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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.03.2011 SK1 2011 10

21 marzo 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,941 parole·~25 min·7

Riassunto

Widerhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes | Strassenverkehrsgesetz SVG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. März 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 11 10 [nicht mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Truoch Serlas 3, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 16. November 2010, mitgeteilt am 18. Januar 2011, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. X. wurde am 3. April 1987 in C. geboren. Er ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt an der A. in G.. X. ist ledig und arbeitet als Elektromonteur bei der _ in B.. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt seinen Angaben zufolge ca. Fr. 4‘000.- netto. Im Jahre 2008 versteuerte er ein Nettoeinkommen von Fr. 29‘000.-. Er hat zudem Schulden in der Form eines Bankkredits in der Höhe von Fr. 15‘000.- und zahlt seinen Eltern, bei denen er wohnt, monatlich einen Betrag in der Höhe von Fr. 600.-. B. X. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Register für Administrativmassnahmen (ADMAS) verzeichnet. Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei C. geniesst X. einen sehr guten Leumund. C. Gemäss dem Polizeirapport vom 28. Februar 2009 ereignete sich am 15. Januar 2009 um 05.35 Uhr ein Verkehrsunfall, welcher sich wie folgt zugetragen haben soll: „F. fuhr am 15. Januar 2009/ 05:35 Uhr mit dem Personenwagen Peugeot GR _ auf der Umfahrungsstrasse M. in Richtung D.. Direkt hinter ihm folgte der Lenker E. mit dem Personenwagen VW Golf GR _. An dritter Stelle fahrend Y. mit dem Personenwagen Subaru GR _ (dessen Halter X. war). Als plötzlich auf der Geraden Y. zum Überholen ansetzte und neben dem VW Golf links vorbeifuhr, kam er auf der verschneiten Fahrbahn ins Rutschen. Dabei kollidierte er mit seiner rechten Fahrzeugfront in die hintere linke Stossstande des an erster Stelle korrekt fahrenden Peugeots GR _. Durch die Streifkollision kamen beide Fahrzeuge ins Schleudern und kollidierten mit der linksseitigen Leitplanke sowie mit der Schneemauer. Der vor dem Unfall an zweiter Stelle fahrende Personenwagen VW Golf wurde bei dieser Streifkollision nicht in Mitleidenschaft gezogen. Er fuhr jedoch rechts an der Unfallstelle vorbei ohne sich um den Sachschaden oder den Verletzten zu kümmern. Der Lenker des stark beschädigten Subarus wendete das Fahrzeug und verliess ebenfalls fluchtartig die Unfallstelle in Richtung O.. F. verblieb als Einziger leicht verletzt auf der Unfallstelle und wartete das Eintreffen der Polizei ab. Sein Fahrzeug erlitt dabei grossen Sachschaden.“ D. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde X. vom Kreispräsidenten des Kreises Oberengadin mit Strafmandat gemäss Art 170 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) vom 1. Oktober 2009, mitgeteilt am 1. Oktober 2009, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig ge-

Seite 3 — 14 sprochen und zu einer Busse von Fr. 300.-, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. E. Gegen dieses Strafmandat erhob X. fristgerecht Einsprache, worauf das Kreisamt Oberengadin die Akten im Sinne von Art. 175 Abs. 1 StPO dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies. Dabei führte X. insbesondere aus, dass er die Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 SVG akzeptiere. Die Einsprache beziehe sich lediglich gegen die im Strafmandat aufgeführte Verurteilung wegen Überlassens des Fahrzeuges an einen Fahrunfähigen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. F. Mit Verfügung vom 29 März 2010, mitgeteilt am 29 März 2010, wurde X. vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV in Anklagezustand versetzt. G. Mit Urteil vom 16. November 2010, schriftliches Urteilsdispositiv mitgeteilt am 17. November 2010, vollständig ausgefertigtes Urteil mitgeteilt am 18. Januar 2011, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Maloja was folgt: „1.X. ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2. Dafür wird er zu einer Busse von CHF 300.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandsaufnahme CHF - - den kreisamtlichen Gebühren des Mandatsverfahrens CHF 270.00 - der Busse CHF 300.00 - den Kosten für den Kompetenzentscheid CHF 50.00 - der Gerichtsgebühr CHF 1‘000.00 Total CHF 1‘620.00 werden X. auferlegt. Die Gesamtkosten, zuzüglich der Busse von CHF 300.-, belaufen sich auf CHF 1‘620.-. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Angeklagte mit der Einsprache den Tatbestand des

Seite 4 — 14 pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall anerkannt habe. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja prüfte in der Folge insbesondere die Strafbarkeit von X. in Bezug auf Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. Es gehe dabei insbesondere darum, dass Y. das Fahrzeug des Angeklagten nach dem Ausgang nach Hause gefahren habe. Der Angeklagte habe diesbezüglich ausgeführt, dass es durchaus üblich sei, dass für den Ausgang Fahrgemeinschaften gebildet würden und der Fahrer für den Abend ganz abstinent bleibe. Der Bezirksgerichtsausschuss Maloja hielt diesbezüglich fest, dass ein solches Vorgehen dann aber zuvor abgesprochen werde und es sich dabei vorwiegend um Personen handle, die sich besser kennen würden. Hingegen sei es wenig überzeugend, dass der Angeklagte sein Fahrzeug einer Person überlasse, die er lediglich vom Ausgang her kenne und die er dort jeweils habe Alkohol konsumieren sehen. Aus dem Umstand, dass er Y. an jenem Abend nie mit einem Glas Alkohol in der Hand gesehen habe, könne der Angeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erscheine somit als Schutzbehauptung, dass der Angeklagte so stark betrunken gewesen sein solle und daher in seiner Wahrnehmung so eingeschränkt gewesen sei, dass er die Fahrfähigkeit von Y. nicht mehr zuverlässig habe prüfen können. Nachdem er Y. kaum gekannt habe, hätte der Angeklagte mit dem Anvertrauen seines Fahrzeuges noch viel vorsichtiger sein müssen. Von dieser Person habe er insbesondere die Trinkgewohnheiten nicht genau gekannt. Das Überlassen des Fahrzeuges an eine fremde Person sei auch nicht aus einer Zwangslage heraus erfolgt. Der Angeklagte hätte nicht nach Hause kommen müssen. Er hätte auch in N. übernachten können. Unter diesen Umständen habe es der Angeklagte in Kauf genommen, sein Fahrzeug einer nicht mehr fahrfähigen Person zu überlassen. Schliesslich habe es der Angeklagte unterlassen, mit genügender Aufmerksamkeit die Fahrfähigkeit von Y. abzuklären. X. sei daher wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig zu sprechen. H. Gegen dieses Urteil liess X. am 8. Februar 2011 beim Kantonsgericht Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren einlegen: „1.Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV freizusprechen. 2. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs sei in dem Sinne abzuändern, dass der Angeklagte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wird.

Seite 5 — 14 3. Die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Busse sei angemessen zu reduzieren, so dass nur noch das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG bestraft wird. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in Bezug auf die Abänderung gemäss Ziff. 2 und in Bezug auf den in Ziff. 1 genannten Tatbestand für das Strafmandatsverfahren, für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja und für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates.“ In Bezug auf die Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall führte der Berufungskläger aus, dass er diesen Vorwurf anerkenne, es sei das Urteilsdispositiv jedoch abzuändern, denn er sei nicht gestützt auf Art. 91 Abs. 1 SVG zu bestrafen, sondern gestützt auf Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. Bezüglich der Verurteilung wegen Überlassens des Fahrzeuges an einen Fahrunfähigen macht X. geltend, diesen Straftatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt zu haben. Er habe Y. im Verlaufe des Abends gefragt, ob er Alkohol konsumiert habe. Da Y. dies verneinte, habe er ihn gefragt, ob er ihn mit seinem Subaru nach Hause fahren könne. Dies habe zu vorgerückter Stunde gewesen sein müssen, da Y. bis gegen 02.00 Uhr im Restaurant H. in D. gewesen sei und erst danach nach N. gefahren sei. Vor der Ankunft von Y. in N. habe dieser auf den ganzen Tag verteilt viel Alkohol getrunken, dies jedoch in Abwesenheit von X.. Auch habe der Berufungskläger Y. in N. keinen Alkohol konsumieren sehen und er habe ihn ausdrücklich gefragt, ob er Alkohol getrunken habe, was dieser wie erwähnt verneint habe. Aus diesen Gründen könne dem Berufungskläger keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit in Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB vorgeworfen werden, weshalb selbst Fahrlässigkeit ausscheide. Man könne vom Berufungskläger, welcher Y. nichts trinken gesehen habe, nicht mehr verlangen, als zu fragen, ob er getrunken habe. X. sei deshalb von Schuld und Strafe freizusprechen. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 beziehungsweise 15. Februar 2011 verzichteten sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft von Graubünden auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 6 — 14 II. Erwägungen 1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja wurde am 16. November 2010 und somit vor der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung erlassen, so dass die dagegen erhobene Berufung nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Instanzen, beurteilt wird (Art. 453 Abs. 1 der eidgenössischen Strafprozessordnung; SR 312.0). Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren weiterhin die bündnerische Strafprozessordnung (nachfolgend StPO) zur Anwendung. 2. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung von X. zu genügen, weshalb darauf einzutreten ist. 3.a) Der Vorsitzende führt von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. b) Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Auf-

Seite 7 — 14 schlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 4.a) Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil kann jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz hat X. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat X. Berufung eingelegt und beantragt unter anderem, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV freizusprechen. Des Weiteren sei Ziffer 1 der Urteilsdispositivs in dem Sinne abzuändern, dass der Angeklagte wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen werde. Im Übrigen sei die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Busse zu reduzieren, so dass nur noch das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG bestraft werde. c) Der Berufungskläger macht in Bezug auf die Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Wesentlichen geltend, dass er diesen Tatbestand anerkenne. Jedoch habe die Vorinstanz den falschen Tatbestand angewendet, weshalb das Urteilsdispositiv dahingehend abzuändern sei, dass der Angeklagte gestützt auf Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG zu verurteilen sei. Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Busse bestraft. Die Verhaltenspflichten bei Unfällen sind unter anderem in Art. 51

Seite 8 — 14 SVG festgelegt. Art. 91 Abs. 1 SVG betrifft hingegen einen völlig anderen Tatbestand. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden führte in ihrem Kompetenzentscheid vom 26. Mai 2009 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 SVG den Tatbestand gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG auf (vgl. act. 10). Der Kreispräsident des Kreises Oberengadin verurteilte X. jedoch fälschlicherweise unter anderem wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 SVG. Anlässlich seiner Einsprache gegen das Strafmandat des Kreispräsidenten des Kreises Oberengadin führte X. aus, dass er die Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall anerkenne, nicht jedoch seine Verurteilung wegen Überlassens des Fahrzeuges an einen Fahrunfähigen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. Wird gegen ein Strafmandat Einsprache im Sinne von Art. 174 StPO erhoben, so fällt das Strafmandat insgesamt dahin und es wird das ordentliche Verfahren durchgeführt. Daher musste die Vorinstanz richtigerweise auch den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in seinem Urteil abhandeln beziehungsweise in sein Urteilsdispositiv aufnehmen. Dabei hat sie die Tatbestände des Strafmandates des Kreispräsidenten des Kreises Oberengadin vom 1. Oktober 2009 ohne nähere Prüfung übernommen und X. so fälschlicherweise wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. Da diese beiden Tatbestände jedoch in keinem Zusammenhang stehen, ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne der vorangehenden Ausführungen abzuändern und X. wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. d) Der Berufungskläger bringt in seiner Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden vom 8. Februar 2011 im Weiteren vor, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV frei zu sprechen. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass er den subjektiven Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfülle, insbesondere könne ihm keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB vorgeworfen werden. Er habe Y. während des ganzen Abends nichts trinken sehen und man könne von ihm nicht mehr verlangen, als zu fragen, ob er (gemeint ist Y.) getrunken habe. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Angeklagte habe pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und habe nicht diejenige Vorsicht beachtet, zu der er aufgrund seiner persönlichen und konkreten Umstände verpflichtet gewesen wäre. X. habe es in Kauf genommen, sein Fahrzeug einer nicht mehr fahrfähigen Person zu überlassen und habe es dabei unterlassen, mit genügender Aufmerksamkeit die Fahr-

Seite 9 — 14 fähigkeit von Y. abzuklären. Nachfolgend gilt es demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz X. zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen hat. 5.a) Gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Der Richter hat danach frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln an sich mögliche Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5, S. 246). b) Nach Art. 2 Abs. 3 VRV darf niemand ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist. Art. 31 Abs. 2 SVG bestimmt sinngemäss, wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig sei, dürfe kein Fahrzeug führen. X. müsste dabei nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv der Vorwurf gemacht werden können, er habe vorsätzlich oder fahrlässig sein Fahrzeug einer Person überlassen, welche nicht fahrfähig ist. c) Vorliegend kann - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - nicht restlos geklärt werden, ob der Tatbestand von Art. 2 Abs. 3 VRV objektiv erfüllt ist, mithin ob Y. zum Zeitpunkt der Fahrt fahrunfähig im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG war. Y. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2009 zwar zu Protokoll, dass er vor dem Unfall Alkohol konsumiert habe. Er gab an, am 14. Januar 2009 zum Mittagessen einen halben Liter Bier und während des Nachmittages drei Stangen Bier getrunken zu haben. Zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr habe er zum Nachtessen drei Gläser Wein konsumiert. Danach habe er im Restaurant H. in D. drei bis vier Gläser Whisky getrunken. Dieses Lokal habe

Seite 10 — 14 er dann so gegen 02.00 Uhr verlassen. Im I. in N. habe er schliesslich noch einmal zwei bis drei Whisky getrunken. Die letzte Konsumation habe in der Nacht vom 15. Januar 2009 gegen 04.30 Uhr im I. in N. stattgefunden. Der Atemlufttest, welcher am 15. Januar 2009 um 20.15 Uhr durchgeführt worden ist, ergab 0.00 Gewichtspromille. Die angegebene Menge Alkohol wurde über einen längeren Zeitraum das heisst zwischen der Mittagszeit vom 14. Januar 2009 und den frühen Morgenstunden des 15. Januar 2009 - konsumiert. Während dieser Zeit hat Y. stets auch zwischen 0.10 und 0.15 Gewichtspromille Alkohol pro Stunde abgebaut. Ob Y. zum Zeitpunkt der Fahrt daher tatsächlich fahrunfähig war, kann aufgrund der Akten nicht schlüssig geklärt werden. Verlässliche Angaben dazu fehlen und selbst eine rein hypothetische Berechnung aufgrund der konsumierten Alkoholmenge und des über insgesamt rund 16 Stunden erfolgten Abbaus führt zu keinem verlässlichen Ergebnis. Selbst wenn bei Y. jedoch hypothetisch eine Fahrunfähigkeit angenommen würde, muss - wie nachfolgend aufgezeigt werden kann - der subjektive Tatbestand und damit die Strafbarkeit von X. in Bezug auf einen Verstoss gegen Art. 2 Abs. 3 VRV verneint werden. d.) Gemäss Art. 100 Ziffer 1 SVG ist auch eine fahrlässige Handlung strafbar, sofern es dieses Gesetz (inklusive die Vollziehungsverordnungen) nicht ausdrücklich anders bestimmt. Nach Art. 2 Abs. 3 VRV darf niemand einem Führer das Fahrzeug überlassen, der nicht fahrfähig ist. Dieser Tatbestand kann somit sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig erfüllt werden. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 StGB). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das schliesst jedoch nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 129 IV 282 E. 2.1; 121 IV 10 E. 3, jeweils mit Hinweisen). Vorliegend ist insbesondere zu prüfen, ob X. in Bezug auf das Überlassen seines Fahrzeuges an Y. pflichtwidrig unvorsichtig beziehungsweise fahrlässig gehandelt hat. e) Wie bereits erwähnt, kann aufgrund der Angaben von Y. bezüglich seines Alkoholkonsums nicht restlos geklärt werden, zu welcher Alkoholkonzentration dieser Alkoholkonsum zum Zeitpunkt des Unfalles beziehungsweise zum Zeitpunkt des Überlassens des Fahrzeuges geführt hat. Y. führte anlässlich seiner

Seite 11 — 14 Einvernahme vom 15. Januar 2009 aus, X. habe nicht gesehen, was und wie viel er im I. getrunken habe, da dieser mit anderen Personen unterwegs gewesen sei. Auch wisse er nicht, wie viel X. getrunken habe, jedoch sei dieser ziemlich betrunken gewesen (vgl. act. 2). Auch X. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2009 zu Protokoll, er habe Y. im I. in N. nie alkoholische Getränke konsumieren sehen. Er habe ihn vor dem Überlassen seines Fahrzeuges gefragt, ob er alkoholische Getränke konsumiert habe, was dieser verneint habe. Y. habe diesen Abend nicht mit ihm verbracht. Er selber sei betrunken gewesen und habe sich nicht mehr fahrfähig gefühlt (vgl. act. 4). X. verbrachte den Abend zusammen mit J. und K.. Sowohl J. als auch K. gaben an, Y. nicht beziehungsweise kaum gekannt zu haben. Auch konnten sie keine Angaben dazu machen, ob Y. in der besagten Nacht vom 14. Januar 2009 auf den 15. Januar 2009 etwas getrunken habe (vgl. act. 27 und 28). X. und Y. haben sich gegen 03.00 Uhr im I. in N. getroffen. Y. war zusammen mit L. unterwegs. Dieser bestätigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2009, dass X. zum Zeitpunkt der Abfahrt von N. um ca. 05.00 Uhr ziemlich betrunken gewesen sei. L. bezeugte anlässlich dieser Einvernahme zudem, dass X. Y. gefragt habe, ob er etwas getrunken habe, was dieser verneint habe. X. habe Y. deshalb gefragt, ob er bereit sei, sein Auto nach D. zu lenken (vgl. act. 8). Zudem sei ihm bezüglich des Zustandes von Y. nichts Verdächtiges aufgefallen (vgl. act. 5). Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass X. die Nacht vom 14. Januar 2009 auf den 15. Januar 2009 bis zum Zeitpunkt der Abfahrt von N. um ca. 05.00 Uhr nicht zusammen mit Y. verbracht hat beziehungsweise diesen nur zweibis dreimal kurz gesehen hat. Der Berufungskläger hat Y. nie mit einem alkoholischen Getränk gesehen. Im Weiteren ist aufgrund der Angaben von J. bezüglich des Alkoholkonsums von X. (zirka 7 dl. Wodka-Red Bull; vgl. act. 6) sowie der Aussage von L., welcher X. als ziemlich betrunken beschrieb, davon auszugehen, dass X. erheblich alkoholisiert war. Seine Wahrnehmung in Bezug auf den Zustand von Y. war demnach sicherlich ein wenig getrübt. Um sich über den Zustand von Y. ein Bild zu machen, blieb X. einzig die Möglichkeit, diesen nach dessen Alkoholkonsum zu fragen. Auf dessen Zusicherung hin, er habe nichts getrunken, hat X. Y. dann seinen Autoschlüssel übergeben und diesen sein Fahrzeug fahren lassen. X. kann nicht vorgeworfen werden, er hätte sich in Bezug auf das Überlassen seines Fahrzeuges an Y. pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, zumal nicht einmal L., welcher am besagten Abend zusammen mit Y. unterwegs war, in Bezug auf dessen Zustand etwas Verdächtiges aufgefallen ist. Auch sind keine weiteren Umstände ersichtlich, welche auf die Unwahrheit der Aussage von Y. in Bezug auf

Seite 12 — 14 seinen Alkoholkonsum hindeuten. Insbesondere darf aufgrund des Umstandes, dass im I. in der Regel viel Alkohol getrunken werde, nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Clubbesucher per se angetrunken oder betrunken und damit nicht mehr fahrfähig ist. Auch kann X. nicht vorgeworfen werden, dass er aufgrund der Tatsache, wonach er Y. nur flüchtig kenne und in der Vergangenheit jeweils im Ausgang angetroffen und diesen dabei auch habe Alkohol konsumieren sehen, davon hätte ausgehen müssen, dass Y. auch am besagten Abend alkoholisiert gewesen ist. Der subjektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 3 VRV ist folglich nicht erfüllt. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage nicht restlos geklärt werden kann, ob Y. zum Zeitpunkt, als X. ihm sein Fahrzeug überlassen hat, tatsächlich fahrunfähig war. Im Weiteren kann X. nicht vorgeworfen werden, er habe beim Überlassen seines Fahrzeuges an Y. pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er aufgrund seiner persönlichen und konkreten Umstände verpflichtet gewesen wäre. Die Berufung ist demnach gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. 6. Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Maloja aufzuheben ist und X. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV freizusprechen ist. Damit ist auch die Busse für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall gemäss Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG neu festzulegen. Das Kantonsgericht von Graubünden erachtet dabei eine Reduktion der Busse auf Fr. 150.--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag, als angemessen. 7.a) Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden zudem eine aussergerichtliche Entschädigung zulasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist der Berufungskläger mit sämtlichen seiner Rechtsbegehren durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten neu verlegt werden. b) Im vorinstanzlichen Urteil wurden X. die Verfahrens- und Gerichtskosten vollständig auferlegt, soweit sie mit seinem Strafverfahren in Zusammenhang standen. Nachdem nun aber ein Freispruch von der Anklage des Überlassens eines Fahrzeuges an einen Fahrunfähigen (Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art.

Seite 13 — 14 96 VRV) erfolgen muss, wäre ein Überbinden der diesbezüglichen Verfahrenskosten nur möglich, wenn der Berufungskläger durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hätte (vgl. Art. 157 StPO). Dem ist vorliegend offensichtlich nicht so, weshalb X. in Bezug auf diesen Tatbestand keine Kosten auferlegt werden dürfen. c) Die Kosten des Strafmandates von Fr. 270.-- gehen zu Lasten von X., weil sie ohnehin angefallen wären (Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG). Dasselbe gilt für die Kosten für den Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.--. d) Die Kosten der Vorinstanz von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Maloja, welcher X. zudem angemessen zu entschädigen hat. Die Vorinstanz hatte sich im Zusammenhang mit der von X. erhobenen Einsprache lediglich mit dem Tatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV zu befassen. Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht, aus welcher der Aufwand für die vorliegende Angelegenheit ab dem Zeitpunkt des Kompetenzentscheides errechnet werden kann. Der Verteidiger hat dabei nur den Aufwand im Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV in Rechnung gestellt. Dieser beträgt Fr. 4‘965.10 (inklusive Barauslagen und MwSt.), was - auch wenn er etwas hoch ist der Schwierigkeit und der Bedeutung des Falles angemessen erscheint, weshalb dieser Betrag zugesprochen werden kann. e) Da X. mit seiner Berufung vollumfänglich durchdringt, sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.- gehen daher zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 2 und 3 StPO), welcher X. für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren zudem angemessen entschädigen muss. Aus der eingereichten Honorarnote ergibt sich für das Berufungsverfahren ein Aufwand von Fr. 2‘135.80 (inklusive Barauslagen und MwSt.).

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. X. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV freigesprochen. 3. X. ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG. 4. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 150.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag bestraft. 5. a) Die Kosten des Kreisamtes Oberengadin von Fr. 270.-- sowie die Kosten für den Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 50.-- gehen zu Lasten von X.. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Maloja von Fr. 1‘000.-gehen zu Lasten des Bezirkes Maloja, welcher X. mit Fr. 4‘965.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 2‘135.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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