berufungskläger damit rechnen, dass der Berufungsbeklagte durch den Messerstich schwere und dauernde Schäden erleiden könnte. Das Verschulden wiegt somit schwer. Strafmildernd wirkt sich der vollendete Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB aus. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen seines Handelns ab. Die Reduktion der Strafe ist umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 54). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Berufungsbeklagte durch den ihm zugefügten Messerstich lebensgefährlich verletzt worden war. Er hatte nur Dank der sofortigen Hilfe von Passanten und einer durchgeführten Notoperation überlebt. Vor diesem Hintergrund ist evident, dass zwischen der Tat und deren tatbestandsmässigem Erfolg nur sehr wenig lag. Darüber hinaus zog der Vorfall für den Berufungs-
Seite 38 — 47 beklagten schwerwiegende physische und psychische Folgen nach sich, die im heutigen Zeitpunkt nur teilweise behoben sind und für den Berufungsbeklagten zu einer Einschränkung im täglichen Leben führen dürften (vgl. act. 8.7, S. 5; Akten VI, act. 11 und 12). Der Strafmilderungsgrund des Versuchs kann daher nur in geringem Mass zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden. Strafmindernd gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, wobei dies als Normalfall gilt, so dass dies unwesentlich ins Gewicht fällt (Bundesgericht, 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010), und über einen guten Leumund verfügt. Die Strafe ist ferner auch aufgrund der schwierigen Kindheit, des jugendlichen Alters und der unreifen Persönlichkeit des Berufungsklägers zu mindern (vgl. act. 2.9). Straferhöhungs- und Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. d) Die Vorinstanz hat die Strafe, weil sie echte Konkurrenz zwischen Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 122 StGB angenommen hat, erhöht (Urteil VI S. 26 oben). Dies ist in dieser Form, wie schon dargelegt, so nicht zulässig. Da die Mindeststrafe gemäss Art. 111 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt, der Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB nur in geringem Mass ins Gewicht fällt und die Strafminderungsgründe insgesamt nicht ausschlaggebend sind, besteht indessen keine Veranlassung, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Jahren noch weiter zu reduzieren. Sie ist auch unter der Berücksichtigung der Verneinung des formaljuristischen Aspekts der echten Konkurrenz für das, was der Berufungskläger getan hat, milde. Kommt hinzu, dass die Berufungsinstanz, wenn sie wie hier anstatt echte, unechte Konkurrenz annimmt, selbstredend an die erstinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden ist und die Strafe gleich belassen kann (Bundesgericht, 6S.43/2001 vom 19 Juni 2001 in die Praxis 2001, Nr. 197). e) Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Kantonsgericht von Graubünden die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren somit als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen und gerechtfertigt.
Seite 39 — 47 f) Art. 43 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "teilbedingten Strafen". Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Auch die bloss teilbedingte Strafe setzt das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009, 6B_83/2009). Vorstehend erachtet das Kantonsgericht von Graubünden eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als dem Verschulden des Täters angemessen. Daraus ergibt sich, dass die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs erfüllt sind. Im Weiteren ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- respektive Rückfallgefahr, zumal der Berufungskläger keine Vorstrafen aufweist und über einen guten Leumund verfügt. Entsprechend wird auch im psychiatrischen Gutachten von C. vom 04. September 2009 (act. 2.9) festgehalten, dass eine eher geringe Gefahr bestehe, dass der Berufungskläger erneut Straftaten begehen könnte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils
Seite 40 — 47 der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist indes festzuhalten, dass das Verschulden des Berufungsklägers schwer wiegt (vgl. Erw. 11), weshalb ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss. Unter Berücksichtigung der günstigen Legalprognose und der schwere des Verschuldens erscheint es angemessen, den Berufungskläger die Hälfte der Freiheitsstrafe von 3 Jahren, somit 18 Monate, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 88 Tagen, verbüssen zu lassen. Die andere Hälfte der Strafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren teilweise aufgeschoben. 