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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.03.2006 SB 2005 47

29 marzo 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·927 parole·~5 min·5

Riassunto

Störung des öffentlichen Verkehrs | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 47 Beschluss Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Halter —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Riccardo Visinoni, c/o Advokaturbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. September 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, in Sachen der Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Adhäsionsbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Landolt, Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

2 1. Mit Urteil vom 14. September 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, erkannte das Bezirksgericht Maloja wie folgt: „1. Das gegen Y. wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, Fahren in angetrunkenem Zustand sowie Drohung geführte Strafverfahren wird wegen Zurechungsunfähigkeit des Täters eingestellt. 2. Es wird gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulant-ärztlichpsychiatrische Behandlung im Sinne der Erwägungen angeordnet. 3. Die Adhäsionsklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1'925.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft CHF 7'045.60 - der Gerichtsgebühr CHF 1'000.00 - den Barauslagen des Bezirksgerichts Maloja CHF 25.85 Total CHF 9'996.45 werden vollumfänglich Y. überbunden. 5. X. hat Y. mit CHF 1'271.50 inkl. MWSt. zu entschädigen. 6. C. hat Y. mit CHF 1'271.50 inkl. MWSt. zu entschädigen. 7. M. hat Y. mit CHF 2'457.-- inkl.MWSt. zu entschädigen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung).“ 2. Gegen dieses Urteil erhob X. am 17. November 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Die Ziffer 3, soweit es die Berufungsklägerin betrifft, und die Ziffer 5 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Y. sei zu verpflichten, X. eine Genugtuung von CHF 2'000.-- bzw. nach richterlichem Ermessen zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2004 zu bezahlen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“

3 Die Staatsanwaltschaft von Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2005 auf eine Vernehmlassung. 3. Mit Schreiben vom 6. Januar 2006 reichte der Rechtsvertreter der Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin folgenden, zwischen den Parteien sowie der Z. abgeschlossenen Vergleich mit dem Antrag um Aufnahme des Vergleichs in den Abschreibungsbeschluss ein: VERGLEICH zwischen X., vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Visinoni, Via Retica 26, 7503 Samedan, - Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin und Y., vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Landolt, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, - Adhäsionsbeklagter und Berufungsbeklagter sowie der Z., vertreten durch Herrn O. und Frau B., I. FESTSTELLUNG 1. Zur Zeit ist beim Kantonsgerichtsausschuss ein Berufungsverfahren betr. einer Adhäsionsklage der Berufungsklägerin vom 17. Mai 2005 gegen den Berufungsbeklagten unter der Verfahrensnummer SB 05 / 46/47 hängig. 2. Zwecks abschliessender Regelung der Streitigkeit treffen die Parteien sowie die Haftpflichtversicherung des Adhäsionsbeklagten, die Z., folgende II. VEREINBARUNG 1. Die Z. verpflichtet sich, innert 10 Tagen nach allseitiger vollständiger Unterzeichnung vorliegenden Vergleichs der Berufungsklägerin eine Genugtuungssumme von CHF 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 14. Februar 2004 zu bezahlen. 2. Des Weiteren verpflichtet sich die Z., die in Ziff. 6 [recte: Ziff. 5] des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 14. September 2005 festgesetzte Parteientschädigung zugunsten des Berufungsbeklagten über CHF 1'271.50 inkl. MwSt. direkt diesem bzw. seinem Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Landolt) innert 10 Tagen nach allseitiger vollständiger Unterzeichnung vorliegenden Vergleichs zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich im Gegenzug ausdrücklich, den Betrag gemäss Ziff. 6 [recte: Ziff. 5] des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 14. September 2005 nicht bei der Berufungsklägerin einzufordern, verzichtet m.a.W. auf die ihm zulasten der Berufungsklägerin zugesprochene Forderung.

4 3. Zudem verpflichtet sich die Z., der Berufungsklägerin für ihre anwaltliche Vertretung und Verbeiständung im Strafuntersuchungsverfahren, im Verfahren vor Bezirksgericht Maloja (Proz. Nr. 510-2005-4) und vor Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden (Proz. Nr. SB 05 / 46 47) der Adhäsionsklägerin und Berufungsklägerin total CHF 4'000.-- pauschal inkl. Spesen und MwSt. innert 10 Tagen nach allseitiger und vollständiger Unterzeichnung des Vergleichs zu bezahlen. 4. Nach allseitiger vollständiger Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs zieht die Adhäsionsklägerin ihre Klage vom 17. Mai 2005 und ihre Berufung vom 17. November 2005 beim Kantonsgerichtssausschuss von Graubünden zufolge Vergleichs zurück. Dem Ausschuss wird beantragt, in der Abschreibungsverfügung den Wortlaut des Vergleichs aufzunehmen. Die Kosten der Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden übernimmt direkt die Z.. Der Berufungsbeklagte verzichtet auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung im Berufungsverfahren. Betreffend ausseramtliche Entschädigungen gelten die Ziff. 2 f. oben. 5. Der vorliegende Vergleich wird in 4-facher Ausführung erstellt, nämlich je ein Exemplar für die Vergleichsparteien sowie für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. 25. Januar 2006 2. Februar 2006 Für die Berufungsklägerin: Für den Berufungsbeklagten: sig. RA Fabrizio Visinoni sig. Benedikt Landolt Zürich, 31. Januar 2006 Für die Z.: sig. O. sig. B.“ 4. Mit dem vorstehend wörtlich wiedergegebenen Vergleich haben sich die Parteien über alle streitigen Punkte des Verfahrens SB 05 45/47 gütlich geeinigt. Mit der Aufnahme des Vergleichs in den vorliegenden Beschluss ist das Verfahren - dem Willen der Parteien entsprechend - als durch gerichtlichen Vergleich erledigt abzuschreiben. 5. Die Rechtskraftwirkung eines richterlichen Erkenntnisses beschränkt sich grundsätzlich auf das Dispositiv. Die Erwägungen sind jedoch zu dessen Individualisierung heranzuziehen. Damit erhält der rechtskräftige Abschreibungsbeschluss in Bezug auf die vergleichsweise getroffenen Regelungen auch ohne Aufnahme des Vergleichswortlauts ins Dispositiv die Wirkung eines Urteils (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz 2002, § 157 N 59a).

5 6. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6 Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Adhäsionsklage und die Berufung werden als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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