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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 29.08.2005 SB 2005 27

29 agosto 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,582 parole·~28 min·2

Riassunto

Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 27 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Berufung des Z., Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Patric Caduff, c/o Advocatur Dieter R. Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 19. April 2005, mitgeteilt am 1. Juli 2005, in Sachen des Berufungsklägers betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben:

2 A. Z. ist zusammen mit fünf Schwestern bei seinen Eltern in G. aufgewachsen. Als er 15 Jahre alt war, liessen sich die Eltern scheiden. In F. besuchte er während sieben Jahren die Primar- und während drei Jahren die Realschule. Anschliessend begann er bei der Garage H. in Chur eine zweijährige Lehre als Automonteur, die er jedoch nicht abschloss. Dann arbeitete er von 1984 bis 1988 bei der Firma I. in Chur. Von 1988 bis 1990 betrieb er in Chur selbständig einen Fahrzeugoccasionshandel. Von 1991 bis 1992 arbeitete er als Zuschneider beim J. Von 1992 bis 1998 war er bei der Firma K. als Aufzugsmonteur tätig. Aus gesundheitlichen Gründen verliess er diesen Betrieb und ging danach keiner geregelten Arbeit mehr nach. In der Folge bezog er während zwei Jahren Arbeitslosenunterstützung. Seit Oktober 2000 ist Z. in F. bzw. G. wohnhaft. Er betrieb dort zunächst eine Gärtnerei/Hanfanbau; heute hat sich seine Tätigkeit auf die Bauarbeit verlagert. Sein monatliches Einkommen beläuft sich auf ca. Fr. 4'500.-. Vermögen hat er keines, jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 30'000.-. Z. ist ledig und Vater von drei Kindern. Er hat monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'100.- zu leisten. Das Besuchsrecht wird regelmässig ausgeübt. B. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Z. wie folgt verzeichnet: 06. November 1997 Kreisgerichtsausschuss Chur Fahren in angetrunkenem Zustand und versuchte Vereitelung der Blutprobe; 90 Tage Gefängnis 14. Dezember 1998 Kreispräsident Rhäzüns Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BetmG) und Übertretung des BetmG; sechs Tage Gefängnis bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit 23. Oktober 2001 Kreispräsident Ilanz Vergehen gegen das BetmG; 10 Tage Gefängnis bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 200.- 12. Januar 2004 Kantonsgericht Graubünden Verbrechen gegen das BetmG und Übertretung des BetmG (mehrfache Begehung); 15 Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar mit fünf Jahren Probezeit und Busse von Fr. 100.- C. Im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) weist Z. folgende Einträge auf: 19. März 1987 zwei Monate Führerausweisentzug wegen Angetrunkenheit und Geschwindigkeit

3 22. Mai 1990 13 Monate Führerausweisentzug wegen Angetrunkenheit 12. Februar 1998 16 Monate Führerausweisentzug wegen Angetrunkenheit D. Z. wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren psychiatrisch begutachtet. In ihrem Gutachten vom 4. Januar 2005 gelangt L., Oberärztin Forensischer Dienst der Psychiatrischen Klinik S., O., zur Beurteilung, die Zurechnungsfähigkeit von Z. sei zum Tatzeitpunkt voll erhalten gewesen. Dieser sei nicht trunksüchtig, habe aber Probleme im Umgang mit Alkohol. Zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr erscheine die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt oder eine andere Heilanstalt sowie eine ambulante Behandlung nicht zweckmässig. Z. sei selber der Ansicht, keine Therapien wegen Alkoholproblemen zu benötigen, d.h. nicht therapiebedürftig zu sein. Empfehlenswert sei, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung oder Suchtberatung für die Dauer von mindestens einem Jahr durchzuführen und mittels Schutzaufsicht gemäss Art. 41 Ziffer 2 Abs. 1 StGB zu kontrollieren. E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2005 wurde Z. des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG und des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Ziffer 3 SVG angeklagt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift, ebenfalls vom 3. Februar 2005, folgender Tatbestand zugrunde: „Am 23. Juni 2004 begab sich Z. um ca. 01.00 Uhr in die M. in N., wo er bis ca. 03.15 Uhr Whisky konsumierte. In der Folge beabsichtigte er mit seinem Fahrzeug BMW 525 l, Kennzeichen R., von N. über P. nach O. zu gelangen. Auf der Hauptstrasse in N., im Bereich des „G.s“, wurde der Angeklagte von der Polizei kontrolliert, welche bei ihm Mundalkoholgeruch feststellte sowie, dass er den Führerausweis nicht mitführte. Die Auswertung der in der Folge angeordneten Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen, ergab für die rechtlich relevante Zeit einen Mindestblutalkoholgehalt von 2.53 Gewichtspromille.“ F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in der Ergänzung zur Anklageschrift vom 3. Februar 2005 folgenden Antrag:

4 „1. Z. sei des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG und des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Ziff. 3 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 6 Monaten Gefängnis und Fr. 20.-- Busse zu bestrafen. 3. Die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Januar 2004 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 15 Monaten sei zu widerrufen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ G. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein vom 19. April 2005 nahmen Z. als Angeklagter sowie dessen privater Verteidiger teil. Aus den Akten wurden insbesondere die Anklageschrift (inkl. Ergänzung), das Protokoll der Einvernahme von Z. vom 23. Juni 2004, der Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 27. Juni 2004, die untersuchungsrichterlichen Einvernahmeprotokolle von Z. vom 12. August 2004 und vom 25. Januar 2005, die Leumundsberichte, das Gutachten des Psychiatrischen Dienstes Graubünden vom 6. Januar 2005 sowie die Aktennotiz betr. verbüsste Freiheitsstrafen vom 24. Januar 2005 ganz oder teilweise verlesen. Anlässlich der Befragung durch den Präsidenten bezeichnete sich Z. selber als nicht alkoholabhängig und als nicht therapiebedürftig. Der Strafvollzug wäre für ihn der berufliche Ruin, nachdem es wieder langsam aufwärts gehe. In Chur betreibe er neu eine Bar. Auch die Ausübung des Besuchsrechts seiner Kinder wäre gefährdet oder zumindest stark erschwert. Mit der kontrollierten Alkoholabstinenz – als Voraussetzung für die Wiedererhaltung des Führerausweises – habe er noch nicht begonnen. Den Führerausweis möchte er jedoch wieder haben. Der Rechtsvertreter von Z. erklärte in seinem Plädoyer, er sei vom Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden überrascht, obschon dies bereits die vierte Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sei. Die letzte diesbezügliche Verurteilung liege nun doch bereits acht Jahre zurück. Im psychiatrischen Gutachten werde die Zurechnungsfähigkeit bejaht. Damit sei wohl die Zurechnungsfähigkeit vor dem Alkoholkonsum gemeint. Das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Januar 2004 dürfe nicht allzu stark gewichtet werden, weil kein Weiterzug dieses umstrittenen Urteils erfolgt sei und zudem ein völlig anderes Delikt zu beurteilen gewesen sei. Z. habe die Wirkung der von ihm angeblich getrunkenen zwei Whisky unterschätzt, aber doch gezögert, ob er noch fahren dürfe oder nicht. Anschliessend beantragte der Rechtsvertreter 90 Tage Gefängnis ohne Probezeit und

5 den Verzicht auf den Widerruf der 15 Monate Gefängnis gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Januar 2004. H. Mit Urteil vom 19. April 2005, mitgeteilt am 1. Juli 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein was folgt: „1. Z. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG und des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Ziff. 3 SVG. 2. Dafür wird Z. mit vier Monaten Gefängnis und mit einer Busse von CHF 20.00 bestraft. 3. Die mit Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 12. Januar 2004 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 15 Monaten Gefängnis wird widerrufen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft CHF 2'383.40 Gerichtsgebühren CHF 2'650.00 total CHF 5'033.40 =========== gehen zulasten von Z.. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Verschulden von Z. schwer wiege. Trotz dreimaliger Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand in den Jahren 1987, 1990 und 1997 habe er wieder ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2.53 Gewichtspromille gelenkt, obschon er genau gewusst habe, dass er in seinem damaligen Zustand eigentlich kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen. Z. habe aus seinen früheren Verurteilungen nicht die notwendigen Lehren gezogen und zeige mit seinem Verhalten eine bedenkliche Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Strassenbenützern sowie mangelnde Achtung vor den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts. Zur Begründung des Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe gemäss Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Januar 2004 wurde ausgeführt, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine günstige Prognose sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt seien, zumal die neue Strafe über der in der Regel geltenden Grenze von drei Monaten liege und eine erforderliche begründete Bewährungsaussicht fehle. I. Gegen dieses Urteil erhob Z. mit Eingabe vom 25. Juli 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

6 2. Z. sei mit 3 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Auf den Widerruf der 15 Monate Gefängnis, gemäss Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Januar 2004, sei zu verzichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.“ Zur Begründung macht Z. geltend, dass vorliegend der Zusammenhang der beiden Delikte bei einem Verzicht auf den Widerruf berücksichtigt werden sollte, handle es sich doch beim ersten Delikt um einen Verstoss gegen das BetmG und beim zweiten Delikt um einen Verstoss gegen das SVG. Was die Bewährungsaussicht betreffe, müsse bemerkt werden, dass der letzte Führerausweisentzug nun doch schon acht Jahre zurückliege und das psychiatrische Gutachten eine Zurechnungsfähigkeit bejahe. Ebenfalls wäre ein Strafvollzug für Z. der berufliche Ruin und die Ausübung des Besuchsrechts seiner Kinder wäre gefährdet oder zumindest stark erschwert. Deshalb könne eine günstige Prognose gestellt werden. J. Das Bezirksgericht Hinterrhein verwies mit Schreiben vom 15. August 2005 betreffend der nunmehr eingetretenen Unmöglichkeit der Gewährung der Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges auf das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Januar 2004, mitgeteilt am 25. Juni 2004. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2005 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einreichen. Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichts-

7 verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 141 ff. StPO). b) Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung vom 25. Juli 2005 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). 3. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung vom 25. Juli 2005, dass die von der Vorinstanz unbedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von vier Monaten auf deren drei zu reduzieren sei. a) Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wobei Angetrunkenheit als in jedem Fall als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von (damals) 0.8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt (vgl. Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 55 Abs. 1 SVG). Massgebend für die Tatbestandserfüllung von Art. 91 Abs. 1 SVG ist der im Zeitpunkt der Fahrt im Körper insgesamt vorhandene Alkohol, wobei gleichgültig ist, ob dieser Alkohol im erwähnten Zeitpunkt bereits vollständig ins Blut übergegangen ist oder nicht (vgl. Giger, SVG-Kommentar, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 252/253). Der Berufungskläger ist geständig, am 23. Juni 2004 mit einem Mindestblutalkoholgehalt von 2.53 Gewichtspromille ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Zudem führte er keinen Führerausweis mit sich.

8 b) Gemäss Art. 63 StGB ist bei der Strafzumessung vom Verschulden des Angeklagten auszugehen, wobei das Vorleben, die Beweggründe sowie die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde der Berufungskläger bereits 1987, 1990 und 1997 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt. Am 23. Juni 2004 lenkte er nun erneut ein Fahrzeug und zwar unter massivem Alkoholeinfluss, dies, obwohl er gemäss eigenen Aussagen genau wusste, dass er in seinem damaligen Zustand kein Fahrzeug mehr hätte lenken dürfen und deshalb vorerst auch zögerte. Die Auswertung des Rechtsmedizinischen Instituts des Kantonsspitals St. Gallen ergab für die rechtlich relevante Zeit einen Mindestblutalkoholgehalt von 2.53 Gewichtspromille. c) Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der in Art. 91 Abs. 1 SVG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis oder Busse. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt schwer. Ihm war schon bei Trinkbeginn bekannt, dass er wahrscheinlich mit seinem Fahrzeug nach Hause kehren würde. Wenn er seine Trinkgewohnheiten nicht entsprechend ausrichtete, ist ihm vorzuwerfen, dass er sich bewusst bei einer Blutalkoholkonzentration von 2.53 Gewichtspromille und damit in einem fahruntüchtigen Zustand ans Steuer seines Fahrzeuges gesetzt hat, obwohl es für ihn ein leichtes gewesen wäre, auf diese Fahrt zu verzichten und sich auf eine andere Weise nach Hause zu begeben. Ins Gewicht fällt, dass der Berufungskläger anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. August 2004 zu Protokoll gab, dass er sich nicht in sehr guter Verfassung befunden habe, als er sein Fahrzeug bestieg. Den Grund könne er nicht genau angeben, doch wahrscheinlich sei es eine Kombination von Müdigkeit und Alkohol gewesen. Wenn er dennoch Auto fuhr, setzte er andere Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren aus. Auch wenn der Verkehr zur Nachtzeit erfahrungsgemäss schwächer ist als bei Tag, muss bedacht werden, dass angetrunkene Fahrzeugführer nachts noch stärker behindert werden, da ihre Blendempfindlichkeit grösser, ihre Wahrnehmungsfähigkeit stärker herabgesetzt und das Blickfeld eingeschränkt ist (vgl. BGE 104 IV 37 f.; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 19. April 1999 in Sachen T., SB 99 22). Dies gilt bei einer Blutalkoholkonzentration von 2.53 Gewichtspromille umso mehr. Erheblich straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger in einem strassenverkehrsrechtlichen Rückfall befindet und einschlägig vorbestraft ist. Es ist mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass er am 11. Mai 1996 bereits das dritte Mal ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.94 Gewichtspromille geführt hat und dafür vom Kreisgerichtsaus-

9 schuss Chur am 6. November 1997 zu 90 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Zudem wurde ihm der Führerausweis für 16 Monate entzogen. Vorliegend hat der Berufungskläger seine Verantwortungslosigkeit gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern somit bereits zum vierten Mal an den Tag gelegt. Zudem wirkt straferhöhend, dass Z. nach dem Verfahren vom 12. Januar 2004 vor dem Kantonsgericht Graubünden (Z. nahm an der Verhandlung teil und das Urteil wurde mündlich eröffnet), bereits am 23. Juni 2004 erneut straffällig wurde. Strafschärfend wirken sich der Rückfall gemäss Art. 67 StGB (der Berufungskläger verbüsste durch Leistung gemeinnütziger Arbeit vom 2. bis 10. November 2001 zwei Gefängnisstrafen) sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gemäss Art. 68 StGB aus. Strafmindernd wirken sich das Geständnis und sein grundsätzlich guter allgemeiner Leumund aus. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von vier Monaten erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vorliegend aufgrund der Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und in Anlehnung an die Praxis bei ähnlich gelagerten Fällen als angemessen und eine Reduktion der Strafe auf drei Monate Gefängnis ist nicht angezeigt, zumal der Kantonsgerichtsausschuss Ermessensfragen nur mit Zurückhaltung überprüft und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift. Somit kann festgehalten werden, dass die Berufung in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen ist. d) Zu prüfen bleibt, ob dem Berufungskläger allenfalls der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Objektive Voraussetzung bildet dazu gemäss Art. 41 Ziffer 1 Abs. 1 und 2 StGB, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als 18 Monaten ausgesprochen wurde und der Verurteilte in den letzten fünf Jahren vor der Tat keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens oder Verbrechens verbüsst hat (vgl. Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 93). Dies kann vorliegend ohne weiteres bejaht werden. In subjektiver Hinsicht kann der Richter die Strafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. In diesem Sinne ist zu prüfen, ob dem Berufungskläger eine günstige Prognose für sein künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist für die Bewährungsaussichten in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgebend, wobei aber nicht einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen ist, sondern auch bei Strassenverkehrsdelikten nebst den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Berufungsklägers und seine

10 Aussichten auf Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, um aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob der Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (vgl. BGE 123 IV 112; 118 IV 100 f.; PKG 1993 Nr. 24). Aufgabe des Richters ist die Prüfung, ob dem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten aufgrund der Gesamtumstände nochmals Vertrauen geschenkt werden soll (vgl. Albrecht, Der bedingte Strafvollzug bei Alkohol am Steuer, in: SJZ 1988 S. 97 ff., S. 101). Kann der Richter entsprechendes Vertrauen mit Begründung gewinnen, soll der Vollzug der Strafe aufgeschoben werden (vgl. SB 99 22). Unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens ist massgebend, dass sich der Berufungskläger im strassenverkehrsrechtlichen Rückfall befindet. Er ist am 6. November 1997 zwar das letzte, aber zum dritten Mal wegen Fahren in angetrunkenem Zustand durch den Kreisgerichtsausschuss Chur zu 90 Tagen Gefängnis verurteilt worden und musste seinen Führerschein bereits zum dritten Mal wegen Angetrunkenheit für 16 Monate abgeben. Vorliegend lenkte der Berufungskläger unter massivem Alkoholeinfluss wiederum ein Fahrzeug und setzte sich somit bewusst über gesetzliche Vorschriften hinweg und nahm erneut die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf, obwohl es für ihn ein leichtes gewesen wäre, das strafbare Verhalten zu vermeiden. Bereits zu Trinkbeginn wusste der Berufungskläger, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Auto nach Hause fahren würde. Daraus ist ersichtlich, dass die, auch wenn schon fast acht Jahre zurückliegend, vor dem neuen Delikt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 90 Tagen und der Führerausweisentzug von 16 Monaten sowie die früheren Verurteilungen und Führerausweisentzüge ihre Wirkung verfehlten und keinen Eindruck auf den Berufungskläger gemacht haben. Es ist demnach davon auszugehen, dass ihn diese Strafen nur wenig zu warnen vermochten. Die Umstände der erneuten Tat können ein Anzeichen für Rücksichtslosigkeit bilden und zusammen mit dem Vorleben Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben (vgl. BGE 101 IV 330). Dem Berufungskläger waren die Wirkungen des konsumierten Alkohols angesichts der eigenen Erfahrung bekannt, so dass er sich mit dem erneuten Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz ohne Zweifel ein bedeutendes Mass an Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit vorwerfen lassen muss. Der Berufungskläger zeigt denn auch offensichtlich bei Fahren in angetrunkenem Zustand eine diesbezügliche Charakterschwäche. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Manko im Hinblick auf ein weiteres Verhalten im Strassenverkehr zu einer günstigen Prognose führen soll. Auch der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit kann eine ungünstige Prognose nicht abwenden, selbst wenn dieser den Berufungskläger, wie er selber ausführt,

11 hart treffen wird. Der im Februar 1998 ausgesprochene Entzug des Führerausweises für 16 Monate - und übrigens auch die früheren Führerausweisentzüge - hat gerade aufgezeigt, dass damit ein künftiges Wohlverhalten bei ihm nicht bewirkt werden kann. Folglich bekommen in der Gesamtwürdigung die Anhaltspunkte für eine negative Prognose ein deutliches Übergewicht. Echtes Vertrauen, dass trotz dreimaliger Delinquenz auf gleichem Gebiet aufgrund der Umstände beim vierten Mal Aussicht auf Bewährung besteht, kann bei dieser Konstellation jedenfalls nicht mehr begründet werden. Einen Vertrauen begründenden Tatbeweis in Form einer kontrollierten Alkoholabstinenz hat Z. - wie er vor Vorinstanz zugestand - zudem bislang nicht erbracht. In dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass Z. einer nachdrücklichen Zurechtweisung bedarf, um auf den automobilistisch rechten Weg zu finden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Gefängnisstrafe von vier Monaten erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden aufgrund der Ausführungen und der Gesamtwürdigung der für und wider den bedingten Strafvollzug sprechenden Umstände als gerechtfertigt. 4. Weiter bringt der Berufungskläger vor, dass von einem Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Januar 2004 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 15 Monaten abzusehen sei. a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (vgl. Art. 41 Ziffer 3 Abs. 1 StGB). Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten Fällen stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziffer 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (vgl. Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB). Für ein Absehen vom Widerruf der Gewährung des bedingten Strafvollzuges müssen somit eine positive Prognose betreffend dem künftigen Wohlverhalten und kumulativ ein „leichter Fall“ gegeben sein. Bei der Frage, ob ein Delikt als „leichter Fall“ zu qualifizieren ist, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Strafmass die massgebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 122 IV 156 E. 3c) Durch die Bestimmung eines Strafmasses sollte in der Regel über die Schwere der neuen Tat schon entschieden sein und die objektiven und subjektiven Umstände, soweit sie das Verschulden und damit schlussendlich die Strafe für das spätere Delikt beeinflussen konnten, sind dabei bereits miteinbezogen. Es erscheint deshalb nicht hinderlich, für die Beurteilung eines leichten Falles grundsätzlich auf ein bestimmtes Strafmass abzustellen (vgl. PKG 1994 Nr. 28). Dem Bedürfnis einerseits, keine fixe Grenze für die Bestimmung des leichten Falles festzulegen, andererseits die Ge-

12 samtheit der Tatumstände zu konkretisieren, ist in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB bezeichnet wird. Diese Grenze von drei Monaten ist aber keine starre Regel, von der im Einzelfall nicht abgewichen werden könnte. Ausnahmen sind bei besonderen (objektiven oder subjektiven) Umständen möglich, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Für die Annahme eines leichten Falles trotz einer Strafe von mehr als drei Monaten kann beispielsweise sprechen, dass der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen Strafe für den Täter eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, dass sich der Rückfall erst gegen Ende der Probezeit ereignet hat oder dass seit der neuen Verfehlung verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der Verurteilte sich wohlverhalten hat (vgl. BGE 117 IV 97 E. 3c, S. 102 f.). Ein Abweichen von der Regel ist auch möglich, wenn die Vorstrafe und die neue Verurteilung zwei völlig verschiedene Deliktsbereiche betreffen (vgl. Roland M. Schneider, Basler Kommentar, StGB I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N. 234 zu Art. 41 StGB; SJZ 1996, 130, Nr. 12). Die Annahme eines leichten Falles kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (vgl. BGE 122 IV 97, 156 E. 3c). Das Bundesgericht hat bei einer fünf monatigen Gefängnisstrafe die Hypothese eines leichten Falles noch in Betracht gezogen (vgl. Urteil 6S.340/1999 vom 11.10.1999, E. 2 und 6S.830/1997 vom 2.3.1998, E. 1c, zitiert in Roland M. Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N 235 zu Art. 41 StGB), bei einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten das Vorliegen eines leichten Falles jedoch verneint (vgl. BGE 122 IV 156 E. 3c). Ist kein leichter Fall gegeben, so ist die Gewährung des bedingten Strafvollzuges zwingend zu widerrufen und die Strafe ist zu vollziehen (vgl. BGE 122 IV 156, Regeste). b) Auch in leichten Fällen darf nur dann von der Anordnung des Vollzuges abgesehen werden, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dies bedingt ebenfalls eine günstige Prognose im Sinne von Art. 41 Ziffer 1 StGB, wobei die Wirkungen einer zweiten, vollziehbaren Strafe obligatorisch zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 117 IV 106; BGE 116 IV 178; Rehberg, a.a.O., S. 105). Der Richter hat demnach zusätzlich eine Prognose über das künftige Verhalten des Verurteilten zu stellen, wobei nach konstanter Lehre und Rechtsprechung auf die gleichen Umstände abzustellen ist wie beim Prognoseentscheid gemäss Art. 41 Ziffer 1 StGB (vgl. BGE 98 IV 78 f.; PKG 1994 Nr. 28). Die Prognose muss demnach den Schluss erlauben, der Verurteilte werde sich dauernd, nicht nur während der Probezeit, bewähren. Wenn Umstände, wie z. B. erneutes Verüben eines gleichartigen Delikts

13 die Bewährungsaussichten berühren, sind sie deshalb unter diesem Aspekt zu würdigen, und zwar auch wenn der Fall an sich leichter wäre. c) Vorliegend ist zu beachten, dass der Berufungskläger die Tat vom 23. Juni 2004 während der mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Januar 2004 festgesetzten fünfjährigen Probezeit begangen hat. Es stellt sich nun die Frage, ob beide Strafen zu vollziehen sind oder ob bei dieser Konstellation nur die Gefängnisstrafe von vier Monaten zu vollziehen ist. Das Bundesgericht hat die bessernde Wirkung kurzer Freiheitsstrafen in BGE 116 IV 100 zwar in Frage gestellt, gleichzeitig aber betont, dass der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen gerade bei sozial integrierten Verurteilten, die sich noch nie im Strafvollzug befunden haben, eine Schock- und Warnwirkung hinterlassen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten die mögliche Warnwirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitzuberücksichtigen. Gleiches gilt umgekehrt in Bezug auf die Wirkung des Vollzuges einer Strafe aufgrund des Widerrufes des bedingten Strafvollzuges (vgl. BGE 116 IV 178; 116 IV 97; 100 IV 196). Vorliegend wurde der Berufungskläger für seine neue Tat mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten Gefängnis bestraft. Diese Strafe wurde aufgrund eines strassenverkehrsrechtlichen Rückfalls, erneutes Fahren in angetrunkenem Zustand, ausgesprochen. Angesichts der klaren Sachverhaltslage und unter Würdigung der gesamten Umstände kann festgehalten werden, dass die verhängte Freiheitsstrafe alle rechtlich relevanten Tatumstände und damit insbesondere auch die Schwere des Verschuldens des Berufungsklägers miterfasst. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach das festgesetzte Strafmass von vier Monaten Gefängnis für die Beurteilung eines leichten Falles nicht beiziehbar sein sollte. Wie oben ausgeführt, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB zu qualifizieren, wobei Ausnahmen möglich sind und eine Abweichung zulässig ist, wenn die neue Verurteilung zwei verschiedene Deliktsbereiche betrifft. Der Berufungskläger wurde mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 12. Januar 2004 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 15 Monaten Gefängnis unter der Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt. Diese Verurteilung betraf somit einen anderen Deliktsbereich als das vorliegend zu beurteilende Delikt. Mit dem erneuten Verstoss gegen das Strassenver-

14 kehrsgesetz am 23. Juni 2004 delinquierte der Berufungskläger wie bereits erwähnt innerhalb der von der Strafkammer des Kantonsgerichts festgesetzten Probezeit von fünf Jahren. Die letzte Verurteilung wegen Verletzung der Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes durch den Berufungskläger datiert vom 6. November 1997. Bis zum Zeitpunkt der erneuten Delinquenz am 23. Juni 2004 ist der Berufungskläger zumindest aus strassenverkehrsrechtlicher Sicht nicht straffällig in Erscheinung getreten. Auch wenn die von der Vorinstanz ausgesprochene und vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bestätigte Freiheitsstrafe von vier Monaten Gefängnis über der Grenze von drei Monaten für die Annahme eines leichten Falles liegt, kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich vorliegend um keinen erneuten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt von einem „leichten Fall“ im Sinne von Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB gesprochen werden. Zu beurteilen ist nun, ob für das künftige Verhalten des Berufungsklägers eine günstige Prognose gestellt werden kann, ob also Charakter und Vorleben die Bewährung erwarten lassen. Wie oben ausgeführt (vgl. Erwägung 3. c)), kann dem Berufungskläger unter den vorliegenden Umständen keine günstige Prognose gestellt werden, die für einen bedingten Strafvollzug der viermonatigen Gefängnisstrafe sprechen würde. Gegen einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 15 Monaten kann aber angeführt werden, dass vorliegend immerhin davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungskläger durch den bereits vierten Vorfall betreffend Fahren im angetrunkenen Zustand nun aber doch geprägt sein wird, zumal ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges für sein erneutes Delinquieren nicht mehr gewährt werden kann. Den Umstand, dass die viermonatige Gefängnisstrafe vollzogen wird, darf der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden bei der Prognosestellung miteinbeziehen. Dem Vollzug der viermonatigen Gefängnisstrafe kommt - auch mit Blick auf das soziale Umfeld des Berufungsklägers - eine starke Schock- und Warnwirkung zu. Er führt ein eigenes Geschäft und kann aufgrund seines guten Leumundes (vgl. den Leumundsbericht vom 9. Mai 2003, S. 2) als sozial integriert betrachtet werden. Desweitern wurde dem Berufungskläger der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, was sich bei seiner Berufsausübung stark auswirken wird (vgl. Einvernahmeprotokoll des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 12. August 2004, S. 2). Ebenfalls erschwert ist das Besuchsrecht seiner Kinder. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass ihn der Vollzug der viermonatigen Gefängnisstrafe zweifelsohne beeindrucken wird und er derart deutlich gewarnt werden wird, dass er sich nach dem Strafvollzug in Zukunft wohl verhalten wird. Es bestehen demnach durchaus Aussichten, dass er seine Lehre nun endgültig ziehen wird. Unter diesen Umständen kann vom Gericht

15 die Überzeugung einer günstigen Prognose über ein nach dem Strafvollzug künftiges Wohlverhalten gewonnen werden. Von einem Vollzug der mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Januar 2004 bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 15 Monaten kann daher entgegen der Meinung der Vorinstanz abgesehen werden. Die Probezeit bleibt auch bei Absehen eines Widerrufs weiterhin aufrechterhalten. Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt als begründet und wird gutgeheissen. Die Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils vom 19. April 2005 wird aufgehoben. 5. Verzichtet der Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe, so muss er eine Ersatzmassnahme anordnen (vgl. BGE 100 IV 197, 199 E. 4; 110 IV 5; Roland M. Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N. 244 zu Art. 41 StGB). Wie bereits ausgeführt, kann der Richter gemäss Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB anstelle des Strafvollzuges u.a. die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern. Dem Verurteilten soll noch einmal eine Bewährungschance gegeben werden, wobei die Verlängerung der Probezeit erst mit der Urteilseröffnung beginnt. Die Verlängerung der Probezeit darf erst im Verfahren betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzuges im Sinne einer Ersatzmassnahme in Verbindung mit der Verwarnung Platz greifen, wobei die Dauer der Probezeit auch bei mehreren Verlängerungen die ursprüngliche Probezeit nicht um mehr als die Hälfte überschreiten darf (vgl. Roland M. Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N. 247 ff. zu Art. 41 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 57 f.). Dem Berufungskläger wurde mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Januar 2004 der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von fünf Jahren gewährt. Eine Verlängerung der Probezeit um zweieinhalb Jahre wäre somit gemäss Art. 41 Ziffer 3 Abs. 2 StGB zulässig, zumal die Höchstdauer der Probezeit von fünf Jahren gemäss Art. 41 Ziffer 1 Abs. 3 StGB bei einer Verlängerung unberücksichtigt bleiben kann (vgl. sinngemäss dazu BGE 104 IV 145, 147, E. 2, wo die Probezeit insgesamt sechs Jahre betrug). Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erachtet vorliegend eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre als angemessen, zumal das Verschulden des Berufungsklägers wie bereits ausgeführt schwer wiegt, da er sich in einem strassenverkehrsrechtlichen Rückfall befindet und er erneut mit einem massiven Blutalkoholgehalt ein Fahrzeug gelenkt und eine erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Er hat somit in grober Weise gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verstossen, dies um so mehr, als er um die Folgen seines Handelns wusste und es für ihn ein leichtes gewesen wäre, auf die Fahrt zu verzichten. Die Probezeit wird somit auf

16 insgesamt sieben Jahre verlängert. Zudem muss der Berufungskläger bei erneuter Widerhandlung innerhalb der Probezeit damit rechnen, dass der bedingte Strafvollzug für die mit Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Januar 2004 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 15 Monaten widerrufen würde. 6.a) Bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu beachten, dass der Berufungskläger den Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in den Punkten der Reduktion der Strafe von vier auf drei Monaten und den Verzicht auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe von 15 Monaten Gefängnis gemäss Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Januar 2004 gestellt hat und damit nur im letzten Punkt durchgedrungen ist. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Kanton Graubünden und dem Berufungskläger aufzuerlegen. b) Zur Aussprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist auszuführen, dass die Rechtsmittelinstanz dem Verteidiger eine solche zusprechen kann (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO). Demgegenüber gewährleisten weder das Bundesrecht noch die EMRK einen Anspruch auf Parteientschädigung für den in einem Strafverfahren obsiegenden Rechtsmitteleinleger (vgl. BGE 105 Ia 127 = Pra. 68 1979 Nr. 241; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 29. September 1999 in Sachen U., SB 99 63; Padrutt, a.a.O., S. 412). Bei der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu Lasten des Staates ist vor allem bei leichten Fällen auf dem Gebiete des Strassenverkehrsstrafrechts Zurückhaltung geboten (vgl. PKG 1977 Nr. 63, 1975 Nr. 58). Ob eine solche in Frage kommt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 412). In Würdigung der Berufungsbegründung erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 300.als angemessen, hat doch der Berufungskläger - wie dargelegt - nur teilweise obsiegt.

17 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. Von einem Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 12. Januar 2004 für die Strafe von 15 Monaten Gefängnis, mit einer Probezeit von fünf Jahren, gewährten bedingten Vollzuges wird abgesehen. Die Probezeit wird jedoch um zwei Jahre auf sieben Jahre verlängert. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Z. und des Kantons Graubünden, welcher Z. für das Berufungsverfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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