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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.01.2011 SK1 2010 57

21 gennaio 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,521 parole·~23 min·5

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln | StGB 111-136 Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 57 [nicht/mündlich eröffnet] Urteil I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Hunger In der strafrechtlichen Berufung der A., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Z. vom 20. Oktober 2010, mitgeteilt am 22. Oktober 2010, in Sachen gegen B., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung und Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Am 26. Mai 2009 um 12:34 Uhr kam es auf der Hauptstrasse zwischen D. und E. im Gebiet F. zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug und einem Motorrad. B. fuhr am besagten Tag mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen GR X. von D. herkommend Richtung E.. Vor ihm fuhr ein Motorrad mit dem Kennzeichen TG Y., welches von C. gelenkt wurde; mit ihm als Beifahrerin fuhr die Berufungsklägerin A.. C. beabsichtigte auf der linken Strassenseite auf einen Ausstellplatz zu fahren. Gemäss seinen Aussagen fuhr er sehr langsam, setzte den linken Blinker und spurte ein. Nach Darstellung von B. fuhr das vor ihm fahrende Motorrad sehr langsam, hatte aber weder den Blinker gesetzt noch eingespurt. Da die Stelle übersichtlich gewesen und das Motorrad langsam gefahren ist, entschloss sich B., das Motorrad zu überholen. Während des Überholmanövers kam es in der Mitte der linken Fahrspur zwischen dem Fahrzeug von B. und dem Motorrad zu einer Streifkollision. Dabei verletzte sich die Berufungsklägerin schwer (komplexe schwere offene Mittelfussverletzung mit anschliessender Teilamputation). B. Am 15. Juli 2009 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 172 Abs. 1 StPO überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 2. Februar 2010 an das Kreisamt Z. und beantragte, B. sei der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 140.00 bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, zu bestrafen. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010, mitgeteilt am 22. Oktober 2010, stellte der Kreispräsident Z. das Verfahren gegen B. wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsregelverletzung ein und überband die Kosten der Untersuchung und des Kreisamtes dem Kreis Z.. Der Kreispräsident Z. führte dabei aus, es stehe klar fest, dass es keinerlei stichhaltige Beweise gegen B. gebe, welche für eine Verurteilung des Angeschuldigten ausreichen würden. Die Angaben und Aussagen der Parteien würden sich diametral widersprechen und kein Zeuge habe sachdienliche Aussagen zum Unfallhergang machen können. Das Verschulden von B. könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

Seite 3 — 14 D. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A. am 12. November 2010 beim Kantonsgericht Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren einlegen: „1. Ziff. 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung sei aufzuheben, und der Angeschuldigte sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 3 und 5 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, und hierfür sei der Angeschuldigte angemessen zu bestrafen. 2. Eventuell sei die Angelegenheit zur Überarbeitung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das strafrechtliche Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Staates.“ In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Einstellungsverfügung keine Begründung enthalte. Der Kreispräsident habe nicht ausgeführt, weshalb er es als erwiesen erachte, dass C. nicht angezeigt habe, nach links abbiegen zu wollen. Nur aufgrund fehlender Zeugen für die Frage, ob C. im fraglichen Moment den linken Blinker gesetzt habe, dürfe die Strafuntersuchung gegen den Unfallverursacher nicht eingestellt werden. Wenn der Sachrichter den mandatierten Tatbestand für nicht hinreichend abgeklärt halte, so habe er die Sache gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen. Vorliegend sei offensichtlich Art. 35 SVG verletzt. Der Kreispräsident hätte die Sache an die Untersuchungsbehörde zurückweisen müssen, da eher Art. 35 Abs. 3 SVG verletzt sei statt wie im Mandatsantrag aufgeführt Art. 35 Abs. 5 SVG. Weiter wird gerügt, dass kein verkehrstechnischer Bericht über den Unfallhergang erstellt worden sei, obwohl sich eine schwere Körperverletzung ereignet habe. Dies könne wohl nur damit erklärt werden, dass aus Sicht der Untersuchungsbehörde der Berufungsbeklagte sowohl objektiv als auch subjektiv den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt habe. E. In seiner Berufungsantwort vom 16. Dezember 2010 liess B. beantragen: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Kreispräsident die Einstellungsverfügung begründet habe, indem er ausführte, dass die Aussagen der Beteiligten sich diametral widersprechen würden und dass kein Zeuge anwesend gewesen sei, der sachdienliche Aussagen hätte machen können. C. würde darauf beharren, dass er den Blinker gesetzt habe und dass er

Seite 4 — 14 eingespurt gewesen sei. B. sei sich des Gegenteils ebenso sicher. Gemäss Zeuge K. sei das Motorrad vom Parkplatz G. wieder in die Kantonsstrasse eingefahren. Es sei für B. deshalb umso weniger ersichtlich gewesen, dass C. auf die andere Strassenseite wollte. Das langsame Tempo könne nicht als Indiz für ein Abbiegemanöver gewertet werden. Es gäbe viele Gründe, weshalb ein Motorrad unmittelbar nach dem Einbiegen von einem Parkplatz relativ langsam unterwegs sei. Für B. sei die geringe Geschwindigkeit des Motorrades, welches gerade in die Kantonsstrasse eingebogen war, nicht verdächtig gewesen, zumal weder ein Blinker gesetzt gewesen sei noch eingespurt worden sei. Zudem habe die Berufungsklägerin in ihrer Zeugenaussage nicht sagen können, ob C. den linken Blinker gesetzt hatte oder ob er links eingespurt war. Somit gäbe es tatsächlich keine Zeugen, welche über diese entscheidende Frage sachdienliche Angaben machen könnten. Da sich C. nicht daran erinnern könne, dass er vom Campingparkplatz in die Kantonsstrasse einbog, habe es für den Sachrichter keinen Grund gegeben, der Aussage von C. mehr Gewicht beizumessen als der gegenteiligen Aussage von B.. Der Kreispräsident habe somit absolut korrekt das Strafverfahren gegen B. eingestellt. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft hätte keine neuen Erkenntnisse bringen können, nachdem dort alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien. F. Das Kreisamt Z. verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2010 auf eine Vernehmlassung, ebenso die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 2. Dezember 2010, welche die Akten einreichte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Z. wurde am 20. Oktober 2010 und damit vor der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung ausgefällt, so dass die dagegen erhobene Berufung nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Instanzen, beurteilt wird (Art. 453 Abs. 1 der eidgenössischen Strafprozessordnung; SR 312.0). Demzufolge gelangt im vorliegenden Verfahren weiterhin die bündnerische Strafprozessordnung (nachfolgend StPO) zur Anwendung.

Seite 5 — 14 2. a) Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob gegen eine Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen das Rechtsmittel der Berufung oder aber der Beschwerde gegeben ist. Generelles Abgrenzungskriterium zwischen diesen beiden Rechtsmitteln bildet das Stadium, in dem das Anfechtungsobjekt erlassen wurde. Demgemäss ist nach ständiger Rechtsprechung (PKG 2000 Nr. 20 E. 2 S. 103; PKG 1994 Nr. 46 S. 150 mit Hinweisen) im Stadium der Untersuchung und der Anklage die Beschwerde gegeben, währenddem Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung mittels Berufung anzufechten sind. Im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen erfolgt zwar keine Anklageerhebung im Sinne von Art. 98 StPO. Dennoch ist auch in diesem Verfahren von einer klaren Trennung zwischen dem Untersuchungs- und dem Erkenntnisverfahren auszugehen. Die Funktion der Anklage und damit der Abgrenzung zwischen untersuchender und erkennender Behörde übernimmt dabei der Mandatsantrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 172 StPO (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 362, 439/440, 442 sowie PKG 2000 Nr. 20 E. 2 S. 103; GRP 1973/74 S. 56 ff. und 280). Mit diesem überweist die Staatsanwaltschaft, sobald sie den Tatbestand für hinreichend abgeklärt erachtet, den Fall dem Kreispräsidenten, welcher in der Folge über die Sache zu befinden hat (Art. 172, 173 StPO). Dem Kreispräsidenten kommt somit gemäss Lehre und gefestigter Praxis des Kantonsgerichts im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO die Funktion eines Sachrichters und nicht diejenige eines Untersuchungsrichters zu (vgl. PKG 2000 Nr. 20; PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; Padrutt, a.a.O., S. 362, 439/440 und 442/443). Die Funktion des Kreispräsidenten als Sachrichter im Mandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen ergibt sich auch aus den entsprechenden Bestimmungen in der StPO, enthalten doch insbesondere die Art. 172 und 173 StPO im Gegensatz zu Art. 170 StPO, der das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen regelt, keinen Auftrag an den Kreispräsidenten, den Sachverhalt festzustellen. Mit dem Mandatsantrag bei Vergehen und Verbrechen ist der Kreispräsident also in seiner alleinigen Funktion als Sachrichter angerufen, wobei er in dieser Eigenschaft ohne Zweifel auch die Befugnis zur Einstellung des Verfahrens besitzt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 439, 442/443; PKG 2000 Nr. 20 E. 1 S. 102). Bei einer vom Kreispräsidenten nach Eingang eines Mandatsantrags gemäss Art. 172 Abs. 1 StPO verfügten Einstellung handelt es sich folglich um einen Akt im richterlichen Verfahren, so dass dagegen gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO die Berufung an das Kantonsgericht (und nicht die Beschwerde nach Art. 176a StPO) zu erheben ist (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 443 sowie PKG 2000 Nr. 20; PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54).

Seite 6 — 14 Die vorliegend zu beurteilende Rechtsmitteleingabe richtet sich gegen eine Einstellungsverfügung, welche der Kreispräsident Z. nach überwiesenem Mandatsantrag der Staatsanwaltschaft erlassen hat. Für die Anwendung von Art. 176a StPO bleibt somit kein Raum mehr. Nach dem Gesagten liegt vielmehr eine in verfahrensmässiger Hinsicht nicht zu beanstandende, das Verfahren abschliessende Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten vor, welche gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO mit Berufung anzufechten ist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erweist sich daher als fehlerhaft. b) Gegen Verfügungen der Kreispräsidenten können gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Als Opfer ist nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) jede Person anzusehen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. A. erlitt bei der Kollision zwischen dem Fahrzeug des Berufungsbeklagten und dem Motorrad, auf welchem sie sich befand, eine komplexe schwere offene Mittelfussverletzung. Ein Teil ihres linken Fusses musste amputiert werden. A. ist somit in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und ist demnach ein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Sie ist damit nach Art. 141 Abs. 1 StPO legitimiert, Berufung zu erheben. c) Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufungsschrift zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 3. a) Im erweiterten Strafmandatsverfahren bei leichten Fällen von Vergehen und Verbrechen nach Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO obliegt die Untersuchung ausschliesslich dem Untersuchungsrichter. Nachdem der Tatbestand hinreichend abgeklärt worden ist, formuliert der Untersuchungsrichter einen Antrag, den er über die Staatsanwaltschaft, die nach Art. 43 Abs. 3 StPO in diesem Verfahren das Aufsichtsrecht ausübt, an das Kreisamt zu leiten hat. Mit dem Mandatsantrag ist der Kreispräsident in seiner alleinigen Funktion als Sachrichter angerufen. In dieser Eigenschaft ist er gemäss Art. 172 Abs. 2 StPO ausschliesslich zuständig zum Erlass des Strafmandates oder einer Einstellungsverfügung (Padrutt, a.a.O., S.439 f., 442). Aus Art. 172 Abs. 2 StPO ergibt sich ebenfalls, dass der Kreispräsident ein Strafmandat nur dann erlassen darf, wenn er den Tatbestand für hinreichend ab-

Seite 7 — 14 geklärt erachtet. Ansonsten hat er die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Wenn die Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2010, mitgeteilt am 22. Oktober 2010, zu Unrecht erlassen worden ist, ist diese aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Gleiches hat zu gelten, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind. b) Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist gemäss Art. 453 Abs. 2 eidgenössische StPO neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre. Folglich ist für die neue Beurteilung die Staatsanwaltschaft zuständig. 4. Vorliegend gilt es zu prüfen, ob der Kreispräsident Z. das Strafverfahren gegen B. zu Recht eingestellt hat. Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts überprüft dabei den erstinstanzlichen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. 5. Die Behörden sind verpflichtet, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Aus den Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention fliesst der Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus wird unter anderem abgeleitet, dass die Parteien Anspruch haben, in einem begründeten Entscheid die Gründe für den Entscheid einer Justizbehörde zu erfahren (PKG 1994 Nr. 44). Die Begründungspflicht gilt auch für Einstellungsverfügungen in einem Strafverfahren. Sie beeinflusst die Rechtsstellung des Verfügungsadressaten sowie eventuell schützenswerte Interessen verfahrensbeteiligter Dritter, da sie sich über die strafrechtliche Nichtschuld eines Rechtsunterworfenen ausspricht. Die Einstellungsverfügung berührt daher deren Gehörsanspruch. Der Hinweis auf sich widersprechende Aussagen genügt selbstredend nicht. Für den Betroffenen muss ersichtlich sein, um welches Ergebnis es sich handelt, von welchen tatsächlichen Annahmen der Kreispräsident ausgeht und welche Rechtssätze er angewendet hat (PKG 1983 Nr. 43). Die ungenügende Begründung verletzt somit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 232 E. 3.2 236 f.; PKG 1994 Nr. 44). Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Z. ist daher bereits wegen formeller Rechtsverweigerung aufzuheben. In materieller Hinsicht drängen sich gleichwohl folgende Bemerkungen auf: 6. Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss derjenige, der überholt, auf die übrigen Strassenbenützer besonders Rücksicht nehmen, namentlich auf jene, die er über-

Seite 8 — 14 holen will. Nach Art. 35 Abs. 5 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen. Der Linksabbiegende hat gegenüber demjenigen, der überholen will, Vortritt (BGE 125 IV 83 E. 1a). Hingegen dürfen Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt sind, rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG). 7. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist eine Körperverletzung, wenn eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen erfolgt ist. In Art. 122 StGB, der die vorsätzliche schwere Körperverletzung behandelt und bezüglich des objektiven Tatbestandes Art. 125 Abs. 2 StGB entspricht, hat der Gesetzgeber zunächst Beispiele von schweren Schädigungen aufgezählt, die den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllen. Unter anderem nennt der Gesetzgeber zum Beispiel eine lebensgefährliche Verletzung oder die Verstümmelung eines wichtigen Organs oder Gliedes. Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin eine komplexe schwere offene Vor-/Mittelfussverletzung sowie eine offene Unterschenkelfraktur erlitten hat. Ein Teil des linken Fusses musste amputiert werden (act. 4.7). Anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2009 gab sie gegenüber dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass es ihr nicht gut gehe (act. 4.18). Da die Verstümmelung eines Gliedes vorliegt, gilt die Verletzung der Berufungsklägerin als schwer. 8. a) Der Kreispräsident Z. stellte das Strafverfahren gegen B. mit der Begründung ein, dass keine stichhaltigen Beweise vorhanden seien, die für eine Verurteilung ausreichen würden. Die Angaben und Aussagen der Parteien würden sich diametral widersprechen und kein Zeuge habe sachdienliche Aussagen zum Unfallhergang machen können. Ein Verschulden von B. könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und Verkehrsregelverletzung (Art. 35 Abs. 5 SVG) werde deshalb eingestellt. b) Die Berufungsklägerin macht demgegenüber geltend, dass der Kreispräsident in der Einstellungsverfügung nicht dargelegt habe, weshalb er es als bewiesen erachte, dass der Motorradlenker nicht angezeigt habe, nach links abbiegen zu wollen. Es sei nicht erwiesen, dass der linke Richtungsanzeiger nicht gestellt gewesen sei, ebenso wenig, dass das Motorrad zum Linksabbiegen nicht ordentlich eingespurt habe. Der Motorradlenker habe die Fahrt verlangsamt, den linken

Seite 9 — 14 Blinker gesetzt und ordnungsgemäss eingespurt. Aufgrund der polizeilich erstellten Fotoaufnahmen sowie des polizeilichen Situationsplans sei erstellt, dass C. ordentlich die Fahrt verlangsamt habe und zum Linksabbiegen eingespurt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Kollision habe sich das Motorrad bereits über, mindestens jedoch in der Mitte der richtungsgetrennten Fahrbahn befunden. Nach der Kollision habe das führerlose Motorrad seine Fahrtrichtung behalten und sei 60 Meter weitergefahren. c) Der Berufungsbeklagte führt dagegen aus, dass keine Anzeichen einer geplanten Richtungsänderung des Motorrades erkennbar gewesen seien, da weder der linke Richtungsanzeiger gestellt gewesen sei noch ein Einspurmanöver stattgefunden habe. Nichts habe auf ein Abbiegemanöver hingedeutet. Die langsame Fahrt des Motorrades sei kein Indiz für ein bevorstehendes Linksabbiegen. Es gäbe viele Gründe, wieso ein Motorrad unmittelbar nach dem Einbiegen in die Hauptstrasse langsam unterwegs sei. 9. In den Akten finden sich bezüglich Unfallhergangs die Aussagen von B., C. sowie die Aussage der Zeugin A.. a) C. sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 27. Mai 2009 (act. 4.5) aus, dass er und die Berufungsklägerin beabsichtigt hätten, beim Restaurant H. eine Pause einzulegen. Da dieses jedoch geschlossen hatte, habe er sich entschlossen, den Ausstellplatz, welcher sich ca. 50-100 Meter weiter vorne befand, anzusteuern. Ca. 50 Meter vor dem Ausstellplatz sei er gegen die Mittellinie gefahren und habe den linken Richtungsanzeiger gestellt. Er sei zudem langsam unterwegs gewesen. Ca. 10 Meter vor dem Ausstellplatz sei es dann zur Kollision gekommen. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2009 (act. 4.14) erklärte C., dass er eingespurt habe, um links abzubiegen; als er bereits am rechten Rand der linken Strassenseite gefahren sei, habe er plötzlich einen „Klapf“ wahrgenommen. Er sei nach hinten vom Motorrad gefallen und habe gesehen wie dieses „alleine“ geradeaus weitergefahren sei. b) B. sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai 2009 (act. 4.4) aus, dass das Motorrad mit Lenker und Mitfahrerin vom Parkplatz des Restaurant H. in die Hauptstrasse eingebogen und einige Meter sehr langsam (ca. 30 km/h) gefahren sei. Nachdem er sich vergewissert habe, dass sich weder von hinten noch von vorne Fahrzeuge näherten, habe er den linken Richtungsanzeiger gestellt und zum Überholen angesetzt. Das Motorrad sei dann plötzlich nach links ausgeschert, weil es zum talseitig gelegenen Ausstellplatz habe gelangen wollen.

Seite 10 — 14 Der Richtungsanzeiger des Motorrades sei nicht gestellt gewesen. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 15. Oktober 2009 (act. 4.14) gab B. zu Protokoll, dass er mit weniger als den erlaubten 80 km/h unterwegs gewesen sei. Vor sich, in der Mitte der rechten Fahrbahn, sei ein Motorrad langsam unterwegs gewesen. Da er keine Anzeichen eines Richtungswechsels – wie Blinker oder Einspuren – habe feststellen können, habe er sich zu überholen entschlossen. Als er sich auf gleicher Höhe mit dem Motorrad befunden habe, habe dieses eine leichte Lenkbewegung nach links gemacht und sei ihm vorne rechts in den Kotflügel gefahren. Das Motorrad sei unmittelbar nach der Kollision umgefallen und danach irgendwie wieder auf die Räder gekommen und weitergefahren. c) A. sagte am 15. Oktober 2009 gegenüber dem Untersuchungsrichter als Zeugin aus (act. 4.18). Sie konnte keine Angaben darüber machen, ob C. den Blinker gestellt hatte bzw. ob er das Motorrad einspurte. Sie wisse nur noch, dass er nach hinten schaute, nachdem er mit ihr gesprochen hatte. 10. a) Nach dem Gesagten trifft es zu, dass die Aussagen von C. und B. divergieren. Sie stimmen lediglich in einem Punkt überein: Beide gaben zu Protokoll, dass das Motorrad langsam (um die 30 km/h) unterwegs gewesen sei. Mit der Feststellung, dass sich die Aussagen diametral widersprechen würden, lässt sich eine Einstellung des Verfahrens jedoch nicht begründen. Bei den Akten liegen auch noch polizeilich erstellte Fotoaufnahmen, eine Unfallskizze und Arztberichte, welche in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen sind und möglicherweise geeignet sind, die Richtigkeit einer der verschiedenen Aussagen zu bestätigen. b) Auf dem Foto Nr. 1 des Fotoblattes der Kantonspolizei Graubünden (act. 4.2, S. 1) ist eine gerade übersichtliche Strasse zu erkennen auf dessen linker Strassenseite sich eine Holzhütte befindet. Foto Nr. 2 (act. 4.2, S. 2, vgl. auch act. 4.3) zeigt die Höhe des Unfallortes, die Pneudruckspur herstammend vom Fahrzeug von B. sowie die Schleif- und Rutschspuren, welche von C. und A. stammen. Die beiden Spuren verlaufen parallel zueinander in Fahrtrichtung gegen die Mitte der linken Fahrspur. Foto Nr. 3 und 4 (act. 4.2, S. 3, 4) zeigen die Endlage des Motorrades. Dabei ist ersichtlich, dass das führerlose Motorrad einige Meter in Fahrtrichtung weiterfuhr bevor es auf einer kleinen Böschung mit Front Richtung D. umkippte. Die Unfallskizze (act. 4.3) bestätigt dies. Das Motorrad fuhr rund 60 Meter in Richtung E. weiter. Auf dem Foto Nr. 5 (act. 4.2, S. 5) sind die Schäden am Fahrzeug von B. erkennbar. Das Fahrzeug ist längs auf der rechten Seite beschädigt. So wurde bspw. der rechte Rückspiegel abgerissen. Auch das Motorrad weist Spuren des Unfalls auf der linken Seite auf (vgl. act. 4.2, S. 6).

Seite 11 — 14 c) Die Höhe des Unfallortes ist durch Foto Nr. 2 (act. 4.2, S. 2) erstellt. Der Unfall ereignete sich vor dem Ausstellplatz gegen die Mitte der linken Fahrspur. Sowohl der Wagen von B. als auch das Motorrad weisen auf der Seite Spuren des Unfalls auf. Wäre das Motorrad nur vorne rechts in den Kotflügel gefahren, wie von B. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 15. Oktober 2009 behauptet, so wäre der rechte Rückspiegel wohl unbeschädigt geblieben, zudem hätte es die beiden Motorradfahrer wohl eher nach vorne über die Kühlerhaube des Wagens geschleudert (vgl. auch act. 4.14, S. 6). C. und A. blieben jedoch parallel zur Pneudruckspur des Wagens auf der Strasse liegen (vgl. act. 4.3). Auch müsste das Motorrad wohl Unfallspuren am vorderen Rad aufweisen. Nach der Kollision fuhr das Motorrad führerlos weiter bis es bei einer leicht ansteigenden Böschung, mit Front Richtung D. zu liegen kam (vgl. act. 4.1, S. 3; act. 4.2, S. 3, 4). Die Tatsache, dass das Motorrad führerlos in Fahrtrichtung weiterrollen konnte, spricht eher dafür, dass eine seitliche Kollision erfolgt sein musste. Die Aussage von B., dass das Motorrad unmittelbar nach der Kollision umgefallen sei und nachher irgendwie wieder auf die Räder kam, um dann weiterzufahren, ist nicht nachvollziehbar. Ferner weisen auch die Verletzungen – komplexe schwere offene Mittelfussverletzung mit anschliessender Teilamputation des linken Fusses – der Berufungsklägerin daraufhin, dass die Kollision seitlich stattgefunden haben muss (act. 4.7). Das Gesagte und das Unfallbild sprechen somit eher dafür, dass das Motorrad zur Mittellinie hin eingespurt war und sich vor dem Unfall kaum in der Mitte der rechten Fahrbahn befunden haben kann, hätte doch diesfalls bei einer Lenkung des Motorrades von der Mitte der rechten Fahrbahn nach links wohl ein anderer Aufprallwinkel geherrscht und kaum eine seitliche Kollision stattgefunden. d) Bei Strassen mit Gegenverkehr gehört Überholen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Es ist deshalb nur gestattet, wenn es keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 04. November 2003, 6S.301/2003 E. 3). Der Kreispräsident Z. hat sich weder damit auseinandergesetzt, ob der Motorradlenker nach links eingespurt ist noch, ob der linke Blinker gesetzt worden ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass das Motorrad langsam und wohl eher gegen die Strassenmitte hin als in der Mitte der rechten Fahrbahn auf einer geraden Strasse fuhr. Ferner ist erstellt, dass sich der Unfall auf der Höhe des Ausstellplatzes ereignet hatte. Im Gegensatz zum Motorrad war der Berufungsbeklagte relativ schnell unterwegs. Zudem befand sich – für den Fahrzeuglenker erkennbar – auf der linken Seite ein Ausstellplatz mit einer Holzhütte darauf. Der Kreispräsident Z. hat sich aufgrund der oben aufgezeigten Fakten nicht ansatzweise mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht eine unklare und gefahren-

