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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.06.2005 SB 2005 11

8 giugno 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·5,943 parole·~30 min·5

Riassunto

einfache Körperverletzung und Drohung | Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Juni 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 11 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Scarpatetti —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kollegger, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 19. Januar 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2005, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin, gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend einfache Körperverletzung und Drohung, hat sich ergeben: A. X. wurde am 4. Juni 1954 in M. geboren, wo er mit vier Schwestern und einem Bruder in geordneten Familienverhältnissen aufwuchs und auch alle Schulen

2 besuchte. Anschliessend arbeitete er während einigen Jahren in der Getränkehandelsfirma seines Vaters. Im Jahre 1978 kam er zum ersten Mal in die Schweiz und arbeitete danach zwei Jahre in Y. als Maschinist. Daraufhin wurde er von der Firma N. SA angestellt. Es folgten Tätigkeiten als Chauffeur bei den Firmen O. in Q. und P. in R.. Seit dem Jahre 2000 arbeitet er als selbständiger Freischaffender für die Baufirma seiner Ehefrau im Z.. Gemäss seinen Angaben verdient er monatlich netto CHF 2`100.-. Er hat keine Schulden. Von 1987 bis 1999 war der Berufungskläger in Italien mit A. verheiratet, mit welcher er eine heute 16-jährige Tochter hat. Im Jahre 1999 heiratete er B.K.. Aus dieser Ehe hat er einen elfjährigen Sohn. Der Berufungskläger ist im schweizerischen Zentralstrafregister nicht verzeichnet. Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei, Posten U., kann entnommen werden, dass, gemäss Angaben des Kreispräsidenten Z., der Berufungskläger einen nicht über alle Zweifel erhabenen Ruf besitze. Man wisse nicht, wo und was er arbeite und wie er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreite. Hinzu kämen die andauernden Streitigkeiten mit den Angehörigen der Ehefrau des Berufungsklägers. Er lebe zurückgezogen und sei nie in einem öffentlichen Lokal und sehr selten an einer öffentlichen Veranstaltung anzutreffen. B. Mit Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2004 wurde X. wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Anklageschrift vom 18. November 2004 wurde sinngemäss übersetzt folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Am 4. Oktober 2003, gegen 16.00 Uhr, hielt sich der Angeklagte in S. auf, wo er Arbeiten an seinem Stall ausführte. Ebenfalls im Maiensässdörfchen waren C. K. und seine Frau D., J. K. und die Ehefrau E., geborene L., sowie deren Eltern, F. und G. L. anwesend. Diese Personen hielten sich in der Nähe des Stalles des Angeklagten auf. Gegen 16.00 Uhr begab sich der 88-jährige G. L. in den Durchgang zwischen dem Grundstück T. und demjenigen seines Sohnes H. L.. G. L. sprach ihn an und fragte ihn, wieso er es sich erlaube, das Land anderer Leute zu betreten, nachdem er sein eigenes Land abgesperrt habe. Der Angeklagte schrie daraufhin G. L. an, sich unverzüglich zu entfernen und schwang dabei gefährlich den Hammer, welchen er in der Hand hielt. G. L. war durch das Verhalten des Angeklagten eingeschüchtert und blieb wie gelähmt stehen. Er hielt gegenüber dem Angeklagten fest, dass er auf dem Grundstück seines Sohnes stehe. Nachdem der Angeklagte feststellte, dass sich G. L. nicht entfernte, kam er auf letzteren zu, packte ihn mit beiden Armen unter den Ach-