13.a) Im Zusammenhang mit der Adhäsionsklage macht der Adhäsionsbeklagte geltend, die Anordnung eines Rektifikationsvorbehaltes sei vorliegend nicht problematisch, sondern die gerichtliche Feststellung der Vorinstanz, wonach er gegenüber dem Adhäsionskläger aus dem Vorfall vom 22. Juni 2009 vollumfänglich schadenersatzpflichtig sei; dies sprenge den Rahmen eines Rektifikationsvorbehaltes, zumal dadurch die Schadenersatzpflicht weder zeitlich noch umfangmässig beschränkt werde. Entsprechend sei der Rektifikationsvorbehalt auf zwei Jahre zu beschränken. b) Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO-GR seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Erachtet das Gericht die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, entscheidet es nach Art. 131 Abs. 3 StPO über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage an das ordentliche Gericht verwiesen. Die Adhäsionsklage ist gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO fristgerecht bis spätestens am zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung, welche vorliegend am 9. November 2009 erging, durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. grundsätzlich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafrecht, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.). c) Der Adhäsionskläger ist gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) als Opfer zu betrachten und gilt als
Seite 41 — 47 Geschädigter im Sinne von Art. 129 ff. StPO. Ihm steht daher die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Rahmen einer Adhäsionsklage zu (vgl. Art. 8 und 9 OHG). da) Werden zivilrechtliche Ansprüche von einem Strafgericht beurteilt, kann dieses die zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würden. Was genau unter dem Ausdruck "dem Grundsatz nach" zu verstehen ist, ist in den Gesetzesmaterialen nicht umschrieben. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber, die Zivilansprüche des Opfers soweit als möglich adhäsionsweise zu beurteilen und dem Opfer den Gang an ein Zivilgericht zu ersparen. Das Strafgericht kann daher auch im Grundsatz über die Haftung eines Verurteilten gegenüber dem Opfer entscheiden. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich sein (BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Körperverletzungen können die Verletzungen im Zeitpunkt des Strafprozesses noch lange nicht überblickbar sein. In diesem Fall besteht ohne Weiteres ein Interesse des Opfers, nicht nur fällige Leistungen als Teil des Schadens einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung grundsätzlich feststellen zu lassen (BGE 114 II 256). db) Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR). Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht
Seite 42 — 47 mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann das Gericht bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). dc) Dass der Adhäsionskläger durch die vom Adhäsionsbeklagten verschuldete Tat im Sinne von Art. 41 OR widerrechtlich geschädigt wurde, steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen hinlänglich fest und wird von letzterem auch nicht bestritten; schliesslich wird der von der Vorinstanz zu seinen Lasten gesprochene Schadenersatz in der Höhe von Fr. 408.70 nicht beanstandet. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 28. September 2009 führte der Messerstich des Adhäsionsbeklagten beim Adhäsionskläger zu lebensgefährlichen Verletzungen, die einen längeren Spitalaufenthalt sowie intensive ärztliche Behandlungen erforderten. Entsprechend weilte der Adhäsionskläger vom 16. Februar 2010 bis zum 25. Mai 2010 stationär in der Rehaklinik Bellikon in der Abteilung Neurologische Rehabilitation und ab dem 25. Mai 2010 zur beruflichen Abklärung in der Abteilung berufliche Eingliederung. Begleitend erfolgten seit dem 26. Mai 2010 ambulante neurologische Therapien und fachärztliche Behandlungen, wobei diese Massnahmen voraussichtlich bis anfangs des Jahres 2011 dauern sollten. Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 23. Juni 2011 ist nun aber zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte am 6. Juni 2011 erneut in die Rehaklinik Bellikon eingetreten ist, um die durch den Messerstich verursachten körperlichen Einschränkungen und Sprachstörungen weiter zu verbessern. Unter diesen Umständen lassen sich im jetzigen Zeitpunkt weder die medizinischen noch die wirtschaftlichen Folgen der Körperverletzung abschliessend beurteilen. Entsprechend erweist sich auch der Schadensnachweis lediglich teilweise als möglich. Die Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden besteht unter den genannten Umständen durchaus, und ein Interesse des Adhäsionsklägers an der sofortigen Feststellung der grundsätzlichen Haftung des Adhäsionsbeklagten für durch dessen Handlung künftig entstehende Schäden zusätzlich zur Beurteilung des heute bereits bezifferbaren und anerkannten Schadens ist ohne weiteres gegeben. Im Sinne von Art. 9 Abs. 3 OHG ist daher der Schadenersatzanspruch des Adhäsionsklägers gegenüber dem Adhäsionsbeklagten dem Grundsatz nach festzustellen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das in Ziffer 6 des Dispositivs des vorinstanzli-
Seite 43 — 47 chen Entscheids statuierte Feststellungsurteil, wonach der Adhäsionsbeklagte aus dem Vorfall vom 22. Juni 2009 gegenüber dem Adhäsionskläger vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist, aufgehoben werden sollte. Dass dadurch die Schadenersatzpflicht weder zeitlich noch umfangmässig beschränkt wird, ist entgegen den Ausführungen des Adhäsionsklägers nicht zutreffend. Schliesslich handelt es sich bei der 2-J