Seite 12 — 14 trächtige Situation vorlag, die von B. ein risikoarmes Verhalten gefordert hätte (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 04. November 2003, 6S.301/2003 E. 4). Es hätte die Frage gestellt werden müssen, ob B. mit Blick auf Art. 35 Abs. 3 SVG, eventuell Art. 35 Abs. 5 SVG, das Überholmanöver hätte durchführen dürfen oder nicht. Selbst wenn der Motorradlenker tatsächlich den Blinker nicht gesetzt haben sollte und sich C. beim Linksabbiegen seinerseits allenfalls sorgfaltswidrig verhalten haben sollte, vermöchte dies den Berufungsbeklagten nicht ohne weiteres zu entlasten, weil das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt. Ob sich – wie vom Berufungsbeklagten geltend gemacht wird – allenfalls auch C. in Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Verkehrsunfall den Vorwurf eines Fehlverhaltens gefallen lassen müsste, braucht folglich mit Blick auf die fehlende Schuldkompensation im Strafrecht nicht geprüft zu werden. 11. a) Die Berufungsklägerin rügt, dass, obwohl sich eine schwere Körperverletzung ereignet habe, kein verkehrstechnischer Bericht über den Unfallhergang erstellt worden sei. b) Dazu gilt es festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Vorliegend wurde auf die Erstellung eines verkehrstechnischen Berichts verzichtet. Würde man die Akten zur Klärung der offenen Fragen als nicht ausreichend erachten, so stellt sich die Frage, ob nicht ein verkehrstechnisches Gutachten aufgrund der Beschädigungen am Fahrzeug und am Motorrad und aufgrund des Unfallablaufs (Fallen der Motorradfahrer, Weiterfahren des Motorrades, Verletzungen der Berufungsklägerin) Aufschluss über den Unfallhergang geben könnte. 12. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Auseinandersetzung mit den oben dargestellten Fragen nicht ansatzweise erfolgt ist. Jedenfalls kann bei einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht ohne Begründung und nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung auszuschliessen ist. Die Berufung ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. Art. 453 Abs. 2 eidgenössische StPO). 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Berufungsklägerin zudem eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 StPO). Die I. Strafkammer erachtet – zumal eine Bezifferung in der Beru-

Seite 13 — 14 fung nicht erfolgt ist – eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 inkl. MWSt. als angemessen. Auch wenn der Berufungsbeklagte den Weiterzug der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht zu vertreten hat, kann ihm gleichwohl keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden, da er sich der Berufung widersetzt hat und somit als unterliegende Partei zu betrachten ist.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Z. vom 20. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.00 inkl. MWSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK1 2010 57 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 21.01.2011 SK1 2010 57 — Swissrulings