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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 13.09.2006 SB 2006 25

13 settembre 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,868 parole·~14 min·9

Riassunto

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) | Öffentliche Gewalt

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 25 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Hubert Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger und des B., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/J. vom 20. April 2006, mitgeteilt am 30. Mai 2006, in Sachen gegen die Berufungskläger, betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB), hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 25. Mai 1981 in E. geboren. Er bezieht heute eine IV- Rente und geht keiner geregelten Arbeit nach. Beim Steueramt F. ist er für das Jahr 2003 mit einem Einkommen von Fr. 6'200.-- und ohne Vermögen verzeichnet. Gemäss Auszug des Betreibungsamtes F. liegen für die Zeit von April 2003 bis Juni 2005 unzählige Betreibungen gegen A. vor, zudem wurden zwei Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 1'610.90 ausgestellt. Die Polizei hatte sich schon verschiedentlich mit A. zu befassen. Im schweizerischen Strafregister ist A. einmal verzeichnet. Am 25. Juni 2004 verurteilte ihn die Bezirksgerichtskommission Arbon wegen mehrfachen Betrugsversuchs und mehrfacher Urkundenfälschung zu zwei Wochen Gefängnis bedingt – bei einer Probezeit von zwei Jahren – und zu einer Busse von Fr. 300.--. B. wurde am 31. Januar 1940 in G. geboren. Von 1977 an lebte er in F., wo er als Lehrer an der Kantonsschule tätig war. Im Jahr 2001 erlitt B. eine schwere traumatische Hirnverletzung, was unter anderem zu einer vollständigen bleibenden Arbeitsunfähigkeit führte. Am 18. Mai 2005 zog er nach H. bzw. I.. Beim Steueramt F. ist B. für das Jahr 2003 mit einem Einkommen von Fr. 126'600.-- und einem Vermögen von Fr. 1'307'500.-- verzeichnet. Im schweizerischen Strafregister ist B. nicht verzeichnet. B. Mit Statutendatum vom 30. Januar 2004 wurde die Gesellschaft C. in J. gegründet. Als Gesellschafter wurden A. und B. ins Handelsregister des Kantons K. eingetragen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 gelangte die Gesellschaft D. an die Verantwortlichen der Gesellschaft C. und forderte sie dazu auf, die Bezeichnung „XY.“ aus ihrer Firma zu entfernen. Da dies von Seiten der Gesellschaft C. unterblieb, gelangte die Gesellschaft D. an das Handelsgericht Zürich. C. Das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich konnte mit Verfügung vom 12. Januar 2005 als durch Klageanerkennung zufolge Vergleichs erledigt abgeschrieben werden. Die Gesellschaft C. wurde verpflichtet, ihre Firma „Gesellschaft C.“ in der Weise abzuändern, dass die Bezeichnung „XY.“ daraus entfernt werde, und demzufolge wurde die Beklagte verpflichtet, innert dreissig Tagen ab Rechtskraft der Verfügung das Handelsregisteramt des Kantons K. um Entfernung des Bestandteils „XY.“ aus ihrer Firma zu ersuchen. Diese Anordnung erfolgte unter der Androhung der Überweisung/Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung.

3 D. Am 18. März 2005 erstattete die Gesellschaft D. Strafanzeige gegen die Gesellschaft C., A. sowie B. wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderung der Firma Gesellschaft C. erfolgt war. In der Folge eröffnete der Kreispräsident J. ein Strafverfahren gegen A. und B.. E. Mit Strafmandat vom 17. Juni 2005, mitgeteilt am 23. Juni 2005, wurden A.und B. vom Kreispräsidenten J. des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von je Fr. 1'000.-- bestraft. Dagegen erhoben A. und B. fristgerecht am 1. Juli 2005 Einsprache, worauf der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/J. die Untersuchung gemäss Art. 175 Abs. 1 StPO ergänzte. F. Mit Urteil vom 20. April 2006, mitgeteilt am 30. Mai 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/J.: „1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 292 StGB. 2. Dr. B. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 292 StGB. 3. A. und Dr. B. werden je mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Kosten des Kreisamtes J. von Fr. 500.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'400.00 total somit von Fr. 1'900.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten des A. und des B.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils, zusammen mit den Bussen - total also Fr. 2'300.00 (Fr. 1'900.00 + Fr. 400.00) -, der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Änderung der Firma durch A.und B. zu spät erfolgt sei. G. Gegen dieses Urteil erhoben A.und B. am 19. Juni 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von K. und verlangten sinngemäss Aufhebung des Urteils und Freispruch.

4 Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Änderung der Firma fristgerecht am 17. März 2005 erfolgt sei und das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/J. von falschen Tatsachen ausgehe. H. Der Kantonsgerichtsausschuss unternahm in der Folge Abklärungen betreffend des genauen Zeitpunktes der Kenntnisnahme von der Verfügung des Handelsgerichtes des Kantons Zürich durch die Berufungskläger und betreffend des Zeitpunktes ihres Tätigwerdens. In der Stellungnahme zu den Ergebnissen der Abklärungen hielt B. sinngemäss an der Aussage fest, wonach die Änderung der Firma am 17. März 2005 stattgefunden habe. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Berufung und in der Stellungnahme wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Die Berufungskläger haben nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich zudem keine weiteren Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungskläger stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten liessen (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.).

5 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft. Eine Ausnahme bilden dabei nicht gerügte Gesetzesverletzungen, welche der Kantonsgerichtsausschuss von Amtes wegen zu korrigieren hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons K., 2. Auflage, Chur 1996, S. 375, mit Hinweisen). 4. a) Gemäss Art. 292 StGB wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. b) Eine Verfügung kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sie eröffnet und dem Adressaten zugestellt (bzw. mitgeteilt) worden ist. Ausser Betracht fällt eine Bestrafung wegen Art. 292 StGB, wenn die Verfügung vom Täter nicht zur Kenntnis genommen worden ist (Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, N 47 zu Art. 292 StGB). Die Verfügung muss dem Betroffenen, nicht nur seinem Vertreter, eröffnet werden (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 292 StGB). Bei Zustellung an den Vertreter des Verfügungsadressaten wird der Nachweis verlangt, dass der Verfügungsadressat tatsächlich Kenntnis erlangt hat (Riedo, a.a.O., N 47 zu Art. 292 StGB). In der Praxis wird Art. 292 StGB auch auf juristische Personen angewendet. Die mit der Strafdrohung versehene Verfügung ist dabei an die zuständigen Organe bzw. Vertreter zu richten (Riedo, a.a.O., N 45 zu Art. 292 StGB). 5. a) Nach Auffassung der Vorinstanz haben A. und B. gegen Art. 292 StGB verstossen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfügung des Handelsgerichts Zürich am 24. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsen sei und auch am 16. Juni 2005 die notwendigen Urkunden für eine Löschung des Firmenzusatzes „XY.“ nach wie vor nicht beigebracht worden seien. Ob und wann den Berufungsklägern die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts Zürich vom 12. Januar 2005 tatsächlich zugegangen sei, sei aktenkundig nicht restlos geklärt. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Verfügung für die Berufungskläger tatsächlich deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Marius Brem, zugestellt worden sei; eine an den Rechtsvertreter einer Partei zugestellte Verfügung

6 gelte als an die von ihm vertretene Partei zugestellt. Demnach könnten die Berufungskläger aus dem Umstand, dass ihnen Rechtsanwalt Brem die Verfügung nicht (rechtzeitig) weitergeleitet haben soll - sofern diese Behauptung überhaupt zutreffe - nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem hätte A. und B. bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Handelsgericht Zürich, an der sie ohne ihren Rechtsvertreter teilnahmen, klar geworden sein müssen, dass sie die Firma unverzüglich zu ändern hätten. Dadurch hätten A. und B. in objektiver Hinsicht gegen Art. 292 StGB verstossen. Sie hätten zudem mit Vorsatz gehandelt, da sie die Angelegenheit schlichtweg „verschlampt“ hätten und ihnen bekannt gewesen sei - oder unter Anbringung der notwendigen Aufmerksamkeit bekannt gewesen sein musste -, dass die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts Zürich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB ergangen war. b) Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht haltbar. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/J. hat bei seiner Verurteilung nämlich nicht berücksichtigt, dass eine Bestrafung nach Art. 292 StGB voraussetzt, dass die Verfügung dem Betroffenen, und nicht nur seinem Rechtsvertreter, eröffnet worden ist und der Betroffene tatsächlich davon Kenntnis genommen hat. Für die Auslösung der Frist für das Tätigwerden kann folglich nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an den Rechtsvertreter und erst recht nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Handelsgericht abgestellt werden, zumal nur der schriftliche Text der schliesslich mitgeteilten Verfügung vom 12. Januar 2005 massgebend sein kann. Dass die schriftlich mitgeteilte Verfügung den Berufungsklägern am 12. Januar 2005 übergeben worden wäre, ergibt sich aus den Akten gerade nicht. 6. a) Fest steht, dass die Berufungskläger erst am 30. Mai 2005 beim Handelsregisteramt E. betreffend Sitzverlegung und Firmaänderung tätig geworden sind (act. 06/1) und die Firma am 28. Juni 2005 im Handelsregister des Kantons K. von Amtes wegen erloschen ist (act. 12 Kreisamt J.). Die Behauptung der Berufungskläger, wonach sie die Änderung der Firma fristgerecht am 17. März 2005 beim Handelsregisteramt des Kantons E. beantragt hätten, lässt sich eindeutig widerlegen. Zwar weist die öffentliche Urkunde des Handelsregisteramtes E. betreffend Statutenänderung der Gesellschaft C. (act. 06/2) auf Seite 3 das Datum des 17. März 2005 auf, gemäss Auskunft des Handelsregisteramtes E. (act. 06) handelt es sich dabei jedoch offensichtlich um ein Versehen. Aus der Agenda der Registerführer-Stellvertreterin, dem Geschäftsverzeichnis des Handelsregisteramtes sowie dem Deckblatt der öffentlichen Urkunde ergibt sich un-

7 zweifelhaft, dass die öffentliche Urkunde am 17. Juni 2005 unterzeichnet wurde (act. 06, 06/1, 06/2). b) Die Beantwortung der Frage, ob das Tätigwerden am 30. Mai 2005 rechtzeitig oder verspätet war - und ob somit eine Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB vorliegt oder nicht - hängt also vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Verfügung des Handelsgerichtes des Kantons Zürich durch die Betroffenen ab. Dieser Zeitpunkt ist umstritten. Die Verfügung des Handelsgerichts Zürich vom 12. Januar 2005, welche einen Rechtskraftvermerk vom 24. Februar 2005 enthält, aber gemäss Auskunft des Handelsgerichts Zürich bereits am 31. Januar 2005 in Rechtskraft erwachsen sein soll (act. 8), wurde dem Rechtsvertreter von A. und B., Rechtsanwalt lic. iur. Marius Brem, zugestellt. Mit Begleitschreiben vom 4. Februar 2005 (act. 07/1) leitete dieser die Verfügung an die Gesellschaft C., c/o M. AG, weiter. Die M. AG nahm für die bei ihr domizilierte Gesellschaft C. jeweils die Post entgegen und leitete sie ungeöffnet an deren Verantwortlichen A. weiter. Die Weiterleitung sei jeweils - meist zusammen mit einem Begleitbrief - innert weniger Tage erfolgt (act. 09). Würde man - Belege dazu fehlen - davon ausgehen, so wäre die fragliche Verfügung A. noch im Verlauf des Monats Februar zugestellt worden. Diesfalls wäre die 30-tägige Frist zum Tätigwerden, wann auch immer man den Beginn der Frist ansetzt, irgendwann im März 2005 abgelaufen. Anlässlich von Einvernahmen durch das Bezirksamt Arbon vom 19. Dezember 2005 führte A. demgegenüber aus, er hätte die Verfügung erst im April/Mai 2005 persönlich erhalten (act. 5 Bezirksgericht Prättigau/J., Akten betreffend A.) und B. machte geltend, den Entscheid erst ca. im Mai 2005 erhalten zu haben (act. 5 Bezirksgericht Prättigau/J., Akten betreffend B.). Diese Aussagen lassen sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei widerlegen. c) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend,

8 so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, S. 244). Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 N. 31; Padrutt, a.a.O. S. 307). d) Im vorliegenden Fall lässt sich der genaue Zeitpunkt, an welchem die Berufungskläger von der Verfügung des Handelsgerichts Zürich Kenntnis erhalten haben, den Akten nicht entnehmen. Dieser Zeitpunkt wäre aber letztlich massgebend für die Frist des Tätigwerdens der Berufungskläger. Es bestehen vorliegend nur Vermutungen, wann die Berufungskläger Kenntnis von der Verfügung erhalten haben. Der Nachweis, wonach die Berufungskläger nicht fristgerecht tätig geworden

9 sind, gelingt somit nicht rechtsgenüglich. Es ist zwar möglich, dass die Frist nicht eingehalten wurde, doch bestehen bei objektiver Betrachtung durchaus Zweifel daran. So kann es eben so gut sein, dass A. und B. rechtzeitig tätig geworden sind, wenn sie denn die Verfügung des Handelsgerichts Zürich selbst erst im Mai 2005 erhalten haben. Anzumerken bleibt, dass die bestehenden Unklarheiten leicht hätten vermieden werden können. Einerseits hätte das Handelsgericht Zürich für das Tätigwerden einen klarer bestimmbaren Termin festsetzen können und andererseits hätte die Verfügung den für das Tätigwerden verantwortlichen Organen, nämlich den Berufungsklägern, ebenfalls direkt gegen Empfangsbestätigung, zugestellt werden können. Die Vorinstanz hat die Berufungskläger folglich zu Unrecht der Widerhandlung gegen Art. 292 StGB schuldig erkannt. Die Berufung ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Berufungskläger sind freizusprechen. 7. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. A. und B. werden von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 292 StGB freigesprochen. 3. Die Kosten des Kreisamtes J. von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Kreises J.. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/J. von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Prättigau/J.. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von K. Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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