Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.09.2010 SK1 2010 33

29 settembre 2010·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,329 parole·~22 min·8

Riassunto

Jagdkontravention | Jagd/Fischerei JSG/BGF

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 10 33 [nicht mündlich eröffnet] (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 30. August 2011 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Redaktion Aktuarin Mosca In der strafrechtlichen Berufung der L., verheiratet, Hausfrau und Gemeindekanzlistin, Via Quadras 43, 7013 Domat/Ems, Angeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 11. Mai 2010, mitgeteilt am 7. Juni 2010, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen die Angeklagte und Berufungsklägerin, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. L. wurde am 14. April 1973 in A. geboren. Sie ist verheiratet und Mutter von drei noch minderjährigen Kindern. Sie besorgt zur Hauptsache den Haushalt und arbeitet zusätzlich in einem Pensum von 30% als Gemeindekanzlistin von B.. Nach eigenen Angaben erzielte sie im Jahr 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 8'739.--. Das im Kanton steuerbare Einkommen der Ehegatten L. belief sich im Jahr 2007 auf Fr. 103'700.--. L. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Jagdregister des Amts für Jagd und Fischerei Graubünden verzeichnet. B. Am Samstag, 27. September 2008, übte L. in der Gemeinde C., Gebiet Tscheppa, die Jagd aus. Um ca. 15.00 Uhr konnte sie einen Hirschstier beobachten und gab, nachdem sie den Hirsch als jagdbar angesprochen hatte, einen Schuss auf diesen ab. Das Tier wurde aber nicht tödlich getroffen, so dass die Jägerin eine Nachsuche organisierte. Am Sonntag, 28. September 2010, konnte der Hirschstier aufgespürt und erlegt werden. An der rechten Stange über der Mittelsprosse wies der Hirsch ein drittes Hornende auf, welches die Jägerin beim Ansprechen nicht beobachtet hatte. Sie war der Auffassung, dass dieses das Tier noch nicht zu einem Kronenhirsch machte, teilte dem zuständigen Jagdaufseher aber dennoch mit, dass sie das Tier zur Kontrolle vorweisen möchte. Bei der Kontrolle kam der Jagdaufseher E. zum Schluss, dass es sich beim fraglichen Tier um einen einseitigen Kronenhirsch handle. Das kürzeste Ende der Krone an der rechten Stange mass nach seinen Feststellungen nämlich 3.2 cm. Die Jägerin war mit diesem Befund nicht einverstanden und wünschte deshalb eine zweite Beurteilung. Auch der Wildhüter F. kam aufgrund seiner Untersuchung auf das gleiche Messergebnis wie E. und qualifizierte den Hirsch somit als Kronenhirsch. Am 30. September 2008 führte Dr. G., der Vorsteher des Amts für Jagd und Fischerei Graubünden, eine weitere Beurteilung der fraglichen Trophäe durch. Dabei kam auch er zum Schluss, dass die Länge des dritten Endes an der rechten Stange 3.2 cm betrage und der Hirsch gemäss den Jagdbetriebsvorschriften vom 24. Juni 2008 somit nicht erlaubt gewesen wäre. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 ersuchte L. das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden über die Frage, ob es sich beim fraglichen Tier um einen Kronenhirsch handle, eine Expertise einzuholen. Die Angeklagte und das Amt konnten sich über die Person des Experten aber nicht einigen. Auch im Rahmen des Gesprächs vom 3. November 2008 zwischen dem Amtsvorsteher und der Jägerin

Seite 3 — 13 konnten die Differenzen betreffend die Jagdbarkeit, die Messmethode und den zu wählenden Experten nicht ausgeräumt werden. In der Folge beauftragte L. die Interstaatliche Hochschule für Technik K. (NTB), eine Stellungnahme zur angewendeten Messmethode abzugeben. Diese Stellungnahme datiert vom 7. Januar 2009 (act. I/5, Beilage 8). H. von der NTB K. machte darin auch einen Vorschlag, wie die Messmethode aus seiner Sicht optimiert werden könnte. C. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2009 wurde die Angelegenheit zur Verfolgung im Strafmandatsverfahren an das Kreispräsidium Rueun übertragen. D. Mit Strafmandat vom 11. August 2009 erkannte der Kreispräsident Ruis: „1. L. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 2 und 3 KJG, JBV 2008 I./A. Ziff. 1 lit. b Abs. 2/Art. 47 Abs. 1 KJG sowie Art. 51 KJG, JBV 2008 VI./Ziff. 5 und 8. 2. Dafür wird sie mit Fr. 300.-- Busse bestraft, ersatzweise bei schuldhafter Nichtbezahlung mit 3 Tagen Freiheitsstrafe. 3. Die Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus: - Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Fr. 50.00 - Spesenabrechnung Wildhüter Fr. 70.40 - kreisamtliche Verfahrenskosten Fr. 350.00 sowie die Busse Fr. 300.00 Total Fr. 770.40 Diese sind zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse Ruis. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ E. Dagegen liess L. am 20. August 2009 fristgerecht Einsprache erheben, worauf das ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 erteilte das Bezirksgericht Surselva I., dem Leiter des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons J., den Auftrag, eine Expertise zu erstellen zur Frage, ob der fragliche Hirschstier gemäss den Bestimmungen der Jagdbetriebsvorschriften 2008 jagdbar sei oder nicht. Das Gutachten datiert vom 3. März 2010 (act. II/6). Nach Ergänzung der Untersuchung erliess das Bezirksgerichtspräsidium Surselva am 4. März 2010 die Schlussverfügung. F. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 25. März 2010 wurde L. wegen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und JBV 2008 I./A./1.b in Verbindung mit Art. 47 KJG in Anklagezustand versetzt.

Seite 4 — 13 G. Mit Urteil vom 11. Mai 2010, mitgeteilt am 7. Juni 2010, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Surselva: „1. L. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und JBV 2008 I./A. Ziff. 1. lit. b in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird sie mit Fr. 300.-- Busse, ersatzweise bei deren schuldhafter Nichtbezahlung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, bestraft. 3. L. hat gestützt auf JBV 2008 VI. Ziff. 5 und 8 in Verbindung mit Art. 51 KJG dem Kanton einen Wertersatz von Fr. 883.50 zu leisten. Der entsprechende Betrag wird der Jägerin durch das Amt für Jagd und Fischerei in Rechnung gestellt. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den kreisamtlichen Kosten für das Strafmandatsverfahren von Fr. 470.40 - den Untersuchungskosten des Bezirksgerichts von Fr. 600.00 - den Barauslagen für die Expertise von Fr. 733.50 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somit Fr. 4'303.90

gehen zulasten der Verurteilten L. und sind – zusammen mit der Busse von Fr. 300.-- - innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ H. Dagegen liess L. am 28. Juni 2010 Berufung an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden erheben. Sie beantragt: A. Materielles „1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. L. sei von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und JBV 2008 I./A. Ziff. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen. 3. Die Trophäe (rechte Stange Plomben-Nr. 36’936/linke Stange Plomben-Nr. 1'196'239) sei L. herauszugeben. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. B. Verfahrensanträge 1. Es sei ein Ergänzungs-resp. Obergutachten betreffend der angewendeten Methode zur Messung eines Endenansatzes einzuholen. 2. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“ Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichteten mit Schreiben vom 30. Juni 2010 beziehungsweise 12. Juli 2010 auf eine Stellungnahme.

Seite 5 — 13 I. Am 21. September 2010 liess L. dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts ein Ergänzungsgutachten der Interstaatlichen Hochschule für Technik K. zukommen. J. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. September 2010 waren L., ihr Ehemann und ihre Eltern sowie der private Verteidiger von L., Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb bestätigte und begründete seine schriftlich gestellten Begehren. Auf Ersuchen der Verteidigung wurde die fragliche Trophäe für die Verhandlung durch das Amt für Jagd und Fischerei zur Verfügung gestellt. Anhand der Trophäe demonstrierte Rechtsanwalt Rathgeb insbesondere den Einfluss der Ausrichtung des Geweihs auf die Messung der Stangenlänge. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgericht Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. a) I., Leiter des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons J., hat eine gerichtliche Expertise zur Frage erstellt, ob der fragliche Hirschstier gemäss den Bestimmungen in den Jagdbetriebsvorschriften 2008 jagdbar ist oder nicht. Das Gutachten, datiert vom 3. März 2010, kommt – wie noch zu zeigen sein wird – zum Schluss, dass die fragliche Stangenlänge 3.2 cm (+/- 0.05 cm) beträgt. Die Berufungsklägerin hat ihrerseits ein Privatgutachten von H. von der Interstaatli-

Seite 6 — 13 chen Hochschule für Technik K. (datiert vom 7. Januar 2009) zu den Akten gegeben (act. I/5, Beilage 8). Dieses Gutachten übt im Wesentlichen eine allgemeine Kritik an der im Kanton Graubünden angewendeten Messmethode. Nun liess, wie bereits ausgeführt, L. in ihrer Berufung vom 28. Juni 2010 beantragen, es sei ein Ergänzungs-respektive Obergutachten betreffend der angewendeten Methode zur Messung eines Endenansatzes einzuholen, falls das Gericht den gutachterlichen Ausführungen von H. von der K. nicht folgen könne. Ein solches Gutachten werde privat eingeholt und nachgereicht, sollte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss kommen, dass kein weiteres Gutachten einzuholen sei. In der Folge liess die Berufungsklägerin am 21. September 2010 dem Vorsitzenden der I. Strafkammer des Kantonsgerichts ein Ergänzungsgutachten der Interstaatlichen Hochschule für Technik K. zukommen. b) Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Bei Gerichtsgutachten weicht der Richter nach der Praxis des Bundesgerichts nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 112 V 30 ff.). c) Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts weist den Antrag um Einholung eines Obergutachtens ab, zumal – wie noch zu zeigen sein wird – vorliegend ausser Zweifel steht, dass L. am 27. September 2008 einen geschützten einseitigen Kronenhirsch erlegt hat. Die fragliche Stange misst nämlich nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtsexperten eine Länge von 3.2 cm (+/- 0.05 cm). Steht aber fest, dass der fragliche Hirschstier gemäss den Bestimmungen in den Jagdbetriebsvorschriften 2008 nicht jagdbar war, so erübrigt es sich, ein Obergutachten in Auftrag zu geben, welches sich mit der in Graubünden bewährten Methode zur Messung eines Endenansatzes auseinandersetzt. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin weicht die Gerichtsexpertise nicht vom Privatgutachten ab. Vielmehr äussert sich allein die Gerichtsexpertise zur entscheidenden Frage, ob der fragliche Hirschstier gemäss den Bestimmungen in den Jagdbetriebsvorschriften 2008 jagdbar ist oder nicht, während das Privatgutachten sich allgemein mit der Frage der Genauigkeit der Messmethode auseinandersetzt.

Seite 7 — 13 3. Der Bezirksgerichtsausschuss Surselva hat L. wegen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und JBV 2008 I./A. Ziff. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt. L. hat das Begehren gestellt, das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben, sie von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG und JBV 2008 I./A. Ziff. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen und ihr die entsprechende Trophäe herauszugeben. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet somit im Wesentlichen die Frage, ob der von der Berufungsklägerin am 27. September 2008 in C. geschossene Hirschstier als Kronenhirsch zu qualifizieren ist oder nicht. a) Art. 15 Abs. 2 KJG hält fest, dass der Jäger vor der Schussabgabe zu prüfen hat, ob das Wild jagdbar ist. Welches wild jagdbar ist und welches nicht, wird in den Jagdbetriebsvorschriften geregelt. Vorliegend waren jene aus dem Jahre 2008 massgebend. Gemäss JBV 2008 I./A. Ziff. 1. lit. b waren am 27. und 28. September ein- und beidseitige Kronenhirsche geschützt. Ein einseitig, nicht jagdbarer Kronenhirsch liegt vor, wenn der Hirsch lediglich an einer Stange drei oder mehr Enden über der Mittelsprosse aufweist. Als Enden über der Mittelsprosse gelten Erhebungen von 3 cm und mehr über der Stangenoberfläche. Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften wird die kürzeste Distanz von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur Endenspitze gemessen (JBV 2008 I./A. Ziff. 2 lit. a Abs. 2). Der von der Berufungsklägerin erlegte Hirschstier weist unbestrittenermassen an der rechten Stange über der Mittelsprosse drei Enden auf. Umstritten ist hingegen, ob das kürzeste dieser Enden mehr als 2.9 cm aufweist. Die Messung des Amtes für Jagd und Fischerei Graubünden hat einen Messwert von 3.2 cm ergeben. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die angewendete Messmethode sei nicht verfassungskonform, da die unter Strafe gestellte Jagd nicht jagdbaren Wildes mit einer Messmethode vorgenommen werde, welche im Grenzbereich nicht in der Lage sei, mit genügender Sicherheit nachzuweisen, dass der Straftatbestand des Jagens eines nicht jagdbaren Wildes erfüllt sei. Die Messmethode vermöge vorliegend den Beweis nicht zu erbringen, dass das kürzeste Ende an der rechten Stange des von L. am 27. September 2008 erlegten Hirschstieres mehr als 2.9 cm betrage. Diese Argumentation geht – wie noch zu zeigen sein wird – fehl. b) Um sich mit der von der Berufungsklägerin geäusserten Kritik auseinandersetzen zu können, bedarf es zunächst einer Schilderung, wie die Länge von Geweihenden im Kanton Graubünden gemessen wird. Grundlage dafür bildet, wie bereits ausgeführt, die in den JBV enthaltene Anleitung, wonach die Distanz von der Stangenoberfläche beim Endenansatz zur Endenspitze als massgebende

Seite 8 — 13 Länge (JBV 2008 I./A. Ziff. 2 lit. a Abs. 2) bezeichnet wird. Wie Dr. G., Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei des Kantons Graubünden, in seinem Brief vom 13. Oktober 2008 an die Berufungsklägerin ausführte (act. I/5, Beilage 2), besteht die Schwierigkeit der Messung in der Festsetzung dieses Ansatzpunktes. Die Festsetzung des Ansatzpunktes (Endenansatz) werde in einer Messvorschrift, die in Form einer Weisung allen Mitarbeitern des Amtes für Jagd und Fischerei bekannt sei, präzisiert. Danach wird der Bereich ausgemacht, in welchem sich das Geweihende von der Hauptstange absetzt. Aus den verschiedenen Punkten dieses Übergangbereiches sind gemäss Anleitung der JBV Messungen zur Endenspitze vorzunehmen, wobei die kürzeste der gemessenen Distanzen als massgebende Länge des Geweihendes gilt (JBV 2008 I./A. Ziff. 2 lit. a). An Stelle eines einzigen Messpunktes hat man demnach einen Messbereich festgelegt, von dem aus die Distanz zur Endenspitze gemessen wird. Massgeblich ist die Messung, welche zum geringsten Messwert führt. Zusätzlich zur erwähnten Methode hat das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt, jeweils auch die Distanz von der Endenspitze zum tiefsten Punkt des Sattels zwischen Hauptstange und Ende zu messen (vg. Schreiben von Dr. G. vom 13. Oktober 2008 an die Berufungsklägerin, act. I/5, Beilage 2). Der Sattelpunkt ist somit als grösste mögliche Vertiefung zwischen Hauptstange und Ende zu verstehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gereicht es zum Vorteil des Jägers, den Ansatzpunkt für die Messung am Sattelpunkt festzulegen, denn in der Regel dürfte die Distanz vom Sattelpunkt zur Endenspitze kürzer sein als die Distanz zwischen der Endenspitze und einem anderen Punkt im Übergangsbereich zwischen Hauptstange und Geweihende. Aufgrund der grossen Vielfalt an Geweihformen gilt Letzteres jedoch nicht für jeden Fall. Aus diesem Grund lässt das Amt für Jagd und Fischerei eine solche Alternativmessung zu und bestimmt – wiederum zum Vorteil der Jägerin - die kürzeste der gemessenen Distanzen als massgebende Länge des Geweihendes. c) Vorliegend haben der Jagdaufseher E. und der Wildhüter F. den fraglichen Hirschstier bereits am 28. September 2008 als nicht jagdbar befunden. Eine Zweitbeurteilung durch den Amtsvorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei bestätigte die Richtigkeit der Beurteilung durch die Wildhut, denn auch er mass eine Endenlänge von 3.2 cm. Dr. G. hat sogar eine Messung in Anwesenheit der Berufungsklägerin vorgenommen und dargelegt, wie die Wildhut und auch er zum Ergebnis von 3.2 cm gelangt sind (vgl. Besprechung vom 3. November 2008 und dazu erstellte Aktennotiz von Dr. G.). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 erteilte sodann das Bezirksgericht Surselva I., Leiter des Amtes für Natur, Jagd und

Seite 9 — 13 Fischerei des Kantons J., den Auftrag, eine Expertise zu erstellen zur Frage, ob der fragliche Hirschstier gemäss der Bestimmung in den Jagdbetriebsvorschriften 2008 jagdbar ist oder nicht. Das Gutachten datiert vom 3. März 2010 (act. II/6). Darin erklärt I., er habe in einem ersten Schritt den tiefsten Punkt zwischen dem fraglichen Ende und der Hauptstange bestimmt. Mit der Schublehre habe er die Distanz zwischen dem tiefsten Punkt am Endenansatz und der Spitze des fraglichen Endes gemessen. Die Messung habe er mehrmals wiederholt und sie habe eine Stangenlänge von 3.2 cm (+/- 0.05 cm) ergeben. Der Sattelpunkt konnte – gemäss Gutachten – ohne Probleme festgelegt werden. Von vorne betrachtet (bei natürlicher Geweihstellung) verlaufe die Hauptstange unterhalb des Ansatzes des fraglichen Endes fast senkrecht. Wenn man nun von unten eine horizontale Linie (analog einer Kreistangente) an die Rundung zwischen dem fraglichen Ende und der Hauptstange anlege, dann sei der Berührungspunkt zwischen dieser horizontalen Linie und der Rundung zugleich auch der tiefste Punkt beim Endenansatz. Dies sei auch der Punkt, den man rein optisch betrachtet als tiefsten Punkt annehme. Alle Punkte auf der Stangenoberfläche beim Endenansatz würden höher liegen. Somit handle es sich beim fraglichen Hirschstier gemäss Jagdbetriebsvorschriften 2008 und gemäss Messanleitung des Amtes für Jagd und Fischerei Graubünden um einen einseitigen und damit nicht jagdbaren Kronenhirsch. Schliesslich konnte auch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts durch eigene Messungen verifizieren, dass das Messergebnis von 3.2 cm stimmt. Für die I. Strafkammer des Kantonsgerichts besteht darum kein Zweifel, dass der von der Berufungsklägerin am 27. September 2008 erlegte Hirsch an der rechten Stange über der Mittelsprosse drei Enden über 3 cm aufweist und somit als einseitiger Kronenhirsch zu qualifizieren ist (JBV 2008 I./A. Ziff. 2 lit. a). Da am 27. und 28. September 2008 ein- und zweiseitige Kronenhirsche geschützt waren, hat sich L. der Widerhandlung gegen JBV 2008 I./A. Ziff. 1 lit. b schuldig gemacht. d) Daran vermögen auch die von der Berufungsklägerin ins Recht gelegten Gutachten beziehungsweise Ergänzungsgutachten von H. der Interstaatlichen Hochschule für Technik K. nichts zu ändern, zumal weder im Gutachten vom 7. Januar 2009 noch im nachgereichten Ergänzungsgutachten vom 21. September 2010 eine konkrete Auseinandersetzung mit der fraglichen Stangenlänge stattgefunden hat, sondern im Wesentlichen eine allgemeine Kritik an der im Kanton Graubünden angewendeten Messmethode geübt wurde. So führte H. in seinem Gutachten vom 7. Januar 2009 aus, die Definition der kürzesten Distanz scheine problematisch, weil eine exakte, geometrische Definition des Endenansatzes fehle. Durch dieses Fehlen sei ein Interpretationsspielraum der Distanz gegeben, der

Seite 10 — 13 dazu führen könne, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer Erhebung von über 3 cm unsicher sei. Ferner sei die Definition der Endenspitze abhängig von der Richtung der Erfassung der Distanz und trage ebenfalls zur Unsicherheit bei. In seinem Ergänzungsgutachten vom 21. September 2010 hat der Gutachter sodann die nach seiner Meinung nach massgebenden Unsicherheitsfaktoren aufgeführt: - die Unschärfe, die sich aus der Messung mit einem Messgerät ergebe: 0.04 mm. Der Bedienereinfluss unter Berücksichtigung von 60 Messungen ergebe dann einen Wert von 0.332 mm (sog. Unschärfe der Widerholpräzision). - die Messstrategie, das heisst der Einfluss der Ausrichtung des Geweihs. Bei der Bestimmung der Messunsicherheit werde von einer Ausrichtung von +/- 10 Grad ausgegangen. Die dabei ermittelte Unsicherheit auf Grund der unterschiedlichen Ausrichtung des Geweihs betrage +/- 3.004mm. Damit liege der unsichere Anzeigebereich bei mindestens +/- 3.06 mm. Aufgrund dieser Ausführungen des Gutachters kommt die Berufungsklägerin zum Schluss, dass der unsichere Anzeigebereich - ausgehend von 3 cm - bei 26.94 mm und 33.06 mm liege und deshalb bei einem Ergebnis in dieser Bandbreite nicht gesagt werden könne, dass ein Messergebnis von 3 oder mehr cm vorliege und dieses auch nicht Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung bilden könne. Die Berufungsklägerin verkennt, dass sie mit Hilfe des fraglichen Gutachtens beziehungsweise Ergänzungsgutachtens nicht zu widerlegen vermag, dass der von ihr am 27. September 2008 erlegte Hirschstier an der rechten Stange über der Mittelsprosse drei über 3 cm lange Enden aufweist und somit nicht jagdbar war. Der Sattelpunkt, als tiefster Punkt zwischen Hauptstange und Geweihende, lässt sich einwandfrei bestimmen und alle Punkte auf der Stangenoberfläche beim Endenansatz liegen höher. Die Berufungsklägerin bringt nichts vor, was Zweifel an der Richtigkeit der von I. durchgeführten Messung erwecken könnte. I. hat die Messung mehrmals wiederholt und hat die Messunsicherheit mit lediglich +/- 0.05 cm angegeben. Mit anderen Worten ist es vorliegend nicht entscheidend, ob die im Kanton Graubünden praktizierte Messmethode je nach Messgerät, Bedienereinfluss und unterschiedliche Ausrichtung des Geweihs Unsicherheiten aufweist, zumal die konkrete Trophäe an der rechten Stange über der Mittelsprosse zweifelsfrei drei Enden (über 3 cm) aufweist. Es geht auch nicht darum, auf diesem Weg Unzulänglichkeiten beziehungsweise Verbesserungsmöglichkeiten der Jagdbetriebsvorschriften zu erwirken. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, neue oder an-

Seite 11 — 13 dere Bestimmungen zu erlassen oder bestehende Bestimmungen mit Zusätzen zu versehen. 4. Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhalten (Art. 15 Abs. 1 KJG). Dies verlangt von ihm, dass er sich vor der Schussabgabe vergewissert, ob das Tier jagdbar ist (Art. 15 Abs. 2 KJG). L. bestreitet nicht, dass sie vor der Schussabgabe an der rechten Stange des fraglichen Hirschstiers keine Krone habe sehen können. Das dritte Hornende habe sich in der Flucht des vorderen Hornendes verborgen (vgl. Einvernahme des Kreispräsidenten Ruis vom 27. Juli 2009; Einvernahme des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 22. Oktober 2009, Frage 4). Somit hat sie sich vor der Schussabgabe nicht genügend vergewissert, ob das Wild auch jagdbar war. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte sie dieses Hornende vor der Schussabgabe sehen können und müssen; gleichwohl hat sie aber geschossen, was als nicht weidgerecht zu qualifizieren ist. Mit diesem Verhalten hat sich die Berufungsklägerin der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG schuldig gemacht. Die Vorinstanz ist von fahrlässiger Begehung ausgegangen und da nur zugunsten von L. Berufung erhoben worden ist, ist nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls Eventualvorsatz vorgelegen hat (Art. 146 Abs. 1 StPO). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz L. der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG für schuldig befunden hat. 5. a) Gemäss Art. 47 KJG wird mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das kantonale Jagdgesetz oder darauf beruhende Erlasse verstösst. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen der Täterin so, dass diese die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB). b) Die Vorinstanz hat L. mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde auf 3 Tage festgelegt. Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung, das angefochtene Urteil sei vollständig aufzuheben. Sie rügt folglich auch die vorinstanzliche Strafzumessung, obwohl sie in den Ausführungen der Berufung nicht darauf eingeht. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung ist zu beachten, dass das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln der Strafzumessung selbständig anwendet. Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksich-

Seite 12 — 13 tigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterin. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. c) Das Verschulden von L. wiegt nicht schwer. Sie hat zwar einen geschützten Kronenhirsch erlegt, jedoch gilt es zu beachten, dass das dritte Ende sehr schwach ausgebildet war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, hat sich die Jägerin nach der Schussabgabe korrekt verhalten, indem sie eine Nachsuche organisierte, als sie feststellte, dass das Tier lediglich verletzt worden war. Nachdem das Tier erlegt werden konnte, trug sie es in die Abschussliste ein und meldete es - wie dort vermerkt - zur Kontrolle, um sich über die Jagdbarkeit des Hirschstieres Gewissheit zu verschaffen. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass L. sich bisher keiner Jagdkontravention schuldig gemacht hat und sie auch nicht im Schweizerischen Strafregister eingetragen ist. Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich. Ebenso wenig finden sich Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe (inklusive der finanziellen Verhältnisse) erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- beziehungsweise die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen als dem Verschulden der Berufungsklägerin angemessen. 6. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die fehlbare Jägerin verpflichtet worden ist, das Tier ohne Haupt zu dem von der Regierung festgelegten Wildbretpreis zu übernehmen (Art. 51 KJG und JBV 2008 VI. Ziff. 5). Der fragliche Hirschstier wog ohne Haupt 93 kg. Bei einem für Hirschwild geltenden Wildbretpreis von Fr. 9.50/kg (JBV 2008 VI. Ziff. 8 lit. a) ergibt dies einen Wertersatz von insgesamt Fr. 883.50. Der entsprechende Betrag wird der Jägerin durch das Amt für Jagd und Fischerei in Rechnung gestellt (JBV 2008 VI. Ziff. 5). 7. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK1 2010 33 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.09.2010 SK1 2010 33 — Swissrulings