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Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 26.01.2005 SB 2004 46

26 gennaio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·2,133 parole·~11 min·3

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten) | Strafprozessrecht (StPO)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 46 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc L. Duff —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 8. Juli 2004, mitgeteilt am 9. Dezember 2004, in Sachen gegen X., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Mani, Postfach 516, Obere Gasse 24, 7002 Chur, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am H. in I. geboren und wuchs zusammen mit einer Schwester bei seinen Eltern in J. auf, wo er auch die Schulen besuchte. Nach der Schulentlassung und nach einem halbjährigen Welschlandaufenthalt absolvierte er bei den A. in B. eine Kondukteurlehre. Er ist auch heute noch bei den A. angestellt, und zwar als Zugchef und nebenamtlicher Fachlehrer. Dabei erzielt er ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 76'700.--. Sein Vermögen beläuft sich auf Fr. 214'900.--. Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmenregister ist X. nicht verzeichnet. B. Am 12. Juli 2003 (Samstag) stand X. um ca. 02.30 Uhr auf und fuhr mit seinem Personenwagen Toyota Corolla, Kontrollschild-Nr. C. nach D., wo er um 04.45 Uhr seine Arbeit aufnahm. Nach Dienstschluss um ca. 12.15 Uhr tätigte er in D. Einkäufe und trat um ca. 13.30 Uhr die Heimfahrt nach K. an. Dabei fuhr er in einer Kolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h. Zwischen E. und F., auf der Höhe der Einmündung des Feldweges, nickte er kurz am Steuer ein, woraufhin das Fahrzeug auf die linke Fahrbahn geriet und den talseitigen Leitplankenbeginn überfuhr. Nachdem der Wagen zunächst der Böschung entlangfuhr, überschlug er sich und stürzte die in diesem Bereich steil abfallende Böschung hinunter. X. zog sich beim Unfall eine Muskelverletzung zu. Am Personenwagen entstand Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 18'000.--. Der Schaden an der Leitplanke beläuft sich auf ca. Fr. 1'000.--. C. Mit Verfügung vom 19. August 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Nach Abschluss der Untersuchung erliess sie am 8. September 2003 gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 172 StPO einen Mandatsantrag an das Kreisamt Churwalden, wonach X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen sei. D. Mit Strafmandat vom 6. November 2003 sprach die Kreispräsidentin Churwalden X. antragsgemäss der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Dagegen erhob X. am 13. November 2003 fristgerecht Einsprache beim Kreispräsidium Churwalden, welches die Akten gestützt auf Art. 175 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Graubünden überwies. Die Untersuchung wurde durch eine weitere Einvernahme von X. ergänzt. Nachdem der zuständige Untersuchungsrichter am 9. Januar 2004 die Schlussverfügung erlassen hatte, erging am 30. März 2004 folgende Anklageverfügung:

3 „1. X. wird wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mi Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. 2. Der Fall wird gestützt auf Art. 346 StGB und 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen. 3. Als privater Verteidiger wurde lic. iur. Andrea Mani, Rechtsanwalt und Notar, Obere Gasse 24, Postfach 516, 7002 Chur, bestellt. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ E. Mit Urteil vom 8. Juli 2004, mitgeteilt am 9. Dezember 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur was folgt: „1. X. wird von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 2. X. ist schuldig der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG. 3. Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. 4. Die Kosten der Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 1'245.40 gehen zur Hälfte zu Lasten von X. und zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Kosten des Gerichtsverfahrens in Höhe von Fr. 4'000.-- gehen zur Hälfte zu Lasten von X. und zur Hälfte zu Lasten der Gerichtskasse. X. hat den Betrag von Fr. 2'622.70 (Fr. 622.70 + Fr. 2'000.--) zusammen mit der Busse von Fr. 500.-- innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen. Die kreisamtliche Gebühr für das Strafmandatsverfahren in Höhe von Fr. 200.-- geht ebenfalls zur Hälfte zu Lasten von X. und zur Hälfte zu Lasten der Kreiskasse Churwalden. X. wird zu Lasten der Gerichtskasse eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“

4 F. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 fristgerecht Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Die Rechtsbegehren lauten: "1. Die Ziff. 4 des Erkenntnisses des Urteils sei aufzuheben. 2. Dem Verurteilten seien die vollständigen Kosten der Strafuntersuchung in Höhe von Fr. 1245.40 und die ganzen Kosten des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Dem Verurteilten sei weiter keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass kein Teilfreispruch zu erfolgen habe, wenn das Gericht seinem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Tatbestand zugrunde legt, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestandes den entsprechenden Grundtatbestand. In einem solchen Fall seien dem Verurteilten die Kosten in Anwendung von Art. 158 StPO vollumfänglich aufzuerlegen, es sei denn, sie stünden in keinem Zusammenhang mit der beurteilten Straftat. Im Übrigen erscheine die Erhebung einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-im gegebenen Fall als ausserordentlich hoch. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 beantragte X. was folgt: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventuell seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Kantons Graubünden.“ Die Kostenverteilung der Vorinstanz gebe entgegen der anderslautenden Ansicht der Berufungsklägerin zu keinen Beanstandungen Anlass. Wäre dem Angeschuldigten bereits vor Erlass des Strafmandats das rechtliche Gehör gewährt worden, so hätte sich die Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens aller Voraussicht nach vermeiden lassen. Dies insbesondere deshalb, weil X. gegen einen Schuldspruch in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG keine Einwände gehabt hätte. Einig gehe man mit der Berufungsklägerin jedoch insoweit, als die Gerichtsgebühr der Vorinstanz ausserordentlich hoch ausgefallen sei, womit der Bezirksgerichts-

5 ausschuss nicht nur das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen, sondern auch das Äquivalenzprinzip sowie allenfalls auch das Kostendeckungsprinzip missachtet habe. H. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift und in der Vernehmlassung sowie im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden zu genügen. Auf die fristund formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, D. 1996, S. 375). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet nebst der Kostenverteilung durch die Vorinstanz die Frage nach der Angemessenheit der von ihr veranschlagten Verfahrenskosten. Im Einzelnen ergibt sich was folgt: a) Legt das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung seinem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Tatbestand zugrunde, beispielsweise den entsprechenden Grundtatbestand anstelle eines qualifizierten Tatbestandes, so sind dem Verurteilten die Verfahrenskosten gleichwohl aufzuerlegen und tritt keine Kostenreduktion ein (Padrutt, a.a.O., S. 406). Eine Ausnahme besteht, wenn diese in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten stehen; die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der

6 Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht (vg. ZR 2000, Nr. 6). Auslöser für die Einleitung eines Strafverfahrens war vorliegend der Umstand, dass X. am Steuer seines Fahrzeuges kurz eingenickt war, die Gegenfahrbahn überquerte und sich danach mit seinem Wagen auf der unterhalb der Fahrbahn verlaufenden Böschung überschlug. Dadurch hat er nicht nur sich selber, sondern insbesondere auch allfällige entgegenkommende Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es ist aktenmässig erstellt, dass in Richtung G. reger Verkehr herrschte; angesichts des Wochentages (Samstag) sowie der Tageszeit (früher Nachmittag) musste X. auch jederzeit mit dem Auftauchen von Fahrzeugführern rechnen, welche am 12. Juli 2003 mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in Richtung D. unterwegs waren. Aufgrund der Umstände, welche zumindest prima vista auf ein Fahren in übermüdetem Zustand schliessen liessen, musste X. mit der Aufnahme polizeilicher Ermittlungen und der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen. Insgesamt beruhte die abweichende rechtliche Subsumtion der Vorinstanz, mithin die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG anstelle des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90 Ziff. 2 SVG, auf einem einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Ermittlungshandlungen der Polizei wären in jedem Fall erfolgt, selbst dann, wenn die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Kompetenzentscheides auf die Anwendbarkeit von Art. 90 Ziff. 1 SVG erkannt hätte. Das Vorbringen, wonach bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des Strafmandates die Durchführung des ordentlichen Verfahrens aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erfolgt wäre, dringt nicht durch. Es ist jedenfalls nicht leichthin anzunehmen, dass die Kreispräsidentin Churwalden allein aufgrund einer schriftlichen Vernehmlassung von X. dem auf Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG lautenden Mandatsantrag der Staatsanwaltschaft keine Folge geleistet und den Grundtatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung gebracht hätte. Nach dem Dargelegten stehen sämtliche von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung und geht die Kostenbelastung nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reichte. Demgemäss sind die Kosten vollumfänglich X. aufzuerlegen (vgl. zum Ganzen auch SB 02 16, SB 03 13, SB 03 27, SB 03 64). In dieser Konsequenz versteht es sich auch von selbst, dass keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

7 b) Soweit die Berufungsklägerin die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten beanstandet, erfolgt ihr Einwand zu Recht. Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) legt für Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss einen Gebührenrahmen von Fr. 80.-- bis Fr. 5'000.-fest. Die X. von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- - überschreiten diesen Rahmen zwar nicht, doch ist nicht zu übersehen, dass sich der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit der Festlegung im oberen Bereich bewegte. Ob die von der Berufungsklägerin als ausserordentlich hoch bezeichnete Gerichtsgebühr gerechtfertigt ist oder ob - wie der Verurteilte argumentiert - diese in Verletzung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt wurde, lässt sich nicht aufgrund einer starren Regel beurteilen, sondern erfordert eine Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalles. Die vorliegende Verkehrsstrafsache weist ingesamt einen einfachen sachverhaltlichen und rechtlichen Vorgang auf. Entsprechend hielt sich der Untersuchungsaufwand in bescheidenem Rahmen, was sich nicht zuletzt in der geringen Grösse des Dossiers niederschlägt. Zudem nahm die Vorinstanz nach Eingang der Anklageverfügung auch keine Untersuchungsergänzungen im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO vor, welche - zu denken ist etwa an die Anordnung einer Expertise oder an die Durchführung weiterer Einvernahmen - das Verfahren verteuert hätten. Grundsätzlich übt der Kantonsgerichtsausschuss Zurückhaltung bei der Korrektur vorinstanzlicher Kostensprüche. Nach dem Dargelegten steht jedoch fest, dass der Bezirksgerichtsausschuss Plessur angesichts der einfachen Verkehrsstrafsache und des insgesamt moderaten Verfahrensaufwands die Gebühren zu Unrecht im oberen Bereich des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens festgelegt hat. Es erscheint deshalb als angemessen, die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren (vgl. zum Ganzen auch SB 03 59). 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO). Zumal sich X. der Berufung widersetzte und sich nur im Eventualantrag einer allfälligen Reduktion der Verfahrenskosten anschloss, ist keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

8 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'245.40, die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 2'000.- - sowie die Kosten des Kreisamtes Churwalden von Fr. 200.-- gehen zu Lasten von X.. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: _____________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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