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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.06.2009 SK1 2009 14

17 giugno 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·14,033 parole·~1h 10min·6

Riassunto

Misswirtschaft etc. | StGB 137-172 Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SK1 09 14 [nicht/mündlich eröffnet] (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 22. April 2010 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuarin ad hoc Riesen In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. V., gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 27. November 2008, mitgeteilt am 13. März 2009, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger , betreffend Misswirtschaft und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, hat sich ergeben:

Seite 2 — 64 A. A. wuchs bis zu seinem dritten Lebensjahr zusammen mit vier Geschwistern bei seinen Eltern in AA. auf. Nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre 1966 lebte er mit seinem Vater anfänglich bei seinen Grosseltern, später in einer eigenen Wohnung ebenfalls in AA.. In diesem Dorf besuchte er auch sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule. Anschliessend absolvierte er im väterlichen Betrieb eine Lehre als W., welche er im Jahre 1982 erfolgreich abschloss. Nach der Lehre arbeitete er auf dem erlernten Beruf, zuerst ein Jahr in BB., dann ein Jahr in CC./SG. Seit dem Jahre 1984 ist er im väterlichen Betrieb tätig, anfänglich als Mitarbeiter, seit dem Jahre 2000 als Geschäftsführer. Infolge eines schweren Arbeitsunfalls bezieht A. heute eine IV- und SUVA-Rente in Höhe von Fr. 5'050.-- netto. A. ist Eigentümer einer Liegenschaft in AA. im Wert von Fr. 926'000.--, welche mit einer Hypothek von Fr. 555'000.-- belastet ist. Weiter hat er bei seinem Vater Schulden in Höhe von rund Fr. 100’000.--. Im Jahre 1984 verheiratete sich A. mit B., geborene O.. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche in den Jahren 1984 und 1987 geboren worden sind. Im Dezember 2004 trennte sich das Ehepaar C.. In der Zwischenzeit wurde die Ehe geschieden. A. lebt in einer neuen Partnerschaft. Aus dieser Beziehung ging eine Tochter hervor. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. nicht verzeichnet. Auch dem einfachen Leumundsbericht der Stadtpolizei DD. vom 5. September 2007 kann nichts Negatives über ihn entnommen werden. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Februar 2008 wurde A. wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB sowie wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Februar 2008 folgender Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt 1. der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB Am 13. November 1995 wurde die D. (nachfolgend: D.) mit Sitz in AA. von den Gründeraktionären A. sen., B.-O. und dem Angeklagten A. jun. mit einem voll liberierten Aktienkapital von CHF 300'000.-- gegründet. Der Eintrag ins Handelsregister erfolgte am 6. Dezember 1995. Zweck der Gesellschaft war insbesondere der Betrieb einer Landmaschinenreparaturwerkstätte sowie der Handel mit Landmaschinen und Fahrzeugen. Am 4. Januar 2000 erwarb A.

Seite 3 — 64 jun. 180 von 300 Aktien der D. (AKTENZEICHEN_: act. B.2.1.15) und wurde am 8. Dezember des gleichen Jahres zum Präsidenten des Verwaltungsrates gewählt (AKTENZEICHEN_: act. B.2.1.1), ohne dass er sich zuvor über den bisherigen Geschäftsgang der D. informiert hätte (AKTENZEICHEN_: act. A.6.10, S. 7). Eigenen Aussagen zufolge war er seit diesem Zeitpunkt auch Geschäftsführer der D. (AKTENZEICHEN_: act. A.6.10, S. 6). Diese Funktionen übernahm der Angeklagte, obwohl er sich der entsprechenden Pflichten und Aufgaben gemäss Art. 716a OR nicht bewusst war und diese auch nicht kannte (AKTENZEICHEN_: act. A.6.10, S. 6). Ebenso wenig verfügte er bei Antritt dieser Tätigkeiten über minimale betriebswirtschaftliche, insbesondere buchhalterische Kenntnisse und eignete sich diese in der Folge auch nicht an. Während in den Jahren 1995 und 1996 noch ein Reingewinn von ca. CHF 32'000.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.3) bzw. CHF 4'400.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.4) geschrieben werden konnte, ergaben sich zwischen 1997 und 1999 Verluste (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.5-7). Nach der Geschäftsübernahme durch A. jun. erwirtschaftete die D. weiter Verluste: Im Geschäftsjahr 2000 ca. CHF 35'500.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.10), im Geschäftsjahr 2001 ca. CHF 18'700.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.14), im Geschäftsjahr 2002 ca. CHF 42'500.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.21), im Geschäftsjahr 2003 ca. CHF 61'600.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.27) und im Geschäftsjahr 2004 ca. CHF 114'100.-- (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.35). Auch die Liquidität der D. verschlechterte sich während der Tätigkeit von A. jun. als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident zusehends. Im gleichen Zeitraum wurden 29 Betreibungen über einen Forderungsbetrag von ca. CHF 858'000.-- totalisiert (AKTENZEICHEN_: act. B.2.5.14). Am 7. Juni 2005 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos schliesslich den Konkurs über die D. (AKTENZEICHEN_: act. B.2.5.2). Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung wies der ungeprüfte Jahresabschluss der D. einen Verlust von ca. CHF 51'400.-- aus (AKTENZEICHEN_: act. B.2.2.41). Zwischen dem 31. Dezember 2002 und der Konkurseröffnung stiegen die Verpflichtungen der D. von CHF 1'346'691.-- auf CHF 1'484'215.--. Im Konkurs wurden Forderungen in Höhe von CHF 1'482'850.82 kolloziert (act. B.2.5.11, S. 12). 2. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Angeklagte missbrauchte seine im Jahr 1984 geborene Tochter E. seit deren fünften Lebensjahr wiederholt sexuell. Im Einzelnen handelte es sich um folgende sexuellen Handlungen:

Seite 4 — 64 - Der Angeklagte legte sich mehrfach nackt neben seine Tochter ins Bett, so dass ihre Haut aneinanderklebte. Dabei kam es vor, dass er seine Tochter auf sich legte, seinen Penis an ihre Scheide legte und ihn daran rieb (AKTENZEICHEN_: act. 3.18, S. 2 f. und 8). - Der Angeklagte berührte seine Tochter mehrfach mit seiner Zunge zwischen deren Beinen, insbesondere auch am Kitzler (AKTENZEICHEN_: act. 3.18, S. 4 und 7; 5.1 und 5.7). - Der Angeklagte berührte seine Tochter mit Mittel-, Zeige- oder sämtlichen Fingern einer Hand mit vibrierenden Bewegungen zwischen den Schamlippen (AKTENZEICHEN_: act. 3.18, S. 4; 3.19; 5.7). - In Anwesenheit seiner Tochter führte der Angeklagte mehrfach seine Hand in seine Hose. Dabei kam es vor, dass seine Tochter auf ihm lag und seinen erigierten Penis spürte (AKTENZEICHEN_: act. 3.18, S. 8). - Der Angeklagte streichelte seiner Tochter einmal die Brustwarzen; sodann musste sie auch seine Brustwarzen streicheln (AKTENZEICHEN_: act. 3.18, S. 9 f. und 3.19). Die erwähnten sexuellen Handlungen nahm der Angeklagte im Zeitraum zwischen 1989 und 1997 – zwischen dem fünften und 13. Lebensjahr seiner Tochter – in den jeweiligen Familienwohnungen in AA. (‚Haus an der EE.’, ‚Haus auf der anderen Seite der EE.’ und ‚Haus FF.’) vor (AKTENZEICHEN_: act. 3.18, S. 12). Die Häufigkeit der Handlungen nahm ab, als E. die höheren Primarklassen besuchte. Insbesondere die umschriebenen sexuellen Handlungen mit der Zunge dauerten ‚bis am Schluss’ (AKTENZEICHEN_: act. 3.18, S. 10). Als E. zwischen 12 und 14 Jahre alt war, also zwischen 1996 und 1998, berührte der Angeklagte sie im Hobbyraum des Gebäudes ‚FF.’ in AA. an der Brust (AKTENZEICHEN_: act. 3.18, S. 9). Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich. Am 19. November 2007 reichte RAin Diana Honegger Droll namens von E. eine Adhäsionsklage in Höhe von CHF 40'000.-- (Genugtuung) nebst Zins zu 5% ein. Ebenfalls am 19. November 2007 reichte RAin Diana Honegger Droll namens der Opferhilfe-Beratungsstelle eine Adhäsionsklage in Höhe von CHF 7'860.-- (Schadenersatz) nebst Zins zu 5% ein.“ C. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos am 27. November 2008 waren der Angeklagte A. mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. V., sowie dessen Mitarbeiterin,

Seite 5 — 64 Rechtsanwältin X., und als Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll anwesend. Die Anklage wurde durch Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert mündlich vertreten. a) Der Anklagevertreter stellte und begründete folgende Anträge: „1. A. sei der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt, bei einer Probzeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen zu bestrafen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ b) Die Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerinnen stellte und begründete im Rahmen ihres Plädoyers für E. den folgenden Antrag: „1. Es sei festzustellen, dass A. jun. gegenüber der Adhäsionsklägerin für die Folgen der strafbaren Handlungen gemäss Anklageschrift (sexuelle Handlungen mit Kindern) vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. 2. Es sei A. jun. zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuungssumme von Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5% seit 01.01.1997 zu bezahlen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A. jun..“ c) Der amtliche Verteidiger schliesslich beantragte und begründete im Rahmen seines Plädoyers einen „Freispruch auf der ganzen Linie“ und die vollumfängliche Abweisung der Adhäsionsklagen. D. Mit Urteil vom 27. November 2008, mitgeteilt am 13. März 2009, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wie folgt: „1. A. ist schuldig der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Dafür wird A. mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen, bestraft. 3. Die Adhäsionsklage der Opferhilfe-Beratungsstelle Graubünden wird teilweise gutgeheissen und A. wird verpflichtet, der Opferhilfe-Beratungsstelle Graubünden Fr.

Seite 6 — 64 7'524.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 19. November 2007, zu bezahlen. 4. Die Adhäsionsklage von E. wird wie folgt teilweise gutgeheissen: a) Es wird festgestellt, dass A. gegenüber E. für die Folgen der strafbaren Handlungen gemäss Anklageschrift vom 5. Februar 2008 (sexuelle Handlungen mit Kindern) vollumfänglich schadenersatzpflichtig ist. b) A. wird verpflichtet, E. eine Genugtuung von Fr. 20'000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 1999, zu bezahlen. 5. (Kosten). 6. (Ausseramtliche Kosten). 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ E. Gegen dieses Urteil erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. V., mit Eingabe vom 3. April 2009 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil sei aufzuheben und der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Es sei ein Lügendetektortest über E. und A. anzusetzen und durchzuführen. 3. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. 5. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger für den Berufungskläger zu benennen.“ In der Begründung führte er zusammengefasst an, die Psychologin kenne den Fall bekanntlich nur vom Hörensagen. Während sie festhalte, E. bedürfe weiterhin der Betreuung, habe diese ein eigenes Geschäft eröffnet. A. würden keine pädophilen Neigungen attestiert, er sei ein liebevoller besorgter Vater gewesen, was die eingereichten Filme belegen würden. Um seine Unschuld zu beweisen, habe A. es „riskiert“, einen Lügendetektortest vorzunehmen. Das Resultat: zu 99.72% Wahrheit. Schon gestützt darauf ersuche er, von irgendwelcher Bestrafung im Zusammenhang mit seiner Tochter freigesprochen zu werden. Weiter bedürfe das ominöse Tagebuch der Abklärung, ob die Aufzeichnungen zum angeblichen Zeitpunkt erfolgt seien. Es stelle sich die Frage, ob ein Opfer so schreibe und ob ein Opfer mit dem Vater Jahre später nach Kuba in die Ferien gehe, ohne den Mitreisenden gegenüber auch nur irgend einen Vorbehalt wegen dem Vater anzubringen. B. habe zudem nie festgestellt, dass A.

Seite 7 — 64 nachts aus dem Zimmer der Kinder geschlichen wäre, obwohl sie bemerkt habe, dass er öfters in der Nacht das eheliche Schlafzimmer verlassen habe wegen seiner unfallbedingten Kopfschmerzen. Auch der Sohn habe nie festgestellt, dass sich der Vater zur Tochter ins Bett gelegt hätte, was er beim Kajütenbett zweifellos hätte beobachten können. Bezüglich der Misswirtschaft sei zu sagen, dass bei A. der subjektive Tatbestand verneint werden müsse. Bei ihm liege weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines krassen Verstosses gegen die Sorgfaltspflichten vor. Er habe weder über buchhalterische Kenntnisse noch über Kenntnisse verfügt, welche für einen Verwaltungsrat erforderlich gewesen wären. Sein Vater und der Treuhänder F. hätten über das Fehlen der Kenntnisse und auch über den schlechten Gesundheitszustand von A. schon bei der Gründung der D. Bescheid gewusst. Er sei auf deren laufende Information und Hilfe angewiesen gewesen. Er habe seine praktischen Fähigkeiten für seinen Betrieb bestmöglich verwendet. F. a) Mit Schreiben vom 14. April 2009 verzichtete das Bezirksgericht Prättigau/Davos und mit Schreiben vom 15. April 2009 die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. b) Mit Datum vom 27. April 2009 reichte E. ihre Berufungsantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der beantrage Lügendetektortest sei abzuweisen. 3. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.“ In der Begründung hielt sie fest, A. setze sich in der Berufung nicht ansatzweise mit der gerichtlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz auseinander, sondern lege einfach nochmals seine Sicht der Dinge dar. Zudem löse er in unzulässiger Weise einzelne Gegebenheiten aus dem Gesamtzusammenhang, um damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. A. stelle im Weiteren den Antrag, einen Polygraphen-Test durchzuführen. Die Ergebnisse solcher Tests seien wissenschaftlich schlichtweg nicht erhärtet und anerkannt, weshalb der Beweisantrag abzulehnen sei. Sollte das Kantonsgericht wider Erwarten die Meinung vertreten, dass ein solcher Test angebracht sei, würde sich E. einem solchen mit aller Gelassenheit unterziehen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 sei E. die Namensänderung in E. bewilligt worden.

Seite 8 — 64 G. An der Hauptverhandlung vor der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 17. Juni 2009 waren A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. V., sowie die Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Droll, anwesend. Die Anklage wurde durch Untersuchungsrichter Dr. iur. Maurus Eckert vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der Befragung bestätigte A. seine bereits früher gemachten Aussagen. Er beteuerte insbesondere erneut, dass er seine Tochter nicht angefasst habe und dass er sich ihre Beschuldigungen nicht erklären könne. Er versuchte zudem, Motive aufzuzeigen, warum seine Tochter ihn fälschlich bezichtige. Bezüglich der Misswirtschaft bekräftigte er, dass er vom Kaufmännischen keine Ahnung habe. Sein Vater und der frühere Treuhänder hätten ihn da gewissermassen hineingestossen, obwohl sie gewusst hätten, dass er nicht die notwendigen Kenntnisse habe. Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass an den Anträgen gemäss Berufungsschrift festgehalten werde. Zudem würden folgende neuen Anträge gestellt: „1. Schreiben Dr. G. vom 27. Dezember 2008 zu den Akten, seine Einvernahme als Zeuge anordnen. 2. Filme vorspielen und kommentieren durch den Angeschuldigten. 3. Die Akten über E. bezüglich Suizidabklärungen seien von der Klinik GG. HH. und vom JJ.-Spital beizuziehen. 4. Die Akten I. betreffen Stalking seien von der Staatsanwaltschaft Graubünden beizubringen. 5. zusätzlicher Antrag; dem Angeschuldigten sei eine Genugtuungssumme von Fr. 20'000.-- zuzusprechen.“ Er ging zudem in seinem Plädoyer über die bereits in der Berufung gemachten Ausführungen hinaus. Anschliessend plädierten zunächst die Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen, danach der Untersuchungsrichter. In der Folge wurde die Verhandlung unterbrochen und das Gericht beriet über die neuen Beweisergänzungsanträge, welche Rechtsanwalt lic. iur. V. in seinem Plädoyer gestellt hatte. Nach Wiederaufnahme der Berufungsverhandlung eröffnete der Vorsitzende, dass die Anträge abgelehnt würden, soweit sie in der Berufungsverhandlung überhaupt noch gestellt werden könnten. Der Verteidiger bekräftigte in der Replik seinen Standpunkt. Die Vertreterin der Adhäsionsklägerinnen nutzte die Möglichkeit zur Duplik, während der Untersuchungsrichter auf eine Duplik verzichtete. Abschliessend erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er bekräftigte seine bereits gemachten Äusserungen, dass er seine Tochter nie angefasst habe, und er wies erneut auf

Seite 9 — 64 Umstände hin, die gegen seine Täterschaft sprächen. Bezüglich der Misswirtschaft hätten alle gewusst, dass er kaum buchhalterisches Wissen gehabt habe und dass er aufgrund seines schweren Unfalles gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Sie hätten gesagt, sie würden ihm helfen, aber als er dann unterschrieben gehabt habe, hätten sie ihn nicht mehr unterstützt. H. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschriften, im Sachvortrag an der mündlichen Berufungsverhandlung sowie in der persönlichen Befragung von A. wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die I. Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegenden Berufung grundsätzlich zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung sie sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vorinstanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, DD. 1996, S. 375 f.). 3. a) In der Berufungsschrift wird beantrag, Rechtsanwalt lic. iur. V. sei A. als amtlicher Verteidiger beizugeben. Zieht der Angeklagte nicht einen privaten Verteidiger auf eigene Kosten bei, so bestellt ihm der Präsident unter Berücksichtigung berechtigter Wünsche einen amtlichen Verteidiger, wenn die

Seite 10 — 64 Anklage vor Gericht mündlich vertreten wird, wenn die Anklage eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren oder eine Massnahme im Sinne von Art. 59, Art. 60, Art. 61 und Art. 64 StGB beantragt oder wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt (Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Anklage sowohl vor dem Bezirkgerichtsausschuss als auch vor dem Kantonsgericht mündlich vertreten. Schon allein aus diesem Grund hat A. daher gemäss Gesetz Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Die beantragte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. V. wird daher bewilligt. b) Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass A. seinen Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Berufungsschrift damit begründet, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage sei, anwaltliche Kosten zu tragen. Dies erweckt den Eindruck, dass A. die amtliche Verteidigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wie sie der Zivilprozess kennt, gleich setzt. Dem ist jedoch nicht so. Die bündnerische Strafprozessordnung kennt die unentgeltliche Rechtspflege für bedürftige Personen nicht. Auch der mittellose Verurteilte hat daher grundsätzlich die gesamten Kosten zu tragen (Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung werden jedoch vom Kanton vorschussweise übernommen (Art. 155 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass der Kanton diese Kosten vorstreckt und sie anschliessend bei derjenigen Person, die sie gemäss Urteil zu tragen hat, einzieht. Sollte diese Person nicht in der Lage sein, die Kosten zu bezahlen, so hat der Kanton auf Antrag über eine Stundung oder allenfalls einen Erlass zu entscheiden. Dem Kantonsgericht steht dieser Entscheid nicht zu, weshalb die Kosten in jedem Fall überbunden werden müssen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 392). 4. Der Vorsitzende kann gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen oder auf Antrag durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). A. hat in seiner Berufung vom 3. April 2009 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit der Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2009 (vgl. Verfügung vom 8. Mai 2009, act. 07) sowie der Durchführung der Berufungsverhandlung selbst wurde diesem Antrag entsprochen.

Seite 11 — 64 5. a) Im mündlichen Vortrag hat der Verteidiger ausgeführt, sie hätten den Eindruck gewonnen, dass der Bezirksgerichtspräsident etwas befangen gewesen sei. So habe dieser auf ihren Hinweis, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A. seien in der Untersuchung nicht korrekt erhoben worden, was ihm aufgrund des Scheidungsverfahrens bekannt sein müsste, nicht reagiert und im Urteil seien unter den persönlichen Verhältnissen die falschen Zahlen aufgeführt. Auch sei die persönliche Befragung im Scheidungsverfahren nicht gemeinsam erfolgt, vielmehr sei B. nicht erschienen, obwohl der Bezirksgerichtspräsident erklärt habe, sie würde später kommen. Offensichtlich sei ihr ein Dispens erteilt worden. Warum sie diesen erhalten habe, sei ihnen nicht bekannt. – Aus den Ausführungen der Verteidigung wird nicht ganz klar, ob die Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzmässigen Richter tatsächlich erhoben wird oder nicht. Da es „ein bisschen befangen“ im Zusammenhang mit dem verfassungsmässigen Recht auf einen unparteiischen Richter nicht geben kann (entweder besteht der Anschein der Befangenheit oder er besteht nicht), nimmt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts die Ausführungen im mündlichen Plädoyer der Verteidigung als Rüge entgegen. Bereits der Anschein der Befangenheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Grund, in den Ausstand zu treten. Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorsitzenden geltend machen (Art. 44 Abs. 1 GOG). Ist der Ausstandsgrund erst mit oder nach der Urteilsfällung bekannt geworden, ist er auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (Art. 44 Abs. 2 GOG). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass A. im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bereits geschieden war (act. 1.52, S. 5, N F1). Die von ihm angeführte Anhörung im Scheidungsverfahren hatte mithin schon früher stattgefunden. Die von A. ins Feld geführten Umstände, die den Anschein der Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten belegen sollen, haben sich somit vor oder anlässlich der Urteilsfällung verwirklicht beziehungsweise waren für A. spätestens mit der schriftlichen Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils erkennbar. Der geltend gemachte Ausstandsgrund gegen den Bezirkgerichtspräsidenten hätte damit spätestens in der Berufungsschrift enthalten sein müssen. In dieser findet sich jedoch kein einziger Hinweis auf eine mögliche Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten. Die Ausführungen anlässlich des Plädoyers an der Berufungsverhandlung waren somit verspätet. Es kann auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf den verfassungsmässigen Richter damit nicht eingetreten werden. Lediglich nebenbei sei jedoch trotzdem erwähnt, dass die geltend gemachten Umstände eine Befangenheit von

Seite 12 — 64 vornherein in keiner Weise belegen und auch keinen Anschein der Befangenheit ergeben würden. b) Dasselbe ist im Übrigen bezüglich der im mündlichen Vortrag gegen den Untersuchungsrichter vorgebrachten Bedenken zu sagen. Die schriftliche Äusserung des Untersuchungsrichters, auf welche A. seine Auffassung stützt, der Untersuchungsrichter habe zu Gunsten des Opfers Partei ergriffen, findet sich in einer Stellungnahme des Untersuchungsrichters an das Bezirksgericht (vorinstanzliche Akten, act. 14). Diese Stellungnahme erfolgte am 23. April 2008, mithin mehr als sieben Monate vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. November 2008. Gemäss Aktenlage hat der Verteidiger in dieser ganzen Zeit die Äusserung des Untersuchungsrichters in keiner Weise kritisiert. Auch aus den schriftlichen Plädoyernotizen des Verteidigers, die sich bei den Akten der Vorinstanz befinden (act. 24), und dem angefochtenen Urteil selbst geht mit keiner Silbe hervor, dass der Verteidiger die in der Stellungnahme getätigte Äusserung des Untersuchungsrichters beanstandet hätte. Erst an der Berufungsverhandlung hat er sich zu diesem Thema geäussert. Dies ist jedoch zweifellos verspätet. Es geht nicht an zuzuwarten, falls Vorbehalte gegen den Untersuchungsrichter bestehen, und diese dann erst geltend zu machen, wenn das Urteil nicht im erwarteten oder erhofften Sinn ausfällt. Die von A. angeführten Hinweise auf eine Parteilichkeit des Untersuchungsrichters müssen nicht näher geprüft werden, weil sie verspätet eingebracht worden sind. Es sei jedoch trotzdem festgestellt, dass allein aus dem Umstand, dass der Untersuchungsrichter in der Stellungnahme an das Bezirksgericht von E. als Opfer und nicht als mutmasslichem Opfer sprach, offensichtlich keine Parteilichkeit abgeleitet werden kann. 6. a) In der Berufungsschrift wird beantragt, es sei über E. und A. ein Lügendetektortest anzusetzen und durchzuführen. Gleichzeitig hat A. das Resultat eines Lügendetektortests eingereicht, welchen er offenbar am 21. März 2009 absolviert hat (act. 01/5). Dazu ist zunächst das Folgende festzuhalten: Das Bundesgericht hat bereits in seinem Entscheid BGE 109 Ia 273 E 7 festgestellt, dass der Einsatz von Polygraphen (umgangssprachlich Lügendetektoren genannt) als Methode der Wahrheitsfindung verfassungsmässig unzulässig ist, weil er in den Kerngehalt der verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Willensfreiheit eingreift (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 6B_586/2008, E 2). Die Strafverfolgungsbehörden dürfen daher einen Lügendetektortest nicht hoheitlich anordnen. Dasselbe aber muss auch für das Gericht gelten. Es kann somit von vornherein kein Lügendetektortest gegenüber E. angeordnet werden. Nach verbreiteter Lehrmeinung darf ein Lügendetektortest aber auch nicht auf

Seite 13 — 64 Antrag der beschuldigten Person zur eigenen Entlastung eingesetzt werden (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 39 Rz. 22). Dies zum einen, weil gravierende und unüberwindbare Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Tests bestehen. Bereits die erste, dem Test mit dem Polygraphen zugrundeliegende Annahme, es sei möglich, eindeutige Zusammenhänge zwischen bestimmten kognitiven oder emotionalen Zuständen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen, wird nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung abgelehnt. Nach dem Stand der Wissenschaft ist es vielmehr gerade nicht möglich, eine gemessene körperliche Reaktion auf eine bestimmte Ursache zurückzuführen. Dies spricht klarerweise gegen beide möglichen Anwendungsformen des Polygraphentests, nämlich sowohl gegen das Tatwissenverfahren, bei welchem Wissen über die Tat abgefragt wird, das nur dem Täter bekannt sein kann, indem ihm auf eine Frage mehrere Antworten vorgeschlagen werden und auf die Reaktion zu den Antworten geachtet wird, als auch gegen das Kontrollfrageverfahren, bei welchem mittels Kontrollfragen, die den Beschuldigten zum bewussten Lügen bringen sollen, die körperliche Reaktion auf das bewusst provozierte Lügen mit den Reaktionen auf die Tatfragen verglichen wird. Vorliegend nun käme das Tatwissenverfahren von vornherein nicht mehr in Frage, selbst wenn es wissenschaftlich nicht höchst umstritten wäre, weil dieses Verfahren zwingend voraussetzt, dass dem Beschuldigten als Antworten vorgeschlagene Tatdetails nicht bereits anderweitig bekannt geworden sind. Da A. den ganzen Tatvorwurf hinlänglich und in allen Einzelheiten kennt, könnte das Tatwissenverfahren selbst nach Auffassung der Verfechter des Polygraphentests nicht mehr angewandt werden. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich daher mit dem Kontrollfrageverfahren. Auch die zweite, ebenfalls Grundlage des Polygraphentests bildende Annahme, der Täter reagiere bei den Fragen zur Tat am stärksten, während der Unschuldige bei den Kontrollfragen die heftigsten Reaktionen zeige, ist wissenschaftlich in keiner Weise belegt. Es erscheint sogar durchaus nicht abwegig, dass auch der Unschuldige bei den Tatfragen heftig reagieren kann, weil er zum Beispiel befürchtet, falsch zu reagieren und damit seine Unschuld nicht beweisen zu können, und dass der Täter bei den Kontrollfragen eine hohe Erregung zeigt, weil er beispielsweise an tatsächlich stattgefundene negative Erfahrungen und Erlebnisse, die er allenfalls sogar zu verbergen sucht, erinnert wird. Daraus folgt, dass der dem Kontrollfrageverfahren als wesentliche Prämisse zugrundeliegende Unterschied bezüglich des Erregungsgrades zwischen Täter und Nichttäter nicht zwingend besteht. Folgt man gleichwohl diesem theoretischen Ansatz, so kommt den Kontrollfragen als

Seite 14 — 64 Vergleichsbasis für die Interpretation der gemessenen Reaktionen bei den Tatfragen entscheidende Bedeutung für das Untersuchungsergebnis zu. Sie sollen so formuliert sein, dass sie einerseits für einen unzutreffend Beschuldigten die erhebliche Bedeutung der tatrelevanten Fragen übertreffen, damit er nicht bei den Tatfragen die heftigsten Reaktionen zeigt, dass andererseits aber wiederum für den wirklichen Täter die Dominanz der auf die Tat bezogenen Fragen erhalten bleibt. Dies ist eine Aufgabe, die ohne Vorweg-Annahme von Schuld oder Unschuld kaum zu lösen ist. Schliesslich spricht auch gegen die Verwendung des Polygraphentests, dass es bislang für den Untersuchenden keine zuverlässigen Möglichkeiten der objektiven Überprüfung des Untersuchungsablaufs gibt. Er kann daher insbesondere nicht feststellen, ob und inwieweit ihm Auswahl und Formulierung der Kontrollfragen dem methodischen Ansatz entsprechend gelungen, das heisst tatsächlich auf die Person des Beschuldigten und den spezifischen Tatvorwurf zugeschnitten, sind. Dasselbe gilt auch für das Gericht, das die Angemessenheit des Verfahrens nicht überprüfen kann. Gerade weil die Kontrollfragen auf den jeweiligen Probanden mit seinen individuellen Lebenserfahrungen und Wertvorstellungen zugeschnitten werden müssen, entziehen sie sich einer Standardisierung. Auch ein Vergleich der Messwerte verschiedener Probanden scheidet von vornherein aus, weil das jeweilige Erregungsausmass bei jedem Menschen unterschiedlich und zudem aufgrund zahlreicher Faktoren Schwankungen unterworfen ist. Damit ist eine objektive Überprüfung des Ergebnisses nicht möglich. Wie zuverlässig ein Testergebnis ist, lässt sich unter diesen Umständen objektiv nicht feststellen. Dies spricht klarerweise gegen die Verwendung von Polygraphentests als Beweismittel (vgl. zum Ganzen zum Beispiel aus der Rechtsprechung in Deutschland den Entscheid des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, BGHSt 44, 308, eingesehen auf www.servat.unibe.ch/dfr/bs044308.html). Zum andern sprechen gegen die Zulassung des Polygraphentests als Beweismittel im Strafverfahren in grundsätzlicher Hinsicht die möglichen Auswirkungen auf Strafverfahren beziehungsweise auf die Stellung des Angeschuldigten im Strafverfahren, insbesondere bei Einvernahmen. Die Zulassung von Polygraphentests als Beweismittel im Strafverfahren könnte, unbesehen der Frage, ob sie privat erstellt oder auf Antrag des Beschuldigten von den Strafbehörden angeordnet worden sind, zu einem indirekten Druck auf Angeschuldigte führen, sich einem solchen Test zu unterziehen. Damit aber wäre die Aussagefreiheit des Angeschuldigten erheblich gefährdet (vgl. ZR 101 [2002] Nr. 40). Der Polygraphentest ist auch unter diesem Gesichtspunkt als Beweismittel abzulehnen. Lediglich nebenbei sei schliesslich noch darauf hingewiesen, dass die am 1. Januar 2011 in Kraft

Seite 15 — 64 tretende schweizerische Strafprozessordnung in ihrem Artikel 140 die Verwendung des Lügendetektortests als Beweismittel verbietet und zwar auch dann, wenn die betroffene Person der Anwendung zustimmt (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1182/1183). Die gemachten Überlegungen zeigen deutlich auf, dass der Polygraphentest als Beweismittel im Strafverfahren abzulehnen ist unabhängig von der Frage, wer diesen beantragt beziehungsweise anordnet. Der Antrag von A. auf Einholung eines Polygraphentests über ihn und über seine Tochter ist daher klarerweise abzulehnen. b) Was den von A. eingereichten Lügendetektortest vom 21. März 2009 betrifft, so kann dieser aus den bereits dargelegten Gründen nicht als Beweismittel herangezogen werden. Gerade dieser Test kann im Übrigen in keiner Art und Weise nachgeprüft oder auch nur nachvollzogen werden. Es ist aus den Unterlagen überhaupt nicht ersichtlich, wie das Resultat zustande gekommen sein soll, welches Setting verwendet wurde, welche Kontrollfragen gestellt wurden etc. Daran vermag der Hinweis, dass die Auswertung der Aufzeichnungen auf einer Statistik beruhe, die die Untersuchung von insgesamt 460 Personen umfasse, nichts zu ändern. Die Unterlagen geben keinen weiteren Aufschluss über diese verwendete Statistik, so dass deren Anwendung von vornherein nicht überprüft werden könnte. Jedoch wäre der Statistik sowieso entgegen zu halten, dass die Gegenüberstellung der in Bezug auf Tatfragen bei verschiedenen Untersuchten erzielten Messergebnisse kaum Aussagewert hat, weil das jeweilige Erregungsmass bei jedem Menschen unterschiedlich und zudem aufgrund zahlreicher Faktoren Schwankungen unterworfen ist. Es bleibt im weiteren, auch wenn die Deutung der durch den Polygraphen aufgezeichneten Kurven mittels mathematischer Formeln oder eben einer Statistik vorgenommen wird, die Tatsache bestehen, dass die grundlegenden Prämissen, nämlich dass Reaktionen des vegetativen Nervensystems bestimmten äusseren Reizen zugeordnet werden können und dass Täter bei Tatfragen und Unschuldige bei Kontrollfragen die grösste Erregung zeigen, wissenschaftlich nicht erhärtet sind, ja sogar abgelehnt werden. Gerade der von A. eingereichte Test zeigt im Weiteren das Problem der Fragestellung, sind die aufgeführten Tatfragen doch sehr allgemein gehalten. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass das kombinierte Resultat einen höheren Wert aufweist, als A. bei den einzelnen Fragen jeweils erhalten hat. Dies muss dahingehend interpretiert werden, dass A. gemäss diesem Test insgesamt gesehen mit einer höheren Wahrscheinlichkeit die Wahrheit gesagt hat als ihm bei der Beantwortung der einzelnen Fragen attestiert worden ist. Dies ist schlicht nicht

Seite 16 — 64 nachvollziehbar. Schon diese wenigen Überlegungen zeigen deutlich auf, dass der von A. eingereichte Lügendetektortest kein taugliches Beweismittel sein kann, weshalb nicht auf ihn abgestellt werden darf. Er ist bei der Beweiswürdigung vielmehr ausser Acht zu lassen. c) Schliesslich findet sich in der Begründung der Berufung noch der Hinweis, das ominöse Tagebuch bedürfe der Abklärung, ob die Aufzeichnungen zum angeblichen Zeitpunkt erfolgt seien. Vielleicht dränge sich ein graphologisches Gutachten auf, insbesondere wenn man die folgende Notiz beachte: „Wehe, wer sich mir in den Weg stellt ...“. Schreibe so ein Opfer? Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis, dass die Tagebucheinträge von E. erst später erstellt worden sein könnten. Zum einen hat E. zwar tatsächlich gewisse Teile der Einträge zumindest teilweise ausradiert oder übermalt. Jedoch ist leicht festzustellen, dass die Einträge, die sich mit den Handlungen von A. befassen, nicht über ausradierte frühere Einträge geschrieben worden sind. E. hat oft mit Bleistift geschrieben und sie konnte die Einträge nachher nicht mehr gänzlich entfernen, so dass man leicht erkennen kann, an welchen Stellen sie etwas geschrieben und dann wiederum ausradiert hat. Teilweise kann man sogar noch entziffern, was vorher da geschrieben gestanden hat. Es wäre daher ohne Zweifel auch erkennbar, wenn E. zunächst einen Eintrag ausradiert und nachher einen neuen Eintrag darüber geschrieben hätte. Solche Anzeichen sind jedoch im ganzen Tagebuch nicht zu finden. Es ist daher auszuschliessen, dass E. die Einträge über die sexuellen Handlungen nachträglich ins Tagebuch eingefügt hat, hätte sie dazu doch schon von Beginn weg unterschiedlich lange leere Stellen beziehungsweise sogar mehrere leere Seiten über das Tagebuch verteilt haben müssen, obwohl sie im Zeitpunkt der Niederschrift der anderen Tagebucheinträge noch gar nicht wissen konnte, dass sie einige Jahre später ihren Vater wegen sexueller Handlungen, die er an ihr begangen hatte, anzeigen würde und im Zusammenhang mit dem daran anschliessenden Strafverfahren ihre Tagebucheintragungen Bedeutung erlangen würden. A. versucht, seine Behauptung, die Tagebucheinträge seien erst später erstellt worden, mit der Aussage zu stützen, es habe zwischen E. und ihrer Mutter einen heftigen Streit gegeben, weil B. die Tagebücher von E. gelesen habe (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. V. an den Untersuchungsrichter vom 13. August 2007, act. 1.09). Diesen Streit hat er anlässlich der Berufungsverhandlung auf das Jahr 2000 datiert (die inkriminierten Tagebucheinträge stammen vornehmlich aus den Jahren 1998 bis 2000). Er hat dabei weiter erklärt, er sei nach Hause gekommen und die zwei Tagebücher seiner Tochter seien aufgeschlagen auf dem Tisch gelegen.

Seite 17 — 64 Seine damalige Ehefrau habe in diesen Büchern gelesen gehabt. Sie habe bestätigt, dass nichts über sexuelle Handlungen zwischen ihm und seiner Tochter darin gestanden habe. Diese Aussage über den geschilderten familiären Konflikt findet ihren Wiederhall im Schreiben von Dr. G. vom 26. Februar 2008 an den Verteidiger, in welchem Dr. G. erklärt, A. habe ihm vor Jahren berichtet, dass es zwischen B. und E. zu Schwierigkeiten gekommen sei, nachdem die Mutter unerlaubterweise das Tagebuch der Tochter gelesen habe; es sei damals um einen Konflikt zwischen einer auf ihre Privatsphäre pochenden pubertierenden Tochter und einer allzu neugierigen Mutter gegangen (vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 24. S. 2 Ziff. 8). Er fügt jedoch sofort auch an, dass es, wenn die belastenden Eintragungen tatsächlich aus der damaligen Zeit stammten, ein zweites Tagebuch geben müsse. Aus dieser Aussage geht hervor, dass A. offenbar gegenüber Dr. G. nicht davon gesprochen hat, dass seine damalige Ehefrau in beide Tagebücher von E. Einblick genommen habe (dass zwei Tagebücher aus jener Zeit bestehen, ergibt sich aus den Akten und ist offenbar unbestritten, hat A. vor Schranken des Kantonsgerichts doch selbst von den zwei Tagebüchern seiner Tochter gesprochen). Das Schreiben von Dr. G. stützt mithin die Aussage von A. nicht wirklich, da es die Möglichkeit selbst erwähnt, dass die Eintragungen über sexuelle Handlungen in einem zweiten, nicht gelesenen Tagebuch enthalten sein konnten. B. wiederum vermochte sich an einen solchen Streit, wie ihn A. geltend macht, nicht zu erinnern. Sie führte vielmehr aus, sie habe E. einmal aus Jux gefragt, ob sie das – nun bei den Akten liegende – Tagebuch lesen dürfe, als E. etwa acht bis elf Jahre alt gewesen sei. E. habe dies aber nicht erlaubt, weshalb sie auch nicht habe hineinschauen können. Nachher habe sie das Tagebuch nicht mehr gesehen, E. müsse es sehr gut versteckt haben (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. September 2007, act. 3.20, S. 6). Elf war E. im Jahre 1995. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass A. Dr. G. gegenüber offenbar nicht von zwei Tagebüchern gesprochen hat, die B. gelesen habe, erscheinen die Ausführungen von A. als wenig glaubhaft. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass es sich sowohl bei der genannten Jahreszahl, als auch bei dem geltend gemachten Umstand, dass beide Tagebücher eingesehen worden seien, um Schutzbehauptungen handelt. Es finden sich somit keine Anhaltspunkte, die die Theorie von A. stützen würden, dass die Tagebucheintragungen über die sexuellen Handlungen zu einem späteren Zeitpunkt erst hinzugefügt worden sind. Das Tagebuch selbst sowie der Umstand, dass die vorliegend relevanten Einträge nicht über frühere, ausradierte Einträge geschrieben worden sind, spricht sogar eindeutig dagegen. Unter diesen Umständen aber erscheint es nicht notwendig, weitere Abklärungen in diesem

Seite 18 — 64 Zusammenhang vorzunehmen. Dasselbe ist bezüglich eines graphologischen Gutachtens zu sagen. Neben dem Umstand, dass im Rechtsbegehren kein entsprechender Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens enthalten ist, ergibt sich zudem weder aus der Berufungsschrift noch aus dem mündlichen Vortrag des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung eindeutig, was mit diesem Gutachten bewiesen werden soll. Aus der Berufungsschrift könnte abgeleitet werden, dass mit einem graphologischen Gutachten abgeklärt werden soll, ob die Tagebucheinträge zum geltend gemachten Zeitpunkt erfolgt seien. Ein Graphologe befasst sich jedoch nicht mit dieser Frage. Er versucht vielmehr, aus der Handschrift Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Schreibers zu gewinnen. Er leitet jedoch weder Alter noch Geschlecht aus der Handschrift ab, vielmehr ist dies Vorauswissen, das zur Beurteilung der Schrift gerade notwendig ist (vgl. zum Beispiel die Website des Verbands Schweizer Graphologen [www.grafo-vsg.ch -> Graphologie -> Gutachten -> Welches Untersuchungsmaterial braucht die Graphologin/der Graphologe? -> Angaben über die Schreiberin/den Schreiber] oder des Verbands Deutschsprachiger Graphologen [www.graphologie.ch -> Was ist Graphologie -> Grenzen der Graphologie] sowie die Berufsinfo Graphologe/Graphologin des Berufsbildungszentrums der Stadt Zürich). Ein graphologisches Gutachten würde somit bezüglich der Frage, ob die Tagebucheintragungen erst späteren Datums sein könnten als im Tagebuch selbst angegeben, keine Antwort geben. Aber auch ein Schriftenvergleich, der – ungenau – manchmal auch als graphologisches Gutachten bezeichnet wird, äussert sich nicht dazu, wann die Schrift entstanden ist, sondern dazu, ob zwei oder mehrere verschiedene handschriftlich verfasste Texte vom selben Urheber stammen. Auch ein Schriftenvergleich würde somit keine weiteren relevanten Erkenntnisse bringen, stellt A. doch nicht in Frage, dass die Eintragungen von E. stammen. In der Berufungsschrift wird im Weiteren – wie bereits erwähnt – ausgeführt, es dränge sich vielleicht ein graphologisches Gutachten auf, insbesondere beispielsweise wenn man folgende Notiz beachte: „Wehe, wer sich mir in den Weg stellt ...“. Schreibe so ein Opfer? Diese Formulierung wiederum zeigt deutlich auf, dass A. nicht so sehr die Schrift, als viel mehr den Inhalt der Tagebucheinträge begutachtet und bewertet haben möchte. In der Graphologie geht es jedoch darum, aus der Handschrift den Charakter und die Persönlichkeit des Schreibers zu erschliessen, und nicht aus dem Inhalt des handschriftlichen Textes. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Graphologie – das Ableiten von Charakterzügen und Persönlichkeit des Schreibers aus der Handschrift – wissenschaftlich höchst umstritten ist und ihr von verschiedener Seite weitgehend Überzeugungskraft und Zuverlässigkeit abgesprochen werden.

Seite 19 — 64 Ein graphologisches Gutachten in diesem Sinne würde sich somit als denkbar ungeeignetes Beweismittel erweisen, weshalb von vornherein darauf verzichtet werden kann. Was die von A. angestrebte inhaltliche Bewertung der Tagebucheinträge von E. betrifft, so ist klar festzustellen, dass es die ureigenste Aufgabe des Gerichts ist, Aussagen zu würdigen. Dazu ist kein Gutachten erforderlich, es sei denn, es wären besondere – medizinische, technische etc. – Kenntnisse notwendig. Dass dem vorliegend so wäre, kann ohne weiteres verneint werden. A. macht denn auch nichts dergleichen geltend. Auf die Einholung eines graphologischen Gutachtens oder eines Schriftenvergleichs kann vorliegend somit verzichtet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Textstelle, die aus einer Tagebucheintragung von E. stammt, vom Verteidiger nicht korrekt zitiert wird (vgl. Kopie Auszug aus dem Tagebuch von E., act. 5.7, letzte Seite). Zudem darf sie augenscheinlich nicht isoliert und aus dem Zusammenhang herausgerissen betrachtet werden. Ihr wirklicher Sinn erschliesst sich nur, wenn man die ganze Eintragung vom 6. Mai 1999, an deren Ende sie steht, in die Würdigung mit einbezieht. 7. Neben den Anträgen in der Berufungsschrift hat der Verteidiger von A. anlässlich seines mündlichen Parteivortrages an der Berufungsverhandlung weitere Anträge gestellt. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Anträge an der Berufungsverhandlung noch eingebracht werden konnten oder ob sie bereits in der Berufungsschrift hätten enthalten sein müssen. Im Folgenden wird diese Frage bezüglich der einzelnen Anträge geprüft. a) Die Verteidigung hat an der Hauptverhandlung ein Schreiben von Dr. G. vom 27. Dezember 2008 eingereicht mit dem Antrag, dieses Schreiben zu den Akten zu nehmen. Wie sich aus dem Datum des Schreibens leicht ergibt, hätte es bereits mit der Berufung eingereicht werden können. Die in vorliegendem Urteil weiter hinten angestellten Erwägungen zeigen deutlich auf, dass sowohl die Begründung (Erwägung 8), als auch Beweisergänzungsanträge (Erwägung 7b) bereits in der Berufungsschrift enthalten sein müssen, sofern sie nicht echte Noven betreffen. Es ist nun aber kein Grund ersichtlich, weshalb bezüglich der Einlage von Dokumenten anders entschieden werden müsste. Es handelt sich bei den Dokumenten um Beweismittel, die die bestehende Beweislage ergänzen, die eigenen Argumente stützen und gegnerische Begründungen erschüttern sollen. Sie haben dasselbe Ziel und dieselbe Funktion wie Beweisergänzungen, die dem Gericht beantragt werden. Sie sind daher auch gleich zu behandeln, weshalb sie bereits mit der Berufungsschrift eingereicht oder zumindest angekündigt werden müssen, sofern sie nicht echte Noven betreffen. Die Einlage des Schreibens von

Seite 20 — 64 Dr. G. vom 27. Dezember 2008 war mithin verspätet, weshalb dieses Schreiben bei der Beweiswürdigung keine Beachtung finden darf. Selbst wenn es aber in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden müsste, würde es keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse liefern. Dr. G. setzt sich in diesem Schreiben offenbar mit einem Bericht der Therapeutin von E., Q., vom 30. Oktober 2008 (vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 22) auseinander. Aus dem Schreiben von Dr. G. geht klar hervor, dass dieser weder über Aktenkenntnis, noch insbesondere über Kenntnis des Inhalts der weiteren Berichte von Q. (vgl. act. 1.25 – 1.27) verfügt. Unter diesen Umständen aber war er kaum in der Lage, den Bericht vom 30. Oktober 2008 angemessen zu beurteilen. Seine Kritik richtet sich denn auch zu einem guten Teil dagegen, dass der Bericht zu wenig ausführlich beziehungsweise umfassend ausgefallen sei und keinen konkreten Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch von E. enthalte. Da Q. in ihren früheren Berichten über die von ihr gestellte Diagnose, über den von E. geschilderten sexuellen Missbrauch sowie über die Therapieziele und den Therapieverlauf bereits ausführlich berichtet hatte, bestand für sie naturgemäss keine Veranlassung, diese Punkte zu wiederholen beziehungsweise erneut vertieft auszuführen. Die von Dr. G. beanstandeten „fehlenden“ Ausführungen finden sich darum in den anderen Berichten. Damit aber sticht die Kritik von Dr. G. ins Leere. Er hat denn in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2008 auch selbst darauf hingewiesen, dass allenfalls vorhandene andere Berichte die von ihm als fehlend monierte Klarheit und Ausführlichkeit durchaus herstellen könnten. Weiter hält Dr. G. fest, es würden anspruchsvolle Ziele für die sogenannte dritte und vierte Phase formuliert, um dann zugleich einzuräumen, dass E. dazu nicht motivierbar sei. Liest man nun den Bericht vom 30. Oktober 2008 durch, so findet sich nirgends die Feststellung, E. sei nicht motivierbar. Vielmehr wird festgehalten, die Ziele der dritten Phase seien erreichbar geworden, die Situationen in der Familie und mit dem Vater seien nicht mehr in derart hohem Ausmass präsent wie zuvor und wenn Erinnerungen auftreten würden, würde die Klientin von diesen weniger vereinnahmt. Die Klientin befinde sich von der Persönlichkeitsentwicklung her nun wohl am Beginn der vierten Phase, in welcher die Entwicklung ihrer Identität und ihres Selbstvertrauens und ihres inneren psychophysischen Gleichgewichts weiter gestärkt und stabilisiert werden könnten. Diese Ausführungen lassen offensichtlich nicht darauf schliessen, E. sei nicht motiviert, die Therapieziele zu erreichen. Sie zeigen im Gegenteil auf, dass E. bereits grosse Fortschritte gemacht hat und auf einem guten Weg ist. Die Feststellung von Dr. G., es werde eingeräumt, dass E. für die Therapieziele nicht motivierbar sei, trifft mithin nicht zu. Ebenso wenig aber vermögen seine Ausführungen bezüglich der Partnerschaft von E. zu überzeugen.

Seite 21 — 64 Es mag zwar durchaus sein, dass es für Personen, die bereits früh im Leben und über lange Zeit sexuellen Missbrauch erfahren haben, im allgemeinen schwierig sein kann, eine gesunde, erfüllende Partnerschaft zu leben. Jedoch ist es zweifellos nicht unmöglich. Dr. G. aber hat E. weder jemals betreut, noch hat er sonst zu irgendeiner Zeit näheren Kontakt zu ihr gehabt. Er hat mit ihr gemäss Aktenlage daher auch nie über ihre geltend gemachten Erlebnisse mit ihrem Vater, über ihre Gefühle und ihr Befinden gesprochen. Er dürfte unter diesen Umständen kaum über genügend Informationen verfügen, um die Tatsache, dass E. nach eigener Aussage in einer ausgeglichenen Partnerschaft lebt, in der sie sich unterstützt und verstanden fühlt, werten und beurteilen zu können. Was Dr. G. in seinem Schreiben vorbringt, sind denn auch allgemein gehaltene Feststellungen, die im konkreten Einzelfall eben gerade nicht zutreffen müssen. Seine Ausführungen helfen daher nicht weiter und vermögen schon gar nicht gegen einen sexuellen Missbrauch von E. während ihrer Kinder- und Jugendjahre zu sprechen. Schliesslich ist noch festzustellen, dass im Bericht von Q. der Umstand, dass E. sich in einer beruflichen Orientierungslosigkeit befunden hat, aus der sie aber mit viel innerer Kraft und Willen herausgefunden hat, völlig wertungsfrei festgehalten wird. Es handelt sich dabei nur um einen weiteren Punkt, an welchem E.s Fortschritte aufgezeigt werden. Die Einschätzungen von Dr. G., dass eine Orientierungslosigkeit oder ein Karriereunterbruch für Personen im Alter von E. „völlig gängig“ seien, sprechen daher nicht gegen den Bericht von Q.. Aus diesen Überlegungen ergibt sich klar, dass die Ausführungen von Dr. G. in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2008 entweder ins Leere zielen, nicht zutreffen oder nicht weiterhelfen. Selbst wenn das Schreiben rechtzeitig eingereicht worden wäre, wären daraus somit keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu gewinnen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass A. selbst anlässlich der Berufungsverhandlung mehrere Dokumente eingereicht hat. Alle Dokumente betreffen Tatsachen, die sich bereits vor Erhebung der Berufung ereignet haben und die A. auch schon vorher bekannt waren. Keines dieser Dokumente ist mit der Berufung angekündigt worden. Ein Teil dieser Dokumente befindet sich jedoch bereits bei den Akten oder wurde schon mit der Berufung eingereicht. Ihre erneute Einlage erscheint damit nicht notwendig, ihr Inhalt ist vom Gericht bereits beim Studium der Akten zur Kenntnis genommen worden und wird bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Soweit sich die Dokumente jedoch nicht schon bei den Akten befinden, können sie vorliegend nicht herangezogen werden, weil sie keine echten Noven betreffen und ihre Einlage damit zu spät erfolgte.

Seite 22 — 64 b) Neben dem Antrag, das Schreiben von Dr. G. zu den Akten zu nehmen, hat der Verteidiger mehrere Beweisergänzungsanträge gestellt. Dabei handelt es sich zum einen um den Antrag, Dr. G. als Zeugen einzuvernehmen. Zum andern wird der Beizug der Akten bezüglich der Suizidabklärungen zweier Kliniken betreffend E. sowie der Akten des Strafverfahrens gegen I. verlangt. Alle diese Beweisergänzungsanträge hätten bereits in der Berufung gestellt werden können, beziehen sie sich doch auf Tatsachen und Umstände, die bei Einreichung der Berufung bereits bekannt waren. Aus Art. 145 Abs. 3 StPO ergibt sich zwar, dass neue Beweisanträge im Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig sind. Jedoch äussert sich das Gesetz im Abschnitt über die Berufung nicht zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt diese Anträge zu stellen sind. Gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO finden im Berufungsverfahren die Vorschriften über das Gerichtsverfahren (Art. 100 ff. StPO) Anwendung. Dies jedoch nur unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz für das Berufungsverfahren selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält. Zudem können die Vorschriften aus dem Gerichtsverfahren nur sinngemäss zur Anwendung gelangen. Die Anwendung von Art. 100 ff. StPO setzt also ein Zweifaches voraus: Zum einen dürfen im Abschnitt über die Berufung keine abweichenden Bestimmungen vorhanden sein und zum anderen muss die Ratio der Norm auch das Berufungsverfahren erfassen. Im Gerichtsverfahren ist die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Beweisergänzungen beantragt werden können, ausdrücklich geregelt. Art. 117 Abs. 1 StPO hält fest, dass der Anklagevertreter, der Angeklagte und der Verteidiger bis zum Ende der Hauptverhandlung Beweisergänzungen und Augenscheine beantragen können. Diese Bestimmung ist jedoch klarerweise auf die Situation des erstinstanzlichen Verfahrens zugeschnitten. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, erhält der Angeklagte zwar die Möglichkeit, allfällige Anträge auf Aktenergänzung zu stellen (Art. 103 StPO). Jedoch bringen sowohl die Anklagevertretung als auch die Verteidigung beziehungsweise der Angeklagte selbst ihre Argumente erst anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz zum ersten Mal vor. Sowohl die Anklagevertretung als auch die Verteidigung/der Angeklagte können daher erst in diesem Zeitpunkt von den tatsächlich ins Feld geführten Argumenten der Gegenseite Kenntnis nehmen. Es erscheint unter diesen Umständen richtig und wichtig, dass sowohl dem Angeklagten und seinem Verteidiger als auch der Vertretung der Anklage die Möglichkeit offen steht, zur Bekräftigung eigener und allenfalls Entkräftung fremder Argumente Beweisanträge stellen zu können, die sich gegebenenfalls erst nach Kenntnisnahme der Argumentation der Gegenpartei aufdrängen. Die Situation im Berufungsverfahren stellt sich dagegen völlig anders dar. Die Parteien haben anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz

Seite 23 — 64 ihre eigenen Argumente anbringen und die Argumente der Gegenseite zur Kenntnis nehmen können. Das erstinstanzliche Gericht hat bereits ein Urteil gefällt. In der Berufungsschrift kann sich diejenige Partei, die Berufung ergreifen will, zu allen Punkten des vorinstanzlichen Urteils frei und umfassend äussern und dazu Beweisanträge stellen. Die Gegenpartei erhält Gelegenheit, sich zu der Berufung und darin enthaltenen Beweisanträgen frei und umfassend zu äussern und eigene Beweisanträge zu stellen; zudem steht ihr die Möglichkeit offen, Anschlussberufung zu erheben. Zu Beweisanträgen in der Vernehmlassung und/oder zu der Anschlussberufung samt allfälligen Beweisanträgen kann sich wiederum der Berufungskläger völlig frei und umfassend äussern. Schliesslich kann sich auch der Anschlussberufungskläger zu Beweisanträgen in der Anschlussberufungsantwort frei und umfassend äussern. Bevor überhaupt eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird, findet folglich ein Schriftenwechsel statt, in welchem die Parteien sich umfassend äussern und Beweisanträge stellen können. Sie kennen daher vor der Berufungsverhandlung bereits die Argumentation der Gegenseite und haben darauf schon reagieren können. In der Berufungsverhandlung geht es einzig noch darum, bereits aufgeworfene Fragen anhand der Befragung des Angeklagten zu erhellen und bereits vorgebrachte Argumente zu bekräftigen. Neue Begründungen, die nicht bereits in den Rechtsschriften enthalten sind, können grundsätzlich keine Beachtung mehr finden, sofern es sich nicht um echte Noven handelt (vgl. nachfolgend Erwägung 8). Die Parteien sind in dieser Konstellation nicht darauf angewiesen, noch in der Berufungsverhandlung auf völlig neue oder bis dahin noch nicht geltend gemachte Argumentationen mit Beweisergänzungsanträgen reagieren zu können, soweit nicht echte Noven vorgebracht werden. Art. 117 Abs. 1 StPO kann demnach im Berufungsverfahren keine Anwendung finden, da die Ratio dieser Norm das Berufungsverfahren nicht erfasst. Beweisergänzungsanträge, die bereits im Zeitpunkt der Berufung gestellt werden können, sind somit in den Rechtsschriften zu stellen. Die vorliegend erst im Rahmen des Plädoyers gestellten Beweisergänzungsanträge sind mithin verspätet und es kann aus diesem Grunde nicht auf sie eingetreten werden. Aber selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte, wären sie abzuweisen. Aus den Ausführungen der Verteidigung muss wohl geschlossen werden, dass Dr. G. sich zu einem Schreiben von Q. äussern sowie die Richtigkeit der Vorwürfe von E. auf der Grundlage seiner jahrzehntelangen therapeutischen Erfahrungen mit A. bewerten soll. Die Würdigung von Aussagen und Beweisen ist jedoch die ureigenste Aufgabe des Gerichts. Es kann und darf diese nicht delegieren. Wie bereits ausgeführt, wäre das Gericht in diesem Zusammenhang einzig auf den Beizug eines

Seite 24 — 64 (unabhängigen!) Sachverständigen angewiesen, wenn besondere Kenntnisse – zum Beispiel aus dem medizinischen Bereich – notwendig wären. Dass dem vorliegend so wäre, ergibt sich aus den Akten in keiner Weise und wird von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Kommt hinzu, dass Dr. G.s Einschätzung der Aussagen von E. insofern von vornherein nur unvollständig sein könnte, als er nie mit E. selbst über die geltend gemachten Übergriffe gesprochen und auch keine Kenntnisse der Akten hat und somit vornehmlich auf die Äusserungen von A. angewiesen wäre. Die Einvernahme von Dr. G. erweist sich daher als unnötig und als untaugliches Beweismittel, weshalb der Antrag abzuweisen wäre. Dasselbe ist im übrigen zu dem Hinweis des Verteidigers im mündlichen Plädoyer zu sagen, A. habe Dr. G. das vorinstanzliche Urteil zur Verfügung gestellt und dieser werde sich zum angefochtenen Urteil äussern. Dr. G. kennt weder die Akten noch E. näher. Was er über die Familie C. und insbesondere E. weiss, stammt überwiegend von A. und wiederspiegelt damit zwangsläufig dessen Blickwinkel. Dr. G. ist seit vielen Jahren A.s Therapeut und damit nicht unabhängig und auch nicht neutral (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2008, 6S.146/2008, E 3.2, mit Hinweisen). Im Weiteren ist die Würdigung von Aussagen und anderen Beweisen die ureigenste Aufgabe eines Gerichts, die es weder delegieren soll noch darf. Kommt hinzu, dass die Beweislage vorliegend klar und eindeutig dafür spricht, dass E.s Aussagen der Wahrheit entsprechen (vgl. Erwägung 10). In antizipierter Beweiswürdigung kann unter diesen Umständen in Abwägung sämtlicher relevanter Faktoren festgestellt werden, dass die Aussagen von Dr. G. daran nichts zu ändern vermöchten, gerade weil sie aufgrund des Therapieverhältnisses zwischen Dr. G. und A. sehr zurückhaltend zu würdigen wären. Auf eine Zeugeneinvernahme von Dr. G. kann daher verzichtet werden. Der Antrag wäre damit auch unter diesem Gesichtspunkt abzulehnen, selbst wenn er rechtzeitig gestellt worden wäre. Bezüglich des Beizugs der Akten über die Suizidabklärungen betreffend E. ergibt sich aus den Ausführungen der Verteidigung kaum, welche für den vorliegenden Fall wichtigen Erkenntnisse sich daraus ergeben sollten. Selbst wenn in den Akten der Kliniken nichts über Albträume und Sprechen im Schlaf festgehalten sein sollte, hiesse dies nämlich augenscheinlich nicht, dass E. nicht unter Albträumen gelitten und nicht im Schlaf gesprochen haben kann und dass ihre Partner diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt haben. Die Akten bezüglich der Suizidabklärungen würden daher nicht weiter helfen. Inwiefern im Übrigen für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein soll, ob die Lebensmüdigkeit von E. auch mit dem Verhalten von I. zusammen hängen könnte, ist schlicht nicht ersichtlich und wird vom Verteidiger auch nicht weiter ausgeführt. Es fehlt mithin an der notwendigen Substantiierung. Im Übrigen

Seite 25 — 64 hat E. sehr deutlich ausgeführt, dass sie sich wegen der unverarbeiteten sexuellen Handlungen ihres Vaters das Leben nehmen wollte (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 12. Februar 2007, act. 3.3, S. 6 unten). Auch die verschiedenen SMS, welche E. ihrem Vater am 31. Januar 2007 aus der Klinik GG. geschickt hat (vgl. Auswertung Mobiltelefon A., act. 4.7), sowie die Aussagen von H. (polizeiliche Einvernahme vom 16. Februar 2007, act. 3.6, S. 3 ff.) und die Äusserungen von Q. gegenüber B. (polizeiliche Einvernahme B. vom 15. Februar 2007, act. 3.4, S. 2) lassen keinen Zweifel daran, dass der Klinikaufenthalt von E. mit den Folgen des sexuellen Missbrauchs zusammenhing. Der Beizug der Akten der verschiedenen Kliniken wäre unter diesen Umständen weder angezeigt noch notwendig, der Antrag wäre abzulehnen. Dasselbe ist bezüglich der Akten zum Strafverfahren gegen I. zu sagen. Zum einen ist die Aussage eines Zeugen nicht nach seiner Person zu bewerten, sondern nach ihrer inneren Überzeugungskraft. Die I. Strafkammer ist daher nicht darauf angewiesen, über die Person des Zeugen vertiefte Kenntnisse zu gewinnen, um seine Aussagen würdigen zu können. Kommt hinzu, dass die Aussagen von I. mit jenen von J. übereinstimmen. Gegen die Person von J. aber macht der Verteidiger in keiner Weise Vorbehalte. Zum andern finden sich überhaupt keine Anhaltspunkte, dass sich E. und I. bezüglich ihrer Aussagen abgesprochen haben könnten, was der Verteidiger in seinem mündlichen Vortrag aber als möglich angedeutet hat. Allein schon der Umstand, dass die Aussagen von I. eben mit denjenigen der übrigen Zeugen übereinstimmen (vgl. Erwägung 10c/cc), spricht klarerweise dagegen. Was der Verteidiger in seinem mündlichen Vortrag in diesem Zusammenhang an unbegründeten Vermutungen und äusserst vagen Eventualitäten vorgebracht hat, vermag daran von vornherein nichts zu ändern. Schliesslich hat der Verteidiger in seinem mündlichen Plädoyer noch geltend gemacht, aus den Akten des Strafverfahrens gegen I. wäre allenfalls ersichtlich, weshalb I. so zu Gunsten von E. ausgesagt habe. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass die Aussagen von I. mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen. Es besteht überhaupt keine Veranlassung, davon auszugehen, I. habe zu Gunsten von E. ausgesagt. Der Verteidiger begründet seinen diesbezüglichen Vorwurf denn auch nicht weiter. Allein aus dem Umstand aber, dass I.s Aussagen E.s Schilderungen stützen, kann nicht geschlossen werden, I. habe zu Gunsten von E. ausgesagt. Dies selbst unter der Annahme, zwischen E. und I. herrsche nicht das beste Einvernehmen, was das von E. gegen I. angestrengte Strafverfahren wegen Stalking nahe legen könnte. Ebenso wenig aber spricht allein der Umstand, dass die Aussagen von I. nicht im Sinne des Berufungsklägers ausgefallen sind, dafür, dass I. zu Gunsten von E. ausgesagt haben könnte. Unter diesen Umständen aber besteht keine

Seite 26 — 64 Veranlassung, die Strafakten aus dem Verfahren gegen I. wegen Stalking beizuziehen. Der entsprechende Antrag wäre daher abzuweisen, selbst wenn er rechtzeitig gestellt worden wäre. c) Die Verteidigung hat in ihrem Plädoyer weiter den Antrag gestellt, es seien die Filme, die sich bereits bei den Akten befinden, während der Berufungsverhandlung abzuspielen und dem Berufungskläger die Möglichkeit einzuräumen, sie zu kommentieren. Der Antrag auf Abspielen der Filme kann, wie der Antrag auf Verlesen von Aktenstücken, ohne weiteres noch in der Berufungsverhandlung gestellt werden. Ebenso steht es dem Berufungskläger klarerweise zu, sich zu den Beweismitteln zu äussern. Trotzdem ist der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Als Vorbemerkung sei darauf hingewiesen, dass jeder Richter, wie vom Vorsitzenden anlässlich der Berufungsverhandlung explizit ausgeführt, die Akten bereits vor der Berufungsverhandlung studiert hat. Insofern haben die Richter die vorhandenen Beweismittel bereits zur Kenntnis genommen. Mit den Filmen und den Kommentaren von A. soll nun gemäss Verteidigung belegt werden, dass A. ein völlig normales Verhältnis zu seiner Tochter und zu seiner Familie hatte. Zunächst ist dazu zu sagen, dass es sich bei den Filmen offenbar um einen Zusammenschnitt mehrer Sequenzen aus privaten Filmen handelt, die zu verschiedenen Zeiten aufgenommen worden sind. A. hat die Filme anscheinend selbst zusammengeschnitten (vgl. Beschriftung der Videokassette, vorinstanzliche Akten, Beilage zu act. 12). Unter diesen Umständen aber ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass A. für ihn ungünstige Szenen nicht in den Zusammenschnitt aufgenommen beziehungsweise nur aus seiner Sicht günstige Szenen verwendet hat. Dies relativiert die Aussagekraft der Filme offensichtlich von Beginn weg ganz erheblich. Daran würden auch Kommentare von A. nichts ändern. Im Weiteren ist festzustellen, dass es nicht als aussergewöhnlich zu betrachten wäre, wenn zwischen dem Täter und dem Opfer von sexuellen Handlungen mit Kindern, welche beide derselben Familie angehören, von aussen betrachtet eine unauffällige Beziehung bestehen würde. Wäre es anders, würden solche Fälle viel schneller oder überhaupt erst von Dritten bemerkt. Selbst wenn sich aus den Filmen und den Kommentaren von A. eine – zumindest nach Aussen hin – normale Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter ergibt, hiesse dies mithin nicht, dass keine sexuellen Handlungen zwischen den beiden stattgefunden haben können. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass E. ausgesagt hat, sie habe das Verhalten ihres Vaters lange Zeit als völlig normal empfunden, da es immer schon so gewesen sei. Erst als sie in der zweiten oder dritten Klasse

Seite 27 — 64 gewesen sei, sei ihr bewusst geworden, was ihr Vater mit ihr mache (polizeiliche Einvernahme vom 12. Februar 2007, act. 3.3, S. 4 Mitte und S. 5 unten, untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 12 oben). In den letzten Jahren hätten sie so getan, wie wenn nichts passiert wäre. Nach Aussen hin hätten sie ein gutes Verhältnis gehabt (untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme mit A. vom 23. Juli 2007, act. 3.18, S. 15 unten). Gerade diese letzte Äusserung zeigt deutlich auf, dass sexuelle Handlungen stattgefunden haben können, auch wenn sich aus den Filmen zusammen mit den Kommentaren von A. nichts Auffälliges ergibt oder ergeben würde. Es ist eben gerade für Fälle von sexuellen Handlungen mit Kindern typisch, dass die Beteiligten ein Doppelleben führen und der Umgebung erfolgreich eine heile Welt vorspielen. Im Weiteren ist zu bedenken, dass es sich bei den Sequenzen immer nur um kurze Momentaufnahmen handelt, die zudem meist mehrere Wochen oder Monate auseinander liegen. Was sich in der Zwischenzeit und von der Kamera unbeobachtet abgespielt hat, kann aus diesen Sequenzen nicht zuverlässig geschlossen werden. Kommt hinzu, dass offenbar A. selbst die meisten der Filme gedreht hat, so dass er nur selten zu sehen ist und es auch nur zu wenigen Interaktionen zwischen Vater und Tochter kommt. Auch aus diesem Grund lassen sich aus den Filmen von vornherein kaum Rückschlüsse auf das tatsächliche Verhältnis zwischen Vater und Tochter ziehen. Daran vermöchten auch Kommentare von A. nichts zu ändern. All diese Überlegungen zeigen klar auf, dass aus den Filmen zusammen mit den Kommentaren von A. keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Antrag, die Filme während der Berufungsverhandlung vorzuspielen und A. dabei die Möglichkeit der Kommentierung einzuräumen, ist daher abzulehnen. d) Schliesslich stellt die Verteidigung in ihrem Plädoyer den Antrag, es sei A. eine Genugtuung auszurichten. Zur Begründung wird einzig angeführt, das Verfahren habe A. moralisch demoliert. Nach Art. 161 Abs. 1 StPO ist dem Angeschuldigten auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungshandlungen erlitten hat, wenn er freigesprochen oder das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt wird oder wenn sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt erweist. Innert der Schranken der Verjährung und Verwirkung kann das Gesuch im Weiteren jederzeit gestellt werden (PKG 1996 Nr. 35; Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO). Vorliegend nun wird A. weder freigesprochen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen 9 ff.), noch wird das Verfahren eingestellt. Es wurden im Weiteren

Seite 28 — 64 während des ganzen Verfahrens keine Zwangsmassnahmen gegenüber A. durchgeführt. Es gebricht somit von vornherein an den Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Ausführungen der Verteidigung im Plädoyer zu der Genugtuung jedwelche substantiierte Begründung vermissen lassen. Es kann nicht genügen, einfach auszuführen, der Angeschuldigte sei durch das Verfahren moralisch demoliert worden. Vielmehr wäre es Aufgabe von A. gewesen, das Vorliegen der Genugtuungsvoraussetzungen substantiiert zu behaupten und so weit als möglich zu belegen (zu den Vorausserzungen vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 26. Juli 2006, SB 06 29, mit Hinweisen; in diesem Entscheid wird zudem darauf hingewiesen, dass zur Ergänzung und Auslegung von Art. 161 StPO subsidiär Art. 49 OR heranzuziehen ist). A. hätte mithin zum einen eine schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, eine ausserordentliche Kränkung substantiiert geltend machen müssen, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Aufregung und Sorge, die mit einem Strafverfahren verbunden ist, so hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Staat zu begründen vermag. Zum andern hätte er den Kausalzusammenhang zwischen einer Untersuchungsmassnahme und der geltend gemachten Verletzung nachweisen müssen. Denn gemäss dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 161 StPO kann eine Genugtuung nur zugesprochen werden, wenn die behaupteten Nachteile durch eine Untersuchungsmassnahme hervorgerufen worden sind. Auswirkungen eines (erstinstanzlichen) Urteils und allenfalls darauf fussender Berichte in den Medien oder Aussagen von Familienmitgliedern gegenüber Dritten, die schon vor Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgt sind, und deren Folgen können daher keine Genugtuung rechtfertigen, da sie nicht auf Untersuchungshandlungen zurückzuführen sind. A. unterlässt es nun aber gänzlich, substantiierte Ausführungen zum Beispiel zu beruflichen oder sozialen Auswirkungen der vorgenommenen Untersuchungshandlungen zu machen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht in keiner Weise nach, weshalb auf das Begehren schon gar nicht eingetreten werden kann. e) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die von der Verteidigung erst im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Anträge abzulehnen sind, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. 8. Im mündlichen Plädoyer, welches der Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung gehalten hat, finden sich einige Begründungen, die in der Berufungsschrift nicht enthalten sind und die auch nicht als nähere Ausführungen

Seite 29 — 64 zu einer bereits in der Rechtsschrift vorgebrachten Argumentation angesehen werden können. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist. a) Wie bereits festgehalten, ist die Berufung gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder nur Teile davon angefochten werden. Das Erfordernis der Begründung ist prozessual von erheblicher Wichtigkeit, denn Umfang und Inhalt der Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz richten sich nach dem Inhalt der Berufungsschrift, also nach dem Willen des Berufungsklägers. Die vom Gesetz vorgesehene Begründungspflicht dient somit dazu, die ordnungsgemässe, rationelle und ökonomische Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Es kann nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wenn am Erfordernis der Begründung festgehalten wird (vgl. PKG 1980 Nr. 31). Der vordringliche Zweck des Begründungserfordernisses liegt jedoch nicht darin, dem Gericht die Arbeit zu erleichtern. Es soll vielmehr der Rechtsmittelkläger dazu gebracht werden, sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Es ist dem Richter nämlich nicht zuzumuten, dass er das Berufungsthema gewissermassen selber zusammensuchen muss. Daher ist etwa der Verweis auf früher vorgebrachte Argumente (zum Beispiel im Plädoyer vor der ersten Instanz) an Stelle einer Begründung in der Berufungsschrift nicht zulässig (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 368 f.). Weil sich als Folge der gesetzlichen Regelung ergibt, dass die Berufungsinstanz nur überprüfen darf, was in der Rechtsschrift des Berufungsklägers gerügt worden ist, kann eine (gänzlich oder teilweise) unterlassene Begründung nicht einfach anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gewissermassen nachgeschoben werden. Anders entscheiden, also das Nachschieben weiterer Begründungen an der Berufungsverhandlung zulassen, hiesse, Art. 142 Abs. 1 StPO auszuhebeln, weil die Frist zur („endgültigen“) Begründung der Berufung entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut bis zur Berufungsverhandlung verlängert würde. Die Berufungsbegründung muss daher bereits in der Berufungsschrift vorgebracht werden. Art. 142 Abs. 2 StPO würde im vorliegenden Fall im Übrigen auch nicht weiterhelfen, da er nach konstanter Praxis nicht für Rechtsanwälte konzipiert ist sondern für Laien, welche keine oder eine unklare Begründung liefern (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 369). Hier kommt hinzu, dass die Berufungsschrift im vorliegenden Fall eine – zwar recht dürftige, aber in der Verantwortung des Verteidigers liegende – Begründung enthält. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und auch nicht der Sinn von Art. 142 Abs. 2 StPO, die Parteien auf mögliche weitere Argumente hinzuweisen. Die Parteien sind vielmehr völlig frei in ihrem Entscheid,

Seite 30 — 64 auf welche Argumente sie sich stützen und welche sie daher vorbringen wollen. Schliesslich ist noch zu sagen, dass eine Berufungsverhandlung nicht dazu da ist, allfällige Versäumnisse des Berufungsklägers oder seines Verteidigers nachzuholen. Sie ist auch keine Wiederholung der Verhandlung vor der ersten Instanz. Vielmehr bezweckt die mündliche Berufungsverhandlung, die bereits in der Berufungsschrift vorgetragenen Rügen, also umstrittene Fragen der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung sowie umstrittene Rechtsfragen, anhand einer Befragung des Angeschuldigten noch zu erhellen. b) Aus einigen Bemerkungen in der Berufungsschrift geht hervor, dass der Verteidiger offenbar davon ausgegangen ist, die Begründung der Berufung sei – wie im Zivilprozess – hauptsächlich an der mündlichen Berufungsverhandlung vorzubringen. Diese unzutreffende Annahme des Verteidigers hilft jedoch nicht, denn sie ändert nichts an der Tatsache, dass die Begründung gemäss Gesetz bereits in der Berufungsschrift enthalten sein muss, was sich klar aus Art. 142 Abs. 1 StPO ergibt. Auf diejenigen Argumente, die sich vorliegend nur aus dem mündlichen Vortrag ergeben, muss daher grundsätzlich nicht näher eingegangen werden, da sie verspätet geltend gemacht worden sind. Dies trifft zum Beispiel auf das Argument der Verteidigung zu, E. habe während ihrer Teenagerjahre hunderte von Büchern gelesen, die alle in dieselbe Richtung gegangen seien, und sie habe sich bei ihren Vorwürfen und Tagebucheintragungen an diesen Büchern orientiert. Ebenso betrifft es das Argument, die von der Vorinstanz E. zugesprochene Genugtuung sei zu hoch ausgefallen, da die Vorinstanz von einem zu hohen Einkommen und Vermögen von A. ausgegangen sei. Lediglich nebenbei sei aber doch bemerkt, dass die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bei der Bemessung der Genugtuung keine Rolle spielt, so dass das Argument der Verteidigung zum vornherein aussichtslos gewesen wäre, selbst wenn es rechtzeitig vorgebracht worden wäre. Auch auf weitere, allein im mündlichen Vortrag des Verteidigers an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Argumente muss grundsätzlich nicht weiter eingegangen werden. 9. In einem ersten Punkt wird A. von der Staatsanwaltschaft Misswirtschaft vorgeworfen. Die Vorinstanz hat diesen Straftatbestand als erfüllt erachtet. A. wendet nun in der Berufung ein, der subjektive Tatbestand sei nicht gegeben. a) Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren

Seite 31 — 64 oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 165 Ziff. 1 StGB). Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens können insbesondere durch nachlässige Berufsausübung oder Vermögensverwaltung herbeigeführt oder verschlimmert werden. Einer der häufigsten Fälle stellt dabei der Mangel an Fachkenntnissen dar. Misswirtschaft ist daher auch beim sogenannten Übernahmeverschulden anzunehmen, das in der Übernahme von Organpflichten trotz fehlender Geschäftserfahrung, Fachkenntnissen und finanziellen Grundlagen besteht (Brunner, Basler Kommentar, N 39 zu Art. 165 StGB). Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB kann nicht nur durch Vorsatz oder Eventualvorsatz, sondern auch durch grobe Fahrlässigkeit begangen werden. Eine Schädigungsabsicht gehört jedoch nicht zum subjektiven Tatbestand (Brunner, a.a.O., N 49 zu Art. 165 StGB). b) Unbestrittenermassen wurde über die D. (nachfolgend: D.) am 7. Juni 2005 der Konkurs eröffnet (act. B.2.5.2). Damit ist die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 StGB erfüllt. A. hat in den Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme vom 18. Juli 2006, act. A.6.6, S. 3; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 22. Januar 2007, act. A.6.10, S. 7 und S. 8 unten), an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 1.52, S. 10 N F7), in der Berufung (act. 01, S. 4) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung betont, dass er keine buchhalterischen Kenntnisse habe. Sowohl bei den Einvernahmen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 22. Januar 2007, act. A.6.10, S. 6 und S. 8 Mitte) als auch in der Berufung (act. 1, S. 4) hat er zudem ausgeführt, er habe auch nicht über die für einen Verwaltungsrat notwendigen Kenntnisse verfügt. A. hat mithin das Amt eines Verwaltungsratspräsidenten, dem zugleich die Geschäftsführung oblag, übernommen, obwohl er die dazu notwendigen Kenntnisse nicht hatte. Er hat im Weiteren offenbar auch keine Anstrengungen unternommen, sich das dringendst notwendige Wissen anzueignen, indem er zum Beispiel Kurse besucht, sich eingelesen oder professionellen Rat eingeholt hätte. Im Gegenteil, er hat den Rat Dritter, die sich mit der Geschäftsführung einer AG und den Aufgaben eines Verwaltungsrates durchaus auskannten, in den Wind geschlagen. So hat die Raiffeisenbank KK. in ihrem Schreiben vom 24. Juli 2001 darauf hingewiesen,

Seite 32 — 64 dass die Debitoren fleissig bewirtschaftet werden müssten, da offenbar noch Rechnungen aus den Jahren 1998 und folgende offen waren (act. A.3.41). A. hat diesen Rat anscheinend kaum befolgt, obwohl die D. gemäss Schreiben der Raiffeisenbank dringend auf liquide Mittel angewiesen war (act. A.3.41). Auch S., die für die D. längere Zeit die Buchhaltung führte, stellte gegenüber der Polizei fest, dass die Debitorenbewirtschaftung zu wünschen übrig gelassen habe. A. habe ihr gesagt, welche Debitoren zu mahnen seien, wobei man bezüglich Zahlungsfristen ziemlich grosszügig gewesen sei (act. A.6.7, S. 2 unten; siehe auch die Aussage von R. gegenüber der Polizei am 12. Juli 2006, es sei wegen der offenen Debitoren mit A. jedes Mal ein „richtiges Gstürm“ gewesen, act. A.6.5, S. 2). A. befolgte den Rat der Bank mithin gar nicht oder höchstens halbherzig und sehr zögerlich, obwohl die Liquidität der D. nach Aktenlage von Beginn weg angespannt war. In ihrem Schreiben hat die Raiffeisenbank weiter mit deutlichen Worten darauf hingewiesen, dass dringendst professioneller Rat einzuholen sei (act. A.3.41). Dieser Forderung ist A. gemäss Aktenlage ebenso wenig nachgekommen (vgl. auch die diesbezügliche Aussage von S. vom 21. Juli 2006, act. A.6.7, S. 3). R., Vorsitzender der Bankleitung der Raiffeisenbank KK., hielt in seiner polizeilichen Einvernahme denn auch fest, sie hätten schon Kunden gehabt, die sie mit straffer Führung aus einer solchen Situation hätten retten können. A. habe aber ihre Anweisungen nicht befolgt (act. A.6.5, S. 3 unten). Und S. hielt gegenüber der Polizei fest, wenn jemand A. „auf die Füsse gestanden“ sei, so habe er diesen nicht mehr gewollt. Angefangen habe dies mit F. und später mit der T. GmbH als Revisionsstelle (act. A.6.7, S. 3 Mitte). A. war offenbar nicht gewillt, Rat anzunehmen, der sich nicht mit seiner Sicht der Dinge vertrug. Anstatt sich mit der tatsächlich gegebenen Situation auseinanderzusetzen und Lösungsvorschläge von berufener Seite zu akzeptieren und umzusetzen, hat er anscheinend lieber die Schuld bei anderen gesucht (vgl. polizeiliche Einvernahme von R. vom 12. Juli 2006, act. A.6.5, S. 2; polizeiliche Einvernahme von S. vom 21. Juli 2006, act. A.6.7, S. 4 oben; polizeiliche Einvernahme von F. vom 28. Juli 2006, act. A.6.9, S. 8). A. war nach Wahrnehmung von Dritten mit der Führung der AG überfordert (polizeiliche Einvernahme von S. vom 21. Juli 2006, act, A.6.7, S. 3; polizeiliche Einvernahme von F. vom 28. Juli 2006, act. A.6.9, S. 8 und polizeiliche Einvernahme vom 18. März 2005, act. A.6.1, S. 3 unten; polizeiliche Einvernahme von R. vom 12. Juli 2006, act. A.6.5, S. 2 und 3). Die Sachlage stellt sich mithin so dar, dass A. das Amt als Verwaltungsratsvorsitzender, der auch die Geschäftsführung inne hatte, übernahm, obwohl er keine buchhalterischen Kenntnisse hatte und obwohl ihm auch sonst das Wissen über die Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsrates fehlte. Er bildete sich auf diesen Gebieten auch

Seite 33 — 64 nicht weiter. Ebenso wenig aber war er bereit, Rat von Personen anzunehmen, die sowohl über Wissen bezüglich der Führung einer Unternehmung verfügten, als auch über die Situation der D. Bescheid wussten. A. war aufgrund fehlender Qualifikation und der Weigerung, professionelle Hilfe anzunehmen, nicht in der Lage, die mit dem Amt des Verwaltungsratspräsidenten übernommenen Verpflichtungen mit der nötigen Sorgfalt zu erfüllen. Damit aber erfüllte er die objektiven Voraussetzungen eines Übernahmeverschuldens in optima forma, was die Vorinstanz völlig zu Recht erkannt hat. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass sich A. durchaus bewusst war, dass ihm die notwendigen Kenntnisse fehlten beziehungsweise dass er sich nicht weiter darum gekümmert hatte, was die Aufgaben und Pflichten eines Verwaltungsratspräsidenten sind. Auch hat er ohne Zweifel bewusst und gewollt auf professionelle Hilfe verzichtet beziehungsweise professionellen Rat nicht angenommen, wenn er ihm doch angeboten wurde. Trotzdem hat er das verantwortungsvolle Amt eines Verwaltungsratspräsidenten übernommen und mehrere Jahre ausgeführt, obwohl sich klar abzeichnete, dass ein sachkundiges Eingreifen notwendig wäre, um die AG wieder auf Kurs zu bringen. Damit aber hat A. in gravierendem Masse gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstossen, was wiederum dazu führt, dass sein Handeln als grob fahrlässig zu qualifizieren ist. Es ist ihm mithin schon für den Zeitpunkt der Übernahme des Mandats als Verwaltungsratspräsident ein Übernahmeverschulden vorzuwerfen, eine grob fahrlässige Sorgfaltswidrigkeit. Durch seine Unkenntnis und fehlende Qualifikation und durch seine Weigerung, Hilfe anzunehmen, hat er ohne Zweifel die Überschuldung der D. zumindest verschlimmert. Dass er daneben auch die formellen Aufgaben eines Verwaltungsrates nur unzulänglich wahrgenommen hat, indem er es zum Beispiel unterliess, dem Handelsregister den Rücktritt der T. GmbH als Revisionsstelle mitzuteilen, sofort eine neue Revisionsstelle zu wählen und ins Handelsregister eintragen zu lassen sowie die Jahresrechnungen der Jahre 2002 und 2003 der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen, bestätigt die mangelnde Qualifikation beziehungsweise die deutliche Überforderung von A.. Schliesslich sei noch erwähnt, dass nach Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer AG, insbesondere die Unterlassung der Überschuldungsanzeige, eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB darstellt (Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2006, 6S.1/2006, E 8.1, mit Hinweisen). Es hätte sich A. bei umsichtiger und sorgfältiger Geschäftsführung und insbesondere bei dem von ihm zugestandenen Wissen, dass das Warenlager zu hoch bewertet war (polizeiliche Einvernahme vom 18. Juli 2006, act. A.6.6, S. 6; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 22. Januar 2007, act. A.6.10, S. 6

Seite 34 — 64 und 9), mit fortschreitendem Niedergang des Geschäfts eine Bilanzierung zu Liquidations- und nicht mehr zu Fortführungswerten geradezu aufgedrängt, so dass bereits mit der Bilanz für das Jahr 2003 klar geworden wäre, dass eine Überschuldung vorlag und nach Art. 725 Abs. 2 OR der Richter hätte benachrichtigt werden müssen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich deutlich, dass sich A. wegen Übernahmeverschuldens beziehungsweise wegen einer nachlässigen Berufsausübung der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB schuldig gemacht hat. Die Ausführungen in der Berufung vermögen daran nichts zu ändern. Vielmehr bestätigen sie noch einmal, dass A. nicht über die notwendige Qualifikation verfügte, um die D. zu leiten, und dass ihm dies durchaus bewusst war. Auch aus dem Umstand, dass der Vater von A. und der damalige Treuhänder vor der Übernahme des Verwaltungsratsmandates durch A. nach dessen Aussagen über die fehlenden Kenntnisse und die angeschlagene Gesundheit von A. im Bilde gewesen seien, kann A. nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es war nicht am Treuhänder oder am Vater, A. von diesem Schritt abzuhalten. Vielmehr hätte es an A. gelegen, die richtige Entscheidung zu treffen. Kommt hinzu, dass gerade der damalige Treuhänder, F., nach Aktenlage sehr deutlich seine Befürchtungen und Bedenken bezüglich der Führung der AG durch A. geäussert hat (Schreiben an U. vom 14. September 1999, act. B.2.3.3; polizeiliche Einvernahme von A. vom 18. Juli 2006, act. A.6.6, S. 4 Mitte). Dies hat nach Ansicht von S. ja gerade dazu geführt, dass F. beziehungsweise dessen Firma das Treuhandmandat entzogen wurde. Dem Treuhänder nun vorzuwerfen, er habe A. gewissermassen dazu gedrängt beziehungsweise er habe ihn überredet, das Verwaltungsratsmandat zu übernehmen, erscheint unter diesen Umständen völlig abwegig. Und schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass es nicht die (angeblich) fehlenden Informationen von Vater und Treuhänder waren, die die D. in ihre schwierige Lage brachten, sondern die Weigerung von A., sich helfen zu lassen beziehungsweise Rat von dritter Seite anzunehmen und umzusetzen. Damit steht fest, dass sich A. der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB schuldig gemacht hat, weshalb die diesbezügliche Verurteilung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 10. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft A. in einem zweiten Punkt vor, sexuelle Handlungen gegenüber seiner Tochter E. vorgenommen zu haben. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos ist nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass sich der zu beurteilende Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geschildert wird. Demgegenüber bestreitet A. den ihm von der Staatsanwaltschaft

Seite 35 — 64 und der Vorinstanz zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich und beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers gilt es daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zu der Überzeugung gelangt ist, dass A. den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung von A. oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheint, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. a) Wie für Delikte gegen die sexuelle Integrität nicht unüblich, gibt es vorliegend keine Augenzeugen. Damit steht die Aussage des Opfers im Mittelpunkt. Es gilt daher, die Aussage von E. einer genauen Prüfung zu unterziehen. Gegenüber der Polizei hat E. bezüglich der Übergriffe ausgeführt, ihr Vater habe sie sexuell missbraucht, soweit sie sich zurückerinnern könne. Sie könne nicht genau sagen, wann es begonnen habe, es sei einfach immer da gewesen. Er habe sie mit seinen Fingern oder mit seiner Zunge am Geschlechtsteil berührt. Er habe immer vom „Kitzler“ erzählt, dass dies für eine Frau sehr schön sei. Er habe sie mit den Fingern am Geschlechtsteil berührt und dabei gefragt, ob ihr das gefalle. Dasselbe habe er auch mit der Zunge gemacht. Auf die Frage, ob der Vater bei diesen sexuellen Handlungen erregt gewesen sei, antwortete sie ja, er habe jeweils ein steifes Glied gehabt. Ob es zum Samenerguss gekommen ist, wusste sie nicht. Ab und zu habe der Vater auch an seinem Glied herumgemacht, wenn er sie berührt habe. Sie habe im Kajütenbett oben geschlafen, ihr Bruder unten. Der Vater sei jeweils ins Zimmer gekommen und habe ihnen Gutenachtgeschichten erzählt, während er mit seinen Fingern an ihrem Geschlechtsteil herumgespielt habe. Meistens habe er sich zu ihr ins Bett gesetzt. Als sie dann ein eigenes Bett im selben Zimmer mit ihrem Bruder gehabt habe, habe der Vater angefangen, direkt in ihr Bett einzusteigen. Er habe sie und sich selbst jeweils abgezogen. Dann habe er sie auf sich gelegt. Er habe jeweils darauf hingewiesen, wie schön die Haut aneinander klebe. Sie habe sein erigiertes Geschlechtsteil mit ihren Beinen einklemmen müssen. Auf die Frage, ob ihr Vater sie vergewaltigt habe, antwortete sie klar mit nein. Als sie dann älter gewesen sei und das „Bravo“ gelesen habe und er sie wieder nackt auf sich gehoben habe, habe sie sich auf und ab bewegt. Er habe dann gesagt: „Hör auf, spinnst du. Vergewaltigen tue ich dich nicht“. Soweit sie sich daran erinnern könne, habe er sie dann eine Zeit lang in Ruhe gelassen, habe sie nur mit Worten

Seite 36 — 64 belästigt. Er habe immer sein erigiertes Glied an ihre Scheide gehalten und daran gerieben. Ob er zum Samenerguss gekommen sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Er habe einmal etwas von klebrigem Zeug gesagt. Es sei immer so abgelaufen, dass er sie und sich nackt ausgezogen habe, dann habe er mit seinen Fingern oder mit seiner Zunge an ihrem Geschlechtsteil herumgespielt und dann habe er sein erigiertes Glied an ihre Scheide gehalten. Sie hätten auch ein Zeichen gehabt, mit dem ihr Vater ihr gezeigt habe, dass er wieder an ihr Geschlechtsteil wolle. Für sie sei dies in jenem Zeitpunkt normal gewesen. Deshalb habe sie auch ihren Vater mit diesem Zeichen aufgefordert, sie an ihrem Geschlechtsteil zu berühren, was er dann auch getan habe. Er habe jeweils zu ihr gesagt, ihre Mutter sei so kalt zu ihm. Als sie grösser gewesen sei, habe er seine Tat damit begründet, dass er ihr die Angst vor diesen Sachen habe nehmen wollen. Nachdem sie sich auf ihm bewegt habe, habe er sie längere Zeit nicht mehr berührt. Sie könne sich allerdings noch daran erinnern, dass sie ins Haus hinein gegangen sei und ihr Vater plötzlich vor ihr gestanden sei. Er sei mit einer Hand an ihre Brust gegangen. Er habe zu ihr gesagt, er wolle nur schauen, wie ihre Brüste gewachsen seien. In diesem Augenblick sei eine Kollegin von ihr herein gekommen. Sie habe diese Kollegin kürzlich gefragt, aber diese könne sich an den Zwischenfall nicht mehr erinnern. Sie sei damals mindestens 12 Jahre alt gewesen. Immer wenn sie sich gesehen hätten, habe er sie umarmt und „Hoi, meine Prinzessin“ gesagt. Er habe sie immer sehr fest an sich gedrückt. Sie habe immer geschaut, dass er sie unten nicht zu nahe an sich gedrückt habe. Sei habe immer die Arme angezogen und versucht abzuwehren, damit er sie nicht ganz an sich gedrückt habe. Auch habe sie immer geschaut, dass er sie unten nicht ganz an sich herangezogen habe. Wenn er dies gemacht habe, habe sie sich ganz versteinert gefühlt. Als ihr Bruder sexuell missbraucht worden sei, sei ihr Vater sehr bestürzt gewesen, habe geweint und gefragt, wie man einem Kind so etwas antun könne. Sie sei daneben gesessen und habe die Welt nicht mehr verstanden, als er so reagiert habe. Ihre Mutter habe jeweils im Elternschlafzimmer geschlafen, wenn es passiert sei, und habe nie etwas mitbekommen. Sie habe auch nie mit ihr darüber gesprochen. Sie habe einfach Angst gehabt, habe Wutausbrüche bekommen und sich selbst geschlagen. Als sie dann in der 2. oder 3. Klasse gewesen sei, habe sie erst angefangen zu merken, was der Vater mit ihr mache. Sie habe wie zwei Leben in sich gehabt. Nach aussen sei sie sehr offen und innerlich verletzt gewesen. Sie sei immer alleine mit diesem Problem gewesen, was dazu geführt habe, dass sie angefangen habe sich zu hassen. Sie habe sich nicht mehr anschauen und berühren können. Sie habe sogar angefangen, sich mit einer Rasierklinge am Arm zu verletzen. Sie sei damals in

Seite 37 — 64 der 4. oder 5. Klasse gewesen. Anschliessend beschrieb sie, was am 31. Januar 2007 geschehen war. Sie gab die SMS wieder, welche sie aus der Klinik GG. an A. gesendet hatte, sowie seine Antworten darauf. Schliesslich hielt sie fest, er habe immer so getan, als wäre nie etwas passiert. Auf die Frage, warum sie sich erst jetzt entschieden habe, ihren Vater zur Anzeige zu bringen, antwortete sie, sie habe von der Opferhilfestelle während des letzten Jahres eine Therapeutin zur Verfügung gestellt bekommen. Das Ganze habe nun reifen müssen, bis zu dem Moment, als sie sich deswegen das Leben habe nehmen wollen (act. 3.3). In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme mit A. hat E. auf die Frage, warum sie Strafanzeige gegen ihren Vater erstattet habe, ausgeführt, weil er solche Sachen mit ihr gemacht habe. Er sei mit der Zunge zwischen den Beinen gewesen. Sie wisse nicht, wie sie es sagen solle. Sie könne ein Beispiel erzählen. Als sie einmal im Bett gewesen sei, sei er ins Zimmer gekommen, habe sich auf das Bett gelegt und sie auf ihn drauf. Er habe gesagt, es sei schön, wenn die Haut aneinander klebe. Sie habe ein Nachthemd angehabt, welches er hinaufgeschoben habe. Er habe seine Unterhose vor dem Bett ausgezogen und sei nackt gewesen. Dies sei häufiger vorgekommen. Einmal, als sie auf ihrem Vater drauf gewesen sei, habe sie sich bewegt. Sie habe gedacht, dass sie nun wisse, was er wolle. Er habe sie an den Schultern gepackt und gesagt, sie solle aufhören, er würde sie nicht vergewaltigen. Auf die Frage, was sie damit gemeint habe, als sie gesagt habe, sie habe gedacht, sie wisse, was er wolle, antwortete sie, sie habe damals das Bravo gelesen und gedacht, er wolle vielleicht Sex. Sie wisse auch nicht, wie oft dies vorgekommen sei. Wenn sie sich zurück erinnere, könne sie sich eigentlich nur an diese Sachen erinnern. Es sei eigentlich immer gewesen. Das mit der Zunge sei auch recht viel passiert. Sie hätten so ein Zeichen gehabt. Sie habe damals nicht gewusst, dass es falsch sei. Sie wisse nur, dass sie einmal auf dem Kajütenbett geses

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