Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.08.2004 SB 2004 28

18 agosto 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Strafkammer·PDF·4,685 parole·~23 min·4

Riassunto

grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 28 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Cavegn —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 7. November 2002, mitgeteilt am 18. November 2002, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben: A. X. wurde am 22. Mai 1959 in A. geboren. Am 25. Oktober 1991 zog er von den USA nach B., wo er bis am 23. Juli 2001 als Oberarzt an der

2 Universitätsklinik B. angestellt war. Seither lebt und arbeitet er in C.. X. ist mit D. geborene E. verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahre 2000 versteuerte er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 181'300.-und ein Vermögen von Fr. 389'000.--. Im Jahre 2001 erzielte er bis zu seinem Wegzug aus der Schweiz ein steuerbares Einkommen von Fr. 110'000.--. Gemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei B. vom 24. Juni 2002 ist nichts Nachteiliges über X. bekannt. Im Schweizerischen Strafregister und im SVG- Massnahmeregister ist er nicht verzeichnet. B. Mit Strafmandat vom 22. Februar 2001, mitgeteilt am 23. Februar 2001, erkannte der Kreispräsident H.: „1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 4'000.-- 3. Der Eintrag der Busse im Strafregister wird nach Ablauf einer Probezeit von 1 Jahr vorzeitig gelöscht. 4. (Kosten). 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Gegen dieses Strafmandat liess X. fristgerecht Einsprache erheben, worauf das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde (Art. 175 StPO). C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 wurde X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. In der Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: „Am Morgen des 7. Dezember 2000 fuhr X. als Lenker des Personenwagens Mercedes, Kennzeichen F., auf der Hauptstrasse Nr. 28 von H. in Richtung M. hinter einem VW Golf und einem Lastwagen, Kennzeichen G., her. Um zirka 08.45 Uhr erreichte die nun mit einer Geschwindigkeit von zirka 33 km/h fahrende Kolonne die Örtlichkeit „I.“, Gemeinde H.. Die Strasse kann an dieser Stelle gut 300 Meter überblickt werden, worauf zuerst der Lenker des VW Golf und danach der Angeklagte zum Überholen des Lastwagens ansetzte. Gleichzeitig näherte sich aus der Gegenrichtung ein VW Käfer,

3 Kennzeichen J., welcher von K. gelenkt wurde und ungefähr mit der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h talwärts fuhr. Als K. den überholenden VW Golf erkannte, verzögerte sie ihre Fahrt während rund 1.6 Sekunden auf zirka 60 km/h. X. nahm das aus der folgenden unübersichtlichen Kurve herannahende Fahrzeug erst wahr, als er sich neben dem zu überholenden Lastwagen befand. Er entschloss sich daher, das Manöver trotz des Gegenverkehrs abzuschliessen. Als er mit seinem Fahrzeug nach dem Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit von zirka 80 km/h brüsk wieder auf die rechte Fahrbahnspur gewechselt hatte, betrug der Abstand zum entgegenkommenden VW Käfer lediglich noch zirka 45 Meter. Rund 1.2 Sekunden nach Beendigung des Überholmanövers kreuzten sich die beiden Personenwagen. Für den Überholvorgang, welcher sich auf mindestens 100 Meter erstreckte, benötigte der Angeklagte zirka 6 Sekunden.“ D. Mit Urteil vom 7. November 2002, mitgeteilt am 18. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos: „1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 4'000.-- bestraft. 3. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'400.--, den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'666.30, der Gebühr des Kreisamtes H. von Fr. 200.--, der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, total somit Fr. 6'766.30 gehen zu Lasten des X. und sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, zusammen mit der Busse, d.h. total also Fr. 10'766.30, mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ E. Gegen dieses Urteil erhob X. am 6. Dezember 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung. Er stellte folgende Anträge: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. X. sei wegen leichter Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen.

4 4. Für das erstinstanzliche Verfahren sei X. eine ausseramtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6% MWSt) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Graubünden.“ Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 verzichtete auch der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos darauf, sich vernehmen zu lassen. F. Mit Urteil vom 23. Januar 2003, mitgeteilt am 15. Mai 2003, erkannte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden: „1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. X. wird mit einer Busse von Fr. 2'500.-- bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- gehen zu ¾ zu Lasten von X. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher zudem X. ausseramtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ G. Gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden liess X. am 16. Juni 2003 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht erheben. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragte er zudem eventualiter, seine Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 90 Ziff. 2 SVG aufzuheben. H. Das Bundesgericht hiess am 26. September 2003 die staatsrechtliche Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zurück. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. I. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wurde X. Gelegenheit eingeräumt, zum Urteil des Bundesgerichts Stellung zu nehmen. X. reichte am 1. Dezember 2003 eine Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 3. Dezember 2003,

5 mitgeteilt am 25. Februar 2004, erkannte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden was folgt: „1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. X. wird mit einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- gehen zu ¾ zu Lasten von X. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher zudem X. ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ J. Gegen dieses Urteil erhob X. am 29. März 2004 erneut eine staatsrechtliche Beschwerde und eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte wiederum die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. In der Nichtigkeitsbeschwerde beantragte er eventualiter die Aufhebung der Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 90 Ziff. 2 SVG und wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG. K. Mit Urteil vom 29. Juli 2004, mitgeteilt am 9. August 2004, wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Hingegen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie die Verurteilung von X. in Anwendung von Art. 34 Abs. 4 SVG betraf, gutgeheissen und das angefochtene Urteil daher aufgehoben. Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. L. Mit Schreiben vom 9. August 2004 liess X. ausführen, weil die Verurteilung wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG aufgehoben worden sei, müsse die Strafe angemessen ermässigt werden. Nachdem das Bundesgericht festgehalten habe, das kantonsgerichtliche Urteil enthalte Ausführungen, welche lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung zu begründen vermögen, sei davon auszugehen, dass auch nach der Meinung des Kantonsgerichtsausschusses das Verschulden im Rahmen einer Veurteilung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG an der unteren Grenze des Strafrahmens liege. Unbestrittenermassen habe nie eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorgelegen, und es seien auch keine anderen Indizien erkennbar, welche straferhöhend oder strafschärfend zu berücksichtigen wären. Unter Berücksichtigung des einwandfreien Leumunds

6 wurde die Aussprechung einer Busse von maximal Fr. 1'000.-- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden beantragt. M. Am 18. August 2004 befasste sich der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erneut mit der Angelegenheit. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten können der Verurteile und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff. StPO). Diese Anforderungen vermag die frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 6. Dezember 2002 zu genügen. Auf sie ist einzutreten. 2.a. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Das vorinstanzliche Urteil kann jedoch nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen). b. Die Vorinstanz hat X. der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat X. Berufung eingelegt mit dem Antrag, er sei der leichten Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen. Damit ist zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver auch gegen die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hat und er sich im Übrigen der leichten oder groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. Zu überprüfen ist ferner die ausgesprochene Strafe.

7 3.a. Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag einer Partei anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrenordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichtes ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Der Berufungskläger liess keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung stellen. Es stellt sich daher im Folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung erfüllt sind. b. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 7. November 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver auch Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt hat und er wegen der zugestandenen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG nur der leichten oder aber der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher zur Hauptsache mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Diese können auf Grund der Akten beantwor-

8 tet werden. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss die Strafe nicht verschärfen darf. Ebenso steht kein wichtiges öffentliches Interesse dagegen. Wenn zudem in Betracht gezogen wird, dass aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Juli 2004 die Fragen der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und der Begehung einer groben Verkehrsregelverletzung hinsichtlich der Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG abschliessend geklärt sind, kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. 4.a. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 29. Juli 2004 festgehalten, dass Art. 34 Abs. 4 SVG missachtet, wer beim gleichzeitigen Überholen und Kreuzen einen ungenügenden seitlichen Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug einhält. Gleichzeitiges Überholen und Kreuzen ist daher nur gestattet, wenn die Fahrbahn so breit ist, dass sowohl zum Überholten wie auch zum entgegenkommenden Fahrzeug ein genügender seitlicher Abstand gewahrt werden kann. Wenn dies nicht der Fall ist, dann ist der zum Überholen nötige Raum nicht frei im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG (Giger, Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., 2002, Ziff. 4 zu Art. 34 SVG, Ziff. 2c zu Art. 35 SVG). Demgegenüber stellt die Längsdistanz zu einem entgegenkommenden Fahrzeug, die sich naturgemäss fortwährend verringert, nicht im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG einen Abstand dar, der zu wahren ist. Diese Längsdistanz ist auch beim Wiedereinbiegen kein im Sinne dieser Bestimmung zu wahrender Abstand. Es liegt daher kein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 4 SVG vor, wenn bei Einleitung des Überholmanövers und/oder beim Wiedereinbiegen bei Abschluss des Überholvorganges die Längsdistanz, das heisst die Entfernung zu einem entgegenkommenden Fahrzeug zu kurz ist. Wer überholt, obschon ein entgegenkommendes Fahrzeug zu nahe ist, und/oder wer in zu geringer Entfernung vom entgegenkommenden Fahrzeug wieder nach rechts einbiegt, missachtet dadurch Art. 35 Abs. 2 SVG und nicht auch Art. 34 Abs. 4 SVG. b. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG verurteilt, weil die Distanz zum entgegenkommenden VW Käfer nicht ausreichend gewesen sei. Ein zu geringer seitlicher Abstand zum überholten Fahrzeug wurde dem Berufungskläger demgegenüber nie vorgeworfen. Nur ein solcher hätte nach dem bundesgerichtlichen Urteil überhaupt zu einer Verurteilung nach Art. 34 Abs. 4 SVG führen dürfen. Dem Berufungskläger kann demnach ein Verstoss

9 gegen Art. 34 Abs. 4 SVG durch das Überholmanöver nicht vorgeworfen werden. Er ist daher von der Vorinstanz zu Unrecht der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen worden. Das angefochtene Urteil ist daher in diesem Punkt aufzuheben und X. ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG freizusprechen. 5. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Widerhandlungen des Berufungsklägers gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG. Der Berufungskläger hat anerkannt, dass er diese beiden Bestimmungen verletzt hat, als er mit seinem Fahrzeug, dem VW Golf folgend, das Überholmanöver einleitete und auf der Strasse - soweit diese überblickbar war - kein Fahrzeug entgegen gekommen ist. Während des Überholvorganges konnte der Berufungskläger die Überholstrecke wegen des vorausfahrenden VW Golf nicht überblicken. Er hat den entgegenkommenden VW Käfer erst gesehen, als der Lenker des VW Golf das Überholmanöver abgeschlossen hatte und vor dem Lastwagen, welcher mit einer Geschwindigkeit von mindestens 33 km/h fuhr, wieder nach rechts eingebogen hatte. In diesem Moment hat sich der L. des Berufungsklägers nach den im bundesgerichtlichen Urteil vom 29. Juli 2004 bestätigten Feststellungen ungefähr auf der Höhe der Führerkabine des Lastwagens und ca. 110 Meter vom entgegenkommenden VW Käfer entfernt befunden. Im Zeitpunkt, als der Berufungskläger nach Abschluss des Überholmanövers wieder vollständig auf die rechte Fahrbahnhälfte eingebogen war, war er noch ca. 45 Meter vom entgegenkommenden VW Käfer entfernt. Rund 1,2 Sekunden später kreuzten sich die beiden Fahrzeuge, die mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h fuhren. Die Lenkerin des VW Käfer betätigte, als sie auf ihrer Fahrbahnhälfte die beiden überholenden Fahrzeuge entgegenkommen sah, während 1,6 Sekunden die Bremsen und reduzierte dadurch ihre Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf rund 60 km/h. Sie beendete dieses Bremsmanöver, als sie ca. 80 Meter vom Fahrzeug des Berufungsklägers entfernt war. Hätte sie nicht kurzzeitig die Bremsen betätigt, wäre das Fahrzeug des Berufungsklägers nach dem vollständigen Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrbahnhälfte nach Abschluss des Überholmanövers 27 Meter vom entgegenkommenden VW Käfer entfernt gewesen. Der Berufungskläger benötigte für das Überholmanöver auf der in seiner Fahrtrichtung eine Steigung von etwa 5% aufweisenden Strasse ca. 6 Sekunden und legte dabei eine Strecke von mindestens 100 Metern zurück. Dass er mit diesem Manöver gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstiess und zu Recht der Widerhandlung gegen diese Bestimmungen verurteilt wurde, hat er bereits in seiner Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss anerkannt.

10 6.a. Soweit der Berufungskläger die vorinstanzliche Verurteilung wegen Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG angefochten und auf eine nur leichte Verletzung der Verkehrsregeln von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen hat, ist dieser Punkt ebenfalls nicht mehr zu beurteilen. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. Juli 2004 rechtskräftig festgestellt, dass der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt worden ist. Als der Berufungskläger das Überholmanöver einleitete, konnte er nicht wissen, ob und gegebenenfalls wann ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung entgegenkommen und wie dessen Lenker reagieren würde. Während des Überholvorganges war die Sicht des Berufungsklägers auf die Überholstrecke durch den VW Golf, der vor ihm den Lastwagen überholte, behindert. Der Berufungskläger nahm den entgegenkommenden VW Käfer erst wahr, als der Lenker des VW Golf das Überholmanöver abschloss und wieder nach rechts einbog. In diesem Zeitpunkt befand sich der Mercedes des Berufungsklägers ungefähr auf der Höhe der Führerkabine des zu überholenden Lastwagens und ca. 110 Meter vom entgegenkommenden VW Käfer entfernt. Wäre das entgegenkommende Fahrzeug in diesem Zeitpunkt schon näher gewesen und etwas schneller gefahren, hätte es leicht zu einer Kollision kommen können. Der Berufungskläger schloss sich dem Lenker des VW Golf an, der vor ihm den Lastwagen überholte. Die Länge des Überholweges des Berufungsklägers hing damit auch vom Verhalten des Lenkers des VW Golf ab. Der Berufungskläger konnte beispielsweise, da der VW Golf vor ihm fuhr und damit ihm gleichsam im Weg war, den Überholvorgang nicht durch eine zusätzliche Beschleunigung seiner Geschwindigkeit verkürzen, selbst wenn er den entgegenkommenden VW Käfer wahrgenommen hätte. Er musste auch beim Wiedereinbiegen auf die Fahrweise des Lenkers des VW Golf Rücksicht nehmen. Hätte dieser nach dem Wiedereinbiegen vor dem Lastwagen seine Geschwindigkeit etwa angesichts der nahen Kurve verringert, so hätte dies ein Wiedereinbiegen des Berufungsklägers zwischen dem Lastwagen und dem VW Golf erschweren können. b. Indem der Berufungskläger auf der ohnehin zu kurzen Überholstrecke vor einer unübersichtlichen Kurve sich dem überholenden VW Golf anschloss und hinter diesem Fahrzeug zeitweise ohne Sicht auf die Überholstrecke den Lastwagen überholte, schuf er unter den gegebenen Umständen eine erhöhte abstrakte Gefahr und handelte grob fahrlässig. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat, ändert daran nichts, dass niemand konkret gefährdet worden ist. Sollte sich der Berufungskläger der allgemeinen Gefährlichkeit seiner unstreitig gegen eine grundlegende Regel verstossenden Fahrweise nicht bewusst gewesen sein, so ist jedenfalls das Nichtbedenken dieser allgemeinen Gefährlichkeit, die unter den gegebenen Umständen offensichtlich erkennbar war, als rücksichtslos und daher als grob fahrlässig zu be-

11 werten. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger folglich zu Recht der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Die dagegen erhobene Berufung ist folglich abzuweisen. 7.a. Angesichts des Freispruchs vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 3. Dezember 2003, mitgeteilt am 25. Februar 2004, die Strafzumessung neu zu beurteilen. Der Berufungskläger macht mit Eingabe vom 9. August 2004 geltend, sein Verschulden liege an der unteren Grenze des Strafrahmens. Unter Berücksichtigung des einwandfreien Leumunds sei maximal eine Busse von Fr. 1'000.-- auszusprechen. b. Bei der Strafzumessung kommt dem Kantonsgerichtsausschuss gegenüber den unteren Instanzen eine freie Ermessenskontrolle zu (Art. 146 Abs. 1 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 375). Er wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der Richter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Ausgehend von ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der Beziehung des Täters zur Tat. Anschliessend wird dieses Verschulden durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., B. 1997, N 10 zu Art. 63 StGB). Bei den Strafzumessungsgründen ist also zwischen der Tatund Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Diese Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 118 IV 14). Im Weiteren ist der Betrag einer Busse so zu bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art.

12 48 Ziff. 2 StGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel von Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die auszufällende Busse den wirtschaftlich Schwächeren härter trifft als den wirtschaftlich Stärkeren. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln. Alsdann ist die Busse festzusetzen, und zwar in Beachtung der in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Kriterien (vgl. dazu BGE 120 IV 71, 119 IV 13, 116 IV 6). c. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Immerhin muss er sich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen lassen. Es kann auch nicht einfach gesagt werden, dass das Verschulden an der unteren Grenze des Strafrahmens liege. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger durch sein Überholmanöver ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hat. Obwohl er die freie Strecke nicht hat überblicken können und ihm bereits vor dem Überholmanöver klar sein musste, dass er in der Durchführung seines Überholmanövers vom Verhalten des vor ihm fahrenden VW Golf abhängig sein würde, hat er zum Überholen des Lastwagens angesetzt. Auch wenn letztlich keine konkrete Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers vorgelegen hat, ist doch zu bedenken, dass der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver ein hohes Unfallrisiko eingegangen ist. Dies gilt umso mehr, als er nicht wissen konnte, wie sich der vor ihm fahrende Fahrzeuglenker verhalten würde und ob die ihm zur Verfügung stehende Strecke für ein Überholmanöver schliesslich ausreichen werde. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat der Berufungskläger die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Es ist zu berücksichtigen, dass es für ihn zudem ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregelverletzung zu vermeiden, zumal ein nachvollziehbarer Beweggrund für sein Handeln gefehlt hat. d. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Demgegenüber ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver sowohl die Verkehrsregel von Art. 35 Abs. 2 SVG als auch diejenige von Art. 35 Abs. 4 SVG verletzt hat (Art. 68 StGB, Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 68 StGB, BGE 91 IV 95, Giger, a.a.O., S. 251). Strafmindernd ist die Vorstrafenlosigkeit sowie der einwandfreie automobilistische und zivile Leumund von X. zu veranschlagen. Straferhöhungsgründe bestehen nicht. Soweit der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung beanstandet, dass die Vorinstanz seine angebliche Uneinsichtigkeit straf-

13 erhöhend gewertet habe, ist wie bereits im Urteil vom 3. Dezember 2003 festzuhalten, dass das Recht eines Angeschuldigten bzw. Angeklagten zur Verteidigung und auf das Ergreifen von Rechtsmitteln gewahrt werden muss und dem Berufungskläger nicht deshalb eine Uneinsichtigkeit vorgeworfen werden darf, weil er von den ihm zustehenden Verteidigungsrechten Gebrauch macht (Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Bern 1989, S. 241). e. Bei der Bemessung der auszusprechenden Busse ist darauf hinzuweisen, dass das monatliche Einkommen des Berufungsklägers im Jahre 2001 durchschnittlich Fr. 9'166.-- betrug und er ein Vermögen von Fr. 389'000.-- versteuerte. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 4'000.-- erscheint angesichts des Verschuldens des Berufungsklägers und seiner Einkommens- und Vermögenssituation als zu hoch. Wenn aber in Betracht gezogen wird, dass der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver ein hohes Unfallrisiko in Kauf genommen hat, kann wiederum nicht gesagt werden, sein Verschulden bewege sich an der unteren Grenze des Strafrahmens. Angesichts des nicht leichten Verschuldens des Berufungsklägers und seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erscheint vielmehr unter Würdigung aller Umstände eine Busse von Fr. 1'500.-- als den Verhältnissen angemessen. Damit ist die Berufung auch hinsichtlich der Bussenhöhe teilweise gutzuheissen. f. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr, nach deren Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten gelöscht werden kann (Art. 49 Ziff. 4 StGB). 8.a. Nach Art. 160 StPO entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz, wenn ein Rechtsmittel gutgeheissen wird. Die Berufung wird vorliegend teilweise gutgeheissen, nachdem der Berufungskläger vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen und die Busse auf Fr. 1'500.-- reduziert wird. Demgegenüber dringt der Berufungskläger hinsichtlich seines Antrages auf Verurteilung wegen leichter Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht durch. b. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten entsprechend dem angefochtenen Urteil vom Verurteilten zu tragen, zumal ein Schuldspruch wegen des Überholmanövers und grober Verletzung von Verkehrsre-

14 geln erfolgt ist (Art. 158 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 405 f.). Der Wegfall von Art. 34 Abs. 4 SVG sowie die Reduktion der Busse hat auf die Untersuchungskosten und die vorinstanzlichen Gerichtskosten keinen Einfluss (vgl. SB 00 48, SB 02 16 und SB 03 13). c. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- hingegen gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte zu Lasten von X. und zu Lasten des Kantons Graubünden. Der Kanton Graubünden hat X. überdies angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Angesichts des Ausgangs des Berufungsverfahrens und des für das Berufungsverfahren erforderlichen Aufwands erscheint vorliegend eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen.

15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. X. wird von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen. 3. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 4. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und des Kantons Graubünden, welcher zudem X. ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen hat. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SB 2004 28 — Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.08.2004 SB 2004 28 — Swissrulings