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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.06.2005 SB 2005 18

8 giugno 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,310 parole·~22 min·5

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Juni 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 18 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 24. Februar 2005, mitgeteilt am 29. März 2005, in Sachen des Berufungsklägers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 4. Juli 1960 in F. (Tunesien) geboren und wuchs dort mit zwei Schwestern und drei Brüdern bei den Eltern auf. Gleichenorts besuchte er sechs Jahre die Primar- und sieben Jahre die Sekundarschule. In Tunis studierte er in der Folge zwei Jahre Hotelfach an der Universität. Weitere zwei Jahre besuchte er die Hotelfachschule G., welche er im Jahr 1985 erfolgreich abschloss. Anschliessend arbeitete er während eines Jahres in G. als Oberkellner, um darauf in die Schweiz zu reisen. Hier war er während 5 ½ Jahren bei verschiedenen Restaurants und Hotels im Raum O. tätig (unter anderem im M. und im H., beide O.). Im Jahr 1992 schloss er berufsbegleitend die Hotelfachschule I. erfolgreich ab. In den folgenden Jahren führte der Berufungskläger als Pächter in Davos das Hotel N., das Hotel J., das Restaurant K. (vorübergehend), das Restaurant L. sowie das Restaurant Des Alpes. Am 21. November 2003 erwarb er anlässlich einer betreibungsamtlichen Versteigerung das Hotel J. zum Kaufpreis von CHF 910`000.00.-. Gemäss der Steuererklärung 2001B verfügte X. in der Steuerperiode 2001/2002 weder über ein steuerbares Einkommen noch über ein steuerbares Vermögen. Im Jahr 1988 verheiratete sich X. mit A.. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder (1994 und 1995) hervor. Wie sich im Rahmen der Gerichtsverhandlung vor der Vorinstanz herausstellte, ist X. mittlerweile rechtskräftig geschieden. Im schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X. nicht verzeichnet. Gemäss den Auskünften der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten Davos, geniesst X. in Davos keinen schlechten Leumund. B. Mit Anklageverfügung vom 13. Dezember 2004 wurde X. durch die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Die Anklageschrift vom 13. Dezember 2004 stützt sich auf folgenden Sachverhalt:

3 „Am 28. Mai 2003, um 21.37 Uhr, fuhr der Angeklagte mit seinem Personenwagen E., auf der Promenade von Davos Dorf in Richtung Davos Platz. Auf Höhe des Hotels Bristol überholte er mit übersetzter Geschwindigkeit ein neutrales Dienstfahrzeug der Kantonspolizei Graubünden, welches mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h unterwegs war. Aufgrund dieses Fahrmanövers sah sich die erwähnte Polizeipatrouille veranlasst, dem Angeklagten im Hinblick auf eine Kontrolle zu folgen. In der Folge befuhr der Angeklagte die unübersichtliche Rechtskurve beim Kirchner Museum mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h auf der linken Fahrbahnhälfte. Zum gleichen Zeitpunkt hielten sich auf dem Trottoir vor dem Kirchnermuseum mehrere Personen auf. Mittels der Matrix-Leuchte “Stop Polizei“ und wiederholtem Gebrauch der Lichthupe versuchte die Polizeipatrouille unmittelbar darauf mehrmals erfolglos, den Angeklagten zum Anhalten zu bewegen. Nach dem Abbiegen auf die Tobelmühlestrasse führte der Angeklagte auf Höhe der Alexanderklinik ein weiteres Überholmanöver durch, bei dem ein entgegenkommender Lenker sein Fahrzeug abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern. Bei der Einmündung der Tobelmühle- in die Talstrasse bog der Angeklagte trotz dem dortigen “Stop“-Signal ohne anzuhalten in letztere ein und setzte seine Fahrt mit einer geschätzten Geschwindigkeit von über 80 km/h auf der Talstrasse fort. Auf der Talstrasse setzte die Polizeipatrouille auch Blaulicht und Wechselklanghorn in Betrieb, um den Angeklagten auf ihr Fahrzeug aufmerksam zu machen. Erst im Bereich der BP-Tankstelle bremste der Angeklagte sein Fahrzeug ab und konnte von der Polizei einer Kontrolle unterzogen werden.“ C. Mit Verfügung vom 20. August 2003 hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden zuvor eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln eröffnet und das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung beauftragt. Am 1. September 2003 stellte das Untersuchungsrichteramt Chur zuhanden des Kreisamtes Davos einen entsprechenden Mandatsantrag. Mit Strafmandat vom 29. September 2003, mitgeteilt am 1. Oktober 2003, erkannte der Kreispräsident Davos: „1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit 20 Tagen Gefängnis und Fr. 500.00 Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Allfällige Strafvollzugskosten gehen zulasten des Staates. Bei Bewährung kann der Strafregistereintrag nach Ablauf der Probezeit wieder gelöscht werden. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend in:

4 Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 40.00 Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 295.00 Gerichtsgebühr Fr. 300.00 Busse Fr. 500.00 Total Fr. 1`135.00 gehen zulasten von X. und sind innert 30 Tagen an das Kreisamt Davos einzuzahlen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 liess der Berufungskläger Einsprache gemäss Art. 174 StPO gegen das Strafmandat erheben. E. Der Untersuchungsrichter ergänzte in der Folge die Strafuntersuchung und holte ein Gutachten beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ein. Der Experte B. beantwortete in diesem Gutachten verschiedene Fragen (vgl. act. 50). Unter anderem bestätigte er die erhöhte Geschwindigkeit von X.. F. Am 13. Dezember 2004 wurde der Fall, gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO, dem Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos zur Beurteilung überwiesen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte in ihrer Ergänzung der Anklageschrift folgende Anträge: „1.X. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen verbunden mit einer Busse von CHF 500.00.- zu bestrafen. 3. Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der private Verteidiger beantragte vor der Vorinstanz, X. sei der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit einer Busse von CHF 200.- zu bestrafen. G. Mit Urteil vom 24. Februar 2005, mitgeteilt am 29. März 2005, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos:

5 „1.X. wird vom Vorhalt der Verletzung der Verkehrsregel gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG freigesprochen. 2. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird X. mit 20 Tagen Gefängnis sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 500.00 bestraft. 4. X. wird der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 2`000.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 3`589.05 - den Kosten des Kreisamtes Davos von Fr. 300.00 - der Gebühr des Bezirksgerichtsausschusses von Fr. 2`000.00 total somit von Fr. 7`889.05 gehen zulasten des X.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung).“ H. Am 18. April 2005 reichte X. beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein Schreiben ein. Der Vizepräsident machte X. mit Schreiben vom 21. April 2005 darauf aufmerksam, dass aus seinem eingereichten Schreiben nicht klar ersichtlich sei, ob er Berufung einlegen wolle oder nicht und was er konkret anfechten wolle. Gestützt auf Art. 142 Abs. 2 StPO wurde ihm unter Ansetzung einer Frist bis am 2. Mai 2005 Gelegenheit eingeräumt, sich darüber zu äussern, ob er sein Schreiben vom 18. April 2005 als Berufung betrachte und falls ja, was konkret er anfechten wolle. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde auf sein Schreiben vom 18. April 2005 nicht weiter eingetreten. X. reichte daraufhin am 28. April 2005 ein weiteres Schreiben beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein, aus welchem wiederum nicht klar ersichtlich ist, ob sein Schreiben als Berufung betrachtet werden soll und was er anfechten möchte. Schliesslich reichte X. nach Ablauf der Frist am 15. Mai 2005 nochmals ein Schreiben ein, welches ebenfalls keine konkreten Angaben zur Sache enthält.

6 J. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 11. Mai 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wies mit Eingabe vom 19. Mai 2005 daraufhin, dass das Schreiben von X. den Anforderungen an eine Berufungsschrift gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO nicht genüge. Im Falle, dass trotzdem auf die Sache eingetreten werde, beantragt sie die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Genügt eine fristgerecht eingereichte Berufung diesen Anforderungen nicht, so setzt der Kantonsgerichtspräsident eine kurze Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung, dass sonst auf die Berufung nicht eingetreten werde (Art. 142 Abs. 2 StPO). Die formellen Erfordernisse sind prozessual von erheblicher Wichtigkeit, denn Umfang und Inhalt der Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz richten sich nach dem Inhalt der Berufungsschrift, also nach dem Willen des Berufungsklägers (PKG 1980 Nr. 31). Dem Laien gegenüber ist bezüglich den Anforderungen an die Berufungsschrift eine gewisse Nachsicht zu üben. Essentiell sind aber die Begründungspflicht und die Beilage des angefochtenen Urteils. Schriftliche Einlagen, auf welche die Berufungsschrift verweist, sind unstatthaft, ebenso Verweisungen auf andere Eingaben. Es ist dem Richter auch nicht zuzumuten, dass er das Berufungsthema in Schriftstücken zusammensuchen muss, die zum integrierenden Bestandteil der Berufungsschrift erklärt werden. Nicht zulässig ist auch eine blosse Verweisung auf früher vorgebrachte Argumente anstelle einer Begründung in der Beru-

7 fungsschrift (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Art. 142, S. 368 Ziff. 1 und 2). Nachdem X. am 18. April 2005 ein Schreiben beim Kantonsgerichtsausschuss des Kantons Graubünden eingereicht hatte, räumte ihm der Vizepräsident, gestützt auf Art. 142 Abs. 2 StPO, und unter Ansetzung einer Frist bis am 2. Mai 2005, Gelegenheit ein, sich darüber zu äussern, ob er sein Schreiben vom 18. April 2005 als Berufung betrachte und falls ja, was konkret er anfechten wolle. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde auf sein Schreiben vom 18. April 2005 nicht weiter eingetreten. Daraufhin reichte X. am 28. April 2005 ein weiteres Schreiben beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden ein, aus welchem wiederum nicht ersichtlich ist, ob er es als Berufung betrachtet und was er konkret anfechten will. Art. 142 Abs. 2 StPO ist für den gesetzesunkundigen Laien konzipiert und ermöglicht es ihm, eine fehlerhafte Eingabe zu korrigieren oder zu ergänzen. X. hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, auch nicht mit dem verspätet eingereichten Schreiben vom 15. Mai 2005. Aus seinen Schreiben ist zwar zu sehen, dass er mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist („Ich bin mit diese(m) Urteil absolut nicht einverstanden“, „Darum ich bitte sie höflich noch einmal das ganze zu (noch mal) prüfen“) und somit sinngemäss Berufung einlegen will; was er aber konkret beanstandet, ist äusserst schwer zu erkennen. In einem Satz erwähnt er, dass er etwas schneller gefahren sei, aber nicht so schnell, wie man ihm berechnet habe. Somit wird im folgenden einzig auf den Geschwindigkeitsaspekt eingegangen; auf alle anderen Tatbestände kann mangels Begründung nicht eingetreten werden. Obwohl bei einem Laien – wie erwähnt – bezüglich der Formerfordernisse an eine Rechtsmittelschrift Nachsicht zu üben ist, kann dies nicht dahingehend ausgelegt werden, dass überhaupt keine Begründung zu erfolgen hat. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, a.a.O., S. 375 f.). Eine solche wurde vorliegend weder beantragt noch ist sie angezeigt.

8 3. a) Entsprechend der Rüge des Berufungsklägers gilt es im folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, X. habe an verschiedenen Stellen die Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h überschritten. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel vorzunehmen, wobei das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306 Ziff. 2). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O. S. 307) und es hat ein Freispruch zu erfolgen. b) Pol C. und Wm D. befanden sich am 28. Mai 2003, um 21.37 Uhr, auf der Fahrt über die Promenade von Davos Dorf kommend in Richtung Davos Platz. Auf der Höhe des Hotel Bristol wurde die zivile Polizeipatrouille vom Berufungskläger mit dem Personenwagen E., mit übersetzter Geschwindigkeit überholt. Da die Poli-

9 zeipatrouille mit ca. 50 km/h unterwegs war, wurde die sich im Polizeifahrzeug eingebaute ProVida-Anlage aktiviert und dem Berufungskläger gefolgt. Gemäss Aussagen der zwei Polizisten setzte der Berufungskläger seine Fahrt über die Promenade, Tobelmühlestrasse und die Talstrasse fort; er sei dabei deutlich schneller als die anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Gemäss Videoaufzeichnung und eigenen Wahrnehmungen lag die Geschwindigkeit des Berufungsklägers an verschiedenen Stellen weit über den erlaubten 50 km/h. Auf dem Videoband ist erkennbar, wie schnell Passanten, Häuser und andere Schauplätze passiert werden, was auf eine erhöhte Geschwindigkeit hindeutet. Wm D. folgerte dies auch daraus, dass es das Fahrzeug des Berufungsklägers in der Rechtskurve beim Kirchner Museum an den linken Fahrbahnrand getrieben habe. Der Berufungskläger gestand, bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden, „mit übersetzter Geschwindigkeit“ unterwegs gewesen zu sein und gab auch zweimal zu Protokoll, dass seine Fahrt „nicht in Ordnung“ gewesen sei (act. 4). c) Bezüglich der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen kann auf die Erwägungen des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos verwiesen werden. Danach erlässt das zuständige Departement (UVEK) Weisungen über die Durchführung von polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen (Art. 133 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; SR 741.51). Diese Weisungen haben aber keinen Gesetzescharakter und sind für die Richter in keiner Weise verbindlich. Sie sind Empfehlungen an die Adresse der Polizeiorgane der Kantone. Wurde irgendein Punkt der Messvorschriften nicht eingehalten, so kann der Fahrzeuglenker nicht geltend machen, die Messung sei aus formellen Gründen ungültig, sondern der Richter muss im konkreten Einzelfall entscheiden, ob der Beweis der Geschwindigkeitsmessung dennoch mit rechtsgenügender Sicherheit erbracht ist (Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 43). Der Strafrichter wird dadurch in der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung grundsätzlich nicht beschränkt; vielmehr kann der Richter auch bei einer Geschwindigkeitsmessung, die nicht nach den Weisungen vorgenommen wurde, in willkürfreier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen, der Fahrzeuglenker sei tatsächlich so schnell gefahren, wie die Messungen ergeben haben (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Mai 2002, 6.P.47/2002). Aus dem Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2004, welches der Untersuchungsrichter am 4. Mai 2004 in Auftrag gab, ergibt sich deutlich, dass die tatsächlichen Verhältnisse korrekt wiedergegeben wurden und keine Zweifel an der Beweistauglichkeit der Auf-

10 nahmen bestehen. Der Experte war in keiner Weise befangen und forderte von sich aus noch weitere Unterlagen ein, um eine korrekte Auswertung vornehmen zu können. Die Auswertungen sind auch sehr detailliert und präzis vorgenommen worden. Das Gutachten bezeugt, dass der Berufungskläger an verschiedenen Stellen die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überschritt. Abzüglich eines Toleranzabzugs von 7 km/h überschritt der Berufungskläger die Höchstgeschwindigkeit beim Kongresszentrum um 30 km/h, beim Kirchner Museum um 35 km/h und in der Talstrasse um 28 km/h (act. 50 S. 6). d) Im Zusammenhang mit Gutachten gilt es allgemein festzuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuziehen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder privaten Kenntnisse zur Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige ist Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfahrungs- und Wissenssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 29. März 1990 i.S. A.A., E. 7c, S. 17; Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 1984, S. 178; Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1978, S. 1 ff.; Schmid, a.a.O., N 660 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 231). Das Gericht ist nicht an den Befund oder die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann vielmehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält, davon abweichen oder ein überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten verlangen (BGE 118 Ia 146; SJZ 90 (1994) Nr. 15, S. 273). In technischen Fragen hält sich das Bundesgericht im Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 110 Ib 52 E. 2; 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein Abweichen von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8; 102 IV 225 E. 7b). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu begründen (vgl. auch BGE 129 I 57 ff.). Die Ausführungen von Pol C. und Wm D. erscheinen glaubhaft und es ist auch durchaus möglich, bei einem Nachfahren die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Personenwagens ungefähr abschätzen zu können. In regelmässiger Praxis wurde auch erkannt, dass Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beobachten und Beurteilen von Situationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu (siehe dazu das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 21. April 2004 [SB 04 10], S. 13 f.). Die Schilderungen des Vorfalls werden

11 nun aber zusätzlich noch – und dies ist evident – vom Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt St. Gallen vom 22. September 2004 gestützt, aus welchem klar ersichtlich ist, dass der Berufungskläger die Höchstgeschwindigkeit an verschiedenen Stellen massiv überschritten hat. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, von den Folgerungen des Gutachters abzuweichen. Im vorliegenden Fall ist das Gutachten – wie erwähnt – detailliert und präzis. Es ist aber auch schlüssig und es gibt keinerlei gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern könnten. 4. a) Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln (BGE 123 II 39 ff.). Das Bundesgericht hielt in jahrelanger Praxis fest, es liege ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten sei. In BGE 121 IV 230 ff. warf es die Frage auf, ob die bestehende Praxis zu verschärfen und künftig danach zu unterscheiden sei, ob die Geschwindigkeitsvorschriften auf der Autobahn, ausserorts oder innerorts missachtet wurden. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, ungeachtet der konkreten Umstände, gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten hat (Boll, a.a.O., S. 29; BGE 123 II 41 und BGE 123 II 113). Aus dem Gutachten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts St. Gallen vom 22. September 2004 ist ersichtlich, dass der Berufungskläger die innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h mehrmals um mehr als 25 km/h überschritt. Es ist somit objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gegeben. b) In subjektiver Hinsicht geht das Bundesgericht davon aus, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um mehr als 25 km/h und mehr (BGE 123 II 41 f.) in der Regel zumindest grobfahrlässig verübt werden und der subjektive Tatbestand regelmässig zu bejahen sei. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen meinte, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Boll, a.a.O., S. 34). Eine solche Meinung konnte der Berufungskläger erwiesenermassen und selbstredend nicht haben, fuhr er doch als ortskundiger Bewohner von Davos durch Davos.

12 Der Berufungskläger hat sich somit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. 5. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 129 IV 20 f.; BGE 118 IV 14 f.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. b) Die Vorinstanz hat das Tatverschulden des Berufungsklägers zu Recht als schwer eingestuft. Der Berufungskläger verstiess mit seinem Verhalten gegen mehrere wichtige Verkehrsregeln. Mit seiner rücksichtslosen und unverantwortlichen Fahrweise gefährdete er einerseits andere Verkehrsteilnehmer, andererseits aber auch sich in Strassennähe befindliche Passanten. Die Tatsache, dass der Berufungskläger seine Fahrt über eine Strecke von ca. 2 km fortsetzte, obwohl ihn die Polizei mit verschiedenen Mitteln (Matrix-Leuchte, Lichthupen, Blaulicht und Wechselklanghorn) zum Anhalten zu bewegen versuchte, ist nicht zu entschuldigen. Die Tatsache, dass der Berufungskläger wenig Einsicht zeigt, kann zwar nicht straferhöhend gewertet werden; gleichwohl darf aber der Berufungskläger bei dieser Sachlage nicht mit besonderer Milde rechnen (Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Als strafmindernd ist dem Berufungskläger sein vorstrafenfreies Vorleben und sein ungetrübter Leumund anzurechnen. Strafschärfungs-, Straferhöhungs- und Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ver-

13 hängte Strafe von 20 Tagen Gefängnis verbunden mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.00.- als in jeder Hinsicht angemessen. Der bedingte Strafvollzug (Art. 41 StGB) wurde X. von der Vorinstanz zu Recht gewährt. Es ist bei dieser Gelegenheit der Hoffnung und Erwartung Ausdruck zu geben, dass der Berufungskläger aus dem Vorgefallenen seine Lehren ziehen werde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens waren dem Berufungskläger durch die Vorinstanz selbstredend zu Recht auch die Kosten des Verfahrens zu überbinden (Art. 158 StPO). 6. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist, soweit darauf eingetreten wurde, abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger auferlegt. Dem Berufungskläger wurde Gelegenheit gegeben, sich dahingehend zu äussern, ob er mit seinem Schreiben Berufung einlegen wolle oder nicht. Er hat es selber zu vertreten, dass er auf das Schreiben des Vizepräsidenten vom 21. April 2005 nicht konkret antwortete und sich infolgedessen der Kantonsgerichtsausschuss mit seinem unklaren Schreiben vom 18. April 2005 befassen musste. Der Vizepräsident machte den Berufungskläger in seinem Schreiben vom 21. April 2005 auch explizit darauf aufmerksam, dass ein allfälliges Berufungsverfahren nicht kostenlos sei. Der Berufungskläger hätte bei der klaren Sach- und Rechtslage, welche ihm offenbar auch sein vorinstanzlicher Verteidiger bescheinigte, auf eine Berufung verzichten können.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1`200.- gehen zu Lasten von X.. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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