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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 07.09.2005 SB 2005 26

7 settembre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,112 parole·~21 min·2

Riassunto

Fahren in angetrunkenem Zustand | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 26 (mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Tamara Huwiler, c/o Kistler & Kollegen, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 12. April 2005, mitgeteilt am 24. Juni 2005, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 8. März 1981 in A. (Deutschland) geboren und wuchs zusammen mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern in B. (Deutschland) in geordneten Verhältnissen auf. Dort besuchte er sechs Jahre die Grundschule und vier Jahre die Gesamtschule, welche er mit der Fachoberschulreife mit gymnasieller Zutrittsberechtigung abschloss. In der Folge absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Restaurantfachmann, welche er im Jahre 2000 erfolgreich abschloss. Anfangs 2001 kam er erstmals in die Schweiz, wo er anfänglich im Restaurant C. in D. tätig war. Im Jahr 2002 leistete er in E. 10 Monate Militärdienst. Danach kehrte er in die Schweiz zurück und arbeitet seit Ende 2003 im Sporthotel F. in G. als Kellner. X. erzielt gemäss eigenen Angaben ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'100.- -. Er hat Schulden in der Höhe von ca. Fr. 13'000.--. Seit Mai 2004 lebt X. zusammen mit seiner Freundin und deren Sohn in G.. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) ist X. nicht eingetragen. Beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (Deutschland) ist er mit zwei Eintragungen verzeichnet. Am 21. Februar 2000 wurde ihm wegen Überholens trotz Verbot eine Geldbusse von 80 DM auferlegt. Am 9. August 2000 wurde er sodann wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 60 Tagessätzen à 22 DM verurteilt. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten G., vom 18. Dezember 2004 geht über X. nichts Nachteiliges hervor. Sein Arbeitgeber sei mit den Leistungen und Arbeiten von X. zufrieden und werde ihn aus diesem Grund auch weiterhin beschäftigen. B. Mit Verfügung vom 2. April 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. C. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen vom 12. Juli 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kreispräsidenten Belfort, X. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.-- zu verurteilen. Mit Strafmandat vom 15. September 2004 sprach der

3 Kreispräsident Belfort X. im Sinne des Mandatsantrags schuldig und verurteilte ihn zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 600.--. Gegen diesen Entscheid liess X. am 27. September 2004 Einsprache erheben. Nach ergänzter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden schliesslich mit Verfügung vom 10. März 2005 gegen X. Anklage wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie wegen Art. 4a Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Diese zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Albula erhobene Anklage stützte sich auf folgenden Sachverhalt: „Am 22. Februar 2004 begab sich X. nach Arbeitsschluss im Hotel F. gegen 23.00 Uhr in das Dancing H. in G., wo er sich bis zum 23. Februar 2004 um ca. 03.15 Uhr aufhielt und in der genannten Zeit ca. 1.2 Liter Bier konsumierte. Anschliessend setzte er sich ans Steuer seines Personenwagens I. (D) und fuhr auf der Kantonsstrasse von G. kommend in Richtung J.. Um ca. 03.50 Uhr passierte er in J. mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h einen Engpass und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo er mit der Fassade des Hauses Nr. 17 von K. und danach mit dem auf dem angrenzenden Parkplatz parkierten Fahrzeug von L. kollidierte. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug von L. in den daneben parkierten Wagen von M. geschoben, während sich der Wagen von X. um 90° drehte und in der Fahrbahnmitte zum Stillstand kam. Die in er Folge beim Angeklagten abgenommene Blutprobe ergab gemäss Bericht des Institutes für Rechtsmedizin St. Gallen einen Mindestblutalkoholgehalt von 1.69 Gewichtspromille. Am 23. Februar 2004 wurde X. der ausländische Führerausweis von der Polizei vorläufig aberkannt.“ D. Am 12. April 2005 fand vor dem Bezirksgerichtsgerichtsausschuss Albula die mündliche Hauptverhandlung statt. X. war im Beisein seiner privaten Verteidigerin anwesend; die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine mündliche Vertretung der Anklage. Mit Urteil vom 12. April 2005, schriftlich mitgeteilt am 24. Juni 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Albula wie folgt: „1. X. wird vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. X. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird X. mit 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF 200.-bestraft.

4 Das Depositum in Höhe von CHF 1'000.-- (Empfangsschein 68135 A) wird angerechnet. 4. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft CHF 2'026.90 Kosten des Kreisamtes Belfort für Strafmandatsverfahren CHF 300.00 Gerichtsgebühren CHF 1'800.00 abzüglich Restbetrag des Depositums ./. CHF 800.00 insgesamt CHF 3'326.90 gehen zu Lasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Der Bezirksgerichtsausschuss Albula bejahte zwar die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB, führte jedoch hinsichtlich des Vorlebens von X. aus, dass er im Jahre 2000 vom Amtsgericht A. zu 60 Tagessätzen à DM 22.-- verurteilt worden sei. Das im schweizerischen Recht noch nicht bekannte System der Geldstrafe mit Tagessätzen sei in Deutschland eingeführt worden, um die kurze Freiheitsstrafe zu ersetzen. Daher sei die Vorstrafe aus Deutschland im Zusammenhang mit der Erstellung einer Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wie eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu betrachten. Eine Gesamtwürdigung der für und wider einen bedingten Strafvollzug sprechenden Faktoren führe daher zum Schluss, dass X. keine günstige Prognose gestellt werden könne. Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs sei ihm daher zu verweigern und die ausgefällte Strafe zu vollziehen. E. Gegen dieses Urteil liess X. am 18. Juli 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung einreichen. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 12. April 2005, mitgeteilt am 24. Juni 2005, sei bezüglich der Ziffer 3 (Satz 1) aufzuheben. 2. Es sei X. zu einer bedingten Gefängnisstrafe zu verurteilen. Von einer Busse sei abzusehen. 3. Es sei X. eine Probezeit nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich des jeweils anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes auf die aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Staates.“

5 Als Begründung machte er insbesondere geltend, dass er im Jahre 2000 zwar wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden sei, das Amtsgericht A. jedoch keine Gefängnisstrafe, sondern lediglich Tagessätze ausgesprochen habe. Damit sei die Warnwirkung des Entscheids nicht derart ausgeprägt gewesen, wie wenn er bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Auch habe er nicht erkennen können, dass er im Wiederholungsfall mit einer unbedingten Gefängnisstrafe rechnen müsse, da das Tagsatzsystem nicht dieselbe Wirkung zeige, wie die Verhängung einer kurzen Gefängnisstrafe. Die von der Vorinstanz zur Gefängnisstrafe ausgesprochene Geldstrafe greife in sein Existenzminimum ein, weshalb davon abzusehen sei. F. Das Bezirksgericht Albula verzichtete mit Schreiben vom 20. Juli 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte mit Schreiben vom 21. Juli 2005 mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. September 2005 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden waren der Berufungskläger und seine private Verteidigerin lic. iur. Tamara Huwiler anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Auf Befragen hin führte X. aus, dass er am fraglichen Morgen, weil er die Örtlichkeiten nicht gekannt habe, in die falsche Richtung gefahren sei. Bei der Verengung der Strasse in J. sei er am Steuer eingeschlafen und sodann kollidiert. Das Ergebnis der Blutalkoholprobe anerkenne er vollständig. Dass es überhaupt zu diesem Zwischenfall gekommen sei, führe er auf seine im damaligen Zeitpunkt sehr schwierige berufliche Situation zurück. Heute gehe es ihm besser und er finde den nötigen Halt bei seiner Familie. Ein Auto besitze er zurzeit aus finanziellen Gründen nicht, da er noch immer seine durch den Vorfall entstandenen Schulden zurückzahlen müsse. Die private Verteidigerin betonte, dass X. von Anfang an geständig gewesen sei und sich nicht gegen die Sanktion gewehrt habe. Bezüglich der Frage des bedingten Strafvollzugs gelte es zu berücksichtigen, dass dieser auch bei einer einschlägigen Vorstrafe nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden müsse. Vielmehr sei auch hier im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Das Tagsatzsystem in Deutschland lasse sich nicht mit einer kurzen Gefängnisstrafe vergleichen, weshalb auch die Warnwirkungen eines solchen Entscheides deutlich geringer seien. Auf die Aussprechung einer Busse sei zu verzichten, weil X. in sehr knap-