3 selhöhlen, hob in leicht in die Höhe und warf ihn in den an das Grundstück des Angeklagten angrenzenden Graben. Dabei brach sich G. L. den Arm. Der Angeklagte bestritt die Vorbehalte kategorisch und führte an, dass zwischen seiner und der Familie L. seit Jahren Spannungen wegen Erbschaftsproblemen bestehen würden. Gemäss seinen Ausführungen seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein Racheakt von Seiten von G. L. resp. ein von letzterem und seinen Familienangehörigen aufgrund von Spannungen ausgehecktes Komplott. Am 9. Oktober 2003 stellte G. L. gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung. Mit Schreiben vom 14. September 2004 reichte G. L. eine Adhäsionsklage ein. Er machte eine Schmerzensgeldforderung von CHF 10`000.- sowie die im Zusammenhang mit dem Armbruch entstandenen medizinischen Kosten sowie Spesen für Transporte in Höhe von CHF 2`323.40.- geltend.“ C. In der Ergänzung der Anklageschrift vom 18. November 2004 stellte die Anklägerin folgende Anträge: „1. X. sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 40 Tagen Gefängnis zu bestrafen. 3. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D. Mit Urteil vom 19. Januar 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2005, erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. X. ist schuldig der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Drohung gemäss Art. 180 StGB. 2. Dafür wird X. mit 10 Tagen Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Adhäsionsklage wird teilweise gutgeheissen und der Angeklagte verpflichtet, dem Adhäsionskläger einen Betrag von CHF 170.- als Ersatz für Arztkosten und Transporte sowie CHF 500.als Genugtuung zu bezahlen. Entscheide der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse über Adhäsionsklagen können durch Berufung an den Kantonsgerichtsaus-

4 schuss weitergezogen werden, der darüber ohne Parteivortritt entscheidet. 5. Die Kosten des Verfahrens von 3`306.- (Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 1`860.-, Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von CHF 246.-, Gerichtsgebühr von CHF 1`200.-) werden X. auferlegt. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 188 StPO). 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung).“ E. Gegen dieses Urteil erhob X., mit Eingabe vom 15. März 2005, Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Sein Rechtsbegehren lautet: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichs Maloja vom 19. Januar 2005, mitgeteilt am 22. Februar 2005 (Pr.Nr. 510-2004-3), sei vollumfänglich (sowohl im Strafpunkt, als auch in Bezug auf den zivilrechtlichen Entscheid) aufzuheben, der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen und die Adhäsionsklage abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates.“ Zur Begründung macht X. unter anderem geltend, dass sich die Vorinstanz mit der Zeugenaussage von I. nicht auseinander gesetzt habe. Als einzigem Zeuge, welcher mit den betroffenen Parteien nicht verwandt oder verschwägert sei, komme ihm grosse Bedeutung zu. Bei einer objektiven Betrachtungsweise des Sachverhaltes kämen bei dem von den Auskunftspersonen bzw. dem Opfer behaupteten Tathergang erhebliche Zweifel auf und somit werde der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt. Auch sei die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unrichtig, denn bei einem allfälligen strafbaren Verhalten des Berufungsklägers handle es sich nicht um eine einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. F. Das Bezirksgericht Maloja verzichtete, mit Schreiben vom 21. März 2005, auf eine Stellungnahme und verwies auf die beiliegenden Vorakten 1- 14. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete, mit Schreiben vom 22. März 2005, auf eine Vernehmlassung. G. L. teilte dem Kantonsgerichtsausschuss, am 12. Mai 2005, nach zweimaliger Fristerstreckung, mit, dass

5 er den Strafantrag zurückziehe; gleichzeitig erklärte er sein Desinteresse am Ausgang des Strafverfahrens. Des Weiteren erläuterte er, dass man sich betreffend die Adhäsionsklage aussergerichtlich geeinigt habe und die Parteien vereinbart hätten, dass die Anwaltskosten für das bezirks- und das kantonsgerichtliche Verfahren betreffend Adhäsionsklage wettgeschlagen würden. Das entsprechende Schreiben wurde vom Rechtsvertreter von X. gegengezeichnet. Mit Schreiben vom 26. Mai 2005, einen Tag nach einem Telefonat mit dem Vizepräsidenten, beantragte der Adhäsionskläger „die Abschreibung des Adhäsionsklageverfahrens zufolge erfolgter aussergerichtlicher Einigung“, womit den geforderten, formellen Voraussetzungen genüge getan sei. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begründungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter Beilage des angefochtenen Entscheides, einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 15. März 2005 wird eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rück-

6 weisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). Vorliegend wurde eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Eine solche drängt sich im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht auf, da die Aktenlage eine schlüssige Beurteilung des Sachverhaltes zulässt. 3. In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2005 teilte G. L. dem Kantonsgerichtsausschuss mit, dass er seinen Strafantrag zurückziehe. a) Art. 31 Abs. 1 StGB räumt dem Berechtigten die Möglichkeit ein, seinen Strafantrag bis zu einem gewissen Zeitpunkt zurückzuziehen. Es handelt sich dabei um die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, auf eine früher gefällte und zum Ausdruck gebrachte Entscheidung zurückzukommen. Der Antragsteller wird also nicht auf einer Erklärung behaftet, die nicht mehr seinem jetzigen Willen entspricht. Das Rückzugsrecht darf nur ausgeübt werden, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist. Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist jeder Entscheid der zuständigen Behörde, der verbindlich darüber erkennt, ob sich der Beschuldigte einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, und gegebenenfalls die Rechtsfolgen bestimmt, die diese Handlung nach sich zieht. Massgebend ist die schriftliche oder mündliche Mitteilung des Dispositivs durch die erste Instanz, denn bis zu diesem Zeitpunkt hat das Gericht die Rückzugserklärung entgegenzunehmen (Riedo: in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München, 2002, N 3 ff. zu Art. 31 StGB sowie BGE 117 IV 1 ff.). Es kann auch keinen Unterschied machen, ob das an die zweite Instanz weitergezogene Urteil von dieser aufgehoben und selbst abgeändert oder an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird. Ob nämlich der erstinstanzliche Entscheid endgültig ist oder nicht, spielt für die Anwendung des Rechtsgrundsatzes, dass von einem Strafantrag nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteiles nicht mehr zurückgetreten werden kann, keine Rolle (vgl. zum Ganzen Schweizerische Juristenzeitung, 1958, Heft 4 S. 61). Nachdem – wie bereits dargelegt – in der Sache selbst entschieden werden kann und sich die Frage der Rückweisung solcherart nicht stellt, braucht auch nicht auf die – teilweise kontrovers – geführte Diskussion, wie im Falle einer Kassation zu verfahren wäre, näher eingegangen zu werden. Immerhin sei aber festgestellt, dass der Gesetzestext und der Wille des Gesetzgebers klar ist (vgl. BGE 117 IV 1 ff.). Daran hat sich das Gericht zu halten, auch wenn der neue Entwurf in Art. 33 StGB einen Rückzug des Strafantrages zulässt, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht

7 eröffnet worden ist (vgl. zum Ganzen auch Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, 1997, zu Art. 31 StGB). b) Das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja ist am 22. Februar 2005 den Parteien schriftlich mitgeteilt worden. Das Bezirksgericht Maloja fungiert als erste Instanz und sein Entscheid stellt ein Urteil im Sinne der Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 StGB dar. Die Rückzugserklärung des Strafantrages von G. L. im Rechtsmittelverfahren ist somit ohne Wirkung. Die Parteien hätten sich früher über ein solches Vorgehen einigen müssen. 4. Mit Schreiben vom 26. Mai 2005 beantragte G. L., unter Hinweis auf die Einigung der Parteien gemäss Schreiben vom 12. Mai 2005, „die Abschreibung des Adhäsionsklageverfahrens zufolge erfolgter aussergerichtlicher Einigung“. Gemäss Art. 132 StPO kann die Adhäsionsklage ohne Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch jederzeit ab Recht genommen werden. Die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird somit aufgehoben und die Adhäsionsklage ohne Kostenfolge, als durch aussergerichtlichen Vergleich erledigt, abgeschrieben. 5. Der Berufungskläger macht geltend, dass sich seine und die Aussagen der Auskunftspersonen widersprechen würden. Auch sei der entlastenden Aussage des Zeugen I. keine Rechnung getragen worden und die Vorinstanz habe sich nicht mit ihr auseinandergesetzt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung erfordere nicht erst dann einen Freispruch, wenn nach dem Beweisergebnis überhaupt keine Zweifel am Fehlen des objektiven und subjektiven Tatbestandes erlaubt sind, sondern schon dann, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben würden. Die Aussagen der verschiedenen Zeugen/Auskunftspersonen und seine Sachverhaltsfeststellungen hätten einander gegenübergestellt werden müssen. Seine Aussagen seien stets homogen und glaubwürdig gewesen. Der ganze Vorfall habe sich ab Beginn der verbalen Auseinandersetzung bis zum Erblicken des Berufungsklägers auf dem Bagger in einem Zeitraum von ein bis maximal zwei Minuten abgespielt. Da er von seiner Baustelle habe herunterklettern müssen, sei der Zeitraum für eine tätliche Eskalation als zu knapp zu betrachten. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafpro-

8 zessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306 Ziff. 2). An diesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass sowohl die Aussagen des Berufungsklägers als auch diejenigen der Zeugen/Auskunftspersonen frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. b) Im Rahmen der Untersuchung durch die Kantonspolizei Graubünden sagte der Berufungskläger aus, dass er in S. mit Arbeiten an seinem Stall beschäftigt gewesen sei. G. L. sei im Durchgang erschienen und habe versucht den angebrachten Plastik zu entfernen, um seine ausgeführten Arbeiten zu begutachten. Dabei sei G. L. auf ein Brett gestanden, welches danach zu rutschen begonnen habe. Obwohl er sich an einem Stock festgehalten habe, sei er auf das Brett gefallen, jedoch nicht in den angrenzenden Graben. Die Aussagen, wonach er G. L. mit einem Hammer bedroht habe, seien nicht wahr, denn er habe sich zu diesem Zeit-

9 punkt auf dem Dach befunden. Er sei danach vom Dach heruntergestiegen, um G. L. zu helfen. An der Ecke des Stalles angekommen, habe er die Gebrüder C. und J. K. gesehen, welche ihn beschimpft hätten. Dabei hätten sich die beiden Gebrüder dahingehend geäussert, dass sie ihn gesehen hätten, wie er G. L. zu Boden geworfen habe. Er habe G. L. nie berührt und die Gebrüder K. hätten von ihrer Position aus die Position von G. L. gar nicht sehen können (vgl. act. 3/6). Der Berufungskläger hielt auch vor dem Untersuchungsrichter an seinen Aussagen fest und bestritt nochmals vehement, G. L. berührt zu haben (vgl. act. 3/15). In der Konfronteinvernahme mit G. L. verwies X. auf die bereits gemachten Aussagen (vgl. act. 3/24). G. L. gab bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden bekannt, dass er sich um ca. 1600 Uhr von der Liegenschaft V. zur nahe gelegenen Liegenschaft seines Sohnes, H. L., begeben habe. Dabei habe er an der Liegenschaft des Berufungskläger vorbeigehen müssen. Dieser sei gerade damit beschäftigt gewesen, einen ausgehobenen Graben mit Plastik zu bedecken. Dabei sei der Berufungskläger auf dem Boden seines Sohnes gestanden und er habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er überall sein Land absperre und anderen mit Hausfriedensbruch drohe, er selber sich aber nicht daran halte und den Boden anderer betrete. Der Berufungskläger habe ihn danach angeschrien und sei mit einem Hammer auf ihn losgegangen. Mit erhobener Hand habe er gedroht zuzuschlagen, wenn er nicht innert zweier Sekunden verschwinde. Wie gelähmt sei er stehen geblieben und habe sich nicht entfernt. Als der Berufungskläger dies bemerkt habe, sei er auf ihn zugekommen, habe ihn mit beiden Armen unter den Achselhöhlen gepackt, ihn in die Höhe gehoben und in den Graben geworfen. Beim Aufprall habe er sich den Arm gebrochen. Der Berufungskläger sei daraufhin davon gerannt und im Graben liegend habe er gehört, wie der Berufungskläger seinem Nachbarn, I., zugerufen habe, er solle bestätigen, dass er die ganze Zeit mit dem Bagger gearbeitet habe (vgl. act. 3/5). Vor dem Untersuchungsrichter, als auch in der Konfronteinvernahme mit dem Berufungskläger bestätigte G. L. seine bei der Kantonspolizei Graubünden gemachten Aussagen, ausser dass der Berufungskläger, als er mit dem Hammer auf ihn losgegangen sei, nicht mit zuschlagen gedroht habe (vgl. act. 3/14, 3/24). C. K. befand sich zum Tatzeitpunkt ebenfalls in S.. Er sagte vor der Kantonspolizei Graubünden aus, dass sich G. L. um ca. 1600 Uhr in Richtung der Bauruine seines Sohnes begeben habe. Er sei hinter der Hütte von W. gesessen und habe G. L. solange gesehen, bis dieser hinter dem Plastikdach der Baustelle des Berufungsklägers und der Bauruine seines Sohnes verschwunden sei. Dann habe er genau gehört, wie G. L. den Berufungskläger gefragte habe, weshalb er auf dem

10 Boden seines Sohnes herumlaufe und dafür sein Land absperre. Der Berufungskläger habe daraufhin G. L. gedroht innert zweier Sekunden zu verschwinden. Danach habe er ein Rumpeln gehört und sei zum Durchgang gerannt, wo er G. L. im Graben habe liegen sehen. G. L. habe ihm sofort gesagt, dass der Berufungskläger ihn in den Graben gestossen habe. Des Weiteren erwähnte C. K., dass seine Frau D. und sein Bruder den Berufungskläger nach dem „Rumpeln“ hätten um die Ecke rennen und auf den Bagger steigen sehen (vgl. act. 3/4). Vor dem Untersuchungsrichter wiederholte C. K. seine Aussagen und ergänzte, dass sich der Berufungskläger, als er am Unfallort angekommen sei, nicht innerhalb der Baustelle und auch nicht mehr im Durchgang befunden habe. Als sich G. L. zur Liegenschaft seines Sohnes aufgemacht habe, habe er den Berufungskläger auch nicht auf dem Dach gesehen. Und als die Beiden miteinander gesprochen hätten, seien beide im Durchgang gewesen, da er sie nicht habe sehen können. Hätte sich der Berufungskläger im Innern der Baustelle befunden, so hätte er ihn sehen können (vgl. act. 3/16). D. K. sagte aus, dass sie einen Streit zwischen dem Berufungskläger und G. L. gehört habe. Als sie in Richtung Baustelle unterwegs gewesen sei, habe sie einen Schrei gehört und sei zur Baustellenmitte, Südseite, gelaufen. Von da aus habe sie zum Eingang der Baustelle sehen können und in der Mitte der Baustelle sei ein leerer Bagger gestanden. Daraufhin sei der Berufungskläger von der Ecke des Durchgangs kommend an der Nordseite der Baustelle entlang gerannt und auf den Bagger gestiegen (vgl. act. 3/8, 3/18). Gemäss Aussagen von J. K. habe er gehört, wie der Berufungskläger G. L. angeschrien habe, er solle verschwinden. Als er sich in Richtung Durchgang begeben habe, habe er ein Krachen gehört. Beim Durchgang an der Südseite angekommen, habe er den Berufungskläger an der Nordseite des Durchgangs um die Ecke in Richtung Baustelle verschwinden gesehen (vgl. act. 3/9). Vor dem Untersuchungsrichter führte J. K. aus, dass er den Berufungskläger nicht auf dem Dach gesehen habe (vgl. act. 3/19). I. sagte vor der Kantonspolizei Graubünden aus, dass er gehört habe, wie der Berufungskläger G. L. angeschrien habe, er solle sein Territorium verlassen. Gesehen habe er aber niemanden. Danach sei er weiter zum Eingang des Stalles seines Vaters gegangen, um eine Taschenlampe zu holen. Dies habe ca. ein bis zwei Minuten gedauert. In der Zwischenzeit habe sich der Vorfall im Durchgang ereignet, von dem er aber nichts mitbekommen habe. Als er danach zum Eingang des Kuhstalles an der Nordseite gegangen sei, habe er den Berufungskläger auf

11 dem Bagger sitzen gesehen. Ob sich der Berufungskläger immer in seiner Baustelle befunden habe, könne er nicht sagen (vgl. act. 3/7). Vor dem Untersuchungsrichter sagte er dann aus, als sich der Berufungskläger auf dem Dach befunden habe, habe er gehört, wie der Berufungskläger jemanden aufgefordert habe, sein Land zu verlassen (vgl. act. 3/21). Vor der Vorinstanz führte er aus, dass er glaube, der Berufungskläger habe auf dem Baugerüst gesessen, als er die Taschenlampe geholt habe. c) Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter anderem der Grad der Detaillierung und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, S. 15 ff.) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Es ist festzuhalten, dass die verschiedenen Aussagen von G. L. überzeugend und glaubhaft wirken. Alle vorgebrachten Aussagen sind deckungsgleich. Vor der Kantonspolizei Graubünden, als auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Konfronteinvernahme schilderte G. L. den gleichen Ablauf des Vorfalles. Der Berufungskläger habe ihn, nach einem vorangehenden Wortgefecht, mit dem Hammer bedroht und nachdem er wie gelähmt stehen geblieben sei, habe der Berufungskläger ihn in den Graben gestossen und sei daraufhin davon gerannt. Die verschiede-

12 nen Aussagen des G. L. zeugen von einer inneren Geschlossenheit und sind auch sehr detailliert und konkret wiedergegeben. Bezüglich des Vorwurfs des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe sich mit der Zeugenaussage von I. nicht befasst, kann darauf verwiesen werden, dass die Aussagen von I. eben nicht deckungsgleich sind. Vor der Kantonspolizei Graubünden sagte er aus, er habe ein Wortgefecht zwischen dem Berufungskläger und G. L. gehört, aber niemanden gesehen. Daraufhin habe er eine Taschenlampe im Stall seines Vaters geholt und als er danach an der Nordseite beim Eingang des Kuhstalles angekommen sei, habe er den Berufungskläger auf dem Bagger sitzen gesehen. Vor dem Untersuchungsrichter sagte I. dann aus, der Berufungskläger habe sich auf dem Dach befunden, als das Wortgefecht stattgefunden habe und er danach eine Taschenlampe im Stall geholt habe. Vor der Vorinstanz führte er aus, er glaube, der Berufungskläger habe auf dem Baugerüst gesessen, als er die Taschenlampe geholt habe. Die Zeugenaussage von I. erscheint somit nicht als konsequent, konstant und nachvollziehbar. Der Standort des Berufungsklägers zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung ist entscheidend. Mehrere Personen können bezeugen, dass sich der Berufungskläger zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung nicht auf dem Dach befand und er, nach dem Vorfall im Durchgang, um die nördliche Ecke des Durchgangs verschwand. Somit muss sich der Berufungskläger im Durchgang befunden haben. Hätte er sich im Inneren der Baustelle oder auf dem Dach befunden, so wäre er entweder von C. K. oder ansonsten von J. K. zu sehen gewesen. Auch I. bestätigte in seiner ersten Aussage vor der Kantonspolizei Graubünden, er habe zu Beginn niemanden gesehen, somit auch nicht den Berufungskläger auf dem Dach. Erst als er sich beim Eingang seines Kuhstalles befunden habe, habe er den Berufungskläger auf dem Bagger sitzen gesehen. Somit hat sich der Berufungskläger, nach dem Vorfall im Durchgang und nachdem er um die Ecke in das Innere der Baustelle verschwand, auf den Bagger begeben. Dies deckt sich auch mit der Aussage von D. K., welche bestätigt, dass sich zuerst niemand auf dem Bagger befunden habe und der Berufungskläger erst auf den Bagger gestiegen sei, als er um die Ecke des Durchgangs verschwunden sei. Die im Kerngehalt gleichlautenden, belastenden Zeugenaussagen ergeben in sich ein überzeugendes Gesamtbild. Sie verstärken und bekräftigen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G. L.. Die Tatsache, dass der Haussegen zwischen der Familie K. sowie deren übrigen Familienmitgliedern und der Familie des Berufungsklägers seit langem schief hängt, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass alle Zeugenaussagen aufeinander abgestimmt worden seien und ein Komplott gegen den Berufungskläger ausgeheckt worden sei. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ein 88-jähriger Mann, kurz nachdem er in einen Graben gefallen ist, geistesgegenwärtig den Berufungskläger bei den herbeieilenden Personen einer

13 Körperverletzung beschuldigt und diese dann alle ihre Aussagen aufeinander abstimmen. Wie bereits erwähnt sind die Aussagen sehr überzeugend und sie hätten bei einer Absprache nicht so glaubhaft dargestellt werden können. Gemäss der Aussage des Berufungsklägers sei G. L. auf einem Brett ausgerutscht und hingefallen. Auf dem Fotoblatt (vgl. act. 3/2) ist zu sehen, dass der Durchgang auch für einen 88-jährigen Mann problemlos begehbar ist und er ohne eine physische Einwirkung auf seinen Körper nicht in den Graben hätte fallen müssen. In Gesamtwürdigung aller Zeugenaussagen und Beweismittel ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger G. L. am 4. Oktober 2003, um ca. 1600 Uhr, in einen Graben gestossen und sich G. L. dabei den linken Arm gebrochen hat (distale Radiusfraktur). 6. Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unrichtig sei. a) Art. 123 StGB erfasst objektiv alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (Trechsel, a.a.O., Art. 123 N 2). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen (Roth: in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München, 2002, Art. 123 N 4). Die Abgrenzungen sind in gewissen Grauzonen schwierig und in Grenzfällen legt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung auf und anerkennt einen Beurteilungsspielraum der kantonalen Behörden (BGE 119 IV 2). Die objektiven Voraussetzungen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Der Berufungskläger hat G. L. in einen Graben gestossen und dabei hat sich G. L. den linken Arm gebrochen (distale Radiusfraktur). Gemäss Arztbericht handelte es sich um eine Verletzung mit einer Heilungsdauer von ca. vier bis sechs Wochen. Der vorliegende Armbruch hat die Qualität einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist ausgeschlossen, da einerseits eine besondere Behandlung (Anfertigung eines Gipses) erforderlich war und andererseits der Armbruch für den 88jährigen G. L. erhebliche Schmerzen hervorrief (vgl. Roth, a.a.O., Art. 123 N 8).

14 b) Subjektiv ist Vorsatz, zumindest Eventualvorsatz, gefordert (Art. 18 Abs. 2 StGB). Das heisst der Täter muss die Tat mit Wissen und Wollen ausführen oder er nimmt den tatbestandsmässigen Erfolg zumindest in Kauf. Nicht selten wird vom Vorgehen aus auf den Vorsatz respektive den Eventualvorsatz geschlossen (Roth, a.a.O., Art. 123 N 30; Trechsel, a.a.O., Art. 123 N 9). Der Berufungskläger handelte zumindest eventualvorsätzlich, zumal er damit rechnen musste, dass der betagte, 88-jährige G. L., durch das Werfen/Stossen in den Graben fallen könnte und dabei eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körperverletzung erleiden würde. Ob es sich dabei um ein Stossen oder Werfen handelte spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, da man bei einem solchen Vorgehen, vor allem bei betagten Personen, grundsätzlich mit einer einfachen Körperverletzung zu rechnen hat. Beim vorliegenden Tatort handelt es sich um einen Durchgang von ca. 2 Metern Breite. Auch eine jüngere Person wäre höchstwahrscheinlich bei einem Stoss in den Graben gefallen. Die Kausalität zwischen dem Wurf/Stoss und dem Armbruch von G. L. ist ohne Zweifel gegeben und hätte auch von jeder anderen Person in der gleichen Lage erkannt werden müssen. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB liegt nicht vor, da der Berufungskläger, wie oben bereits erwähnt, durch den Stoss in den Graben, zumindest eventualvorsätzlich eine Verletzung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beging. Es liegt somit keine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB vor, welche mit fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB konkurrieren würde. Der Vorsatz bezieht sich auf die Tathandlung und den Erfolg. Durch die Inkaufnahme hat der Berufungskläger objektiv und subjektiv eine einfache Körperverletzung bewirkt (vgl. Roth, a.a.O., Art. 126 N 12). Zusammenfassend steht somit fest, dass sich der Berufungskläger mit seiner Verhaltensweise der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 7. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger des Weiteren der Drohung gemäss Art. 180 StGB für schuldig gesprochen. a) Bei der Drohung bewirkt der Täter durch eine schwere Drohung beliebiger Art, dass ein Mensch in Angst und Schrecken versetzt wird. Der Täter stellt dabei dem Opfer Nachteile in Aussicht, deren Verwirklichung er als von seinem Willen abhängig darstellt, aber nicht ernsthaft zu wollen braucht. Damit die Drohung schwer ist, müssen sich diese Nachteile objektiv eignen, das Opfer in Angst und

15 Schrecken zu versetzen (Rehberg/Eckert/Flachsmann, Tafeln zum Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, Art. 180, Tafel 82). Der Berufungskläger hat G. L. mit erhobener Stimme angeschrien, ist mit erhobenem Hammer auf ihn zugegangen und hat ihm gesagt, er solle innert zweier Sekunden verschwinden. Ob er dabei auch gedroht hat zuzuschlagen, ist irrelevant. Die Drohung kann nämlich auch durch konkludentes Verhalten (z.B. Zielen mit einer Waffe) erfolgen. G. L. konnte erwarten, dass der Berufungskläger zuschlagen würde, auch wenn derselbe dies nicht wollte. Wird eine Person im hohen Alter von einer Person mit erhöhter Tonlage angeschrien und mit einem Hammer bedroht, so darf mit Fug davon ausgegangen werden, dass sie dadurch erheblich in Angst und Schrecken versetzt wird. G. L. blieb wie gelähmt stehen und somit ist erkennbar, dass er in Angst und einen schockähnlichen Zustand verfiel. Auch eine betagte Person von durchschnittlicher Empfindsamkeit wäre dabei in Angst und Schrecken versetzt worden. b) Subjektiv ist Vorsatz oder Eventualvorsatz gefordert. Das Bewusstsein, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, muss vorhanden sein. Ebenfalls der Wille, durch die Drohung jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Berufungskläger musste sich bewusst sein, dass der 88-jährige G. L. in Angst und Schrecken versetzt wird, wenn er ihm mit erhobenem Hammer droht. Er wollte ihn auch offensichtlich in einen Angst- und Schreckzustand versetzen, damit er schnellstmöglich von der Baustelle verschwinden würde. Der Berufungskläger handelte bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich. Der Berufungskläger hat sich somit der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht. 8. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Er bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB). Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Im Weiteren unterscheidet man beim Verschulden zwischen Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Er-

16 folges, seine Beweggründe und die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte. Die Täterkomponente umfasst hingegen das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täter sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20 ff.; BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- bzw. Strafminderungs-gründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Liegen keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor, so hat sich der Richter an den ordentlichen Strafrahmen zu halten. b) Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden. Auch an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ist das Gericht gebunden (vgl. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). c) Für die vom Berufungskläger verübten Straftaten sieht das Gesetz für die einfache Körperverletzung die höchste Strafandrohung vor. Somit bildet der in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 36 StGB vorgesehne Strafrahmen von drei Tagen bis drei Jahren Gefängnis die Grundlage für die Strafzumessung. Für die Drohung gemäss Art. 180 StGB ist eine Strafe von Gefängnis oder Busse vorgesehen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, da er einen 88jährigen Mann ohne direkten Anlass in einen Graben gestossen/geworfen hat und G. L. dadurch einen Armbruch erlitten hat. Zudem hat er G. L. bedroht. Das Zusammentreffen dieser Straftatbestände ist strafschärfend im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 StGB zu würdigen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Als straferhöhend wirkt sich die Tatsache aus, dass es sich beim Opfer um einen betagten Mann handelt. Die Tatsache, dass der Berufungskläger keine Einsicht und Reue zeigte, kann zwar nicht straferhöhend gewertet werden; gleichwohl darf aber der Berufungskläger bei dieser Sachlage nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S. 241). Als strafmindernd ist dem Berufungskläger sein vorstrafenfreies Vorleben sowie sein ungetrübter Leumund anzurechnen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz verhängte Strafe von zehn Tagen Gefängnis dem Verschulden des Berufungsklägers als in jeder Hinsicht angepasst. Da die körperliche Integrität, vor allem bei älteren Menschen, zu schützen ist und es sich dabei um ein hohes Rechts-

17 gut handelt, wäre auch ein höheres Strafmass angebracht gewesen. Der Untersuchungsrichter hat denn auch im vorinstanzlichen Verfahren eine Strafe von 40 Tagen Gefängnis beantragt. Da aber nur zugunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist, ist der Kantonsgerichtsausschuss an das Verbot der reformatio in peius gebunden und darf die von der Vorinstanz verhängte Strafe nicht erhöhen. 9. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die Berufung ist abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahren werden gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt.

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird im Strafpunkt abgewiesen. 2. Die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben und die Adhäsionsklage wird ohne Kostenfolge als durch aussergerichtlichen Vergleich erledigt abgeschrieben. Die Entschädigungen für das Adhäsionsklageverfahren werden wettgeschlagen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1`500.00 gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2005 11 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.06.2005 SB 2005 11 — Swissrulings