Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 35 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin Mosca —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 31. August 2004, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend unvorsichtiger Umgang mit Waffen, hat sich ergeben:
2 A. X. begab sich am 8. November 2002 rund um 00.30 Uhr nach erheblichem Alkoholkonsum nach Hause, wo er sich bei seiner Mutter in deren Wohnung mit lauter Stimme über den Jagdaufseher beschwerte. In der Folge behändigte er in seinem Zimmer seine geladene Jagdwaffe (Steyr Mannlicher; Id- Nr. 169229 mit Zielfernrohr), kehrte in die Wohnung seiner Mutter zurück und verliess diese durch den zweiten Eingang. Auf der sich dort befindlichen Veranda schoss er mit seiner Jagdwaffe einmal in die Luft. Gemäss Polizeirapport wurden in der Folge bei X. verschiedene Schusswaffen eingezogen und sichergestellt. B. Mit Strafmandat vom 24. März 2003 sprach der Kreispräsident Rhäzüns X. der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 StPO schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Im Sinne von Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetztes wurden das Gewehr Steyr Mannlicher inklusive Magazin mit drei Gewehrpatronen (Id.-Nr. 169229), das Gewehr Blaser (Id.-Nr. 379832), die Gewehre Karabiner (Id.- Nr. 317576 und 72529) sowie die mehrläufige Flinte Merkel Suhl (Id.-Nr. 179991) gerichtlich eingezogen. C. Dagegen liess X. am 1. April 2003 Einsprache beim Kreispräsidenten Rhäzüns erheben. Nach Ergänzung der Untersuchung (vgl. Art. 175 StPO) wurde X. mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Imboden vom 16. Januar 2004, mitgeteilt am 29. Januar 2004, in Anklagezustand versetzt. D. Gegen diese Anklageverfügung liess X. am 19. Februar 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären mit dem Antrag, die Anklageverfügung vom 16. Januar 2004 sei kostenfällig aufzuheben. E. Mit Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 17. März 2004, mitgeteilt am 23. März 2004, wurde die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Anklageverfügung aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden zurückgewiesen. Mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Imboden vom 5. April 2004, mitgeteilt am 6. April 2004, wurde X. erneut in Anklagezustand versetzt. F. Bereits mit Verträgen vom 22. November 2003 hatte X. das Jagdgewehr Blaser K77 an A. und die übrigen Waffen an B. verkauft. Diese Kaufverträge
3 wurden unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass die Jagdgewehre den jeweiligen Käufern von der Kantonspolizei Graubünden bis Ende Juni 2004 ausgehändigt würden, andernfalls die Kaufverträge dahinfallen würden. Am 23. Juni 2004 wurde der Vorbehalt der Kaufverträge vom 22. November 2003 dahingehend abgeändert, dass die Waffen den Käufern bis Ende Juni 2005 ausgehändigt werden müssen, ansonsten die Verträge dahinfallen. G. Mit Urteil vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 31. August 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Imboden: „1. X. ist schuldig der fahrlässigen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 StPO. 2. Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. 3. Das Gewehr Steyr Mannlicher (inkl. Magazin mit drei Gewehrpatronen, Id.-Nr. 169229), das Gewehr Blaser (Id.-Nr. 379832), die Gewehre Karabiner (Id.-Nr. 317576 und 72529) sowie die mehrläufige Flinte Merkel Suhl (Id.-Nr. 179991) werden gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Kosten des Kreisamtes Rhäzüns von Fr. 475.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 1'300.00 (inkl. Kosten Ergänzung Untersuchung von Fr. 300.--) total somit Fr. 1'775.0 gehen zulasten des Verurteilten. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ H. Gegen dieses Urteil liess X. am 20. September 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Es sei Ziff. 3 des Dispositives des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 23. Juni 2004/31. August 2004 aufzuheben. 2. Es sei auf die Einziehung der beschlagnahmten Waffen zu verzichten und insbesondere sei die Kantonspolizei Domat/Ems anzuweisen, die mit Sicherstellungsverfügung vom 8. November 2002 beschlagnahmten Waffen an folgende Personen wie folgt herauszugeben: - das Jagdgewehr Blaser K77 (Nr. 379832; Kaliber 10.3) an Herrn A., geboren am 26. Mai 1962, C.-Strasse, D. - das Jagdgewehr Steyr Mannlicher (Nr.169229), das Gewehr Karabiner (Nr. 317576), das Gewehr Karabiner (Nr. 72529), die Jagd-
4 flinte Merkel Suhl (Nr. 179991) an Herrn B., geboren 25. August 1960, E., D.. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zu Lasten der Gerichtskasse.“ Sowohl die Staatsanwaltschaft Graubünden als auch die Vorinstanz verzichteten mit Schreiben vom 24. September 2004 beziehungsweise 12. Oktober 2004 auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet einzig die Frage, ob die beschlagnahmten Waffen zu Recht gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen worden sind. a) Gemäss Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen-stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen: (1) Es ist eine strafbare Handlung begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet. (2) Es werden Gegenstände aufgefunden, die zur strafbaren Handlung einen (Delikts-) Konnex aufweisen, indem sie zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder durch die strafbare
5 Handlung hervorgebracht worden sind. (3) Die fraglichen Gegen-stände stellen eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung. (4) Die Einziehung erweist sich im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als gerechtfertigt (Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 5 zu Art. 58 StGB). In Bezug auf die Anforderung der Deliktskonnexität gilt es festzuhalten, dass Gegenstände wie Schusswaffen nicht von vornherein zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt, sondern bloss dazu geeignet sind. Bei derartigen Objekten kommt die Einziehung nach Art. 58 StGB nur in Betracht, wenn sie entweder zur Verübung eines Delikts tatsächlich gedient haben oder aber in Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind (BGE 129 IV 93 E. 4.1; BGE 112 IV 71 E. 1a). An das Erfordernis, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht, sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden. Vorausgesetzt ist, dass die Gefahr auch in der Zukunft besteht. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Tat um eine „einmalige Entgleisung“ handelt, „die sich aller Voraussicht nach nicht wiederholen wird“. Nicht einzuziehen sind Gegenstände auch dann, wenn sie einem Dritten gehören beziehungsweise nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist (Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 58 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Sicherungseinziehung stellt im Weiteren einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar. Dementsprechend untersteht sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Soweit die Verwertung des einzuziehenden Gegenstandes möglich ist, besteht kein Grund, dem rechtmässigen Eigentümer (u. U. auch dem Täter) den Verwertungserlös vorzuenthalten und so die Einziehung zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen. Die Einziehung des Verwertungserlöses ist durch den Sicherungszweck nicht mehr gedeckt. Der Aushändigung eines allfälligen Verwertungserlöses steht auch nicht entgegen, dass der Täter damit erneut Gegenstände von der Art erwerben könnte, mit denen er die Straftat begangen hat, derentwegen die Gegen-stände eingezogen wurden (Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 58 StGB mit Hinweis auf BGE 117 IV 346). Ein in der Täterhand gefährlicher Gegenstand kann dem Dritteigentümer belassen werden, falls er in dessen Hand keine Gefahr darstellt (BGE 121 IV 370). Entscheidet sich der Richter für eine Einziehung, so hat er im Entscheid, das heisst im Dispositiv, Anordnungen bezüglich der Modalitäten dieser Massnahme zu treffen. Es wäre
6 nicht genügend, nur zu entscheiden, dass eine Waffe einzuziehen sei. Es ist somit entweder die Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verwertung usw. anzuordnen und dazu auch eine bestimmte Behörde (im Regelfall eine Vollzugsbehörde) zu beauftragen. Im Fall der Verwertung ist anzuordnen, was mit dem Erlös zu geschehen hat (Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N 92 zu Art. 58 StGB). b) X. macht geltend, er habe die zur Diskussion stehenden Waffen an A., respektive B. verkauft. Die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht, es handle sich bei den Verkäufen um Scheingeschäfte. In den Akten würden sich für diese Behauptung keinerlei Anhaltspunkte finden. Tatsache sei vielmehr, dass er durch den Verkauf der Waffen sein bescheidenes Einkommen aufbessern möchte, um die Verfahrens- und Anwaltskosten begleichen zu können. Die Einziehung der Waffen verletze schliesslich das Verhältnismässigkeitsprinzip, indem er zu Unrecht nicht in den Genuss des Verkaufspreises gelangen könne. Dadurch erleide er in unzulässiger Weise eine zusätzliche Vermögensstrafe. Diese Argumentation überzeugt. c) Es ist unbestritten, dass X. eine strafbare Handlung begangen hat. Er hat denn auch den Schuldspruch der Vorinstanz nicht angefochten. Unbestritten ist auch, dass er die strafbare Handlung mit Hilfe seiner Jagdwaffe (Steyr Mannlicher, Id.-Nr. 169229) verübt hat. Die übrigen Waffen, die von der Polizei sichergestellt und von der Vorinstanz in der Folge eingezogen wurden (das Jagdgewehr Blaser K77, Nr. 379832, Kaliber 10.3; das Gewehr Karabiner, Nr. 317576; das Gewehr Karabiner, Nr. 72529; die Jagdflinte Merkel Suhl, Nr. 179991) haben nicht zur Verübung eines Delikts gedient und wurden auch nicht im Sinne der Rechtsprechung bereits als Tatmittel in Aussicht genommen. Die Vorinstanz legt nicht dar, dass der Berufungskläger allein schon mit dem Besitz der fraglichen Waffen ein Delikt begangen hat. Da kein Bezug zu einer Straftat festgestellt werden kann, rechtfertigt die allgemeine Eignung der besagten Waffen zur allfälligen deliktischen Verwendung keine Einziehung nach Art. 58 StGB (vgl. BGE 129 IV 94). Somit hätte die Vorinstanz unter dem Aspekt der Deliktskonnexität einzig die zur Begehung der Tat verwendete Jagdwaffe (Steyr Mannlicher, Id. Nr. 169229) einziehen dürfen. Kommt hinzu, dass die eingezogenen Waffen in der Zwischenzeit an B. beziehungsweise A. verkauft worden sind. Wie bereits ausgeführt, hat X. mit Verträgen vom 22. November 2003 das Jagdgewehr Blaser K77 an A. und die übrigen Waffen an B. verkauft. Diese Kaufverträge wurden unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass die Jagdgewehre den jeweiligen Käufern von der Kantonspolizei Graubünden bis Ende Juni 2004 ausgehändigt würden, andernfalls die Kaufverträge dahinfallen würden.
7 Am 23. Juni 2004 wurde der Vorbehalt der Kaufverträge vom 22. November 2003 dahingehend abgeändert, dass die Waffen den Käufern bis Ende Juni 2005 ausgehändigt werden müssen, ansonsten die Verträge dahinfallen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind Gegenstände nicht einzuziehen, wenn sie einem Dritten gehören beziehungsweise nach der Tat von einem Dritten erworben wurden und bei diesem eine weiterbestehende Gefahr nicht anzunehmen ist (vgl. Erw. 2a). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Verkauf der Waffen an A. und B. biete keine Gewähr für den Verbleib der Waffen bei den Käufern. Die beiden Käufer seien zwar nicht mit X. verwandt, doch sei davon auszugehen, dass es sich bei ersteren um Jäger handle, welche in einem freundschaftlichen, zumindest aber in einem Bekanntenverhältnis zum Berufungskläger stehen würden. Es könne demzufolge nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass X. zumindest teilweise wieder in den Besitz der fraglichen Gegenstände gelangen werde. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte, dass es sich bei den Kaufverträgen um Scheingeschäfte handelt. Selbst bei der Behauptung des Bezirksgerichtsausschusses Imboden, die Käufer würden zum Berufungskläger in einem freundschaftlichen Verhältnis stehen, handelt es sich um eine nicht näher belegte Vermutung. Allein aufgrund von Vermutungen und Befürchtungen, welche in den Akten keine Stütze finden, rechtfertigt es sich aber nicht, die Kaufverträge als Scheingeschäfte zu qualifizieren und die besagten Waffen einzuziehen. Dies selbst dann nicht, wenn die Käufer mit X. befreundet wären, kann doch daraus ohne Anhaltspunkte nicht einfach der Schluss gezogen werden, es handle sich um Scheingeschäfte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach dem Vollzug der Kaufgeschäfte keine Gefahr besteht, dass die Waffen zur Verübung einer Straftat verwendet oder dem Käufer zurückerstattet werden. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die besagten Waffen gerichtlich eingezogen. Im Übrigen ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Waffen zu Recht eingezogen worden wären, im Dispositiv Anordnungen bezüglich der Modalitäten dieser Massnahme zu treffen gewesen wären. Es ist, wie in Erwägung 2a dargestellt, nicht genügend, nur zu entscheiden, dass eine Waffe einzuziehen ist. Es ist darüber hinaus entweder die Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Verwertung usw. anzuordnen und dazu auch eine bestimmte Behörde (im Regelfall eine Vollzugsbehörde) zu beauftragen. Im Fall der Verwertung ist anzuordnen, was mit dem Erlös zu geschehen hat.
8 3. Im Resultat ist die Berufung demnach gutzuheissen und die Kantonspolizei Domat/Ems ist anzuweisen, die mit Sicherstellungsverfügung vom 8. November 2002 beschlagnahmten Waffen wie folgt herauszugeben: a) das Jagdgewehr Blaser K77 (Nr. 379832; Kaliber 10.3) an A., C.-Strasse, D., b) das Jagdgewehr Steyr Mannlicher (Nr. 169229), das Gewehr Karabiner (Nr. 317576), das Gewehr Karabiner (Nr. 72529), die Jagdflinte Merkel Suhl (Nr. 179991) an B., E., D.. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsvefahrens von Fr. 1'500.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO). Für das vorinstanzliche Verfahren wird X. mangels Antrag keine Entschädigung zugesprochen.
9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen. 2. Die Kantonspolizei Domat/Ems wird angewiesen, die mit Sicherstellungsverfügung vom 8. November 2002 beschlagnahmten Waffen wie folgt herauszugeben: a) das Jagdgewehr Blaser K77 (Nr. 379832; Kaliber 10.3) an A., C.-Strasse, D., b) das Jagdgewehr Steyr Mannlicher (Nr. 169229), das Gewehr Karabiner (Nr. 317576), das Gewehr Karabiner (Nr. 72529), die Jagdflinte Merkel Suhl (Nr. 179991) an B., E., D.. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubündens, welcher den Berufungskläger mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 1. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: