Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SB 08 25 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuar Crameri —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 11. Juli 2008, mitgeteilt am 11. August 2008, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend mehrfache Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:
2 A. X. wuchs zusammen mit seinen Eltern als Einzelkind in geordneten Familienverhältnissen in Hertfordshire (GB) auf. Hier besuchte er die Grundschule. Er absolvierte dann in London ein Studium als Bauingenieur und arbeitete zugleich als Immobilien-Manager. Das Studium schloss er erfolgreich ab und blieb danach während ca. zehn Jahren als Immobilien-Manager tätig. Seit zwölf Jahren ist er in der Informatik Branche tätig und seit sechs Jahren ist er Informationstechnik-Direktor. Seit 1995 lebt er in Bristol. Zu seinen finanziellen Verhältnissen wollte er keine Angaben machen. X. ist nicht verheiratet. Im Schweizerischen Strafregister sowie im ADMAS-Register ist X. nicht verzeichnet. Eigenen Angaben zufolge musste er in Grossbritannien einmal eine Geschwindigkeitsbusse bezahlen. B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 versetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden X. in Anklagezustand wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln - gemäss Art. 34 Abs. 2 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie - gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, im Weiteren wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung - gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie - gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. Dieser Anklage liegt nach der Anklageschrift folgender Sachverhalt zu Grunde: „1. Am späteren Mittwochnachmittag des 12. September 2007 fuhr der Angeklagte X. mit seinem schwarzen Lotus, Kontrollschild A. (GB), vom Oberalppass kommend in Richtung Ilanz. Hinter ihm folgte ebenfalls in einem Fahrzeug der Marke Lotus in kurzem Abstand sein Kollege B.. Einige hundert Meter vor der Abzweigung C. schloss X. auf das von D. gelenkte Motorrad auf. Dann fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis zur Abzweigung C., also über eine Distanz von einigen hundert Metern, mit einem Abstand von höchstens 3 Metern hinter D. her. Im Bereih der Abzweigung C. überholte er D. und überfuhr dabei sowohl die Sicherheitslinie wie auch die folgende Sperrfläche. Das Überholmanöver beendete er erst wenige Meter vor der nachfolgenden unübersichtlichen Linkskurve.
3 Akten: 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 5.1, 5.2, 5.5, 5.6 2. In der Folge erhöhte X. vor der Örtlichkeit „E.“ seine Geschwindigkeit auf weit über 100 km/h, obschon die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt maximal 80 km/h betrug. Akten: 4.1, 5.1, 5.5, 5.6 3. Ca. 300 Meter nach der Örtlichkeit „E.“ beschreibt die Strasse zunächst eine Links- und anschliessend eine starke und unübersichtliche Rechtskurve. Insbesondere auch noch nach der Linkskurve, also dort, wo die freie Sicht bis zur nachfolgenden Rechtskurve weniger als 161 Meter beträgt, scherte X. auf die linke Fahrbahnseite aus und überholte dort zwei vor ihm mit normaler Geschwindigkeit fahrende Fahrzeuge. Dieses Überholmanöver beendete der Angeklagte erst im Scheitelpunkt der unübersichtlichen Rechtskurve und zwang so den herannahenden Gegenverkehr abzubremsen und an den rechten Strassenrand zu fahren, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre. Akten: 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 5.1, 5.5, 5.6 4. In der Folge fuhr X. auf eine Baustelle auf und musste dort infolge Rotlichts anhalten. Nachdem das Signal auf grün war, setzte X. seine Fahrt fort und überholte kurz darauf D. erneut, nachdem dieser bei der Baustelle am Angeklagten vorbeigefahren war. Auch hier hielt sich der Angeklagte nicht an die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, sondern beschleunigte sein Fahrzeug auf weit über 100 km/h. Akten: 4.1, 5.1, 5.5, 5.6 5. Bei F. fuhr der Angeklagte auf die A13 in Richtung G. ein. Nach dem H. überschritt er erneut die dort signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Eine von der Polizei durchgeführte Nachfahrmessung ergab, dass der Angeklagte zwischen I. und J. über eine Distanz von 3005 Metern mit einer zu ahndenden Durchschnittgeschwindigkeit von 127 km/h gefahren war. Akten: 4.1, 4.3, 4.8, 5.4,5.7.“ In der Ergänzung der Anklageschrift stellte der Untersuchungsrichter den Antrag, X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 260.--, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, zu bestrafen. Der private Verteidiger stellte im vorinstanzlichen Verfahren das Begehren, der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen, die Verfahrenskosten seien dementsprechend auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für seine Umtriebe eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. C. Mit Urteil vom 11. Juli 2008, mitgeteilt am 11. August 2008, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Surselva: „1. X. ist schuldig
4 - der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art.35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, - der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und - der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, - der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 260.-und einer Busse von Fr. 3'000.-- bestraft. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Bei deren schuldhaften Nichtbezahlung beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten von Fr. 2028.20 - der hälftigen Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-total somit Fr. 3'528.20 gehen zulasten von X.. Der nach Abzug des geleisteten Depositums von Fr. 2'500.-- verbleibende Betrag von Fr. 1'028.20 ist vom Verurteilten zusammen mit der Busse innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ D. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 29. August 2008 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, er sei, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge, von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell wegen einmaliger Übertretung der Höchstgeschwindigkeit mit der Busse von Fr. 600.--, bedingt ausgesprochen, zu bestrafen. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Berufung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse kann der Verurteilte beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim
5 Kantonsgericht, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. 2.1 Der Bezirksgerichtsausschuss Surselva sprach X. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. Dem Kantonsgerichtsausschuss kommt als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil überprüft er jedoch grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. Chur 1996). 2.2 Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h auf der A 13 zwischen I. und J. nicht bestritten (act. 1.7, 4.15, 5.4). Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sein Verteidiger aus, dass der gesamte Sachverhalt „glatt nicht anerkannt“ werde. Mit der Berufung beantragt der Verteidiger aber, dass der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell wegen einmaliger Übertretung der Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 600.--, bedingt ausgesprochen, - recte: mit einer Busse von Fr. 600.--; gemäss Art. 105 StGB sind bei Übertretungen die Bestimmungen über die bedingten Strafen nicht anwendbar - zu bestrafen sei. Zwar führt er in der Berufungsbegründung nicht aus, für welche Geschwindigkeitsüberschreitung der Angeklagte zu bestrafen sei, aber es ist offensichtlich, dass die auf der A 13 begangene gemeint ist, denn diese Übertretung ist durch die Urkundenbeweise der Kantonspolizei dokumentiert (act. 4.1, 4.3, 4.8, 5.7) und folglich ist sie vom Angeklagten nicht bestritten worden. Somit kann davon ausgegangen werden, dass mit dem Eventualantrag auch der Verteidiger diese Übertretung der Geschwindigkeit anerkennt. Indem sich die Vorinstanz auf die genannten Beweise stützte, sprach sie den Angeklagten zu Recht der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig. 3.1 Im Weiteren wurde der Angeklagte der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG (Überholmanöver an unübersichtlichen Stellen) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG, der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG (Überholen trotz Sicherheitslinie) und Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachten der Sperrfläche) sowie Art. 34 Abs. 4 SVG und
6 Art. 12 Abs. 1 VRV (zu geringer Abstand beim Hintereinanderfahren) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG und schliesslich der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Nichtbeachten der Signale, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften) in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Berufungskläger bestreitet, alle diese Straftaten begangen zu haben. 3.2 Somit stehen im konkreten Fall allein Fragen der Beweiswürdigung im Vordergrund, ob nämlich der Berufungskläger die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen begangen und ob er mithin in objektiver und subjektiver Hinsicht die genannten Tatbestände erfüllt hat oder nicht. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt das Gericht einen weiten Ermessensspielraum und entscheidet nach seiner freier Überzeugung (Art. 249 BStP, 125 Abs. 2 StPO). Der Richter hat danach frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die
7 an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellungen der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Das Verfahren muss nur dort zu einem Freispruch führen, wo nach sorgfältiger Sichtung der Beweise vernünftige und begründbare Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit bestehen (PKG 1978 Nr. 31; 1977 Nr. 77, 1976 Nr. 57). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst, die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 5, S. 216). Sind Aussagen zu würdigen, steht nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Deposition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311, mit Hinweisen).
8 3.3 In den ausführlichen Einvernahmen zur Sache vom 8 Januar 2008 sagten D. und K. als Zeugen in den wesentlichen Belangen übereinstimmend zusammengefasst aus, dass der Angeklagte vor C. mit seinem schwarzen Lotus über eine Distanz von einigen Hundert Metern im Abstand von höchstens 3 m hinter ihrem Motorrad gefahren sei. Bei der Abzweigung nach C. seien sie vom Angeklagten überholt worden, wobei er die Sicherheitslinie und die folgende Sperrfläche überfahren und das Überholmanöver erst kurz vor der unübersichtlichen Linkskurve beendet habe (act. 5.5 S. 2, 5.6 S. 2, 4.2). Weiter bezeugten sie, dass der Angeklagte nach E. wieder ein gefährliches Überholmanöver unternommen habe. Nachdem er in der Linkskurve trotz Gegenverkehr Fahrzeuge überholt habe, sei er auch noch nach dieser Kurve - wo nach den polizeilichen Erhebungen die freie Sicht bis zur nachfolgenden unübersichtlichen Rechtskurve ca. 161 m beträgt - ausgeschert und habe zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge überholt. Erst im Scheitelpunkt der starken Rechtskurve habe er wieder einbiegen können. Zwei entgegenkommende Fahrzeuge hätten abbremsen und an den rechten Strassenrand fahren müssen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre (act. 5.5 S. 3, 5.6 S. 2, 3). Ferner gaben diese Zeugen zu Protokoll, dass sie auch nach der Abzweigung nach C. mit 80 km/h weitergefahren seien, der Abstand zum Angeklagten sich aber rasant vergrössert habe. Somit sei er vor E. mit weit über 80 km/h gefahren (act. 5.5 S. 3, 5.6 S. 2). Schliesslich bezeugten sie, vor einem Rotlicht bei einer Baustelle auf den Angeklagten herangefahren zu sein. Sie seien dann vor ihm weggefahren und kurz danach von ihm wieder überholt worden, wobei er auf weit über 100 km/h beschleunigt habe (act. 5.5 S. 4, 5.6 S. 3). Alle diese Zeugenaussagen decken sich mit den früheren Darstellungen, die D. der Kantonspolizei machte (act. 5.1, vgl. auch act. 4.1, 4.2, 4.4, 4.5). 3.4 Als direkte Beweise standen dem Bezirksgerichtsausschuss ausschliesslich die Aussagen der Zeugen D. und K. zur Verfügung. Er hielt fest, dass am 12. September 2007 verschiedene Meldungen bei der Polizei eingegangen seien, wonach zwei Fahrzeuge der Marke Lotus mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs seien und dabei gefährliche Überholmanöver durchgeführt hätten. Daraufhin seien die genannten Zeugen einvernommen worden. In ihrer Beweiswürdigung setzten sich die Vorderrichter mit der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auseinander. Nichts spreche gegen die Person der Zeugen und sie hätten unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB ausgesagt. Sie hätten eine detaillierte, in allen wesentlichen Punkten übereinstimmende, inhaltlich zusammenhängende und auch vom Ablauf der Ereignisse her widerspruchsfreie Schilderung der dem Angeklagten vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen ge-
9 geben. Zudem seien D. Depositionen in den wesentlichen Belangen konstant. Es habe sich um Begebenheiten gehandelt, deren Feststellung den Zeugen keine Schwierigkeiten bereitet habe. Geschwindigkeitsschätzungen seien zwar mit Vorsicht zu würdigen; ausgehend von einer Bezugsgrösse vorgenommen, seien sie grundsätzlich nicht unzuverlässig. Mit Bezug auf die vom Angeklagten zugestandene Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A 13 seien die Aussagen durchaus plausibel. Die Zeugen hätten auch von ihrem Schrecken berichtet, den sie beim Beobachten der Überholmanöver bekommen hätten. Es sei auszuschliessen, dass sie ein Interesse gehabt hätten, den ihnen völlig unbekannten Angeklagten fälschlicherweise zu belasten. Ihre Zeugnisse seien folglich als überzeugender Beweis für die dem Angeklagten zur Last gelegten Verstösse gegen die Verkehrsregeln anzusehen (angefochtenes Urteil E. 3). 3.5 Nach umfassender Würdigung der direkten Beweise waren die Bezirksrichter überzeugt, dass der Angeklagte entsprechend der Darstellung der Anklage am 12 September 2007 die ihm vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen begangen hatte. Dies zu Recht. Seine Täterschaft ist eindeutig belegt. Die Vorbringen des Verteidigers im Berufungsverfahren sind nicht geeignet, Zweifel an der Schuld des Angeklagten zu wecken. Dies gilt vorerst für den Einwand, dass bezüglich der Missachtung von Abstandvorschriften keine genügenden Beweise vorlägen, weil selbst der Gfr L. nicht habe sagen können, ob es 2 ,3 oder 10 bis 15 m gewesen seien. Indessen bezeugte der Polizeibeamten nicht, dass der Abstand 2 oder 3 m betragen habe. Sein Zeugnis betraf den zwischen den beiden Lotuswagen auf der A 13 festgestellten ungenügenden Abstand von 10 bis 15 m. Dass der Angeklagte vor C. im Abstand von höchstens 3 m hinter dem Motorrad gefahren sei, gaben die Zeugen D. und K. zu Protokoll, nicht der Polizeibeamte. Sodann ist die Rüge, die Vorinstanz habe gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ verstossen, weil sie dem Angeklagten die unpräzis bezeugten - weit über 80, weit über 100 km/h - Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgeworfenen habe, unbegründet. Für die richterliche Urteilfindung genügt, dass sich der Richter zur subjektiven Gewissheit, zur subjektiven Wahrheit durchringen kann, wobei diese richterliche Überzeugung mehr verlangt als blosse Wahrscheinlichkeit; es ist vielmehr erforderlich, dass eine gegenteiliger Sachverhalt ausgeschlossen werden kann. Die Vorderrichter untersuchten, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten sie zu überzeugen vermochte. Sie wurden von der ersten überzeugt und nahmen - übrigens zugunsten des Angeklagten und zu Recht - nur eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG an. Man hätte sich ja auch die Frage stellen können, ob nicht sogar eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln vorlag; dies wurde eben
10 gerade zugunsten des Angeklagten nicht angenommen, weil eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Bereich - im Gegensatz zur einfachen Verkehrsregelverletzung - nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte. Somit konnten sie nicht gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgehen, dass der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hatte (PKG 1978 Nr. 31). Eine Beweiswürdigung ist unhaltbar, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Unhaltbar ist insbesondere eine Beweiswürdigung, wenn dem Richter die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft erscheint, dieses Zeugnis aber trotzdem seinem Urteil zugrunde legt (BGE 120 Ia 39 ff., 118 Ia 30 ff.). Es wurde bereits dargelegt, dass die Aussagen der Zeugen - auch im Kontext mit den bei der Polizei eingegangenen Anrufen und den Feststellungen der Polizei auf der A 13 - absolut glaubhaft sind. An deren Aussagen ist nicht zu zweifeln. Sämtliche von der Verteidigung angeführten Einwände - auch derjenige, wonach die Anklage von Vorurteilen schwer betroffen sei (Ziff. 7 der Berufungsbegründung); der Untersuchungsrichter hat den Angeklagten mit dem Wort „Verkehrsrowdy“ bezeichnet - vermögen die für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Beweise nicht zu entkräften. Von einer unhaltbaren Beweiswürdigung kann folglich keine Rede sein. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers kann der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht dahingehend als Beweislastregel verstanden werden, dass bei nicht absolut exakt bezeugten Übertretungen der Höchstgeschwindigkeiten der Angeklagte freizusprechen wäre. Der Richter würde damit sein Ermessen missbrauchen. 4.1 Der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG sowie Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG macht sich schuldig wer an unübersichtlichen Stellen, zudem trotz Sicherheitslinie und Sperrfläche, überholt (Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. Zürich 2008, Art. 90 N 11 f. mit Hinweisen). Ebenso ist ein Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG grob, wenn gegenüber anderen Strassenbenützern kein ausreichender Abstand gewahrt wird (Giger, a.a.O., Art. 34 N 23 mit Hinweisen; Art. 90 N 11; BGE 131 IV 133 E. 3.2.3). Eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG begeht, wer die Signale nicht beachtet und dadurch die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften und von 100 km/h auf Autostrassen um maximal 29
11 km/h überschreitet (Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz [KSBS] vom 3. November 2006). 4.2 Die Vorinstanz führte aus, diese Tatbestände seien objektiv und subjektiv erfüllt. Der Angeklagte habe vor der nach der Abzweigung nach C. folgenden unübersichtlichen Linkskurve überholt und dabei die Sicherheitslinie und die Sperrfläche überfahren. Nach E., zwischen der Linkskurve und der nachfolgenden unübersichtlichen Rechtskurve, bei einer freien Sicht von ca. 161 m, habe er wieder ein gefährliches Überholmanöver unternommen. Weiter sei er vor C. über eine Distanz von einigen Hundert Metern im Abstand von höchstens 3 m hinter dem Motorrad der Zeugen gefahren. Ferner habe der Angeklagte vor E. und nach einem Rotlicht bei einer Baustelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht eingehalten. Schliesslich habe er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf der A 13 um 27 km/h überschritten. Diese Verkehrsregelverletzungen sind von der Vorinstanz korrekt unter die obgenannten Bestimmungen subsumiert worden (vgl. bezüglich Überholen, Urteile des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden SB 04 7 vom 18. August 2004 E. 5.d, 06 6 vom 5. April 2006 E. 5, 07 23 vom 4. Dezember 2007 E. 7, 08 12/07 13 vom 3. September 2008 E. 8; bezüglich Abstand SB 04 23 vom 28. Juli 2004 E. 5, 6). 5. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er ist an die vor-instanzliche Strafzumessung nicht gebunden. Selbst wenn von einem weniger gravierenden Sachverhalt auszugehen ist, kann er die Strafe belassen (Pra 2001, Nr. 197). Eine Verschärfung der Strafe kommt dagegen vorliegend nicht in Frage, da lediglich zu Gunsten der Verurteilten Berufung eingelegt wurde (Art. 146 Abs. 1 StPO). 5.1 Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsvorschriften verletzt (Art. 90 Ziff. 1 SVG). 5.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Dabei gilt die allgemeine Regel von Art. 47 StGB, wonach das Gericht neben dem Verschulden im engeren Sinn (Art. 47 Abs. 2 StGB; die sog. Tatkomponenten: Schwere der Verletzung oder Ge-
12 fährdung des betroffenen Rechtsguts, Verwerflichkeit des Handelns, Beweggründe und Ziele des Täters sowie wie weit der Täter in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden) das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB; sog. Täterkomponenten). Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt dessen Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt wird, ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss den Empfehlungen der KSBS wird zusätzlich auf eine Busse erkannt, wenn für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird. Die Busse ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dadurch wird das unter spezialund generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe erhöht und so eine spürbarere Sanktion verhängt (Urteil des Bundesgerichtes 6B 366/2007 vom 17. März 2008, E. 7.3.1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.3 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Er hat drei grobe und zwei von den drei einfachen Verkehrsregelverletzungen kurz hintereinander begangen. Durch die wiederholten Überholmanöver und das nahe Aufschliessen hat er eine erhebliche und auch konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Das Fahrverhalten des Angeklagten offenbart eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber allgemein gültigen Regeln. Allein zum eigenen Vergnügen hat er in Kauf genommen, andere Strassenbenützer erheblich zu gefährden. Dies ist verwerflich. Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sowohl den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch denjenigen von Art. 90 Ziff. 1 SVG mehrfach erfüllt hat (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmindernd wirken sich sein guter Leumund und seine Vorstrafenlosigkeit aus.
13 Soweit der Täter keine Aussagen zu seinen Einkommensverhältnissen macht und die behördlichen Auskünfte dazu (Art. 34 Abs. 3 StGB) unergiebig sind, ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen (Urteil des Bundesgerichtes 6B 476/2007 vom 29. März 2008, E. 3.4.1; 6B 366/2007, E. 6.1, 6.3). Die Vorinstanz musste die Einkommensverhältnisse des Angeklagten schätzen, da er dazu überhaupt keine Aussagen machte und sie mit einem vertretbaren Aufwand nicht hätten eruiert werden können. Sie ging von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'800.-- bzw. einem monatlichen Bruttoeinkommen (Einkommen vor Abzug der obligatorischen Krankenkassenbeiträge, Steuern etc.) von rund Fr. 10'000.-- aus. Auch im Berufungsverfahren hat der Angeklagte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht. Ist ihre genaue Feststellung somit auch für die kantonalen Richter nicht möglich, ist für die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes und der Busse auf das von der Vorinstanz geschätzte Einkommen abzustellen. Unter Berücksichtigung sämtlicher eben genannten Strafzumessungsgründen erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 260.-- dem Verschulden des Angeklagten als angemessen, zumal mehrfache Verstösse gegen die erwähnten Verkehrsregeln vorliegen. Ebenso die gefällte Busse von Fr. 3'000.-- sowie die ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Tagen (gemäss den Empfehlungen der KSBS für jeweils Fr. 100.-- ein Tag) erscheinen angemessen. In keiner Art und Weise wurde die Strafzumessung für die mehrfache grobe und mehrfache einfache Verletzung der genannten Verkehrsregeln durch die Verteidigung beanstandet. 5.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Geldstrafenvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (Urteil des Bundesgerichtes 6B 366/2007, E. 7.2). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt der Kantonsgerichtsausschuss dem Verurteilten eine günstige Prognose. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bedingt auszufällende Geldstrafe sowie die zu leistende Busse bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und ihn von weiterem Delinquieren abhalten werden. Bislang ist der Genannte in der Schweiz nicht straffällig geworden. Zeitpunkt und Umstände der von ihm angeführten Geschwindigkeitsüberschreitung in
14 Grossbritannien sind nicht klar. Es kann somit angenommen werden, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und zu keiner Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde. Demnach sind auch die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gegeben (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Probezeit wurde von der Erstinstanz auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 6. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Berufungsklägers als unbegründet. Die Berufung ist somit abzuweisen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar