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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 13.04.2005 SB 2005 12

13 aprile 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,667 parole·~23 min·4

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 12 (nicht mündlich eröffnet) (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 05. Juli 2005 (1P.388/2005)nicht eingetreten.) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen und Möhr Aktuarin ad hoc Nüssle —————— In der strafrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 25. November 2004, mitgeteilt am 21. Februar 2005, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 21. August 1951 in C. geboren. Nach Auskunft des Gemeindesteueramtes A. versteuerte sie im Jahre 2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'300.-. Über steuerbares Vermögen verfügte sie zum damaligen Zeitpunkt nicht. X. ist weder im schweizerischen Zentralstrafregister noch im ADMAS- Register (SVG-Massnahmenregister) verzeichnet. B. Am 16. Dezember 2003, um ca. 16.30 Uhr, ereignete sich auf dem Freihofplatz in Chur eine Kollision zwischen den von X. und Z. gelenkten Personenwagen. C. Am 15. Januar 2004 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden einen Kompetenzentscheid gegen Z. und X., wonach für die Verfolgung dieser Angelegenheit der Kreispräsident Chur im Strafmandatsverfahren zuständig sei. In ihrer beim Kreispräsidenten Chur fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 30. Januar 2004 führte X. aus, dass sie sich nicht schuldig fühle, da sie beim Aufprall auf der Bremse gestanden sei. Z. führte in seiner ebenfalls fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 5. Februar 2004 aus, dass die Darlegung des Sachverhaltes von X. nicht zutreffen könne. Denn wäre X. im Zeitpunkt der Kollision tatsächlich mit ihrem Fahrzeug still gestanden, so wäre der Schaden an seinem Fahrzeug an der vorderen rechten Seite entstanden und nicht in der Mitte. Zudem wäre er mit seinem Fahrzeug an der hinteren rechten Ecke des Fahrzeugs von X. nicht vorbei gekommen. D. Mit Strafmandat vom 24. Februar 2004, mitgeteilt am 1. März 2004, verurteilte der Kreispräsident Chur X. wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 200.-. Zugleich erliess der Kreispräsident mit dem Strafmandat gegen X. bezüglich Z. eine Einstellungsverfügung. E. Mit Eingabe vom 5. März 2004 erhob X. gegen ihre Verurteilung Einsprache beim Kreispräsidenten sowie Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss gegen die Einstellungsverfügung bezüglich Z.. F. Mit Urteil vom 17. März 2004, mitgeteilt am 30. März 2004, wies die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend Z. ab.

3 G. Nach ergänzter Untersuchung erliess das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 27. August 2004 die Anklageverfügung gegen X. und verfügte wie folgt: „1. X. wird wegen des Tatbestandes der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, begangen am 16.12.2003 in Chur, in Anklagezustand versetzt. 2. Der Fall wird gestützt auf Art. 175 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Kosten) 5. (Mitteilung).“ H. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur, an welcher X. teilnahm, fand am 25. November 2004 statt. Mit gleichentags ergangenem Urteil, mitgeteilt am 21. Februar 2005, entschied der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: „1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 2. Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 3'270.- (Kosten der Ergänzung der Strafuntersuchung von Fr. 770.-, Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-) gehen zu Lasten der Verurteilten. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 545.- trägt ebenfalls die Verurteilte. Diese sind dem Kreisamt Chur direkt zu überweisen. 4. (Rechtmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ I. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur erhob X. mit Eingabe vom 9. März 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Freisprechung von Schuld und Strafe. Zur Begründung führt sie sinngemäss an, dass dem angefochtenen Urteil eine falsche Sachverhaltsdarstellung zugrunde liege. Je mit Schreiben vom 7. April 2005 verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung, wobei letztere die Akten einreichte.

4 Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen: Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). b) Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung von X. vom 9. März 2005 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2. a) Der Kantonsgerichtspräsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, wenn die persönliche Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Die Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass ihre Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen

5 zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Betroffene kann von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b) Die Berufungsklägerin verlangte keine mündliche Berufungsverhandlung. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz in Anwesenheit von X. mündlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter der Berufungsklägerin stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten beantworten lassen (vgl. BGE 119 Ia 318 f. E. 2b). Die zu beurteilenden Tatfragen in bezug auf die Kollision können sodann aufgrund der Akten beantwortet werden. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da zuungunsten der Verurteilten keine Berufung eingelegt worden ist. Ebenfalls steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Die streitige Strafsache von geringer Tragweite kann ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die Akten entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von X. vor Gericht erweist sich daher als nicht notwendig. 3. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge überprüft (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). Es gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass der Kantonsgerichtsausschuss auch weitere Urteilspunkte abändern oder ergänzen kann und muss, wenn sonst der Würdigung aller Umstände unzureichend Rechnung getragen würde beziehungsweise einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde (vgl. BGE 117 IV 104 ff.). 4. a) Es ist Aufgabe des Gerichts die materielle Wahrheit bezüglich der Gegenstand des Verfahrens bildenden Sachverhalte zu ermitteln. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es als Ausfluss des rechtli-

6 chen Gehörs frei, Beweisanträge zu stellen. Dabei besteht aber kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme. Vielmehr kann auf die Erhebung weiterer Beweise dann verzichtet werden, wenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweismittel das Ergebnis der freien Würdigung der vorhandenen Beweismittel zu erschüttern vermögen. Vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung ist also in einem beschränkten Umfange zulässig; insbesondere kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. R. Hauser/E. Schweri/K. Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 1, S. 244; BGE 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27). b) Das Gericht erachtet den rechtlich relevanten Sachverhalt – wie in den nachfolgenden Erwägungen gezeigt wird – als durch die bereits erhobenen Beweismittel hinreichend abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von einem von der Berufungsklägerin sinngemäss beantragten dem “DNA-Verfahren“ nachgebildeten Verfahren neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Zumal sich gestützt auf die Schadensfotos ein hinreichend klares Schadensbild ergibt. Somit steht fest, dass die verfügbaren Entscheidgrundlagen eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes gestatten, so dass in vorweggenommener Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts durch die Durchführung eines “DNA-Verfahrens“ nicht geändert würde. 5. a) Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen im Wesentlichen auf die Aussagen von Z. ab, da jene angesichts der Widersprüche in den verschiedenen Aussagen von X. und des Schadensbildes als erwiesener und glaubhafter betrachtet wurden. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur kam deshalb zum Schluss, dass X. im Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Personenwagen rückwärts aus dem Parkfeld auf dem Freihofplatz gefahren ist und infolgedessen die Kollision mit dem Fahrzeug von Z. verursacht hat. X. habe sich damit der Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht. b) Demgegenüber macht X. in ihrer Berufungsschrift geltend, dass sie zum Schadenszeitpunkt nicht rückwärts aus dem Parkplatz gefahren sei, sondern nur rückwärts innerhalb des Parkfeldes. Die Darstellung gemäss dem Zeugen Z., wonach er die Kollision nicht verhindern habe können, sei unglaubhaft, da Z. nicht gebremst habe, sondern noch fünf Parkfelder weitergefahren sei. Betreffend dem

7 Vorhalt der Vorinstanz, dass ihre Aussagen nicht übereinstimmen würden, führte X. aus, dass sie ihre erste Aussage unter erheblichen Schmerzen und Einschränkungen gemacht habe, da ihr kurz vor dem Unfall operiertes Knie wegen der Kälte massiv angeschwollen sei. 6. a) Entsprechend den Rügen der Berufungsklägerin gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung von Z. ausgegangen ist. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen. Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Würdigung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massgebend sein (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 2, S. 244). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel “in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die Beschuldigte ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu

8 unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 la 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld der Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene der Angeklagten den Richter zu überzeugen vermögen. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz “in dubio pro reo“ der für die Angeklagte günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 54 N 5, S. 246). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. R. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen unter anderem die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen

9 sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (F. Arntzen/E. Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hintergrund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenarten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerkmale anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskriterien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). b) X. führte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Dezember 2003 (act. 6 Kreisamt Chur) aus, sie habe ihren Personenwagen Kennzeichen D. auf dem ersten Parkfeld, Seite Welschdörfli, gegen die dortige Hausmauer der Liegenschaft Welschdörfli 18 (Restaurant/Bar Pin Up) parkiert. Sie habe beabsichtigt auszuparkieren und sei dabei zirka einen Meter retour aus dem Parkfeld auf den Freihofplatz gefahren. Danach habe sie ihr Fahrzeug angehalten, da starker Fahrzeugverkehr auf dem Freihofplatz herrschte. Plötzlich sei ein Personenwagen vom Obertor kommend, via Welschdörfli in den Freihofplatz eingefahren. Der Lenker sei ihrer Meinung nach ziemlich schnell gefahren. Beim Einbiegen in den Freihofplatz habe dieser mit der rechten Seite seines Fahrzeugs die Stossstange hinten rechts ihres Fahrzeugs gestreift. Darauf hin habe der Lenker sofort angehalten und behauptet, sie sei retour in sein Fahrzeug gefahren. Am 13. Juli 2004 schilderte die Berufungsklägerin anlässlich der Einvernahme durch den Bezirksgerichtspräsidenten den Unfallhergang im wesentlichen wie folgt (act. 4/11):

10 Sie sei eingestiegen und habe den Motor angelassen. Sie habe im vordersten Parkfeld in Richtung Kasernenstrasse geparkt. Bevor sie den Wagen zurückgesetzt habe, sei es zur Kollision mit dem Fahrzeug Z. gekommen. Z. sei weitergefahren und habe erst bei einem Container weiter unten angehalten. Sie selber habe sodann ihren Wagen aus der Parkfläche gefahren. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie bemerkt, dass ihr Z. zugewinkt habe. Sie selber habe nichts davon bemerkt, dass es zu einer Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei. In bezug auf das Schadensbild betonte X. anlässlich dieser Einvernahme, dass ihr Fahrzeug stillgestanden sei. Sie denke, dass Z. die Kurve zu stark geschnitten und deshalb ihr Fahrzeug touchiert habe. Wenn sie rückwärts gefahren wäre, hätte sie erstens das Fahrzeug von Z. seitlich versetzt und zweitens nicht eine Beschädigung an einem Punkt, sondern Kratzspuren über eine breitere Fläche verursacht. Zudem habe ihr ihr Garagist bestätigt, dass sie zum Zeitpunkt der Kollision auf der Bremse gestanden sei, da das Bremslicht defekt sei. Die Kollision müsse dazu geführt haben, dass die Birne durchgebrannt sei. c) Z. schilderte den Unfallhergang bei seiner polizeilichen Einvernahme am 16. Dezember 2003 (act. 5 Kreisamt Chur) folgendermassen: Er sei mit seinem Personenwagen GR 13936 vom Welschdörfli herkommend über den Freihofplatz gefahren mit dem Ziel, in die Sägenstrasse zu gelangen. Als er sich mit seinem Fahrzeug auf der Höhe des ersten Parkplatzes von der Kasernenstrasse her gesehen befand, bemerkte er, wie der Personenwagen Kennzeichen D. retour in seine rechte, hintere Seite fuhr. Er habe die Kollision nicht mehr verhindern können. Am 22. Juni 2004 wurde Z. durch den Bezirksgerichtspräsidenten als Zeuge einvernommen (act. 4/10). Dabei bestätigte er seine Aussage vom 16. Dezember 2003, indem er ausführte, dass er vom Obertor herkommend über den Freihofplatz Richtung Sägenstrasse gefahren sei. Er sei in voller Fahrt gewesen, als es plötzlich gekracht habe. Er sei ausgestiegen und habe bemerkt, dass X. ihm beim Rückwärtsfahren die hintere rechte Tür eingedrückt habe. Er habe nicht bemerkt, dass X. dabei war, aus dem Parkplatz herauszufahren. Bezüglich der Version von X., wonach sie angehalten habe und er sie beim Vorbeifahren gestreift haben soll, hielt er fest, dass ihre Darstellung gar nicht möglich sei. In einem solchen Fall hätte er das Fahrzeug von X. vorne gestreift und sie hätte seinen Wagen nicht im hinteren Bereich beschädigt. d) Aus dem Fotoblatt (act. 4 Kreisamt Chur, Foto 3) ist ersichtlich, dass am Fahrzeug Z. in der hinteren Seitentüre an einem einzigen Punkt ein Schaden entstand. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist es aufgrund dieses

11 Schadensbildes am Auto Z. nicht möglich, dass X. zum Unfallzeitpunkt nicht rückwärts gefahren ist. Denn wäre die Berufungsklägerin mit ihrem Fahrzeug tatsächlich im Parkfeld gestanden, und wäre der Unfall demzufolge darauf zurückzuführen, dass Z. die Kurve zu eng gefahren wäre, so hätte der Schaden nicht nur an einem einzigen Punkt des Personenwagens von Z., sondern vielmehr auf der ganzen rechten Seite beziehungsweise nicht nur im hinteren Türbereich seines Fahrzeugs eintreten müssen. Angesichts dieses Schadenbildes erscheint die Aussage von X., sie sei im Parkfeld gestanden, als Kohler ihren Personenwagen gestreift habe, als nicht nachvollziehbar. Die Deposition von Z. erweist sich unter diesen Umständen als glaubhaft, denn seine Darstellung wird vom Schadensbild erhärtet und bestätigt. Zudem machte er seine Aussage unter Hinweis auf Art. 307 StGB, welcher die Straffolgen für wissentlich falsche Zeugenaussagen normiert. Demgegenüber sind Angeschuldigte nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Die Aussagen eines Angeschuldigten sind deshalb nur mit Zurückhaltung zu würdigen, da der Angeklagte ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. An der Sachverhaltsdarstellung von X. ist augenfällig, dass sie ihre Angaben im Laufe ihrer Aussagen änderte. Währenddem sie zunächst aussagte, dass sie zirka einen Meter aus dem Parkfeld gefahren sei und dann angehalten habe, behauptete sie später, dass sie im Parkfeld gestanden sei, als es zum Zusammenstoss gekommen sei. Zwar bringt X. in ihrer Berufungsschrift erstmals vor, dass sie ihre erste Aussage unter starken Schmerzen habe machen müssen. Abgesehen davon, dass sich für diese gesundheitlichen Beschwerden keinerlei Anhaltspunkte in den Akten finden lassen und es insbesondere unerklärlich ist, wieso die Berufungsklägerin ihre sie angeblich einschränkenden gesundheitlichen Probleme anlässlich ihrer Einvernahme durch die Stadtpolizei Chur nicht artikuliert hat und die Art ihrer Einvernahme auch nicht vor dem Bezirksgerichtspräsidenten oder Bezirksgerichtsausschuss gerügt hat, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies auf ihren Aussageinhalt – konkret: Rückfahrt aus dem Parkfeld – von Einfluss gewesen sein sollte. Ihre nachträglich veränderte Sachdarstellung vermag im Lichte der soeben dargestellten Diskrepanz zwischen ihrer Unfallschilderung und der aus dem Schadensbild ablesbaren vorliegend physikalisch einzig möglichen Unfallvariante die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Z. ohnehin nicht zu erschüttern. Der Kantonsgerichtsausschuss gelangt deshalb zur Überzeugung, dass die Berufungsklägerin zum Zeitpunkt des Zusammenstosses rückwärts aus dem Parkfeld auf den Freihofplatz gefahren ist. In Würdigung der gesamten Sachlage

12 gibt es demnach für das Gericht keine erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt nach der Darstellung von Z. und der Vorinstanz zugetragen hat. 7. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt. Den Vortritt haben heisst einen Rechtsanspruch auf ungestörte Fortsetzung seines Weges besitzen (vgl. H. Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 117 f., Ziff. 2 lit. aa/bb). Die Kollision ereignete sich, als X. ihr Fahrzeug vom Parkplatz rückwärts auf den Freihofplatz lenkte. Dabei war sie gegenüber den auf der Fahrbahn des Freihofplatzes herannahenden Strassenbenützern vortrittsbelastet; weshalb sie auch gegenüber Z. vortrittsbelastet war. Es steht somit fest, dass X. den Zusammenstoss durch ihr Rückwärtsfahren verursacht und damit gegen Art. 36 Abs. 4 SVG verstossen hat. Da vorliegend nicht durch eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen wurde oder in Kauf genommen wurde (Art. 90 Ziff. 2 SVG), liegt eine sogenannte einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG vor, welche mit Haft (Art. 39 StGB) oder mit Busse (Art. 48 StGB) bestraft wird. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf eine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG erkannt. 8. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Betrag der Busse ist im Weiteren so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponenten werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden

13 Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f.; BGE 118 IV 14 f.; BGE 124 IV 44 ff.). Das Verschulden der X. wiegt nicht schwer. Durch ihre unachtsame Fahrweise hat sie eine Verkehrsregelverletzung begangen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer zwar konkret, aber nicht in schwerwiegender Weise gefährdet. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd kann der Berufungsklägerin ihr guter automobilistischer Leumund und ihre Vorstrafenlosigkeit zugute gehalten werden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz darf das Bestreiten aus rechtsstaatlichen Gründen nicht straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 63 N 14, S. 229 f.). Gleichwohl kann X. aufgrund dieses Verhaltens nicht mit besonderer Milde rechnen. In Anbetracht ihres Einkommens erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.-, die im vorliegenden Berufungsverfahren nicht erhöht werden darf, als dem Verschulden der Berufungsklägerin angemessen. 9. Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung sinngemäss, das angefochtene Urteil sei als Ganzes aufzuheben. Sie rügt damit auch die vom Bezirksgerichtsausschuss festgesetzten Verfahrenskosten. a) Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen legt den Gebührenrahmen für das Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss zwischen Fr. 80.- und Fr. 5'000.- fest. Die der Berufungsklägerin auferlegten Verfahrenskosten vor dem Bezirksgerichtsausschuss von Fr. 3'270.- überschreiten diesen Rahmen nicht. Bei Übertretungsstrafsachen übersteigen zwar die Verfahrenskosten regelmässig den Betrag der Busse um ein Mehrfaches. In einfachen Verkehrsstrafsachen – zu denen der vorliegende Fall ohne Zweifel zu zählen ist – sollte das Verhältnis zwischen Busse und Kosten jedoch nicht zu extrem ausfallen. Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur auferlegte X. Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'270.-, welche mehr als das 16-fache der ausgesprochenen Busse von Fr. 200.- ausmachen. Die vorliegend der Berufungsklägerin auferlegten Verfahrenskosten stehen demnach nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses in keinem vernünftigen beziehungsweise angemessenen Verhältnis zur ausgefällten Busse und sind auch aufgrund der Gesamtumstände und der

14 Tatsache, dass es sich um eine einfache Verkehrsstrafsache mit dünnem Aktendossier, also geringem Untersuchungsaufwand und geringem Verschulden handelt, zu reduzieren. Zudem sind Untersuchungskosten, welche nicht jene der Staatsanwaltschaft betreffen, bereits in den Gerichtskosten enthalten und deshalb nicht separat bei der Festsetzung der Verfahrenskosten auszuweisen (vgl. zum Ganzen SB 03 59, E. 9 sowie die Hinweise dort). Der Kantonsgerichtsausschuss übt grundsätzlich Zurückhaltung bei der Korrektur von Kostensprüchen der Vorinstanz aus. Für das vorliegende einfache Verkehrsstrafverfahren sollten sich die Gebührenansätze jedoch nicht bereits in der oberen Hälfte des zulässigen Gebührenansatzes bewegen und im Übrigen verhältnismässig sein, weshalb sich hier ein Eingriff durchaus rechtfertigt. Die Verfahrenskosten vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur werden deshalb auf Fr. 2'000.- reduziert, worin auch die Kosten für die durchgeführte Strafuntersuchung bereits enthalten sind. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 545.- bleiben unverändert. 10. Da die Berufung teilweise gutgeheissen wird, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 zu Lasten der Berufungsklägerin und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO).

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 2’000.- sowie die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 545.- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.- gehen zu 2/3 zu Lasten der Berufungsklägerin und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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