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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 01.11.2006 SB 2006 37

1 novembre 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,507 parole·~18 min·5

Riassunto

Betrugsversuch etc. | Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 37 (nicht mündlich eröffnet) (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2007 (6S.89/2007) nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Möhr und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 8. August 2006, mitgeteilt am 26. September 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Betrugsversuch, Urkundenfälschung und Auskunftsverweigerung, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 1. Juni 1976 in A. geboren. Er wuchs zusammen mit drei Brüdern bei den Eltern vorerst in B. und später in C. auf. Nachdem er in D. drei Jahre die Primarschule besucht hatte, zog seine Familie 1987 für ein halbes Jahr nach E., wodurch er ein Schuljahr verlor. Nach der Rückkehr aus Italien liess sich die Familie X. in A. nieder, wo X. weitere drei Jahre die Primar- und anschliessend drei Jahre die Realschule besuchte. Nach der Schulentlassung durchlief er eine dreijährige Malerlehre, die er 1996 mit Erfolg abschloss. Er war darauf bis 2003 bei verschiedenen Firmen auf seinem Beruf tätig. Es folgten verschiedene kürzere Beschäftigungen vor allem in Gastwirtschaftsbetrieben. Seit 2005 ist X. arbeitslos; er bezieht vom Sozialamt A., das auch für die Kosten eines Zimmers und die Krankenkassenbeiträge aufkommt, öffentliche Unterstützungsleistungen von 1'000 Franken pro Monat. Nach den Angaben der Steuerverwaltung Graubünden war X. 2005 provisorisch mit einem Reineinkommen von 30'000 Franken veranlagt. Eigenen Angaben zufolge besitzt der Angeklagte kein Vermögen, hingegen hat er Schulden von mehreren tausend Franken. Nach dem Auszug aus dem Betreibungsregister wurde er in den Jahren 2003 bis 2005 für insgesamt Fr. 17'541.65 betrieben. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit zwei Verurteilungen verzeichnet. Am 22. August 2000 wurde er vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer wegen versuchter Unterdrückung von Urkunden zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Am 11. Februar 2004 bestrafte ihn der Bezirksgerichtsausschuss Landquart wegen Sachbeschädigung, Drohung usw. mit 20 Tagen Gefängnis und 500 Franken Busse; es wurde ihm abermals der bedingte Strafvollzug beziehungsweise die bedingt vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. – Auf Grund seiner Vorstrafen und seines Lebenswandels muss der Leumund des Angeklagten als angeschlagen bezeichnet werden. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft X. in ihrer Anklageschrift vom 4. April 2006 folgende Begangenschaften vor: „1. Mit Darlehensvertrag vom 7. März 2004 gewährte F. X. zur Begleichung von Kosten beim Betreibungsamt J. n zinsloses Darlehen in Höhe von CHF 4'343.85. Die Rückzahlung sollte durch Verrechnung mit dem Lohn, jeweils am Ende des Monats, erstmals am 31. März 2004, erfolgen. Die vereinbarten monatlichen Zahlungen von CHF 500.-- sind im März, April und Mai 2004 durch entsprechende Verrechnung mit dem Lohn geleistet worden. Da in der Folge die Rückzahlung des Restbetrages in Höhe von CHF 2'843.86 ausblieb, wurde X. betrieben. Gegen den am 15. März

3 2005 zugestellten Zahlungsbefehl erhob er Rechtsvorschlag, worauf RA Jürg Domenig namens von F. am 5. April 2005 das Rechtsffnungsbegehren stellte. Am 13. April 2005 lud das Bezirksgerichtspräsidium Plessur F. und X. auf den 4. Mai 2005 zur Rechtsöffnungsverhandlung vor. Anlässlich dieser Verhandlung machte der Angeklagte geltend, er habe von F. kein Geld erhalten und er habe auch keinen Darlehensvertrag unterzeichnet. Die Unterschrift auf dem Darlehensvertrag sei nicht seine Unterschrift und deshalb gefälscht. Die am 8. März 2004 an das Betreibungsamt J. überwiesenen CHF 4'343.85 würden von einer ihm gehörenden Gesellschaft stammen. Ausserdem reichte der Angeklagte Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2004 ein, auf welchen keine Verrechnung einer Darlehensforderung mit dem Monatslohn enthalten sind. Der Rechtsöffnungsrichter nahm in der Folge trotz dieser falschen Aussagen und der begleitenden Machenschaft des Angeklagten keine für F. nachteiligen Dispositionen vor. 2. Am 8. Juli 2004 meldete X. beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 100 Prozent ab diesem Datum an. In der Folge wies ihn die zuständige Behörde dem Einsatzprogramm Pro Wiv zu, wo er am 21. und 22. März 2005 nicht zur Arbeit erschien. Dem Programmleiter gegenüber führte der Angeklagte aus, er hätte wegen der Teilnahme an Vorstellungsgesprächen, welche in dieser Zeit durchgeführt worden seien, der Arbeit fernbleiben müssen. Um diese Behauptung zu beweisen, reichte er in der Folge dem für ihn zuständigen Personalberater des KIGA insgesamt acht Bestätigungen ein, welche jeweils mit Stempel und Unterschrift von verschiedenen Betrieben aus A. – grösstenteils aus dem Malereigewerbe – versehen waren. Mit diesem Vorgehen versuchte der Angeklagte eine Sanktionierung durch die für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung zuständige Behörde zu verhindern. In der Folge verfügte das KIGA eine Einstellung der Anspruchsberechtigung für 18 Tage, was einem Geldwert von CHF 1'940.-- entspricht. Gemäss Aussagen des KIGA wäre die Sanktionierung auch ausgesprochen worden, wenn der Angeklagte keine gefälschten Bestätigungen von Vorstellungsgesprächen eingereicht hätte. 3. Am 10. Juni 2005, um ca. 22.15 Uhr, hielt eine Patrouille der Stadtpolizei A. den Angeklagten auf der H.-Strasse in A., Höhe I.- Weg, an und verlangte von ihm Angaben über seine Person. Dieser verweigerte eine Aussage und rannte unvermittelt davon. Kurze Zeit später konnte er von besagter Patrouille wieder angehalten werden.“ C. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts versetzte die Staatsanwaltschaft X. in Anklagezustand und überwies die Sache zur Beurteilung an das Be-

4 zirksgericht Plessur. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. August 2006 bestritt der Angeklagte den ihm unter Ziffer 1 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt. Er machte geltend, sein ehemaliger Arbeitgeber F. habe ihm nie ein Darlehen gewährt. Das Geld zur Begleichung seiner Schulden habe er von der G. AG erhalten. Er habe auch nie einen Darlehensvertrag unterzeichnet; seine Unterschriften auf dem Vertrag und auf den Lohnabrechnungen seien gefälscht; er habe nur Lohnabrechnungen ohne Abzug für das angebliche Darlehen erhalten. Mit Bezug auf die beiden übrigen ihm vorgeworfenen Sachverhalte war der Angeklagte geständig. Das Bezirksgericht fällte das folgende Urteil: „1. X. ist schuldig – des vollendeten versuchten Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, – des untauglichen Betrugsversuches gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 StGB, – der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, – der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie – der Auskunftsverweigerung gemäss Art. 26 StPO.“ 2. Dafür wird X. mit drei Monaten Gefängnis bestraft. 3. Vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 11. Februar 2004 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 20 Tagen (Probezeit zwei Jahre) wird abgesehen. Die Probezeit wird um ein Jahr verlängert. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'060.-- (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2'060.--, Gerichtsgebühr von CHF 3'000.--) gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. Rechtsmittel ..… 6. Mitteilung ….“ D. Gegen dieses Urteil reichte X. am 3. Oktober 2006 ein als Berufung bezeichnetes Schreiben ein. Darin führte er vorerst aus, es stelle sich die Frage, wie er Gerichtskosten von Fr. 5'060.-- sollte bezahlen können, wenn er eine dreimonatige Gefängnisstrafe verbüssen müsse, nicht arbeiten könne und noch offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 17'541.65 habe. Das was er an Herrn Raschein

5 geschrieben und an der Hauptverhandlung abgegeben habe, sei wahrheitsgetreu. Er beantrage eine Strafe auf Bewährung, da er nur einen Tatbestand begangen habe, oder eine Strafe von nur anderthalb Monaten Gefängnis, eine dreimonatige Strafe halte er wegen seiner Depressionen nicht aus. Zu berücksichtigen seien auch die Ursachen, die zu seinen Handlungen geführt hätten, nämlich der Strafmilderungsgrund der Provokation, wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung den Täter hingerissen habe. Gemäss dem GAV Gastronomie habe er Anspruch auf einen Arbeitsvertrag, was auch wegen seiner finanziellen Lage nötig gewesen sei. Wegen dieser Provokation habe er die Urkundenfälschungen gemacht. Das Bezirksgericht Plessur und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. 1. a) X. stellt an den Anfang seiner mit viel Wohlwollen als Berufung anzuerkennenden Eingabe vom 3. Oktober 2006 die Frage, wie er angesichts der gegen ihn ausgefällten dreimonatigen Gefängnisstrafe, deretwegen er keiner Arbeit nachgehen könne, sowie seiner zahlreichen Betreibungen in der Lage sein solle, Gerichtskosten von 5'060 Franken zu bezahlen. Er bestreitet mit dieser Frage nicht so sehr die Höhe der ihm auferlegten Kosten, sondern macht vielmehr geltend, er sei zu deren Bezahlung ausserstande. Dies ist ein Problem, das im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht überprüft werden kann, und insbesondere kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht mit der Frage befassen, ob einem Verurteilten infolge Mittellosigkeit die Bezahlung von Gerichtskosten erlassen werden kann. Wenn der Berufungskläger glaubt, seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen zu können, so hat er sich mit diesem Anliegen an die für den Einzug der ihm auferlegten Kosten zuständige Amtsstelle zu wenden und mit dieser darüber zu verhandeln, ob ihm Zahlungserleichterungen gewährt oder ob ihm diese Kosten ganz oder teilweise erlassen werden können. b) Was die Höhe der dem Berufungskläger auferlegten Kosten betrifft, kann der Kantonsgerichtsausschuss zwar überprüfen, ob die Vorinstanz sich an den Kostentarif gehalten und im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens entschieden hat. Dabei soll das Gericht im Berufungsverfahren allerdings nicht ohne triftigen Grund in das Ermessen der Vorinstanz eingreifen. Im vorliegenden Fall halten sich die von der Staatsanwaltschaft ausgewiesenen und ins Urteil übernommenen Un-

6 tersuchungskosten sowie die vom Bezirksgericht dem Verurteilten auferlegten Gerichtskosten innerhalb des von der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren beziehungsweise der sich auf diese beziehenden Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen vorgesehen Rahmens. Dabei darf festgestellt werden, dass sowohl die von der Staatsanwaltschaft als auch die vom Bezirksgericht in Rechnung gestellten Gebühren als dem erheblichen vom Angeklagten verursachten Aufwand angemessen bezeichnet werden können. Die Untersuchung von mindesten zwei der drei eingeklagten Tatbestände erforderte von den Untersuchungsbehörden einen erheblichen Aufwand, und beim Bezirksgericht fielen für die Vorbereitung und die Durchführung der Gerichtsverhandlung und die Urteilsredaktion namhafte Kosten an. Die dem Berufungskläger auferlegten Kosten erscheinen angesichts des entstandenen Aufwandes als durchaus gerechtfertigt, so dass der Kantonsgerichtausschuss keinen Grund sieht, in den entsprechenden Ermessensentscheid der Vorinstanz einzugreifen. 2. Der Berufungskläger spricht zwar in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2006 im Zusammenhang mit der Strafzumessung davon, er habe nur einen Straftatbestand erfüllt, macht aber nur eine kurze Bemerkung zum Strafpunkt, der sich offenbar auf die Verurteilung wegen vollendeten versuchten Betruges und Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit dem Darlehen von F. bezieht, während er zum zweiten Anklagepunkt, dem untauglichen Betrugsversuch und der mehrfachen Urkundenfälschung keinerlei Bemerkungen anführt und sich auch zur Auskunftsverweigerung nicht äussert. Eine eigentliche Begründung, wie sie die Strafprozessordnung fordert, findet sich in der Eingabe von X. allerdings auch mit Bezug auf den Schuldspruch im Falle F. nicht. Nach Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss unter Beilage des angefochtenen Urteils in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Diese Erfordernisse sind prozessual von erheblicher Bedeutung, richten sich doch der Umfang und der Inhalt der Prüfungsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses nach dem Inhalt der Berufungsschrift, also nach dem Willen des Berufungsklägers. Die vom Gesetz vorgeschriebene Begründungspflicht dient somit dazu, die ordnungsgemässe, rationelle und ökonomische Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Es kann somit nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wenn eine ausreichende Begründung der Berufung verlangt wird (PKG 1980 Nr. 31). Als

7 Folge dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Berufungsinstanz nur überprüfen darf, was in der Rechtsschrift des Berufungsklägers gerügt worden ist. X. verweist in seiner Eingabe lediglich auf seine schon in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Sicht der Dinge und seine damaligen Akteneinlagen. Damit erfüllt er die an eine Berufung zu stellenden Anforderungen in keiner Weise, selbst wenn diese in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich ein juristischer Laie ohne Rechtsbeistand gegen seine Verurteilung vor erster Instanz zur Wehr setzt, nicht allzu hoch angesetzt werden. Der Berufungskläger setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz, mit welcher diese ihren Schuldspruch begründet, in keiner Weise auseinander, sondern macht lediglich geltend, er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt. Das Bezirksgericht hat demgegenüber seine Sachdarstellung mit überzeugenden Argumenten als unglaubhaft bezeichnet. Die Behauptung des Angeklagten, er sei mit F. keinen Darlehensvertrag eingegangen und er habe von diesem auch kein Geld bekommen, sondern er habe die beim Postamt J. einbezahlten Fr. 4'343.85 von der G. AG erhalten, werden durch erdrückende, das Gegenteil belegende Beweise entkräftet. Es ist in keiner Weise einzusehen, weshalb der Zeuge F., der dem Angeklagten nach der Aktenlage sehr wohl gesinnt war, in wahrheitswidriger Weise behauptet haben sollte, er habe seinem Angestellten ein Darlehen zur Bezahlung seiner Schulden gewährt. Für die Tatsache, dass er in der Folge zwei Lohnabrechnung erstellt hat, konnte F. einleuchtende Gründe angeben, während der Angeklagte eine Erklärung dafür, weshalb er sich gegen die dreimaligen Abzüge von je 500 Franken von seinem Lohnguthaben nicht beschwerte, schuldig blieb. Nicht nur mit der klaren Erklärung der G. AG im Schreiben vom 20. Juli 2005, sie habe X. nie eine Auszahlung in Form eines Schecks oder wie auch immer gemacht, sondern auch mit jedem vernünftigen Handeln in solchen Fällen im Widerspruch steht die Behauptung des Angeklagten, die fragliche Schuldentilgungsfirma habe ihm den fraglichen Betrag zur Vornahme von Zahlungen zur Verfügung gestellt. Ohne dass angesichts der ungenügenden Berufungsbegründung näher auf den umstrittenen Sachverhalt einzugehen wäre, lässt sich damit aufgrund dieser wenigen Fakten mit restloser Sicherheit sagen, dass die Sachdarstellung X.s völlig wirklichkeitsfremd ist, so dass sie von der Vorinstanz zu Recht verworfen wurde. Auch an der rechtlichen Würdigung des klar ausgewiesenen Sachverhalts ist nichts auszusetzen. 3. a) Dem Schreiben X.s vom 3. Oktober 2006 kann entnommen werden, dass er sich mit der ihm vom Bezirksgericht Plessur auferlegten Strafe von drei Monaten Gefängnis nicht abfinden kann. Er macht geltend, seine finanzielle Situation und psychische Verfassung seien bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und

8 es komme auch der in Art. 64 StGB erwähnte Strafmilderungsgrund zur Anwendung, wonach die Strafe gemildert werden könne, wenn Zorn oder grosser Schmerz über eine ungerechte Reizung oder Kränkung den Täter zur Tat hingerissen habe. Beim zweiten ihm zur Last gelegten Tatbestand verhalte es sich so. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, wie bei der Strafzumessung vorzugehen ist. Sie hat zutreffend festgestellt, dass gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen ist, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen seien. Setzt man in Anwendung dieser Vorschrift das Verschulden von X. in den Vordergrund der Überlegungen zur Strafzumessung, so muss sofort festgestellt werden, dass sich der Angeklagte ein schweres Verschulden vorwerfen lassen muss. Mit Bezug auf den ersten ihm zur Last gelegten Tatbestand kann das Verhalten des Berufungsklägers nicht anders denn als verwerflich bezeichnet werden. X. hat das ihm von einem ihm wohlgesinnten Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen in schmählicher Weise missbraucht. Er hat die ihm von F. angebotene Hilfe entgegengenommen; anstatt sich dafür aber dankbar zu erweisen, hat er nach wenigen Wochen seine Arbeitsstelle grundlos und ohne Kündigung verlassen und hat später seinen Arbeitgeber unlauterer Machenschaften bezichtigt. Dieses Verhalten wirft ein denkbar schlechtes Licht auf Gesinnung und Charakter des Angeklagten und ruft nach einer strengen Bestrafung. Das Vorleben X.s gibt zu weiteren ernsthaften Bedenken Anlass. Er musste sich bereits zweimal vor dem Richter verantworten. Aus den ihm in beiden Fällen auferlegten bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafen hat er offensichtlich keine Lehren gezogen, ja er wurde innert der ihm bei der letzten Verurteilung auferlegten Probezeit erneut straffällig. Er hat nur wenige Monate nach der Verurteilung vom 11. Februar 2004 eine sichere Arbeitsstelle verlassen und damit und durch die bereits früheren häufigen Stellenwechsel bewiesen, dass es ihm am ernsthaften Willen, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, fehlt. Durch seinen Lebenswandel hat er auch seine prekäre wirtschaftliche Lage weitgehend selbst verschuldet, so dass er nicht geltend machen kann, seine finanzielle Situation sei bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinen mangelnden Arbeitswillen hat er auch beim zweiten ihm zur Last gelegten Sachverhalt unter Beweis gestellt, indem er ohne Grund nicht zu dem ihm vom KIGA zugewiesenen Arbeitseinsatz erschienen ist, sondern sich mit wahrheitswidrigen Ausflüchten der Arbeit entzogen hat. Schwer wiegt auch, dass er sich nicht zu versuchen gescheut hat, durch zahlreiche gefälschte Bestätigungsschreiben über Vorstellungs-gespräche den zuständigen Personalberater des KIGA zu täuschen. Inwiefern er in diesem Zusammenhang darauf kommen kann, eine Provokation zu behaupten und

9 damit einen Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 StGB für sich in Anspruch zu nehmen, lässt sich seinen Ausführungen mit dem besten Willen nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfache Tatbegehung gemäss Art. 68 StGB zu einer Strafschärfung führen müssen. Strafmildernd im Sinne von Art. 65 StGB kann berücksichtigt werden, dass es im ersten dem Angeklagten zur Last gelegten Fall beim vollendeten Versuch geblieben ist, während die Untauglichkeit des Versuchs beim zweiten Anklagepunkt zu einer Strafmilderung nach freiem Ermessen gemäss Art. 66 StGB führt. Dass eine Strafmilderung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB nicht in Frage kommt, hat die Vorinstanz in Würdigung der ärztlichen Berichte zu Recht festgestellt. Im Bericht der psychiatrischen Dienste Graubünden vom 9. Mai 2005 wird festgestellt, dass keine massiven depressiven Symptome ausgemacht werden könnten, hingegen zeige der Proband deutliche Aggravationstendenzen und er habe auch zu erkennen gegeben, dass er an der Fortführung der Beschäftigungsmassnahmen nicht interessiert sei. Aus ärztlicher Sicht lasse sich jedoch eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. Auch Dr. med. K. hielt in seinem Bericht vom 27. Juli 2005 fest, die depressive Verstimmung mit Kopfschmerzen habe keinen Einfluss auf das Verhalten des Angeklagten zur Tatzeit gehabt. - Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich, hingegen wirken sich die Vorstrafen, der getrübte Leumund und das Delinquieren während hängiger Probezeit straferhöhend aus. Der Vorwurf des Delinquierens während laufender Untersuchung lässt sich hingegen entgegen den Ausführungen in der Ergänzung zur Anklageschrift und im angefochtenen Urteil kaum erheben. Die Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 10. Juni 2005. Die zu beurteilenden strafbaren Handlungen gemäss Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift wurden hingegen alle vor diesem Datum begangen und nur die Auskunftsverweigerung fiel mit dem Tag der Eröffnung der Strafuntersuchung zusammen. Ob auch die von der Vorinstanz angeführte Einsichtslosigkeit straferhöhend berücksichtigt werden muss, ist in der Literatur umstritten. Die Frage kann aber offen bleiben, da – selbst wenn die Frage zu bejahen wäre - die Strafzumessung angesichts der zahlreichen übrigen Strafzumessungsgründe dadurch kaum mehr beeinflusst würde. Bei Würdigung all der für die Strafzumessung erwähnten massgeblichen Elemente erweist sich die vom Bezirksgericht Plessur ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis als dem Verschulden des Verurteilten angemessen; die Strafe ist folglich zu bestätigen.

10 b) Die Vorinstanz hat X. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges verweigert, weil sie die subjektiven Voraussetzungen zu deren Gewährung als nicht gegeben erachtete. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt zur gleichen Beurteilung. In der Tat hat der Verurteilte aus zwei früheren Verfahren keine Lehren gezogen. Nachdem er bereits am 22. August 2000 wegen versuchter Unterdrückung von Urkunden mit 14 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bestraft worden war, wurde er kurze Zeit nach Ablauf der Probezeit erneut straffällig, so dass er am 11. Februar 2004 wegen Sachbeschädigung, Drohung usw. erneut mit 20 Tagen Gefängnis und 500 Franken Busse bestraft werden musste, wobei ihm abermals der bedingte Strafvollzug gewährt worden war. Kurz nach der Ausfällung dieses Urteil begann X. wieder zu delinquieren und beging die in diesem Verfahren beurteilten Straftaten. Aus diesem Verhalten kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass der Angeklagte sich durch blosse Warnstrafen nicht beeindrucken lässt. Damit kann ihm zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden; es ist nicht zu erwarten, dass er sich durch die abermalige Gewährung des bedingten Strafvollzuges von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten lässt. Die Vorinstanz hat daher mit guten Gründen entschieden, dass die in diesem Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. - Entsprechend dem Antrag des Untersuchungsrichters hat das Bezirksgericht davon abgesehen, den Vollzug der am 11. Februar 2004 ausgesprochenen Gefängnisstrafe anzuordnen, hingegen hat es die Probezeit um ein Jahr verlängert. Es stellte sich auf den Standpunkt, der haftungewohnte Angeklagte lasse sich durch den Vollzug der neu ausgesprochenen dreimonatigen Freiheitsstrafe beeindrucken, so dass mehr als nur die vage Hoffnung bestehe, dass er sich zu einer dauerhaften Verhaltensänderung bewegen lasse und sich in Zukunft bewähren werde. Da das vorinstanzliche Urteil in diesem zu Gunsten des Angeklagten lautenden Punkt nicht angefochten wurde, braucht sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht dazu zu äussern, ob dieser Optimismus berechtigt erscheint. II. Ist die Berufung abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten des Berufungsklägers.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 800 Franken gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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