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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2008 SB 2008 29

3 dicembre 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·7,863 parole·~39 min·8

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 29 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 19. Februar 2008, mitgeteilt am 18. August 2008, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 15. Januar 1977 in A. geboren. Er ist in B. wohnhaft und als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig. Gemäss eigenen Angaben beträgt sein monatliches Nettoeinkommen EUR 700.--. Er verfügt ebenfalls gemäss eigenen Angaben weder über ein grösseres Vermögen, noch hat er nennenswerte Schulden. X. ist ledig und hat Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind in der Höhe von EUR 127.-- pro Monat. X. ist weder im schweizerischen noch im deutschen Strafregister verzeichnet. Weitere Angaben zu seiner Person konnten nicht erhältlich gemacht werden. B. Am 20. Juli 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Auf Gesuch des Angeschuldigten wurde im Verlauf der Untersuchung ein unfallanalytisches und biomechanisches Gutachten bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik Zürich eingeholt. Mit Verfügung vom 12. September 2007 wurde X. wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Plessur erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 12. September 2007 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „Am 24. Februar 2005 befuhren Y. auf dem Snowboard und ihr Cousin C. mit Skier die D.-Piste im Skigebiet E. in F.. Im Bereich des so genannten „G.“ mündet die Skipiste aus einer steilen, eher schmalen Linkskurve in einen etwas breiteren, vertikal verlaufenden Pistenbereich von ca. 100 m Breite und ca. 200 m Länge. Am Ende dieser 200 m verzweigt die Skipiste in zwei Richtungen, d.h. sie führt nach rechts in Richtung des Parkplatzes und nach links in Richtung der Talstation. Y. befuhr die vorgenannte steile Linkskurve und setzte sich am oberen Rand des nachfolgenden ca. 100 m breiten und ca. 200 m langen Pistenbereichs wenige Meter unterhalb des Waldrandes in den Schnee, um einen kurzen Halt einzuschalten. C. war bereits vorgefahren und hatte ganz am rechten Pistenrand auf seine Cousine gewartet. Diese hatte sich dann auf ihr Snowboard gestellt und kurz den Blick die Piste hinauf gerichtet, ob ein anderer Pistenbenützer heranfahren würde. Sie konnte jedoch keinen erblicken und fuhr deshalb langsam an. Bei Y. handelt es sich um eine nicht sehr geübte Snowboardfahrerin, weshalb sie mit eher geringem Tempo mehr oder weniger vertikal zum Pistenverlauf in leichten Schwüngen die Piste herunterfuhr. Zur genannten Zeit herrschte auf der Skipiste wenig Verkehr. Aufgrund ihrer Position auf dem Snowboard war ihr Oberkörper und damit auch ihr Blickfeld bei einer Fahrt in Richtung des rechten Pistenrandes vor allem talabwärts, bei einer Fahrt in Richtung des linken Pistenrandes vor allem bergwärts gerichtet. Y. fuhr nun nach einigen wenigen Schwüngen ein kurzes Stück in Richtung des rechten Pistenrandes und damit mit dem Oberkörper und dem Blick eher talwärts gerichtet und setzte gerade wieder zu einer Rechtskurve an, wobei ihr Blickwinkel nun vollständig in Richtung Tal gerichtet war, als sie plötzlich von dem mit Skiern heranfahrenden Angeklagten, X., an der rechten Schulter getroffen und danach ca. 20 bis 30 m den Hang hinuntergeschleudert wurde. Der Angeklagte war mit

3 einer wesentlich höheren Geschwindigkeit als Y. das G. hinuntergefahren und ohne grössere Schwünge zu machen, frontal in die rechte Schulter von Y. gefahren. Akten: act. 3.3, 4.2, 4.6 Y. zog sich bei dem Zusammenstoss gemäss eigener Aussage wie auch aus dem Operationsbericht ersichtlich einen Bruch des rechten Schultergelenks sowie den Abriss diverser Bänder, Kontusionen der Nackenwirbel und Prellungen der rechten Gesichtshälfte zu, wobei mehrere Zähne beschädigt wurden. Akten: act. 3.7.4, 4.5 Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 stellte RA Dr. iur. W. Fleischmann namens und im Auftrag von Y. Strafantrag gegen X.. Akten: act. 3.6“ C. Am 19. Februar 2008 fand vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Angeklagte X. wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert; anwesend war lediglich sein privater Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine mündliche Vertretung der Anklage. Mit Urteil vom 19. Februar 2008, im Dispositiv mitgeteilt am 20. Februar 2008 und schriftlich mitgeteilt am 18. August 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. X. ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 aStGB. 2. Dafür wird X. mit einer Busse von CHF 800.-- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 7'591.20 (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 6'391.20 und Gerichtskosten von CHF 1'200.--) gehen zu Lasten von X.. X. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich Total CHF 8'391.20 (Busse: CHF 800.00; Verfahrenskosten: CHF 7'591.20). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf das PC-Konto 70- 3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 15. September 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtausschusses Plessur vom 19. Februar 2008, mitgeteilt 18. August 2008 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. X. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

4 3. Die Kosten des Verfahrens (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, Gerichtskosten der Vorinstanz) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. X. sei für die Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14'095.-- zuzusprechen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren. Dem Berufungskläger sei dabei für die Aufwendungen im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- zuzusprechen. X. stellte überdies den Antrag, es seien H., I., J. sowie K. als Zeugen einzuvernehmen. E. Mit Schreiben vom 18. September 2008 verzichtete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Bezirksgericht Plessur teilte mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 den Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.00) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids unter Beilage des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376).

5 3. Der Kantonsgerichtausschuss kann eine mündliche Verhandlung von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Berufungsklägers für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, woraus auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden kann. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs .1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.; Art. 107 StPO; ZR 99/2000, Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. ist daher nicht notwendig. 4. X. stellte im Rahmen seiner Berufungserklärung den Beweisantrag, es seien die von ihm benannten vier Zeugen zum Unfall einzuvernehmen. Diese Zeugen seien allesamt in der Lage, sich zum skifahrerischen Können des Berufungsklägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses äussern zu können, da sie zusammen mit ihm die Skiferien verbracht hätten. Sein damals bescheidenes skifahrerisches Können sei insbesondere im Hinblick auf die zur Diskussion stehende Sorgfaltspflichtverletzung von Relevanz. Sein Verhalten sei mithin nur dann pflichtwidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse

6 und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Die beantragten Zeugenbefragungen könnten das diesbezüglich nicht klare Beweisergebnis klären. a) Es ist Aufgabe des Gerichts, die materielle Wahrheit bezüglich des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalts zu ermitteln. Bei der Beurteilung eines Sachverhalts hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 146 Abs. 1 und Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtlichen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 291 mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 2; PKG 1993 Nr. 27). b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, waren die vom Berufungskläger angerufenen Personen am fraglichen Tag nicht anwesend und könnten somit zum Unfallhergang keine relevanten Aussagen machen. Im vorliegenden Fall gilt es einzig, das Verhalten von X. im Zusammenhang mit dem Unfall zu beurteilen. Entgegen seiner Auffassung spielt dabei keine Rolle, ob er im fraglichen Zeitpunkt ein guter oder lediglich mittelmässiger Skifahrer war. Gemäss FIS-Regel Nr. 2 muss er nämlich seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. Ist ein Skifahrer mit anderen Worten ungeübt und unerfahren, hat er diesem Umstand insofern Rechnung zu tragen, als er seine Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren hat, um dadurch auf ausserordentliche Situationen auch angemessen reagieren zu können. Selbst wenn die angerufenen Zeugen bestätigen würden, dass es sich bei X. - entgegen seinen eigenen Einschätzungen gemäss Polizeirapport (act. 3.1) und gemäss Protokoll zur Schadensregulierung (act. 3.5) - um einen

7 mittelmässigen Skifahrer handelt, vermöchte ihn dies somit nicht zu entlasten. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die beantragten Zeugeneinvernahmen zusätzliche sachrelevante Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der Beweisantrag des Berufungsklägers auf Einvernahme der genannten Zeugen wird daher abgewiesen. 5. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, im vorliegenden Fall sei der Strafantrag zu spät gestellt worden. Der Bezirksgerichtsausschuss sei vor dem Hintergrund der Beweislage zu Recht davon ausgegangen, dass Y. keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB erlitten habe, so dass ein Offizialdelikt nicht zur Diskussion stehe. Vorliegend könne einzig dem Polizeirapport entnommen werden, dass die vom Rechtsvertreter der Geschädigten eingereichte Strafanzeige beziehungsweise der entsprechende Strafantrag den Poststempel vom 23. Mai 2005 enthalten solle. Der dazugehörige Briefumschlag fehle jedoch in den Akten. Es werde daher weiterhin mit Nichtwissen bestritten, ob die 3-monatige Antragsfrist eingehalten worden sei. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit des Strafantrags lasse sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht führen, so dass ein Freispruch schon deshalb zu erfolgen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lief die Frist für die Einreichung des Strafantrages bis zum 24. Mai 2005, weil der erste Tag, der die Frist auslöst, bei deren Berechnung nicht mitgezählt wird. Der Strafantrag des Rechtsvertreters der Geschädigten datiert vom 23. Mai 2005 (act. 3.6). Im Polizeirapport (act. 3.1) wird ausdrücklich festgehalten, dass die Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen X. mittels eines eingeschriebenen Briefes, Poststempel vom 23. Mai 2005, am 24. Mai 2005 beim Polizeiposten N. einging. Auch unter dem Vermerk „Angetroffene Situation“ im Polizeirapport hält der zuständige Sachbearbeiter fest, dass die Kantonspolizei bis zum Eingang der Strafanzeige vom 24. Mai 2005 keine Kenntnisse über den Vorfall hatte. Eine weitere Nennung des (gleichlautenden) Anzeigedatums erfolgte zudem bei den allgemeinen Angaben zum erhobenen Fall. Ein Irrtum über das Eingangsdatum ist damit ausgeschlossen. Was den Beweiswert des Polizeirapports betrifft, so hat der Kantonsgerichtsausschuss in PKG 2004 Nr. 14 festgehalten, dass der Inhalt eines Rapports bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann, soweit er mit den Angaben des Angeklagten und/oder den Akten übereinstimmt und Ermittlungsergebnisse festhält, welche auf eigenen Feststellungen beruhen und allenfalls verifizierbar sind. Im vorliegenden Fall stimmen die Angaben im Polizeirapport mit der Datumsangabe in der fraglichen Strafanzeige überein. Der Polizeirapport basiert zudem auf den Feststellungen des zuständigen Sachbearbeiters, welcher sämtliche erforderlichen Angaben zum Eingang der Straf-

8 anzeige (Eingangsdatum, zuständige Dienststelle, zuständiger Sachbearbeiter) aufgeführt hat. Es bestehen mit anderen Worten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafanzeige entgegen diesen Angaben erst einen Tag später bei der Kantonspolizei eingereicht wurde. Der Berufungskläger bringt denn auch keinerlei Beweise vor, welche eine spätere Einreichung der Anzeige belegen würden. Somit steht aufgrund der Aktenlage fest, dass die Antragsfrist im vorliegenden Fall eingehalten wurde, die Strafanzeige somit rechtzeitig eingereicht wurde. 6. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur ist den Anträgen der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat X. mit Urteil vom 19. Februar 2008 der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es könne zwar nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, wie sich der Skiunfall abgespielt habe. Es stehe jedoch fest, dass X. mit seiner Fahrweise gegen die FIS-Regel Nr. 2 im Besonderen und die FIS-Regel Nr. 1 im Allgemeinen verstossen habe. Infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens - er ist gemäss den Ausführungen der Vorinstanz nicht auf Sichtweite gefahren - sei es zur Kollision mit Y. gekommen, welche sich dabei verletzt habe. Dabei habe X. zumindest die Möglichkeit der Verletzung von anderen Skifahrern auf der Piste als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können. Hätte er seine Fahrweise den Verhältnissen angepasst und den Vorgängen auf der Piste genügend Aufmerksamkeit geschenkt, hätte er also seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und sich entsprechend den FIS-Regeln verhalten, so wären der Zusammenprall mit Y. und die daraus resultierenden Verletzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen. X. müsse sich demzufolge vorwerfen lassen, dass er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch Y. fahrlässig am Körper geschädigt habe. Er habe sich demnach mit seinem Verhalten der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. Unbestritten ist, dass es am 24. Februar 2005 auf der D.-Piste im Skigebiet E. in F. zu einem Zusammenstoss zwischen Y. und dem Berufungskläger gekommen ist, wobei erstere Schulterverletzungen, Kontusionen der Nackenwirbel sowie Prellungen der rechten Gesichtshälfte erlitten hat. Der Berufungskläger bestreitet jedoch die Darstellung des Unfallhergangs im angefochtenen Entscheid. Zur Begründung beruft er sich insbesondere auf den aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Grundsatz „in dubio pro reo“. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur räume ausdrücklich ein, dass sich der Unfallhergang beziehungsweise der Ablauf des Skiunfalls nicht mehr rechtsgenüglich feststellen lasse. Gleichwohl lege die Vorinstanz der Verurteilung eine Sachverhaltsvariante zugrunde, welche sich

9 beweismässig nicht rechtsgenüglich erhärten lasse. Es seien zahlreiche andere Unfallabläufe denkbar, welche nicht zu einer strafrechtlich relevanten Tatbestandsmässigkeit zu Lasten des Berufungsklägers führen würden. So sei es ohne weiteres möglich, dass X. die Sichtlinie schon einige Sekunden vor dem Losfahren von Y. überquert habe und diese den Kontrollblick schlicht unterlassen oder nicht entsprechend den Vorgaben der FIS-Regel Nr. 5 durchgeführt habe. In diesem in Betracht zu ziehenden Fall hätte der Berufungskläger Y. nicht in seinem Blickfeld gehabt. Ausgehend von diesem Sachverhalt könne ihm weder ein Verstoss gegen die FIS- Verhaltensregeln noch eine Verletzung anderer Sorgfaltspflichten und damit keinerlei strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nachgewiesen werden. 7. Entsprechend den Rügen des Berufungsklägers gilt es im folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dass X. den ihm zur Last gelegten Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB verwirklicht hat. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers oder der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Vorinstanz überzeugend erscheint. Dabei hat das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden (vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306, Ziff. 2). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV E. 2a S. 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen

10 vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in die eine noch in die andere Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). 8. Zur Ermittlung des Sachverhalts ist auf die Aussagen der am Unfall Beteiligten, die Zeugenaussagen und die übrigen Beweismittel abzustellen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, dass heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit andern Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S83 f.). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens steht nicht in erster Linie die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Darlegungen, Zurücknahme, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 mit Hinweisen; Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993, S. 15 ff.).

11 a) Was den genauen Unfallhergang betrifft, stimmt die Darstellung des Berufungsklägers mit derjenigen der Zeugen nicht in allen Punkten überein. Es ist daher anhand der einzelnen Aussagen zu prüfen, welche Sachverhaltsdarstellung im Einzelnen zu überzeugen vermag. aa) Zunächst stellt sich die Frage, ob Y. nach dem eingelegten Halt erst wieder am Anfahren war, oder ob sie bereits mehrere Schwünge absolviert hatte, als es zum Zusammenstoss mit X. kam. Dazu äusserte sich C. in seiner ersten Einvernahme (act. 4.2) wie folgt: Er sei im unteren Bereich des G., von oben her gesehen, am rechten Pistenrand stehengeblieben. Y. habe indessen am linken Pistenrand angehalten. Er habe ihr noch mit Handzeichen den Weg gezeigt. Dann habe er gesehen, wie sie vom Pistenrand weggefahren sei. Sie sei mit ihrem Snowboard schwingend, vertikal zum Pistengelände, die Piste hinuntergefahren. Etwa nach 50 Metern, sie sei vielleicht 10-15 Sekunden am Fahren gewesen, sei von oben ein Skicarver angefahren gekommen. Seine Cousine habe inmitten der Piste einen kleinen Rechtsschwung gemacht, wobei sie in diesem Moment den Blick talwärts gerichtet hatte beziehungsweise mit dem Rücken gegen den Hang stand. Anlässlich seiner zweiten Befragung (act. 4.6) bestätigte C. nochmals, dass Y. gemäss seiner eigenen Einschätzung vielleicht 50 oder 70 Meter gefahren war, bevor es zum Zusammenstoss gekommen sei. Sie habe dabei etwa 3-4 kurze Schwünge gemacht. Demgegenüber führte X. in seiner Einvernahme (act. 4.4) aus, er habe den Eindruck gehabt, als habe Y. ihre Fahrt gerade begonnen. Y. selbst konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob sie eine oder mehrere Kurven gefahren war, als es zum Unfall kam (act. 4.5). Sie habe es so in Erinnerung, dass sie kurz nach dem Wegfahren den Aufprall verspürt habe. Vielleicht sei sie aber auch schon auf dem halben Weg zu ihrem Cousin gewesen als es zum Zusammenstoss kam. Ihren Standort zeichnete sie auf ihrer Skizze - von oben gesehen - in Übereinstimmung mit den Schilderungen von C. ganz am linken Pistenrand ein. Sowohl aus dem Fotoblatt (act. 3.3) wie auch aus der Unfallskizze der Pistenpatrouilleurin L. (act. 3.4) geht hervor, dass sich der Zusammenstoss jedoch mitten auf der Piste, somit entsprechend den Angaben von C. rund 50-70 Meter unterhalb des Pistenrandes, von welchem aus Y. losgefahren war, ereignet hatte. Demzufolge steht fest, dass die Startposition von Y. und die Kollisionsstelle entsprechend den Aussagen von C. nicht unmittelbar nebeneinander lagen. Damit vermag auch die Aussage des Berufungsklägers, wonach Y. beim Anfahren war, nicht zu überzeugen. Vielmehr steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen sowie der Skizzen und Fotodokumentation fest, dass Y. auf dem fraglichen Pistenabschnitt bereits unterwegs war, als es zur Kollision kam.

12 ab) Weitere Unklarheiten bestehen hinsichtlich der Fahrtrichtung der am Unfall beteiligten Personen. Dabei ist im Hinblick auf die Anwendung der FIS-Regeln insbesondere von Bedeutung, welcher der beiden Kollisionsgegner von hinten gekommen ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägung steht fest, dass sich Y. vom linken Pistenrand talwärts bewegte. Jedoch bestreitet der Berufungskläger die Ausführungen des Zeugen C. (act. 4.2), wonach sich X. seiner Cousine von oben her mit sehr grosser Geschwindigkeit genähert haben soll. Somit ist zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung von X. selbst anlässlich seiner Einvernahme vom 6. März 2006 (act. 4.4) näher einzugehen. Er gab zu Protokoll, dass er mit seinem Bekannten M. die besagte Piste hinuntergefahren sei. Da er ein relativ schlechter Skifahrer sei, sei M. wie üblich vorangefahren und habe auf ihn gewartet. Er sei ihm dann gefolgt. Plötzlich habe er von links kommend eine Snowboarderin bemerkt. Er habe sie erst im letzten Moment wahrgenommen. Er habe überhaupt nichts mehr machen können, insbesondere nicht mehr nach rechts ausweichen, und sei ihr in die Seite gefahren. Seine Bemühung, mit einem Rechtsschwung um sie herumzukommen, sei aussichtslos gewesen, weil sie sich auch in seine Richtung bewegt habe. Aufgrund dieser Aussage kann somit davon ausgegangen werden, dass Y. aus der Sicht von X. von links angefahren kam und talwärts weiterfuhr, während X. seinerseits aus dem G. kommend geradeaus (vgl. hierzu auch die übereinstimmende Aussage von M. in act. 4.8) den Hang hinunterfuhr. Wie im Gutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 18. Juni 2007 (act. 3.10) ausgeführt wird, stehen Snowboarder seitlich auf dem Brett. Dies bedeutet, dass sie bezogen auf ihre Fahrtrichtung immer der einen Seite den Rücken zuwenden. Da Y., wie dem Gutachten zu entnehmen ist, in der sogenannten „Goofy-Position“, das heisst mit dem rechten Fuss voraus, und sich von links kommend sodann talwärts bewegte, drehte sie somit der rechten Seite mehr oder weniger den Rücken zu. Aufgrund der Aussage von X., er sei der Snowboarderin in die Seite gefahren (act. 4.4), was insbesondere durch die von Y. erlittenen Verletzungen an Schulter, Oberarm und Schlüsselbein rechts belegt wird, steht damit fest, dass es X. war, der sich von oben herkommend Y. näherte. Die aufgezeigte Sachverhaltsdarstellung deckt sich im Übrigen auch mit den Aussagen von L.. Diese gab nämlich zu Protokoll, X. habe gesagt, dass Y. in eine andere Richtung nach links geschaut habe. Dann habe er vermutet, dass sie in diese Richtung nach links fahren würde. Sie sei aber geradeaus nach unten gefahren. Somit muss allein aufgrund der Ausführungen von X. davon ausgegangen werden, dass er derjenige war, der von hinten angefahren kam. Diese Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit den Darlegungen von C., der im Verlaufe seiner beiden Einvernahmen mehrfach darauf hinwies, dass X. von oben kommend in seine Cousine gefahren sei (act. 4.2 und 4.6). Auch die Unfallskizze, die L. kurze

13 Zeit nach dem Zusammenstoss anfertigte, und welche X. noch vor Ort mit seiner Anschrift und seiner Telefonnummer versah, weist dasselbe Ergebnis auf. Somit bestehen keine Zweifel daran, dass X. aus dem G. kommend, von hinten auf Y. auffuhr, wobei er sie insbesondere an deren rechter Schulter und dem rechten Oberarm traf. ac) Ebenfalls entscheidrelevant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob X. die von links kommende Y. überhaupt wahrnehmen konnte. Dabei ist wiederum in erster Linie auf seine eigenen Aussagen abzustellen. So führte er aus (act. 4. 4), er habe plötzlich von links kommend eine Snowboarderin bemerkt, habe aber überhaupt nichts mehr machen können. Auf Vorhalt der Zeugenaussagen von L. und C., wonach er selbst zugegeben haben soll, die Snowboarderin übersehen zu haben, stellte er richtig, dass er die Snowboardfahrerin nicht übersehen, sondern sie erst zu spät wahrgenommen habe. Aufgrund des Umstandes, dass X. talwärts fuhr und von hinten kommend auf die sich links nähernde Y. auffuhr, steht damit fest, dass er die Snowboarderin vor der Kollision in seinem Blickfeld hatte, sie jedoch zu spät wahrnahm, um den Zusammenstoss noch zu verhindern. Dies wird durch die Aussage von C. bestätigt, welcher noch beobachten konnte, wie der Skifahrer seine Arme zum Eigenschutz vor seinen Oberkörper gehalten habe und so dann auf seine Cousine aufgefahren sei. Auch der Gutachter führte aus (act. 3.10), hinsichtlich der Blickfelder ergebe sich, dass X. Y. während den letzten ca. 5-10 Sekunden vor der Kollision immer in seinem Blickfeld gehabt haben müsse, während Y. nur mit einer starken Kopfdrehung in der Lage gewesen wäre, X. zu sehen. Somit muss aufgrund der vorliegenden Beweismittel davon ausgegangen werden, dass sich Y. aufgrund der Fahrtrichtung von X. (von oben kommend) durchaus in dessen Blickfeld befunden hatte. ad) Steht nach dem Gesagten fest, dass X. von oben her kommend auf die Snowboarderin Y. auffuhr, obwohl sich diese in seinem Blickfeld befunden hatte, sind weitere (umstrittene) Einzelheiten über den Unfallhergang wie die von den Kollisionsgegnern gefahrene Geschwindigkeit sowie deren Fahrkenntnisse - wie die nachfolgenden Erwägungen noch zeigen werden - von untergeordneter Bedeutung und vermögen keine Entlastung von X. zu bewirken. Daher kann offen gelassen werden, ob die Ausführungen insbesondere von C. sowie des Gutachters über Geschwindigkeit und Fahrkenntnisse von X. und Y. zutreffen. b) Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend, Y. habe möglicherweise vergessen, vor dem Losfahren einen Kontrollblick bergwärts zu machen, weshalb sie den herannahenden X. übersehen haben könnte. Diese Vermutung steht

14 in klarem Widerspruch zu den Depositionen von Y. und des Zeugen C.. Y. führte in ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. April 2006 (act. 4.5) aus, was sich gemäss ihrer Erinnerung vor dem Unfall abgespielt hatte. Sie habe die Piste in Begleitung ihres Cousins C. befahren. Sie habe sich am Pistenrand hingesetzt und die Piste überblickt. Dann habe sie zu ihrem Cousin hinunterfahren wollen. Sie sei auf dem Brett gestanden. Bevor sie losgefahren sei, habe sie den Hang hinaufgeschaut, ob jemand herangefahren käme. Damit bestätigte sie ausdrücklich, vor dem Anfahren einen Kontrollblick bergwärts gemacht zu haben. Auf die Frage hin, wie sie sich erklären könne, dass sie beim Losfahren niemanden gesehen hätte, der von oben herangefahren sei, antwortete sie, dass sie vielleicht schon auf halbem Weg zu ihrem Cousin gewesen sei, als es zum Zusammenstoss gekommen sei. Auch auf eine entsprechende Frage des Gegenanwalts hin, bestätigte sie im Verlauf der Einvernahme, beim Kontrollblick nach oben keinen Skifahrer gesehen zu haben, da sie sonst an dieser Stelle nicht losgefahren wäre. Dass sie sich vor dem Wegfahren versichert hatte, dass sich kein anderer Skifahrer von oben näherte, bestätigte auch der Cousin C. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2005 (act. 4.2). Darin schilderte er gesehen zu haben, wie Y. vom linken Pistenrand weggefahren sei. Wie er habe beobachten können, habe sie vor der Wegfahrt noch bergwärts die Piste hochgeschaut, ob weitere Alpinsportler herannahen würden. Dann sei sie mit ihrem Snowboard schwingend, vertikal zum Pistengelände, die Piste hinuntergefahren. Auch auf den Vorhalt hin, ob Y. nicht möglicherweise den Kontrollblick unterlassen haben könnte, bestätigte er, gesehen zu haben, wie sie vor dem Wegfahren ihren Blick bergwärts gerichtet hatte. Da X. sehr schnell angefahren gekommen sei, müsse er davon ausgehen, dass dieser beim Zeitpunkt der Wegfahrt vom Pistenrand für seine Cousine gar nicht sichtbar gewesen sei. Zwar gab C. in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll (act. 4.6), er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob seine Cousine beim Losfahren nach oben geblickt habe. Er denke aber schon, dass sie nach oben geschaut habe. Diese Aussage steht seiner früheren Deposition zwar nicht entgegen, relativiert diese jedoch, indem er nicht mehr bestätigen konnte, ob der fragliche Kontrollblick tatsächlich erfolgt war. Diese Inkonstanz der Aussage dürfte jedoch auf einem natürlichen Erinnerungsverlust beruhen, der keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner ersten Aussage gibt, zumal die zweite Befragung erst rund 14 Monate nach dem Unfall stattfand, während die polizeiliche Einvernahme gerade einmal vier Monate nach dem Ereignis durchgeführt wurde. Überdies gelangte auch der Gutachter (act. 3.10) in Übereinstimmung mit der ersten Aussage von C. zum Ergebnis, dass Y. den herannahenden X. trotz Kontrollblick nicht habe sehen können. Damit vermag die Sachverhaltsdarstellung von Y. und von C. hinsichtlich des

15 Kontrollblicks in Gesamtwürdigung der vorliegenden Aussagen und übrigen Beweismittel zu überzeugen. Die Äusserung des Berufungsklägers, wonach Y. den Kontrollblick vor dem Anfahren möglicherweise vergessen hatte, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, die durch keinerlei Beweismittel gestützt wird. 9. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 18 Abs. 3 aStGB). Mit anderen Worten muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem ist zu fordern, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können (vgl. Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, § 33, S. 295 ff.). Als Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen neben gesetzlich festgelegten Sorgfaltspflichten unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen, wie etwa im Bereich des Skisports die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes, die sogenannten FIS-Regeln, zur Anwendung (vgl. zum Ganzen Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 2, N. 30 ff. und Anhang I; BGE 122 IV 17 E. 2b/bb S. 20 f.). a) Gemäss FIS-Verhaltensregel Nr. 3 muss der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Vorrang hat also der vorausfahrende Skifahrer oder Snowboarder (vgl. Stiffler, a.a.O., § 2, N. 82, 83 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten steht fest, dass X. von oben respektive von hinten kommend in die weiter vorne fahrende Y. hineingefahren ist. Letztere genoss mithin gegenüber dem Berufungskläger den Vorrang auf der Piste. Dass Y. von links kommend für X. überraschend ebenfalls talwärts weiterfuhr, währendem X. geradeaus zu Tale fuhr, vermag am Vorrang der voranfahrenden Snowboarderin gegenüber dem von hinten kommenden Skifahrer nichts zu ändern. Der Vorrang gilt nämlich uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen beziehungsweise geländemässig gesehen unteren Skifahrers oder Snowboarders, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Der vordere Fahrer oder Boarder hat in jedem

16 Falle Vorrang; der hintere muss auch damit rechnen, dass der vordere infolge mangelnder Fahrtechnik nicht die erwartete Richtung einschlägt und beispielsweise zu einem Linksschwung ansetzt, aber verkantet und damit doch noch nach rechts weiterfährt. Dieser Grundsatz erfährt durch die im Jahre 2002 geschaffene Ergänzung der FIS-Verhaltensregel 5 eine einzige Ausnahme: Der hintere Skifahrer und Snowboarder braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt. Ansonsten hat der vordere Fahrer aber in jedem Fall Vorrang (vgl. Stiffler, a.a.O., § 2, N. 83, 84, 101 f. mit Hinweisen). Indem X. von hinten kommend in die weiter vorne fahrende Y. fuhr, hat er deren Vorrang missachtet. Er hat mit seiner Fahrweise demzufolge die FIS-Verhaltensregel Nr. 3 verletzt. b) Gemäss FIS-Verhaltensregel Nr. 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren. Er muss während der Fahrt das Gelände und die andern Personen ständig genau beobachten, um innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke anhalten oder ausweichen zu können. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gilt uneingeschränkt - für offenes Gelände wie für Engnisse, Schneisen und Waldwege. Skifahrer und Snowboarder müssen immer damit rechnen, dass sie in unübersichtlichen Streckenabschnitten auf Hindernisse stossen wie beispielsweise auf dem Boden sitzende oder gestürzte Abfahrtsbenutzer, und ihre Geschwindigkeit so herabsetzen, dass sie anhalten oder an ihnen vorbeifahren können. Ein Skifahrer oder Snowboarder, der weder ausweichen noch anhalten kann, hat einen drohenden Zusammenstoss notfalls dadurch zu verhindern, dass er sich rechtzeitig in den Schnee wirft, beziehungsweise fallen lässt. Dieser sogenannte Notsturz ist die letztmögliche Lösung, wenn die Fahrweise mit Abschwingen und Bremsen versagt. Sie muss dem potentiellen Schädiger schon unter dem psychologischen Gesichtspunkt zugemutet werden, dass er wirklich alles unternimmt und eher sich als andere gefährdet oder allenfalls schädigt, um wenigstens die Wucht des Aufpralls zu vermindern. Zudem darf nicht übersehen werden, dass sich Kollisionen häufig bei mässigen Geschwindigkeiten in Gelände- und Schneeverhältnissen ereignen, wo ein Sich-Fallen-Lassen sofortiges Anhalten bewirkt (Stiffler, a.a.O., § 2 N. 73 und 74). Der Berufungskläger gab anlässlich seiner Einvernahme vom 6. März 2006 (act. 4.4) zu Protokoll, er sei seinem Bekannten M. gefolgt. Plötzlich habe er von links kommend eine Snowboarderin bemerkt. Er habe sie erst im letzten Moment wahrgenommen. Sein Bemühen, mit einem Rechtsschwung um sie herumzukommen, sei aussichtslos gewesen, weil sie sich auch in seine Richtung bewegt habe. Damit wird aufgrund seiner eigenen Angaben deutlich, dass X. seiner Umgebung

17 nicht die Aufmerksamkeit geschenkt hat, die nötig gewesen wäre, um das vor ihm liegende Gelände und die in diesem Bereich fahrende Y. genau beobachten und der Snowboarderin ausweichen zu können. Obwohl er sie gemäss eigenen Aussagen noch vor dem Zusammenstoss erblickt hatte, war er nicht mehr in der Lage, innerhalb der Sichtweite der vor ihm liegenden Strecke anhalten oder ausweichen zu können. Dabei ist irrelevant, dass sich Y. von der linken Seite näherte. Die FIS- Verhaltensregel Nr. 3 wird in der Lehre und Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, als sich die Verpflichtung des hinteren Fahrers, seine Fahrweise auf den vorderen Fahrer oder Snowboarder einzurichten nicht nur auf den Bereich geradeaus vor ihm bezieht, sondern einen gewissen Seitenbereich nach links und rechts umfasst, nämlich je etwa 45 Grad. Das Blickfeld des Skifahrers beträgt damit rund 90 Grad (vgl. Stiffler, a.a.O., S. 25). Es ist ebenso selbstverständlich, dass der Skifahrer während der Fahrt nicht das gesamte überblickbare, oft weitflächige Gelände vor sich beobachten muss; das kann er gar nicht, weil er seine besondere Aufmerksamkeit dem unmittelbaren Bereich vor sich zuwenden muss, um nicht zu stürzen. Er muss aber doch einen so grossen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (vgl. M. Reinhardt, Die strafrechtliche Bedeutung der FIS-Regeln, Diss., St. Gallen 1976, S. 153/154; J. Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle, Wien 1970, S. 50). Dies war bei X. jedoch gerade nicht der Fall. Gemäss seinen eigenen Aussagen nahm er die sich von links nähernde Snowboarderin erst im letzten Moment war, so dass er nicht mehr in der Lage war, eine Kollision zu vermeiden. Damit steht fest, dass er dem vor ihm liegenden Bereich nicht genügend Beachtung geschenkt hatte, ansonsten er die Berufungsbeklagte früher bemerkt hätte. Er hat folglich mit seiner Fahrweise die in FIS-Verhaltensregel Nr. 2 statuierte Pflicht zur Beobachtung der Vorgänge auf der Piste verletzt. c) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Berufungskläger Y. durch seine Fahrweise geschädigt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat er mit seinem Verhalten auch gegen den allgemein gültigen Grundsatz der FIS-Regel Nr. 1 verstossen, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Die FIS-Regel Nr. 1 enthält im Gegensatz zu den übrigen FIS-Regeln keine Verhaltensanweisung. Entsprechend kommt sie im Sinne eines Auffangtatbestands lediglich in Situationen, für die keine bestimmte Regelung besteht, wie beispielsweise für Skifahrer und Snowboarder auf gleicher Höhe etc., direkt zur Anwendung. Liegen aber, wie im vorliegenden Fall, Verhältnisse vor, welche unter eine oder mehrere der konkreten FIS-Verhaltensre-

18 geln subsumiert werden können, so kommt der FIS-Regel Nr. 1 keine selbständige Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen Stiffler, a.a.O., S. 18 f.). d) Zusammenfassend steht somit fest, dass X. mit seiner Fahrweise auf der Skipiste gegen mehrere FIS-Verhaltensregeln verstossen hat. Infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens ist er mit Y. kollidiert und hat die Snowboarderin am Körper verletzt. Dabei hat er zumindest die Möglichkeit der Verletzung von andern Skifahrern und Snowboardern auf der Piste als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können. Hätte der Berufungskläger den Vorgängen auf der Piste genügend Aufmerksamkeit geschenkt und seine Geschwindigkeit seinen eigenen Fahrkenntnissen angepasst, hätte er also seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und sich entsprechend den FIS-Regeln verhalten, so wären der Zusammenprall mit der Berufungsbeklagten und die daraus resultierenden Verletzungen der Snowboarderin mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen. X. muss sich demzufolge vorwerfen lassen, dass er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht pflichtwidrig nicht beachtet und dadurch Y. fahrlässig am Körper geschädigt hat. e) Die Berufungsbeklagte zog sich durch den Zusammenprall mit X. einen Bruch des rechten Schultergelenks sowie einen Abriss diverser Bänder, Kontusionen der Nackenwirbel und Prellungen der rechten Gesichtshälfte zu, wobei mehrere Zähne beschädigt wurden. Wie aus den Akten hervorgeht, musste sich Y. zwei Operationen an der Schulter unterziehen. Gemäss ihren Aussagen vom 21. April 2006 (act. 4.5) habe sie während ca. sieben bis acht Monaten nicht gearbeitet. Auch zum damaligen Zeitpunkt litt sie nach wie vor unter Nackenbeschwerden und Schmerzen am Arm. Die Funktion des rechten Arms sei noch nicht vollständig zurückgekehrt, weshalb sie in der Ausübung ihres Berufes weiterhin behindert sei. Obwohl die Berufungsbeklagte auch rund 14 Monate nach dem Vorfall noch unter Beschwerden an Nacken und Arm litt, ist davon auszugehen, dass vorliegend keine irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit erfolgt ist. Zum einen lässt sich dem Operationsbericht keine derartige Prognose entnehmen (act. 3.7.4), zum anderen war Y. bereits zum Zeitpunkt ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme wieder zu 70% arbeitsfähig. Damit ist die von ihr erlittene Verletzung aus rechtlicher Sicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. X. hat sich demnach mit seinem Verhalten der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 10. Ist der Schuldspruch des Bezirksgerichtsausschusses Plessur nach dem Gesagten zu bestätigen, so bleibt im Folgenden das auferlegte Strafmass zu

19 überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass der Kantonsgerichtsausschuss bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbstständig anwendet (Art. 146 Abs. 1 StPO). a) Der Berufungskläger hat die vorliegend zu beurteilende strafbare Handlung am 24. Februar 2005 und damit noch vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Seine Beurteilung hat mithin gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB nach dem für ihn milderen Recht zu erfolgen (Art. 2 Abs. 2 StGB, lex mitior). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sieht Art. 125 Abs. 1 nStGB vor, dass Widerhandlungen gegen diese Bestimmung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden, währenddem bei Anwendung des alten Rechts lediglich Gefängnis oder Busse ausgesprochen werden kann. Damit erweist sich das alte Recht im konkreten Fall als das mildere, weshalb somit die Strafandrohung gemäss Art. 125 Abs. 1 aStGB heranzuziehen ist. b) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 aStGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte, und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Liegen keine Strafmilderungsoder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 125 Abs. 1 aStGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Busse (Art. 36 aStGB). Wird eine Busse ausgesprochen und bestimmt das Gesetz es nicht anders, so beträgt der Höchstbetrag der Busse Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1

20 aStGB schreibt dem Richter vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei sind für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung (vgl. Art. 48 Ziff. 2 aStGB). Das Verschulden von X. wiegt, auch wenn von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen ist, nicht leicht, hat er doch mit seiner Fahrweise die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, wodurch eine andere Person zu Schaden gekommen ist. Obschon er sich über seine eigenen Fahrkenntnisse im Klaren sein musste, unterliess er es, seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, um, falls nötig, auf Sichtweite anhalten zu können. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein vorstrafenfreies Vorleben anzurechnen. Demgegenüber kann er aufgrund der Tatsache, dass er bis heute nicht einsehen will, dass er seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch die Kollision mit Y. verursacht hat, nicht mit besonderer Milde rechnen. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Gemäss seinen eigenen Angaben beträgt sein monatliches Nettoeinkommen EUR 700.--. Daneben habe er Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind in Höhe von EUR 127.-- pro Monat. Er verfüge weder über ein grösseres Vermögen, noch habe er nennenswerte Schulden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 800.-- als dem Verschulden von X. angemessen. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist damit nicht zu beanstanden. 11. Der Berufungskläger beantragt mit dem eingelegten Rechtsmittel die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie seinen Freispruch. Des Weiteren seien die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihm für die Verteidigungsaufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 14'095.-- und für die Aufwendungen im Berufungsverfahren eine solche in Höhe von Fr. 6'000.-- zuzusprechen. Im Ergebnis steht jedoch fest, dass das angefochtene Urteil sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als auch hinsichtlich der Strafzumessung und der übrigen Punkte zu bestätigen ist. Die Rügen von X. erweisen sich mithin als unbegründet, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. 12. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass Y. in ihrem Strafantrag vom 23. Mai 2005 (act. 3.6) beantragte, es sei in Anwendung von

21 Art. 9 Abs. 3 OHG festzustellen, dass der Angeschuldigte der Strafantragstellerin für die Folgen aus dem Unfallereignis vom 24. Februar 2005 vollumfänglich ersatzpflichtig sei. In ihrer Stellungnahme zur Schlussverfügung vom 2. Juli 2007 (act. 1.44) kam sie auf ihr Feststellungsbegehren vom 23. Mai 2005 zurück und führte auf, im Strafverfahren darauf zu verzichten, zivilrechtliche Forderungen gegenüber dem Angeschuldigten geltend zu machen. Es bleibe diesbezüglich bei den Anträgen, wie sie sie in ihrem Brief vom 23. Mai 2005 gestellt habe. Weil das sozialversicherungsrechtliche Verfahren noch immer pendent sei, liessen sich die Zivilansprüche ziffernmässig noch nicht bestimmen. Sie werde ihre diesbezüglichen Forderungen nach Beendigung des UVG-Verfahrens bei der Haftpflichtversicherung des Angeschuldigten geltend machen. Die Vorinstanz unterliess es, diesen Antrag im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu behandeln. Da jedoch Y. gegen das vorinstanzliche Urteil selbst kein Rechtsmittel ergriff, ist auf diesen Punkt im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. 13. Erweist sich das vorinstanzliche Urteil als rechtmässig und ist die Berufung abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.

22 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SB 2008 29 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 03.12.2008 SB 2008 29 — Swissrulings