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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 27.07.2005 SB 2005 16

27 luglio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,574 parole·~28 min·2

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung | Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 15/16 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuarin Duff Walser —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin I, und der C., Berufungsklägerin II, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, Postfach, Lutherstrasse 4, 8021 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz vom 1. April 2005, in Sachen gegen A., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

2 A. Am 11. Februar 2003 zirka um 11.30 Uhr kam es im Skigebiet Q. in W. auf der Piste X. zu einer Kollision zwischen den beiden Skifahrern A. und C.. Gemäss Arztbericht vom 26. Februar 2003 zog sich C. dabei eine mediale Schenkelhalsfraktur am linken Bein zu. Sie stellte am 18. Februar 2003 Strafantrag gegen den strafrechtlich Verantwortlichen wegen Körperverletzung. B. Am 1. April 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A. wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB. Mit Mandatsantrag bei Verbrechen und Vergehen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a und Art. 172 Abs. 1 StPO überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 24. August 2004 an die Kreispräsidentin Ilanz und beantragte, dass A. der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und unter Ansetzung einer einjährigen Probezeit für die Löschung mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen sei. Am 14. Dezember 2004 teilte die Kreispräsidentin Ilanz der Staatsanwaltschaft schriftlich mit, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafmandats ihrer Auffassung nach vorliegend nicht gegeben seien beziehungsweise der Fall nicht spruchreif sei, weshalb sie die Akten im Sinne von Art. 172 Abs. 2 StPO zurückweise. In der Folge nahm das Untersuchungsrichteramt Ilanz Kontakt mit dem Kreisamt Ilanz auf und erläuterte anlässlich eines Gesprächs mit der Kreispräsidentin und dem Kreisaktuar die Sach- und Rechtslage anhand der neuesten Praxis zu Skiunfällen. Der Kreisaktuar teilte dem Untersuchungsrichter anschliessend telefonisch mit, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafmandates erfüllt sein sollten, worauf die Akten dem Kreisamt Ilanz am 10. Februar 2005 erneut mit entsprechendem Mandatsantrag überwiesen wurden. C. Mit Verfügung vom 1. April 2005 stellte die Kreispräsidentin Ilanz das Verfahren gegen A. ein und überband die Untersuchungskosten einschliesslich Barauslagen dem Kanton Graubünden sowie die kreisamtlichen Verfahrenskosten der Kreiskasse Ilanz. D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 19. April 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur Beurteilung im Strafmandatsverfahren zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“

3 E. C. liess am 21. April 2005 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz vom 1. April 2005 erheben. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 1.04.2005 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die vorliegende Beschwerde als Berufung entgegenzunehmen und die Sache an den Kantonsgerichtsausschuss zu überweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner bzw. der Staatskasse.“ F. In seiner Berufungsantwort vom 1. Juni 2005 liess A. beantragen: „1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden sei abzuweisen. 2. Auf die Berufung von C. sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verzichtete das Kreisamt Ilanz mit Schreiben vom 12. Mai 2005 auf eine Vernehmlassung. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob gegen eine Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen das Rechtsmittel der Berufung oder aber der Beschwerde gegeben ist. Generelles Abgrenzungskriterium zwischen diesen beiden Rechtsmitteln bildet das Stadium in dem das Anfechtungsobjekt erlassen wurde. Demgemäss ist nach ständiger Rechtsprechung (PKG 2000 Nr. 20, E. 2, S. 103; PKG 1994 Nr. 46, S. 150 mit Hinweisen) im Stadium der Untersuchung und der Anklage die Beschwerde gegeben, währenddem Entscheide und Verfügungen nach Anklageerhebung mittels Berufung anzufechten sind. Im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen erfolgt zwar keine Anklageerhebung im Sinne von Art. 98 StPO. Dennoch ist auch in diesem Verfahren von einer klaren Trennung zwischen dem Untersuchungs- und

4 dem Erkenntnisverfahren auszugehen. Die Funktion der Anklage und damit der Abgrenzung zwischen untersuchender und erkennender Behörde übernimmt dabei der Mandatsantrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 172 StPO (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, S. 362, 439/440, 442 sowie PKG 2000 Nr. 20, E. 2, S. 103; GRP 1973/74, S. 56 ff. und 280). Mit diesem überweist die Staatsanwaltschaft, sobald sie den Tatbestand für hinreichend abgeklärt erachtet, den Fall dem Kreispräsidenten, welcher in der Folge über die Sache zu befinden hat (Art. 172, 173 StPO). Dem Kreispräsidenten kommt somit gemäss Lehre und gefestigter Praxis des Kantonsgerichts im Strafmandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO die Funktion eines Sachrichters und nicht diejenige eines Untersuchungsrichters zu (vgl. PKG 2000 Nr. 20; PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54; Willy Padrutt, a.a.O., S. 362, 439/440 und 442/443). Die Funktion des Kreispräsidenten als Sachrichter im Mandatsverfahren bei Vergehen und Verbrechen ergibt sich auch aus den entsprechenden Bestimmungen in der StPO, enthalten doch insbesondere die Art. 172 und 173 StPO im Gegensatz zu Art. 170 StPO, der das Strafmandatsverfahren bei Übertretungen regelt, keinen Auftrag an den Kreispräsidenten, den Sachverhalt festzustellen. Mit dem Mandatsantrag bei Vergehen und Verbrechen ist der Kreispräsident also in seiner alleinigen Funktion als Sachrichter angerufen, wobei er in dieser Eigenschaft entgegen dem Einwand von C. ohne Zweifel auch die Befugnis zur Einstellung des Verfahrens besitzt (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 439, 442/443; PKG 2000 Nr. 20, E. 1, S. 102). Bei einer vom Kreispräsidenten nach Eingang eines Mandatsantrags gemäss Art. 172 Abs. 1 StPO verfügten Einstellung handelt es sich folglich um einen Akt im richterlichen Verfahren, so dass dagegen gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO die Berufung an den Kantonsgerichtsauschuss (und nicht die Beschwerde nach Art. 176a StPO) zu erheben ist (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 443 sowie PKG 2000 Nr. 20; PKG 1980 Nr. 40; PKG 1985 Nr. 54). b) Die vorliegend zu beurteilenden Rechtsmitteleingaben richten sich gegen eine Einstellungsverfügung, welche die Kreispräsidentin Ilanz nach überwiesenem Mandatsantrag der Staatsanwaltschaft erlassen hat. Für die Anwendung von Art. 176a StPO bleibt somit kein Raum mehr. Nach dem Gesagten liegt vielmehr eine in verfahrensmässiger Hinsicht nicht zu beanstandende, das Verfahren abschliessende Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin vor, welche gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO mit Berufung anzufechten ist. Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erweist sich daher als fehlerhaft. Einem Betroffenen darf jedoch aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (vgl. PKG 1990 Nr.

5 39). Die aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung als Beschwerde bezeichnete Eingabe von C. wurde somit- wie im Übrigen auch im Eventualbegehren unter Ziffer 2 beantragt- an den Kantonsgerichtsausschuss überwiesen und ist von diesem entsprechend als Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln. 2. Zur Berufung sind gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO der Staatsanwalt und der Verurteilte legitimiert. Wo eine Einstellungsverfügung - wie im vorliegenden Fall - erst nach Stellung des Mandatsantrags im erweiterten Strafmandatsverfahren ergeht, so dass die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 139 StPO entfällt, kommt sodann auch dem Geschädigten die Legitimation zur Berufung zu. Das grundlegende Recht aus Art. 139 StPO, sich gegen eine Einstellungsverfügung zu wehren, darf dem Geschädigten in diesen Fällen nicht deswegen verwehrt werden, weil die genannte Bestimmung im eigentlichen Gerichtsverfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt. Die Legitimation des Geschädigten zum Weiterzug kann nicht vom Prozessstadium abhängig sein, in dem eine Einstellungsverfügung erlassen wird (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 365). Die Legitimation von C., Berufung zu erheben, ist somit bereits unter dem Gesichtspunkt ihrer Stellung als Geschädigte zu bejahen. Überdies ist C. -sie hat infolge der Kollision mit A. eine Schenkelhalsfraktur erlitten und ist dadurch in ihrer körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden- Opfer im Sinne des OHG (Art. 2 Abs. 1 OHG). Sie ist daher gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG berechtigt, die gleichen Rechtsmittel zu ergreifen, wie der Beschuldigte, sofern sie sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und der angefochtene Entscheid ihre Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. C. hat sich am Verfahren beteiligt, soweit dies zulässig war. Die Geltendmachung von Zivilansprüchen war jedoch für C. im Strafmandatsverfahren vor dem Kreispräsidenten nicht möglich. Der Geschädigte partizipiert an diesem Verfahren nicht, was Art. 9 Abs. 4 OHG auch in Bezug auf das Opfer toleriert. C. könnte somit ihre Zivilansprüche erst im ordentlichen Verfahren nach erfolgter Einsprache stellen (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 444 Ziff. 3.2 mit Hinweisen). Hatte die Berufungsklägerin aber gar keine Möglichkeit ihre Zivilansprüche früher zu stellen, so kann ihr die Legitimation zur Berufung nicht mit der Begründung verwehrt werden, sie habe sich nicht am Verfahren beteiligt. Es ist zudem offensichtlich, dass die Entscheidung darüber, ob der Berufungsbeklagte den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt hat oder aber das Verfahren gegen ihn einzustellen ist, Einfluss auf die spätere Beurteilung des zivilrechtlichen Haftungsumfangs respektive der Höhe einer allfällig auszurichtenden Genugtuungssumme haben kann. C. ist folglich auch aufgrund ihrer Stellung als Opfer im Sinne des OHG zur Berufung gegen die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz legitimiert.

6 Auf die Berufung von C. wie auch auf die ebenfalls frist- und formgerecht eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist somit einzutreten. 3. Die Vorinstanz ist nach Würdigung der ihr vorliegenden Beweise zum Ergebnis gelangt, dass A. kein tatbestandsmässiges Verhalten zur Last gelegt werden könne. Nach Auffassung der Kreispräsidentin ergeben sich aufgrund der Untersuchungsakten keine genügenden Hinweise dafür, dass sich der Angeschuldigte der Skifahrerin von oben beziehungsweise hinten genähert respektive, dass sich dieser vor dem Unfall geländemässig oberhalb von C. befunden hat. Die Schilderungen der Unfallbeteiligten würden klar für ein seitliches Zusammenprallen und gegen ein Auffahren von A. auf C. von hinten sprechen. Ausgehend von diesem Sachverhalt könne folglich dem Angeschuldigten auch anlässlich einer Überprüfung des Unfalls anhand der FIS-Verhaltensregeln kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden. Das Strafverfahren gegen A. wegen fahrlässiger Körperverletzung sei deshalb einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wie auch C. machen demgegenüber geltend, dass der von der Kreispräsidentin angenommene Unfallhergang unzutreffend sei. Aufgrund der vorliegenden Beweise sei nämlich darauf zu schliessen, dass A. nach C. in den Unfallhang und in der Folge von oben respektive von hinten in letztere hineingefahren sei, womit er gegen mehrere FIS-Regeln verstossen habe. Indem er C. dadurch am Körper schädigte, habe er sich folglich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht, wobei die Geschädigte in diesem Zusammenhang auch die Erwägungen der Kreispräsidentin zur Beurteilung der Schwere der Körperverletzung in Frage stellt. Die Berufungsklägerinnen beanstanden mithin sowohl die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des Unfallhergangs wie auch ihre darauf gestützte rechtliche Würdigung des Verhaltens von A.. Entsprechend hat der Kantonsgerichtsausschuss den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens sowohl im Hinblick auf den festgestellten Unfallhergang als auch dessen rechtliche Würdigung zu überprüfen und zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Verfahren gegen den Berufungsbeklagten zu Recht eingestellt hat oder demgegenüber davon auszugehen ist, dass der Angeschuldigte beim Befahren der Piste seine Sorgfaltspflichten gemäss FIS-Verhaltensregeln missachtet und C. dadurch am Körper verletzt hat. 4. Was den Unfallhergang anbelangt, steht zunächst fest, dass C. vor der Kollision vom linken Pistenrand startend im Carving-Stil, das heisst also in langen, weiten Bögen unter Ausnützung der ganzen Pistenbreite über den Unfallhang

7 zu Tale fuhr. Demgegenüber war A. am rechten Pistenrand dieses Hanges mit kurzen Schwüngen in der Falllinie unterwegs. Der dargelegte Verlauf der Fahrspuren von A. und C., von dem auch die Vorinstanz ausgeht, ergibt sich klar aus der polizeilichen Unfallskizze (vgl. act. 4.3), dem Fotoblatt (act. 4.2) und den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten (vgl. act. 4.7, S. 1; 4.8, S.1, 2; 4.9, S. 1, 3; 4.10, S. 2) sowie der Auskunftspersonen (vgl. act. 4.5, S. 3; 4.6, S. 1) und wird entsprechend auch von den Berufungsklägerinnen nicht bestritten. Streitig ist jedoch die Frage, in welcher Position zueinander die beiden Skifahrer den Unfallhang befahren haben, das heisst, ob sie vor dem Zusammenprall auf gleicher Höhe oder versetzt unterwegs waren und für den letzteren Fall, wer von den beiden Unfallbeteiligten zuerst in den Hang hinein gefahren ist und wer damit aus der Sicht vom geländemässig weiter unten fahrenden Kollisionsgegner von hinten gekommen ist. Entsprechend gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Schilderungen der Unfallbeteiligten klar gegen ein Auffahren von A. auf die Geschädigte von hinten respektive von oben sprechen. C. führte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 18. Februar 2003 aus, dass sie nach Ausführung eines Rechts-, eines Links- und wiederum eines Rechtsschwungs am rechten Pistenrand mit einem Skifahrer zusammengeprallt sei, der, wie sie klarstellte, „von oben herangefahren kam“ (vgl. act. 4.8, S. 2). Diese Darstellung des Unfallhergangs deckt sich mit ihren schriftlichen Angaben in der Unfallmeldung an ihre Versicherung vom 27. Februar 2003 (act. 1.14, S. 2, Ziff. 5), worin C. festgehalten hat, dass sie beim Carving mit A. kollidierte, „der von oben kam.“ Entsprechend schilderte sie weiter, dass A. mit seinen Skiern in sie hinein gefahren sei (vgl. act. 1.14, S. 2, Ziff. 13). F., eine Bekannte des Berufungsbeklagten, konnte, wie letzterer selbst bestätigt, zum eigentlichen Unfallhergang keine relevanten Aussagen machen (vgl. act. 4.6). Der Skilehrer V. räumte bei der polizeilichen Befragung zwar ein, dass er den Zusammenprall zwischen den Unfallbeteiligten nicht gesehen habe (vgl. act. 4.5, S. 1). Immerhin konnte er jedoch gemäss eigenen Angaben von seinem Standort am Ende des Steilhangs aus beobachten, dass C. zuvor noch korrekte Carving-Schwünge ausgeführt hat, wobei A. zum Zeitpunkt, als seine Schülerin zum letzten Rechtsschwung vor dem Unfall angesetzt hatte, noch nicht sichtbar war (vgl. act. 4.5, S. 2, 4). Auf die Frage nach allfälligen Ergänzungen oder Berichtigungen seiner Aussagen bestätigte er diese Angaben und konkretisierte sie nochmals dahingehend, dass „niemand auf der Piste herangefahren kam, als C. zum Carven ansetzte und auch bis sie den zweiten Schwung gefahren war“ (vgl. act. 4.5, S. 4). Im Einklang dazu steht auch die Aussage der Verletzten, wonach sie sich vor dem Losfahren nach oben orientiert und dabei keine anderen Skifahrer ge-

8 sehen habe. Die Piste ist gemäss ihren wiederholten, identischen Angaben frei gewesen (vgl. act. 4. 8, S. 1, 2). War aber -wie sowohl C. wie auch V. einhellig bestätigen- die Piste nach oben hin frei und A. nirgends zu sehen, so ist darauf zu schliessen, dass letzterer beim Losfahren der Skifahrerin noch nicht auf dem Unfallhang war und die Geschädigte sich somit bereits weiter unten auf der Talfahrt im Steilhang befand, als der Berufungsbeklagte in diesen einfuhr. Nichts anderes ergibt sich denn auch aus dem Polizeirapport, worin ausdrücklich festgehalten ist, dass A. in den Abhang hinein gefahren sei, „in welchem sich bereits Corcoy Beatrice befand“ (vgl. act. 4.1, S. 5). Dafür, dass der Berufungsbeklagte von oben respektive hinten gekommen und in die bereits im Hang zu Tale schwingende Geschädigte hinein gefahren ist, sprechen denn auch die Angaben des Angeschuldigten selber. A. selbst erklärte nämlich am 27. April 2004 auf entsprechenden Vorhalt des Untersuchungsrichters, es sei richtig, dass C. vor ihm in den Unfallhang hinein gefahren sei und er von hinten gekommen sein müsse (vgl. act. 4.10). In Übereinstimmung dazu hat er sich auch bereits in seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme dahingehend geäussert, dass C. vor ihm losgefahren sei (vgl. act. 4.9, S. 3). Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte gemäss eigenen Angaben einige Tage nach dem Unfall gemeinsam mit dem polizeilichen Sachbearbeiter, dem Ehemann der Verunfallten und deren Skilehrer an der Unfallstelle war und auf Vorhalt des bei den Akten liegenden Fotoblattes und der Unfallskizze die festgelegten Punkte im Gelände als grundsätzlich zutreffend bestätigte (act. 4.9, S. 3; 4.10, S. 1). Angesichts der Darstellung des Unfallhergangs in der Unfallskizze und auf dem Fotoblatt ist aber ebenfalls davon auszugehen, dass A. von hinten gekommen sein muss. Aufgrund der dort dokumentierten unterschiedlichen Fahrstile und Fahrspuren der Unfallbeteiligten -die Verletzte fuhr im Carving-Stil mit weiten Bögen unter Ausnützung der ganzen Pistenbreite, währenddem sich A. in kurzen Schwüngen in der Falllinie in Richtung Tal bewegte- steht fest, dass erstere für die Bewältigung des Hanges einer viel längeren Fahrstrecke bedurfte als der in senkrechter Linie abschwingende Berufungsbeklagte. Unter diesen Umständen hätte mithin der Berufungsbeklagte bei einem Einfahren in den Hang auf gleicher Höhe mit oder vor der Verunfallten von letzterer gar nie eingeholt werden können, beziehungsweise wäre er ihr davon gefahren, so dass es gar nie zur Kollision gekommen wäre. Es sei denn, C. wäre massiv schneller gefahren als der eine erheblich kürzere Strecke zurücklegende A.. Dafür ergeben sich jedoch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte. Der Angeschuldigte fuhr nach eigenen Angaben auf gar keinen Fall schnell, sondern in gemütlichem, den Umständen angepasstem Tempo den Abhang hinunter (vgl.

9 act. 4.7., S. 2; 4.9, S. 1; 4.10, S. 1). C. führte ihrerseits aus, sie sei zügig gefahren, stellte jedoch gleichzeitig klar, dass sie sicher nicht schnell unterwegs gewesen sei (vgl. act. 4.8, S. 2). Aufgrund dieser Angaben kann somit nicht auf einen Geschwindigkeitsunterschied geschlossen werden, aufgrund dessen die Geschädigte, welche eine viel längere Fahrstrecke zurücklegen musste, den Berufungsbeklagten einzuholen beziehungsweise auf gleicher Höhe mit ihm mitzuhalten vermocht hätte. Nicht nachvollziehbar sind denn auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche allein aufgrund des von C. gefahrenen Carving-Stils darauf schliesst, dass deren Geschwindigkeit höher war als jene des kurzschwingenden Berufungsbeklagten. Aufgrund der Taillierung der heute verwendeten Carving-Skier können nämlich Carving-Schwünge bekanntermassen auch mit langsamen Fahrgeschwindigkeiten technisch einwandfrei ausgeführt werden, was im Übrigen gerade auch beim Unterricht des Carving-Stils in Skischulen, wie ihn auch C. zum Zeitpunkt des Unfalls besuchte, üblich ist. Selbst wenn -wie der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten einwendet- die Angaben seines Mandanten, wonach er hinter C. in den Hang gefahren sei, als blosse Schlussfolgerungen zu würdigen wären, könnten diese nach dem Gesagten folglich keineswegs als unzutreffend qualifiziert werden. Vielmehr werden sie aufgrund der übrigen Beweismittel noch bekräftigt. Abgesehen davon hat A. die Annahme, dass C. vor ihm in den Hang gefahren ist, ausdrücklich als richtig bestätigt und in der Konsequenz davon ausgeführt, dass er zu seiner Schuld stehe (vgl. act. 4.10, S. 1, 3). Zwar hat sich der Berufungsbeklagte -wie sein Rechtsvertreter zutreffend einwendet- erst anlässlich der beiden untersuchungsrichterlichen Befragungen vom 19. August 2003 und vom 27. April 2004 dahingehend geäussert, dass C. vor ihm in den Unfallhang gefahren und er demnach von hinten gekommen sei, währenddem er anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. Februar 2003 diese Aussage nicht gemacht hat. Allein daraus lässt sich jedoch nichts ableiten, was seine übereinstimmenden Angaben anlässlich der untersuchungsrichterlichen Befragung, wonach er nach der Geschädigten, also von hinten kommend in den Hang gefahren sein muss, zu entkräften vermöchte. Diesbezüglich gilt es nämlich einerseits festzuhalten, dass der Angeschuldigte im Gegensatz zu seinen Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter anlässlich der polizeilichen Befragung (act. 4.7) gar nie danach gefragt wurde, wer von den beiden Kollisionsgegnern auf dem Unfallhang vorausgefahren sei. Überdies hat A. bereits anlässlich der Polizeibefragung zu Protokoll gegeben, dass er plötzlich mit einer Skifahrerin kollidiert sei, welche von links her knapp vor dem Bindungskopf über seine Skier gefahren sei (vgl. act. 4.7, S. 1). Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sich C. vor dem Zusam-

10 menprall auf der Piste vor A. befunden hat. Die Angaben des Berufungsbeklagten gegenüber dem Untersuchungsrichter erweisen sich somit gegenüber seinen früheren Depositionen bei der Polizei keineswegs als widersprüchlich, sondern stehen damit in Einklang. Damit erweist sich aber auch der weitere Einwand des Rechtsvertreters von A., wonach dessen Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter zu einem Zeitpunkt deponiert worden seien, als die Erinnerung an das fragliche Ereignis nicht mehr gegenwärtig war, als unbehelflich. Wenn A. zudem ausgeführt hat, die Piste sei in jenem Bereich, wo er sie befahren wollte, frei gewesen (vgl. act. 4.9, S. 2), so steht diese Aussage der Annahme, dass C. vor ihm in den Hang gefahren ist und er von hinten respektive von oben an sie herangefahren ist, in keiner Weise entgegen. Schliesslich hat der Berufungsbeklagte lediglich den Bereich am rechten Pistenrand befahren. Wenn dieser Bereich nach seinen Angaben frei war, schliesst dies mithin nicht aus, dass auf der übrigen Pistenbreite C. vor ihm zu Tale fuhr. Dafür, dass letzteres tatsächlich der Fall war, spricht neben der übrigen Aktenlage denn nicht zuletzt auch der Umstand, dass A. den Kollisionspunkt anlässlich seiner letzten Einvernahme in Abweichung zur Darstellung auf dem Fotoblatt ausdrücklich etwas weiter unten im flacheren Pistenbereich ansiedelte (vgl. act. 4.10, S. 1), also in jenem Bereich, wo seine Bekannte, F., gemäss ihren Angaben gegenüber der Polizei Skifahrer auf der Piste gesehen haben will (vgl. act. 4.6). Aufgrund der sich in den wesentlichen Punkten deckenden Aussagen der Unfallbeteiligten und der Auskunftspersonen sowie gestützt auf die polizeiliche Unfallskizze und das Fotoblatt ist somit im Ergebnis darauf zu schliessen, dass A. nach beziehungsweise hinter C. in den Unfallhang gefahren und somit entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz von hinten respektive von oben kommend in die Geschädigte hineingefahren ist. 5. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben (Art. 18 Abs. 3 StGB). Mit anderen Worten muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem ist zu fordern, dass er dies

11 durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können (vgl. Rehberg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, § 33, S. 295 ff.). Als Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen neben gesetzlich festgelegten Sorgfaltspflichten unter anderem auch Richtlinien nichtstaatlicher Organisationen, wie etwa im Bereich des Skisports die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes, die sogenannten FIS-Regeln, zur Anwendung (vgl. zum Ganzen H.-K. Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, § 2, Rz 30 ff. und Anhang I; S. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Rz 29 zu Art. 18 StGB; BGE 122 IV 20; 106 IV 352 f.). a) Gemäss FIS-Verhaltensregel 3 muss der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Vorrang hat also der vorausfahrende Skifahrer oder Snowboarder (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 82, 83 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass A. von oben respektive von hinten kommend in den Unfallhang hineingefahren ist, wo vor ihm C. zu Tale fuhr. Letztere genoss mithin gegenüber dem Berufungsbeklagten den Vorrang auf der Piste. Dass die Geschädigte einen grossen Teil der Piste ausnützte, indem sie breite Bögen ausführte, währenddem A. mit kurzen Schwüngen in der Falllinie zu Tale fuhr, vermag entgegen dem Einwand des Berufungsbeklagten am Vorrang der voranfahrenden Skifahrerin gegenüber dem von hinten kommenden Skifahrer nichts zu ändern. Der Vorrang gilt uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen beziehungsweise geländemässig gesehen unteren Skifahrers, ob dieser nun geradeaus fahre, stemme, in weiten Bögen abschwinge, rutsche oder, was für den oberen Skifahrer besonders überraschend sein kann, plötzlich stürze. Dieser Grundsatz erfährt durch die im Jahre 2002 geschaffene Ergänzung der FIS-Verhaltensregel 5 eine einzige Ausnahme: Der hintere Schneesportler braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt. Ansonsten hat der vordere Fahrer aber in jedem Fall Vorrang (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 83, 84, 101 f. mit Hinweisen). Aus den vorliegenden Schilderungen sowie der Unfallskizze wird klar ersichtlich, dass C. zwar weite Carving-Bögen ausführte, dabei jedoch nicht hangaufwärts fuhr. Soweit die Vorinstanz ihre Einstellungsverfügung auf PKG 1999 Nr. 32 abstützt, wo die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts das Verhalten eines Carvingfahrers zu beurteilen hatte, der in Ausführung einer 360°-Kurve von unten kommend hangaufwärts mit einer zuvor von ihm überholten Skifahrerin zusammenprallte, erweisen sich ihre Erwägungen demnach für den vorliegenden Fall als unbehelflich. Dasselbe gilt auch

12 für den Hinweis der Vorinstanz auf BGE 106 IV 353 bezüglich FIS-Regel 5, wonach sich jener, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Skigelände queren will, nach oben und unten vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. C. hatte erwiesenermassen bereits mehrere Carving-Schwünge auf der Piste absolviert, als es zum Unfall kam. Sie fuhr also weder in die Abfahrt ein noch fuhr sie an. Die Kreispräsidentin ist mithin auch hier von einem vom zu beurteilenden Unfallhergang völlig abweichenden Sachverhalt ausgegangen. Unzutreffend ist sodann auch die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, wonach sich die FIS-Regeln nicht auf die Carving-Technik übertragen liessen. In der einschlägigen Literatur wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die FIS-Verhaltensregeln für die Schneesportler unabhängig davon gelten, welche Art Sportmaterial benützt wird: Normalski, Kurzski, Carving-Ski, Bigfoot, Snowboard oder Snowsneaker (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., N 48 zu § 2). Indem A. von hinten kommend mit der weiter vorne in weiten Bögen zu Tale carvenden C. zusammenprallte, hat er folglich deren Vorrang missachtet und mit seiner Fahrweise die FIS-Verhaltensregel 3 verletzt. b) Die FIS-Verhaltensregel 4 bestimmt, das von oben oder unten, von rechts oder von links überholt werden darf, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. Der überholende Schneesportler muss also seine Fahrspur so wählen, dass ein Vorbeifahren an dem vor ihm beziehungsweise geländemässig weiter unten fahrenden Skifahrer oder Snowboarder gefahrlos möglich ist. Dabei muss er zwar -wie dargelegt- entsprechend der FIS-Verhaltensregel 3 nicht damit rechnen, dass ihm der zu überholende Skifahrer plötzlich hangaufwärts entgegenkommt. Der Überholende ist aber verpflichtet, ansonsten für alle Bewegungen des zu Überholenden genügend Raum zu lassen, somit auch für unerwartete Manöver zufolge Fahrfehlern, für das Abbremsen oder gar für einen Sturz (vgl. H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 92, 94). Der überholende Schneesportler hat mithin bei der Wahl seiner Fahrspur auch damit zu rechnen, dass der Voranfahrende grosse, weite Bögen ausführt. A. fuhr kurzschwingend in der Falllinie zu Tal, währenddem C. weiter unten auf der Piste grosse, weite Kurven in den Schnee zog. Als A. die Skifahrerin einholte, hätte er seine Fahrspur so wählen müssen, dass ein Vorbeifahren an der vor ihm beziehungsweise geländemässig weiter unten carvenden C. gefahrlos möglich gewesen wäre. Anstatt an C. vorbeizufahren, kollidierte der Berufungsbeklagte jedoch mit ihr. Indem der von hinten herannahende A. beim Einholen der Geschädig-

13 ten mit dieser zusammenprallte, hat er der Skifahrerin somit beim Vorbeifahren nicht den nötigen Raum gelassen, um ihre Carving-Bögen gefahrlos ausführen zu können. A. hat demnach mit seiner Fahrweise auch die Sorgfaltspflichten gemäss FIS- Regel 4 verletzt. c) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte C. durch seine Fahrweise geschädigt hat. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hat er folglich mit seinem Verhalten auch gegen den allgemein gültigen Grundsatz der FIS-Regel 1 verstossen, wonach jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten muss, dass er keinen andern gefährdet oder schädigt. Die FIS- Regel 1 gibt jedoch im Gegensatz zu den übrigen FIS-Regeln selbst keine Anweisung für ein bestimmtes Fahrverhalten. Ihr kommt daher, wenn wie im vorliegenden Fall Verhältnisse vorliegen, welche unter eine oder mehrere der konkreten FIS-Verhaltensregeln subsumiert werden können, keine selbständige Bedeutung zu. Sie bildet allerdings einen Auffangtatbestand für Situationen, für die keine bestimmte Regelung besteht, wie beispielsweise für Skifahrer und Snowboarder auf gleicher Höhe. In solchen Fällen gelangt die Regel 1 direkt zur Anwendung (vgl. zum Ganzen H.-K. Stiffler, a.a.O., § 2, Rz 62, 66. 144, 148; M. Reinhardt, Die strafrechtliche Bedeutung der FIS-Regeln, Diss., Zürich 1976, S. 97/98). Entsprechend wären gemäss FIS-Regel 1 bei einem seitlich versetzten, gleichzeitigen Hinabschwingen der Unfallbeteiligten auf gleicher Höhe beide Skifahrer, also auch der Berufungsbeklagte zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten verpflichtet gewesen. Ausgehend vom Umstand, dass A. die Skifahrerin gemäss eigenen Angaben nicht gesehen hat und in der Folge mit ihr auf der Piste zusammenprallte, wäre folglich mit Blick auf die FIS-Regel 1, selbst unter der Annahme der Vorinstanz, dass ersterer nicht von hinten kam, sondern die Unfallbeteiligten auf gleicher Höhe fuhren, vom Vorliegen einer rechtlich relevanten Pflichtwidrigkeit seitens des Berufungsbeklagten auszugehen. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass das Strafrecht keine Schuldkompensation kennt. Auch wenn sich C. beim Befahren des Hanges ihrerseits ebenfalls sorgfaltswidrig verhalten hätte, vermöchte das den Berufungsbeklagten folglich nicht zu entlasten. Ob sich -wie vom Berufungsbeklagten geltend gemacht wird- allenfalls auch C. in Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Skiunfall den Vorwurf eines Fehlverhaltens gefallen lassen müsste, braucht folglich mit Blick auf die fehlende Schuldkompensation im Strafrecht nicht geprüft zu werden. d) Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass A. mit seiner Fahrweise auf der Skipiste gegen mehrere FIS-Verhaltensregeln verstossen hat. Infolge seines pflichtwidrigen Verhaltens ist er mit C. kollidiert und hat die Skifahrerin am

14 Körper verletzt. Dabei hat er zumindest die Möglichkeit der Verletzung von andern Skifahrern auf der Piste als Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen können. Hätte der Berufungsbeklagte C. den Vorrang beziehungsweise beim Vorbeifahren genügend Raum gelassen, hätte er also seine Sorgfaltspflichten wahrgenommen und sich entsprechend den FIS-Regeln verhalten, so wären der Zusammenprall mit der Skifahrerin und die daraus resultierenden Verletzungen der Geschädigten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen. A. muss sich demzufolge vorwerfen lassen, dass er mehrere FIS-Regeln pflichtwidrig missachtet und dadurch C. fahrlässig am Körper geschädigt hat. Aus diesem Grund erscheint die vorinstanzliche Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung als unhaltbar. Die dagegen erhobenen Berufungen der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Geschädigten erweisen sich daher als begründet und sind gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt jedoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ausführungen der Kreispräsidentin betreffend die Schwere der erlittenen Schädigung entgegen der Kritik von C. zutreffend sind. Die Geschädigte hat gemäss ärztlicher Diagnose vom 26. Februar 2003 durch den Zusammenprall mit A. eine mediale Schenkelhalsfraktur links erlitten, welche von der behandelnden Ärztin als nicht lebensgefährlich eingestuft wurde (vgl. act. 3.1 Ziff. 2 und 3). Die Geschädigte konnte bereits nach einer Woche aus dem Spital entlassen werden, wobei von einer Heilungsdauer von vier Monaten ausgegangen wurde (vgl. act. 3.1 Ziff. 6 und 7). Im Zeitpunkt des Spitalaustritts konnte noch nicht beurteilt werden, ob bleibende Nachteile zu erwarten sind (vgl. act. 3.1 Ziff. 4). Gemäss dem vom Untersuchungsrichteramt D. bei PD Dr. med. W. Marty, Leitender Arzt Rechtsmedizin, Kantonsspital D., eingeholten Gutachten vom 17. August 2004 (vgl. act. 3.9) resultieren jedoch aus Schenkelhalsfrakturen nach dem üblichen Lauf der Dinge keine bleibenden, schweren Schäden. Die Fraktur des Schenkelhalses gehöre zu den häufigsten Extremitätsverletzungen, wobei durch die Osteosynthese und die Nachsorge in den meisten Fällen gute Resultate erzielt würden. Zwar musste sich C. zwei Operationen unterziehen (Schraubenosteosynthese am 11. Februar 2003 sowie Entfernung und Ersatz der zu lang gewordenen Schrauben am 12. März 2004). Gemäss Gutachter ist jedoch eine Zusammensinterung der frakturierten Zone, welche dazu führe, dass die Schrauben relativ zu lang würden und gelegentlich ersetzt werden müssten, nicht selten und werde auch in Kauf genommen (vgl. act. 3.9, S.2). Es handelt sich dabei folglich nicht um eine vom üblichen Heilungsverlauf abwei-

15 chende, aussergewöhnliche Komplikation. Überdies waren beide Operationen relativ kurze Eingriffe (vgl. act. 3.5, 3.6). Aus dem Nachfolgebericht der Schulthessklinik, Zürich vom 22. April 2004 (act. 3.7) geht hervor, dass aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit und der überlasteten Muskulatur zum damaligen Zeitpunkt noch Schmerzen im Gesäss beim Bücken und längeren Gehen insbesondere in ansteigendem Gelände vorhanden waren. Die seitlichen Hüftschmerzen konnten jedoch laut ärztlichen Angaben durch die Schraubenentfernung zum Verschwinden gebracht werden. In der Berufungseingabe von C. wird geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit ein weiterer operativer Eingriff, konkret die Einsetzung eines Hüftimplantats erforderlich geworden sei. Auch wenn der Operateur in diesem Zusammenhang von einer vermehrten Ermüdbarkeit links sowie von Wetterfühligkeit ausgeht, bleibt festzuhalten, dass solche Einschränkungen nicht als schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB qualifiziert werden können. Die in der Berufungsschrift dargelegten weiteren Prognosen des Operateurs, wonach in 15 bis 20 Jahren ein Wechsel des Implantates erforderlich werde, wobei sich möglicherweise ein Hinken einstellen werde und von einer Beeinträchtigung der Integrität auszugehen sei, erscheinen sodann gerade auch mit Blick auf die Feststellungen des Gutachters Dr. L. zum heutigen Zeitpunkt als ungewiss. Entsprechend muss zugunsten des Angeschuldigten von einer Heilungschance ausgegangen werden (vgl. S. Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 122 StGB). Angesichts dessen und der gutachterlichen Feststellungen betreffend den zu erwartenden Heilungsverlauf der Schenkelhalsfraktur sowie in Berücksichtigung der Dauer der Spitalaufenthalte und des Grads und der Dauer der erlittenen Schmerzen kann folglich nicht von schweren bleibenden Schäden im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat demnach die durch die Kollision mit A. erlittene Körperverletzung entgegen der Kritik der Geschädigten zu Recht als einfach im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB qualifiziert. 6. Da nach dem Gesagten beide Berufungen gutzuheissen sind und der Berufungsbeklagte die Weiterzüge der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht zu vertreten hat, gehen die Kosten beider Berufungsverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher C. zudem eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat (Art. 160 StPO). Auch wenn der Berufungsbeklagte wie dargelegt- die Weiterzüge der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht zu vertreten hat, kann ihm gleichwohl keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden, da er sich den Berufungen widersetzt hat und somit als unterliegende Partei zu betrachten ist.

16 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden (SB 05 15) und die Berufung von C. (SB 05 16) werden gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Kreispräsidentin Ilanz vom 1. April 2005 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten beider Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher C. mit Fr. 800.-- inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin

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