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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.06.2005 SB 2005 7

8 giugno 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·3,609 parole·~18 min·4

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Juni 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 7 (nicht/mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Nüssle —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa vom 19. Januar 2005, mitgeteilt am 21. Januar 2005, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 26. Februar 1923 in F. geboren. B. Am 22. Mai 2003, um ca. 18.00 Uhr, ereignete sich auf der Calancastrasse zwischen I. (E.) und der Abzweigung nach G., Fahrtrichtung H. eine Kollision zwischen den von A. und B. gelenkten Personenwagen. C. Am 20. August 2003 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Kompetenzentscheid gegen A., wonach für die Verfolgung dieser Angelegenheit die Kreispräsidentin Calanca im Strafmandatsverfahren zuständig sei. D. Mit Strafmandat vom 2. Januar 2004, mitgeteilt am 28. Januar 2004, verurteilte die Kreispräsidentin Calanca A. wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 200.-. E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2004 liess A. gegen seine Verurteilung Einsprache bei der Kreispräsidentin erheben. F. Nach ergänzter Untersuchung erliess das Bezirksgerichtspräsidium Moesa am 24. September 2004 die Anklageverfügung gegen A. und verfügte wie folgt: „1. A. è messo in stato d’accusa per violazione alle norme sulla cirolazione stradale giusta l’art. 34 cpv. 1 LCStr., Art. 7 1 ONC in unione all’art. 90 cifra 1 LCStr. 2. Il caso è trasmesso per il giudizio alla Commissione del Tribunale distrettuale Moesa, Roveredo (Art. 346 CP e 48 LGP). 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ G. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa, an welcher A. teilnahm, fand am 19. Januar 2005 statt. Mit gleichentags ergangenem Urteil, mitgeteilt am 21. Januar 2005, entschied der Bezirksgerichtsausschuss Moesa wie folgt: „1. A., 1923, E., è dichiarato colpevole di violazione delle norme sulla cirolazione stradale ai sensi degli art. 34 cpv. 1 LCS. e 7 cpv. 1 ONC in unione all’art. 90 cifra 1 LCS. 2. A. è condannato ad una multa di fr. 200.- (duecento). 3. La tassa della Procura pubblica di fr. 50.-, la tassa e le spese dell’Ufficio del Circolo di Calanca di fr. 120.-, la tassa di giudizio

3 della Commissione del Tribunale distrettuale Moesa di fr. 1'200.-, per complessivi fr. 1'370.-, sono a carico di A. e vanno versate, unitamente alla multa (in totale fr. 1'570.-) alla Cassa del Tribunale distrettuale Moesa entro 30 giorni dalla crescita in giudicato della sentenza. 4. (Rechtmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ H. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Moesa erhob A. mit Eingabe vom 10. Februar 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Freisprechung von Schuld und Strafe. Zur Begründung führte er sinngemäss an, dass dem angefochtenen Urteil eine falsche Sachverhaltsdarstellung und -beurteilung zugrunde liege. Mit Schreiben vom 22. beziehungsweise 21. Februar 2005 verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung, wobei letztere die Akten einreichte. Am 8. Juni 2005 fand eine mündliche Berufungsverhandlung statt, an welcher A. teilnahm. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO).

4 b) Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung von A. vom 10. Februar 2005 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Da der Berufungskläger eine mündliche Berufungsverhandlung verlangte und bezüglich des strittigen Sachverhaltes zusätzliche Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten waren, wurde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher A. persönlich anwesend war. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl.,

5 Chur 1996, S. 375). Es gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). 4. a) Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen im Wesentlichen auf die Aussagen von B. und den Polizeibericht ab. A. sei zu weit links gefahren und hätte so dem Fahrzeug von B. nicht genügend Platz eingeräumt, um ihn überholen zu können. Wäre genügend Platz für das Überholmanöver vorhanden gewesen, hätte es keinen doppelten Zusammenstoss des Fahrzeugs von B. gegeben, das heisst mit der Mauer und dem Fahrzeug von A.. Vor allem bezeuge der Punkt, an welchem die beiden Fahrzeuge Spuren auf der Strasse hinterlassen haben, dass A. eher in der Mitte der Fahrbahn gefahren sei. Der Anfang der Schleuderspur des Fahrzeugs von A. befinde sich nämlich in einem Abstand von 2.20 Metern vom rechten Strassenrand entfernt. Der Bezirksgerichtsausschuss Moesa kam deshalb zur Überzeugung, dass A. im Zeitpunkt der Kollision mit seinem Personenwagen zu weit links gefahren sei und sich infolgedessen einer Verletzung von Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht habe. b) Demgegenüber macht A. in seiner Berufungsschrift geltend, dass er korrekt am rechten Strassenrand gefahren sei, als das Fahrzeug von B. plötzlich in seinen Wagen geprallt sei. B. habe wahrscheinlich versucht, sein zu spät vor der Kurve vorgenommenes Überholmanöver abzubrechen und sei beim Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur mit seinem Wagen touchiert. Daraufhin sei der Wagen des B. an die Mauer geschleudert worden und sein eigenes Fahrzeug habe sich linkswärts gedreht, sei quer über die Fahrbahn geschlittert und anschliessend mit der Mauer kollidiert. B. sei zuerst gegen sein Fahrzeug gefahren und dann erst gegen die Mauer. Es habe deshalb keinen zweiten Zusammenstoss gegeben. Es sei aufgrund des Schadensbildes nicht möglich, dass er den Wagen von B. an die Mauer gedrängt habe. Denn dann wären die beiden Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt nebeneinander gefahren und die Schlagkraft des Fahrzeugs von B. hätte nicht ausgereicht, um seinen Wagen um 90 Grad zu drehen. Schliesslich weist A. daraufhin, dass der gemessene Abstand von 2.20 Metern vom rechten Strassenrand den Anfang der Schleuderspur zeige und nicht die Fahrspur seines Fahrzeuges. An der Berufungsverhandlung bekräftigte der Berufungskläger seine Sicht der Dinge und legte vier Fotos und eine Unfallhergangsskizze ins Recht.

6 5. Gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG müssen Fahrzeuge rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. In Art. 7 Abs. 1 VRV wird diese Regel bekräftigt und präzisiert, indem der Fahrzeugführer auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen kann, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden. Wer diese Verkehrsregeln missachtet, wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Haft oder mit Busse bestraft. 6. a) Es gilt im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung gemäss Polizeibericht und den Aussagen von B. ausgegangen ist. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. . R. Hauser/E. Schweri/K. Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 2, S. 244). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

7 Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 la 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellungen der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz “in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 54 N 5, S. 246). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. R. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete, detaillierte und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Die

8 Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen unter anderem die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. dazu auch F. Arntzen/E. Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993, S. 15 ff.). b) A. führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Mai 2003 (act. 02.2/1) aus, er sei mit seiner Frau von E. her kommend unterwegs gewesen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h gefahren, als er plötzlich einen heftigen Schlag an der linken hinteren Türe seines Fahrzeugs verspürt habe. Durch den Aufprall sei sein Fahrzeug nach links geschleudert worden, wo er mit der Front seines Wagens mit der dortigen Betonwand kollidiert sei. Kurz darauf sei sein Fahrzeug quer zur Fahrbahn zum Stillstand gekommen. Vor ihm seien keine Fahrzeuge gefahren und den Wagen hinter ihm habe er bis zum Unfall nicht bemerkt. Er sei ganz normal am rechten Strassenrand gefahren und es sei genügend Platz zum Überholen vorhanden gewesen. Er könne sich deshalb nicht erklären, wieso B. mit seinem Personenwagen kollidiert sei. Zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs von B. konnte A. keine Angaben machen. c) B. schilderte den Unfallhergang bei seiner polizeilichen Einvernahme am 23. Mai 2003 (act. 02.2/1) folgendermassen: Er sei zum fraglichen Zeitpunkt mit seinem Personenwagen in Richtung H. unterwegs gewesen, als er nach dem Restaurant I. in E. das Fahrzeug von A. erreicht habe. A. sei sehr langsam, mit maximal 45 km/h, in der Mitte der Fahrbahn gefahren und habe vorausgeschaut. Kurz nach einer Linkskurve sei das Fahrzeug von A. mehr rechts gefahren. Dann sei er zum Überholen des Fahrzeugs von A. nach links ausgeschert. Als er sich mit der Spitze seines Fahrzeugs auf der Höhe der vorderen Wagentüre des zu überholenden Fahrzeugs befunden habe, habe ihn dieses nach links in die Mauer

9 gedrückt. A. habe mit der linken Seite seines Fahrzeugs die vordere rechte Seite seines Personenwagens gestreift. Als Folge der Kollision mit dem Fahrzeug von A. habe er anschliessend mit seinem linken Vorderrad die Mauer gestreift, während sich das Fahrzeug von A. um die eigene Achse gedreht habe und die Fahrbahn hinunter geschlittert sei bis es zum Stillstand gekommen sei. Weiter führte B. aus, dass er mit maximal 60-65 km/h gefahren sei. Er habe sofort gebremst. Er vermute als Unfallursache, eine Unaufmerksamkeit von A., welcher zu weit nach links gefahren sei und ihm den Weg abgeschnitten habe. d) Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von B. und A. hat sich der Unfall demnach folgendermassen zugetragen: Zunächst ist es zwischen den Fahrzeugen von B. und A. zur seitlichen Kollision gekommen. Daraufhin ist das Fahrzeug von B. in die Mauer geprallt, während der Personenwagen von A. durch den Aufprall in Rotation gesetzt worden ist, ebenfalls mit der Mauer kollidierte und quer zur Fahrbahn die Strasse hinunter geschlittert ist bis er zum Stillstand kam. Von diesem Unfallhergang gehen auch die Experten der J. aus (act. 02.1/3). Demgegenüber geht die Polizei davon aus, dass B. zuerst die Mauer touchiert habe und dann erst mit dem Fahrzeug von A. kollidiert sei (act. 02.2/1, S. 4 und Skizze S. 6). Auf den bei den Akten liegenden Fotos des Schadenplatzes ist eine deutliche Driftspur zu erkennen (act. 02.2/1, S. 6; act. 02.2/2). Diese Reifenspuren wurden unbestrittenermassen vom Fahrzeug von A. verursacht. Spuren dieser Art können nur entstehen, wenn ein Fahrzeug einen markanten Schwimmwinkel aufweist, sich also in einem Winkel zur Fahrzeuglängsachse seitlich bewegt. Somit wird klar, dass sich der Personenwagen von A. bei Beginn der Spurzeichnung bereits deutlich im Gegenuhrzeigersinn abgedreht haben musste, was nur möglich ist, wenn er bereits vorher vom Fahrzeug des B. angestossen worden ist. Diese Darstellung wird auch vom Schadensbild an den beiden involvierten Fahrzeugen bestätigt: der Personenwagen von A. ist hinten links beschädigt, während das Fahrzeug von B. vorne rechts einen Schaden aufweist (act. 02.2/1). Es kann deshalb festgehalten werden, dass die Aussagen von A. mit den Reifenspuren und dem sich daraus zwingend ergebenden Bewegungsablauf seines Fahrzeugs sowie dem Schadensbild an den beiden verunfallten Fahrzeugen übereinstimmen. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt deshalb als Zwischenergebnis zur Überzeugung, dass sich der Unfall nicht gemäss den Darstellungen im Polizeibericht zugetragen haben kann, das heisst, dass B. zuerst mit dem Personenwagen von A. kollidiert ist und erst in der Folge mit der linksseitigen Stützmauer. Dies ergibt sich zweifelsfrei auch aus der Skizze, ist doch der Kollisionspunkt des Personenwagens von B. mit der Mauer nach dem Beginn der

10 Schleuderspuren des Personenwagens von A. markiert. Zu prüfen bleibt nun die vorliegend entscheidende Frage, ob der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Zusammenstosses mit dem Fahrzeug von B. zu weit links gefahren ist. e) Die Vorinstanzen gelangten bei ihrer Analyse gestützt auf den Polizeibericht und die polizeiliche Skizze zur Überzeugung, dass der Berufungskläger zu weit links gefahren sein müsse, denn die Driftspur des rechten Hinterrades des Fahrzeugs von A. beginne 2.20 Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt (vgl. act. 02.2/1, S. 6). Wie bereits dargelegt, muss sich der Personenwagen des Berufungsklägers bei Beginn der Spurzeichnung bereits gedreht haben, denn derartige Reifenspuren können erst entstehen, wenn die Räder quer zur Fahrbahn stehen und der Wagen rutscht. Unter diesen Umständen aus dem Anfangspunkt der Schleuderspur auf die Lage des Fahrzeugs des Berufungsklägers vor dem Zusammenstoss mit B. zu schliessen, geht nun aber nicht an. Denn anhand des Spurenbildes lassen sich keinerlei Angaben zur Lage des Fahrzeugs des Berufungsklägers vor dem Unfall beziehungsweise vor dem Zusammenprall der beiden Fahrzeuge gewinnen. Zumal aufgrund der vorhandenen Beweise nicht eruierbar ist, wo die Kollision zwischen den beiden involierten Fahrzeugen genau stattgefunden hat und wie viel Zeit zwischen der Kollision und dem Abschluss der Rotation des Fahrzeugs von A. vergangen ist beziehungsweise wie lange es dauerte, bis dieses quer zur Fahrbahn zu liegen kam und die Driftspur auf der Strasse auftragen konnte. Weiter ist es – wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht - angesichts der Driftspur, der Endlage seines Fahrzeugs und des Schadensbildes nicht möglich, dass er den Wagen von B. abgedrängt hat, denn in diesem Fall hätte die Schlagkraft des Aufpralls kaum ausgereicht, um das Fahrzeug des Berufungsklägers um 90 Grad beziehungsweise im Gegenuhrzeigersinn zu drehen. In Würdigung der gesamten Sachlage bestehen demnach für den Kantonsgerichtsausschuss erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt nach der Darstellung der Vorinstanz zugetragen hat. Mit anderen Worten kann dem Berufungskläger anhand der ausgewerteten Spuren und dem daraus folgenden Bewegungsablauf seines Personenwagens weder rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er vor dem Unfall zu weit in der Mitte der Fahrbahn beziehungsweise zu weit links gefahren ist, noch dass er das Fahrzeug von B. abgedrängt hat. Das führt dazu, dass der Berufungskläger nach dem Grundsatz “in dubio pro reo“ freizusprechen ist. 7. Da die Berufung gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben wird, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons

11 Graubünden (Art. 160 StPO), die Kosten des Kreisamtes Calanca von Fr. 170.- gehen zu Lasten des Kreises Calanca und die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Moesa von Fr. 1’200.- gehen zu Lasten des Bezirkes Moesa, welcher A., welcher vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, mit Fr. 2'000.- zu entschädigen hat.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. wird von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 3. a) Die Kosten des Kreisamtes Calanca von Fr. 170.- (Fr. 50.- und Fr. 120.-) gehen zu Lasten des Kreises Calanca. b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Moesa von Fr. 1’200.- gehen zu Lasten des Bezirkes Moesa, welcher A. mit Fr. 2'000.- zu entschädigen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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