Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Oktober 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 24 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Strafkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Théo Portmann, Alexanderstrasse 1, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 24. Mai 2005, mitgeteilt am 23. Juni 2005, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., Z., und U., Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Riedi, Hartbertstrasse 11, Chur, betreffend Ehrverletzung, hat sich ergeben:
2 A. 1. Am 25. März 2004 fand in Chur die 48. ordentliche Mitgliederversammlung der A. statt. Sie wurde präsidiert von. B., der das Amt des Präsidenten ein Jahr zuvor von seinem verstorbenen Vorgänger, Dr. med. C., übernommen hatte. Das Protokoll führte der langjährige Sekretär lic. iur. X.. Im Rahmen der Diskussion des Jahresberichtes wurde dem Vorstand vorgeworfen, er habe im Zusammenhang mit der Entlassung zweier Mitarbeiterinnen einen vermeidbaren Prozess geführt, was viel Geld gekostet habe. Ferner wurden die Bezüge des Vorstandes, die zwischen 12'000 und 18'000 Franken nebst Spesen betragen haben sollen, als ungerechtfertigt hoch gerügt. Schliesslich wurde dem Jahresbericht auf Antrag von Pfarrer D. die Genehmigung versagt. Bei der Behandlung der Jahresrechnung verwies der Revisor E. vorerst auf seinen schriftlichen Bericht, in welchem beantragt worden war, die Jahresrechnung sei zu genehmigen und es sei der Vorstand zu entlasten. In der Folge kam der Revisor auf die schon bei der Behandlung des Jahresberichtes erhobenen Beanstandungen zurück und er stellte auch die Zweckmässigkeit des Krebsregisters in Frage. Zusammen mit D. beantragte er darauf die Ablehnung der Jahresrechnung, welchem Antrag die Versammlung entsprach. Der Vorstand trat darauf in corpore zurück. 2. In der Folge wurde auf den 26. Mai 2004 eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der zurückgetretene Vorstand war an dieser durch Dr. B. und Rechtsanwalt X. vertreten; als Tagespräsident amtete U.. Dieser stellte die Mitglieder vor, die sich bereit erklärt hatten, einen neuen Vorstand zu bilden; die Vorgeschlagenen wurden darauf auch gewählt. X. verlas eine Stellungnahme und verliess anschliessend das Lokal, worauf sich U. und B. an die Anwesenden wandten. 3. Das Bündner Tagblatt berichtete in einem von der Journalistin Y. geschriebenen Artikel vom 28. Mai 2004 unter der Schlagzeile „Der Ex-Präsident wurde in den Dreck geritten“ über die ausserordentliche Mitgliederversammlung der A.. Dem Titel folgte hervorgehoben die Aussage, die A. habe wieder einen Vorstand. Dieser habe nun die Statuten zu revidieren und Reglemente zu den Spesen sowie Pflichtenhefte zu erlassen; das beanstandete Verhalten des alten Vorstandes werde von einer Kommission untersucht. Unter dem Untertitel „Machenschaften“ prüfen wurde festgehalten, der Antrag eines Mitgliedes, die „Machenschaften des zurückgetretenen Vorstands“ von einer dreiköpfigen Untersuchungskommission „unter die Lupe nehmen zu lassen“, habe ein grosses Mehr gefunden. Schliesslich wurde wörtlich ausgeführt:
3 „Wie Tagespräsident U. am Mittwoch sagte, tut ihm bei der ganzen Angelegenheit der nach nur einem Jahr scheidende Präsident leid. B. habe von Anfang an „das Heft aus der Hand gegeben“ und sei vom langjährigen Sekretär X. in den Dreck geritten worden. B. bestätigte diese Aussage.“ 4.a) X. fühlte sich durch den oben zitierten Vorwurf, er habe den ehemaligen Präsidenten in den Dreck geritten, in seiner Ehre verletzt. Er wandte sich umgehend an die Redaktion der Südostschweiz und an Y. und verlangte eine sofortige Bestätigung, dass sein Statement publiziert werde und behielt sich alle Rechte eines weiteren Vorgehens ausdrücklich vor. Sein Faxschreiben wurde an den zuständigen Chefredaktor des Bündner Tagblattes, Z., weitergeleitet, der von X. eine Ausfertigung des Statements verlangte und sowohl die Prüfung der Angelegenheit als auch eine Antwort in Aussicht stellte; das Statement wurde ihm gleichentags übermittelt. Auch unmittelbar nach Erscheinen des fraglichen Artikels im Bündner Tagblatt schrieb Dr. B. der Redaktion. Er hielt fest, die Titulierung „Der Ex-Präsident wurde in den Dreck geritten“ stamme nicht von ihm und könne folglich auch nicht von ihm bestätigt worden sein. Nachdem Rechtsanwalt X. die Versammlung verlassen habe, sei ihm vom Tagespräsidenten, U., suggeriert worden, das Heft von Anfang an aus der Hand gegeben zu haben. Er habe ihm geantwortet, dass er das Präsidium im Sinne des verstorbenen Vorgängers weitergeführt habe. Die alte Crew mit Rechtsanwalt X. und F. habe während eines Jahrzehnts für die A. hervorragende Arbeit geleistet; er fühle sich verpflichtet, dem alten Vorstand für seinen Einsatz zu danken und erwarte von der Redaktion, dass auf die hetzerische Überschrift eine entsprechend gross gedruckte Korrektur in der morgigen Ausgabe erfolge. b) Chefredaktor Z. liess X. in einer E-Mail-Mitteilung vom 1. Juni 2004 wissen, er habe als erste Massnahme eine Korrigenda publiziert, sei aber bereit, ihm für die Darlegung seiner Sicht der Dinge mehr Platz einzuräumen. Falls dies in der Form einer Gegendarstellung erfolgen sollte, bitte er, sich auf die nach seiner Sicht falschen Anschuldigungen und Darlegungen im Zeitungsbericht zu konzentrieren. Für eine grundsätzliche Darstellung stelle er ihm gerne die Leserbriefseite zur Verfügung, die von der Leserschaft stark beachtet werde. Falls er sich durch den Beitrag im Bündner Tagblatt verletzt fühlen sollte, tue ihm dies leid und er entschuldige sich dafür. Y. habe sich bemüht, einen fairen und ausgewogenen Bericht
4 zu verfassen. Dass die angegriffenen Personen über den Bericht trotzdem nicht glücklich seien, könne er gut nachvollziehen. In der Ausgabe des Bündner Tagblatts vom 3. Juni 2004 wurden auf der Leserbriefseite die Stellungnahme B.s vom 28. Mai 2004 und diejenige Rechtsanwalt X.s vom 31. Mai 2004 zum Interview Y.s mit E. im Wortlaut publiziert. Eine Entschuldigung blieb allerdings aus. B. Am 14. Juni 2004 reichte X. beim Kreisamt Chur eine Strafklage gegen U., Y. und Z. ein. Er beantragte: „1. Die Beschuldigten seien wegen Ehrverletzung gemäss den Artikeln 173 ff des Schweizerischen Strafgesetzbuches schuldig zu sprechen. 2. Dafür seien sie mit einer Gefängnisstrafe von je 10 Tagen zu belegen und zusätzlich zur Zahlung einer Busse in der Höhe ihres jeweiligen Monatsgehalts zu verpflichten. 3. Ferner seien die Beschuldigten zu verpflichten, mir eine Genugtuungssumme in der Höhe von je Fr. 10'000.--, solidarisch untereinander haftend, zu bezahlen. 4. Chefredaktor Z. und Redaktorin Y. seien zu verpflichten, das Dispositiv des Strafurteils innert 5 Tagen seit dessen Rechtskraft sowohl im Bündner Tagblatt als auch in der Südostschweiz zu publizieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschuldigten.“ Der Strafkläger machte geltend, die Beschuldigten hätten ihn mit ihrer an die Öffentlichkeit gerichteten Erklärung in seiner Ehre krass verletzt. Erstens habe er Dr. B. nicht in den Dreck geritten und zweitens habe dieser solcherlei auch nicht bestätigt. Mit ihrer Schlagzeile hätten die Beschuldigten sinngemäss geäussert, dass er einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit offenbart habe. Das ihm von den Verzeigten unterstellte Verhalten wäre charakterlich absolut unanständig und würde den Ruf erfüllen, sich nicht als ehrbarer Mensch zu verhalten. Die schreibende Redaktorin und der zusätzlich verantwortliche Chefredaktor hätten die Erklärung von U. mit dem Mittel der Presse verbreitet, ihn damit absichtlich als zwielichtige Person dargestellt und ihn so dem Unwillen und der Verachtung der Öffentlichkeit ausgesetzt; das bekomme er jetzt täglich zu spüren. C. 1. Am 5. Juli 2004 fand vor dem Kreispräsidenten von Chur die Sühneverhandlung statt. Es konnte dabei keine Einigung erzielt werden, so dass diese als
5 gescheitert erklärt und das ordentlichen Verfahren eingeleitet wurde. Der Strafkläger verzichtete noch in der Sühneverhandlung auf die Einreichung einer Klageergänzung. Innert erstreckter Frist reichten darauf die Beschuldigten ihre Stellungnahme ein. Sie stellten das folgende Rechtsbegehren: „1. Auf die Klage gegen Z. sei nicht einzutreten; eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Klagen gegen Y. und U. seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Ergebnis der von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung der A. vom 26. Mai 2004 eingesetzten Untersuchungskommission vorliegt. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zulasten des Klägers.“ Zur Begründung wurde vorgebracht, die Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorkommnisse hätten ihren Ursprung vor der Präsidialzeit von Dr. B.. Unter diesem Aspekt habe U. diesen mit guten Gründen als Opfer erachtet, sei er doch in die Sache wegen Ereignissen verwickelt worden, die nicht durch ihn verursacht worden seien. Er habe das Präsidium eines Vereins übernommen, dessen mehrjährige Geschäfts- und Finanzpolitik heute auch ihn belaste. Er werde mit der Geschäftsführung, an welche erhebliche Vorwürfe adressiert worden seien, in den gleichen Topf geworfen. Tatsache sei, dass anlässlich der ersten von Dr. B. präsidierten Mitgliederversammlung das Protokoll, der Geschäftsbericht, die Rechnung und das Budget abgelehnt worden seien und dem Vorstand die Entlastung verweigert worden sei. Dies stelle für den Präsidenten eine grosse Niederlage dar. Übermässige oder nicht offen gelegte Geldbezüge würden als „Dreck“geschäfte bezeichnet. Dies gelte auch, wenn im Zusammenhang mit gemeinnützigen Organisationen von übermässigen Entschädigungen die Rede sei. Diese Vorwürfe stünden im Raum und seien Gegenstand der Untersuchung. Insofern entsprächen die beanstandeten Äusserungen der Wahrheit, was die beschlossene Untersuchung bestätigen werde. Das Gerichtsverfahren sei daher zu sistieren, bis der fragliche Bericht vorliege. 2. Nach durchgeführter Untersuchung versetzte der Kreispräsident die Beschuldigten durch Anklageverfügung vom 14. Februar 2005 in Anklagezustand und überwies die Sache zur Beurteilung an den Bezirksgerichtsausschuss Plessur. Der Bezirksgerichtspräsident ordnete die Edition des Schlussberichts der Mitglieder-Untersuchungskommission vom 29. März 2005 an. Dieser wurde vom Präsidenten der A. eingereicht, wogegen der Rechtsvertreter des Strafklägers anlässlich der Hauptverhandlung nicht remonstrierte.
6 D. Mit Urteil vom 24. Mai 2005 erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur: „1. Y., Z. und U. werden von der Anklage der Ehrverletzung nach Art. 173 ff. StGB freigesprochen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Kreisamtes von CHF 1'060.— (Sühneverfahren CHF 260.-- und Untersuchungskosten CHF 800.--) sowie jene des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von CHF 3'500.-- gehen vollumfänglich zu Lasten des Strafklägers. Letztere werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Strafkläger hat ausserdem die Strafbeklagten mit CHF 5'000.- - zuzüglich 7.6% MWSt ausseramtlich zu entschädigen. 4. Rechtsmittel… 5. Mitteilung an …“ E. Gegen dieses Urteil liess X. am 14. Juli 2005 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären. Er stellte das Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Straf- und Berufungsbeklagten seien wegen Ehrverletzung schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 3. Ferner seien die Straf- und Berufungsbeklagten zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Genugtuungssumme von je CHF 1'000.--, eventuell eine solche in der Höhe richterlichen Ermessens, zu bezahlen. 4. Des Weiteren sei Chefredaktor Z. zu verpflichten, das Dispositiv des Strafurteils innert fünf Tagen seit dessen Rechtskraft sowohl im „Bündner Tagblatt“ als auch in der „Südostschweiz“ zu publizieren. 5. Alsdann seien die Kosten des Kreisamtes Chur sowie des Bezirksgerichtsausschusses Plessur den Straf- und Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und diese seien zu verpflichten, dem Strafund Berufungskläger für die vorinstanzlichen Verfahren CHF 5'000.-- zu bezahlen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungs-verfahren zu Lasten der Straf- und Berufungsbeklagten.“ Die Straf- und Berufungsbeklagten liessen in ihrer Berufungsantwort vom 29. August 2005 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklä-
7 gers beantragen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: I. Gegen Urteile des Bezirksgerichtsausschusses in Ehrverletzungssachen können die Parteien gemäss Art. 168 Abs. 1 StPO Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss erheben. Die Formalitäten der Berufung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über das Berufungsverfahren im Sinne der Art. 141 ff. StPO (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Seite 423, Ziff. 8.1). Die Berufung ist demnach innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides beim Kantonsgerichtsausschuss unter Beilage des angefochtenen Urteils in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diese Erfordernisse sind prozessual von erheblicher Bedeutung, richten sich doch der Umfang und der Inhalt der Prüfungsbefugnis des Kantonsgerichtsausschusses nach dem Inhalt der Berufungsschrift, also nach dem Willen des Berufungsklägers. Die vom Gesetz vorgeschriebene Begründungspflicht dient somit dazu, die ordnungsgemässe, rationelle und ökonomische Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Es kann somit nicht von überspitztem Formalismus gesprochen werden, wenn eine ausreichende Begründung der Berufung verlangt wird (PKG 1980 Nr. 31). Als Folge dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Berufungsinstanz nur überprüfen darf, was in der Rechtsschrift des Berufungsklägers gerügt worden ist. Enthält das angefochtene Urteil eine Mehrfachbegründung, so muss sich der Berufungskläger mit jedem im erstinstanzlichen Entscheid enthaltenen Argument auseinandersetzen und dartun, dass das Urteil nach jeder dieser Begründungen nicht haltbar ist. Insofern verhält es sich im strafrechtlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO gleich wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Kälin (Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 368 Bst. f) hält in diesem Zusammenhang fest, wenn der Beschwerdeführer nicht darlege, dass der angefochtene Entscheid nach jeder der vorgebrachten, voneinander unabhängigen Begründungen verfassungswidrig sei, anerkenne er stillschweigend die Richtigkeit der nicht kritisierten Entscheidgründe, und ihre Überprüfung sei dem Bundesgericht in diesem Falle nicht möglich. Es könne den Hoheitsakt auch dann nicht aufheben, wenn sich die Begründungen, die der Beschwer-
8 deführer ausdrücklich ablehne, als verfassungswidrig erweisen sollten. Eine Beschwerdeschrift, die sich nicht mit allen Begründungen auseinandersetze, auf denen der Hoheitsakt beruhe, sei daher nicht geeignet, seine Verfassungswidrigkeit darzulegen und erfülle die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, so dass das Bundesgericht auf eine solchermassen unzureichend begründete Beschwerde nicht eintreten könne. Nach diesen Gesichtspunkten ist im Folgenden auch die vorliegende strafrechtliche Berufung zu beurteilen. II. 1. a) Mit Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 StGB stellte sich der Bezirksgerichtsausschuss auf den Standpunkt, das von Y. in dem vom Strafkläger beanstandeten Artikel des Bündner Tagblattes vom 28. Mai 2004 wiedergegebene Zitat, Präsident B. sei von X. „in den Dreck geritten“ worden, werde vom Durchschnittsleser, auf dessen Verständnis abzustellen sei, als sinngemässer Ausdruck für „in Schwierigkeiten bringen“ verstanden. Aus dem Kontext des Artikels gehe hervor, dass dem Strafkläger weder ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Vorwurf gemacht, noch ein Urteil über Eigenschaften gefällt werde, die ihn als Mensch verächtlich machten und seinen Charakter in ein ungünstiges Licht rücken könnten. Es werde auch nicht Bezug genommen auf seine Berufsausübung als Rechtsanwalt, eine Verletzung der damit verbundenen Standespflichten oder gar auf seine Privatperson. Die Äusserung sei also nicht geeignet, den Ruf des Strafklägers zu schädigen und ihn als nicht ehrbaren, charakterlich nicht einwandfreien und anständigen Menschen darzustellen. Damit fehle es bereits in objektiver Hinsicht an einer mit dem Mittel der Druckerpresse begangenen üblen Nachrede. In der Berufung begegnet der Strafkläger dieser Betrachtungsweise der Vorinstanz mit der Begründung, zwischen „Schwierigkeiten“ und „Dreck“ bestehe ein grosser sprachlicher Unterschied. Während der erste Begriff auf objektive Widrigkeiten schliessen lasse, verstehe man unter dem zweiten Ausdruck materiellen oder moralischen Schmutz und „reiten“ bedeute in diesem Zusammenhang jemanden fremdbestimmen. Wer jemanden in den Dreck reite und nicht bloss in Schwierigkeiten bringe, sei kein charakterlich anständiger Mensch. Wenn der Urheber der ehrverletzenden Äusserung sodann zusätzlich und wahrheitswidrig vorgebe, der Adressat habe die Injurie als zutreffend quittiert, begehe er gleich eine doppelte Rechtsverletzung. b) Mit diesen Ausführungen setzt sich der Berufungskläger mit einem der von der Vorinstanz zur Begründung, weshalb nach ihrer Auffassung der Tatbestand
9 der üblen Nachrede nicht erfüllt sei, angeführten Argumente auseinander. Nun erschöpft sich die Argumentation des Bezirksgerichtsausschusses aber nicht in diesen Bemerkungen zur Frage, ob objektiv überhaupt eine ehrenrührige Behauptung seitens der Beschuldigten vorliegt. Die Vorinstanz führt vielmehr mehrere Eventualbegründungen an, welche nach ihrer Auffassung zu einem Freispruch führen müssten, selbst wenn die vom Strafkläger beanstandeten Passagen im fraglichen Zeitungsartikel als ehrverletzend zu qualifizieren wären. So wird im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung ausgeführt, Y. könne sich auf den ungeschriebenen, aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen berufen, der es den Journalisten ermöglichen soll, im Rahmen einer wahrheitsgetreuen Berichterstattung über öffentlich interessierende Vorgänge zu berichten, auch wenn Gegenstand solcher Geschehnisse ehrverletzende Äusserungen oder Gerüchte seien. Die A. finanziere nicht nur ihre Tätigkeit neben Mitgliederbeiträgen auch mit zugewendeten Spenden, Legaten und Beiträgen der öffentlichen Hand, sondern verfolge zudem einen im öffentlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweck. Es habe daher ein berechtigtes Interesse und ein Anspruch der Öffentlichkeit bestanden, über die ausserordentliche Mitgliederversammlung vom 26. Mai 2004 informiert zu werden. Dazu sei die Berichterstattung in einer Tageszeitung ein durchaus angemessenes Mittel gewesen, um einen unbestimmten interessierten Personenkreis erreichen zu können. Da die wiedergegebene Äusserung – wenn überhaupt – nur als leichte Ehrverletzung zu qualifizieren wäre, habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit offensichtlich überwogen, so dass die Beschuldigte die Bemerkung, der Strafkläger habe den ehemaligen Präsidenten „in den Dreck geritten“, selbst dann in ihren Bericht habe aufnehmen dürfen, ohne sich strafbar zu machen, wenn sie ehrverletzend wäre. Zu dieser zusätzlichen Begründung im angefochtenen Urteil sucht man in der Berufungsschrift vergeblich nach Ausführungen. Es wird mit keinem Wort gerügt, weshalb der von der Vorinstanz angerufene aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden dürfte. Damit genügt aber die Berufung den oben dargelegten Anforderungen von Art. 142 Abs. 1 StPO nicht. Dies hat zur Folge, dass sich die Berufungsinstanz mit der Argumentation, welche die Vorinstanz in diesem Punkt zur Begründung ihres Entscheids anführt, nicht befassen darf und die entsprechende Eventualbegründung folglich als unangefochten zu gelten hat. Nach den eingangs wiedergegebenen, auch auf das strafrechtliche Berufungsverfahren anwendbaren Ausführungen von Kälin zur staatsrechtlichen Beschwerde bedeutet dies, dass auf die Berufung allein schon aus diesem Grunde in materieller Hinsicht nicht eingetreten
10 und folglich offen gelassen werden kann, ob in der von der Beschuldigten gegenüber dem Strafkläger aufgestellten Behauptung, er habe den Präsidenten „in den Dreck geritten“ eine üble Nachrede zu sehen ist. c) Die Vorinstanz befasste sich im Weiteren auch mit der Frage des Wahrheits- und des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB. Sie stellte fest, wenn einer dieser Entlastungsbeweise erbracht werden könne, habe ein Freispruch zu erfolgen. Y. habe in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt. Eine überwiegende Beleidigungsabsicht sei nicht auszumachen, zumal der Strafkläger in der Überschrift nicht einmal namentlich erwähnt worden sei. Die Wiedergabe der Äusserungen im interessierenden Artikel hätten darauf gezielt, B. zu entlasten und nicht einen Schuldigen in der Person des Strafklägers zu suchen. Es bestehe angesichts dieser Situation kein Grund, die Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Der Schlussbericht der Mitglieder-Untersuchungskommission der A. vom März 2005 habe nun ergeben, dass viele der gegenüber dem ehemaligen Vorstand erhobenen Vorwürfe hätten bestätigt werden müssen. Es seien Subventionen verschwiegen, das Vermögen bis 2001 nicht ausgewiesen und die Mitglieder nicht über die Entschädigungen der leitenden Organe informiert worden. Da der Vorstand sich auf die Suche eines anonymen Briefschreibers konzentriert habe, habe er sich zu wenig für die Lösung der eigentlichen Probleme interessiert. Die Grundsätze für die Erstellung der Jahresrechnung seien oft missachtet und Archivakten in grossem Umfang vernichtet worden. Die Vorwürfe gingen auf eine Zeit zurück, als Dr. B. noch nicht Präsident der A. gewesen sei und der Revisor E. habe bestätigt, dass der Strafkläger im Verein eine Machtstellung eingenommen habe. Angesichts dieser Sachlage erachte es das Gericht als erstellt, dass X. als führendes Mitglied des ehemaligen Vorstandes für die diesem vorgeworfenen Ungereimtheiten und Machenschaften mitverantwortlich sei, so dass die von der Strafbeklagten wiedergegebene Tatsachenbehauptung sich als wahr erweise. Zu diesen Ausführungen der Vorinstanz zum Wahrheitsbeweis äussert sich der Berufungskläger nicht; er geht mit keinem Wort auf die ausführlichen Erwägungen des Gerichts zu diesem Punkt ein. Er macht hingegen einige Bemerkungen zu Erwägungen des Bezirksgerichtausschusses zum Gutglaubensbeweis, indem er geltend macht, das Gericht habe den von ihm selbst erwähnten Grundsatz missachtet, wonach dieser Entlastungsbeweis nur mit Tatsachen geführt werden könne, welche bei der ehrverletzenden Äusserung bekannt gewesen seien, indem es argumentiere der Schlussbericht der dreiköpfigen vereinsinternen Untersuchungskom-
11 mission habe nachträglich einige Vorwürfe von Vereinsmitgliedern gegenüber dem Vorstand erhärtet. Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom Berufungskläger angeführte Feststellung zum Gutglaubenbeweis im Rahmen ihrer allgemeinen Ausführungen zu den Entlastungsbeweisen machte. In ihren Erwägungen zum Gutglaubenbeweis im konkreten Fall hat sie den von ihr genannten Grundsatz durchaus beachtet, bezog sie sich doch in diesem Teil ihrer Argumentation mit keinem Wort auf den Schlussbericht der Untersuchungskommission, sondern begründete ihre Auffassung, wonach Y. ernsthafte Gründe gehabt habe, die wiedergegebene Äusserung „in den Dreck geritten“ in guten Treuen für wahr zu halten, mit der Situation, wie sie die Beschuldigte am Abend des 26. Mai 2004 erlebt hatte und wie sie sie aus Aussagen von Beteiligten beurteilen zu können glaubte. Der Bezirksgerichtsausschuss hielt sich also strikte an seine eigenen allgemeinen Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Führung des Gutglaubenbeweises, so dass die entsprechenden Rügen des Berufungsklägers ins Leere treffen. Den Schlussbericht zog die Vorinstanz hingegen bei der Begründung ihrer Auffassung bei, wonach der Strafbeklagten der Wahrheitsbeweis gelungen sei, was durchaus zulässig war und vom Strafkläger auch nicht bestritten wird. Es muss damit festgestellt werden, dass in der Berufung zu den Ausführungen der Vorinstanz zum Wahrheitsbeweis nichts und zu jenen zum Gutglaubensbeweis Falsches gerügt wird. Gleich wie im Falle des aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrundes liegt damit die Situation vor, dass der Berufungskläger sich mit einer von mehreren Eventualbegründungen nicht auseinandergesetzt hat, was auch an dieser Stelle zur Folge haben muss, dass auf die Berufung in materieller Hinsicht nicht eingetreten werden kann. 2. Mit Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB verneinte die Vorinstanz den objektiven Tatbestand wie im Falle der üblen Nachrede mit dem Argument, in der Weiterverbreitung der Äusserung „in den Dreck geritten“ liege keine Verletzung der sittlichen Ehre des Strafklägers. Der subjektive Tatbestand erfordere die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung; da die zitierte Äusserung der Wahrheit entspreche, falle eine Verurteilung wegen Verleumdung ausser Betracht. Die Berufung setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Sie geht mit keinem Wort auf den Tatbestand der Verleumdung ein, sondern begnügt sich mit sehr allgemein gehaltenen und sich offensichtlich viel eher auf Art. 173 StGB beziehenden Bemerkungen darüber, dass die Strafbeklagten im Zeitpunkt ihrer Einvernahme durch den Kreispräsidenten keine Fakten hätten namhaft machen können, welche ihren Vorwurf, der Strafkläger habe Dr. B. in den Dreck geritten, hätten
12 rechtfertigen können. Abgesehen davon, dass der Kantonsgerichtsausschuss damit mangels konkreter Rügen bezüglich des Tatbestandes der Veruntreuung die erstinstanzlichen Ausführungen zu diesem Thema nicht überprüfen und auf die Berufung folglich auch in diesem Punkt nicht eintreten kann, müsste bei Y. offensichtlich der subjektive Tatbestand, das heisst die Gewissheit über die Unwahrheit ihrer Behauptung (wobei Eventualdolus nicht genügt, vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 3 zu Art. 174 StGB) verneint werden, nachdem ihr beim Tatbestand der üblen Nachrede der Gutglaubensschutz attestiert wurde und dies in der Berufung nicht gerügt worden ist. 3. X. bezog auch Chefredaktor Z. in seine Strafklage ein. Der Bezirksgerichtsausschuss sprach den Beschuldigten mit der Begründung frei, einerseits falle ein Schuldspruch wegen Art. 173 und 174 StGB aus den gleichen Gründen ausser Betracht, welche bereits im Falle von Y. zu einem Freispruch geführt hätten, und andererseits bezeichne Art. 27 Abs. 1 StGB bei Pressedelikten ohnehin den (bekannten) Autoren als primär medienstrafrechtlich verantwortlich. Die in der fraglichen Bestimmung statuierte Kaskadenhaftung schliesse die Strafbarkeit weiterer für das Medienunternehmen tätiger Personen aus; die Begrenzung der Haftbarkeit auf den Autor entfalle nur, wenn beispielsweise ein Redaktor diesen über die unbedingt erforderliche pressemässige Mitwirkung hinaus unterstütze. Im vorliegenden Fall habe sich aber Y. als alleinige Autorin zu erkenne gegeben und sich für den Inhalt verantwortlich gezeigt. Der Berufungskläger befasst sich in keiner Weise mit diesen Ausführungen der Vorinstanz. Z. erscheint ausser unter der Parteibezeichnung eher beiläufig unter dem Sachverhalt auf Seite 4 unten der Berufungsschrift, wo festgehalten wird, der Chefredaktor habe den fraglichen Zeitungsartikel überarbeitet, doch hätten ihn die Meinungen von Dr. B. und X. einstweilen nicht interessiert. In dieser kurzen Bemerkung kann offensichtlich keine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Freispruch von Z. gesehen werden. Der Strafkläger stellt im fraglichen Satz lediglich eine von der vorinstanzlichen Sachdarstellung abweichende Behauptung auf, ohne diese näher zu begründen, womit er seiner Substantiierungspflicht in keiner Weise zu genügen vermag. Er zeigt im Übrigen auch nicht auf, weshalb unter Annahme der von ihm aufgestellten Behauptungen die Erwägungen des Bezirksgerichtsausschusses nicht mehr haltbar sein sollten. Davon abgesehen liegt schliesslich ein Beweis für die vom Strafkläger gemachte Feststellung schlichtweg nicht vor. Ja, die Aussagen der Angeschuldigten Y. und Z. belegen gerade das Gegenteil. Die Autorin des Artikels sagte klar aus, sie habe den publizier-
13 ten Text vollumfänglich allein geschrieben; bei allfälligen Änderungen handle es sich lediglich um redaktionelle Korrekturen, jedenfalls sei ihr nichts anderes bekannt. Der Chefredaktor seinerseits sagte aus, er habe den Artikel nicht gesetzt; er habe ihn vor der Publikation gelesen und für gut befunden. Angesichts dieser eindeutigen Beweislage ist es offenkundig, dass für den beanstandeten Artikel allein die Verfasserin verantwortlich war. Selbst wenn diese strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müsste – was nach dem oben Gesagten nicht der Fall ist -, wäre Z. zu Recht freigesprochen worden. 4. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den von X. gegen U. erhobenen Vorwürfen befasst. Sie stellte fest, es lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass sich U., der als Tagespräsident die Versammlung vom 26. Mai 2004 geleitet hatte, dahin geäussert habe, B. sei vom Strafkläger „in den Dreck geritten“ worden. Zwar habe Y. auf Grund der anlässlich der Versammlung gemachten Notizen die Äusserungen des Tagespräsidenten mit diesen Worten wiedergegeben, U. bestreite aber, diese Formulierung verwendet zu haben. Er habe sich vielmehr dahin geäussert, B. sei nach dem Verschwinden X.s vom alten Vorstand allein übrig geblieben und „sitze nun im Dreck“, weil er nicht geführt habe. Von den befragten Zeugen könne sich keiner genau an die Aussage erinnern. Dies sei aber insofern ohne Relevanz, als die im Zeitungsartikel verwendete Äusserung nicht als ehrverletzend zu qualifizieren sei. Überdies erachte das Gericht auch bezüglich der Aussagen von U. den Entlastungsbeweis als erbracht. Eine überwiegende Absicht, den Strafkläger zu beleidigen, lasse sich nicht erkennen; der Tagespräsident habe mit seiner Aussage vielmehr ausdrücken wollen, dass es nicht recht sei, wenn B. für etwas den Kopf hinhalten müsse, für das er zum Teil selbst nicht zuständig gewesen sei. Auch in dieser Beziehung habe der Schlussbericht der Untersuchungskommission den Nachweis erbracht, dass die an den Vorstand gerichteten Vorwürfe berechtigt gewesen seien. Angesichts dieser Sachlage sei auch U. freizusprechen. Mit dieser eingehenden Begründung des Freispruchs von U. setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Man sucht in der Berufungsschrift vergeblich nach Ausführungen darüber, weshalb die Schlussfolgerungen des Bezirksgerichtsausschusses nicht schlüssig sein sollten. Damit ist es der Berufungsinstanz verwehrt, die erstinstanzlichen Erwägungen zu überprüfen, und es kann auf die Berufung auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 5. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur hat zur Genugtuungsforderung des Strafklägers festgestellt, nachdem alle Beklagten freizusprechen seien, komme
14 als Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung nur noch Art. 49 OR in Verbindung mit Art. 28a Abs. 3 ZGB in Frage. Das Gericht erachte aber die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch nicht als erfüllt. Einerseits habe der Strafkläger keine Beweismittel angeboten, welche seine erlittene seelische Unbill nachweisen könnten, und Umstände, welche auf seinen seelischen Schmerz schliessen liessen, seien nicht genügend dargelegt worden. Andererseits sei die Verbreitung wahrer Tatsachen durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, solange es sich nicht um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich handle oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herabgesetzt werde. X. hat in seiner Berufung auch sein Begehren auf Zusprechung einer Genugtuungssumme wieder aufgenommen, wobei er allerdings seinen Anspruch pro Beklagten von 10'000 auf 1'000 Franken reduzierte. Der Strafkläger führt zur Begründung an, er sei durch die beanstandete Publikation in seinen persönlichen Verhältnissen schwer getroffen worden, weshalb die Voraussetzungen von Art. 49 OR erfüllt seien. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei ihm die Ehrverletzungssache nahe gegangen, und die Feststellung des Gerichts, es sei ihm einerlei, was die Medien über ihn rapportierten, sei verstiegen. Begreiflicherweise sei die Höhe jeder beantragten Genugtuungssumme Ermessenssache. – In diesen kurzen Ausführungen kann keine genügende Rüge an der einlässlichen Begründung gesehen werden, mit welcher die Vorinstanz das Genugtuungsbegehren abgewiesen hat. Der Berufungskläger setzt sich mit den Argumenten im angefochtenen Urteil überhaupt nicht auseinander und beschränkt sich auf die Bemerkung, er sei in seinen persönlichen Verhältnissen schwer getroffen worden. Mit diesem Satz genügt X. seiner Substantiierungspflicht nicht, so dass auch auf dieses Berufungsbegehren nicht eingetreten werden kann. III. 1. Der Berufungskläger erhebt in seiner Berufungsschrift zwei formelle Einwände. Er macht vorerst geltend, auf Grund des zeitlichen Ablaufs der Urteilsberatung sei es unmöglich, dass der Schlussbericht der Untersuchungskommission, auf den im Urteil Bezug genommen werde, vom Bezirksgerichtsausschuss habe geprüft werden können. Zur Stützung dieser Rüge verlangte der Strafkläger den Beizug des Verhandlungsprotokolls, welchem Begehren entsprochen wurde. Er rügte sodann, dass ihm der Schlussbericht seitens der Berichterstatter nie zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, und es übergehe die Vorinstanz absolut willkürlich die Grundregel „audiatur et altera pars“. Der Schlussbericht sei aber auch deshalb unbeachtlich, weil keiner der Berufungsbeklagten sich zurzeit der Ehrverletzung auf einen solchen habe stützen können. Wenn die Vorinstanz diesen Bericht
15 beigezogen habe, so sei dies mehr als merkwürdig, weder formell- noch materiellrechtlich haltbar. Wie es sich in dieser Sache verhält beziehungsweise ob die diesbezüglichen Einwände des Berufungsklägers begründet sind, kann offen bleiben. Selbst wenn der Auffassung des Strafklägers zu folgen und der Schlussbericht unbeachtlich wäre, führte dies im Ergebnis nicht zu einer vom vorinstanzlichen Urteil abweichenden Beurteilung. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, diente der Schlussbericht der Vorinstanz einzig zur Begründung, dass die Angeklagte den Wahrheitsbeweis erbracht hat. Der Bezirksgerichtsausschuss begnügte sich aber nicht mit diesem Argument, sondern schloss eine Bestrafung Y.s auch deshalb aus, weil sie den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen für gegeben erachtete und der Beklagten zudem zugestand, auch den Gutglaubensbeweis erbracht zu haben. Selbst wenn also der Schlussbericht der Untersuchungskommission nicht beigezogen worden wäre, hätten diese beiden weiteren Argumente alternativ zu einem Freispruch führen müssen. 2. In der Berufung wird ausgeführt, nach dem Schluss der Hauptverhandlung seien der Strafkläger und die Beklagten entlassen worden. Da nachmittags um 14 Uhr eine weitere Verhandlung angesetzt gewesen sei, habe der Bezirksgerichtspräsident erklärt, die Urteilseröffnung werde um 17.30 Uhr stattfinden. Draussen hätten bereits neue Kontrahenten auf die Durchführung ihres Verfahrens gewartet. Zwischen dem Ende der Verhandlung im vorliegenden Fall und dem Beginn der nachfolgenden Verhandlung habe die Zeit für die Urteilsberatung gefehlt, schätze doch X., der als Anwalt am zweiten Verfahren beteiligt gewesen sei, den Zeitraum zwischen den beiden Verhandlungen auf rund zwanzig Minuten. Rechne man die Vorbereitung für die neue Sitzung hinzu, so sei die Urteilsberatung im vorliegenden Fall offensichtlich unterbrochen worden. Dies gelte aber grundsätzlich als unheilbarer Verfahrensmangel, wobei es gleichgültig sei, wie lange die Urteilsberatung unterbrochen worden sei. Zur Stützung seines Standpunktes verweist der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf PKG 1969 Nr. 71 und 1954 Nr. 44 sowie auf Karl Peters, Strafprozess, 4. Auflage, Heidelberg 1985. Aus dem erstinstanzlichen Urteil und dem vom Bezirksgerichtsausschuss eingereichten Verhandlungsprotokoll ergibt sich lediglich, dass die Verhandlung im vorliegenden Fall um 11 Uhr geschlossen wurde und die Urteilseröffnung um 17.30 Uhr stattfand; die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Berufung und machte folglich auch zum zeitlichen Ablauf des Falles keine zusätzlichen Ausführun-
16 gen. Damit liegen keine genauen Angaben über Beginn und Schluss der Urteilsberatung vor, so dass nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob diese unterbrochen wurde. Geht man angesichts dieser Situation von den zeitlichen Angaben des Berufungsklägers aus, so ist nicht auszuschliessen, dass zwischen der Verhandlung und der Urteilsberatung eine Unterbrechung stattfand oder die Beratung selbst unterbrochen wurde. Wenn aber in dem vom Berufungskläger zitierten Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 14. März 1969 unter Hinweis auf PKG 1954 Nr. 44 festgestellt wurde, bei den Vorschriften von Art. 108 und 124 StPO, nach welchen die Hauptverhandlung ohne Unterbrechung durchzuführen sei, handle es sich um zwingende Vorschriften, von denen nicht ohne Vorliegen eines im Gesetz selbst genannten Grundes abgewichen werden dürfe, so lässt sich diese Aussage nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, stand doch damals eine Unterbrechung zur Diskussion, welche ohne einen triftigen oder im Gesetz vorgesehenen Grund volle sechs Monate gedauert hatte. Im hier zu beurteilenden Fall liegen ganz andere zeitliche Verhältnisse vor. Falls eine Unterbrechung der Verhandlung oder der Urteilsberatung stattgefunden haben sollte, so dauerte diese im schlimmsten Fall einige wenige Stunden, und es wurde das Urteil noch am gleichen Tag beraten und den Parteien eröffnet. Ein solcher zeitlicher Ablauf der Hauptverhandlung ist nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses mit den gesetzlichen Vorschriften durchaus vereinbar, zumal in Art. 108 StPO ausdrücklich gesagt wird, die geheime Urteilsberatung sollte nicht unterbrochen werden. Das relativiert den Grundsatz erheblich und kann nichts anderes heissen, als dass bei Vorliegen von triftigen Gründen wie sie im vorliegenden Fall, wo einerseits die mittägliche Ruhezeit und andererseits eine bereits angesetzte weitere Verhandlung bevorstand, zu welcher die Parteien bereits erschienen waren, durchaus geringfügig von der Regel abgewichen werden darf. Wenn der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zur Stützung seines Standpunktes auf das Lehrbuch von Peters verweist, so ist dies unbehelflich. Er selbst gibt die Fundstelle seines Zitats nicht an, und wo der Autor sich mit diesem Thema befasst (S. 552), hält er unter dem Titel „Konzentrationsgrundsatz“ fest, dieser besage, dass die Verhandlung ohne grössere Unterbrechung vor sich zu gehen habe, da bei längeren Unterbrechungen die Gefahr bestehe, dass ausserhalb der Hauptverhandlung Gehörtes und Gelesenes sich in der Erinnerung des Richters festsetze. Er stellte sodann fest, eine Unterbrechung dürfe in der Regel nicht länger als zehn Tage dauern. Die von Peters erwähnte Gefahr bestand im vorliegenden Fall, wo sich allenfalls eine Unterbrechung von höchstens wenigen Stunden ergeben hatte, mit Sicherheit nicht, so dass keinerlei Bedenken bestehen, von dem in PKG 1969 Nr. 71 aufgestellten Grundsatz im vorliegenden, ganz anders liegenden Fall abzuweichen. Der Einwand des Berufungsklägers erweist sich daher
17 als nicht stichhaltig. Die Berufung ist somit bezüglich der formellen Rügen abzuweisen und in materieller Hinsicht ist darauf wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten. IV. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend gehen die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagten aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.
18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 1'500 Franken gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit insgesamt 2'500 Franken zu entschädigen hat. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc