Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.02.2005 SB 2004 45

16 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·1,415 parole·~7 min·3

Riassunto

Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 45 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Vital und Möhr Aktuar ad hoc Maranta —————— In der strafrechtlichen Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17. 7001 Chur, Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 4. November 2004, mitgeteilt am 30. November 2004, in Sachen der Berufungsklägerin gegen X., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Schawalder, Landstrasse 181, 7250 Klosters, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten), hat sich ergeben:

2 A. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, an welchem neben einem anderen Fahrzeuglenker (A.) auch X. beteiligt war, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 18. Februar 2004 einen Kompetenzentscheid, wonach die Angelegenheit vom Kreispräsidenten Klosters in dem für Übertretungstatbestände vorgesehenen Strafmandatsverfahren zu behandeln sei. Die Kosten der polizeilichen Ermittlungen beliefen sich auf Fr. 259.20, während die Gebühr für den Kompetenzentscheid auf Fr. 50.-- festgelegt wurde. B. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten Klosters vom 2. Juni 2004, mitgeteilt am 4. Juni 2004, wurde X. wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 150.-- belegt. Überdies wurden ihm nebst der Gebühr für das kreisamtliche Verfahren von Fr. 200.-- je die Hälfte der Kosten für die polizeilichen Ermittlungen und die Gebühr des Kompetenzentscheides, mithin Fr. 129.60 und Fr. 25.--, somit insgesamt Fr. 154.60, überbunden. C. Am 15. Juni 2004 liess X. durch seine Rechtsvertreterin gegen das am 4. Juni 2004 zugegangene Strafmandat Einsprache erheben. In der Folge wurde die Strafsache am 16. Juni 2004 zur Weiterbehandlung dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos überwiesen. D. Nachdem die Untersuchung im Verfahren gegen X. ergänzt und gegen ihn am 31. August 2004 Anklage erhoben worden war, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Urteil vom 4. November 2004, mitgeteilt am 30. November 2004, wie folgt: "1. X. wird von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG freigesprochen. 2. Jede Instanz trägt die bei ihr angefallenen Kosten selber (Staatsanwaltschaft Fr. 154.60, Kreisamt Klosters Fr. 200.00, Bezirk Prättigau/Davos Fr. 800.00). 3. Der Bezirk Prättigau/Davos hat X. ausseramtlich mit Fr. 1'500.-zu entschädigen. 4. (Rechtmittelbelehrung). 5. (Mitteilung). E. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 4. November 2004 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 16. Dezem-

3 ber 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem folgenden Begehren: "1. Die Ziff. 2 des Erkenntnisses sei insoweit aufzuheben, als Kosten dem Kanton auferlegt wurden. 2. Die Polizeispesen von Fr. 129.60 sowie die Kosten des Kompetenzentscheides von Fr. 25.00 seien von der Kreiskasse zu tragen. 3. Gesetzliche Kostenfolge." F. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2004 und 7. Januar 2005 verzichteten sowohl der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos als auch X. auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Gemäss Art. 141 Abs. 3 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) kann jeder unmittelbar Betroffene gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädigungsansprüche oder Einziehung beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einlegen. Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag das vorliegend ergriffene Rechtsmittel zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis, und zwar auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Aus-

4 nahme (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). 2. Die Ermittlungstätigkeit der Kantonspolizei als gerichtliche Polizei im Sinne von Art. 43 Abs. 4 StPO stellt keinen rechtlich selbständigen Verfahrensabschnitt dar, sondern steht entweder im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft oder der Anhandnahme einer Übertretungsstrafsache durch den Kreispräsidenten (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 22). Die daraus erwachsenden Aufwendungen sind deshalb je nach Konstellation zu den Kosten der von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise jenen der vom Kreispräsidenten zu führenden Untersuchung zu schlagen und sie teilen bei der Frage, wer sie schlussendlich zu tragen hat, deren Schicksal. Auch dem Kompetenzentscheid des Staatsanwaltes nach Art. 74 Abs. 2 StPO kommt in Sachen Kosten keine eigenständige Bedeutung zu. In ihm wird lediglich festgehalten, dass es sich bei einem bestimmten, in der Regel nur rudimentär dokumentierten Lebensvorgang um eine Übertretungsstrafsache handeln könnte. Gleichzeitig wird der örtlich zuständige Kreispräsident bezeichnet, der sich der Angelegenheit anzunehmen hat, und schliesslich werden (ohne bindende Wirkung) durch Nennung der möglicherweise massgebenden Gesetzesbestimmungen indirekt die in Frage kommenden Tatbestände angeführt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 105). Der Kompetenzentscheid ist also eng an das für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen vorgesehene, vor dem Kreispräsidium durchzuführende Strafmandatsverfahren gekoppelt, was es rechtfertigt, die Gebühr, welche für das (bescheidene) Tätigwerden der Staatsanwaltschaft in diesem Bereich verlangt wird, als Teil der Kosten des kreisamtlichen Verfahrens zu behandeln. 3. Bei den von vornherein in die Zuständigkeit der Kreispräsidenten fallenden Strafsachen sind die Verfahrenskosten, zu denen bei dieser Konstellation nach dem eben Gesagten auch der für die polizeilichen Ermittlungen in Rechnung gestellte Betrag sowie die für den Kompetenzentscheid erhobene Gebühr gehören, vorschussweise von den Kreisen zu übernehmen (Art. 155 Abs. 2 StPO). Sind in der Folge die Voraussetzungen nicht erfüllt, um sie auf eine am Verfahren beteiligte Person abzuwälzen, den Angeschuldigten etwa oder einen Anzeigeerstatter (vgl. hierzu Art. 156 Abs. 1 und 2 StPO), oder erweisen sie sich als uneinbringlich, sind sie endgültig vom vorschusspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, hier also vom betreffenden Kreis (Art. 155 Abs. 5 StPO). In gleicher Weise hat grundsätzlich der Kanton für die Untersuchungskosten sowie den polizeilichen Ermittlungsaufwand

5 einzustehen, wenn die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft geführt wurde (Art. 155 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Fr. 129.60 (Polizeieinsatz) und die Fr. 25.-- (Kompetenzentscheid) vom Kreis Klosters übernommen werden müssen, gehören sie doch nach dem oben Ausgeführten - die Staatsanwaltschaft hat weder eine Strafuntersuchung eröffnet noch geführt - zu den Kosten des kreisamtlichen Strafmandatsverfahrens für Übertretungen und steht doch unangefochten fest, dass sie nicht auf X. abgewälzt werden dürfen. 4. Am Ergebnis, dass in Fällen wie dem vorliegenden bei der geschilderten Ausgangslage die Kosten der polizeilichen Ermittlungen und des Kompetenzentscheides zusammen mit dem eigentlichen Untersuchungs- und Entscheidfindungsaufwand des Kreispräsidenten als Teil der kreisamtlichen Verfahrenskosten schlussendlich vom betreffenden Kreis zu tragen sind, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich hier an das Strafmandatsverfahren wegen Übertretungen das mit einem Freispruch endende ordentliche Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium und Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos anschloss. Solches hat lediglich zur Folge, dass die in diesem Verfahrensabschnitt neu erwachsenden, nicht abwälzbaren beziehungsweise nicht einzutreibenden Kosten gestützt auf Art. 155 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 155 Abs. 5 StPO dem Bezirk belastet werden. Hingegen besteht keine Veranlassung, den in den gleichen Gesetzesbestimmungen wurzelnden Grundsatz, wonach in Bezug auf das vorangegangene Strafmandatsverfahren den Kreis eine entsprechende Kostentragungspflicht trifft, nachträglich insoweit in Frage zu stellen, als die ursprüngliche Verknüpfung einzelner Posten (Polizeieinsatz, Kompetenzentscheid) mit dem kreisamtlichen Verfahren wieder gelöst wird und die betreffenden Beträge nunmehr zu den bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten geschlagen werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 26. August 2004, SB 04 30). 5. Muss das vorinstanzliche Urteil im beanstandeten Umfang in Gutheissung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Kantons Graubünden abgeändert werden, erscheint es angezeigt, für das Berufungsverfahren keine Kosten in Rechnung zu stellen.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert, als die Kosten der polizeilichen Ermittlung von Fr. 129.60 sowie die Gebühr für den Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 25.-- zu Lasten des Kreises Klosters gehen. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen dieses Urteil ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2004 45 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 16.02.2005 SB 2004 45 — Swissrulings