6 pen finanziellen Verhältnissen lebe und eine Busse daher in sein Existenzminimum eingreifen würde. In seinem Schlusswort beteuerte X. nochmals sein Bedauern über den Vorfall. Er wolle inskünftig ein Vorbild für sein Kind sein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im Rahmen der richterlichen Befragung und des Plädoyers sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Der Berufungskläger anerkennt den ihm zur Last gelegten Sachverhalt sowie dessen Subsumtion unter die Normen des Strassenverkehrsrechts vollumfänglich. Er beantragt jedoch den Aufschub der vom Bezirksgerichtsausschuss Albula ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen und das Absehen von einer Busse. Die vorliegende Berufung richtet sich somit ausschliesslich gegen die Strafzumessung (Busse) und gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, weshalb auf die rechtliche Qualifikation der begangenen Verkehrsregelverstösse nicht weiter einzugehen ist. 3. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen aber nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefäng-

7 nisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine solche Freiheitsstrafe verbüssen musste und beim hier zu behandelnden Fall eine Strafe von weniger als 18 Monaten verhängt wurde, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. In subjektiver Hinsicht wird vom Verurteilten eine innere und infolgedessen dauernde Besserung verlangt. Er muss durch die Warnungsstrafe von Verbrechen oder Vergehen schlechthin abgehalten werden, nicht nur in Bezug auf Strafhandlungen von der Art, welche zur Beurteilung stehen (Roland M. Schneider, Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N. 69 f. zu Art. 41). Der Richter hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei steht ihm ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu beachten. Es ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198 mit weiteren Hinweisen). Der Richter soll sich ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit machen. Nur eine bestimmte Aussicht auf wirkliche und dauernde Besserung rechtfertigt es, den Strafvollzug zurücktreten zu lassen. Der Richter muss begründetes Vertrauen haben, dass der Verurteilte in Zukunft dauernd - und nicht nur während der Probezeit - einen klaglosen Lebenswandel führen werde. Da die Zukunft naturgemäss mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist und selbst eine umfassende und sehr intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit eine absolut verlässliche Voraussage nicht ermöglicht, steht somit die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotzt unsichererer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden darf (PKG 1993 Nr. 24). a) Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund. Zu Ungunsten des Berufungsklägers spricht der Umstand, dass er bereits im Februar 2000 wegen Überholens trotz Verbots zu einer

8 Geldbusse von 80 DM und im August 2000 wegen vorsätzlicher Gefährdung des Strassenverkehrs durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 60 Tagessätzen à 22 DM verurteilt wurde. Zur letzten Vorstrafe führte die Vorinstanz aus, das in der Schweiz im geltenden Recht noch nicht bekannte System der Geldstrafe mit Tagessätzen sei in Deutschland eingeführt worden, um die kurze Freiheitsstrafe zu ersetzen. Daher sei die Vorstrafe aus Deutschland im Zusammenhang mit der günstigen Prognose wie eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zu betrachten. Dies umso mehr, als dem Strafbescheid des Amtsgerichts A. eine der vorliegend zu beurteilenden Straftat vergleichbare Handlung zugrunde gelegen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die einschlägige Vorstrafe bei der Prognosestellung durchaus als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, zumal zwischen jener Verurteilung und der heute zu beurteilenden Tat nur knapp vier Jahre liegen. Dennoch kann die in Deutschland ausgefällte Sanktion in Form einer Geldstrafe gemäss geltendem Tagessatzsystem nicht mit einer bedingten Freiheitsstrafe gleichgesetzt werden, da diese eine Sanktion eigener Art darstellt und Grundsätze, die für die bedingte Freiheitsstrafe gelten, nicht unbesehen übernommen werden können. So darf nach der Praxis des Bundesgerichts davon ausgegangen werden, dass eine als Busse ergangene Sanktion nicht eine Warnung gleichen Gewichts darstellt, wie eine mit einer Freiheitsstrafe bestrafte Vortat (BGE 115 IV 81 f. in Pra 78 (1989) Nr. 257 S. 920). Dennoch wirkt sich die Vorstrafe im Hinblick auf die Prognose in erhöhtem Mass negativ aus, zumal auch der in diesem Zusammenhang verhängte Führerausweisentzug von 15 Monaten den Berufungskläger nicht davon abhalten konnte, erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Jedoch gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass auch einschlägige Vorstrafen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht notwendigerweise ausschliessen (Schneider, a.a.O., N. 90 zu Art. 41). Eine wichtige Rolle kommt im Rahmen der Prognoseprüfung in Bezug auf das Vorleben auch dem Leumund zu. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten G., vom 18. Dezember 2004 (act. 32) geht hervor, dass die Lebensführung und das allgemeine Verhalten von X. bis anhin zu keinen Beanstandungen führte. Die Abklärungen beim Arbeitgeber hätten zudem ergeben, dass dieser mit den Leistungen und Arbeiten von X. zufrieden sei und er ihn aus diesem Grund auch weiterhin im Hotel/Restaurant F. in G. beschäftigen werde. Ausser den erwähnten strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen ist X. bis zum jetzigen Zeitpunkt nie negativ aufgefallen. Dieser gute persönliche Leumund ist bei der Prognosestellung positiv zu berücksichtigen.

9 b) Auch aus dem Charakter des Verurteilten lassen sich im Einzelfall massgebliche Schlüsse auf sein künftiges Verhalten ziehen. Gegen eine günstige Prognose spricht hierbei gemäss Praxis des Bundesgerichts die Einsichtslosigkeit des Täters als Ausdruck der absoluten Überzeugung, im Recht zu sein, und damit der Unfähigkeit, sich in Frage zu stellen. Dazu gehört auch die fehlende Einsicht in die Notwendigkeit, seinem kriminellen Handeln endgültig ein Ende zu setzen; fehlende Einsicht manifestiert sich auch in haltlosem Leugnen. Einsicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (vgl. zum Ganzen Schneider, a.a.O., N. 98 zu Art. 41 mit Verweisen auf die Praxis des Bundesgerichts). X. hat sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ und einsichtig gezeigt und auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. September 2005 mehrfach beteuert, dass er einen grossen Fehler begangen habe, den er sehr bereue. Auch sein Verhalten nach der Tat deutet auf Einsicht und Reue hin. So hat er die Verantwortung für den Unfall auf sich genommen und ist bemüht, den entstandenen Schaden abzubezahlen. Des Weiteren führte er aus, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in einer schwierigen beruflichen Situation befunden habe, welche sich jedoch zwischenzeitlich verbessert habe. Er habe aber aus dem Vorfall gelernt und reagiere heute anders auf berufliche Schwierigkeiten; insbesondere gehe er auf Leute zu und spreche allfällige Probleme an. Auch finde er Halt bei seiner Familie. Diese Einsicht in sein fehlerhaftes Verhalten und die Stabilisierung im sozialen Umfeld des Berufungsklägers sind ebenfalls positiv zu werten. c) Art. 41 Ziff. 1 StGB nennt als Kriterien für die Feststellung des künftigen Wohlverhaltens nur das Vorleben und den Charakter des Verurteilten. Zu beachten sind aber ferner auch die Tatumstände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat. Beides lässt Rückschlüsse auf die im Gesetz erwähnten Gesichtspunkte sowie auf Einsicht und Reue zu. Im Zusammenhang mit den konkreten Tatumständen ist negativ zu berücksichtigen, dass es keine zwingenden Gründe für die Fahrt unter starkem Alkoholeinfluss gab und diese somit - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - ohne Weiteres hätte unterbleiben können. Ebenfalls negativ ins Gewicht fällt auch der Umstand, dass bei X. - wie auch bereits beim Vorfall vom Mai 2000 - ein erheblicher Blutalkoholgehalt festgestellt wurde. Jedoch ist, was den Alkoholkonsum von X. betrifft, auszuführen, dass der Blutalkoholgehalt, der nach dem vorliegend zu beurteilenden Unfall bei ihm gemessen wurde, mit mindestens 1.69 Promille zwar sehr hoch war, jedoch keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung bestehen. Gemäss eigenen Angaben konsumiert er nur unregelmässig Alkohol; vorwiegend abends im Ausgang. Seit er aber eine Familie habe, gehe er nach der Arbeit nach Hause und nicht mehr in den Ausgang. Auch ist zu berücksichtigen, dass

10 es seit dem Unfall im Februar 2004 zu keinen weiteren Zwischenfällen dieser Art gekommen ist. Dementsprechend sind gegenüber dem Berufungskläger auch keine Weisungen bezüglich Alkoholabstinenz zu erteilen. Dieser Umstand darf X. jedoch auch nicht zum Nachteil gereichen, zumal das Bundesgericht in BGE 128 IV 193 E. 3c S. 200 ausführte, dass eine günstige Prognose dann gerechtfertigt sei, wenn beispielsweise die Alkoholabstinenz nach der Weisung regelmässig durch einen unabhängigen Facharzt überprüft werde und wenn überdies sichergestellt sei, dass der Betroffene jederzeit zu einer unangemeldeten Kontrolle aufgeboten werden könne. Im vorliegenden Fall sind diese Massnahmen nicht erforderlich, weshalb X. nicht schlechter gestellt werden darf als eine Person, welcher aufgrund von Anzeichen einer Suchtgefährdung eine kontrollierte Alkoholabstinenz auferlegt wurde. Berücksichtigt werden darf auch, dass X. derzeit kein Auto besitzt. Gleichwohl besteht zwar objektiv die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu lenken, doch gibt X. damit zum Ausdruck, dass er dies einstweilen nicht zu tun gedenkt. d) Nach dem Dargelegten kann im Sinne einer Gesamtwürdigung festgehalten werden, dass die einschlägige Vorstrafe und die Tatumstände zwar als ungünstig zu gewichten sind, jedoch konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass X. nun gewillt ist, seine Lehren aus dem Vorfall zu ziehen und durch die Auferlegung einer bedingten Gefängnisstrafe von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Ergebnis, dass dem Berufungskläger gerade noch eine günstige Prognose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so dass X. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges für die ihm auferlegte Gefängnisstrafe von 30 Tagen gewährt werden kann. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen. 4. Schiebt der Richter den Strafvollzug auf, so setzt er dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Insbesondere sind Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Gefahr der Rückfälligkeit zu beurteilen. Je grösser die Rückfallgefahr, umso länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122). Wie bereits ausgeführt, sprechen die Vorstrafen sowie die Tatumstände gegen eine günstige Prognose. Dem ist insofern Rechnung zu tragen, als die Probezeit vorliegend auf vier Jahre anzusetzen ist.

11 5. In einem weiteren Punkt beanstandet der Berufungskläger die von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochene Busse von Fr. 200.--. Da er immer noch die aus dem Unfall entstandenen Schulden abzubezahlen habe und zudem seine Freundin finanziell unterstütze, greife die Busse in sein Existenzminimum ein. Unter diesen Umständen sei von einer Busse abzusehen. Art. 90 Ziff. 2 SVG sieht als Strafrahmen Gefängnis oder Busse bis Fr. 40’000 (Art. 48 Ziff. 1 StGB) vor. Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter gestützt auf Art. 50 Ziff. 2 StGB in jedem Fall beide Strafen miteinander verbinden (BGE 120 IV 67 E.2b S. 71). Bei der Bussenbemessung ist von Art. 63 und 48 StGB auszugehen. Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schreibt dem Richter im Weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2 StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die auszufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Umstände festzusetzen. Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet der Richter nach seinem Ermessen (BGE 119 IV 10 E.4b S. 13 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, wiegt das Verschulden des Berufungsklägers schwer. So verursachte er zum zweiten Mal innerhalb von vier Jahren, unter starkem Alkoholeinfluss stehend, einen Verkehrsunfall. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, X. neben der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe auch noch eine Busse aufzuerlegen. Gemäss eigenen Angaben erzielt X. ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'100.--. Jedoch resultiert aus dem Unfall nach wie vor eine Restschuld von Fr. 13'000.--, die er in monatlichen Raten von jeweils Fr. 900.-- abzubezahlen hat. Daneben unterstützt er seine Lebenspartnerin und deren Kind. Aus diesen Gründen erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene und gegenüber dem Antrag in der Ergänzung der Anklageschrift reduzierte

12 Busse von Fr. 200.-- als den persönlichen und finanziellen Verhältnissen von X. angemessen. 6.a) Bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu beachten, dass der Berufungskläger im wesentlichen Punkt, nämlich der Gewährung des bedingten Strafvollzugs durchgedrungen und nur im Nebenpunkt bezüglich der Höhe der Busse unterlegen ist. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. b) Zur Aussprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist auszuführen, dass die Rechtsmittelinstanz dem Verteidiger eine solche zusprechen kann (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO). Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und des für das Berufungsverfahren erforderlichen Aufwands erscheint vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen.

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird wie folgt ergänzt: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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