Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. März 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 45 Urteil Gesamtgericht als I. Strafkammer Besetzung Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Präsident Brunner, Kantonsrichter Bochsler, Kantonsrichter Hubert und Kantonsrichterin Michael Dürst Redaktion Aktuar Engler __________________________________________ Strafrechtliche Berufung des Z., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 30. September 2008, mitgeteilt am 08. Dezember 2008, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Einsprache gegen ein Strafmandat) __________________________________________
Seite 2 — 13 Sachverhalt A. In Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 09. Juli 2007, an welchem neben Z. auch Y. beteiligt war, übermittelte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 08. Oktober 2007 dem Kreisamt Chur einen sogenannten Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen. Der Untersuchungsrichter stellte dabei das Begehren, es sei Z. der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen; er sei hierfür mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 zu belegen, deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben werden könne; überdies sei er zu einer Busse von Fr. 700.00 zu verurteilen, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen. Schliesslich habe er auch noch die bislang aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 880.00 zu übernehmen (Fr. 450.00 Gebühr, Fr. 430.00 Barauslagen). B. Mit einer als Teileinstellung und Strafmandat überschriebenen Verfügung vom 13. November 2007, die am 15. November 2007 schriftlich mitgeteilt wurde und am 16. November 2007 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einging, erkannte der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur: „1. Das Strafverfahren betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird eingestellt. 2. Z. ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00. 4. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage. 5. Die Hälfte der Kosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 440.00 (Gebühr Fr. 225.00, Barauslagen Fr. 215.00) gehen zu Lasten der Staatskasse. Die kreisamtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 300.00 gehen zu Lasten von Z.. Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 215.00 Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 225.00 Barauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 300.00 sowie die Busse Fr. 500.00 Total Fr. 1240.00 werden Z. auferlegt und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Chur zu überweisen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. Mitteilung an ….“
Seite 3 — 13 Hiergegen wurden weder Rechtsmittel noch Rechtsbehelfe eingelegt. C. Am 20. November 2007 erliess der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur ein neues Strafmandat, welches gemäss den ausdrücklichen Angaben in der Überschrift jenes vom 13. November 2007 ersetzen sollte. Es wurde am 21. November 2007 schriftlich mitgeteilt und ging am 23. November 2007 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden ein. Es hat folgenden Wortlaut: „1. Z. ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00. 3. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage. 4. Die Hälfte der Kosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 440.00 (Gebühr Fr. 225.00, Barauslagen Fr. 215.00) gehen zu Lasten der Staatskasse. Die kreisamtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 300.00 gehen zu Lasten von Z.. Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 215.00 Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 225.00 Barauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 300.00 sowie die Busse Fr. 500.00 Total Fr. 1240.00 werden Z. auferlegt und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Chur zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. Mitteilung an ….“ Am 29. November 2007 erhob die Staatsanwaltschaft hiergegen Einsprache, worauf das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde. In dessen Verlauf wurde der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur durch den Untersuchungsrichter darauf aufmerksam gemacht, dass nach Meinung des Rechtsvertreters des Angeschuldigten keine gültige Einsprache vorliege. In der Folge erliess der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur am 19. März 2008 eine Verfügung, worin er sinngemäss festhielt, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit ihrer Erklärung vom 29. November 2007 gegen das berichtigte und damit allein noch massgebliche Strafmandat vom 20. November 2007 frist- und formgerecht Einsprache erhoben habe.
Seite 4 — 13 D. Nach Abschluss der Untersuchung wurde Z. durch den Staatsanwalt mit Verfügung vom 07. Juli 2008 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln in Anklagezustand versetzt, und es wurde die Strafsache dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. In der Ergänzung zur Anklageschrift vom gleichen Tag erneuerte der Untersuchungsrichter die Rechtsbegehren, die er bereits in seinem Mandatsantrag vom 08. Oktober 2007 gestellt hatte. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft beliefen sich in der Zwischenzeit allerdings auf Fr. 1265.00. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Plessur, an welcher kein Vertreter der Anklagebehörde teilnahm, stellte der private Verteidiger von Z. die folgenden Anträge: „1. Auf die Anklage sei nicht einzutreten, da die Einsprache der Staatsanwaltschaft Graubünden zu spät erfolgte und somit vorliegend eine zwingende Prozessvoraussetzung fehlt. 2. a) Eventualiter sei Z. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. b) Es sei Z. für die Begehung des vorstehend unter 2a) erwähnten Delikts mit einer Busse von Fr. 500.00 zu bestrafen. 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ E. Mit Urteil vom 30. September 2008, mündlich eröffnet am gleichen Tag, im Dispositiv mitgeteilt am 01. Oktober 2008, in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt am 08. Dezember 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. Z. wird der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. 2. Dafür wird er mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 80.00 bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2765.00 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 1265.00, Gerichtskosten von CHF 1500.00) gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 gehen ebenfalls zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen direkt ans Kreisamt Chur zu bezahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. Mitteilung an: ….“
Seite 5 — 13 F. Hiergegen liess Z. am 24. Dezember 2008 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung einlegen mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 30. September 2008 sei als Ganzes aufzuheben und auf die Anklage sei nicht einzutreten und es sei festzustellen, dass das Strafmandat vom 13. November 2007 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Eventualiter sei Z. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 26 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei Z. mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für das Verfahren vor dem Kantonsgericht und für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur.“ G. In ihrer Eingabe vom 14. Januar 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Antrag, es sei die Berufung unter Kostenfolge abzuweisen. – Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur verzichtete demgegenüber mit Schreiben vom 15. Januar 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Erwägungen 1. Vorab ist in prozessualer Hinsicht zu prüfen, ob der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur auf sein als Teileinstellung und Strafmandat bezeichnetes Erkenntnis vom 13. November 2007 zurückkommen und es durch das ausdrücklich als solches benannte Strafmandat vom 20. November 2007 ersetzen durfte. Soweit die beiden Dokumente überwiegend oder ausschliesslich ein Strafmandat enthalten, sind sie identisch. Mit einer gleich lautenden Begründung wird Z. wegen desselben Lebenssachverhalts der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.00 belegt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt werde, auf sieben Tage festgelegt wurde. In den beiden Strafmandaten findet sich überdies eine übereinstimmende Kostenregelung sowie die auf Strafmandate zugeschnittene Rechtsmittelbelehrung (einen Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 174 StPO). Da die Staatsanwaltschaft laut ihrem Mandatsantrag vom 08. Oktober 2007 es als angezeigt erachtet hatte, dass Z. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ver-
Seite 6 — 13 urteilt und bestraft werden solle, der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur dem indessen wie gesehen nicht folgen wollte, versah er sein Strafmandat vom 13. November 2007 mit einer als Teileinstellung bezeichneten Ergänzung, wonach das Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nicht weitergeführt werde. Entsprechend wurde in der Rechtsmittelbelehrung zusätzlich darauf hingewiesen, dass Einstellungsverfügungen bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts angefochten werden könnten. Im zweiten Strafmandat vom 20. November 2007 wurden diese beiden Ergänzungen dann fallen gelassen. Der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur war in der Zwischenzeit offenbar, sei es aufgrund eigener Überlegungen oder gestützt auf einen Hinweis des Staatsanwaltes, zur Erkenntnis gelangt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Mandatsrichter auf einen konkreten Lebenssachverhalt eine mildere Strafnorm anwendet als beantragt, die Nichtverfolgung nach der schwereren nicht förmlich als Verfahrenseinstellung zu verfügen ist. 2. Wie die Gerichte an ihre Sach- oder Prozessurteile sind die Untersuchungsbehörden an ihre Strafbefehle (Strafmandate) gebunden. Es ist ihnen aus Gründen der Rechtssicherheit verwehrt, bereits verkündete oder zugestellte Erkenntnisse zu widerrufen, das heisst sie aufzuheben, zu ergänzen oder sonst wie abzuändern. Solche Eingriffe dürfen in aller Regel nur auf ein Rechtsmittel hin durch eine übergeordnete Instanz erfolgen (vgl. ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI / KARL HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 Rz. 19; SJZ 78, 1982, S 48 rechte Spalte; WILLY PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 443 Rz. 2.3; PKG 1994-32-104, E. c S. 106 f.; JÜRG AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht – Die neuen bernischen Gesetze, Bern 1997, S. 439 Rz. 1656). Möglich bleibt hingegen die Erläuterung von Entscheidungen, deren Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist bzw. in sich oder im Verhältnis zu den Erwägungen widersprüchlich erscheint, desgleichen die Berichtigung von offensichtlichen Versehen wie Schreib- und Rechnungsfehlern, irrigen Parteibezeichnungen und ähnlichen Unstimmigkeiten (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., § 45 Rz. 19 und Rz. 21 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 1738 ff.; ROBERT HAUSER / ERHARD SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 Rz. 2 ff. und § 166 Rz. 1 f.). Diese beiden Rechtsbehelfe stehen dabei unbesehen des Umstandes zur Verfügung, dass sie in der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden nicht aus-
Seite 7 — 13 drücklich genannt werden (vgl. PKG 1998-36-140, PKG 1994-32-104; PADRUTT, a. a. O., S. 367 Rz. 5). 3. Wie in Erwägung 1 festgehalten wurde, stimmen die beiden Strafmandate vom 13. und 20. November 2007 insoweit völlig überein, als darin Z. gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zur Verantwortung gezogen wurde, wobei Identität nicht nur beim Schuldspruch, im Strafpunkt und bei der Kostenregelung besteht, sondern auch bei der hierfür gegebenen Begründung samt der Belehrung über die Möglichkeit, Einsprache zu erheben. In dieser Hinsicht kann das zweite Strafmandat also offenkundig von vornherein weder eine Erläuterung noch eine Berichtigung des ersten darstellen. Bezeichnenderweise ist hiervon denn auch nicht einmal andeutungsweise die Rede. Ins zweite Strafmandat nicht mehr aufgenommen wurde die im ersten noch enthaltene förmliche Einstellung des Verfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln samt der zusätzlichen, auf den Weiterzug von Einstellungsverfügungen ausgerichteten Rechtsmittelbelehrung. Das blosse Weglassen dieser beiden Punkte des früheren Strafmandates im späteren, ohne dass hierfür auch nur der geringste klärende Hinweis gegeben wird, verbietet es wiederum von vornherein, hierin eine Erläuterung zu sehen. Offen und näher zu prüfen bleibt einzig, ob es sich bei diesem Verzicht im zweiten Strafmandat um eine zulässige Berichtigung oder aber um eine verbotene Wiedererwägung des ersten handelt, ob der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur also auf seine frühere Entscheidung zurückkommen durfte oder nicht. Ein die Berichtigung erlaubendes offenkundiges Versehen ist dann anzunehmen, wenn aus dem Text der gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres hervorgeht, dass das, was die Richterin oder der Richter festhalten oder anordnen wollte, nicht mit dem übereinstimmt, was tatsächlich ausgeführt wurde. Es muss sich mit anderen Worten also um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen in der Willensbildung handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie getroffen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Tatbestandsfeststellung oder einem offenbaren Rechtsirrtum beruht, darf demgegenüber nicht berichtigt werden; ebenso wenig ist sie, was im vorliegenden Fall nach dem Gesagten allerdings nicht mehr interessiert, der Erläuterung zugänglich (vgl. HAUSER/SCHWERI, a. a. O., § 166 Rz. 1). Der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur war sich beim Erlass des Strafmandates vom 13. November 2007 bewusst, dass er den Lebenssachverhalt, wie er sich aus den durch die Staatsanwaltschaft übermittelten Akten ergab, frei zu würdigen
Seite 8 — 13 hatte. Wie sie in ihrem Mandatsantrag vom 08. Oktober 2007 kam er dabei zum Schluss, dass Z. gegen die in Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 2 SVG umschriebenen Verhaltensvorschriften verstossen habe. Anders als die untersuchende Behörde wertete der Mandatsrichter die fahrerische Fehlleistung jedoch als nicht besonders schwer, weshalb er den Angeschuldigten statt wegen grober lediglich wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig befand und ihn entsprechend mit einer milderen Strafe belegte, als im Mandatsantrag empfohlen worden war. Darüber hinaus kann der Begründung des Entscheids vom 13. November 2007 entnommen werden, dass der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur zur Überzeugung gelangt war, es müsse in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen abweichend von der Meinung der Staatsanwaltschaft Art. 90 Ziff. 1 SVG und nicht Art. 90 Ziff. 2 SVG anwendbar sei, das Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln förmlich eingestellt werden. Dies tat der Mandatsrichter denn auch, indem er ins Dispositiv seiner Entscheidung eine separate Ziffer mit einer solchen Anordnung aufnahm und indem er die für Strafmandate geltende Rechtsmittelbelehrung um jene für Einstellungsverfügungen erweiterte. Aus all dem ist keinerlei Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem ersichtlich. Wenn der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur bei dieser Ausgangslage am 20. November 2007 ein neues Strafmandat erliess, welches jenes vom 13. November 2007 ersetzen sollte, und darin die Dispositivziffer über die Einstellung des Verfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie die darauf ausgerichtete zusätzliche Rechtsmittelbelehrung nicht mehr aufnahm, lag dies offenkundig daran, dass er in der Zwischenzeit zur besseren Einsicht gekommen war, dass die Anwendung einer anderen Strafnorm als beantragt auf einen bestimmten Sachverhalt nicht zu einer Vermengung eines Strafmandates mit einer Einstellungsverfügung führen dürfe. Dass der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur die dadurch entstandene Ungewissheit über die Weiterzugsmöglichkeit durch den Erlass eines zweiten Strafmandats beheben wollte, womit freilich im gleichen Bereich neue Unsicherheiten geschaffen wurden, wie sie in PKG 1994-32-106 f. aufgelistet wurden, stellte damit nicht eine Berichtigung eines offensichtlichen Versehens im umschriebenen Sinne dar, sondern eine Abänderung des ursprünglich Entschiedenen aufgrund einer neuen rechtlichen Beurteilung. Darin liegt eine unzulässige Wiedererwägung. 4. Indem der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur am 20. November 2007 auf seine erste (bereits mitgeteilte) Entscheidung vom 13. November 2007 zurückkam und in der Sache des Z. ein neues Strafmandat erliess – ein Vorgang, der nach dem Gesagten weder als Erläuterung noch als Berichtigung verstanden werden
Seite 9 — 13 kann –, beging er einen schwer wiegenden Rechtsverstoss, der die zweite Entscheidung als nichtig erscheinen lässt (vgl. HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., § 101 Rz. 22 f.; SJZ 78, 1982, S 48 rechte Spalte). Sie war damit von allem Anfang an unbeachtlich und konnte keinerlei Rechtswirkungen erzielen; insbesondere vermochte sie die gegen das erste Strafmandat laufende Einsprachefrist nicht zu verlängern, und ebenso wenig wurde durch sie eine gegen sie gerichtete zusätzliche Einsprachefrist eröffnet. Um bei dieser Ausgangslage rechtswirksam ein ordentliches Strafverfahren einleiten zu können, welches allenfalls zu einer Anklage und einer Verurteilung durch den Bezirksgerichtsausschuss Plessur führen würde, hätte die Staatsanwaltschaft Graubünden statt gegen das nichtige Strafmandat vom 20. November 2007 rechtzeitig gegen jenes vom 13. November 2007 Einsprache erheben müssen, was sie indessen gerade nicht getan hat. Der Staatsanwaltschaft wäre aber auch nicht geholfen, wenn sich ihre Einsprache vom 29. November 2007, die sich klarerweise gegen das zweite Strafmandat richtete, auf das erste, jenes vom 13. November 2007 bezogen hätte. Es wurde am 15. November 2007 durch Vermittlung der Post schriftlich mitgeteilt und traf gemäss Eingangsvermerk am 16. November 2007 bei der Staatsanwaltschaft ein. An diesem Datum begann für sie die zehntägige Einsprachefrist zu laufen (Art. 174 StPO in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 StPO). Da der Tag des Frist auslösenden Ereignisses nicht mitgezählt wird (Art. 65 Abs. 3 StPO), endete sie am Montag, den 26. November 2007, womit die Erklärung vom 29. November 2007 ohnehin verspätet wäre. Wurde aber bis zum 26. November 2007 gegen das Strafmandat vom 13. November 2007 keine Einsprache erhoben, erwuchs es gemäss Art. 176 Abs. 1 StPO in Rechtskraft. Die gegen das nichtige Strafmandat vom 20. November 2007 gerichtete Einsprache sowie das darauf beruhende ordentliche Untersuchungs- und Gerichtsverfahren erzielten demgegenüber wie bereits gesehen keine Rechtswirkung. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Stellvertreter des Kreispräsidenten Chur in einer Verfügung vom 19. März 2008 festgehalten hatte, es sei fristgerecht Einsprache erhoben worden. Abgesehen davon, dass er dabei fälschlicherweise von einem berichtigten Strafmandat und nicht von einer unzulässigen Wiedererwägung ausging und dass die Verfahrensherrschaft zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr bei ihm lag, betraf seine Bestätigung unmissverständlich allein das Strafmandat vom 20. November 2007. Im vorliegenden Zusammenhang ist solches indessen ohne Belang, geht es hier doch nach dem Gesagten einzig darum, ob gegen das Strafmandat vom 13. November 2007 innert Frist Einsprache eingelegt wurde. Dies aber wurde verneint. Vergeblich macht die Staatsanwalt-
Seite 10 — 13 schaft schliesslich noch geltend, sie habe aus der im zweiten Strafmandat enthaltenen Rechtsmittelbelehrung in guten Treuen schliessen dürfen, dass ihr die dort genannte zehntägige Einsprachefrist ungekürzt zur Verfügung stehe. Im Gegensatz zur Vorinstanz vermag das Kantonsgericht dem nicht beizupflichten. Darauf verlassen dürfen hätte sich allenfalls der juristisch unerfahrene Bürger (vgl. HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a. a. O., § 57 Rz. 3), nicht aber ein Staatsanwalt oder ein Untersuchungsrichter, die in strafprozessualen Belangen über herausragende Kenntnisse und einen reichen Erfahrungsschatz verfügen. Spätestens seit der in PKG 1994-32-106 f. geäusserten Kritik an der durch die Kreispräsidenten geübten und durch die Staatsanwaltschaft geduldeten Praxis mussten sie damit rechnen, dass ein beliebiges Zurückkommen auf ein bereits mitgeteiltes Strafmandat künftig als rechtswidrig angesehen würde. Im Übrigen ist ohnehin fraglich, ob sich die Staatsanwaltschaft in diesem Bereich überhaupt je auf den Vertrauensschutz berufen kann (vgl. REGINA KIENER / WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 404 f.). All dies führt zur Gutheissung der Berufung, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Feststellung, dass das Strafmandat des Stellvertreters des Kreispräsidenten Chur vom 13. November 2007 in Rechtskraft erwachsen und dass jenes vom 20. November 2007 nichtig ist. 5. Mit Strafmandat des Stellvertreters des Kreispräsidenten Chur vom 13. November 2007, welches nach dem Gesagten allein Bestand hat, wurde Z. der (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse belegt. Die damit zusammenhängenden Verfahrenskosten durften unter diesen Umständen gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO auf den Verurteilten abgewälzt werden, wobei sich der Mandatsrichter unter Berufung auf Art. 158 Abs. 2 StPO darauf beschränkte, ihm nebst der Gebühr und den Barauslagen für den Erlass des Strafmandats (Fr. 300.00) lediglich die Hälfte (Fr. 440.00) der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft zu überbinden. Die weiteren Fr. 440.00 wurden entsprechend seiner Vorschusspflicht dem Kanton Graubünden belastet (Art. 155 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO). Z. liess dies unbeanstandet, und von Seiten der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenso wenig eine (rechtzeitige) Einsprache, so dass es hiermit sein Bewenden hat. Dass später in der gleichen Angelegenheit ein weiteres (nichtiges) Strafmandat erging (jenes vom 20. November 2007) und dass es anschliessend zu einer ordentlichen Strafuntersuchung und zu einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kam, hat Z. nicht zu vertreten. Ihm dürfen deshalb keine weiteren Verfahrenskosten überbun-
Seite 11 — 13 den werden; sie sind vielmehr nach dem eben genannten Grundsatz vom vorschusspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Die zu den bereits verteilten Fr. 880.00 zusätzlich aufgelaufenen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft (Fr. 385.00 der insgesamt Fr. 1265.00) sind deshalb dem Kanton Graubünden zu belasten, während die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Plessur von Fr. 1500.00 vom Bezirk Plessur zu übernehmen sind. Bei dieser Sachlage besitzt Z. nach Art. 161 Abs. 1 StPO einen Anspruch darauf, vom Kanton Graubünden und vom Bezirk Plessur für seine Umtriebe im ordentlichen Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren angemessen entschädigt zu werden. Die unter diesem Titel inklusive Mehrwertsteuer geforderten rund Fr. 4500.00 erscheinen sowohl in Bezug auf den geltend gemachten Aufwand von rund 17 Stunden wie den verwendeten Stundenansatz von Fr. 240.00 gerechtfertigt, so dass sie ungekürzt zugesprochen werden können. Hierbei sind Fr. 2400.00 durch den Kanton Graubünden und Fr. 2100.00 durch den Bezirk Plessur auszurichten. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist nachzutragen, dass über die Zuweisung der im Strafmandat vom 20. November 2007 angeführten Kosten nicht zu befinden ist. Dass dort eine entsprechende Regelung getroffen wurde, lag einzig daran, dass dieses Strafmandat nach den Vorstellungen des Stellvertreters des Kreispräsidenten Chur jenes vom 13. November 2007 mit insoweit gleich lautendem Inhalt ersetzen sollte. Hierzu kam es indessen nicht. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat vielmehr allein das erste Strafmandat Bestand, so dass dessen Kostenregelung massgeblich ist, während die identische des zweiten, von allem Anfang an nichtigen Strafmandats schlicht unbeachtet zu bleiben hat, andernfalls würden die gleichen Kosten zweimal erhoben. Daraus erwächst also für die Berufungsinstanz kein Handlungsbedarf. 6. Mit seinem Weiterzug an das Kantonsgericht erreichte Z., dass die Berufung gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und darüber hinaus festgestellt wird, dass das Strafmandat des Stellvertreters des Kreispräsidenten Chur vom 13. November 2007 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1500.00 (Art. 3 lit. a der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen, BR 350.230) gehen bei dieser Sachlage gestützt auf Art. 160 Abs. 3 StPO zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, dem obsiegenden Berufungskläger eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art.160 Abs. 4
Seite 12 — 13 StPO). Sie wird dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 1200.00 festgelegt.
Seite 13 — 13 Entscheidung ─ Dispositiv 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Strafmandat des Kreispräsidiums Chur vom 13. November 2007 in Sachen Z. in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Strafmandat des Kreispräsidiums Chur vom 20. November 2007 in Sachen Z. nichtig ist. 4. Die noch zu überbindenden Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 385.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, Z. für das ordentliche Untersuchungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2400.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 5. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1500.00 gehen zu Lasten des Bezirks Plessur, welcher überdies verpflichtet wird, Z. für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2100.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 6. Die Kosten des Kantonsgerichts von Fr. 1500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher überdies verpflichtet wird, Z. für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1200.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 7. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 8. Mitteilung an: